Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
16
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KR 9/00
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 AR 1/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Begehren des Antragstellers, die Satzung der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1989 in Teilen für nichtig zu erklären, wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Antragsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Antragsteller begehrt, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens festzustellen, daß die Satzung der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1989 in Teilen nichtig ist.
Der 1936 geborene Antragsteller war von 1951 bis 1987 versicherungspflichtig beschäftigt, dann bis März 1989 arbeitslos. Seit September 1996 bezieht er Altersruhegeld.
Vorher erhielt er bis 06.03.1989 Arbeitslosengeld und war als Leistungsbezieher bis dahin bei der Antragsgegnerin krankenpflicht versichert. Einen am 07.07.1989 gestellten, verspäteten Antrag auf freiwillige Weiterversicherung (der Ehefrau) lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.07.1989 (gegenüber der Ehefrau) ab, weil der Weiterversicherungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung gestellt worden sei. Einen eigenen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung bei der Antragsgegnerin stellte der damals als Trödelmarkthändler tätige Antragsteller nicht.
Der Antragsteller führt u.a. seit 1996 mehrere Rechtsstreite vor den Sozialgerichten, insbesondere mit der Behauptung, die Antragsgegnerin habe ihn - der während seines Arbeitslebens immer bei der AOK versichert gewesen sei - "am 18.07.1989 ohne vorherige Beratung aus der gesetzlichen Krankenversicherung herausgedrängt" (so etwa im Klageverfahren S 13 (2) 63/96 Sozialgericht - SG - Detmold).
Sein Antrag auf Fortsetzung der gesetzlichen Versicherung sei vor sätzlich gesetzeswidrig bearbeitet worden. Seitdem sei er ohne Krankenversicherung, da ihn als Behinderten keine andere Kasseübernehme (vgl. etwa Bl. 2 der Streitakte SG Detmold S 11 (13) KR 28/97 bzw. Bl. 1 der Streitakte S 7 (2) KR 34/99 SG Detmold). Im Verfahren S 11 (13) KR 28/97 SG Detmold wandte er sich schließlich auch dagegen, daß er nicht
a) in die Pflichtversicherung der Krankenversicherung der Rentner - KVdR - (durch die Antragsgegnerin abgelehnt mit Bescheid vom 02.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.1996 - bestandskräftig nach Klagerücknahme -) bzw.
b) schon früher als Behinderter in die freiwillige Versicherung aufgenommen worden sei.
Den gleichen Vortrag wiederholte er im Verfahren S 7 (2) KR 34/99 SG Detmold.
Am 03.01.2000 hat der Antragsteller ausdrücklich ein Normenkontrollverfahren vor dem erkennenden Gericht eingeleitet.
Im vorliegenden Verfahren hat er dementsprechend schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Zweiten Abschnitt der Satzung der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1989 (§§ 3 ff.) im Wege des Normenkon trollverfahrens für nichtig zu erklären,
a) soweit die Satzung gesetzesbeugenden Inhalt habe,
b)soweit sie seiner Aufnahme in die freiwillige Versicherung als Schwerbehinderter entgegen stehe,
c) soweit sie einer Aufnahme in die freiwillige Versicherung im Jahre 1989 entgegen stehe.
Vom Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Antragsteller am 29.03.2000 mit Postzustellungsurkunde benachrichtigt worden. Er ist zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat sich auch nicht vertreten lassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag des Antragstellers auf abstrakte Normenkontrolle als unstatthaft zu verwerfen.
Sie weist darauf hin, dass eine Normenkontrolle wie in § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorgesehen sei.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sachvortrags nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Streitakten des SG Detmold S 13 (2) Kr 63/96, S 11 (13) KR 28/97, S 8 RA 136/97 = L 4 RA 8/00 LSG NRW, S 7 (2) KR 34/99, S 7 (2) KR 21/99 ER. Diese Unterlagen sind Gegenstand der münd0lichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat über den Antrag entscheiden können, obgleich der Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und sich auch nicht hat vertreten lassen. Denn er ist mit der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbenachrichtigung auf diese im SGG vorgesehene Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126, § 153 SGG).
Der Antrag ist unzulässig. Allerdings ist der Senat zur Entscheidung über den Antrag berufen.
Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitsache in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne von § 51 SGG, nämlich der Krankenversicherung, für die die Sozialgerichte zuständig sind. Das Begehren des Antragstellers, Satzungsnormen aus dem Bereich der Antragsgegnerin für unwirksam erklären zu lassen, betrifft nicht den allgemeinen Verwaltungsbereich, für den die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig wären (vgl. § 47 VwGO), im einzelnen das örtlich zuständige Oberverwaltungsgericht Münster.
Wie die Antragsgegnerin zutreffend herausgestellt hat, ist der Antrag unzulässig, weil das SGG kein Normenkontrollverfahren für un tergesetzliche Rechtsnormen kennt, so wie das im Bereich der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 47 VwGO vorgesehen ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG - in: Sozialrecht - SozR - § 54 SGG Nrn 121 und 124; BSGE 72, 15 ff.; BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 4; vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen: nach § 54, Randnummer - RN - 11 sowie § 54 RNn 7 und 8; siehe auch Peters, Kasseler Kommentar, § 195 SGB V, RNn 10 und 11). Die Vorschrift ist auch nicht analog für den Bereich des Sozialrechts anzuwenden, soweit dafür die Sozialgerichte zuständig sind.
§ 47 VwGO lautet:
"(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen aufgrund des § 246 Abs 2 des Baugesetzbuchs,
2. von anderen, im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrechts dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen ...
(3) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für nichtig; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre ..."
Diese Regelung ist abschließend und nicht übertragbar. Es besteht auch kein Bedürfnis, sie im Rahmen eines Analogieschlusses auf das Normgefüge des SGG zu auszudehnen. Denn sozialgerichtlicher Rechtsschutz gegen rechtswidrige untergesetzliche Normen wird in ausreichendem Maße durch eine mittelbare Kontrolle beanstandeter Satzungsnormen innerhalb eines konkreten Anfechtungs- und Leistungsverfahrens gewährt, wie dies etwa §§ 53, 54 SGG ermöglichen (sog. "Inzidentkontrolle"): wenn eine untergesetzliche Norm gegen ein Gesetz oder eine auf Grund eines Gesetzes erlassene Rechtsverordnung verstößt, wird sie - auf Anfechtung vor Gericht - nicht zu Lasten des Anspruchstellers angewendet (vgl. im einzelnen dazu BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 4; BSGE 72, 15 ff).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Es hat kein Anlaß bestanden, die Revision zuzulassen; denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Der Antragsteller begehrt, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens festzustellen, daß die Satzung der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1989 in Teilen nichtig ist.
Der 1936 geborene Antragsteller war von 1951 bis 1987 versicherungspflichtig beschäftigt, dann bis März 1989 arbeitslos. Seit September 1996 bezieht er Altersruhegeld.
Vorher erhielt er bis 06.03.1989 Arbeitslosengeld und war als Leistungsbezieher bis dahin bei der Antragsgegnerin krankenpflicht versichert. Einen am 07.07.1989 gestellten, verspäteten Antrag auf freiwillige Weiterversicherung (der Ehefrau) lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.07.1989 (gegenüber der Ehefrau) ab, weil der Weiterversicherungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung gestellt worden sei. Einen eigenen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung bei der Antragsgegnerin stellte der damals als Trödelmarkthändler tätige Antragsteller nicht.
Der Antragsteller führt u.a. seit 1996 mehrere Rechtsstreite vor den Sozialgerichten, insbesondere mit der Behauptung, die Antragsgegnerin habe ihn - der während seines Arbeitslebens immer bei der AOK versichert gewesen sei - "am 18.07.1989 ohne vorherige Beratung aus der gesetzlichen Krankenversicherung herausgedrängt" (so etwa im Klageverfahren S 13 (2) 63/96 Sozialgericht - SG - Detmold).
Sein Antrag auf Fortsetzung der gesetzlichen Versicherung sei vor sätzlich gesetzeswidrig bearbeitet worden. Seitdem sei er ohne Krankenversicherung, da ihn als Behinderten keine andere Kasseübernehme (vgl. etwa Bl. 2 der Streitakte SG Detmold S 11 (13) KR 28/97 bzw. Bl. 1 der Streitakte S 7 (2) KR 34/99 SG Detmold). Im Verfahren S 11 (13) KR 28/97 SG Detmold wandte er sich schließlich auch dagegen, daß er nicht
a) in die Pflichtversicherung der Krankenversicherung der Rentner - KVdR - (durch die Antragsgegnerin abgelehnt mit Bescheid vom 02.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.1996 - bestandskräftig nach Klagerücknahme -) bzw.
b) schon früher als Behinderter in die freiwillige Versicherung aufgenommen worden sei.
Den gleichen Vortrag wiederholte er im Verfahren S 7 (2) KR 34/99 SG Detmold.
Am 03.01.2000 hat der Antragsteller ausdrücklich ein Normenkontrollverfahren vor dem erkennenden Gericht eingeleitet.
Im vorliegenden Verfahren hat er dementsprechend schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Zweiten Abschnitt der Satzung der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1989 (§§ 3 ff.) im Wege des Normenkon trollverfahrens für nichtig zu erklären,
a) soweit die Satzung gesetzesbeugenden Inhalt habe,
b)soweit sie seiner Aufnahme in die freiwillige Versicherung als Schwerbehinderter entgegen stehe,
c) soweit sie einer Aufnahme in die freiwillige Versicherung im Jahre 1989 entgegen stehe.
Vom Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Antragsteller am 29.03.2000 mit Postzustellungsurkunde benachrichtigt worden. Er ist zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat sich auch nicht vertreten lassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag des Antragstellers auf abstrakte Normenkontrolle als unstatthaft zu verwerfen.
Sie weist darauf hin, dass eine Normenkontrolle wie in § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorgesehen sei.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sachvortrags nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Streitakten des SG Detmold S 13 (2) Kr 63/96, S 11 (13) KR 28/97, S 8 RA 136/97 = L 4 RA 8/00 LSG NRW, S 7 (2) KR 34/99, S 7 (2) KR 21/99 ER. Diese Unterlagen sind Gegenstand der münd0lichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat über den Antrag entscheiden können, obgleich der Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und sich auch nicht hat vertreten lassen. Denn er ist mit der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbenachrichtigung auf diese im SGG vorgesehene Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126, § 153 SGG).
Der Antrag ist unzulässig. Allerdings ist der Senat zur Entscheidung über den Antrag berufen.
Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitsache in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne von § 51 SGG, nämlich der Krankenversicherung, für die die Sozialgerichte zuständig sind. Das Begehren des Antragstellers, Satzungsnormen aus dem Bereich der Antragsgegnerin für unwirksam erklären zu lassen, betrifft nicht den allgemeinen Verwaltungsbereich, für den die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig wären (vgl. § 47 VwGO), im einzelnen das örtlich zuständige Oberverwaltungsgericht Münster.
Wie die Antragsgegnerin zutreffend herausgestellt hat, ist der Antrag unzulässig, weil das SGG kein Normenkontrollverfahren für un tergesetzliche Rechtsnormen kennt, so wie das im Bereich der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 47 VwGO vorgesehen ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG - in: Sozialrecht - SozR - § 54 SGG Nrn 121 und 124; BSGE 72, 15 ff.; BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 4; vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen: nach § 54, Randnummer - RN - 11 sowie § 54 RNn 7 und 8; siehe auch Peters, Kasseler Kommentar, § 195 SGB V, RNn 10 und 11). Die Vorschrift ist auch nicht analog für den Bereich des Sozialrechts anzuwenden, soweit dafür die Sozialgerichte zuständig sind.
§ 47 VwGO lautet:
"(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen aufgrund des § 246 Abs 2 des Baugesetzbuchs,
2. von anderen, im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrechts dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen ...
(3) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für nichtig; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre ..."
Diese Regelung ist abschließend und nicht übertragbar. Es besteht auch kein Bedürfnis, sie im Rahmen eines Analogieschlusses auf das Normgefüge des SGG zu auszudehnen. Denn sozialgerichtlicher Rechtsschutz gegen rechtswidrige untergesetzliche Normen wird in ausreichendem Maße durch eine mittelbare Kontrolle beanstandeter Satzungsnormen innerhalb eines konkreten Anfechtungs- und Leistungsverfahrens gewährt, wie dies etwa §§ 53, 54 SGG ermöglichen (sog. "Inzidentkontrolle"): wenn eine untergesetzliche Norm gegen ein Gesetz oder eine auf Grund eines Gesetzes erlassene Rechtsverordnung verstößt, wird sie - auf Anfechtung vor Gericht - nicht zu Lasten des Anspruchstellers angewendet (vgl. im einzelnen dazu BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 4; BSGE 72, 15 ff).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Es hat kein Anlaß bestanden, die Revision zuzulassen; denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
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