B 4 RA 109/00 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 109/00 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2000 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als Stiefkind des Versicherten W. S. gegen die Beklagte ein Recht auf eine Halbwaisenrente hat.

Der 1915 geborene Versicherte hatte am 24. September 1984 die philippinische Staatsangehörige L. B. geheiratet. Die 1985 in Manila geborene Klägerin lebte seit 1987 im Haushalt des Versicherten und seiner Ehefrau. Diese nahm die Klägerin 1992 als Kind an.

Der Versicherte hatte von der Beklagten ab 1. Oktober 1978 ein Altersruhegeld bezogen. Dessen Wert belief sich ab 1. Juli 1996 auf 2.217,16 DM. Ferner erhielt er eine Zusatzversorgungsrente in Höhe von 604,97 DM und ein Pflegegeld der Stufe II von monatlich 800,00 DM. Am 20. Mai 1996 wurde der Versicherte "in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand nach mehreren Schlaganfällen" und wegen "zunehmender Schwäche" zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus aufgenommen. Am 20. Juni 1996 wurde er in ein Pflegeheim verlegt. Zugleich wurde er polizeilich unter der Adresse des Pflegeheims umgemeldet. Er starb am 18. September 1996.

Den Antrag der Klägerin, ihr das Recht auf eine Halbwaisenrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten zuzuerkennen, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, daß mit dessen Aufnahme in das Pflegeheim die notwendige Anspruchsvoraussetzung der Haushaltsaufnahme beendet worden sei (Bescheid vom 20. November 1996, Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1997).

Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 1. Oktober 1996 Halswaisenrente zu gewähren (Urteil vom 23. März 1998). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben, und die Klage abgewiesen (Urteil vom 5. Juli 2000). Zur Begründung hat es ausgeführt, zur Zeit des Todes des Versicherten habe eine Aufnahme der Klägerin in dessen Haushalt nicht mehr vorgelegen, weil eine gemeinsame Familienwohnung nicht mehr bestanden habe.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 48 Abs 3 Nr 1 SGB VI. Sie ist der Auffassung, daß das Tatbestandsmerkmal der Haushaltsaufnahme durch die Unterbringung des Versicherten im Pflegeheim nicht beendet worden sei. Sie und der Versicherte hätten bis zu dessen Tode einen gemeinsamen ortsbezogenen Mittelpunkt gemeinschaftlicher Lebensinteressen gehabt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2000 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 1998 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die angefochtene Entscheidung entspreche der von ihr vertretenen Rechtsauffassung. Der Senat werde aber zu prüfen haben, ob die Haushaltsaufnahme wirklich entfallen sei; hierzu seien uU weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich.

II

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen und der Zurückverweisung der Streitsache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Streitgegenstand ist, ob die Klägerin ab 1. Oktober 1996 gegen die Beklagte ein Recht auf Halbwaisenrente hat. Ob das LSG das der Klage stattgebende Urteil des SG zu Recht aufgehoben und die von der Klägerin zulässig in Kombination erhobene Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage richtigerweise abgewiesen hat, mit denen sie sich gegen die Ablehnung des geltend gemachten Rechts im Bescheid vom 20. November 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 1997 gewandt hat, kann der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen.

Gemäß § 48 Abs 1 SGB VI haben Kinder nach dem Tode eines Elternteils "Anspruch" auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist (Nr 1), und wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (Nr 2). Der Versicherte hatte die allgemeine Wartezeit erfüllt. Für den Ausgang des Rechtsstreits kommt es allein darauf an, ob die Klägerin als "Kind" des Versicherten zu berücksichtigen ist.

Das Recht auf Halbwaisenrente setzt ein Eltern-Kind-Verhältnis zu zwei Elternteilen voraus. Die Klägerin war nicht gemeinschaftliches Kind des Versicherten und seiner Ehefrau. Nach den Feststellungen des LSG erfolgte die Annahme als Kind (Adoption) nicht gemeinschaftlich durch die Ehegatten (Regelfall des § 1741 Abs 2 BGB), sondern allein durch die Ehefrau des Versicherten (Ausnahmefall des § 1749 Abs 1 BGB). Die Klägerin hatte nur im Verhältnis zur Ehefrau des Versicherten die Stellung eines ehelichen Kindes erlangt (§ 1754 Abs 2 BGB). Diese war ihr gegenüber daher ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB); insoweit ist die Voraussetzung des § 48 Abs 1 Nr 1 SGB VI erfüllt. Die Klägerin war aber nicht eheliches Kind des Versicherten. Im Verhältnis zu ihm hatte sie die Stellung eines Stiefkindes. Als solches konnte sie wie ein Kind des Versicherten Halbwaisenrente beanspruchen, sofern die Voraussetzungen des § 48 Abs 3 Nr 1 SGB VI erfüllt waren. Deren Vorliegen läßt sich nicht aus den vom LSG angegebenen Gründen verneinen, mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts aber auch nicht bejahen.

Gemäß § 48 Abs 3 Nr 1 SGB VI werden als Kinder (iS des Abs 1 aaO) ua Stiefkinder berücksichtigt, "die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren". Das Recht auf eine (Halb-)Waisenrente wird somit nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben; zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des verstorbenen Versicherten.

Der Gesetzestext umschreibt nicht, mit welcher rechtlicher Bedeutung er den Ausdruck "Haushaltsaufnahme" verwendet. Insoweit ergibt sich auch keine "Interpretationshilfe" aus dem Hinweis auf § 56 Abs 2 Nr 1 SGB VI. Dort werden als mögliche Sonderrechtsnachfolger lediglich "Stiefkinder" genannt, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind", ohne daß ein Hinweis auf den rechtlichen Bedeutungsinhalt dieses Textes gegeben wird.

Die Rechtsprechung des BSG hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf "ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art", auf "die Aufnahme in die Familiengemeinschaft" oder auf "ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band" abgestellt worden. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung die Aufnahme in den Haushalt mit "versorgen" gleichgestellt, aber auch im Bezug hierauf klargestellt, daß das Hauptgewicht nicht auf dem Gewähren von Unterhalt liegt. In zusammenfassender Würdigung der Entwicklung in der Rechtsprechung ist das BSG schließlich zu dem Ergebnis gelangt, daß unter Haushaltsaufnahme nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben zu verstehen ist, sondern daß sie als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) gekennzeichnet wird (Urteil des 1. Senats des BSG vom 25. Juni 1980, SozR 2200 § 1262 Nr 14, mit zahlreichen Nachweisen; vgl im Anschluß hieran ua: Urteil des erkennenden Senats vom 15. März 1988, BSGE 63, 79 = SozR 2200 § 1267 Nr 35; Urteil des 10. Senats vom 8. Dezember 1993, SozR 3-5870 § 2 Nr 22; Urteil des 13. Senats vom 8. Juli 1998, SozR 3-2200 § 1267 Nr 6).

Die Frage, ob die Klägerin, gemessen an diesen Maßstäben, in den Haushalt des Versicherten aufgenommen worden war, ist frühestens ab dem Zeitpunkt zu beantworten, in dem das Stiefvater-Stiefkind-Verhältnis begründet werden konnte, also ab 1992, dem Jahr, in dem die Ehefrau des Versicherten die Klägerin adoptiert hatte. Ausgehend von seiner Rechtsauffassung hat das Berufungsgericht von entsprechenden Feststellungen abgesehen; denn es ist davon ausgegangen, daß - selbst wenn eine ursprüngliche Haushaltsaufnahme bestanden haben sollte - diese mit der Verlegung des Versicherten aus dem Krankenhaus in das Pflegeheim im Juni 1996 beendet worden sei.

Hierbei hat das LSG nicht beachtet, daß es sich bei den drei genannten Merkmalen um richterrechtlich entwickelte Hilfsmerkmale bzw -kriterien handelt, die nicht losgelöst von ihrem Zweck gewertet, also nicht "verabsolutiert" werden dürfen; sie haben nicht die Bedeutung von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen, sondern sind nur mit heranzuziehen, um das Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals, nämlich der Haushaltsaufnahme des Stiefkindes, feststellen zu können. Letztlich soll mit ihrer Hilfe bewertet werden, ob zwischen dem Versicherten und dem Stiefkind ein elternähnliches/familienhaftes, auf Dauer berechnetes Band begründet worden ist und während des letzten Dauerzustandes vor dem Tod des Versicherten fortbestanden hat, das es rechtfertigt, dem Stiefkind rentenversicherungsrechtlich für das Recht auf Waisenrente denselben Rechtsstatus zuzuerkennen wie leiblichen Kindern des Verstorbenen. Das LSG wird daher zunächst zu klären haben, ob der Versicherte die Klägerin jedenfalls während des letzten dauerhaften Normalzustandes vor seinem Tod überhaupt in seinen Haushalt aufgenommen hatte.

Ein die Haushaltsaufnahme beendender Tatbestand liegt nur vor, wenn eines der drei Hilfskriterien dauerhaft entfallen und damit ein neuer Normalzustand eingetreten ist. Da die Haushaltsaufnahme ein auf Dauer angelegtes Familienband begründet, wird dieses nicht durch Ereignisse von kurzfristiger bzw vorübergehender Dauer "zerrissen"; es kommt vielmehr auf den dauerhaften Normalzustand an; deshalb muß sich auch der Beendigungstatbestand als Dauerzustand und damit als neuer Normalzustand erweisen. Dieser dauerhafte Fortfall der Haushaltsaufnahme als neuer Normalzustand muß ferner als der letzte Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten bestanden haben, zu dem ein sog zum Tode führendes Leiden als ein schon der Art nach "anormaler Zustand" gerade nicht gehört. Insoweit kann auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die im Zusammenhang von Renten an frühere Ehegatten für die Festlegung des "letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes" vor dem Tode des Versicherten entwickelt wurden (BSG, Urteil vom 8. Juli 1998, SozR 3-2200 § 1267 Nr 6 (S 25)), soweit diese nicht primär durch die dort allein entscheidenden wirtschaftlichen Bedingungen der Unterhaltslage geprägt sind. Hierbei ist grundsätzlich (nicht "schematisch") auf das letzte Jahr vor dem Tode des Versicherten abzustellen; eine kürzere oder längere Zeitspanne kann maßgeblich sein, wenn innerhalb des letzten Jahres eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist (so schon BSG, Urteil vom 14. Januar 1969, BSGE 29, 92, 94 f = SozR Nr 48 zu § 1265 RVO; Urteil vom 1. Juni 1982, SozR 2200 § 1265 Nr 64 (S 214 ff)). Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn die Haushaltsaufnahme durch den Versicherten oder durch das Stiefkind willentlich oder vom Staat kraft öffentlichen Rechts dauerhaft beendet worden ist. In den maßgeblichen Dauerzustand vor dem Tod (von in der Regel einem Jahr) ist aber die Zeit eines "zum Tode führenden Leidens" nicht einzurechnen, also einer Krankheit, die ihrer Art nach voraussichtlich zum Tode führt und es dem Betroffenen nicht mehr erlaubt, erwerbstätig zu sein und seine bis dahin "normalen" alltäglichen Aktivitäten und Beziehungen im wesentlichen unverändert fortzusetzen. Nur die Zeit vor Beginn einer solchen "zum Tode führenden" Krankheit kann als der - nicht nur vorübergehende - Normalzustand der Beziehungen zwischen dem Versicherten und dem Stiefkind der Feststellung des Bestandes einer "Haushaltsaufnahme" zugrunde gelegt werden, diese selbst muß also "ausgeklammert" werden. Das LSG wird klären müssen, ob die Erkrankung des Versicherten ab 20. Mai 1996 oder ab 20. Juni 1996 ein solches zum Tode führendes Leiden war. Ggf kommt es für die Bestimmung des Endes des Dauerzeitraums, in dem die Haushaltsaufnahme bestanden haben muß, anders als bei dem "wirtschaftlichen" Dauerzustand des "Geschiedenen-Rentenrechts", nicht darauf an, wie lange das zum Tode führende Leiden gedauert hat.

Lag hingegen jedenfalls seit der Heimunterbringung kein derartiges zum Tode führendes Leiden des Versicherten vor, reichen die Feststellungen des LSG nicht aus, den dauerhaften Fortfall der Haushaltsaufnahme zu bejahen. Ist nämlich eine Haushaltsaufnahme einmal erfolgt, kann sie zwar vom Versicherten oder vom Stiefkind durch willentliches Verhalten oder vom Staat kraft öffentlichen Rechts dadurch beendet werden, daß die Voraussetzungen mindestens eines der drei Hilfskriterien für die Begründung der Haushaltsaufnahme dauerhaft nicht mehr erfüllt werden. Die auf Dauer angelegte und vollzogene Haushaltsaufnahme wird jedoch nicht beendet, soweit das gelebte Familienband durch einen Schicksalsschlag und ohne den Willen des Versicherten und des Stiefkindes eingeschränkt oder aufgehoben wird. Soweit dem Versicherten und dem Stiefkind , die familienhaft weiter zusammenleben wollen, es zB durch Unfall oder Krankheit unmöglich gemacht wird, die tatsächlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten, ist dies für die Frage der Beendigung der Haushaltsaufnahme ohne rechtliche Bedeutung. Anderenfalls läge waisenrentenrechtlich eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung im Vergleich zB mit leiblichen Kindern vor. Soweit der Fortfall eines oder aller Hilfsmerkmale durch eine schicksalhafte Entwicklung verursacht wird, welche die faktischen Beziehungen eines "gelebten Familienbandes" auch zwischen leiblichen oder Adoptivkindern und einem Versicherten für beiden Seiten "naturnotwendig" einschränkt oder beendet, liegt auch bei in den Haushalt aufgenommenen Stiefkindern keine Beendigung der Eltern-Kind-Beziehung vor.

Anders verhält es sich aber, wenn die Haushaltsaufnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund einer Willensentscheidung des Versicherten oder des Kindes oder kraft einer öffentlich-rechtlichen Maßnahme auf Dauer beendet worden ist. Eine solche gewillkürte Beendigung kann einmal vom Stiefkind ausgehen, zB, wenn es die gemeinsame Wohnung aufgibt und eine eigene nimmt oder in einem Heim untergebracht wird (vgl hierzu zB: BSG, Urteil vom 22. November 1963, BSGE 20, 91, 94; Urteil vom 18. August 1971, BSGE 33, 105, 106 f). Wie allerdings die Rechtsprechung zur auswärtigen Unterbringung zu Ausbildungs- und Studienzwecken zeigt, muß damit nicht zwangsläufig eine Haushaltsaufnahme beendet werden (vgl hierzu zB: BSG, Urteil vom 17. Mai 1988, SozR 5870 § 3 Nr 6). Andererseits kann die Familiengemeinschaft und damit die Haushaltsaufnahme auch durch den Stiefvater beendet werden, wenn er zB die Familie verläßt (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 25. Juni 1980, SozR 2200 § 1262 Nr 14). Dagegen sind schicksalhafte (oder nur vorübergehende) Veränderungen, wie zB eine stationäre Behandlung im Krankenhaus, keine Beendigung der Haushaltsaufnahme (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 10. Dezember 1970, SozR 43 zu § 1267 RVO).

Die Haushaltsaufnahme kann (nicht: muß) also - trotz Fortfalls auch aller Hilfsmerkmale - sogar dann fortbestehen, wenn (und soweit) das bisherige Zusammenleben des Versicherten und des Stiefkindes im Eltern-Kind-Verhältnis allein durch "naturnotwendige" schicksalhafte Ereignisse eingeschränkt oder aufgehoben wird. Soweit nur dies der Fortführung der Haushaltsaufnahme entgegensteht, ist eine Benachteiligung des Stiefkindes gegenüber dem leiblichen Kind weder aus § 48 SGB VI begründet noch vor Art 3 Abs 1 GG zu rechtfertigen.

Maßgebend ist somit auch im vorliegenden Fall, ob der Versicherte mit der Verlegung ins Pflegeheim auch die bisherige Familiengemeinschaft mit der Klägerin beenden wollte oder er sie nur "naturnotwendig" nicht fortführen konnte. Ebensowenig wie bei sonstigen Eltern-Kind-Beziehungen wird durch einen solchen Schicksalsschlag die familiäre Verbundenheit aus sich heraus notwendig beendet.

Allerdings dürfen auch in einem solchen Fall die Hilfsmerkmale nicht ungeprüft bleiben, soweit eine gewillkürte Beendigung möglich bleibt. Fürsorge kann der Versicherte dem Stiefkind auch während einer Heimunterbringung zuwenden, solange ihm dies nach seinem körperlichen und geistigen Zustand möglich ist. Ferner muß er, soweit ihm dies wiederum nach dem Schicksalsschlag überhaupt möglich und zumutbar ist, dem Stiefkind weiterhin Vorsorge und Unterhalt zukommen lassen. Soweit wegen der Unterbringung in einem Pflegeheim Betreuungsunterhalt nicht geleistet werden kann, kommt es auf den Barunterhalt an. In einem solchen Fall ist entscheidend, ob der Versicherte während der Zeit der Unterbringung trotz seines wegen der Heimpflegebedürftigkeit gesteigerten Selbstbehalts unterhaltsfähig war und dem Stiefkind insoweit Unterhalt gezahlt oder Naturalunterhalt geleistet hat (zB durch freies Wohnen in einer von ihm (mit-)finanzierten Wohnung).

Das LSG wird somit zu prüfen haben, ob und ggf ab wann der Versicherte die Klägerin in seinem Haushalt aufgenommen hatte, ob diese Aufnahme durch Ereignisse beendet worden ist, die nicht nur tatsächlich einen neuen Dauerzustand begründet haben, sondern auch rechtlich im Sinne des Waisenrentenrechts zu beachten sind. Insoweit wird das LSG festzustellen haben, ob und ggf inwieweit die Haushaltsaufnahme "gewillkürt" aufgehoben oder "naturnotwendig" eingeschränkt oder beendet worden war.

Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG konnte der Senat eine abschließende Beurteilung nicht vornehmen. Das angefochtene Urteil war daher mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.
Rechtskraft
Aus
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