Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 An 107/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 150/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1951 geborene Klägerin, von Beruf Fachlehrerin für Hauswirtschaft und Textilarbeit, stellte am 26.07.1994 Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den die Beklagte nach Erstellung eines Gutachtens des Orthopäden Dr. B. am 12.09.1994 mit Bescheid vom 27.10.1994 ablehnte.
Auf den Widerspruch der Klägerin stellte der Internist und Rheumatologe Dr. T. in seinem im Auftrag der Beklagten am 30.03.1995 gefertigten Gutachten fest, dass die Klägerin trotz geklagter Hüft- und Wirbelsäulenbeschwerden, einer Fußgelenksarthrose sowie eines Überbeines vollschichtig ihrem Beruf nachgehen könne. Darauf wurde der Widerspruch am 17.07.1995 zurückgewiesen.
Mit ihrer zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage wiederholt die Klägerin ihre Auffassung, erwerbsunfähig zu sein. Das SG hat den Internisten Dr. T. zum Sachverständigen bestellt, der im Gutachten vom 05.03.1996 und in seiner Stellungnahme vom 30.05.1996, jeweils nach Aktenlage, ebenfalls eine vollschichtige Erwerbsfähigkeit der Klägerin feststellte. Dabei haben bereits Arztberichte der in Spanien praktizierenden Ärzte Dr. A. vom Oktober 1995, von Dr. S. vom Mai 1996 und von Dr. D. vom Mai 1996 Berücksichtigung gefunden.
Durch Urteil vom 16.10.1996 hat das SG die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen eines Versicherungsfalles der verminderten Erwerbsfähigkeit entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vorlägen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Dieses hat das Verfahren wegen des auswärtigen Wohnorts der Klägerin und mangelnder Reisefähigkeit zunächst zum Ruhen gebracht und am 02.10.1998 wieder aufgenommen. Anschließend hat die Internistin Dr. L. in ihrem Gutachten nach Aktenlage vom 20.09.1999 auf ein erstmals durch Dr. D. am 28.10.1999 beschriebenes depressives Syndrom hingewiesen, weswegen Antidepressiva verabreicht würden. Nach weiteren Arztberichten des Dr. D. vom 26.11.1998, 07.05.1999, 08.06.1999 und vom 22.08.2000 haben Dres. T. , E. und M. nach Untersuchung der Klägerin in Deutschland Gutachten erstellt. Dabei haben der Orthopäde Dr. T. am 29.08.2000 ebenso wie der Internist Dr. E. (12.10.2000) als auch die Neurologin und Fachärztin für Psychiatrie Dr. M. im Gutachten vom 08.09.2000 ein vollschichtiges Erwerbsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt. Dr. M. , die nach Untersuchung vom 29.08.2000 eine Dysthymie diagnostizierte, hat sich eingehend mit der Krankengeschichte der Klägerin auseinander gesetzt und die Schlussfolgerung gezogen, dass eine vollschichtige Einsatzfähigkeit als Fachlehrerin gegeben sei, wenn auch eine Wiedereingliederung wegen langjähriger Berufsentwöhnung schwierig werde. Die psychischen Probleme der Klägerin neigten ohne adäquate Behandlung zur Chronifizierung. Insgesamt handele es sich derzeit noch um Zustände vorübergehender Arbeitsunfähigkeit.
Auf Antrag der Klägerin ist schließlich gemäß § 109 SGG beim Psychiater Priv. Doz. Dr. P. am 16.08.2002 eine erneute Begutachtung nach Untersuchung vom 23. bzw. 24. April 2002 erfolgt. Danach liege eine Arbeitsunfähigkeit vor. Leider fehle eine notwendige adäquate Behandlung des psychiatrischen Erkrankungsbildes.
Daraufhin erneut befragt hat Dr. M. in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2002 vorrangig Rehabilitationsmaßnahmen medizinischer Art für angezeigt gehalten, ohne die Erwerbsfähigkeit in Frage zu stellen.
Die Klägerin stellt den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.10.1996 sowie des Bescheides der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.1995 zu verurteilen, der Klägerin aufgrund des am 26.07. 1994 gestellten Rentenantrags Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat in ihren Stellungnahmen vom 03.09.2002 und 05.12.2002 ihre Ansicht bekräftigt, wonach alle vier im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten eine vollschichtige Leistungsfähigkeit unter Beweis stellten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch ansonsten zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Anspruch der Klägerin ist zunächst nach §§ 43 ff. Sozialgesetzbuch VI SGB VI - in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 92 zu prüfen und nach §§ 43, 240 SGB VI i. d. F. des Gesetzes zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 24, § 302 b SGB VI i.d.F. des EMRefG), soweit erst ab 01.01.2001 ein Anspruch bestände.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind bei der Klägerin gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI RRG 92 (§ 241 Abs.2 Satz 2 SGB VI in der Fassung des EMRefG) infolge der Anwartschaftserhaltung durch die Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung der beiden am 28.08.1986 und 14.08.1990 geborenen Kinder gegeben. Daneben ist die kleine Wartezeit bis 1984 erfüllt und die Zeit bis zum 28.08.1986 belegt. Durch das am 26.07.1997 eröffnete Verfahren über den Rentenanspruch ist zudem eine Unterbrechung der Frist zur Nachentrichtung von Beiträgen (vgl. § 198 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) erfolgt, weswegen die gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI eingeräumte Berechtigung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge bis zum 31. März des Folgejahres sich über den Ablauf der Berücksichtigungszeit bis zum Verfahrensende verlängert und eine konkrete Belegung mit Anwartschaftszeiten nicht erforderlich ist.
Es fehlt jedoch am Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit. Gemäß § 43 Abs.2 SGB VI RRG 92 sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist, nach § 240 SGB VI i. d. F. des EMRefG, wenn das Unvermögen zur Berufsausübung unter sechs Stunden liegt (teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit für vor dem 01.01.1961 geborene Versicherte).
Das Erwerbsvermögen der Klägerin ist zwar beeinträchtigt, ohne aber die genannten Anspruchsschwelle überschritten zu haben. Auch ist das Leistungsvermögen nicht unter die von der Rechtsprechung zu Arbeitsmarktrenten gezogene Grenze des vollschichtigen Erwerbsvermögens gesunken. Der Große Senat des BSG hat in richterrechtlicher Rechtsfortbildung (vgl. BSGE 43, 75 und BSGE 80, 24) die Verhältnisse des Arbeitsmarktes als erwerbsmindernden Faktor anerkannt, soweit kein vollschichtiges Arbeitsvermögen mehr gegeben ist. Das hat der Gesetzgeber hingenommen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz in der Fassung des zweiten SGB VI ÄndG) und im EMRefG fortgeführt (§ 43 Abs. 3, 2. Halbsatz SGB VI EMRefG).
In einem Ausmaß von unter acht bzw. unter sechs Stunden ist das Erwerbsvermögen der Klägerin nicht gemindert. Sie ist nach den überzeugenden Ausführungen aller gehörten Sachverständigen noch imstande, vollschichtig einer Berufstätigkeit in ihrem bisherigen Berufskreis nachzugehen. Ihre Beeinträchtigung liegt sowohl im orthopädischen wie im psychiatrischen Bereich. Die orthopädisch bedingten Einschränkungen mit den richtig vom SG festgestellten Gesundheitsstörungen von Hüft- und Wirbelsäulenbeschwerden sowie einer Fußgelenksarthrose verbieten weder einen vollschichtigen Einsatz noch machen sie einen Einsatz als Lehrer unmöglich, der - in wechselnder Körperhaltung, im Stehen oder im Sitzen - selbstbestimmt seinen Berufsalltag ausfüllen kann. Diese Feststellung beruht auf den Gutachten der Orthopäden Dr. B. und Dr. T ...
Das psychiatrische Erkrankungsbild ist von Dr. P. übereinstimmend mit Dr. M. mit einer seit 1994 bestehenden Somatisierungsstörung im Sinne einer neurotischen Entwicklung auf der Basis einer Persönlichkeitsakzentuierung festgestellt, wobei ein Fibromyalgiesyndrom sich - entgegen der Ansicht des Allgemeinarztes Dr. D. - nicht bewahrheitet hat. Daraus resultieren Leistungseinschränkungen qualitativer Art, die Tätigkeiten ausschließen mit besonderer psychischer Belastung, in Nachtschicht und mit häufig wechselnden Arbeitsbedingungen mit besonderen Anforderungen an die kognitive Flexibilität und des Umstellungsvermögen. Eine vollschichtige Tätigkeit als Fachlehrerin für Hauswirtschaft und Textilarbeit ist damit möglich. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsstörungen der Klägerin einer Behandlung gut zugänglich wären, so dass von einer dauerhaften Beeinträchtigung nicht auszugehen ist. Die Vielzahl der geklagten körperlichen Beschwerden führt nur zur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Soweit Dr. P. seine gutachtlichen Feststellung von einer weitergehenden Behandlung abhängig machen will, wird dies durch die Stellungnahme von Dr. M. widerlegt. Letztendlich führt auch die bislang unterlassene fachpsychiatrische Behandlung nicht zur Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit, solange die Klägerin mangels ärztlicher Konsultationen ihrer Beweislast nicht genügt. Denn weder auf die Ausführungen im Gutachten vom 16.08.2002 des Dr. P. noch die Nachfrage des Gerichts vom 10.02.2003 vermochte sie einschlägige ärztliche Behandlungen darzulegen. Damit war eine weitere Ermittlung von Amts wegen (§§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) nicht angezeigt. Die Klägerin hat als Folge die sog. objektive Beweislast zu tragen für die Tatsachen, die den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Erwerbsunfähigkeit begründen. Damit geht es zu ihren Lasten, wenn ein reduziertes Erwerbsvermögen nicht festgestellt werden konnte.
Mit dem bislang festgestellten Leistungsvermögen kann die Klägerin erst recht ihrem Beruf im Umfang von sechs Stunden nachgehen, was nach § 240 SGB VI EMRefG zu keiner Teilrente wegen Berufsunfähigkeit führt. Ebensowenig ist die Klägerin damit teilerwerbsfähig (§ 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI EMRefG). Denn auch hier erreicht ihr Arbeitsvermögen eine mindestens sechsstündige Einsatzfähigkeit.
Mit dem festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögen von acht Stunden ist die Klägerin erst recht nicht erwerbsunfähig nach § 44 SGB VI RRG 92. Denn durch den Nachweis einer Möglichkeit der Berufstätigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit ist es gleichzeitig widerlegt, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erwerbstätig sein kann.
Die Klägerin hat somit weder einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, noch wegen Erwerbsunfähigkeit, noch wegen teilweiser oder völliger Erwerbsminderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1951 geborene Klägerin, von Beruf Fachlehrerin für Hauswirtschaft und Textilarbeit, stellte am 26.07.1994 Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den die Beklagte nach Erstellung eines Gutachtens des Orthopäden Dr. B. am 12.09.1994 mit Bescheid vom 27.10.1994 ablehnte.
Auf den Widerspruch der Klägerin stellte der Internist und Rheumatologe Dr. T. in seinem im Auftrag der Beklagten am 30.03.1995 gefertigten Gutachten fest, dass die Klägerin trotz geklagter Hüft- und Wirbelsäulenbeschwerden, einer Fußgelenksarthrose sowie eines Überbeines vollschichtig ihrem Beruf nachgehen könne. Darauf wurde der Widerspruch am 17.07.1995 zurückgewiesen.
Mit ihrer zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage wiederholt die Klägerin ihre Auffassung, erwerbsunfähig zu sein. Das SG hat den Internisten Dr. T. zum Sachverständigen bestellt, der im Gutachten vom 05.03.1996 und in seiner Stellungnahme vom 30.05.1996, jeweils nach Aktenlage, ebenfalls eine vollschichtige Erwerbsfähigkeit der Klägerin feststellte. Dabei haben bereits Arztberichte der in Spanien praktizierenden Ärzte Dr. A. vom Oktober 1995, von Dr. S. vom Mai 1996 und von Dr. D. vom Mai 1996 Berücksichtigung gefunden.
Durch Urteil vom 16.10.1996 hat das SG die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen eines Versicherungsfalles der verminderten Erwerbsfähigkeit entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vorlägen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Dieses hat das Verfahren wegen des auswärtigen Wohnorts der Klägerin und mangelnder Reisefähigkeit zunächst zum Ruhen gebracht und am 02.10.1998 wieder aufgenommen. Anschließend hat die Internistin Dr. L. in ihrem Gutachten nach Aktenlage vom 20.09.1999 auf ein erstmals durch Dr. D. am 28.10.1999 beschriebenes depressives Syndrom hingewiesen, weswegen Antidepressiva verabreicht würden. Nach weiteren Arztberichten des Dr. D. vom 26.11.1998, 07.05.1999, 08.06.1999 und vom 22.08.2000 haben Dres. T. , E. und M. nach Untersuchung der Klägerin in Deutschland Gutachten erstellt. Dabei haben der Orthopäde Dr. T. am 29.08.2000 ebenso wie der Internist Dr. E. (12.10.2000) als auch die Neurologin und Fachärztin für Psychiatrie Dr. M. im Gutachten vom 08.09.2000 ein vollschichtiges Erwerbsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt. Dr. M. , die nach Untersuchung vom 29.08.2000 eine Dysthymie diagnostizierte, hat sich eingehend mit der Krankengeschichte der Klägerin auseinander gesetzt und die Schlussfolgerung gezogen, dass eine vollschichtige Einsatzfähigkeit als Fachlehrerin gegeben sei, wenn auch eine Wiedereingliederung wegen langjähriger Berufsentwöhnung schwierig werde. Die psychischen Probleme der Klägerin neigten ohne adäquate Behandlung zur Chronifizierung. Insgesamt handele es sich derzeit noch um Zustände vorübergehender Arbeitsunfähigkeit.
Auf Antrag der Klägerin ist schließlich gemäß § 109 SGG beim Psychiater Priv. Doz. Dr. P. am 16.08.2002 eine erneute Begutachtung nach Untersuchung vom 23. bzw. 24. April 2002 erfolgt. Danach liege eine Arbeitsunfähigkeit vor. Leider fehle eine notwendige adäquate Behandlung des psychiatrischen Erkrankungsbildes.
Daraufhin erneut befragt hat Dr. M. in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2002 vorrangig Rehabilitationsmaßnahmen medizinischer Art für angezeigt gehalten, ohne die Erwerbsfähigkeit in Frage zu stellen.
Die Klägerin stellt den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.10.1996 sowie des Bescheides der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.1995 zu verurteilen, der Klägerin aufgrund des am 26.07. 1994 gestellten Rentenantrags Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat in ihren Stellungnahmen vom 03.09.2002 und 05.12.2002 ihre Ansicht bekräftigt, wonach alle vier im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten eine vollschichtige Leistungsfähigkeit unter Beweis stellten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch ansonsten zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Anspruch der Klägerin ist zunächst nach §§ 43 ff. Sozialgesetzbuch VI SGB VI - in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 92 zu prüfen und nach §§ 43, 240 SGB VI i. d. F. des Gesetzes zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 24, § 302 b SGB VI i.d.F. des EMRefG), soweit erst ab 01.01.2001 ein Anspruch bestände.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind bei der Klägerin gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI RRG 92 (§ 241 Abs.2 Satz 2 SGB VI in der Fassung des EMRefG) infolge der Anwartschaftserhaltung durch die Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung der beiden am 28.08.1986 und 14.08.1990 geborenen Kinder gegeben. Daneben ist die kleine Wartezeit bis 1984 erfüllt und die Zeit bis zum 28.08.1986 belegt. Durch das am 26.07.1997 eröffnete Verfahren über den Rentenanspruch ist zudem eine Unterbrechung der Frist zur Nachentrichtung von Beiträgen (vgl. § 198 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) erfolgt, weswegen die gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI eingeräumte Berechtigung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge bis zum 31. März des Folgejahres sich über den Ablauf der Berücksichtigungszeit bis zum Verfahrensende verlängert und eine konkrete Belegung mit Anwartschaftszeiten nicht erforderlich ist.
Es fehlt jedoch am Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit. Gemäß § 43 Abs.2 SGB VI RRG 92 sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist, nach § 240 SGB VI i. d. F. des EMRefG, wenn das Unvermögen zur Berufsausübung unter sechs Stunden liegt (teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit für vor dem 01.01.1961 geborene Versicherte).
Das Erwerbsvermögen der Klägerin ist zwar beeinträchtigt, ohne aber die genannten Anspruchsschwelle überschritten zu haben. Auch ist das Leistungsvermögen nicht unter die von der Rechtsprechung zu Arbeitsmarktrenten gezogene Grenze des vollschichtigen Erwerbsvermögens gesunken. Der Große Senat des BSG hat in richterrechtlicher Rechtsfortbildung (vgl. BSGE 43, 75 und BSGE 80, 24) die Verhältnisse des Arbeitsmarktes als erwerbsmindernden Faktor anerkannt, soweit kein vollschichtiges Arbeitsvermögen mehr gegeben ist. Das hat der Gesetzgeber hingenommen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz in der Fassung des zweiten SGB VI ÄndG) und im EMRefG fortgeführt (§ 43 Abs. 3, 2. Halbsatz SGB VI EMRefG).
In einem Ausmaß von unter acht bzw. unter sechs Stunden ist das Erwerbsvermögen der Klägerin nicht gemindert. Sie ist nach den überzeugenden Ausführungen aller gehörten Sachverständigen noch imstande, vollschichtig einer Berufstätigkeit in ihrem bisherigen Berufskreis nachzugehen. Ihre Beeinträchtigung liegt sowohl im orthopädischen wie im psychiatrischen Bereich. Die orthopädisch bedingten Einschränkungen mit den richtig vom SG festgestellten Gesundheitsstörungen von Hüft- und Wirbelsäulenbeschwerden sowie einer Fußgelenksarthrose verbieten weder einen vollschichtigen Einsatz noch machen sie einen Einsatz als Lehrer unmöglich, der - in wechselnder Körperhaltung, im Stehen oder im Sitzen - selbstbestimmt seinen Berufsalltag ausfüllen kann. Diese Feststellung beruht auf den Gutachten der Orthopäden Dr. B. und Dr. T ...
Das psychiatrische Erkrankungsbild ist von Dr. P. übereinstimmend mit Dr. M. mit einer seit 1994 bestehenden Somatisierungsstörung im Sinne einer neurotischen Entwicklung auf der Basis einer Persönlichkeitsakzentuierung festgestellt, wobei ein Fibromyalgiesyndrom sich - entgegen der Ansicht des Allgemeinarztes Dr. D. - nicht bewahrheitet hat. Daraus resultieren Leistungseinschränkungen qualitativer Art, die Tätigkeiten ausschließen mit besonderer psychischer Belastung, in Nachtschicht und mit häufig wechselnden Arbeitsbedingungen mit besonderen Anforderungen an die kognitive Flexibilität und des Umstellungsvermögen. Eine vollschichtige Tätigkeit als Fachlehrerin für Hauswirtschaft und Textilarbeit ist damit möglich. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsstörungen der Klägerin einer Behandlung gut zugänglich wären, so dass von einer dauerhaften Beeinträchtigung nicht auszugehen ist. Die Vielzahl der geklagten körperlichen Beschwerden führt nur zur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Soweit Dr. P. seine gutachtlichen Feststellung von einer weitergehenden Behandlung abhängig machen will, wird dies durch die Stellungnahme von Dr. M. widerlegt. Letztendlich führt auch die bislang unterlassene fachpsychiatrische Behandlung nicht zur Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit, solange die Klägerin mangels ärztlicher Konsultationen ihrer Beweislast nicht genügt. Denn weder auf die Ausführungen im Gutachten vom 16.08.2002 des Dr. P. noch die Nachfrage des Gerichts vom 10.02.2003 vermochte sie einschlägige ärztliche Behandlungen darzulegen. Damit war eine weitere Ermittlung von Amts wegen (§§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) nicht angezeigt. Die Klägerin hat als Folge die sog. objektive Beweislast zu tragen für die Tatsachen, die den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Erwerbsunfähigkeit begründen. Damit geht es zu ihren Lasten, wenn ein reduziertes Erwerbsvermögen nicht festgestellt werden konnte.
Mit dem bislang festgestellten Leistungsvermögen kann die Klägerin erst recht ihrem Beruf im Umfang von sechs Stunden nachgehen, was nach § 240 SGB VI EMRefG zu keiner Teilrente wegen Berufsunfähigkeit führt. Ebensowenig ist die Klägerin damit teilerwerbsfähig (§ 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI EMRefG). Denn auch hier erreicht ihr Arbeitsvermögen eine mindestens sechsstündige Einsatzfähigkeit.
Mit dem festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögen von acht Stunden ist die Klägerin erst recht nicht erwerbsunfähig nach § 44 SGB VI RRG 92. Denn durch den Nachweis einer Möglichkeit der Berufstätigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit ist es gleichzeitig widerlegt, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erwerbstätig sein kann.
Die Klägerin hat somit weder einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, noch wegen Erwerbsunfähigkeit, noch wegen teilweiser oder völliger Erwerbsminderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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