L 2 U 194/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 356/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 194/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.03.2002 werden zurückgewiesen.
II. Die Klägerin zu 1) hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Versicherte W. K. verstarb am 20.09.1999 an den Folgen einer Berufskrankheit. Er war zuletzt seit 05.12.1996 verheiratet mit der Klägerin zu 1). Aus dieser Ehe entstammen die Kinder S. K. , geb. 1997 (Klägerin zu 2)) und durch Adoption V. K. , geb. 1987 (Klägerin zu 3)). Vorher war der Versicherte vom 26.11.1985 bis 23.10.1996 mit der Beigeladenen verheiratet. Aus dieser Ehe stammt der Sohn A. , geb. 1989. Diese Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts R. vom 23.10.1996 geschieden. Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens trafen die damaligen Streitparteien am 23.10.1996 folgende Vereinbarung: 1. Der Antragsgegner bezahlt nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.818,00 DM monatlich an die Antragstellerin. 2. Ab November 1996 bezahlt der Antragsgegner für das eheliche Kind A. monatlichen Unterhalt in Höhe von 610,00 DM. Vergleichsgrundlage zu Ziffer 1 war u.a., dass der Antragsgegner ein Nettoeinkommen in Höhe von 5.451,93 DM bezog und die Antragstellerin selbst keine Einkünfte hatte. Die Beigeladene wurde in diesem Verfahren darauf hingewiesen, dass sie, wenn sie wieder Einkommen erziele, dies dem Antragsgegner bekannt geben müsse. In einem Unterhaltsabänderungsverfahren vor dem Amtsgericht München, Az.: 545 f 4641/97, das durchgeführt wurde, mit der Begründung, in den Verhältnissen sei eine wesentliche Änderung im Sinn des § 323 ZPO dadurch eingetreten, dass der Sohn A. acht Jahre alt werde, sich ganztags in Schulausbildung in der H.klinik M. befinde, die Beigeladene ihren Wohnsitz nach M. verlegt habe, so dass ihr eine berufliche Tätigkeit in M. ohne Weiteres möglich sei, die sie auch bereits früher ausgeübt habe. Vergleichsgrundlage sei ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 5.451,93 DM gewesen, das sich auf 4.600,00 DM reduziert habe. In der Sitzung am 21.04.1998 trafen die Beteiligten folgende Vereinbarung: Der Versicherte verpflichtete sich, ab 01.02.1998 monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 460,00 DM und Ehegattenunterhalt von 1.384,00 DM zu bezahlen. Mit Bescheid vom 16.12.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin zu 1) Witwenrente, weil und solange sie eines der waisenrentenberechtigten Kinder S. oder V. K. erziehe. Die ungekürzte Rente betrage 3.509,39 DM. Da zugleich an mehrere Hinterbliebene Renten zu zahlen seien und die Summe dieser Renten den gesetzlichen Höchstbetrag (§ 70 SGB VII) übersteige, sei die Rente im Verhältnis zur Höhe der anderen Renten zu kürzen. Sie erhalte deshalb monatlich eine Witwenrente in Höhe von 2.807,51 DM. Mit Bescheiden vom 16.12.1999 bewilligte die Beklagte auch den Klägerinnen zu 2) und 3) Waisenrenten, die sie ebenfalls im Verhältnis zur Höhe der anderen Renten kürzte. Dagegen legten die Klägerinnen Widersprüche vom 17.01.2000 ein. Am 05.01.2000 beantragte die Beigeladene Gewährung von Witwenrente. Mit Schreiben vom 25.01.2000 teilte die Beklagte der Klägerin zu 1) mit, es werde zu einer Kürzung ihrer Witwenrente kommen, sofern der Rentenanspruch der Beigeladenen berechtigt sei. Es werde beabsichtigt, die Witwenrente der Klägerin zu 1) durch Bescheid herabzusetzen. Dazu machte der Bevollmächtigte der Klägerin zu 1) geltend, der Rentenanspruch der Beigeladenen sei nicht berechtigt. Zum Zeitpunkt des Todes sei sie dem Versicherten gegenüber nicht mehr unterhaltsberechtigt gewesen. Zwar habe noch der gerichtliche Vergleich des Amtsgerichts München vom 21.04.1998 bestanden, maßgebend sei aber, ob tatsächlich noch ein Unterhaltsanspruch bestanden habe. Zum einen habe die Bevollmächtigte der Beigeladenen mitgeteilt, diese werde am 01.09.1999 berufstätig sein, zum anderen sei die Beigeladene auch in der Zeit davor schon berufstätig gewesen und zwar beim Konsulat der Vereinigten Arabischen Emirate. Noch im Auftrag des verstorbenen Versicherten sei am 14.09.1999 eine Strafanzeige gegen die Beigeladene erstattet worden. In der genannten Strafanzeige vom 14.09.1999 war vorgetragen worden, vor einigen Monaten habe der Anzeigeerstatter (Versicherter) gerüchteweise in Erfahrung gebracht, dass die Beschuldigte (Beigeladene) eine Berufstätigkeit aufgenommen habe. Dies sei aber von ihr mehrfach bestritten worden. Aufgrund einer Observation sei festgestellt worden, dass sie eine Arbeit im Konsulat der Vereinigten Arabischen Emirate in München aufgenommen habe. Sie habe sich dort insbesondere am 16.06.1999 von 8.45 Uhr bis 15.05 Uhr, am 17.06.1999 von 12.40-Uhr bis 17.20-Uhr und am 18.06.1999 von mindestens 12.10. Uhr bis 15.15 Uhr aufgehalten. Außerdem habe am 17.06. und 18.06.1999 im Konsulat Auskunft über die jeweilige Ankunft der Beigeladenen erteilt werden können. Am 18.06.1999 habe sie sogar im Konsulat telefonisch erreicht werden können. Mindestens seit bzw. zu diesem Zeitpunkt habe sie also im Konsulat der Vereinigten Arabischen Emirate in M. gearbeitet. Ungeachtet dessen habe sie auf das Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin zu 1) erwidern lassen, dass sie keine Arbeit aufgenommen habe. Aus den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft München I ergibt sich Folgendes: Die Kriminalpolizeiinspektion M. hat der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17.02.2000 mitgeteilt, die schriftlichen Anfragen an das Konsulat, inwieweit die Beigeladene dort einer Beschäftigung nachgegangen sei, sei bis heute unbeantwortet geblieben. Die Beigeladene habe anlässlich ihrer Vernehmung erklärt, dass sie sich im betreffenden Konsulat öfters aufhalte, um dort Freunde oder Bekannte zu besuchen. Der Inhaber der Detektei K. , K. H. , hat bei der Kriminalpolizeiinspektion am 02.12.1999 bekundet, sie hätten beobachtet, wann die Beigeladene das Konsulat betreten habe und wie lange sie jeweils dort verweilt sei. Ob sie im Konsulat beschäftigt gewesen sei und Einkommen erzielt habe, hätte von ihnen nicht überprüft werden können. Es liegt ein entsprechender Bericht der Detektei K. vom 22.06.1999 vor. Die Beigeladene erklärte bei einer Vernehmung durch die Polizei am 11.02.2000, 1989 habe sie beim Kieferorthopäden Dr.H. als Sprechstundenhelferin gearbeitet. Aufgrund ihrer Schwangerschaft habe sie ihre Tätigkeit beendet. Nach der Geburt ihres Sohnes habe sie nochmals für etwa elf Monate gearbeitet. Nach dieser Zeit habe sie keine Tätigkeit mehr ausgeübt, um sich ganz der Erziehung ihres Sohnes zu widmen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt im Konsulat der Vereinigten Arabischen Emirate in M. gearbeitet. Sie habe im Konsulat mehrere Freunde, die sie auch dort besucht habe. So sei es möglich, dass sie am 16.06.1999, 17.06.1999 und 18.06.1999 sich im dortigen Konsulat aufgehalten habe, jedoch höchstens für einige Stunden jeweils. In einem Schriftsatz vom 18.10.1996 an das Amtsgericht R. in der Folgesache Kindes- und Ehegattenunterhalt hatte jedoch der Bevollmächtigte der Beigeladenen mitgeteilt, die Antragstellerin verfüge ab 22.10.1996 über kein weiteres eigenes Einkommen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie, bedingt durch die eingetretene Notsituation, für wenige Monate eine vorübergehende Aushilfstätigkeit als selbständige Dolmetscherin übernommen. Mit Schreiben vom 02.12.1999 und Mahnungen vom 01.02.2000 hat die Kriminalpolizei bei dem Konsulat der Vereinten Arabischen Emirate angefragt, ob und in welchem Zeitraum die Beigeladene dort beschäftigt gewesen sei. Dieses Anschreiben ist unbeantwortet geblieben. Mit Beschluss vom 29.03.2000 verfügte das Amtsgericht M. eine Durchsuchung der Wohnräume der Beigeladenen nach Unterlagen, die zum Nachweis der Beschäftigung der Beigeladenen bei dem Konsulat der Vereinten Arabischen Emirate in M. im Zeitraum 1995 bis 1999 dienten. Die Durchsuchung blieb erfolglos. Daraufhin wurde das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 19.04.2000 eingestellt. Auch die Sichtung der Kontoauszüge der Beigeladenen aus den Jahren 1998 und 1999 ergab keine neuen Ergebnisse. Der gegen die Einstellung des Verfahrens eingelegten Beschwerde half die Staatsanwaltschaft nicht ab. Mit Bescheid vom 31.07.2001 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. In einer Bescheinigung vom 18.08.1999 erklärten offenbar Landsleute der Beigeladenen, dass die Beigeladene nicht mehr beim Konsulat in M. arbeite. Sie besuche sie (die Freunde) gelegentlich und begleite sie bei Festlichkeiten sowie religiösen Feiern und Anlässen. Die Bevollmächtigte der Beigeladenen teilte der Beklagten mit Schreiben vom 21.02.2000 mit, es bestehe kein Einvernehmen darüber, die Unterhaltsansprüche für August und September nicht mehr geltend zu machen. Es werde lediglich gewartet, wer die Erben des verstorbenen Versicherten seien, damit sodann gegen diese die zwei ausstehenden Unterhaltszahlungen noch zwangsvollstreckt werden könnten. Mit Schreiben vom 15.02.2000 teilte das Sozialreferat der Landeshauptstadt München der Beklagten mit, die Beigeladene und der Sohn A. hätten in der Zeit vom 01.10.1999 bis 31.10.1999 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 2.246,80 DM, vom 01.11.1999 bis 31.01.2000 in Höhe von 2.018,80 DM und für die Zeit vom 01.02.2000 bis auf Weiteres in Höhe von 836,44 DM bezogen. Mit Schreiben vom 20.03.2000 übersandte der Bevollmächtigte der Klägerin zu 1) ein Schreiben der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 13.07.1999 samt dort beigefügter Arbeitsbestätigung der Firma F ... Weiter werde beigefügt ein Klageentwurf vom 04.11.1999 hinsichtlich der Feststellung des Wegfalls des Unterhaltsanspruches soweit sich unbezahlte Unterhaltsraten als Nachlassverbindlichkeit niedergeschlagen hätten. Auf die dortigen Ausführungen und Beweisangebote werde Bezug genommen. Im genannten Schreiben der Firma F. vom 09.06.1999 an die Beigeladene wird ausgeführt: Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass Sie ab 13.09.1999 als Telefonistin und Büroassistentin eingestellt werden. Diese Stelle ist eine Teilzeitstelle auf unbestimmte Zeit und auf Lohnsteuerkartenbasis. Nach Absprache variiert die Wochenarbeitszeit zwischen 18 und 24 Stunden. Die Bevollmächtigte der Beigeladenen machte mit Schreiben vom 13.07.1999 geltend, die Beigeladene arbeite derzeit nicht. Sie werde ab September 1999 als Telefonistin und Büroassistentin arbeiten können. Das genaue Gehalt werde variieren und um die 1.300,00 DM liegen. Mit Schreiben vom 23.03.2000 teilte das Sozialreferat der Landeshauptstadt München mit, die Hilfe zum Lebensunterhalt für die Beigeladene bestehe weiterhin fort. Ein Beschäftigungsverhältnis sei dem Sozialamt nicht bekannt. Mit Bescheid vom 18.04.2000 gewährte die Beklagte der Beigeladenen ab 01.02.2000 Witwenrente gemäß § 66 SGB VII in Höhe von derzeit monatlich 2.235,08 DM. Mit Bescheid vom 24.03.2000 gewährte sie dem Kind A. K. Waisenrente in Höhe von monatlich 1.754,70 DM. Mit Bescheid vom 18.04.2000 stellte sie die der Klägerin zu 1) gewährte Witwenrente mit Wirkung vom 01.05.2000 mit monatlich 572,43 DM neu fest. Mit Schreiben vom 03.05.2000 legte die Klägerin zu 1) Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.04.2000 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2000 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 16.12.1999 und 18.04.2000, bezogen auf die Witwenrente der Klägerin zu 1) zurück. Mit Widerspruchsbescheiden vom 01.09. wies die Beklagte auch die Widersprüche gegen die Bescheide vom 16.12.1999 betreffend die Waisenrenten für V. und S. K. zurück. Mit Klagen vom 02.10.2000, die im Termin vor dem Sozialgericht am 27.03.2002 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, wandten sich die Kläger zu 2) und 3) gegen die Rentenkürzungen gemäß § 70 Abs.1 SGB VII und die Klägerin zu 1) gegen die Berücksichtigung einer weiteren witwenrentenberechtigten Person. Zur Begründung wiederholt die Klägerin zu 1) im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Im Verfahren vor dem Amtsgericht R. habe die Beigeladene durch den damaligen Prozessbevollmächtigten auf Nachfrage des Gerichts erklären lassen, er könne nicht angeben, ob die Beigeladene wieder ein Einkommen erziele. Im Juli habe sie ihm gegenüber geäußert, kein Einkommen zu erzielen. Demgegenüber sei dann mit Schriftsatz vom 24.12.1999 vorgetragen worden, die Beigeladene habe im Zeitraum vom 22.07. bis 30.09.1996 eine vorübergehende Aushilfstätigkeit als Dometscherin als freie Mitarbeiterin beim Konsulat der Arabischen Emirate, Gesundheitsbüro, übernommen. Es ergebe sich insgesamt ein stimmiges Bild, wenn die Anwesenheit der Beigeladenen im Konsulat von den Mitarbeitern der Detektei K. an drei aufeinanderfolgenden Tagen festgestellt worden sei. Tatsache sei, dass die Beigeladene einige Zeit vor dem Tod des Versicherten eine Berufstätigkeit aufgenommen habe und diese dem Versicherten verschwiegen habe. Abgesehen davon, dass ihr daraus erzieltes Einkommen zu einem Erlöschen des Unterhaltsanspruchs geführt habe, habe die Beigeladene den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Versicherten verwirkt. Beigefügt ist der Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 13.07.1999 an die Bevollmächtigten der Klägerin zu 1) und der Schriftsatz vom 24.09.1996 an das Amtsgericht R ... Mit Beschluss vom 17.07.2001 hat das Sozialgericht die geschiedene Witwe des Versicherten H. K. beigeladen. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen und zur Begründung ausgeführt, die Unterhaltsansprüche hätten nach wie vor bestanden, da die Vermutungen der Klägerin, sie habe ein Arbeitsverhältnis aufgenommen, unzutreffend seien. Mit Urteil vom 27.03.2002 hat das Sozialgericht Augsburg die Klagen abgewiesen. Sie seien nicht begründet. Die Renten der Klägerinnen seien zu Recht gemäß § 66 Abs.1 und Abs.2 sowie § 70 SGB VII gekürzt worden. Der schon im Verwaltungsverfahren erhobene Vorwurf der Klägerinnen, dass die Beigeladene nicht mehr unterhaltsberechtigt gewesen sei, weil sie einer Arbeit nachgegangen sei, habe sich auch im Klageverfahren nicht beweisen lassen. Die von der Detektei K. festgestellte Anwesenheit der Beigeladenen im Konsulat könne auch lediglich Besuchen gedient haben. Gegen eine Berufstätigkeit der Beigeladenen spreche insbesondere, dass auch eine staatsanwaltliche Durchsuchung keinerlei Anhaltspunkte hierfür erbracht habe. Das SGB VII kenne auch keine Verpflichtung, einer Beschäftigung nachzugehen, damit keine Rente an eine geschiedene Witwen bezahlt werden müsse. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen.

Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft des Landgerichts München I betreffend das Verfahren gegen die Beigeladene, die Akten der Landeshauptstadt München, Sozialhilfeakten, die Akten der Bewilligungsstelle für Wohngeld der Landeshauptstadt München, der BfA, über die Scheidung der Beigeladenen sowie des Amtsgerichts München über die Unterhaltsänderungsklage und des Amtsgerichts Dillingen betreffend Adoption der V. K. beigezogen. Aus den Sozialhilfeakten der Landeshauptstadt München ergibt sich, dass die Beigeladene am 08.04.1998 Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe gestellt hat. Sie hat angeführt, bisher habe sie für sich und ihr Kind von ihrem geschiedenen Ehemann Unterhalt bekommen. Jetzt habe er die Zahlungen reduziert, so dass es nicht mehr zum Leben reiche. Ihr Sohn sei leicht geistig behindert. Er besuche die Sonderschule, die jeweils von 8.00 bis 11.10 Uhr dauere. Danach wäre ein Hortplatz notwendig, wenn sie arbeiten solle. Einen solchen Platz habe sie bis jetzt jedoch noch nicht gefunden. Mit Schreiben vom 06.03.1998 hatte der Bevollmächtigte des Versicherten der Bevollmächtigten der Beigeladenen mitgeteilt, der Versicherte werde 1.360,64 DM an Kindesunterhalt und nachehelichem Unterhalt ab 01.04.1998 zur Anweisung bringen. Er habe einen entsprechenden Schriftsatz beim Familiengericht eingereicht. Weiter ist in diesen Akten ein Bericht der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Prof.Dr.A. , Leiterin der Außenstelle S. der H.klinik vom 18.12.1997 enthalten, in welchem über eine stationäre bzw. teilstationäre Behandlung des A. K. in der Zeit vom 09.09.1996 bis 23.12.1997 berichtet wird. Es handele sich um massive Sprachstörung im expressiven und rezeptiven Bereich, motorische Entwicklungsstörung, Anpassungsstörung mit emotionalen und sozialen Problemen, erhebliche Einschränkung der Interaktionsfähigkeit mit Kindern und Erwachsenen und Intelligenz im unteren Normbereich. Angesichts dieses komplexen Störungsbildes und des Schweregrades der Beeinträchtigungen sei eine längerfristige Betreuung in einer heilpädagogischen Einrichtung und eine intensive logopädische Behandlung unbedingt erforderlich. Die Weiterbeschulung erfolge im Rahmen einer Diagnose und Förderklasse an der Schule zur individuellen Lernförderung I. Ring. Mit Bescheid vom 21.04.1998 wurde der Beigeladenen Hilfe zum Lebensunterhalt ab 08.04.1998 bis auf Weiteres gewährt, wobei der Bedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt mit 1.853,80 angesetzt wurde. Mit Schreiben vom 04.02.1999 teilte der Versicherte dem Sozialamt mit, da der Sohn A. eine Ganztagsschule besuche und die Beigeladene nur äußerst selten zu erreichen sei, liege die Vermutung nahe, dass sie einer Beschäftigung nachgehe. Mit Schreiben vom 18.02.1999, forderte die Landeshauptstadt München die Beigeladene auf, sich eine Arbeit zu suchen. Am 13.04.1999 sprach die Beigeladene beim Sozialreferat München vor und erklärte, dass ihr Kind in psychologischer Betreuung und in Sprachtherapie sei. So geschehe es des Öfteren, dass sie am Vormittag in die Schule müsse, weil ihr Kind ihre Anwesenheit benötige. Weiterhin gab sie an, ab September 1999 einen entsprechenden Hortplatz mit psychologischer Betreuung zu erhalten. Es empfehle sich, diesen Zeitpunkt im Rahmen der Arbeitsvermittlung abzuwarten, insbesondere, da Unternehmen wenig Verständnis hätten, wenn Mitarbeiter sich öfters und plötzlich um ihre Kinder bemühen müssten und ihre Arbeit dadurch vernachlässigten. Mit Bescheid vom 14.10.1999 stellte die Landeshauptstadt München die laufenden Leistungen nach dem BSHG gegenüber der Beigeladenen mit Wirkung ab 01.08.1999 ein, da Sozialhilfe seit diesem Zeitpunkt nicht mehr abverlangt worden sei und damit unterstellt werden könne, dass diese nicht mehr benötigt werde.

Am 20.10.1999 beantragte die Beigeladene erneut Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie machte geltend, ihr geschiedener Mann sei verstorben und sie bekomme keine Unterhaltsleistungen mehr. Sie werde für ihren Sohn eine Halbwaisenrente beantragen und auch ihre Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente überprüfen lassen. Sie könne momentan keine Arbeit aufnehmen, da ihr Sohn, der massiv unter Sprachstörungen leide, ständig in Therapie sei. Ob er endgültig in seiner jetzigen Schule bleiben könne und welche Therapie/Sprachtherapie er noch machen müsse, werde sich vermutlich nach Weihnachten entscheiden. Sie werde dann, sobald sie wisse, wo ihr Sohn untergebracht sei und wann sie genau Zeit habe, versuchen, zumindest eine Teilzeitstelle aufzunehmen. Ansonsten seien ihre Verhältnisse unverändert. Die Beigeladene legte ein Schreiben der S.-Betriebskrankenkasse vor, wonach diese auf den Antrag vom 21.08.1999 die Kosten für die Behandlung des A. K. übernehme. Beigefügt war ein Bericht der Sprachheilpädagogin E. vom 02.06.1999, wonach bei A. weiterhin eine schwere rezeptive und expressive Sprachstörung mit massiv eingeschränktem Sprachverständnis, ausgeprägten Wortschatzdefiziten und starken Auffälligkeiten in der Grammatik bestünden. Die Kommunikationsmöglichkeiten seien nach wie vor sehr stark eingeschränkt. Außerhalb des Therapieraumes wirke er auffallend unsicher und irritiert. Bei der Begegnung mit anderen, ihm bekannten Erwachsenen habe er keinerlei Kontakt aufgenommen, sei verstummt und teilweise ein paar Meter weggelaufen, wobei er immer bald wieder zurückgekommen sei. In einem Schreiben vom 09.09.1999 führte die H. Klinik aus, Sprachtherapie für A. sei weiterhin dringend erforderlich. Eine Wiedervorstellung im Frühjahr nächsten Jahres sei zu empfehlen. Das Sozialreferat, Amt für Wohnungswesen, bat mit Schreiben vom 01.08.1999 die Beigeladene um Einkommensnachweise ab Juli bzw. August 1999 (Verdienstbescheinigungen ab Arbeitsaufnahme). Mit Schreiben vom 21.12.1999 bat das Sozialreferat um Mitteilung, wie die Beigeladene im August und September ihren Lebensunterhalt bestritten habe. Auf Anfrage der Beklagten teilte das Sozialreferat der Landeshauptstadt mit Schreiben vom 23.03.2000 mit, ein Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen sei dem Sozialamt nicht bekannt, die Hilfe zum Lebensunterhalt bestehe fort. Mit Bescheid vom 18.04.2000 stellte die Landeshauptstadt München die bislang gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt ab 01.03.2000 ein. Auf die entsprechenden Anfragen des Amts für Wohnungswesen sprach die Beigeladene am 22.11.1999 dort vor und teilte mit, im August und September keinen Arbeitsverdienst gehabt zu haben. Ihr früherer Ehemann sei im September verstorben. Am 02.02.2000 sprach die Beigeladene vor und beantwortete die Anfrage des Amts für Wohnungswesen dahin, sie habe im August ein Darlehen von 3.000,00 DM (18.08.1999) und 2.000,00 DM (30.08.1999) bekommen, um ihren Lebensunterhalt für August und September bestreiten zu können. Über die Rückzahlung sei keine genaue Vereinbarung betroffen worden.

Mit Schreiben vom 24.02.2002 übersandte die Beigeladene ein Attest des Dr.B. S. , H. Klinik, vom 17.10.2002, einen Befundbericht der Sprachheilpädagogin E. vom 15.07.2002, einen Arztbrief vom 16.06.2001, Arztbriefe des Prof.Dr.P. vom 24.01.2001 und der PD Dr.A. vom 12.09.1993.

Mit Schreiben vom 04.04.2003 trug die Beigeladene vor, an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die intensive Betreuung ihres Kindes gehindert zu sein.

Auf das Schreiben wird verwiesen. Sie fügte Bescheinigungen der Dipl.Sozialpädagogin M. vom 27.03.2003 und des Allgemeinarztes Dr.K. N. vom 02.04.2003 bei, auf die Bezug genommen wird.

Die Klägerinnen stellen den Antrag, aus dem Schriftsatz vom 29.05.2002 mit der Maßgabe, dass die Bescheide vom 16.12.1999 abzuändern sind.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt den Antrag, die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Augsburg, die Akten des Amtsgerichts Rosenheim, Az.: 1 F 0982/95, des Amtsgerichts München Az.: 545 F 4641/97, der Landeshauptstadt München Wohngeld Nr.455739 und Sozialreferat Az.: S I-01/10, Akten der BfA, betreffend die Beigeladene, Akten der Staatsanwaltschaft München I, Az.: 245 Js 226329/99 und des Amtsgerichts Dillingen, Az.: XVI 6/98 begezogen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind gemäß § 143 ff. SGG zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Die Beklagte durfte die Witwenrente der Klägerin zu 1) und die Waisenrenten der Klägerinnen S. und V. K. gemäß § 70 SGB VII kürzen. Nach dieser Bestimmung dürfen die Renten der Hinterbliebenen zusammen 80 v.H. des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt und zwar bei Witwen und Witwern, früheren Ehegatten und Waisen nach dem Verhältnis ihrer Höhe. Die Beklagte hat die Renten, wie sich aus ihren Bescheiden vom 16.12.1999 ergibt, entsprechend der genannten Bestimmung gekürzt. Es ist nicht ersichtlich und die Kläger haben auch nichts dazu vorgetragen, inwiefern die Kürzung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Zu Recht hat die Beklagte auch die Witwenrente der Klägerin zu 1) gemäß § 66 Abs.2 SGB VII gekürzt. Frühere Ehegatten erhalten gemäß § 66 Abs.1 SGB VII Geschiedenenwitwenrente, wenn a) die Versicherten ihnen während des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleistet haben oder b) dem früheren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand. Beruhte der Unterhaltsanspruch auf §§ 1572, 1573, 1575 oder 1576 BGB wird die Rente gezahlt so lange der frühere Ehegatte ohne den Versicherungsfall unterhaltsberechtigt gewesen wäre. Die Voraussetzung a) ist nicht erfüllt. Grundsätzlich ist die regelmäßige Zahlung eines feststehenden Betrages Monat für Monat für den Zeitraum eines vollen Jahres erforderlich, um eine Unterhaltsleistung während des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten annehmen zu können (BSGE 25, 86, Bereiter, Hahn, Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 66, Anm.7.4). Vorliegend hat der Versicherte die Zahlungen eineinhalb Monate vor seinem Tod eingestellt und es ist nicht davon auszugehen, dass er sie ohne seinen Tod freiwillig fortgesetzt hätte, da er, wie seine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und sein Vorbringen zeigen, davon überzeugt war, dass die Beigeladene eine Berufstätigkeit ausübte oder zumindest dazu in der Lage war. Die Alternative b) ist dagegen erfüllt. Die Beigeladene hatte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten einen Anspruch auf Unterhalt gegen diesen. Dieser Unterhaltsanspruch beruhte auf der Vereinbarung der Beigeladenen mit dem Versicherten vom 21.04.1998 vor dem Amtsgericht München. Darin verpflichtete sich der Versicherte, der Beigeladenen einen Ehegattenunterhalt von monatlich 1.384,00 DM zu zahlen. Dieser Unterhaltsanspruch war im Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht entfallen. Zwar ist der Klägerin zu 1) zuzugeben, dass auch bei einem Unterhaltsvertrag eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dazu führen kann, dass sich der Versicherte auf die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung oder auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann, doch hat eine Störung der Geschäftsgrundlage nur dann rechtliche Bedeutung, wenn das Festhalten am bisherigen Vertrag einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde (Bereiter, Hahn, Mehrtens, § 66 Anm.8.5. mit Hinweis auf BGHZ 84,1, 9). Der Grundsatz der Vertragstreue darf nur durchbrochen werden, wenn dies notwendig ist, um untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarende Ergebnisse zu vermeiden, wenn also die Einhaltung des bisherigen Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. Das Überschreiten der Opfergrenze ist aufgrund einer an den Verhältnissen des Falles ausgerichteten umfassenden Würdigung aller Umstände ohne Rücksicht auf den Prozentsatz der daraus resultierenden Rentenabweichung zu ermitteln. Eine Änderung, die die Opfergrenze nicht überschreitet, hat außer Betracht zu bleiben (Bereiter, Hahn, Mehrtens a.a.O.). Eine Änderung der Verhältnisse, die zu einer Überschreitung der Opfergrenze im vorgenannten Sinn führen würde, lag im Zeitpunkt des Todes des Versicherten und liegt bis heute nicht vor. Dem Argument der Klägerin zu 1), die Beigeladene habe im Zeitpunkt des Todes des Versicherten eine Beschäftigung bei der Firma S. in Aussicht gehabt und sei auch in der Zeit davor schon im Konsulat der Vereinigten Arabischen Emirate tätig geworden, ist entgegen zu halten, dass der Nachweis einer Beschäftigung im Konsulat auch durch eine staatsanwaltschaftliche Durchsuchung der Wohnung der Klägerin sowie der Kontrolle der Kontoauszüge der Beigeladenen nicht erbracht werden konnte und dass die Beigeladene die in Aussicht gestellte Betätigung bei der Firma S. nach deren Bekunden im Fax vom 22.03.2000 an die Beklagte im Jahr 1999 und 2000 dort nicht angetreten hat. Der Beigeladenen war eine Tätigkeit im Zeitpunkt des Todes des Versicherten auch nicht zumutbar. Entscheidend dafür ist, dass das Kind A. zum damaligen Zeitpunkt erst zehn Jahre alt war und, wie sich aus dem in der Akte der Stadt München befindlichen Bericht der Sprachheilpädagogin E. vom 02.06.1999 ergibt, weiterhin an einer schweren rezeptiven und expressiven Sprachstörung mit massiv eingeschränktem Sprachverständnis und stark eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten litt. Es ist deshalb glaubhaft, dass die Beigeladene, wie sie am 13.04.1999 beim Sozialreferat der Stadt München bekundete, öfter am Vormittag in die von ihrem Sohn besuchte Schule gehen musste, weil er ihre Anwesenheit benötigte. Zwar sehen einige Oberlandesgerichte vor, dass eine Teilzeitarbeit etwa ab dem 3. Schuljahr bzw. dann zumutbar ist, wenn das Kind das 8. Lebensjahr erreicht hat (vgl. Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 1570, Anm.45), doch gilt dies nicht für sogenannte Problemkinder. Ein dadurch bedingter überdurchschnittlich hoher Betreuungsbedarf ist bei der Beurteilung des Kindeswohls und der Zumutbarkeit einer eigenen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Ein "Problemkind" ist ein Kind, welches z.B. aufgrund seiner nicht altersgemäßen Entwicklung, seines mangelnden sozialaedequaten Verhaltens und seiner eingeschränkten Kontaktfähigkeit einer ganz bestimmten Bezugsperson bedarf (vgl. Staudinger a.a.O. § 1570 Anm.19). A. ist bis heute ein derartiges Problemkind, wie sich u.a. aus dem Attest des Dr.K. N. vom 02.04.2003 ergibt, nach dem für A. Entwicklung weiter die mütterliche Betreuung aufgrund seiner motorischen Störungen, Entwicklungs- und Anpassungsstörungen von großer Wichtigkeit ist. Berücksichtigt man, zudem den Umstand, dass auch bereits die Abänderungsklage des Versicherten vom 28.08.1997 vor dem Amtsgericht München, die schließlich zu der Vereinbarung vom 21.04.1998 führte, damit begründet wurde, dass die Beigeladene in der Lage sei, eine Halbtagsbeschäftigung auszuüben, so ist nicht ersichtlich, worin eine Änderung der Verhältnisse liegen würde, die ein Festhalten an der Vereinbarung vom 21.04.1998 unzumutbar erscheinen ließe. Aber selbst wenn man annehmen wollte, dass die Beigeladene einer Halbtagstätigkeit nachgehen könnte, ist davon auszugehen, dass die Beigeladene Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in einer Höhe hätte, der für ihren Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente relevant ist. Der Unterhalt, der zur Rente im Sinn des § 66 SGB VII führt, muss eine Mindesthöhe erreichen, das heißt, 25 % des zeitlich und örtlich maßgebenden Regelsatzes des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Der Regelsatz im Sinn des § 22 BSHG betrug für die Beigeladene im Jahr 1998 584,00 DM und im Jahr 2002 314,00 EUR. Dies bedeutet, dass bei einem Aufstockungsunterhalt von nur ca. 150,00 DM oder 75,00 EUR die Beigeladene Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente hat. Berücksichtigt man, dass sich der volle Unterhalt nach den Einkünften richtet, die die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben (Staudinger, § 1573, Anm.33), so ergibt sich bei Zugrundelegung eines Nettoeinkommens des Versicherten von 4.500,00 DM, welches zuletzt vor der Erkrankung erzielt wurde (wie im Termin vor dem Amtsgericht Rosenheim am 28.02.1996 angegeben) und andererseits einem fiktiven Einkommen der Beigeladenen von 1.300,00 DM aus Teilzeittätigkeit, welches die Beigeladene nach der Bestätigung der Firma S. unter Umständen hätte verdienen können, nach der Anrechnungsmethode ein Aufstockungsunterhalt von 950,00 DM, sofern man der Berechtigten eine Quote von 50 % des berücksichtigungsfähigen Einkommens zubilligt bzw. von 428,00 DM sofern man hier eine 3/7-Quote zubilligt (vgl. Staudinger, BGB, 12. Auflage, Anm.41 ff.). Auch danach hat die Beigeladene weiter Anspruch auf Gewährung von Geschiedenenwitwenrente. Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.03.2002 können danach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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