Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 63/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 192/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.03.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die bei dem Kläger vorliegenden Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit nach Nr 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen und zu entschädigen sind.
Der am 1936 geborene Kläger arbeitete von 1962 bis 1963 als Prüfingenieur in den P.-Werken B. , von 1964 bis 1976 als Entwicklungsingenieur bei der Firma F. , B. , danach bis 1989 bei verschiedenen Firmen vor allem im Außendienst. Ab 01.01.1990 bis Ende 1993 war er bei der Firma E. in M. als Approbations- und Verkaufsingenieur im Innendienst tätig.
Am 15.04.1998 meldete der Kläger bei der Beklagten ein Lendenwirbelsyndrom als Berufskrankheit an. In den Erhebungsbögen zur Ermittlung der Belastung der Wirbelsäule gab er an, seine Tätigkeit als Entwicklungs- und Approbationsingenieur habe in Prüfungen an Elektrowärmegeräten, handschriftlichem Erstellen von Prüfprotokollen und Montageanleitungen bestanden. Bei den Gegenständen, die zu tragen und zu heben waren, habe es sich um Elektro-Heißwassergeräte, E-Heizgeräte sowie Prüfgeräte gehandelt. In der Zeit vom 15.03.1962 bis 31.12.1963 habe er täglich bis 10 kg ca fünfzigmal gehoben oder getragen. Vom 01.02.1964 bis 30.09.1976 habe er zu 60 % sitzende Tätigkeit, zu 5 % kniende und 35 % stehende Tätigkeiten ausgeübt. Zehnmal am Tag habe er bis zu 10 kg gehoben, fünfmal 10 bis 15 kg, fünfmal 15 bis 20 kg und zweimal 20 bis 50 kg und einmal mehr als 25 kg. Die Trageentfernungen hätten 5 bis 100 m betragen, der einzelne Hebe- oder Tragevorgang habe 5 bis 300 Sekunden betragen und 80 % der Gegenstände seien vor dem Körper getragen oder gehoben worden. Heben oder Tragen in Seitwärtshaltung mit verdrehtem Oberkörper sei bei 20 % der Tätigkeiten vorgekommen. In der Zeit vom 01.10.1974 bis 30.10.1978 habe er als Verkaufsingenieur 8 Elektrohändler am Tag aufgesucht. Dabei habe er 2 Staubsauger als Vorführgeräte und einen Aktenkoffer mitgeführt. Er habe täglich 16mal 10 bis 15 kg und zweimal 15 bis 20 kg gehoben und getragen. 50 % der täglichen Arbeitszeit sei er im Auto gereist, 10 % der Zeit gekniet und 40 % der Zeit habe er stehend Geräte vorgeführt. Vom 01.07.1978 bis 30.06.1982 habe er achtmal am Tag bis 10 kg, viermal 10 bis 15 kg, zweimal 15 bis 20 kg und einmal 20 bis 25 kg sowie einmal mehr als 25 kg gehoben. Teilweise seien technische Hilfsmittel (Karre) verwendet worden. Vom 01.09.1983 bis 31.03.1987 habe er nur einen Aktenkoffer und Kataloge bis 10 kg gehoben und getragen. Vom 01.05.1988 bis 31.12.1993 sei er zu 80 % mit Büroarbeiten an Schreibtischen mit Zwangshaltung beschäftigt gewesen. Die Hebe- und Tragebelastung habe bis 10 kg betragen.
Die Präventionsabteilung der Beklagten verwies mit Schreiben vom 03.03.1999 darauf, dass Tätigkeiten mit einer Druckkraft von weniger als 3400 N an L5/S1 als geringes Risiko anzusehen seien und für die meisten jungen und gesunden Menschen als vertretbar gelten. Das Heben und Tragen von Lasten, deren Gewicht weniger als 15 kg betrage, erzeuge im Allgemeinen keine Druckkräfte von mehr als 2400 N im Lendenwirbelsäulenbereich. Es stelle somit keine Gefährdung im Sinne des ärztlichen Merkblattes zur BK 2108 dar. In den Beschäftigungsverhältnissen P.-Werke vom 05.03.1962 bis 31.12.1963, D. Elektronic GmbH vom 01.10.1976 bis 30.10.1978, M. GmbH vom 01.09.1983 bis 31.03.1987, D. INT L GmbH vom 01.05.1988 bis 30.06.1989 und E. Elektrobau M. vom 01.01.1990 bis 31.12.1993 habe demnach keine Gefährdung vorgelegen. Die Belastung in den verbleibenden Beschäftigungsverhältnissen sei nach dem Verfahren von Hartung/Dupuis bestimmt worden. Die Werte, die der Kläger selbst in den Erhebungsbögen angebe, seien bei der Berechnung zugrunde gelegt worden. Danach habe sich eine Tagesbelastungsdosis (Nh) von 210 bzw 105 in der Zeit von 1964 bis 1982 ergeben. Unter Berücksichtigung eines Pflichtwertes für die zulässige Druckkraft von 3400 N für Männer und einer täglichen, effektiven Belastungsdauer von 0,5 Stunden als Voraussetzung für eine regelmäßige Hebe- und Tragetätigkeit mit gewisser Häufigkeit ergebe sich nach Hartung/Dupuis eine Mindest-Tagesbelastungdosis für Männer von 1700 Nh. Arbeitsschichten, in denen dieser Wert unterschritten werde, gingen in die Berechnung einer Gesamtbelastungdosis nicht ein. In keinem der untersuchten Beschäftigungsabschnitte des Klägers werde die Mindest-Tagesbelastungsdosis überschritten. Eine Gesamtbelastungsdosis könne daher nicht angegeben werden. Eine relevante Gefährdung durch das Heben und Tragen von Lasten habe nicht vorgelegen.
Der Staatliche Gewerbearzt des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg verneinte die haftungsbegründende Kausalität (Schreiben vom 22.04.1999).
Die Beklagte lehnte die Anerkennung einer BK nach Nr 2108 mit Bescheid vom 06.05.1999 ab und berief sich auf die Stellungnahme ihrer Präventionsabteilung.
Im Widerspruchsverfahren verlangte der Kläger wegen der bei ihm bestehenden Osteoporose die Anlegung anderer Maßstäbe bei seiner Wirbelsäulen-Erkrankung. Die als BK anerkannte Hauterkrankung (Kontaktallergien) sowie ein allergisches Asthma bronchiale habe ihn gezwungen, langjährig Cortisonpräparate einzunehmen. Dies habe eine Knochenentkalkung zur Folge gehabt und bewirkt, dass, was seine Exposition angehe, erheblich geringere Einwirkungen sein Wirbelsäulenleiden herbeigeführt hätten. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass die Erkrankung "Osteoporose" nach dem Merkblatt zur Berufskrankheit Nr 2108 nicht Gegenstand des Verfahrens "bandscheibenbedingte Wirbelsäulenerkrankung" sei. Falls es beim Kläger zu einer Osteoporose gekommen sei, dann könne dies Folge der Hauterkrankung und der Atemwegserkrankung sein, jedoch niemals Folge der bandscheibenbedingten Wirbelsäulenerkrankung.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 03.03.2000 mit der Begründung zurück, die Tätigkeiten des Klägers seien nicht geeignet gewesen, eine Lendenwirbelsäulenerkrankung zu verursachen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 06.05.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wirbelsäulenerkrankung als BK anzuerkennen und dem Grunde nach zu entschädigen. Er hat im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und sich gegen die Berechnungsmethoden nach Hartung/Dupuis gewandt. Auch das Nachfolgemodell, das Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) gehe von zu hohen Dosismargen als Voraussetzung für Anerkenntnisse aus. Hilfsweise müsse die Wirbelsäulenerkrankung als Folgeerkrankung der Hauterkrankung angesehen werden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20.03.2002 abgewiesen und die haftungsbegründende Kausalität verneint. Allein aus den Angaben des Klägers ergebe sich, dass er im Wesentlichen Gewichte bis zu 10 kg und nur in Ausnahmefällen Gewichte bis zu 30/ 50 kg habe heben müssen. Darüber hinaus habe er nach eigenen Angaben mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Sitzen verbracht. Schon allein dies schließe die Anerkennung einer BK nach Nr 2108 aus. Die Frage, ob die Cortisonbehandlung zur Osteoporose geführt habe und somit für die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers verantwortlich sein könnte, sei nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens wegen der BK Nr 2108. Dies wäre allenfalls im Rahmen eines Verschlimmerungsantrages wegen der anerkannten BK 5101 zu prüfen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und ua vorgetragen, dass ihm wegen der Osteoporose bereits eine Belastung ab 5 kg aufwärts untersagt sei. Es müsse daher für ihn eine vielfach ermäßigte, individuelle Belastungsgrenze gelten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 20.03.2002 und den Bescheid vom 06.05.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Wirbelsäulen-Erkrankung als BK anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 20.03.2002 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr 2108 der Anlage zur BKV ist bei dem Kläger nicht nachgewiesen, da bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung dieser BK nicht gegeben sind.
Berufskrankheiten (BKen) sind nach § 9 Abs 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet hat und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Feststellung einer BK setzt grundsätzlich voraus (vgl Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheiten-Verordnung - Kommentar - E § 9 SGB VII RdNr 14), dass zum einen in der Person des Versicherten die sog arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind, dh dass der Betreffende im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK ausgesetzt gewesen ist, die geeignet waren, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken (haftungsbegründende Kausalität). Zum anderen muss ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung bestehen (haftungsausfüllende Kausalität). Während die arbeitstechnischen Voraussetzungen und der Gesundheitsschaden voll bewiesen sein müssen, reicht zur Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der schädigenden Einwirkung und dem Gesundheitsschaden die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr 38; Mehrtens/Perlebach aaO RdNr 26). Bezüglich der hier streitigen BK müssen also iS des Vollbeweises eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) - Gesundheitsschaden - und die arbeitstechnischen Voraussetzungen "langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung" (= haftungsbegründende Kausalität) nachgewiesen sein, der Gesundheitsschaden muss iS der unfallrechtlichen Kausalitätslehre (vgl BSG SozR 2200 § 551 Nr 1; SozR 3-2200 § 548 Nrn 4, 11, 14; Mehrtens/Perlebach aaO RdNr 17 ff) wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf die belastende berufliche Tätigkeit zurückzuführen sein (haftungsausfüllende Kausalität).
Ausgehend von diesen Voraussetzungen liegt beim Kläger eine BK nach Nr 2108 der Anlage zur BKV nicht vor, weil schon die haftungsbegründende Kausalität nicht gegeben ist. Das zur BK Nr 2108 vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausgegebene Merkblatt für die ärztliche Untersuchung (abgedruckt bei Mehrtens/Perlebach, aaO M 2108 Seite 1 ff), das zwar keine verbindliche, im Range der Verordnung stehende Erläuterung darstellt, aber Hinweise für die Beurteilung von möglichen Zusammenhängen aus arbeitsmedizinischer Sicht gibt und eine arbeitstechnische und medizinische Konkretisierung der BK beinhaltet (vgl BSG Urteil vom 23.03.1999 - B 2 U 12/98 R -), ist als wertvolles Hilfsmittel für das Erkennen einer BK anzusehen. Das Merkblatt führt in seinem Abschnitt I fortgesetztes Heben, Tragen und Absetzen schwerer Lasten oder häufiges Arbeiten in extremer Beugehaltung des Rumpfes als wichtige Gefahrenquellen für bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS an. Derartige berufliche Belastungen der LWS können vor allem im untertägigen Bergbau, bei Maurern, Steinsetzern und Stahlbetonbauern, bei Schauerleuten, Möbel-, Kohlen-, Fleisch- und anderen Lastenträgern, bei Landwirten, Fischern und Waldarbeitern sowie bei Beschäftigen in der Kranken-, Alten- und Behindertenpflege auftreten. Tätigkeiten mit vergleichbarem Belastungsprofil sind als Gefahrenquelle ebenfalls in Betracht zu ziehen. Das Merkblatt führt in seinem Abschnitt IV Anhaltspunkte für den Begriff "schwere Lasten" auf. Die - aus präventiv-medizinischen Gründen festgelegten - Lastgewichte betragen bei Männern im Alter zwischen 18 und 39 Jahren 25 und ab dem Alter von 40 20 kg. Diese Lastgewichte müssen mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten gehoben und getragen werden, um als Ursache von bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS in Frage kommen zu können.
Voraussetzung für die Anerkennung der BK Nr 2108 der Anlage zur BKV ist, dass, unabhängig von den medizinischen Voraussetzungen, eine schädigende Einwirkung vorgelegen hat, die in ihrer Art und von ihrem Umfang her geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen. Nach dem Ergebnis der auf den eigenen Angaben des Klägers beruhenden Ermittlungen der Präventionsabteilung der Beklagten liegen diese arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vor. Zur Ermittlung der Belastungen des Klägers durch Heben und Tragen schwerer Lasten legt der Senat das MDD zu Grunde. Die Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr 2108 nach der Gesamtbelastungsdosis des MDD begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2000 in Breithaupt 2000, 1025 ff, bestätigt durch BSG Urteil vom 18.03.2003 Az: B 2 U 13/02 R). Das MDD dient der Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe "langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten". Es geht davon aus, dass bei Männern nur Lastgewichte von mindestens 15 kg zu berücksichtigen sind, die mit einer Druckkraft von mindestens 3200 Nh auf die Bandscheiben L5/S1 einwirken. Nach dem MDD gilt eine Tätigkeit für männliche Beschäftigte als Belastung, wenn sie mit einer Tagesdosis von mindestens 5500 Nh verbunden ist. Die Gesamtdosis während der gefährdenden Beschäftigung muss den Richtwert von 25 x 106 Nh erreichen, um die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die geltend gemachte Berufskrankheit zu erfüllen. Die vom MDD für eine kritische Belastung der LWS angenommenen Dosiswerte orientieren sich an den Belastungswerten des Merkblatts für die ärztliche Untersuchung zur BK Nr 2108 und beziehen die Ergebnisse epidemiologischer Studien ein (LSG für das Saarland Urteil vom 21.11.2001 Az: L 2 U 37/01 in HVBG Rundschreiben VB 23/2003 und juris KSRE 031240322). Die Präventionsabteilung der Beklagten hat ihrer Berechnung der Belastungsdosis die vom Kläger mitgeteilten Belastungswerte zugrunde gelegt und ist dabei zu einer Beurteilungsdosis von nur 105 bis 110 Nh je Arbeitsschicht gelangt. Dies liegt weit unterhalb der Tagesdosis von 5500 Nh, ab der Hebe- und Tragetätigkeiten nach dem MDD als gefährdende Tätigkeiten im Bereich der maßgeblichen Gesamtbelastung berücksichtigt werden können. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger während der einzelnen Arbeitsschichten in einem den Voraussetzungen der BK nach Nr 2108 der Anlage zur BKV entsprechenden Umfang schwere Lasten gehoben oder getragen hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Rahmen der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht zu berücksichtigen, dass er an Osteoporose gelitten hat. Diese Erkrankung des Klägers führt nicht dazu, dass bereits geringere Lastgewichte genügen, um die arbeitstechnischen Voraussetzungen zu erfüllen. Die fehlende Berücksichtigung der individuellen Konstitution beim MDD ist angesichts des zu respektierenden Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers hinzunehmen (vgl BSG aaO). Die in der Nr 2108 der Anlage zur BKV verwendeten Rechtsbegriffe des "Heben und Tragens schwerer Lasten" sind nicht als zu unbestimmt anzusehen. Durch das MDD steht (erstmalig) eine von den Unfallversicherungsträgern einheitlich angewandte praktikable Arbeitsgrundlage für die Bemessung der belastungsbedingten Dosis in Bezug auf das Erkrankungsrisiko zur Verfügung (aaO).
Die Frage, ob die Behandlung des als BK anerkannten Hautleidens oder des Asthmaleidens mit Cortisonpräparaten eine Osteoporose und in der Folge ein Wirbelsäulen-Leiden verursacht hat, ist - wie das SG zutreffend erkannt hat - nicht Gegenstand der Anerkennung einer Wirbelsäulen-Erkrankung nach Nr 2108 der Anlage zur BKV, sondern könnte allenfalls eine mittelbare Folge des Haut- oder Bronchialleidens sein.
Da die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr 2108 nicht vorliegen, bestand für den Senat keine Veranlassung, weitere Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen einer solchen BK anzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die bei dem Kläger vorliegenden Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit nach Nr 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen und zu entschädigen sind.
Der am 1936 geborene Kläger arbeitete von 1962 bis 1963 als Prüfingenieur in den P.-Werken B. , von 1964 bis 1976 als Entwicklungsingenieur bei der Firma F. , B. , danach bis 1989 bei verschiedenen Firmen vor allem im Außendienst. Ab 01.01.1990 bis Ende 1993 war er bei der Firma E. in M. als Approbations- und Verkaufsingenieur im Innendienst tätig.
Am 15.04.1998 meldete der Kläger bei der Beklagten ein Lendenwirbelsyndrom als Berufskrankheit an. In den Erhebungsbögen zur Ermittlung der Belastung der Wirbelsäule gab er an, seine Tätigkeit als Entwicklungs- und Approbationsingenieur habe in Prüfungen an Elektrowärmegeräten, handschriftlichem Erstellen von Prüfprotokollen und Montageanleitungen bestanden. Bei den Gegenständen, die zu tragen und zu heben waren, habe es sich um Elektro-Heißwassergeräte, E-Heizgeräte sowie Prüfgeräte gehandelt. In der Zeit vom 15.03.1962 bis 31.12.1963 habe er täglich bis 10 kg ca fünfzigmal gehoben oder getragen. Vom 01.02.1964 bis 30.09.1976 habe er zu 60 % sitzende Tätigkeit, zu 5 % kniende und 35 % stehende Tätigkeiten ausgeübt. Zehnmal am Tag habe er bis zu 10 kg gehoben, fünfmal 10 bis 15 kg, fünfmal 15 bis 20 kg und zweimal 20 bis 50 kg und einmal mehr als 25 kg. Die Trageentfernungen hätten 5 bis 100 m betragen, der einzelne Hebe- oder Tragevorgang habe 5 bis 300 Sekunden betragen und 80 % der Gegenstände seien vor dem Körper getragen oder gehoben worden. Heben oder Tragen in Seitwärtshaltung mit verdrehtem Oberkörper sei bei 20 % der Tätigkeiten vorgekommen. In der Zeit vom 01.10.1974 bis 30.10.1978 habe er als Verkaufsingenieur 8 Elektrohändler am Tag aufgesucht. Dabei habe er 2 Staubsauger als Vorführgeräte und einen Aktenkoffer mitgeführt. Er habe täglich 16mal 10 bis 15 kg und zweimal 15 bis 20 kg gehoben und getragen. 50 % der täglichen Arbeitszeit sei er im Auto gereist, 10 % der Zeit gekniet und 40 % der Zeit habe er stehend Geräte vorgeführt. Vom 01.07.1978 bis 30.06.1982 habe er achtmal am Tag bis 10 kg, viermal 10 bis 15 kg, zweimal 15 bis 20 kg und einmal 20 bis 25 kg sowie einmal mehr als 25 kg gehoben. Teilweise seien technische Hilfsmittel (Karre) verwendet worden. Vom 01.09.1983 bis 31.03.1987 habe er nur einen Aktenkoffer und Kataloge bis 10 kg gehoben und getragen. Vom 01.05.1988 bis 31.12.1993 sei er zu 80 % mit Büroarbeiten an Schreibtischen mit Zwangshaltung beschäftigt gewesen. Die Hebe- und Tragebelastung habe bis 10 kg betragen.
Die Präventionsabteilung der Beklagten verwies mit Schreiben vom 03.03.1999 darauf, dass Tätigkeiten mit einer Druckkraft von weniger als 3400 N an L5/S1 als geringes Risiko anzusehen seien und für die meisten jungen und gesunden Menschen als vertretbar gelten. Das Heben und Tragen von Lasten, deren Gewicht weniger als 15 kg betrage, erzeuge im Allgemeinen keine Druckkräfte von mehr als 2400 N im Lendenwirbelsäulenbereich. Es stelle somit keine Gefährdung im Sinne des ärztlichen Merkblattes zur BK 2108 dar. In den Beschäftigungsverhältnissen P.-Werke vom 05.03.1962 bis 31.12.1963, D. Elektronic GmbH vom 01.10.1976 bis 30.10.1978, M. GmbH vom 01.09.1983 bis 31.03.1987, D. INT L GmbH vom 01.05.1988 bis 30.06.1989 und E. Elektrobau M. vom 01.01.1990 bis 31.12.1993 habe demnach keine Gefährdung vorgelegen. Die Belastung in den verbleibenden Beschäftigungsverhältnissen sei nach dem Verfahren von Hartung/Dupuis bestimmt worden. Die Werte, die der Kläger selbst in den Erhebungsbögen angebe, seien bei der Berechnung zugrunde gelegt worden. Danach habe sich eine Tagesbelastungsdosis (Nh) von 210 bzw 105 in der Zeit von 1964 bis 1982 ergeben. Unter Berücksichtigung eines Pflichtwertes für die zulässige Druckkraft von 3400 N für Männer und einer täglichen, effektiven Belastungsdauer von 0,5 Stunden als Voraussetzung für eine regelmäßige Hebe- und Tragetätigkeit mit gewisser Häufigkeit ergebe sich nach Hartung/Dupuis eine Mindest-Tagesbelastungdosis für Männer von 1700 Nh. Arbeitsschichten, in denen dieser Wert unterschritten werde, gingen in die Berechnung einer Gesamtbelastungdosis nicht ein. In keinem der untersuchten Beschäftigungsabschnitte des Klägers werde die Mindest-Tagesbelastungsdosis überschritten. Eine Gesamtbelastungsdosis könne daher nicht angegeben werden. Eine relevante Gefährdung durch das Heben und Tragen von Lasten habe nicht vorgelegen.
Der Staatliche Gewerbearzt des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg verneinte die haftungsbegründende Kausalität (Schreiben vom 22.04.1999).
Die Beklagte lehnte die Anerkennung einer BK nach Nr 2108 mit Bescheid vom 06.05.1999 ab und berief sich auf die Stellungnahme ihrer Präventionsabteilung.
Im Widerspruchsverfahren verlangte der Kläger wegen der bei ihm bestehenden Osteoporose die Anlegung anderer Maßstäbe bei seiner Wirbelsäulen-Erkrankung. Die als BK anerkannte Hauterkrankung (Kontaktallergien) sowie ein allergisches Asthma bronchiale habe ihn gezwungen, langjährig Cortisonpräparate einzunehmen. Dies habe eine Knochenentkalkung zur Folge gehabt und bewirkt, dass, was seine Exposition angehe, erheblich geringere Einwirkungen sein Wirbelsäulenleiden herbeigeführt hätten. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass die Erkrankung "Osteoporose" nach dem Merkblatt zur Berufskrankheit Nr 2108 nicht Gegenstand des Verfahrens "bandscheibenbedingte Wirbelsäulenerkrankung" sei. Falls es beim Kläger zu einer Osteoporose gekommen sei, dann könne dies Folge der Hauterkrankung und der Atemwegserkrankung sein, jedoch niemals Folge der bandscheibenbedingten Wirbelsäulenerkrankung.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 03.03.2000 mit der Begründung zurück, die Tätigkeiten des Klägers seien nicht geeignet gewesen, eine Lendenwirbelsäulenerkrankung zu verursachen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 06.05.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wirbelsäulenerkrankung als BK anzuerkennen und dem Grunde nach zu entschädigen. Er hat im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und sich gegen die Berechnungsmethoden nach Hartung/Dupuis gewandt. Auch das Nachfolgemodell, das Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) gehe von zu hohen Dosismargen als Voraussetzung für Anerkenntnisse aus. Hilfsweise müsse die Wirbelsäulenerkrankung als Folgeerkrankung der Hauterkrankung angesehen werden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20.03.2002 abgewiesen und die haftungsbegründende Kausalität verneint. Allein aus den Angaben des Klägers ergebe sich, dass er im Wesentlichen Gewichte bis zu 10 kg und nur in Ausnahmefällen Gewichte bis zu 30/ 50 kg habe heben müssen. Darüber hinaus habe er nach eigenen Angaben mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Sitzen verbracht. Schon allein dies schließe die Anerkennung einer BK nach Nr 2108 aus. Die Frage, ob die Cortisonbehandlung zur Osteoporose geführt habe und somit für die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers verantwortlich sein könnte, sei nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens wegen der BK Nr 2108. Dies wäre allenfalls im Rahmen eines Verschlimmerungsantrages wegen der anerkannten BK 5101 zu prüfen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und ua vorgetragen, dass ihm wegen der Osteoporose bereits eine Belastung ab 5 kg aufwärts untersagt sei. Es müsse daher für ihn eine vielfach ermäßigte, individuelle Belastungsgrenze gelten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 20.03.2002 und den Bescheid vom 06.05.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Wirbelsäulen-Erkrankung als BK anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 20.03.2002 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr 2108 der Anlage zur BKV ist bei dem Kläger nicht nachgewiesen, da bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung dieser BK nicht gegeben sind.
Berufskrankheiten (BKen) sind nach § 9 Abs 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet hat und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Feststellung einer BK setzt grundsätzlich voraus (vgl Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheiten-Verordnung - Kommentar - E § 9 SGB VII RdNr 14), dass zum einen in der Person des Versicherten die sog arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind, dh dass der Betreffende im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK ausgesetzt gewesen ist, die geeignet waren, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken (haftungsbegründende Kausalität). Zum anderen muss ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung bestehen (haftungsausfüllende Kausalität). Während die arbeitstechnischen Voraussetzungen und der Gesundheitsschaden voll bewiesen sein müssen, reicht zur Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der schädigenden Einwirkung und dem Gesundheitsschaden die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr 38; Mehrtens/Perlebach aaO RdNr 26). Bezüglich der hier streitigen BK müssen also iS des Vollbeweises eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) - Gesundheitsschaden - und die arbeitstechnischen Voraussetzungen "langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung" (= haftungsbegründende Kausalität) nachgewiesen sein, der Gesundheitsschaden muss iS der unfallrechtlichen Kausalitätslehre (vgl BSG SozR 2200 § 551 Nr 1; SozR 3-2200 § 548 Nrn 4, 11, 14; Mehrtens/Perlebach aaO RdNr 17 ff) wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf die belastende berufliche Tätigkeit zurückzuführen sein (haftungsausfüllende Kausalität).
Ausgehend von diesen Voraussetzungen liegt beim Kläger eine BK nach Nr 2108 der Anlage zur BKV nicht vor, weil schon die haftungsbegründende Kausalität nicht gegeben ist. Das zur BK Nr 2108 vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausgegebene Merkblatt für die ärztliche Untersuchung (abgedruckt bei Mehrtens/Perlebach, aaO M 2108 Seite 1 ff), das zwar keine verbindliche, im Range der Verordnung stehende Erläuterung darstellt, aber Hinweise für die Beurteilung von möglichen Zusammenhängen aus arbeitsmedizinischer Sicht gibt und eine arbeitstechnische und medizinische Konkretisierung der BK beinhaltet (vgl BSG Urteil vom 23.03.1999 - B 2 U 12/98 R -), ist als wertvolles Hilfsmittel für das Erkennen einer BK anzusehen. Das Merkblatt führt in seinem Abschnitt I fortgesetztes Heben, Tragen und Absetzen schwerer Lasten oder häufiges Arbeiten in extremer Beugehaltung des Rumpfes als wichtige Gefahrenquellen für bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS an. Derartige berufliche Belastungen der LWS können vor allem im untertägigen Bergbau, bei Maurern, Steinsetzern und Stahlbetonbauern, bei Schauerleuten, Möbel-, Kohlen-, Fleisch- und anderen Lastenträgern, bei Landwirten, Fischern und Waldarbeitern sowie bei Beschäftigen in der Kranken-, Alten- und Behindertenpflege auftreten. Tätigkeiten mit vergleichbarem Belastungsprofil sind als Gefahrenquelle ebenfalls in Betracht zu ziehen. Das Merkblatt führt in seinem Abschnitt IV Anhaltspunkte für den Begriff "schwere Lasten" auf. Die - aus präventiv-medizinischen Gründen festgelegten - Lastgewichte betragen bei Männern im Alter zwischen 18 und 39 Jahren 25 und ab dem Alter von 40 20 kg. Diese Lastgewichte müssen mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten gehoben und getragen werden, um als Ursache von bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS in Frage kommen zu können.
Voraussetzung für die Anerkennung der BK Nr 2108 der Anlage zur BKV ist, dass, unabhängig von den medizinischen Voraussetzungen, eine schädigende Einwirkung vorgelegen hat, die in ihrer Art und von ihrem Umfang her geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen. Nach dem Ergebnis der auf den eigenen Angaben des Klägers beruhenden Ermittlungen der Präventionsabteilung der Beklagten liegen diese arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vor. Zur Ermittlung der Belastungen des Klägers durch Heben und Tragen schwerer Lasten legt der Senat das MDD zu Grunde. Die Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr 2108 nach der Gesamtbelastungsdosis des MDD begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2000 in Breithaupt 2000, 1025 ff, bestätigt durch BSG Urteil vom 18.03.2003 Az: B 2 U 13/02 R). Das MDD dient der Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe "langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten". Es geht davon aus, dass bei Männern nur Lastgewichte von mindestens 15 kg zu berücksichtigen sind, die mit einer Druckkraft von mindestens 3200 Nh auf die Bandscheiben L5/S1 einwirken. Nach dem MDD gilt eine Tätigkeit für männliche Beschäftigte als Belastung, wenn sie mit einer Tagesdosis von mindestens 5500 Nh verbunden ist. Die Gesamtdosis während der gefährdenden Beschäftigung muss den Richtwert von 25 x 106 Nh erreichen, um die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die geltend gemachte Berufskrankheit zu erfüllen. Die vom MDD für eine kritische Belastung der LWS angenommenen Dosiswerte orientieren sich an den Belastungswerten des Merkblatts für die ärztliche Untersuchung zur BK Nr 2108 und beziehen die Ergebnisse epidemiologischer Studien ein (LSG für das Saarland Urteil vom 21.11.2001 Az: L 2 U 37/01 in HVBG Rundschreiben VB 23/2003 und juris KSRE 031240322). Die Präventionsabteilung der Beklagten hat ihrer Berechnung der Belastungsdosis die vom Kläger mitgeteilten Belastungswerte zugrunde gelegt und ist dabei zu einer Beurteilungsdosis von nur 105 bis 110 Nh je Arbeitsschicht gelangt. Dies liegt weit unterhalb der Tagesdosis von 5500 Nh, ab der Hebe- und Tragetätigkeiten nach dem MDD als gefährdende Tätigkeiten im Bereich der maßgeblichen Gesamtbelastung berücksichtigt werden können. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger während der einzelnen Arbeitsschichten in einem den Voraussetzungen der BK nach Nr 2108 der Anlage zur BKV entsprechenden Umfang schwere Lasten gehoben oder getragen hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Rahmen der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht zu berücksichtigen, dass er an Osteoporose gelitten hat. Diese Erkrankung des Klägers führt nicht dazu, dass bereits geringere Lastgewichte genügen, um die arbeitstechnischen Voraussetzungen zu erfüllen. Die fehlende Berücksichtigung der individuellen Konstitution beim MDD ist angesichts des zu respektierenden Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers hinzunehmen (vgl BSG aaO). Die in der Nr 2108 der Anlage zur BKV verwendeten Rechtsbegriffe des "Heben und Tragens schwerer Lasten" sind nicht als zu unbestimmt anzusehen. Durch das MDD steht (erstmalig) eine von den Unfallversicherungsträgern einheitlich angewandte praktikable Arbeitsgrundlage für die Bemessung der belastungsbedingten Dosis in Bezug auf das Erkrankungsrisiko zur Verfügung (aaO).
Die Frage, ob die Behandlung des als BK anerkannten Hautleidens oder des Asthmaleidens mit Cortisonpräparaten eine Osteoporose und in der Folge ein Wirbelsäulen-Leiden verursacht hat, ist - wie das SG zutreffend erkannt hat - nicht Gegenstand der Anerkennung einer Wirbelsäulen-Erkrankung nach Nr 2108 der Anlage zur BKV, sondern könnte allenfalls eine mittelbare Folge des Haut- oder Bronchialleidens sein.
Da die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr 2108 nicht vorliegen, bestand für den Senat keine Veranlassung, weitere Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen einer solchen BK anzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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