L 2 U 126/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 U 304/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 126/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 8. März 2001 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger wegen seiner als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit eine Verletztenrente zusteht.

Der 1934 geborene Kläger war von 1948 bis zu seiner Berufsaufgabe am 01.04.1995 in Webereien tätig und dabei nach Einschätzung des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten einem Beurteilungspegel von 90 db(A) und mehr ausgesetzt. Nach einer Berufskrankheitenanzeige im November 1995 holte die Beklagte ein Gutachten des HNO-Arztes Dr.D. vom 30.07.1996 ein. Bei den Angaben des Klägers zur Entwicklung der Schwerhörigkeit ist ausdrücklich vermerkt, über Ohrgeräusche oder Schwindelbeschwerden könnten keinerlei Angaben gemacht werden. Aufgrund der Lärmexposition müsse die Entstehung einer entschädigungspflichtigen Lärmschwerhörigkeit als möglich bis wahrscheinlich angesehen werden. Für die Annahme einer durch berufliche Lärmeinwirkung verursachten Hörbeeinträchtigung sprächen auch die Untersuchungsergebnisse. Die prozentualen Hörverluste aus den Werten der Sprachaudiometrie ergäben für beide Seiten unter Zugrundelegung des gewichteten Gesamtwortverstehens einen Wert von 30 %. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) durch berufliche Lärmschwerhörigkeit betrage 15 v.H.

Mit Bescheid vom 24.09.1996 erkannte die Beklagte das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit an, verweigerte jedoch die Zahlung von Verletztenrente, weil die MdE nicht 20 v.H. erreiche. Den anschließenden Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.197 als unbegründet zurück. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und bat um weitere Fachuntersuchungen. Nachdem das Sozialgericht, dem dieser Widerspruch von der Beklagten vorgelegt worden war, darin keine Klage sah, begehrte der Kläger eine Hörgeräteversorgung, die von der Beklagten auch gewährt wurde.

Am 22.02.1999 traf bei der Beklagten eine erneute Berufskrankheitenanzeige und am 09.06.1999 ein Antrag des Klägers auf Leistungen ein.

Mit Bescheid vom 24.07.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab, da eine rentenberechtigende MdE nicht vorliege. Ein Fortschreiten der festgestellten Lärmschwerhörigkeit, welche rechtlich wesentlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei, sei aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht nicht möglich, da der Kläger seit dem 01.04.1995 nicht mehr lärmexponiert tätig sei. Den anschließenden Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.1999 als unbegründet zurück.

Mit seiner anschließenden Klage hat der Kläger die Gewährung von Verletztenrente begehrt. Er hat vorgetragen, Ohrgeräusche seien bei ihm schon bei den BG-Untersuchungen zwischen 1975 und 1995 festgestellt worden. Er habe Ohrgeräusche auch beim Sachverständigen Dr.D. angegeben. HNO-ärztliche Untersuchungsbefunde für die Zeit vor 1995 waren weder bei der Beklagten noch beim früheren Arbeitgeber vorhanden. Ein vom Kläger benannter früherer untersuchender Arzt war 1980 verstorben, Unterlagen aus seiner Praxis waren nicht mehr erhältlich.

Das Sozialgericht hat ein Gutachten des HNO-Arztes Dr.W. vom 08.11.2000 eingeholt. Dort hat der Kläger angegeben, dass er erstmals 1995 in einer Rehabilitationskur auf sein Ohrgeräusch aufmerksam geworden sei. Der Sachverständige führt insgesamt aus, entscheidend für die Beurteilung sei die Frage, ob ein typischer Lärmschaden vorliege und die Frage, inwieweit diese Schädigung beim Ausscheiden aus der Lärmarbeit fortgeschritten sei. Da eine Lärmschwerhörigkeit nach Ausscheiden aus der Lärmbelastung nicht fortschreite, seien die Anteile der Schädigung, die nach diesem Zeitpunkt aufträten, als Nachschaden zu betrachten und für die Bemessung der MdE durch den berufsbedingten Lärm nicht zu berücksichtigen. Die erste Berufskrankheitenanzeige und die erste gutachterliche Untersuchung seien relativ kurze Zeit nach dem Ausscheiden aus der Berufstätigkeit erfolgt. Das Ausmaß der Schwerhörigkeit sei bei dieser Begutachtung korrekt beureilt worden, aus einem beidseitigen Hörverlust von 30 %, der wahrscheinlich der berufsbedingten Lärmbelastung zuzuordnen sei, lasse sich eine MdE von 15 v.H. ableiten. Der erste Hinweis auf einen Tinnitus, der jetzt als Hauptbeschwerde angeführt werde, befinde sich in der Akte in einem Arztbrief über eine Untersuchung am 20.06.1997.

Der prozentuale Hörverlust nach dem Sprachaudiogramm betrage jetzt rechts 40, links 30 %. Da die Verschlechterung jedoch nach Ausscheiden aus der Berufstätigkeit aufgetreten sei, sei sie als Nachschaden zu werten und das Ausmaß der Hörstörung, welches 1996 vorgelegen habe, mit Wahrscheinlichkeit der Berufsbedingten Lärmbelastung zuzuordnen.

Bezüglich des Tinnitus sei eine Verursachung durch die frühere Lärmbelastung als unwahrscheinlich anzunehmen, da der Tinnitus bei mehreren Anamneseerhebungen nach Ausscheiden aus der Lärmarbeit zunächst nicht geklagt worden sei, die jetzt gemachte Darstellung des Klägers, dass der Tinnitus unmittelbar nach dem Ausscheiden aus der Lärmarbeit bereits bemerkbar gewesen sei, lasse sich aus der Akte nicht belegen.

Die Tinnituslokalisation links bei 1.000 Hz sei als lärmuntypisch zu werten, die Lokalisation rechts bei 2.000 Hz wäre mit der Lärmverurschung noch vereinbar, dies erscheine jedoch aufgrund der anamnestischen Widersprüche unwahrscheinlich.

Eine Verursachung des Tinnitus durch die berufsbedingte Lärmbelastung sei zusammenfassend nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Wahrscheinlich bestehe eine Verursachung durch die lärmunabhängige progrediente Schwerhörigkeit, die als Nachschaden zu werten sei.

Die beruflich bedingte Lärmschwerhörigkeit des Klägers bedinge eine MdE von 15 v.H. ab 17.11.1995.

Zu früher geäußerten Beschwerden des Klägers über Ohrgeräusche hat das Sozialgericht zwei behandelnde HNO-Ärzte befragt. Bei dem HNO-Arzt Dr.A. war der Kläger bei seinem Kuraufenthalt erstmals am 10.11.1995 vorstellig gewesen. Bei einer Kontrolluntersuchung am 15.11.1995 habe er angegeben, dass er seit Jahren eine Verschlechterung seiner Hörsituation festgestellt habe, Ohrgeräusche habe der Versicherte nicht erwähnt. Ebenfalls sei ein Tinnitus in dem damals angefertigten Tonschwellenaudiogramm vom 16.11.1995 nicht verdeckbar gewesen. Wegen der Klagen des Versicherten über seine Lärmexposition in der Textilindustrie sei am 17.11.1995 eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit erstellt worden, auch hier habe der Kläger bei Befragung Ohrgeräusche ausdrücklich nicht angegeben. Nach Auskunft des HNO-Arztes Dr.M. hat der Kläger im Juni 1996 auf Befragen angegeben, dass er Ohrgeräusche nur gelegentlich habe.

Der Sachverständige Dr.W. führt hierzu in seinem ergänzenden Gutachten vom 21.02.2001 aus, diese Aussagen stützten insgesamt seine Annahme, dass das Tinnitusleiden sich erst nach dem Ausscheiden aus der berufsbedingten Lärmbelastung entwickelt habe. Da auch eine progrediente Hörstörung vorliege, die sich nach dem Ausscheiden aus der Lärmbelastung verschlechtert habe, sei mit Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang mit dieser nicht lärmbedingten Komponente anzunehmen. Die Lärmarbeit sei mit Wahrscheinlichkeit nicht die wesentliche Bedingung für die Entstehung des beidseitigen Tinnitus.

Nach entsprechender Anhörung der Parteien hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.03.2001 als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen ist es in der Begründung davon ausgegangen, dass das Auftreten von Hörgeräuschen vor Berufsaufgabe nicht bewiesen sei und damit eine rentenberechtigende Verschlechterung in den mit Bescheid vom 24.09.1996 festgestellten Folgen der Lärmschwerhörigkeit nicht nachweislich eingetreten sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er ist der Meinung, die Spätschäden seien Folge der Lärmschwerhörigkeit und dementsprechend durch Verletztenrente zu entschädigen.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 08.03.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.1999 zu verurteilen, als weitere Folge der Lärmschwerhörigkeit ein Ohrgeräusch beidseits anzuerkennen und Verletzenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Regensburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Ohrgeräusches als Folge der Lärmbelastung in der versicherten Tätigkeit und auf Gewährung von Verletztenrente wegen seiner als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit.

Die Entscheidung über den Rechtsstreit richtet sich noch nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, weil der Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über eine erstmalige Leistungsgewährung für einen Zeitraum vor dem 01.01.1997 zu entscheiden ist.

Nach § 55 Abs.1 Nr.3 SGG kann die Feststellung begehrt werden, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Berufskrankheit ist.

Bei der Ermittlung und Beurteilung des berufskrankheitsbedingten Gesundheitszustandes bedürfen mit Ausnahme des Ursachenzusammenhanges alle rechtserheblichen Tatsachen des vollen Beweises (Ricke, Kasseler Kommentar § 8 SGB VII Rdnrn.257 ff.). Hierzu gehören u.a. die durch die Berufskrankheit selbst verursachten Gesundheitsstörungen sowie die Funktionsdefizite, die maßgeblich für die Beurteilung der MdE sind. Lediglich für die Annahme der Ursächlichkeit genügt, dass sie hinreichend wahrscheinlich ist (BSGE 61, 127 mit weiteren Nachweisen).

Soweit es also nach Auffassung der Sachverständigen darauf ankommt, wann der als entschädigungspflichtig geltend gemachte Tinnitus erstmals aufgetreten ist, muss dieses erstmalige Auftreten als rechtserhebliche Tatsache in vollem Umfang bewiesen sein. Soweit es um den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Lärmexposition und der Gehörschädigung geht, reicht die Wahrscheinlichkeit aus, d.h., dass deutlich mehr für den Zusammenhang sprechen muss als dagegen. Aus dieser rechtlichen Vorgabe erklärt sich auch die wiederholte Verwendung des Begriffes der Wahrscheinlichkeit durch den Sachverständigen Dr.W. , die vom Kläger deshalb zu Unrecht beanstandet worden ist.

Das Sozialgericht hat zu Recht ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Auftreten von Ohrgeräuschen vor dem Ausscheiden des Klägers aus der Lärmexposition nicht als erwiesen angesehen werden kann. Soweit entsprechende erste Beschwerdeäußerungen durch behandelnde Ärzte belegt sind, ist dies in dem zweiten Gutachten des Sachverständigen Dr.W. berücksichtigt worden. Danach ist es bei seiner Einschätzung verblieben, dass die Lärmarbeit nicht mit Wahrscheinlichkeit die wesentliche Bedingung für die Entstehung des beidseitigen Tinnitus war.

Nach § 581 Abs.1 RVO hatten Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles bzw. einer Berufskrankheit (§ 551 Abs.1 Satz 1 RVO) um wenigstens ein Fünftel gemindert war. Der Fall, dass eine geringere MdE zum Bezug von Verletztenrente berechtigte (§ 581 Abs.3 RVO), liegt beim Kläger nicht vor.

Die für die Bemessung der Verletztenrente maßgebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nrn.22, 28). Bei der Bewertung der MdE sind die von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind, aber Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden (BSG SozR 2200 § 581 Nr.23 mit weiteren Nachweisen).

Dass die berufskrankheitenbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger nicht 20 v.H. erreicht, sondern nur 15 v.H., ergibt sich aus den Gutachten des Sachverständigen Dr.D. , das auch im Gerichtsverfahren verwertet werden kann (s. BSG SozR Nr.66 zu § 128 SGG) und des Sachverständigen Dr.W ... Eine mit ärztlicher Begründung versehene anders lautende Einschätzung, auf die das Sozialgericht oder der Senat eine dem Kläger günstige Entscheidung hätten stützen können, liegt nicht vor.

Die Bewertung der MdE durch den genannten Sachverständigen nach dem Sprachaudiogramm entspricht der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung, wie sie insbesondere im sogenannten Königsteiner Merkblatt niedergelegt ist (vgl. Schoenberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. S.404 ff; s.a. BSG SozR 3-2200 § 581 Nr.8). Desgleichen entspricht es, wie der Sachverständige Dr.W. ausgeführt hat, der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung, dass Verschlechterungen des Hörschadens nach dem Ausscheiden aus der Lärmexposition nicht mehr wesentlich lärmbedingt sein können (vgl. Schoenberger-Mehrtens-Valentin a.a.O. S.389).

Der Berufung hat deshalb keinen Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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