Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RA 344/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 9/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1962 geborene Klägerin war nach einer 3-jährigen Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte von 1978 bis 1981 zuletzt nach Vergütungsgruppe BAT VI bei der Stadt W. tätig. Wegen dreijähriger Fehlzeiten wurde ihr 1995 gekündigt; sie bezog zunächst Arbeitslosengeld und seit Juli 1996 Arbeitslosenhilfe.
Vorangegangen war bereits ein Verfahren um dieselbe Leistung, bei dem angesichts eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R. vom 04.07.1995 die Klage beim SG Würzburg (S 5 An 125/94) zurückgenommen wurde.
Den am 16.12.1997 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte, gestützt auf ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.J. vom 26.01.1998, mit Bescheid vom 10.02.1998 ab. Denn trotz ihrer Persönlichkeitsstörung könne die Klägerin in ihrem bisherigen Berufskreis weiterhin vollschichtig tätig sein.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.1998 zurück, nachdem der Orthopäde Dr. S. in seinem Gutachten für die Beklagte vom 01.08.1998 festgestellt hatte, dass aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bestehe und die Klägerin noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten als Verwaltungsfachangestellte im Wechselrhythmus von Stehen, Gehen und Sitzen, jedoch ohne Zeitdruck und Zwangshaltungen verrichten könne.
Hiergegen hat die Klägerin am 04.12.1998 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und angeführt, dass sich ihre Verhaltensauffälligkeiten nicht gebessert, sondern durch persönliche Belastungen eher verschlechtert haben würden.
Das SG hat nach Beiziehung von Befundberichten und ärztlichen Unterlagen des Allgemeinarztes Dr. W. und des Orthopäden Dr. H. am 04.01.2001 ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. eingeholt, wonach bei der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, egozentrischen und histrionischen Anteilen, ein fragliches Carpaltunnel-Syndrom ohne aktuelle neurologische Ausfallssymptomatik, psychosomatische Schwindelbeschwerden, ein Mitralklappenprolaps und eine leichte Kniegelenksaffektion links vorlägen. Damit verfüge sie aber noch über ein vollschichtiges Leis-tungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Stellung, ohne ständigen Publikumsverkehr, großen Verantwortungsdruck und Arbeiten unter Zeitdruck.
Durch Urteil vom 13. November 2001 hat das Sozialgericht Würzburg die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Denn sie sei noch in der Lage, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Haltung zu verrichten. Vermieden werden müssten ständiger Publikumsverkehr, großer Verantwortungsdruck sowie Arbeiten unter Zeitdruck. Insbesondere die Persönlichkeitsstörung, die im Mittelpunkt des Beschwerdebildes stehe und sich durch Verhaltensauffälligkeiten äußere, sei nach Ansicht von Dr. S. bei zumutbarer Willensanspannung aus eigener Kraft zu überwinden. Damit könne die Klägerin ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Verwaltungsfachangestellte auch weiterhin nachgehen. Dabei handele es sich nach den berufskundlichen Kurzbeschreibungen des Arbeitsamtes um Erledigung von Verwaltungsaufgaben, Ermitteln, Auswerten, und Verarbeiten von Daten, Erteilen von Auskünften/Beratung von Bürgern und Organisationen, Ermitteln von Sachverhalten und Anwendung von Rechtsvorschriften, Erarbeiten von Verwaltungsentscheidungen, Mitarbeit in der Personalverwaltung und Kasse, Mitwirken bei der Materialbeschaffung und -verwaltung, Verbuchen von Einnahmen und Ausgaben, Erstellen von Bescheinigungen und Ausweisen. Das entspreche im Wesentlichen auch den Tätigkeiten einer Bürokauffrau mit körperlich leichten Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, wobei die Erledigung der Arbeit zunehmend am Bildschirm erfolge. Ein gelegentlicher Wechsel der Arbeitshaltung sei möglich (Urteil des LSG Bayern vom 18.10.2000, Az: L 13 RA 85/98). Derartige Tätigkeiten könne die Klägerin trotz ihrer Leistungseinschränkungen verrichten. Bei der Bandbreite des Einsatzfeldes von Verwaltungsfachangestellten könnten Tätigkeiten mit ständigem Publikumsverkehr, großem Verantwortungsdruck sowie Arbeiten unter Zeitdruck vermieden werden.
Hiergegen hat die Klägerin unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie sei seit Jahren nicht vom Arbeitsamt vermittelbar und ihr überlastetes Nervensystem ließe eine berufliche und gesellschaftliche Integration nicht zu.
Das LSG hat am 08.07.2002 ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. H. nebst einem psychodiagnostischen Zusatzgutachten eingeholt. Danach haben sich eine Reihe von Einzelergebnissen gefunden, die außerhalb des Normbereichs psychisch gesunder Personen lagen. Im Vordergrund stünden Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich; die Klägerin beschreibe sich als introvertiert, zurückhaltend, feindselig und mißtrauisch gegenüber ihrer sozialen Umwelt, was jedoch eine Diskrepanz zu ihrem Verhalten zum Untersuchungszeitpunkt bilde. Die Untersuchungsergebnisse zeigten nach Ansicht des Sachver-ständigen in weitgehender Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. S. das Bild einer ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit histrionischen, narzißtischen und emotional instabilen Komponenten. Die Klägerin sei als eine selbstbewußt und zur Abgrenzung fähige Persönlichkeit zu charakterisieren, die sich dazu entschieden habe, sich die Schwierigkeiten der zwischenmenschlichen Probleme am Arbeitsplatz zu ersparen. Darin liege ein Krankheitsgewinn, der bewußtseinsnah sei. Die Versuche einer effektiven Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, Psychotherapie und Medikation seien bislang ungenügend betrieben. Da sich die Klägerin zum Untersuchungstermin und auch schon bei Prof. Dr. R. und Dr. S. in ihrem Verhalten als adäquat gezeigt habe, sei davon auszugehen, dass Leistungsvermögen bzw. Realitätsbild noch gut erhalten und keineswegs so stark gestört seien, daß sie keiner Arbeit mehr nachgehen könne, wenn gewisse Einschränkungen berücksichtigt würden wie beispielsweise eine autonome Arbeitsplatzsituation, kein Zeitdruck sowie möglichst wenig bzw. kein Publikumsverkehr. Diese Ansicht hat Dr. H. in einer ergänzenden Stellungnahme nach Gegenvorstellung der Klägerin u.a. auch zusätzlich geltend gemachter Gesundheitsstörungen auf internistischem Fachgebiet bekräftigt. Danach seien die von der Klägerin angeführten Einwände und Symptome sämtlich berücksichtigt und gewürdigt, insbesondere auch die angeführte Verfolgungs- und Beobachtungsangst. Der Vorwurf, es sei lediglich von den bisherigen Gutachten abgeschrieben worden, treffe nicht zu. Sämtliche Befunde seien unabhängig und eigenständig erhoben, einschließlich eines qualifizierten psychologischen Zusatzgutachtens. Der Klägerin werde keineswegs eine Simulation unterstellt. Durch die von der Medizinischen Klinik des J.spittals angeführten Diagnosen vom 16.08.2002 könne von keiner weiteren Verschlechterung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 13.11.2001 sowie des Bescheides vom 10.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.1998 zu verurteilen, ihr Rente aufgrund des am 16.12.1997 gestellten Antrags zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen wegen eines Versicherungsfalls der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Wartezeit und das bestehende Vermögen zur Ausübung der letzten Berufstätigkeit und deren Bewertung als eine qualifizierte Berufstätigkeit iS kaufmännisch gelernter Angestelltentätigkeiten sowie die Würdigung der Feststellungen der Arbeitsverwaltung betrifft - bis auf das Folgende von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI (bzw. § 43 Abs. 2 SGB VI des ab 01.01. 2001 geltenden Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - EMRefG - vom 20.12.2000, BGBl.I 1827) liegt Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. nach dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03. 1999 ab 01.04.1999 DM 630,00 bzw. 325,00 EUR) übersteigt.
Berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist nach dem 2. SGB VI-Änderungsgesetz vom 02.05.1996 (BGBl. I S.659) aber nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§§ 43 Abs. 2 Satz 4, § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Diese Rechtslage (sog. Arbeitsmarktrente bei untervollschichtigem Leistungsvermögen) ist im EMRefG beibehalten worden (§ 43 Abs. 3 SGB VI) - allerdings mit einer Verschärfung des Maßstabes des zumutbaren Unvermögens von 8 auf 6 Stunden auch hinsichtlich der Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI EMRefG), die für die nach dem 01.01.1961 geborene Klägerin entfällt.
Damit liegt eine rechtlich relevante Minderung des Leistungsvermögens nur vor, wenn ein Versicherter auf den Teilzeitarbeitsmarkt (wenn er eine solche Stelle - wie hier - nicht inne hat) verwiesen werden müsste oder wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Tätigkeit erfordert und dies nicht gelingt oder sonst wie ein sog. Katalogfall vorliegt (vgl. BSG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, Az: GS 2/95, in: SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8).
Eine derart unzumutbare Leistungsminderung ist bei der Klägerin nicht vorhanden. Sie ist vielmehr - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - vollschichtig in ihrem bisherigen Berufskreis erwerbsfähig.
Zur Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin stützt sich der Senat sowohl auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. sowie des vom SG als Sachverständigen gehörten Dr. S. als auch auf das Verwaltungsgutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. J. , die im Wesentlichen zu übereinstimmenden Ergebnissen hinsichtlich der Diagnosen und des Leistungsvermögens kommen. Danach liegen bei der Klägerin eine ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung, ein fragliches Carpaltunnel-Syndrom ohne aktuelle neurologische Ausfallssymptomatik, psychosomatische Schwindelbeschwerden, ein Mitralklappenprolaps und eine leichte Kniegelenksaffektion links vor. Diesen gesundheitlichen Einschränkungen wird hinreichend Rechnung getragen, wenn sie bei der Arbeitsvermittlung und den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beachtet werden. Bei einer erneuten Arbeitstätigkeit sollten Zeitdruck und Publikumsverkehr vermieden werden und eine hinreichend autonome Arbeitsplatzsituation vorliegen. Dann sind leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Stellung vollschichtig möglich. Damit wird die objektiv mögliche Tätigkeit noch vom Begriff der leichten Tätigkeiten auf kaufmännischen Gebiet umfasst und ist damit rechtlich zumutbar.
Diese Ansicht, die das streng medizinische Fachgebiet betreffen - also nicht die Bewertung der Gegebenheiten des Arbeitsmarkts - wird von allen Gutachten geteilt. Es besteht eine im Hinblick auf eine Arbeitsbetätigung überwindbare seelische Störung. Dies haben die von den Gutachtern angewandten üblichen Testverfahren, besonders das zusätzlich bei Dr. H. angefertigte psychodiagnostische Zusatzgutachten der Diplompsychologin L. S. , und die sonstigen psychiatrischen Beurteilungsmethoden ergeben. Dazu sind auch die Kriterien neuerer psychiatrischer Literatur zur Einschätzung der Erwerbsbeeinträchtigung durch Persönlichkeitsstörungen beachtet worden (z.B. B.Widder und J.C.Aschoff, Somatoforme Störung und Rentenantrag: Erstellen einer Indizienliste zur quantitativen Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens, MEDSACH 95, 14 ff., Hausotter in Suchenwirth, Kunze und Krasney, Neurologische Begutachtung, 3. Aufl., 2000, Kap. 37; Hausotter, MEDSACH 1997, 184, Foerster, Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, 5. Aufl., 1995, Kap. 25, S. 509 ff., Sonderheft des VDR 2001). Insbesondere durch Dr. H. erfolgt eine umfassende Erhebung der Vorgeschichte, bei der auch Tagesablauf und Lebensgestaltung erforscht und im Längsschnitt alle bekannten Umstände gewürdigt werden. So hat Dr. H. den bisherigen Lebensweg der Klägerin mit ambulanten nervenärztlichen Behandlungen und der Durchführung einer Psychotherapie bei der Psychotherapeutin C. K. gewürdigt. Dabei ist er in Übereinstimmung mit Dres. S. und J. zu der Feststellung gelangt, dass sich die Klägerin entschieden habe, sich die Schwierigkeiten der zwischenmenschlichen Probleme am Arbeitsplatz zu ersparen. Darin liege ihr Krankheitsgewinn, welchen sie bewusstseinsnah erlebe und nicht aufzugeben bereit sei.
Die von den Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen führen dazu, dass für die Klägerin keine Feststellung der Erwerbsunfähigkeit erfolgen kann. Das BSG hat sich mit der Frage, inwieweit seelische Erkrankungen zu Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit führen können, mehrfach beschäftigt (vgl. Entscheidung vom 12.09.1990, Az: 5 RJ 88/89, SozVers 1991, 81 - 82 m.w.N.). Danach kommt eine Rentengewährung nicht in Betracht, wenn bei Rentenablehnung zu erwarten ist, dass die neurotischen Erscheinungen verschwinden (ständige Rechtsprechung des BSG, SozR Nr. 76 zu § 1246 RVO). Seelisch bedingte Störungen sind wie eine körperliche Krankheit anzusehen, wenn sie durch Willensent-schlüsse des Betroffenen nicht oder nicht mehr zu beheben sind (BSG SozR Nr. 39 zu § 1246 Aa 28). Zu prüfen ist, ob der Versicherte die seelischen Hemmungen entweder aus eigener Kraft oder unter ärztlicher Mithilfe überwinden kann. Wenn das möglich ist, muss der Versicherte alle verfügbaren "Mittel seines Willens" einsetzen (BSG SozR Nr. 76 zu § 1246 Aa 69). Es ist mit dem Sinn und Zweck der Rentengewährung unvereinbar, dass gerade die Rentengewährung den Zustand aufrechterhält, dessen nachteilige Folgen sie ausgleichen soll (BSG SozR Nr. 39 zu § 1246 Aa 29). Eine in diesem Sinne verfestigte seelische Erkrankung haben alle Sachverständigen übereinstimmend nicht vorgefunden.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1962 geborene Klägerin war nach einer 3-jährigen Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte von 1978 bis 1981 zuletzt nach Vergütungsgruppe BAT VI bei der Stadt W. tätig. Wegen dreijähriger Fehlzeiten wurde ihr 1995 gekündigt; sie bezog zunächst Arbeitslosengeld und seit Juli 1996 Arbeitslosenhilfe.
Vorangegangen war bereits ein Verfahren um dieselbe Leistung, bei dem angesichts eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R. vom 04.07.1995 die Klage beim SG Würzburg (S 5 An 125/94) zurückgenommen wurde.
Den am 16.12.1997 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte, gestützt auf ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.J. vom 26.01.1998, mit Bescheid vom 10.02.1998 ab. Denn trotz ihrer Persönlichkeitsstörung könne die Klägerin in ihrem bisherigen Berufskreis weiterhin vollschichtig tätig sein.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.1998 zurück, nachdem der Orthopäde Dr. S. in seinem Gutachten für die Beklagte vom 01.08.1998 festgestellt hatte, dass aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bestehe und die Klägerin noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten als Verwaltungsfachangestellte im Wechselrhythmus von Stehen, Gehen und Sitzen, jedoch ohne Zeitdruck und Zwangshaltungen verrichten könne.
Hiergegen hat die Klägerin am 04.12.1998 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und angeführt, dass sich ihre Verhaltensauffälligkeiten nicht gebessert, sondern durch persönliche Belastungen eher verschlechtert haben würden.
Das SG hat nach Beiziehung von Befundberichten und ärztlichen Unterlagen des Allgemeinarztes Dr. W. und des Orthopäden Dr. H. am 04.01.2001 ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. eingeholt, wonach bei der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, egozentrischen und histrionischen Anteilen, ein fragliches Carpaltunnel-Syndrom ohne aktuelle neurologische Ausfallssymptomatik, psychosomatische Schwindelbeschwerden, ein Mitralklappenprolaps und eine leichte Kniegelenksaffektion links vorlägen. Damit verfüge sie aber noch über ein vollschichtiges Leis-tungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Stellung, ohne ständigen Publikumsverkehr, großen Verantwortungsdruck und Arbeiten unter Zeitdruck.
Durch Urteil vom 13. November 2001 hat das Sozialgericht Würzburg die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Denn sie sei noch in der Lage, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Haltung zu verrichten. Vermieden werden müssten ständiger Publikumsverkehr, großer Verantwortungsdruck sowie Arbeiten unter Zeitdruck. Insbesondere die Persönlichkeitsstörung, die im Mittelpunkt des Beschwerdebildes stehe und sich durch Verhaltensauffälligkeiten äußere, sei nach Ansicht von Dr. S. bei zumutbarer Willensanspannung aus eigener Kraft zu überwinden. Damit könne die Klägerin ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Verwaltungsfachangestellte auch weiterhin nachgehen. Dabei handele es sich nach den berufskundlichen Kurzbeschreibungen des Arbeitsamtes um Erledigung von Verwaltungsaufgaben, Ermitteln, Auswerten, und Verarbeiten von Daten, Erteilen von Auskünften/Beratung von Bürgern und Organisationen, Ermitteln von Sachverhalten und Anwendung von Rechtsvorschriften, Erarbeiten von Verwaltungsentscheidungen, Mitarbeit in der Personalverwaltung und Kasse, Mitwirken bei der Materialbeschaffung und -verwaltung, Verbuchen von Einnahmen und Ausgaben, Erstellen von Bescheinigungen und Ausweisen. Das entspreche im Wesentlichen auch den Tätigkeiten einer Bürokauffrau mit körperlich leichten Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, wobei die Erledigung der Arbeit zunehmend am Bildschirm erfolge. Ein gelegentlicher Wechsel der Arbeitshaltung sei möglich (Urteil des LSG Bayern vom 18.10.2000, Az: L 13 RA 85/98). Derartige Tätigkeiten könne die Klägerin trotz ihrer Leistungseinschränkungen verrichten. Bei der Bandbreite des Einsatzfeldes von Verwaltungsfachangestellten könnten Tätigkeiten mit ständigem Publikumsverkehr, großem Verantwortungsdruck sowie Arbeiten unter Zeitdruck vermieden werden.
Hiergegen hat die Klägerin unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie sei seit Jahren nicht vom Arbeitsamt vermittelbar und ihr überlastetes Nervensystem ließe eine berufliche und gesellschaftliche Integration nicht zu.
Das LSG hat am 08.07.2002 ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. H. nebst einem psychodiagnostischen Zusatzgutachten eingeholt. Danach haben sich eine Reihe von Einzelergebnissen gefunden, die außerhalb des Normbereichs psychisch gesunder Personen lagen. Im Vordergrund stünden Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich; die Klägerin beschreibe sich als introvertiert, zurückhaltend, feindselig und mißtrauisch gegenüber ihrer sozialen Umwelt, was jedoch eine Diskrepanz zu ihrem Verhalten zum Untersuchungszeitpunkt bilde. Die Untersuchungsergebnisse zeigten nach Ansicht des Sachver-ständigen in weitgehender Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. S. das Bild einer ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit histrionischen, narzißtischen und emotional instabilen Komponenten. Die Klägerin sei als eine selbstbewußt und zur Abgrenzung fähige Persönlichkeit zu charakterisieren, die sich dazu entschieden habe, sich die Schwierigkeiten der zwischenmenschlichen Probleme am Arbeitsplatz zu ersparen. Darin liege ein Krankheitsgewinn, der bewußtseinsnah sei. Die Versuche einer effektiven Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, Psychotherapie und Medikation seien bislang ungenügend betrieben. Da sich die Klägerin zum Untersuchungstermin und auch schon bei Prof. Dr. R. und Dr. S. in ihrem Verhalten als adäquat gezeigt habe, sei davon auszugehen, dass Leistungsvermögen bzw. Realitätsbild noch gut erhalten und keineswegs so stark gestört seien, daß sie keiner Arbeit mehr nachgehen könne, wenn gewisse Einschränkungen berücksichtigt würden wie beispielsweise eine autonome Arbeitsplatzsituation, kein Zeitdruck sowie möglichst wenig bzw. kein Publikumsverkehr. Diese Ansicht hat Dr. H. in einer ergänzenden Stellungnahme nach Gegenvorstellung der Klägerin u.a. auch zusätzlich geltend gemachter Gesundheitsstörungen auf internistischem Fachgebiet bekräftigt. Danach seien die von der Klägerin angeführten Einwände und Symptome sämtlich berücksichtigt und gewürdigt, insbesondere auch die angeführte Verfolgungs- und Beobachtungsangst. Der Vorwurf, es sei lediglich von den bisherigen Gutachten abgeschrieben worden, treffe nicht zu. Sämtliche Befunde seien unabhängig und eigenständig erhoben, einschließlich eines qualifizierten psychologischen Zusatzgutachtens. Der Klägerin werde keineswegs eine Simulation unterstellt. Durch die von der Medizinischen Klinik des J.spittals angeführten Diagnosen vom 16.08.2002 könne von keiner weiteren Verschlechterung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 13.11.2001 sowie des Bescheides vom 10.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.1998 zu verurteilen, ihr Rente aufgrund des am 16.12.1997 gestellten Antrags zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen wegen eines Versicherungsfalls der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Wartezeit und das bestehende Vermögen zur Ausübung der letzten Berufstätigkeit und deren Bewertung als eine qualifizierte Berufstätigkeit iS kaufmännisch gelernter Angestelltentätigkeiten sowie die Würdigung der Feststellungen der Arbeitsverwaltung betrifft - bis auf das Folgende von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI (bzw. § 43 Abs. 2 SGB VI des ab 01.01. 2001 geltenden Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - EMRefG - vom 20.12.2000, BGBl.I 1827) liegt Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. nach dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03. 1999 ab 01.04.1999 DM 630,00 bzw. 325,00 EUR) übersteigt.
Berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist nach dem 2. SGB VI-Änderungsgesetz vom 02.05.1996 (BGBl. I S.659) aber nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§§ 43 Abs. 2 Satz 4, § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Diese Rechtslage (sog. Arbeitsmarktrente bei untervollschichtigem Leistungsvermögen) ist im EMRefG beibehalten worden (§ 43 Abs. 3 SGB VI) - allerdings mit einer Verschärfung des Maßstabes des zumutbaren Unvermögens von 8 auf 6 Stunden auch hinsichtlich der Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI EMRefG), die für die nach dem 01.01.1961 geborene Klägerin entfällt.
Damit liegt eine rechtlich relevante Minderung des Leistungsvermögens nur vor, wenn ein Versicherter auf den Teilzeitarbeitsmarkt (wenn er eine solche Stelle - wie hier - nicht inne hat) verwiesen werden müsste oder wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Tätigkeit erfordert und dies nicht gelingt oder sonst wie ein sog. Katalogfall vorliegt (vgl. BSG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, Az: GS 2/95, in: SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8).
Eine derart unzumutbare Leistungsminderung ist bei der Klägerin nicht vorhanden. Sie ist vielmehr - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - vollschichtig in ihrem bisherigen Berufskreis erwerbsfähig.
Zur Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin stützt sich der Senat sowohl auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. sowie des vom SG als Sachverständigen gehörten Dr. S. als auch auf das Verwaltungsgutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. J. , die im Wesentlichen zu übereinstimmenden Ergebnissen hinsichtlich der Diagnosen und des Leistungsvermögens kommen. Danach liegen bei der Klägerin eine ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung, ein fragliches Carpaltunnel-Syndrom ohne aktuelle neurologische Ausfallssymptomatik, psychosomatische Schwindelbeschwerden, ein Mitralklappenprolaps und eine leichte Kniegelenksaffektion links vor. Diesen gesundheitlichen Einschränkungen wird hinreichend Rechnung getragen, wenn sie bei der Arbeitsvermittlung und den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beachtet werden. Bei einer erneuten Arbeitstätigkeit sollten Zeitdruck und Publikumsverkehr vermieden werden und eine hinreichend autonome Arbeitsplatzsituation vorliegen. Dann sind leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Stellung vollschichtig möglich. Damit wird die objektiv mögliche Tätigkeit noch vom Begriff der leichten Tätigkeiten auf kaufmännischen Gebiet umfasst und ist damit rechtlich zumutbar.
Diese Ansicht, die das streng medizinische Fachgebiet betreffen - also nicht die Bewertung der Gegebenheiten des Arbeitsmarkts - wird von allen Gutachten geteilt. Es besteht eine im Hinblick auf eine Arbeitsbetätigung überwindbare seelische Störung. Dies haben die von den Gutachtern angewandten üblichen Testverfahren, besonders das zusätzlich bei Dr. H. angefertigte psychodiagnostische Zusatzgutachten der Diplompsychologin L. S. , und die sonstigen psychiatrischen Beurteilungsmethoden ergeben. Dazu sind auch die Kriterien neuerer psychiatrischer Literatur zur Einschätzung der Erwerbsbeeinträchtigung durch Persönlichkeitsstörungen beachtet worden (z.B. B.Widder und J.C.Aschoff, Somatoforme Störung und Rentenantrag: Erstellen einer Indizienliste zur quantitativen Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens, MEDSACH 95, 14 ff., Hausotter in Suchenwirth, Kunze und Krasney, Neurologische Begutachtung, 3. Aufl., 2000, Kap. 37; Hausotter, MEDSACH 1997, 184, Foerster, Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, 5. Aufl., 1995, Kap. 25, S. 509 ff., Sonderheft des VDR 2001). Insbesondere durch Dr. H. erfolgt eine umfassende Erhebung der Vorgeschichte, bei der auch Tagesablauf und Lebensgestaltung erforscht und im Längsschnitt alle bekannten Umstände gewürdigt werden. So hat Dr. H. den bisherigen Lebensweg der Klägerin mit ambulanten nervenärztlichen Behandlungen und der Durchführung einer Psychotherapie bei der Psychotherapeutin C. K. gewürdigt. Dabei ist er in Übereinstimmung mit Dres. S. und J. zu der Feststellung gelangt, dass sich die Klägerin entschieden habe, sich die Schwierigkeiten der zwischenmenschlichen Probleme am Arbeitsplatz zu ersparen. Darin liege ihr Krankheitsgewinn, welchen sie bewusstseinsnah erlebe und nicht aufzugeben bereit sei.
Die von den Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen führen dazu, dass für die Klägerin keine Feststellung der Erwerbsunfähigkeit erfolgen kann. Das BSG hat sich mit der Frage, inwieweit seelische Erkrankungen zu Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit führen können, mehrfach beschäftigt (vgl. Entscheidung vom 12.09.1990, Az: 5 RJ 88/89, SozVers 1991, 81 - 82 m.w.N.). Danach kommt eine Rentengewährung nicht in Betracht, wenn bei Rentenablehnung zu erwarten ist, dass die neurotischen Erscheinungen verschwinden (ständige Rechtsprechung des BSG, SozR Nr. 76 zu § 1246 RVO). Seelisch bedingte Störungen sind wie eine körperliche Krankheit anzusehen, wenn sie durch Willensent-schlüsse des Betroffenen nicht oder nicht mehr zu beheben sind (BSG SozR Nr. 39 zu § 1246 Aa 28). Zu prüfen ist, ob der Versicherte die seelischen Hemmungen entweder aus eigener Kraft oder unter ärztlicher Mithilfe überwinden kann. Wenn das möglich ist, muss der Versicherte alle verfügbaren "Mittel seines Willens" einsetzen (BSG SozR Nr. 76 zu § 1246 Aa 69). Es ist mit dem Sinn und Zweck der Rentengewährung unvereinbar, dass gerade die Rentengewährung den Zustand aufrechterhält, dessen nachteilige Folgen sie ausgleichen soll (BSG SozR Nr. 39 zu § 1246 Aa 29). Eine in diesem Sinne verfestigte seelische Erkrankung haben alle Sachverständigen übereinstimmend nicht vorgefunden.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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