L 13 B 4/03 KG

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 23 KG 6/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 B 4/03 KG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24. März 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die 1962 geborene behinderte Klägerin ist Vollwaise. Sie begehrt im Hauptsachverfahren Kindergeld für sich selbst. Die Beklagte hat die Gewährung dieser Leistung unter Hinweis auf die Altersgrenze des § 2 Abs. 2 S.1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) abgelehnt. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 24.3.2003 den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO voraus, dass das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hinrei- chende Aussicht auf Erfolg besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist ( vgl. Meyer-Ladewig SGG 7. Aufl. § 73 a Rdnr. 7 m.w.N.). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt , aber klärungsbedürftig ist, muss Prozesskostenhife gewährt werden ( vgl. BVerfGE 81, 347; BVerfG NJW 1997, 2102 f.) , und zwar auch dann, wenn das Gericht die Rechtsfrage ungünstig beurteilt ( vgl. BGH NJW 1998,82; BGH NJW 2000,2098).

Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im vorbezeichneten Sinne. Es ist insbesondere nicht klärungsbedürftig, ob der eigene Anspruch des behinderten Menschen nur zeitlich begrenzt besteht, denn dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesetz. Gemäß § 1 Abs.2 Satz 3 BKGG erhalten nämlich behinderte Menschen, die Vollwaisen sind oder den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, Kindergeld für sich selbst längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Diese Regelung ist zur Überzeugung des Senats verfassungsrechtlich nicht bedenklich, sie verstößt insbesondere nicht deshalb gegen Art. 3 Abs.1 Grundgesetz, weil kindergeldberechtigte Personen für nicht allein stehende behinderte Personen zeitlich unbegrenzt Kindergeld erhalten können.

Wie Irmen ( in: Hambüchen EStG/BKGG.BErzGG, 28.Erg.Lieferung Dezember 2002 , Rdnr. 56 f. zu § 1 BKGG) zutreffend ausführt, kümmern sich bei letzteren nämlich regelmäßig deren Eltern oder sonst kindergeldberechtigte Personen um die Betreuung und Versorgung. Dagegen sind allein stehende behinderte Menschen, weil sie diese Bezugspersonen nicht haben, in aller Regel auf Leistungen der öffentlcihen Hand angewiesen, wenn sie außerstande sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die zeitlich unbegrenzte Leistung an Eltern oder andere Berechtigte, die einen behinderten Menschen unterhalten, ist Ausfluss der Zweckbestimmung des Kindergeldes als Familienleistungs- ausgleich. Da diese Zweckbestimmung bei einer allein stehenden Person in den Hintergrund tritt, ist die Befristung von deren Kindergeldanspruch auf die Vollendung des 27. Lebensjahres keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die zeitlich unbegrenzt Kindergeld für einen behinderten Menschen, den sie betreuen und versorgen, erhalten können ( vgl. Irmen in: Hambüchen EStG/BKGG.BErzGG, Dezember 2002 , Randr. 57 zu § 1 BKGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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