L 1 RA 48/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RA 1191/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 RA 48/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.08.2001 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 27.08.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.1999 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1942 geborene Kläger, von 1958 bis 30.09.1999 Kaufmann und Holzeinkäufer, war 182 Monate bei der Beklagten und 370 Monate in der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Österreich versichert, von der er auch seit 01.07.1999 eine Pension in Höhe von ca. 21.000 öS bezieht. Am 29.09.1997 stellte er wegen kardialer Erkrankungen einen Rentenantrag, weil eine Fortführung der bisherigen selbständigen Tätigkeit als Holzkaufmann nicht mehr möglich sei. Von April 1997 bis zum 30.09.1999 war er noch vier Tage zu je vier Stunden wöchentlich als angestellter Holzkaufmann in Österreich beschäftigt.

Mit Bescheid vom 27.08.1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab. Der Kläger sei noch vollschichtig zu leichten Bürotätigkeiten unter Vermeidung von Schichtarbeit und Zeitdruck imstande. Dabei berief sie sich auf ein Gutachten des Internisten und Kardiologen Dr. D. vom 17.07.1998 mit den Diagnosen einer koronaren Dreigefäßerkrankung, eines Zustandes nach dreifacher Bypassoperation im Juli 1997 sowie eines solchen nach Hinter- und postoperativem Vorderwandinfarkt. Den auf Atteste der Dres. D. und S. gestützten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.1999 zurück.

Mit seiner zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ein Fortdauern der koronaren Herzerkrankung behauptet. Zwei der angelegten Bypässe seien nicht funktionsfähig, was ihm jegliche Arbeiten unter Zeitdruck unmöglich mache. Am 11.04.2000 sei eine weitere Bypassoperation erfolgt.

In dem im Auftrag des SG erstatteten Gutachten vom 01.04.2001 hat der Facharzt für innere Medizin Dr. W. festgestellt, dass eine schwerste koronare Herzkrankheit bestehe, die aber noch zu keiner schweren Funktionsstörung des Herzens geführt habe. Lediglich bei forschem Gehen und bei Stresssituationen träten Herzschmerzen auf. Damit sei der Kläger zwar zum augenblicklichen Zeitpunkt für leichte Arbeiten ohne wesentliche körperliche Belastungen arbeitsfähig. Mittelfristig sei aber in Kenntnis des Krankheitsverlaufes mit einer Verschlechterung der kardialen Situation zu rechnen. Daneben bestünde eine anfängliche arterielle Verschlusskrankheit der Beine. Der Kläger werde durch diese Gesundheitsstörungen in den Tätigkeiten als Einkäufer erheblich und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittelgradig beeinträchtigt. Arbeiten könnten noch vier bis unter sechs Stunden täglich verrichtet werden, wobei zusätzliche Arbeitspausen von mindestens zweimal 15 Minuten zu den üblichen Arbeitspausen eingehalten werden sollten.

Dieser Bewertung hat die Beklagte unter Anführung der im Gutachten von Dr. W. dokumentierten unauffälligen Untersuchungsbefunde (z. B. der Belastbarkeit in der Ergometrie bis 100 W) widersprochen. Der Sachverständige solle veranlasst werden, darzulegen, welcher pathologische Befund oder welche schwerwiegende Funktionsstörung die quantitative Einschränkung auf vier bis sechs Stunden begründeten bzw. zusätzliche Pausen rechtfertigten.

Durch Urteil vom 30.08.2001 hat das SG den angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen eines Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit vom 11.04.2000 auf Dauer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Dieser sei nach § 44 Abs. 2 SGB VI i.d.F. des Rentenreformgesetzes 1992 erwerbsunfähig, weil er nicht mehr unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses vollschichtig arbeiten könne. Dabei hat sich das SG auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. gestützt.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit der Begründung eingelegt, dass trotz ihrer qualifizierten Einwände keine Stellungnahme beim Sachverständigen Dr. W. eingeholt worden sei. Dessen Einschätzung leide an dem Mangel, sich auf prognostische Festlegungen zu stützen, obwohl eine ausreichende Leistungsfähigkeit bestehe.

Das LSG hat am 27.06.2002 eine Stellungnahme dieses Sachverständigen eingeholt. Darin hat er eingeräumt, dass die Diagnosen für sich keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Leistungsmöglichkeiten des Klägers zuließen und echokardiographisch am 13.03.2001 eine noch normale Ventrikelfunktion in Ruhe beschrieben sei. Dennoch bestehe ein substantieller Gewebeschaden und es könne bei realistischer Betrachtung nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit einem gesunden 59jährigen Mann vergleichbar und mit nur marginalen Einschränkungen vollschichtig leistungsfähig sei.

Nach Beiziehung weiterer medizinischer Befunde des behandelnden Internisten Dr. D. , wonach am 29.07.2002 eine egometrische Belastung bis 175 Watt erfolgte, hat das LSG die Internistin Dr. G. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Diese hat dann am 09.12.2002 nach Fertigung von EKG, Röntgen - Thorax, Echokardiographie, Doppler- und Duplexsonographie des Herzens sowie einer medikamentösen Stressechokardiographie ein sehr gutes Leistungsergebnis festgestellt, mit dem selbst eine vollschichtige Tätigkeit möglich sei. Qualitativ werde der Kläger durch die Einnahme blutungszeitverlängernder Medikamente in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Auf Grund der kardialen Vorerkrankung und des Alters sollten schwere körperliche Arbeiten, Heben und Tragen, Arbeiten unter Akkord vermieden werden. Eine arterielle Verschlusskrankheit bestehe nicht.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.08.2001 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 27.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.1999 abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger hat das angefochtene Urteil für zutreffend gehalten und eine anhaltende Verschlechterung seiner Herzerkrankung vorgebracht.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Einheitsakte der Beklagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz in der Fassung des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes - SGG -) ist zulässig und begründet.

Zu Unrecht hat das SG in seinem Urteil vom 30.08.2001 dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen. Hierauf, wie aber auch auf Leistungen bis zum 11.04.2000, hat der Kläger keinen Anspruch.

Nach §§ 43, 44 SGB VI wegen des am 29.09.1997 gestellten Antrags zunächst i. d. F. des Rentenreformgesetzes 1992 (RGG 92) und hilfsweise ab 01.01.2001 nach § 43, in der die §§ 43,44 ersetzenden Fassung des SGB VI durch das Reformgesetz für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (EMRefG, vgl. §§ 300 Abs. 2, 302 b SGB VI bzw. Art.24 EMRefG VI), sind Ansprüche nur gegeben, wenn Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit oder aber zumindest eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Die Voraussetzungen der allgemeinen und der besonderen Wartezeit (sog. versicherungsfallnahe Belegungsdichte bzw. 3/5 Belegung) liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung und der mündlichen Verhandlung vor, zuletzt wegen der in Österreich versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit und des anschließenden Bezugs von Rente aus der Pensionsversicherungsanstalt (vgl. Art. 45 VO Nr. 1408/71).

Erwerbsunfähig ist nach § 44 Abs. 2 SGB VI RRG 92 nur der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit (nach der Rechtsprechung zwei Stunden) auszuüben oder Arbeitsentgelt oder - Einkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße bzw. ab 01.04.1999 einen Betrag von 630 DM übersteigt. Voll erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI i. d. F. des EMRefG, wer nur mehr unter drei Stunden erwerbstätig sein kann. Auch besteht nur dann ein Anspruch auf eine Arbeitsmarktrente (vgl. BSGE 80, 24, BSGE 43, 75; beibehalten nach § 43 Abs. 3 EMRefG), wenn nur noch ein untervollschichtiges Erwerbsvermögen besteht, sofern wie hier ab September 1999 - keine Tätigkeit mehr ausgeübt wird. Ebenso liegt ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI i. d. F. des EMRefG nur vor, wenn das Erwerbsvermögen unter sechs Stunden gesunken ist.

Diese quantitativen Einschränkungen des Erwerbsvermögens bestehen beim Kläger nicht. Er leidet an einer koronaren Dreigefäßerkrankung, die im Juli 1997 und am 11.04.2000 operiert worden ist, wobei 1997 ein Hinter- und Vorderwandinfarkt aufgetreten sind. Entgegen der Ansicht des Gutachters in erster Instanz Dr. W. resultiert daraus keine zeitliche Leistungseinschränkung. Dies ergibt sich schon aus den Feststellungen des behandelnden Kardiologen Dr. D. in seinem Gutachten vom 26.06.1998 für die Beklagte wie auch aus seinen später überlassenen Befunden, z. B. über die Belastungsprüfung vom 29.07. 2002. Die qalifizierten Einwände der Beklagten gegen sein Gutachten hat der Internisten Dr. W. in seiner Stellungnahme vom 27.06.2002 nicht schlüssig widerlegen können. Dieser argumentiert im Wesentlichen auch nicht mehr als ärztlicher Sachverständiger, sondern mit seinen Vorstellungen über die Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt, wenn er ausführt, dass bei realistischer Betrachtung nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger mit einem gesunden 59-jährigen Mann vergleichbar und mit nur marginalen Einschränkungen vollschichtig arbeitsfähig sei. Dr. W. muss auch einräumen, dass es noch zu keiner schweren Funktionsstörung des Herzens gekommen ist. Angesichts dieser Beweislage gewinnt letztlich die Aussage der zuletzt gehörten Sachverständigen Dr. G. ein ausschlaggebendes Gewicht, das sich dadurch verstärkt, dass auch Dr. D. diese Meinung teilt. Das Gutachten von Dr. G. enthält Untersuchungen zur kardialen Belastbarkeit, die über diejenigen von Dr. W. hinausgehen, und setzt sich qualifiziert mit den Vorgutachten auseinander. Daher besteht keine Veranlassung, an der Schlüssigkeit dieses Gutachtens zu zweifeln.

Der Kläger ist aber auch nicht berufsunfähig. Dies sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI bzw. nach § 240 SGB VI i. d. F. des EMRefG Versicherte, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte (bzw. unter sechs Stunden nach dem EMRefG) derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Auch hier kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung zu Arbeitsmarktrenten ein untervollschichtiges Unvermögen zur Ausübung des Berufes bereits die Anspruchsvoraussetzung erfüllt.

In einem derartigen Ausmaß ist das Erwerbsvermögen des Klägers nicht gemindert. Unstreitig kann er zwar nicht mehr als Holzkaufmann berufstätig sein, wohl aber in einem zumutbaren Verweisungsberuf. In Auslegung der Vorschriften zur Berufsunfähigkeitsrente hat die Rechtsprechung auch für Angestellte ein Stufenschema entwickelt (BSG, SozR 2600 § 46 RKG Nr. 3), das die Berufsgruppen nach der für den jeweiligen Beruf erforderlichen Ausbildung unterscheidet (drei Berufsgruppen mit den Leitberufen des ungelernten Angestellten, des angelernten Angestellten mit einer Ausbildungszeit bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren, dreijährigen Ausbildung). Der Hauptberuf des Klägers gehört zur Gruppe der angelernten Angestellten. Er hatte erfolgreich die Mittelschule absolviert und stand anschließend von August 1958 bis Februar 1959 in einem Anlernverhältnis bzw. einem Praktikum als Kaufmann, bevor er dann den elterlichen Betrieb bis 1997 selbstständig führte. Auf die Gruppe der gelernten Holzkaufleute im Innendienst kann der Kläger von seiner Ausbildung her, die auch seinen Berufsschutz (Hauptberuf) bestimmt, nicht verwiesen werden. Durch seine langjährige selbständige Tätigkeit und Betriebsführung hat er sich jedoch umfangreiche Kenntnisse im kaufmännischen, verwaltenden Bereich angeeignet. Die Tätigkeit als Holzkaufmann hat er beispielsweise im Gutachten des Dr. D. mit Außendienst zur Holzbesichtigung und Verwaltungsarbeit im Büro beschrieben. Damit sind dem Kläger Tätigkeiten im kaufmännisch-verwaltenden Bereich des Großhandels in der Gehaltsgruppe II bzw. Beschäftigungsgruppe II (B-II) des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern vom 16.06.1997 zumutbar. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten mit einer originären Anlernzeit von über drei Monaten. Denn eine Eingruppierung nach Beschäftigungsgruppe II für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern vom 23.07.1999 verlangt eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung oder eine dreijährige Berufsausbildung ohne Abschluss und eine praktische Tätigkeit von anschließend mindestens drei Jahren. Die Tätigkeitsmerkmale in B II beschreiben Angestellte mit einfachen kaufmännischen Tätigkeiten, z.B. in Warenannahme, Lager und Versand, Warenausgabe mit Kontrolltätigkeit, Angestellte in der Buchhaltung, in Registratur, Kalkulation, Rechnungsprüfung, Auftragsbearbeitung, aber auch als Schauwerbegestalter/Schauwerbegestalterinnen (Dekorateur/Dekorateurinnen). Ähnliches gilt für Gehaltsgruppe II des Großhandels im Gehaltsgruppenkatalog des Gehaltstarifvertrages vom 23.06.1997, 15.06.1999 bzw. 29.05.2000 (§ 6 und Anlage) für Angestellte in den bayer. Betrieben des Groß- und Außenhandels. Diese Tätigkeiten setzen eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung voraus; ihnen gleichgestellt ist eine dreijährige Berufsausbildung ohne Abschluss sowie eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren, sobald eine Tätigkeiten nach Gruppe II ausgeübt wird. Tätigkeitsbeispiele sind: Kalkulation nach vorgegebenen Sätzen, Kaufen und Disponieren nach vorgegebenen Richtlinien, Preiskontrolle, Schreib - oder Rechenarbeiten nach vorbereiteten Unterlagen, Vorkontieren nach Belegen in Teilbereichen, sachkundiges Ordnen und Ablegen von Schriftgut nach Sachgebieten. Einem selbstständig Erwerbstätigen kann im Übrigen auch eine unselbstständige Tätigkeit zugemutet werden, auch wenn zu deren Ausübung der eigene Betrieb aufgegeben werden müsste (BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 39).

Derartige kaufmännische Tätigkeiten sind körperlich leicht und werden in geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des Haltungswechsels verrichtet. Sie sind damit dem Kläger auch von seinem körperlich und geistigen Leistungsvermögen her - objektiv - zumutbar. Sie erfordern keine ständige Stressbelastung, wie sie nach den Gutachten des Dr. D. und der Dr. G. vermieden werden sollte. Die gesundheitlichen Anforderungen an Büroberufe haben sich zwar, wie berufskundliche Stellungnahmen der Landesarbeitsämter, z. B. die den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übergebene Auskunft des Landesarbeitsamtes Bayern an das Sozialgericht Würzburg, Az. S 6 RJ 93/99, vom 19.09.2001 belegen, durch den zunehmenden Einsatz der EDV in den letzten Jahren gewandelt, bieten aber ein immer noch vielfältiges Berufsbild ohne ständiges Arbeiten am PC. Damit wird auch den Einschränkungen durch die Sehstörung am linken Auge des Klägers Rechnung getragen. Schließlich wendet der Kläger auch nicht ein, im Umgang mit Computern ungeübt zu sein. Dies wäre angesichts seiner selbstständigen Tätigkeit, die auch laufende Verwaltungsarbeiten umfasst hat, äußerst ungewöhnlich. Dem eventuellen Einwand weitgehender Unkenntnis im Umgang mit Computern kann damit begegnet werden wie auch mit der Erfahrung, dass binnen kurzer Zeit einfache PC-Kenntnisse für normale Anwender erlernbar sind. Hier kommt hinzu, dass beim Kläger die sonst häufig notwendigen Einschränkungen selbstbestimmten Haltungswechsels durch Verschleißerscheinungen des Bewegungs- und Halteapparates, insbesondere der Halswirbelsäule, nicht vorliegen. Im Übrigen besteht zwar infolge komplexer Arbeits- und Informationsmöglichkeiten am Computer immer weniger Gelegenheit, einen Haltungswechsel zu vollziehen. Wegen der Vielfältigkeit kaufmännischer Tätigkeiten gibt es aber immer noch genügend Arbeitsplätze, die kein ausschließliches Sitzen erfordern, wie sich aus der Auskunft des Landesarbeitsamtes Bayern ergibt.

Insgesamt besteht somit kein Rentenanspruch. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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