L 20 RJ 210/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 1049/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 210/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.02.2002 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1948 geborene Klägerin arbeitete versicherungspflichtig von 1962 bis 1974 als Näherin, ab 01.10.1974 beim Klinikum B. als Stationsgehilfin und ab 10.04.1985 als Köchin bis zu ihrer Erkrankung am 17.03.1997. Entlohnt wurde sie anfangs nach Lohngruppe II, ab 01.01.1980 Lohngruppe III (Bewährungsaufstieg) und ab 01.04.1992 nach Lohngruppe 4a (Bewährungsaufstieg) des BMT-G II.

Nachdem der Rentenantrag vom 25.03.1997 und auch das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) erfolglos geblieben war (S 9 RJ 1161/97), beantragte die Klägerin am 29.06.1999 wiederum Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, in erster Linie wegen Gesundheitsstörungen auf dem orthopädischen Gebiet. Die Beklagte ließ die Klägerin psychiatrisch von Frau Dr.F. (Gutachten vom 24.08.1999), chirurgisch von Dr.R. (Gutachten vom 06.09.1999) und zusammenfassend internistisch von Dr.H. (Gutachten vom 08.09.1999) untersuchen. Die Gutachter gelangten übereinstimmend zu dem Ergebnis, der Klägerin seien noch leichte Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen vollschichtig zumutbar. Im Hinblick auf diese Untersuchungsergebnisse lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.09.1999 und Widerspruchsbescheid vom 29.11.1999 Rentenleistungen ab, weil die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig einsatzfähig sei.

Das SG hat im anschließenden Klageverfahren die Unterlagen des Arbeitsamtes Bayreuth, die Schwerbehindertenakte des AVF Bayreuth sowie Befundberichte des Hautarztes Dr.K. , des Allgemeinmediziners Dr.L. und des Orthopäden Dr. T. beigezogen. Der Internist und Sozialmediziner Dr.G. hat das Gutachten vom 16.05.2000 erstattet; dieser konnte eine Verschlimmerung zu den Vorgutachten nicht feststellen. Auch der auf Antrag der Klägerin gehörte Orthopäde Prof. Dr.R. (Großhadern) hat im Gutachten vom 22.08.2000 leichte Tätigkeiten in Vollschicht für möglich gehalten. Weiter hat die auf Antrag der Klägerin gehörte Hautärztin Dr.H. von ihrem Fachgebiet aus im Gutachten vom 20.11.2001 die Fähigkeit zur Verrichtung leichter Tätigkeiten in Vollschicht angenommen; die Klägerin könne sogar aus dermatologischer Sicht - mit Handschuhen - ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Köchin verrichten.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung hat das SG die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die vom SG eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten könne die Klägerin eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben und mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen, so dass sie nicht erwerbsunfähig sei. Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) stehe ihr nicht zu. Nach ihrem beruflichen Werdegang sei sie auf das gesamte Tätigkeitsfeld der Bundesrepublik Deutschland verweisbar. Auch lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nach neuem Recht nicht vor.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Sie macht geltend, keiner regelmäßigen vollschichtigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können. Beeinträchtigt sei sie vor allem durch orthopädische Gesundheitsstörungen, ein psychisches Leiden sowie durch eine bisher noch nicht vollständig geklärte Allergieerkrankung. Auch genieße sie Berufsschutz als Köchin. Sie sei mit dem Aufgabenbereich einer Köchin und einer Diätassistentin betraut gewesen. Entsprechend sei sie auch entlohnt worden.

Der Senat hat zunächst einen Befundbericht und die Unterlagen der Allgemeinmedizinerin S. , die Personalakte und eine Arbeitgeberauskunft des Klinikums B. zum Verfahren beigenommen. Der Neurologe und Psychiater Dr.B. hat das Gutachten vom 23.10.2002 und auf Antrag der Klägerin die Internistin und Rheumatologin Prof. Dr.R. das Gutachten vom 11.02.2003 erstattet. Danach liegen bei der Klägerin auf psychiatrischem Gebiet eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und eine rezidivierende leichte depressive Störung vor, nach Prof. Dr.R. handelt es sich um ein chronifiziertes Schmerzsyndrom und ein Fibromyalgiesyndrom. Des Weiteren leidet die Klägerin an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie geringen degenerativen Veränderungen der Gelenke. Beide Gutachter gelangten zu der Beurteilung, der Klägerin seien bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen leichte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar.

Die Klägerin regt an, von Amts wegen ein weiteres Gutachten bei einem Schmerztherapeuten einzuholen. Für den Fall, dass der Senat dieser Anregung nicht folgen will, beantragt sie gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG), den Orthopäden, Rheumatologen, Chirotherapeuten und Schmerztherapeuten Prof. Dr.C. vom Klinikum B. als Gutachter zur Erwerbsfähigkeit anzuhören.

In der Sache selbst beantragt die Klägerin, das Urteil des SG Bayreuth vom 20.02.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.09.1999 idG des Widerspruchsbescheides vom 29.11.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Rente wegen EU, hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung, hilfweise wegen BU zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Antrags auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Ermittlungen im Berufungsverfahren hätten hierzu keine neuen Gesichtspunkte ergeben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die beigezogenen Unterlagen, die Streitakten erster und zweiter Instanz und die Unterlagen der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel der Klägerin ist aber nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil zu Recht entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte nicht zusteht. Die Klägerin ist nämlich weder berufs- noch erwerbsunfähig iS der §§ 43 und 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung.

Rente wegen BU erhält die Versicherte, die die Wartezeit und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat und berufsunfähig iS des § 43 SGB VI aF ist. Berufsunfähig sind nach Abs 2 dieser Vorschrift Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit der Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihr unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes zugemutet werden können.

Nach diesen Kriterien liegt bei der Klägerin schon BU nicht vor. Die Klägerin ist trotz der bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen und einer damit verbundenen Leistungseinbuße nach wie vor in der Lage, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Dieses vom SG ermittelte Ergebnis ist durch die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren bestätigt worden. Die Klägerin wurde seit ihrem Rentenantrag am 29.06.1999 durch die Psychiaterin Dr.F. , den Chirurgen Dr.R. und den Internisten Dr.H. , im Klageverfahren von dem Arbeitsmediziner und Internisten Dr.G. , dem Orthopäden Prof. Dr.R. und die Hautärztin Dr.H. , im Berufungsverfahren schließlich durch den Neurologen und Psychiater Dr.B. und die Internistin und Rheumatologin Prof. Dr.R. untersucht und begutachtet. Nach den somit zahlreichen Befunden und Untersuchungsergebnissen leidet die Klägerin einmal an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie - nur - geringen (altersentsprechenden) degenerativen Veränderungen der Gelenke; diese Gesundheitsstörungen auf dem orthopädischen Gebiet führen aber nach dem Beweisergebnis vor dem SG und dem Senat nicht zu wesentlichen Funktionseinschränkungen.

In erster Linie leidet die Klägerin an einem chronifizierten Schmerzsyndrom, einem Fibromyalgiesyndrom, das über viele Jahre entstanden ist und in multiplen subjektiv als sehr schmerzhaft erlebten Beschwerden im / am gesamten Bewegungsapparat angegeben wird. Zum anderen liegt anamnestisch bei der Klägerin eine rezidivierende leichte depressive Störung vor, deren Ausprägung abhängig ist zum einen von den erlebten körperlichen schmerzhaften Beschwerden und zum anderen beeinflusst wird von den juristischen Auseinandersetzungen um die beantragte und abgelehnte Rente.

Die genannten Gesundheitsstörungen schränken die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zwar ein, aber noch nicht in einem rentenrechtlich relevanten Maße. In dieser Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin stimmt der Senat mit den Feststellungen und Folgerungen des SG überein. Im Berufungsverfahren ist eine bedeutsame Verschlechterung im Gesamtbefinden der Klägerin nicht geltend gemacht und auch von den ärztlichen Sachverständigen nicht festgestellt worden.

Sämtliche Gutachter, die seit Rentenantragstellung gehört wurden, haben übereinstimmend dargelegt, dass die Klägerin bei Beachtung der von ihnen geschilderten qualitativen Einschränkungen noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Die Wegefähigkeit ist erhalten, betriebsunübliche Pausen oder eine außergewöhnliche Arbeitszeitgestaltung sind nicht erforderlich. Nicht zumutbar sind der Klägerin mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten unter Zeitdruck, Arbeiten mit Selbstgefährdung, Arbeiten mit Wechsel- und Nachtschicht sowie Arbeiten mit ständig wechselnden Anforderungen. Im Hinblick auf die auf orthopädischem Gebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen sollte die der Klägerin noch zumutbare Tätigkeit im Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen erfolgen, wobei einseitige dauerhafte Zwangshaltungen sowie Tätigkeiten, die ein sehr hohes manuelles Geschick erfordern, vermieden werden sollen. Sämtliche gehörten Sachverständigen sind aber trotz dieser Einschränkung des Leistungsvermögens zu der Beurteilung gelangt, dass die Klägerin bei Beachtung dieser Funktionseinschränkungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten kann.

Auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ist die Klägerin auch zumutbar verweisbar. Denn sie genießt keinen Berufsschutz. Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den die Versicherte ausgeübt hat. Dieser ist, wie das SG zutreffend festgestellt hat, der einer Köchin, den die Klägerin zuletzt von 1985 bis 1997 beim Klinikum B. ausgeübt hat. Sie war - ohne Ausbildung für den Kochberuf - nach ihren Angaben mit dem umfangreichen Aufgabenbereich einer Köchin und einer Diätassistentin betraut. Der Nachweis dafür, dass sie hierbei eine Facharbeit ausgeübt hat und entsprechend entlohnt wurde, ist der Klägerin aber nicht gelungen. Nach dem Inhalt der vom Senat beigezogenen Personalakte und den Auskünften des Klinikums B. handelte es sich dabei allenfalls um eine angelernte Tätigkeit. Vom Arbeitgeber wurde diese Tätigkeit im Klageverfahren 1997 (S 9 RJ 1161/97) in der Auskunft vom 21.07.1998 als die einer Beiköchin (Kochen von Diätspeisen, Kontrolle des Portionierungsbandes) bezeichnet. In der vom Senat angeforderten Auskunft vom 30.07.2002 bezeichnet der Arbeitgeber die Tätigkeit der Klägerin als Köchin ohne Prüfung (Einsatz in der Diätküche, Zubereitung der Sonderkosten). Auch aus der Personalakte der Klägerin ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als Facharbeiterin im Beruf der Köchin bzw. Diätassistentin eingesetzt war. Die Klägerin ist damit allenfalls dem unteren Bereich der angelernten Arbeiter nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema zuzuordnen. Dem SG ist somit darin zuzustimmen, dass die Klägerin auf kurzfristig angelernte und ungelernte Tätigkeiten zumutbar verweisbar ist.

Die Klägerin kann auch aus dem Umstand keinen Berufsschutz herleiten, dass sie zuletzt nach Lohngruppe 4a BMT-G entlohnt wurde. Denn diese Entlohnung entspricht nicht der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit. Die konkrete Einstufung ist jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Arbeitgeber einseitig und aus betriebsfremden Erwägungen eine nach der Qualität der Arbeit nicht zu rechtfertigende höhere Einstufung vornimmt (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 77). Gleiches gilt auch, wenn sie auf sozialen Gründen (z.B. höheres Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit) beruht. Erfolgte schließlich die Einstufung in eine höhere Lohn- oder Gehaltsgruppe nur über den Bewährungsaufstieg, verrichtet die Versicherte aber die bisherige, in die niedrigere Gruppe gehörende Tätigkeit weiter, beruht die konkrete tarifliche Einstufung auch nicht auf dem qualitativen Wert (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 71). Ist eine Höhergruppierung allein vom Ablauf einer Bewährungszeit abhängig, sagt dies nämlich nichts über die Qualität des Berufes selbst aus. Die Bewertung richtet sich in diesem Fall nach der niedrigeren Gruppe, in die die Tätigkeit normalerweise, d.h. ohne Berücksichtigung des Bewährungsaufstiegs, gehört. So liegen die Dinge bei der Klägerin. Denn die Eingangsgruppe für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit ist die der Lohngruppe II; eine Höhergruppierung erfolgte dann zum 01.01.1980 in die Lohngruppe III und ab 01.04.1992 in die Lohngruppe 4a BMT-G, jeweils im Bewährungsaufstieg, wie sich eindeutig aus der Personalakte der Klägerin ergibt.

Damit genießt die Klägerin keinen Berufsschutz. Leistungen wegen BU stehen ihr somit nicht zu. Daraus folgt zugleich, dass auch ein Anspruch auf Rente wegen EU nach § 44 SGB VI aF, der an noch weitergehende Voraussetzungen geknüpft ist, nicht besteht.

Aufgrund ihres vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neugefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) geänderten, ab 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 2 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller (der bisherigen EU entsprechender) Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, aber auch derjenige, dem bei einem mehr als drei bis unter sechs Stunden reichenden Einsatzvermögen der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (vgl § 43 Abs 3 2.Halbs. SGB VI). Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich acht Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - bei der Klägerin nicht vor.

Die Berufung der Klägerin musste daher zurückgewiesen werden.

Der Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht zur Überzeugung des Senats hinreichend aufgeklärt. Insbesondere bedarf es nicht der Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens. Denn sowohl die vom SG wie auch vom Senat gehörten Sachverständigen haben durchaus gesehen und berücksichtigt, dass die Klägerin an einem Schmerzsyndrom (Fibromyalgiesyndrom) leidet. Auch wurden die ausgeprägten vegetativen und funktionellen Begleitsymptome dieses Beschwerdebildes berücksichtigt. Die Sachverständigen haben jedoch keinen Zweifel daran gelassen, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung dieses Bechwerdebildes noch vollschichtig einsatzfähig ist. Zu einer weiteren medizinischen Sachaufklärung von Amts wegen bestand mithin keine Veranlassung. Dem erst in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, gemäß § 109 SGG einen weiteren medizinischen Sachverständigen anzuhören, war ebenfalls nicht zu entsprechen. Denn einmal ist das Berufungsgericht nicht verpflichtet, ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG einzuholen. Besondere Umstände, von diesem Grundsatz abzugehen sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Zum anderen war diesem Antrag nicht zu entsprechen, weil er verspätet vorgebracht worden ist (§ 109 Abs 2 SGG). Das vom Senat eingeholte Gutachten von Prof. Dr.R. wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 27.02.2003 zugestellt. Die Klägerin hatte somit bis zur mündlichen Verhandlung hinreichend Zeit, einen (weiteren) Antrag nach § 109 SGG zu stellen. Wenn sie dies bis zur mündlichen Verhandlung nicht getan hat, ist darin eine grobe Nachlässigkeit zu sehen, die bei Stattgabe des Antrages zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde. Der Antrag war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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