L 16 RJ 53/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 375/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 53/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI a.F. bzw. Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.).

Die am 1940 geborene Klägerin hat ab 1990 mehrfach Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt. Die Anträge wurden bei den verschiedenen örtlich zuständigen Versicherungsträgern gestellt und blieben ohne Erfolg. Ein Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (S 28 J 94/94) endete am 05.09.1995 mit der Rücknahme der Klage. In diesem Verfahren wurde am 07.07.1995 von Dr.G. ein Gutachten erstellt. Dieser hielt leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten noch für vollschichtig zumutbar. Unmittelbar anschließend beantragte die Klägerin erneut Rente. Der Antrag wurde von der LVA abschlägig verbeschieden (Bescheide vom 26.02.1997 und 02.05.1997). Das Klageverfahren wurde, da die Klägerin ein Anschreiben des SG Berlin nicht beantwortet hatte, dort als erledigt betrachtet. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 08.05.2002 erklärte die Klägerin, sie sei nicht interessiert, das noch anhängige Verfahren am Sozialgericht Berlin fortzusetzen, und nahm die Klage aus dem Jahre 1997 zurück.

Der jetzt streitige Rentenantrag stammt vom 28.07.1997. Im Antrag gab die Klägerin an, von 1956 bis 1959 eine Lehre als Textilspinnerin abgeschlossen zu haben. Sie war dann bis 1960 im Beruf tätig, hat diesen wegen Schwangerschaft aufgegeben und von Juli 1976 bis März 1989 als Reinigungsfrau und von 1989 bis 1990 als Zimmermädchen versicherungspflichtig gearbeitet.

Als letzte gespeicherte Zeit ist von Januar 1990 bis 13.05. 1991 für fünf Monate Arbeitslosigkeit berücksichtigt. Eine Beitragslücke besteht nach diesem Versicherungsverlauf im November 1984. Während der anschließenden Zeit ab 11.12.1984 war die Klägerin entweder arbeitsunfähig krank, arbeitslos oder hat einen Pflichtbeitrag entrichtet.

Gegenüber der Beklagten gab die Klägerin an, über ihre Beschäftigungszeiten keine weiteren Unterlagen zu besitzen.

Am 15.09.1998 wurde die Klägerin im Auftrag der Beklagten durch Dr.H. begutachtet. Dabei wurden folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. Asthma bronchiale, Nikotinabusus 2. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden 3. Schulter-Armsyndrom links 4. Aufbraucherscheinungen rechtes Hüftgelenk 5. Neigung zu Magengeschwüren 6. Wiederholte Harnwegsinfekte, Nierenzysten 7. Seelische Störung. Dr.H. hat die großen Gelenke, abgesehen von einer Abduktionshemmung im linken Schultergelenk, als frei beweglich beschrieben. Seit drei Jahren sei ein Asthma bronchiale bekannt. Bei der durchgeführten klinischen Lungenuntersuchung waren die Befunde leicht pathologisch im Sinne einer deutlichen Obstruktion, die sich auf Bronchiolyse besserte. Eine kardiale Erkrankung war nicht feststellbar, das EKG unauffällig. Es fanden sich laborchemisch, abgesehen von Zeichen einer Polyglobulie, keine Besonderheiten. Bei der Untersuchung wirkte die Klägerin nicht wesentlich depressiv. Insgesamt erschien sie dem Gutachter für leichte Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar, wobei es sich um leichte Arbeiten ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne häufiges Bücken, nicht in Kälte, Nässe und nicht verbunden mit Überkopfarbeiten handeln sollte.

Mit Bescheid vom 22.10.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Klägerin sei weder dauernd berufs- noch erwerbsunfähig, da sie leichte Arbeiten noch acht Stunden täglich verrichten könne. Dem Bescheid war ein Merkblatt zum Erhalt der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beigelegt.

Gegen den Bescheid vom 22.10.1998 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie mit der bei ihr bestehenden Osteoporose begründete.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.1999 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig sei und im Übrigen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da im Fünfjahreszeitraum vor Antragstellung kein Beitrag und keine Anwartschaftserhaltungszeit zurückgelegt wurde.

In einem weiteren Antrag vom 30.10.2000 begehrte die Klägerin Altersruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs als Schwerbehinderte. Sie legte den Änderungsbescheid des Amts für Versorgung und Familienförderung vom 13.07.2000 mit einem GdB von 60 v.H. vor und gab an, seit 1986 ohne Beschäftigung zu sein und Sozialhilfe zu beziehen. Im weiteren Bescheid vom 30.11. 2000 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, da für die Wartezeit nur 31 Jahre und 8 Kalendermonate anrechnungsfähiger Zeiten zurückgelegt wurden.

Auch gegen diesen Bescheid vom 30.11.2000 legte die Klägerin Widerspruch ein, sie sei mit der Ablehnung ihres Rentenantrags nicht einverstanden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2001 zurück, erneut mit der Begründung, dass Anspruch auf Altersrente nach § 37 SGB VI nicht bestehe, da die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren nach § 51 Abs.3 SGB VI nicht erfüllt sei.

In einem Schreiben vom 26.02.1999, das an die Beklagte gerichtet war, legte die Klägerin "Widerspruch" gegen das Schreiben vom 10.02.1999 ein. Diese Klage ist am 03.03.1999 bei der Beklagten und am 18.03.1999 beim SG eingegangen. Zur Begründung wies die Klägerin auf ihre Osteoporose und die Asthmaerkrankung hin.

Zur mündlichen Verhandlung vom 29.08.2000 ist für die Klägerin niemand erschienen.

Mit Urteil vom 29.08.2000 wies das Sozialgericht die Klage ab mit der Begründung, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stehe der Klägerin nicht zu, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach dem im früheren Verfahren vor dem SG Berlin eingeholten Gutachten des Dr.G. habe noch im Juni 1995 ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestanden und auch der von der Beklagten beauftragte Arzt Dr.H. habe keine quantitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens feststellen können. Anspruch auf Rente habe die Klägerin aber wegen der fehlenden Beitrags- und Anwartschaftserhaltungszeiten nur, wenn der Versicherungsfall vor dem 01.07.1993 eingetreten wäre. Dies sei nicht der Fall, so dass die Klage erfolglos bleiben müsse.

Die Klägerin legte gegen das am 25.01.2001 zugestellte Urteil mit Schreiben vom 31.01.2001 Berufung ein. Sie sei 60 % schwer-behindert, den Änderungsbescheid des Versorgungsamts fügte sie erneut bei.

In der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2002 erklärte die Klägerin, sie habe sowohl Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als auch Altersrente an versicherte schwer behinderte Menschen beantragt. Sie wolle deshalb sowohl Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts einlegen als auch die Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid bezüglich des Altersgeldes verfolgen. Zum Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin teilte sie mit, sie wisse sicher, ihr Mann habe nach Berlin geschrieben, dass wegen des Umzugs nach Bayern der Rechtsstreit hier geführt werden solle. Daraufhin habe sie aus Berlin keine Nachricht mehr erhalten. Das anhängige Verfahren beim Sozialgericht Berlin erkläre sie für erledigt. Zur Frage der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erklärte sie, im November 1984 habe sie vermutlich eine Operation gehabt, es habe sich um eine Entfernung der Gebärmutter und eine Operation zur Hebung der Blase und der Eierstöcke gehandelt. Diese Operationen hätten in D. , Westfalen, stattgefunden. Der Rechtsstreit wurde daraufhin vertagt.

Die Anfrage beim Arbeitsamt Berlin ergab Leistungsbezug und Meldung als arbeitslos in der Zeit vom 01.01.1991 bis 30.03. 1991 und vom 01.04.1991 bis 13.05.1991. Unterlagen über das Ende der Arbeitslosigkeit am 01.11.1988 wurden vorgelegt. Die AOK Berlin konnte keine Zeiten der Arbeitsunfähigkeit während der Mitgliedschaft bzw. ab 1991 feststellen. Die AOK Westfalen Lippe bestätigte eine Mitgliedschaft der Klägerin vom 15.09. 1981 bis 11.06.1985, aufgegliedert vom 19.08.1982 bis 09.10. 1982, vom 12.11.1982 bis 30.10.1984 und vom 11.12.1984 bis 11.02.1985, wobei Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 12.02.1985 bis 16.02.1985 wegen Bronchitis bestand.

Eine erste Anfrage beim F. Hospital in D. ergab, dass die Klägerin dort 1973 wegen der vaginalen Hysterektomie operiert und stationär behandelt wurde. Auf nochmalige Anfrage teilte das F. Hospital mit, ein stationärer Aufenthalt der Klägerin in den Jahren 1984 und 1985 sei nicht feststellbar. Ambulante Behandlungsunterlagen aus dieser Zeit lägen nicht mehr vor. Die Klägerin teilte daraufhin mit, im C.hospital oder der R.klinik behandelt worden zu sein. Auf Anfrage übersandte die R.klinik einen Bericht über eine stationäre Behandlung 1980, während das C.hospital eine Behandlung der Klägerin nicht feststellen konnte. Weitere Angaben machte die Klägerin nicht. Sie übersandte nochmals einen Bescheid der LVA Berlin vom 07.06.1989 über die Feststellung von Ausfallzeiten im Sinne von § 1259 Abs.1 RVO. Der Monat November ist darin nicht enthalten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29.08.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 22.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.1999 aufzuheben und ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung am 28.07.1997 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Berlin mit den Az.: S 28 J 19/94 und S 23 J 773/97 sowie des Sozialgerichts Landshut, des Amts für Versorgung und Familienförderung und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29.08.2000 und der Bescheid der Beklagten vom 22.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.1999, da das Sozialgericht nur über diese Bescheide und den diesen Bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalt entschieden hat. Der von der Klägerin gleichzeitig verfolgte Anspruch auf Altersrente wegen Schwerbehinderung stellt einen anderen Rechtsanspruch dar und ändert oder ersetzt keinesfalls den Verwaltungsakt, der im Rechtsstreit wegen Rente aufgrund von Erwerbsunfähigkeit ergangen ist. Die Beklagte hat daher zu Recht diesen Antrag nach § 86 SGG nicht in das laufende Verwaltungsverfahren einbezogen, sondern vielmehr über beide Anspruchsgrundlagen getrennt entschieden und auch einen entsprechenden Widerspruchsbescheid (Widerspruchsbescheid vom 18.01.2001) erlassen. Der Bescheid vom 30.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2001 ist somit auch nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klage- und Berufungsverfahrens geworden. Soweit die Klägerin dagegen weiterhin Rechtsmittel erheben wollte, müsste ein Verfahren vor dem Sozialgericht durchgeführt werden, wobei eine rechtzeitige ausdrückliche Klageerhebung nicht feststellbar ist und lediglich im Schreiben der Klägerin vom 26.02.1999 im Wege der Auslegung gesehen werden könnte. Da dies jedoch keinesfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens sein kann, braucht der Senat über diese Frage nicht zu entscheiden. Sofern man im Schreiben vom 26.02. 1999 also auch eine Klage gegen die Ablehnung der Altersrente sehen wollte, wäre hier das Sozialgericht zuständig, da über diese Klage bisher nicht entschieden wurde.

Soweit die Klägerin sich mit dem Schreiben vom 26.02.1999 gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.02.1999 wendet, ist die Klage fristgerecht erhoben, jedoch vom Sozialgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung bzw. § 43 SGB VI der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung, da nicht feststeht, dass zwischenzeitlich Erwerbsunfähigkeit vorliegt, vor allem aber erfüllt sie nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, denn sie hat in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine 36 Pflichtbeiträge entrichtet und seit Mai 1991 sind auch keine so genannten anwartschaftserhaltenden Zeiten bekannt und zu berücksichtigen. Entsprechend der Erklärung der Klägerin ist streitig die Entscheidung der Beklagten, die auf ihren Rentenantrag vom 28.07. 1997 zurückgeht.

Durch das im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (S 28 J 19/94) eingeholte Gutachten von Dr.G. vom 07.07.1995 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt keinesfalls berufs- oder erwerbsunfähig aus medizinischen Gründen war. Die damalige Untersuchung bei Dr.G. ergab unter kritisch würdigender Mitberücksichtigung der früheren medizinischen Daten, die in den vom Gericht übersandten Aktenunterlagen enthalten waren, sowie dem Ergebnis der Untersuchung durch Dr.G. , dass die Klägerin auf nervenärztlichem Gebiet an einer psychovegetativen Störung, rezidivierenden Episoden einer psychogenen Depression, zum Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr.G. aber erscheinungsfrei, einer Lese- und Rechtschreibschwäche sowie einem Zustand nach früherem Medikamenten- und Alkoholmissbrauch leidet. Außerdem bestanden rezidivierende Gastritiden bei Magenulcuskrankheit und chronischer Gastritis, eine Neigung zur Hypotonie, leichte Varizen im Beinbereich beidseits, ein Halswirbelsäulen- und Schulter-Arm-Syndrom links, ein Nierenzystenleiden und Urolithiasis mit rezidivierenden Harnwegsinfekten, während eine klassische Migräne nicht festgestellt werden konnte. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen kann die Klägerin nur noch leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten verrichten, sofern diese überwiegend in geschlossenen Räumen, zeitweise aber auch im Freien geleistet werden, wobei längerer Einfluss von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit und Zugluft vermieden werden muss. Die Klägerin kann im Stehen, Gehen oder Sitzen arbeiten, ein bestimmter Wechsel ist nicht nötig, auch einseitige körperliche Belastung ist, wenn es sich um überwiegend leichte Arbeiten handelt, nicht ausgeschlossen. Die Klägerin kann hingegen nicht unter Zeitdruck, also nicht im Akkord oder am Fließband arbeiten. Ausgeschlossen werden müssen aber Überkopfarbeit sowie Wechsel- oder Nachtschichtdienst und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Arbeiten unter Beachtung dieser Einschränkungen waren der Klägerin nach den Feststellungen von Dr.G. , denen sich der Senat anschließt, für mindestens acht Stunden täglich zumutbar. Entsprechend dieser Beurteilung hat die Klägerin ja auch vor dem Sozialgericht Berlin die Klage zurückgenommen. Nach den im Verwaltungsverfahren von der jetzigen Beklagten veranlassten Untersuchung der Klägerin durch Dr.H. am 15.09.1998 steht darüber hinaus fest, dass die Klägerin auch zu diesem Zeitpunkt an den bereits genannten Gesundheitsstörungen litt, aber nach dem Ergebnis der Untersuchung weiterhin für leichte Tätigkeiten mit den genannten Einschränkungen noch vollschichtig einsetzbar war. Auch Dr.H. hat hierbei die von den behandelnden Ärzten vorgelegten Unterlagen berücksichtigt. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, bei dieser Sachlage eine weitere Begutachtung durchzuführen, da durch die zeitnahe Begutachtung durch Dr.H. feststeht, dass zumindest zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung 1997 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht vorlag.

Nach § 43 a.F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Teilweise erwerbsgemindert im Sinne der ab 01.01.2001 geltenden Fassung von § 43 SGB VI sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunen täglich erwerbstätig zu sein. Auch hier ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 iVm Abs.3 SGB VI n.F.). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin bis 1998 keinesfalls; ob später Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, kann unberücksichtigt bleiben, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, nämlich die 36 Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls bzw. auch die Übergangsvorschriften der §§ 240, 241 SGB VI, nicht erfüllt sind.

Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war als ungelernte Arbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. Die Klägerin war zuletzt als Reinigungsfrau und Zimmermädchen tätig und selbst bei der Annahme, dass diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, ist sie damit im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG als Ungelernte einzuordnen. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung die Berufe der Versicherten ausgehend von der Bedeutung, der Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, in Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132, 138, 140). Dabei ist nicht ausschließlich die Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung maßgeblich, vielmehr auch die Qualität der Arbeit, d.h. es ist eine Mehrzahl von Faktoren zu ermitteln, die den Wert der Arbeit für den Betrieb bestimmt, wobei das Gesamtbild maßgeblich ist. Im Falle der Klägerin liegen keine Unterlagen über die früheren Tätigkeiten vor, die Art der Tätigkeit rechtfertigt es aber ohne Zweifel, diese Tätigkeit der letzten Stufe der ungelernten Tätigkeiten zuzuordnen. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5). Damit kann die Klägerin auch auf andere ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sie noch zumutbar ausüben kann. Wie Dr.G. und Dr.H. festgestellt haben, sind noch eine Vielzahl von Tätigkeiten denkbar, die der Klägerin zugemutet werden können, wobei keine besonders gravierenden Einschränkungen vorliegen, so dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch eine Verweisungstätigkeit nicht zu benennen ist. Da bei der Klägerin keine Einschränkungen des zeitlichen Leistungsvermögens nachgewiesen wurden, bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Versicherte mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb noch einsetzbar ist. Anzahl, Art und Umfang der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen erfüllen weder das Merkmal der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, noch liegt eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Insbesondere kann die Klägerin die üblichen Anmarschwege zur Arbeitsstelle bzw. zu einer Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels zurücklegen, denn sie ist in der Lage, viermal täglich deutlich mehr als 500 m zu Fuß zu gehen. Beim Fehlen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung muss im Regelfall die Beurteilung nicht nach Anforderungsprofilen einer oder mehrerer bestimmter Berufstätigkeiten erfolgen, es genügt vielmehr die Feststellung, dass das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen erlaubt, wie es bei ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert wird (vgl. Beschluss des Goßen Senats des Bundessozialgerichts vom 19.12.1996, GS 2/95 in SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Für die Mehrzahl dieser Verrichtungen reicht das körperliche Leistungsvermögen der Klägerin zweifellos noch aus, so dass die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt es auf dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland für Vollzeittätigkeiten Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang und dementsprechend steht der Arbeitsmarkt dem Versicherten offen. Mit der Verneinung von Berufsunfähigkeit steht aber auch fest, dass die strengeren Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI a.F. nicht erfüllt sind. Denn die Klägerin ist infolge von Krankheit nicht gehindert, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und konnte dadurch Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen, das monatlich 630,00 DM überstiegen hätte. Erwerbsunfähig ist auch nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2 Satz 2 Ziffer 2 SGB VI a.F.).

Bei Feststellung eines vollschichtigen, d.h. acht Stunden täglich zumutbaren Leistungsvermögens erfüllt die Klägerin somit auch nicht die Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung. Danach ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage ebenfalls nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.3 SGB VI n.F.).

Die Prüfung, ob nach der Untersuchung durch Dr.H. evtl. eine Leistungsminderung eingetreten ist, konnte aber auch deshalb unterbleiben, weil die Klägerin für keinen nach April 1993 eingetretenen Versicherungsfall die Voraussetzungen erfüllt. Nach dem von der Beklagten im Oktober 1998 erstellten Versicherungsverlauf hat die Klägerin die erforderlichen 36 Pflichtbeiträge in der Zeit ab März 1987 erfüllt, allerdings ist nach Mai 1991 keine berücksichtigungsfähige Zeit der Arbeitslosigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit mehr bekannt. Insbesondere war die Klägerin auch nicht arbeitslos gemeldet oder hat entsprechende Leistungen bezogen. Damit hat sie letztmals im April 1993 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs.1 Ziffer 2 SGB VI a.F. bzw. n.F. erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin aber auf jeden Fall noch vollschichtig einsetzbar.

Zur Rentenleistung an die Klägerin käme es somit nur, wenn die Übergangsvorschriften der §§ 241 SGB VI erfüllt wären, d.h. wenn jeder Kalendermonat vor dem 01.01.1994 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (sogenannte Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt wären oder die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftszeiten nicht erforderlich. Letztere Voraussetzung wäre für die Klägerin für Zeiten ab 1990 zwar erfüllt, da in diesem Zeitraum jeweils ein Rentenantrag anhängig war und wegen des nahtlosen Übergangs in den jeweils nächsten Rentenantrag die Berechtigung zur freiwilligen Beitragszahlung erhalten geblieben ist. Allerdings erfüllt die Klägerin nicht die lückeclose Beitragsleistung in der Zeit zwischen 01.01.1984 bis 1990, da im November 1984 eine Lücke in der Beitragszeit festzustellen ist.

Diese Lücke konnte auch trotz der Bemühungen des Senats nicht aufgeklärt werden. Die Klägerin hat auf eindringliche Nachfrage angegeben, in dieser Zeit operiert worden und damit arbeitsunfähig gewesen zu sein. Dieser Vortrag ließ sich jedoch nicht beweisen, denn keine der angegebenenen Kliniken konnte Unterlagen über die Klägerin auffinden und auch die jeweilige Krankenkasse hat keine Mitgliedschaft im fraglichen Monat feststellen können. Da allen wechselnden Angaben der Klägerin, wo die Behandlung in diesem Zeitraum stattgefunden haben könnte, nachgegangen wurde, sind weitere Ermittlungen nicht denkbar. Bei den Ermittlungen hat der Senat zum Einen alle Angaben der Klägerin beachtet und darüber hinaus die Anfragen auch unter all den von der Klägerin jeweils geführten Namen durchgeführt. Weder das Krankenhaus in D. noch das C.hospital oder die R.klinik hatten aber Unterlagen über die Klägerin, die den betreffenden Zeitraum abdecken. Die Klägerin war dort zwar sehr wohl in Behandlung, jeweils jedoch zu anderen Zeiten. Es ergaben sich aus dem Vortrag der Klägerin aber auch keine Hinweise darauf, dass evtl. andere Anwartschaftserhaltungszeiten, wie z.B. Arbeitslosigkeit vorlagen. Das Arbeitsamt hat die jeweiligen Zeiten bestätigt und dabei den Monat November 1984 ausdrücklich ausgeklammert.

Da sich somit eine lückenlose Belegung der Versicherungszeiten seit 01.01.1984 nicht feststellen lässt, erfüllt die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Voraussetzungen für die begehrte Rentenleistung.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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