Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 KR 382/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 130/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 4. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Kostenerstattung für eine Elektroakupunktur nach Voll.
Die am 1955 geborene Klägerin, eine arbeitslose Diplom-Ingenieurin, die von Arbeitslosenhilfe bzw. Sozialhilfe lebt, war bei der Beklagten bis 31.12.1999 pflichtversichert.
Sie beantragte bei der Beklagten am 12.11.1997 die Bewilligung einer Zahnmaterialtestung nach der Methode "Elektroakupunktur nach Voll". Die Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom 17.11.1997 um nähere Angaben. Die Klägerin ließ die Testung sowie eine kinesiologische Untersuchung am 25.11.1997 durchführen und beantragte am 08.12.1997 hierfür Kostenerstattung in Höhe von 200,00 DM. Der von der Beklagten gehörte Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) kam in der gutachterlichen Stellungnahme vom 17.12.1997 (Dr.B.) zu dem Ergebnis, die "Elektroakupunktur nach Voll"-Testung sei wissenschaftlich nicht anerkannt; ein Materialtest nach dieser Methode entbehre jeder rationalen Grundlage. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.01.1998 Kostenerstattung ab und wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.1998 zurück, wobei sie hier zusätzlich darauf hinwies, dass die "Elektroakupunktur nach Voll" durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen als neue Untersuchungs- bzw. Behandlungsmethode nicht anerkannt worden sei.
Die Klägerin hat hiergegen am 30.07.1998 Klage beim Sozialgericht München (SG) erhoben. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und das Ablehnungsgesuch waren ohne Erfolg.
Das SG hat mit Beschluss vom 31.07.2001 die vorliegende Streitsache mit anderen verbunden und den Rechtsstreit unter dem Az.: S 18 KR 175/99 fortgeführt. Es hat mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2002 die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen.
Die Klägerin hat mit der Berufung vom 30.05.2002 geltend gemacht, sie habe wegen Unverträglichkeit von Kunststoffen und anderen Zahnmaterialien eine "Elektroakupunktur nach Voll" durchführen lassen. Diese Methode gehöre zu den modernen Heilmethoden für den naturheilkundlich orientierten Praktiker, als professionelle Diagnostikmethode diene sie der Abklärung chronischer und therapieresistenter Krankheiten. Mit ihr könnten Allergie-, Nahrungsmittel- und Medikamententestverfahren durchgeführt werden. Es handele sich hierbei um ein aussagekräfiges, anerkanntes Verfahren. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen habe in den sogenannten NUB-Richtlinien hierüber entschieden. Der Senat hat Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gleichfalls abgelehnt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 04.04.2002 sowie des Bescheids vom 16.01.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.1998 zu verurteilen, die Kosten für die "Elektroakupunktur nach Voll" in Höhe von 200,00 DM in Euro zuzüglich Auslagen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird. -------------------------------------------------------------------------------- Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 151 SGG). Der gesamte Wert des Beschwerdegegenstandes der vom SG verbundenen Verfahren übersteigt 500,00 Euro. Da das Ende der Berufungsfrist auf einen gesetzlichen Feiertag gefallen ist, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs.3 SGG). Der Termin war mangels einer ausreichenden Entschuldigung der Klägerin nicht zu verlegen (§ 110 SGG).
Die Berufung ist unbegründet.
Einem Anspruch auf Kostenerstattung, der sich nach Lage des Falles allein nach § 13 Abs.3 Sozialgesetzbuch V richtet, steht zunächst entgegen, dass Gründe für eine Unaufschiebbarkeit der Leistung nicht ersichtlich sind.
Ferner ist hier zu berücksichtigen, dass die "Elektroakupunktur nach Voll" dem Wirtschaftlichkeitsgebot der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 12 Abs.1 SGB V), insbesondere dem Teilgebot der Zweckmäßigkeit der Leistungen, nicht entspricht. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in den sog. NUB-Richtlinien (i.d.F. vom 04.12.1990, BArBl.2/1991 S.33; nunmehr BUB-Richtlinien) in Anlage 2 Nr.1 die "Elektroakupunktur nach Voll" als Methode aufgeführt, die für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse nicht erforderlich ist. Damit kommt eine Kostenerstattung zu Lasten der Beklagten nicht in Frage (Bundessozialgericht (BSG) vom 16.09.1997, BSGE 81, 73). Die von der Klägerin vorgelegte Rechnung über der "Elektorakupunktur nach Voll" entspricht außerdem nicht den Anforderungen an eine korrekte Rechnungsstellung (§ 12 Abs.2 GOÄ), so dass auch aus diesem Grunde ein Anspruch aus § 13 Abs.3 SGB V ausscheidet (BSG vom 23.07.1998 SozR 3-2500 § 13 Nr.17).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Kostenerstattung für eine Elektroakupunktur nach Voll.
Die am 1955 geborene Klägerin, eine arbeitslose Diplom-Ingenieurin, die von Arbeitslosenhilfe bzw. Sozialhilfe lebt, war bei der Beklagten bis 31.12.1999 pflichtversichert.
Sie beantragte bei der Beklagten am 12.11.1997 die Bewilligung einer Zahnmaterialtestung nach der Methode "Elektroakupunktur nach Voll". Die Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom 17.11.1997 um nähere Angaben. Die Klägerin ließ die Testung sowie eine kinesiologische Untersuchung am 25.11.1997 durchführen und beantragte am 08.12.1997 hierfür Kostenerstattung in Höhe von 200,00 DM. Der von der Beklagten gehörte Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) kam in der gutachterlichen Stellungnahme vom 17.12.1997 (Dr.B.) zu dem Ergebnis, die "Elektroakupunktur nach Voll"-Testung sei wissenschaftlich nicht anerkannt; ein Materialtest nach dieser Methode entbehre jeder rationalen Grundlage. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.01.1998 Kostenerstattung ab und wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.1998 zurück, wobei sie hier zusätzlich darauf hinwies, dass die "Elektroakupunktur nach Voll" durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen als neue Untersuchungs- bzw. Behandlungsmethode nicht anerkannt worden sei.
Die Klägerin hat hiergegen am 30.07.1998 Klage beim Sozialgericht München (SG) erhoben. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und das Ablehnungsgesuch waren ohne Erfolg.
Das SG hat mit Beschluss vom 31.07.2001 die vorliegende Streitsache mit anderen verbunden und den Rechtsstreit unter dem Az.: S 18 KR 175/99 fortgeführt. Es hat mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2002 die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen.
Die Klägerin hat mit der Berufung vom 30.05.2002 geltend gemacht, sie habe wegen Unverträglichkeit von Kunststoffen und anderen Zahnmaterialien eine "Elektroakupunktur nach Voll" durchführen lassen. Diese Methode gehöre zu den modernen Heilmethoden für den naturheilkundlich orientierten Praktiker, als professionelle Diagnostikmethode diene sie der Abklärung chronischer und therapieresistenter Krankheiten. Mit ihr könnten Allergie-, Nahrungsmittel- und Medikamententestverfahren durchgeführt werden. Es handele sich hierbei um ein aussagekräfiges, anerkanntes Verfahren. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen habe in den sogenannten NUB-Richtlinien hierüber entschieden. Der Senat hat Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gleichfalls abgelehnt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 04.04.2002 sowie des Bescheids vom 16.01.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.1998 zu verurteilen, die Kosten für die "Elektroakupunktur nach Voll" in Höhe von 200,00 DM in Euro zuzüglich Auslagen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird. -------------------------------------------------------------------------------- Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 151 SGG). Der gesamte Wert des Beschwerdegegenstandes der vom SG verbundenen Verfahren übersteigt 500,00 Euro. Da das Ende der Berufungsfrist auf einen gesetzlichen Feiertag gefallen ist, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs.3 SGG). Der Termin war mangels einer ausreichenden Entschuldigung der Klägerin nicht zu verlegen (§ 110 SGG).
Die Berufung ist unbegründet.
Einem Anspruch auf Kostenerstattung, der sich nach Lage des Falles allein nach § 13 Abs.3 Sozialgesetzbuch V richtet, steht zunächst entgegen, dass Gründe für eine Unaufschiebbarkeit der Leistung nicht ersichtlich sind.
Ferner ist hier zu berücksichtigen, dass die "Elektroakupunktur nach Voll" dem Wirtschaftlichkeitsgebot der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 12 Abs.1 SGB V), insbesondere dem Teilgebot der Zweckmäßigkeit der Leistungen, nicht entspricht. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in den sog. NUB-Richtlinien (i.d.F. vom 04.12.1990, BArBl.2/1991 S.33; nunmehr BUB-Richtlinien) in Anlage 2 Nr.1 die "Elektroakupunktur nach Voll" als Methode aufgeführt, die für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse nicht erforderlich ist. Damit kommt eine Kostenerstattung zu Lasten der Beklagten nicht in Frage (Bundessozialgericht (BSG) vom 16.09.1997, BSGE 81, 73). Die von der Klägerin vorgelegte Rechnung über der "Elektorakupunktur nach Voll" entspricht außerdem nicht den Anforderungen an eine korrekte Rechnungsstellung (§ 12 Abs.2 GOÄ), so dass auch aus diesem Grunde ein Anspruch aus § 13 Abs.3 SGB V ausscheidet (BSG vom 23.07.1998 SozR 3-2500 § 13 Nr.17).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG.
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