L 3 U 367/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 231/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 367/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. September 2002 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls der Klägerin vom 10.03.1997 streitig. Die Klägerin führt ein chronisches Schmerzsyndrom/eine somatoforme Störung auf den vorgenannten Unfall zurück.

Die am 1948 geborene und als Verpackerin bei der Firma A. Deutschland GmbH tätige Klägerin hat am 10.03.1997 einen Unfall erlitten, als sie eine Palette Reibekuchen vom Verpackungsraum rückwärts in den Kühlraum zog, in dem ein Stapelfahrer mit Umsetzarbeiten beschäftigt war. Die Klägerin stieß dabei mit einer leeren Palette, die auf der Gabel des Staplers transportiert wurde, zusammen und stürzte anschließend zwischen Kisten. Nach dem von Dr.L. am 11.03.1997 erstatteten Durchgangsarztbericht hat sie dabei eine Prellung der LWS, des Schädels sowie eine Nierenprellung erlitten. Am 17.03.1997 ging die Unfallanzeige der Arbeitgeberin bei der Beklagten ein. Gemäß Nachschaubericht vom 10.04.1997 klagte die Klägerin noch über Schmerzen im linken Sprunggelenk sowie im linken Handgelenk.

Mit Schreiben vom 14.11.1997 wurde seitens der Klägerin Verletztengeld beantragt. Die Beklagte hat sich gegenüber der Krankenkasse der Klägerin, der Barmer Ersatzkasse, mit Schreiben vom 05.08.1997/03.12.1997 bereit erklärt, vom 02.05.1997 bis 09.05.1997 Verletztengeld zu gewähren. Zur Sachaufklärung holte die Beklagte u.a. ein unfallchirurgisches Gutachten des Prof.Dr.D. , Klinikum I. , vom 23.02.1999 ein, der unter Einbeziehung eines fachneurologischen Zusatzgutachtens des Priv.Doz. Dr.O./ Dr.K. vom 12.01.1999 zu der Auffassung kam, dass die Klägerin bei dem Unfall eine LWS-Prellung, eine Schädelprellung sowie eine Nierenprellung erlitten habe. Ein Zusammenhang mit den heute geklagten multiplen Beschwerden, insbesondere auch in dem linken Handgelenk, mit dem Unfall sei nicht wahrscheinlich. Ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 14.04.1997 betrage die unfallbedingte MdE nur unter 10 v.H.

Mit Bescheid vom 16.03.1999 erkannte die Beklagte eine Prellung der Wirbelsäule, der Niere und des Schädels als Folge des Arbeitsunfalls an, lehnte jedoch einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil die Unfallfolgen bis spätestens 13.04.1997 folgenlos ausgeheilt gewesen seien (§ 56 Abs.1 SGB VII).

Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 07.06.1999).

Hiergegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben: Aufgrund der erlittenen Verletzungen sei ihre Erwerbsfähigkeit um 40 v.H. eingeschränkt.

Das Sozialgericht hat nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte ein Gutachten des Neurologen Dr.D. vom 01.03.2000 eingeholt, der eine larvierte Depression und funktionelle Wirbelsäulenbeschwerden diagnostizierte und den Verdacht auf eine rheumatoide Arthritis äußerte. Unfallbedingte Gesundheitsstörungen und eine unfallbedingte MdE verneinte Dr.D ... Er verwies auf die bei der Klägerin bestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS, BWS und LWS ohne sicheren Hinweis für eine traumatische Ursache. Auch Hinweise für Nervenschädigungen bestünden nicht, auch im Bereich des Hirnstamms bzw. des Kleinhirns seien Hinweise für eine Funktionsstörung nicht feststellbar. Mit Schriftsatz vom 11.10.2000 übersandte der Bevollmächtigte der Klägerin ein Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr.F. vom 18.08.2000 (erstattet im Klageverfahren S 6 KR 3/99), nach dem es sich bei dem Krankheitsbild unter Berücksichtigung des Unfalls und des Unfallmechanismus vom 10.03.1997 um ein so genanntes "Late Whiplash Injury Sydrome" handeln könne, d.h. um einen Fall, in dem sich der Verletzte nicht, wie über 70 % aller Patienten innerhalb von zwei bis drei Monaten erhole, sondern nach mehr als sechs Monaten noch über Beschwerden klage (Gruppe von ca. 26 % nach Studie von Balla). Sie ent- wickeln zusätzlich zu den Kopfschmerzen Ängstlichkeit, Schlaflosigkeit und depressive Verstimmungen. Die Klägerin sei über den 21.04.1998 hinaus aufgrund von Gesundheitsstörungen außer Stande gewesen, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiterin am Fließband auszuüben. Das Gericht hat auf Antrag der Klägerin - § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - ein radiologisches Gutachten des Dr.S. vom 19.12.2000 eingeholt, der unfallbedingte Störungen verneinte. Da die Klägerin an der unteren BWS und besonders an der LWS sehr viel ausgeprägtere degenerative Veränderungen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass auch die HWS-Veränderungen in diesen Rahmen hineinpassten und nicht unfallbedingt seien. Ab der 27. Woche nach dem Unfall hätten unfallbedingte Einschränkungen nicht mehr vorgelegen. Mit Schriftsatz vom 23.02.2001 verwies die Klägerin auf Erkrankungen auf radiologisch/psychiatrischem Gebiet, die unfallbedingt seien. Es wurde ein Antrag auf Begutachtung nach § 109 SGG durch den Radiologen Dr.L. sowie durch Frau Dr.W. gestellt. Das Gericht holte einen aktuellen Befundbericht des Dr.L. vom 05.01.2001 ein und wies mit Schreiben vom 05.11.2001 darauf hin, dass die Einholung eines weiteren radiologischen Gutachtens nach § 109 grundsätzlich ausscheide, wenn nicht besondere Umstände vorgebracht werden. Der Bevollmächtigte der Klägerin hielt mit Schriftsatz vom 10.12.2001 die Anträge nach § 109 SGG aufrecht. Frau Dr.W. lehnte mit Schriftsatz vom 23.02.2002 die Erstattung eines Gutachtens nach § 109 SGG ab. Mit Schriftsatz vom 01.03.2002 wurde sodann beantragt, ersatzweise den Neurologen Dr.B. als Gutachter zu hören. Dieser verneinte in seinem Gutachten vom 26.06.2002 einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den jetzigen Beschwerden (somatoforme Störung). Eine somatoforme Schmerzstörung könne auch ohne Trauma auftreten. Der gesundheitliche Schaden wäre mit Wahrscheinlichkeit auch ohne die konkrete schädigende Einwirkung durch andere alltägliche Belastungen aufgetreten. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTB) verneinte Dr.B ...

Der Bevollmächtigte der Klägerin berief sich zuletzt auf die Äußerung der Frau Dr.W. in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg mit dem Az.: S 12 KR 3/99 (Urteil vom 31.01.2001) und das Gutachten des Dr.A. im Verfahren S 13 RJ 385/99.

Die Klägerin hat vor dem SG zuletzt beantragt, die Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 30.09.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. (§ 56 Abs.1 Satz 1 Abs.2 SGB VII). Denn nach allen vorliegenden Gutachten (neurologisches Gutachten Dr.D. , radiologisches Gutachten Dr.S. und neurologisches Gutachten Dr.B.) sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall der Klägerin und ihren jetzigen Beschwerden nicht wahrscheinlich. Hinsichtlich der geltend gemachten Veränderungen/Beschwerden an der Wirbelsäule sei davon auszugehen, dass diese degenerativer Art und nicht unfallbedingt verursacht seien. Die weiteren multiplen Beschwerden - Beschwerden im linken Handgelenk oder die somatoformen Schmerzstörungen - seien ebenfalls nicht auf den Unfall zurückzuführen. Dieser Auffassung stehe auch das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung - Berufung auf Gutachten der Dr.W. im krankenversicherungsrechtlichen Verfahren und Dr.A. im rentenversicherungsrechtlichen Verfahren vor dem SG Augsburg - nicht entgegen. Denn beide Verfahren beträfen nicht die Frage des haftungsausfüllenden Zusammenhangs zwischen dem Arbeitsunfall und der Gesundheitsbeeinträchtigung. Hierauf habe das Sozialgericht im Urteil vom 31.01.2001 - Az.:S 12 KR 3/99 - zutreffend ausdrücklich hingewiesen. Entscheidend sei daher die gezielte medizinische Aufklärung im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren. Einem weiteren Antrag vom 16.03. 2001 nach § 109 SGG auf Begutachtung durch den Radiologen Dr.L. sei nicht stattzugeben gewesen, da bereits ein radiologisches Gutachten des Dr.S. nach § 109 SGG eingeholt worden sei. Aus dem vom Gericht eingeholten aktuellen ärztlichen Befundbericht des Dr.L. vom Juni 2000 werde zudem das Bestehen degenerativer Veränderungen deutlich. Eine frische Fraktur sei nicht festgestellt worden. Ein früher stattgehabtes Trauma mit entsprechenden Konsolidierungen sei lediglich denkbar.

Hiergegen hat die Klägerin - unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Begehrens auf Gewährung von Rente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. - Berufung eingelegt: Sie leide aufgrund ihres Unfalls vom 10.03.1997 an einem chronischen Schmerzsyndrom über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus. Dr.B. habe eine Kausalität nicht verneint, sondern lediglich für nicht wahrscheinlich gehalten. Er habe bei ihr eine somatoforme Störung bestätigt und den Unfall vom 10.03.1997 weder als Ursache ausgeschlossen, noch eine andere Ursache angeführt. Eine Exploration hinsichtlich der genauen Ursache des somatoformen Schmerzgeschehens sei durch den vorgenannten Gutachter nicht durchgeführt worden, deshalb sei die Einholung eines weiteren Gutachtens notwendig, um über die Ursache für die derzeitige Beeinträchtigung der Klägerin hinsichtlich des somatoformen Schmerzsyndroms Auskunft zu erhalten. Die Kausalität werde jedoch durch die Feststellungen in anderen Gutachten (Gutachten im KR- bzw. Rentenrechtsstreit) und den Zustand der Klägerin vor dem Unfall vom 10.03.1997, d.h. durch den zeitlichen Zusammenhang, getragen. Denn vor dem Unfall sei sie leistungsfähig und in keinster Weise durch ein chronisches Schmerzsyndrom in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Sie verwies auch auf Feststellungen im Gutachten des MDK vom 07.11.1995, 15.04.1998 und 25.09.2000 zur Beurteilung des Leistungsvermögens und weitere Gutachten im Rentenverfahren von Dr.W. und Dr.H. , Gutachten im Verfahren S 13 RJ 385/99 von Dr.A. (Diagnose: Anpassungsstörung nach Arbeitsunfall 1997). Des Weiteren wurde auf vorgelegte Atteste und ärztliche Befunde mit den darin enthaltenen Diagnosen Bezug genommen. Nach allem sei daher davon auszugehen, dass das Sozialgericht die Kausalität für die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit der Klägerin pauschal ohne hinreichende Nachprüfung verneint habe, weshalb ein weiteres Gutachten zur Aufklärung erforderlich sei.

Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 30.09.2002 und Abänderung des Bescheides vom 16.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.1999 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.03.1997 Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte benatragt. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz gemäß § 136 Abs.2 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 10.03.1997, weil ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert ist (§ 56 Abs.1 Satz 1 SGB VII).

Dies hat das Sozialgericht - gestützt auf die vorliegenden übereinstimmenden Gutachten - eingehend und zutreffend dargelegt. Dass die bei dem Unfall erlittenen Prellungen folgenlos ausgeheilt sind, ist zwischen den Beteiligten letztlich nicht mehr streitig. Im Wesentlichen geht es noch um die Frage, ob die bei der Klägerin nach dem Unfall aufgetretene, von den behandelnden Ärzten wie auch Sachverständigen als somatoforme Störung, chronisches Schmerzsyndrom bezeichnete Gesundheitsstörung als weitere Unfallfolge zu bewerten ist. Dies hat das Sozialgericht - gestützt auf die vorliegenden Gutachten - mit Recht verneint. Dieser Auffassung schließt sich der Senat in vollem Umfang an und nimmt zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 153 Abs.2 SGG ergänzend Bezug.

Demgegenüber enthält die Berufungsbegründung, einschließlich der vorgelegten, teilweise schon bekannten und vom Sozialgericht gewürdigten Gutachten im Krankenversicherungs- bzw. Rentenverfahren, und der weiteren Atteste und Ausführungen in ärztlichen Befundberichten nichts, was geeignet wäre, das bisherige Ergebnis der Sachaufklärung im unfallversicherungsrechtlichen Streit in Zweifel zu ziehen oder gar zu widerlegen. Es ergibt sich hieraus auch nicht die Notwendigkeit für die Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen durch den Senat, weil der Rechtsstreit aufgrund der vorliegenden Gutachten medizinisch geklärt ist. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Ausführungen insbesondere des Dr.B. , der den ursächlichen Zusammenhang zwischen somatoformer Schmerzstörung der Klägerin und dem Arbeitsunfall vom 10.03.1997 für nicht wahrscheinlich hält, sind nach Auffassung des Senats nicht stichhaltig. Bei ihrer Argumentation in der Berufungsbegründung verkennt die Klägerin nämlich, dass es nicht Aufgabe des im Rahmen des Unfallversicherungsrechtsstreits gehörten Sachverständigen bzw. des Gerichts ist, im Falle der Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne der in der gesetzlichen Unfallversicherung für die Begründung/Annahme weiterer Unfallfolgen geforderten Wahrscheinlichkeit dann eine hinreichende plausible Erklärung oder gar den Beweis für eine andere Ursache zu liefern. Eine hinreichende Exploration hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung liegt hier vor, auch hinsichtlich der hier entscheidenden Frage des ursächlichen Zusammenhangs - wobei des Weiteren der Hinweis auf den zeitlichen Zusammenhang entsprechend der Begründung der Klägerin nicht ausreicht, um den Kausalitätsbeweis im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung zu führen. Auch stehen die Ergebnisse der weiteren Begutachtung durch den MDK, im Krankenversicherungs-Rechtsstreit bzw. im Rentenrechtsstreit - vgl. die wiederholt im Berufungsverfahren vorgelegten Gutachten - dem Ergebnis der Sachaufklärung durch die im Unfallversicherungsrechtsstreit von Amts wegen und nach § 109 SGG eingeholten Gutachten nicht entgegen. Dies hat bereits das Sozialgericht ausdrücklich ausgeführt, so dass sich hierzu eine wiederholende Begründung erübrigt. Auch die weiteren vorgelegten Atteste und ärztlichen Befundberichte ändern an der oben dargelegten Auffassung nichts; soweit die Diagnose "somatoforme Schmerzstörung, Anpassungsstörung, somatisierte Depression" betroffen ist, bestätigen sie lediglich schon die bisher bekannten Diagnosen, ohne wesentlich Neues hinsichtlich der hier entscheidungserheblichen Kausalitätsbeurteilung zu ergeben. Soweit Dr.H. (vgl. Attest vom 18.09.2002) sich dafür ausspricht, dass es sich um einen Schmerz bei körperlicher Traumatisierung mit nicht gelungener Schmerzbewältigung handele, die im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung - d.h. die Begleiterscheinungen und die Schmerzen - berücksichtigt werden sollten, so gründet sich dieser Vorschlag im Wesentlichen darauf, dass "nach Angaben der Patienten vor dem Trauma keinerlei Schmerzen bestanden haben, jetzt aber Schmerzen im Sinne eines Fibromyalgie-Syndromes angegeben werden ...". Hieraus folgt jedoch allenfalls die Annahme des zeitlichen Zusammenhangs, der jedoch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zur Begründung der Kausalität nicht ausreicht. Des Weiteren ergibt sich aus dem vorliegenden Gutachten des Dr.B. , dass bei der Klägerin auch keine posttraumatische Belastungsstörung (PTB) vorliegt. Dies hat der vorgenannte Sachverständige aufgrund eingehender Befundung verneint (vgl. im Einzelnen Bl.51 ff. seines Gutachtens, Bl. 284 ff. SG-Akte): auch auf Nachfrage habe die Klägerin nicht von einem traumatischen Erleben des Unfalls berichtet; Angstträume oder Vermeidungsverhalten konnten auch auf Nachfrage nicht deutlich gemacht werden, so dass die Diagnose PTB wenig wahrscheinlich erscheine.

Nach allem konnte daher die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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