Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RA 234/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 23/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 31. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1952 geborene Klägerin, im Februar 1993 aus Kasachstan zugezogene Russland-Deutsche, hat nach ihren Angaben keinen Beruf erlernt und war zunächst als Krankenpflegerin, ab April 1972 bis Januar 1993 in Kasachstan als Schreibkraft erwerbstätig.
Auf den Rentenantrag vom 28.10.1996 gewährte die Beklagte nach orthopädischer, internistischer und nervenärztlicher Untersuchung im Widerspruchsverfahren mit Bescheid vom 24.08.1998 ab 01.05.1997 befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis 31.12.1998. Zur Rentengewährung kam es nur deshalb, weil für die Klägerin eine Berücksichtigungszeit als Aufschubzeit in das Versicherungsleben bis Januar 1993 und früher zurückreichte.
Auf den Weitergewährungsantrag vom 03.09.1998 ließ die Beklagte die Klägerin durch den Neurologen und Psychiater Dr.F. untersuchen, der jedoch für sein Fachgebiet keine Erkrankungen feststellen konnte. Daraufhin erging der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid vom 19.01.1999.
Auf den Widerspruch veranlasste die Beklagte eine Untersuchung durch Dr.V ... Dieser stellte am 31.03.1999 geringe degenerative Veränderungen im Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbereich mit Fehlhaltung ohne wesentliche Funktionsstörung, eine initiale Coxarthrose beidseits ohne wesentliche Funktionsstörungen, eine Osteoporose des Achsenskelettes mit Belastungsbeschwerden sowie ein chronisches Schultersehnensyndrom rechts ohne Beschwerden und ohne Funktionsstörungen fest. Er hielt die Klägerin für eine Tätigkeit als Schreibkraft und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte, kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar. Zu meiden seien Überkopfarbeiten, Arbeiten in gebückter Haltung, Zwangshaltung sowie solche mit Nachtschicht oder unter Zeitdruck.
Unter Übernahme dieses Leistungsvermögens erließ die Widerspruchstelle der Beklagten zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 13.07.1999.
Mit der Klage verfolgte die Klägerin ihr Rentenbegehren weiter. Das Sozialgericht ließ die Klägerin durch Dr.K. nervenärztlich untersuchen und begutachten. Im ausführlichen Gutachten vom 08.01.2000 stellte dieser einen völlig unauffällligen neurologischen Befund fest. Auch die psychosomatische Überlagerung des Wirbelsäulenbeschwerdebildes stelle keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben dar. Die Klägerin könne leichte Arbeiten vollschichtig ohne Zwangshaltungen verrichten. Abschließend nannte er die Berentung sozialmedizinisch nicht schlüssig und nachvollziehbar und empfahl eine orthopädische und internistische Abklärung.
Daraufhin beauftragte das Sozialgericht den Orthopäden Dr.H. mit der Untersuchung und Begutachtung. Im Gutachten vom 28.03.2000 mit Knochendichtemessung, Röntgen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, beider Schultergelenke, beider Hände, beider Hüften und beider Knie sowie des Beckens stellte dieser leichte Funktionseinschränkungen im gesamten Wirbelsäulenbereich fest ohne Beeiträchtigung für Gehen, Stehen oder Sitzen. Auch bei den Gliedmaßen und Gelenken sah er keine objektivierbaren Störungen. Er diagnostizierte ein statisches, gering degenerativ bedingtes Wirbelsäulensyndrom sowie eine Osteoporose Grad I und beurteilte die Klägerin für leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig einsetzbar. Somit verbiete sich eine Tätigkeit als Krankenpflegerin.
Die Kläger-Seite wandte ein, dass sich die Klägerin nach wie vor schwach fühle, weshalb eine internistische Untersuchung angeregt werde.
Daraufhin wurde der Internist Dr.T. mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. Im Gutachten vom 05.07.2000 mit Zusatzuntersuchungen (Laboruntersuchungen, Gastroskopie, Belastungs-EKG bis 75 Watt, Röntgenthorax, Ruhespirographie) diagnostizierte dieser "Magenteilausschneidung (Billroth I), leichtgradiges Lungenemphysem mit leichtgradiger kombinierter Ventilationsstörung, leichte hypochrome Anaemie sowie Hypertriglyceridämie". Insgesamt seien der Klägerin noch leichte Arbeiten vollschichtig abverlangbar mit der Möglichkeit zur regelmäßigen Einnahme häufigerer kleinerer Mahlzeiten, ohne zeitliche Hetze und ohne besondere nervliche Anspannung sowie ohne Einwirkung von Gasen, Dämpfen und Stäuben. Auch er nannte - wie zuvor auch Dr.H. - die bisherige Berentung sozialmedizinisch nicht nachvollziehbar.
Nach einer Besprechung der Sach- und Rechtslage in einem Erörterungstermin vom 26.09.2000 wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 31.10.2000 ab: Nach dem umfassenden Beweisergebnis bestehe für die als ungelernte Sekretärin/Schreibkraft zu beurteilende Klägerin kein Rentenanspruch.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung trägt die Klägerin vor, aufgrund der Summe der einzelnen Leistungseinschränkungen sei ihr keine vollschichtige Tätigkeit mehr möglich. Auch habe sie seit Ende 2000 häufige plötzliche Durchfälle. Sie legte vier Arztberichte vor, u.a. Knochen-Szintigraphie vom 25.01.2001 und Gastroskopie-Bericht vom 02.04.2001, zu denen der ärztliche Dienst der Beklagten ausführte, dass keine Leistungsverschlechterung gegenüber den ausführlichen Begutachtungen im sozialgerichtlichen Verfahren ersichtlich sei.
Auf weitere Osteoporose-Berichte des Dr.L. vom 03.12.2001 und 28.02.2002 stellte der ärztliche Dienst der Beklagten klar, dass von einer Befundverschlechterung nicht ausgegangen werden könne. Schließlich legte die Klägerin einen radiologischen Bericht des Dr.P. vom 30.09.2002 über Thorax und knöchernem Hemithorax, ein Attest des Allgemeinarztes S. und einen Behandlungsbericht des Universitätsklinikums E. vom 16.10.2002 mit der Diagnose Osteoporose sowie Zustand nach Magenteilausschneidung (1994 wohl bei Ulkuskrankheit) vor. Der ärztliche Dienst der Beklagten sah keinen Anlass, von der bisherigen Leistungsbeurteilung abzuweichen, zumal hinsichtlich der Osteoporose sogar von einer geringen Befundverbesserung auszugehen sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.10.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 19.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über Dezember 1998 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Hauptsache aber nicht begründet.
Der Senat ist aufgrund aller beigezogenen Unterlagen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit) und erst recht nicht wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zusteht.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 Sätze 1, 2 und 4 des Sozialgesetzbuches Teil VI - SGB VI - in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung).
Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bzw. 630,00 DM übersteigt; erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2 SGB VI in den vom 01.01.1992 bis 31.12.2000 geltenden Fassungen).
Teilsweise erwerbsgemindert ist der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, und voll erwerbsgemindert der Versicherte, der unter den gleichen Voraussetzungen außer Stande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung).
Die Klägerin erfüllt zwar für o.g. Renten die Wartezeit und noch die besonderen versicherungsrechtlichen, nicht aber die medizinischen Voraussetzungen. Sie kann jedenfalls seit dem Weitergewährungsantrag auf Berentung zumindest leichte Tätigkeiten unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen zeitlich uneingeschränkt verrichten und ist daher nicht erwerbsgemindert.
Nach Auffassung des Senats ist das erstinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden. Nach gründlicher Sachaufklärung durch Begutachtungen auf orthopädischem, internistischem und nervenärztlichem Fachgebiet mit umfassenden Zusatzuntersuchungen, deren Ergebnisse - nebenbei gesagt - die ehemalige Gewährung der Zeitrente nicht nachvollziehbar erscheinen lassen, hat das Sozialgericht schlüssig sowohl das verbliebene Restleistungsvermögen der Klägerin beurteilt und auch rechtlich die ungelernte Klägerin zutreffend auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen. Der Senat macht deshalb von einer Verfahrenserleichterung Gebrauch und nimmt gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug. Insbesondere hat das Sozialgericht zur Leistungseinschränkung "Einnahme zusätzlicher Mahlzeiten" auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und die Literatur hingewiesen. Auch nach Auffassung des Senats liegt bei der Klägerin nicht die vom Bundessozialgericht herausgearbeitete Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die den allgemeinen Arbeitsmarkt als verschlossen ansehen könnte; eine schwere spezifische Leistungsbehinderung besteht bei der Klägerin ohnehin nicht.
Das Vorbringen im Berufungsverfahren war nicht geeignet, eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen zu rechtfertigen. Die als vordergründiger Berentungsgrund dargelegte Osteoporose ist nach der geltenden sozialmedizinischen Begutachtung in der Rentenversicherung keine rentenberechtigende Erkrankung, da ihr mit der Beachtung entsprechender sachlicher Einschränkungen - leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus, ohne Unfallgefährdung, ohne Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen über 10 kg - begegnet werden kann. Gerade dieses Leistungsbild ist aber bereits in den Sachverständigengutachten aus erster Instanz festgestellt worden. Insbesondere rechtfertigt die Osteoporose nicht die Annahme eines zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögens, das für die Berentung wegen teilweiser Erwerbsminderung aber vorliegen müsste. Dazu kann auch nach Auffassung des Senats der Beklagten nicht widersprochen werden, dass hinsichtlich der Osteoporose sogar von einer geringen Befundbesserung auszugehen ist.
Da der Klägerin die frühere Zeitrente bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur unter Beachtung einer Berücksichtungszeit gewährt werden konnte, ist die Rentenanwartschaftserhaltung in der Zukunft gefährdet. Wie bereits im Sach- und Rechtsgespräch der mündlichen Verhandlung angedeutet, sollte sich die Klägerin bei der für sie zuständigen Außenstelle der Beklagten beraten lassen, inwieweit für die seit November 1999 ausgeübte geringfügige Beschäftigung Zusatzbeiträge die Rentenanwartschaft erhalten können.
In der Sache jedoch ist die ungelernte Klägerin mit dem verbliebenen Erwerbsvermögen nicht berufsunfähig, damit erst recht nicht erwerbsunfähig oder teilweise oder voll erwerbsgemindert. Die Berufung war demnach mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1952 geborene Klägerin, im Februar 1993 aus Kasachstan zugezogene Russland-Deutsche, hat nach ihren Angaben keinen Beruf erlernt und war zunächst als Krankenpflegerin, ab April 1972 bis Januar 1993 in Kasachstan als Schreibkraft erwerbstätig.
Auf den Rentenantrag vom 28.10.1996 gewährte die Beklagte nach orthopädischer, internistischer und nervenärztlicher Untersuchung im Widerspruchsverfahren mit Bescheid vom 24.08.1998 ab 01.05.1997 befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis 31.12.1998. Zur Rentengewährung kam es nur deshalb, weil für die Klägerin eine Berücksichtigungszeit als Aufschubzeit in das Versicherungsleben bis Januar 1993 und früher zurückreichte.
Auf den Weitergewährungsantrag vom 03.09.1998 ließ die Beklagte die Klägerin durch den Neurologen und Psychiater Dr.F. untersuchen, der jedoch für sein Fachgebiet keine Erkrankungen feststellen konnte. Daraufhin erging der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid vom 19.01.1999.
Auf den Widerspruch veranlasste die Beklagte eine Untersuchung durch Dr.V ... Dieser stellte am 31.03.1999 geringe degenerative Veränderungen im Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbereich mit Fehlhaltung ohne wesentliche Funktionsstörung, eine initiale Coxarthrose beidseits ohne wesentliche Funktionsstörungen, eine Osteoporose des Achsenskelettes mit Belastungsbeschwerden sowie ein chronisches Schultersehnensyndrom rechts ohne Beschwerden und ohne Funktionsstörungen fest. Er hielt die Klägerin für eine Tätigkeit als Schreibkraft und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte, kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar. Zu meiden seien Überkopfarbeiten, Arbeiten in gebückter Haltung, Zwangshaltung sowie solche mit Nachtschicht oder unter Zeitdruck.
Unter Übernahme dieses Leistungsvermögens erließ die Widerspruchstelle der Beklagten zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 13.07.1999.
Mit der Klage verfolgte die Klägerin ihr Rentenbegehren weiter. Das Sozialgericht ließ die Klägerin durch Dr.K. nervenärztlich untersuchen und begutachten. Im ausführlichen Gutachten vom 08.01.2000 stellte dieser einen völlig unauffällligen neurologischen Befund fest. Auch die psychosomatische Überlagerung des Wirbelsäulenbeschwerdebildes stelle keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben dar. Die Klägerin könne leichte Arbeiten vollschichtig ohne Zwangshaltungen verrichten. Abschließend nannte er die Berentung sozialmedizinisch nicht schlüssig und nachvollziehbar und empfahl eine orthopädische und internistische Abklärung.
Daraufhin beauftragte das Sozialgericht den Orthopäden Dr.H. mit der Untersuchung und Begutachtung. Im Gutachten vom 28.03.2000 mit Knochendichtemessung, Röntgen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, beider Schultergelenke, beider Hände, beider Hüften und beider Knie sowie des Beckens stellte dieser leichte Funktionseinschränkungen im gesamten Wirbelsäulenbereich fest ohne Beeiträchtigung für Gehen, Stehen oder Sitzen. Auch bei den Gliedmaßen und Gelenken sah er keine objektivierbaren Störungen. Er diagnostizierte ein statisches, gering degenerativ bedingtes Wirbelsäulensyndrom sowie eine Osteoporose Grad I und beurteilte die Klägerin für leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig einsetzbar. Somit verbiete sich eine Tätigkeit als Krankenpflegerin.
Die Kläger-Seite wandte ein, dass sich die Klägerin nach wie vor schwach fühle, weshalb eine internistische Untersuchung angeregt werde.
Daraufhin wurde der Internist Dr.T. mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. Im Gutachten vom 05.07.2000 mit Zusatzuntersuchungen (Laboruntersuchungen, Gastroskopie, Belastungs-EKG bis 75 Watt, Röntgenthorax, Ruhespirographie) diagnostizierte dieser "Magenteilausschneidung (Billroth I), leichtgradiges Lungenemphysem mit leichtgradiger kombinierter Ventilationsstörung, leichte hypochrome Anaemie sowie Hypertriglyceridämie". Insgesamt seien der Klägerin noch leichte Arbeiten vollschichtig abverlangbar mit der Möglichkeit zur regelmäßigen Einnahme häufigerer kleinerer Mahlzeiten, ohne zeitliche Hetze und ohne besondere nervliche Anspannung sowie ohne Einwirkung von Gasen, Dämpfen und Stäuben. Auch er nannte - wie zuvor auch Dr.H. - die bisherige Berentung sozialmedizinisch nicht nachvollziehbar.
Nach einer Besprechung der Sach- und Rechtslage in einem Erörterungstermin vom 26.09.2000 wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 31.10.2000 ab: Nach dem umfassenden Beweisergebnis bestehe für die als ungelernte Sekretärin/Schreibkraft zu beurteilende Klägerin kein Rentenanspruch.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung trägt die Klägerin vor, aufgrund der Summe der einzelnen Leistungseinschränkungen sei ihr keine vollschichtige Tätigkeit mehr möglich. Auch habe sie seit Ende 2000 häufige plötzliche Durchfälle. Sie legte vier Arztberichte vor, u.a. Knochen-Szintigraphie vom 25.01.2001 und Gastroskopie-Bericht vom 02.04.2001, zu denen der ärztliche Dienst der Beklagten ausführte, dass keine Leistungsverschlechterung gegenüber den ausführlichen Begutachtungen im sozialgerichtlichen Verfahren ersichtlich sei.
Auf weitere Osteoporose-Berichte des Dr.L. vom 03.12.2001 und 28.02.2002 stellte der ärztliche Dienst der Beklagten klar, dass von einer Befundverschlechterung nicht ausgegangen werden könne. Schließlich legte die Klägerin einen radiologischen Bericht des Dr.P. vom 30.09.2002 über Thorax und knöchernem Hemithorax, ein Attest des Allgemeinarztes S. und einen Behandlungsbericht des Universitätsklinikums E. vom 16.10.2002 mit der Diagnose Osteoporose sowie Zustand nach Magenteilausschneidung (1994 wohl bei Ulkuskrankheit) vor. Der ärztliche Dienst der Beklagten sah keinen Anlass, von der bisherigen Leistungsbeurteilung abzuweichen, zumal hinsichtlich der Osteoporose sogar von einer geringen Befundverbesserung auszugehen sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.10.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 19.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über Dezember 1998 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Hauptsache aber nicht begründet.
Der Senat ist aufgrund aller beigezogenen Unterlagen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit) und erst recht nicht wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zusteht.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 Sätze 1, 2 und 4 des Sozialgesetzbuches Teil VI - SGB VI - in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung).
Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bzw. 630,00 DM übersteigt; erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2 SGB VI in den vom 01.01.1992 bis 31.12.2000 geltenden Fassungen).
Teilsweise erwerbsgemindert ist der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, und voll erwerbsgemindert der Versicherte, der unter den gleichen Voraussetzungen außer Stande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung).
Die Klägerin erfüllt zwar für o.g. Renten die Wartezeit und noch die besonderen versicherungsrechtlichen, nicht aber die medizinischen Voraussetzungen. Sie kann jedenfalls seit dem Weitergewährungsantrag auf Berentung zumindest leichte Tätigkeiten unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen zeitlich uneingeschränkt verrichten und ist daher nicht erwerbsgemindert.
Nach Auffassung des Senats ist das erstinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden. Nach gründlicher Sachaufklärung durch Begutachtungen auf orthopädischem, internistischem und nervenärztlichem Fachgebiet mit umfassenden Zusatzuntersuchungen, deren Ergebnisse - nebenbei gesagt - die ehemalige Gewährung der Zeitrente nicht nachvollziehbar erscheinen lassen, hat das Sozialgericht schlüssig sowohl das verbliebene Restleistungsvermögen der Klägerin beurteilt und auch rechtlich die ungelernte Klägerin zutreffend auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen. Der Senat macht deshalb von einer Verfahrenserleichterung Gebrauch und nimmt gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug. Insbesondere hat das Sozialgericht zur Leistungseinschränkung "Einnahme zusätzlicher Mahlzeiten" auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und die Literatur hingewiesen. Auch nach Auffassung des Senats liegt bei der Klägerin nicht die vom Bundessozialgericht herausgearbeitete Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die den allgemeinen Arbeitsmarkt als verschlossen ansehen könnte; eine schwere spezifische Leistungsbehinderung besteht bei der Klägerin ohnehin nicht.
Das Vorbringen im Berufungsverfahren war nicht geeignet, eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen zu rechtfertigen. Die als vordergründiger Berentungsgrund dargelegte Osteoporose ist nach der geltenden sozialmedizinischen Begutachtung in der Rentenversicherung keine rentenberechtigende Erkrankung, da ihr mit der Beachtung entsprechender sachlicher Einschränkungen - leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus, ohne Unfallgefährdung, ohne Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen über 10 kg - begegnet werden kann. Gerade dieses Leistungsbild ist aber bereits in den Sachverständigengutachten aus erster Instanz festgestellt worden. Insbesondere rechtfertigt die Osteoporose nicht die Annahme eines zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögens, das für die Berentung wegen teilweiser Erwerbsminderung aber vorliegen müsste. Dazu kann auch nach Auffassung des Senats der Beklagten nicht widersprochen werden, dass hinsichtlich der Osteoporose sogar von einer geringen Befundbesserung auszugehen ist.
Da der Klägerin die frühere Zeitrente bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur unter Beachtung einer Berücksichtungszeit gewährt werden konnte, ist die Rentenanwartschaftserhaltung in der Zukunft gefährdet. Wie bereits im Sach- und Rechtsgespräch der mündlichen Verhandlung angedeutet, sollte sich die Klägerin bei der für sie zuständigen Außenstelle der Beklagten beraten lassen, inwieweit für die seit November 1999 ausgeübte geringfügige Beschäftigung Zusatzbeiträge die Rentenanwartschaft erhalten können.
In der Sache jedoch ist die ungelernte Klägerin mit dem verbliebenen Erwerbsvermögen nicht berufsunfähig, damit erst recht nicht erwerbsunfähig oder teilweise oder voll erwerbsgemindert. Die Berufung war demnach mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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