Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 23 U 294/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 178/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Ausgestaltung der Übergangsleistung i.S.d. § 3 BKV ist Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers. Ein voller Ausgleich der entstandenen Nachteile ist nicht erforderlich. Nimmt der Versicherte anstelle einer vom Versicherungsträger zu finanzierenden Umschulung ein Studium auf, so ist der Einkommensverlust rechtlich wesentlich nicht mehr Folge der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit, sondern des Entschlusses zur Aufnahme des Studiums. Insofern ist in der Entscheidung, während der Studienzeit nur 1/5 der Verdienstminderung zu zahlen, kein Ermessensmissbrauch zu sehen.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.02.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1967 geborene Kläger erlernte den Beruf des Bäckers und war von Februar 1988 bis zum 15.04.1988 als Bäckergeselle tätig. Wegen einer Mehlstauballergie gab er die Tätigkeit zum 15.04.1988 auf. Vom 01.09.1988 bis 30.06.1990 besuchte er die Fachoberschule T. ; vom 01.07.1990 bis 25.09.1990 war er Lagerarbeiter. Zum 01.10.1990 begann er das Studium der Betriebswirtschaft an der Technischen Hochschule K ...
Mit Urteil vom 23.04.1996 verurteilte das Sozialgericht München die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.07.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1993, dem Kläger Übergangsleistung gemäß § 3 Abs.2 BKV zu gewähren. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger 1987 an einer Rhinopathie erkrankt sei, die eine Mehlstaubsensibilisierung annehmen lasse. Mit einer klinischen Manifestation, das heißt einer obstruktiven Rhinopathie oder Bronchopathie habe gerechnet werden müssen. Da also die konkrete Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit bestanden habe, lägen die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 BKV mit der Folge der Gewährung einer Übergangsleistung nach § 3 Abs.2 BKV vor.
Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 31.01.1997 dem Kläger ab 01.07.1990 Übergangsleistung. Leistungen vor dem 01.07.1990 seien wegen der verspäteten Anmeldung des Anspruchs nicht zu gewähren (§ 1546 RVO). Es erfolge zunächst die Abrechnung des dritten Laufjahres vom 01.07.1990 bis 15.04.1991. Die Übergangsleistung betrage 3/5 und für die Zeit des Studiums 1/5 des Mindestverdienstes.
Mit Bescheid vom 26.03.1997 gewährte die Beklagte Übergangsleistung für das vierte und fünfte Laufjahr. Sie betrage im vierten Jahr (16.04.1991 bis 15.04.1992) 2/5 des Mindestverdienstes, im fünften Jahr (16.04.1992 bis 15.04.1993) 1/5, bei Aufnahme eines Studiums jedoch jeweils 1/5.
Mit Widerspruch vom 03.02.1997 machte der Kläger geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er, weil er ein Studium aufgenommen habe, nur 1/5 des eingetretenen Minderverdienstes als Entschädigung erhalten solle.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.1998 den Widerspruch zurück. Im Hinblick auf die Reduzierung des Ausgleichs auf 1/5 für die Zeit des Studiums liege keine fehlerhafte Ermessensausübung vor. Die Beklagte sei zwar gemäß § 3 Abs.2 BKV verpflichtet, für die ersten fünf Jahre nach Aufgabe der schädigenden Tätigkeit eine Übergangsleistung in Form eines Minderverdienstausgleichs zu gewähren. Die Ausgestaltung sei aber in das Ermessen der Beklagten gestellt. Bei einem Studium sei das Ermessen aufgrund eines Geschäftsführerbeschlusses dahingehend auszuüben (insoweit handle es sich um gebundenes Ermessen), dass der Ausgleich sich auf 1/5 zu beschränken habe. Grundsätzlich bestehe für ein Studium kein Anspruch auf laufende Leistungen gemäß § 3 Abs.2 BKV, da der Versicherte in dieser Zeit weder eine Maßnahme der Beklagten durchlaufe, noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Daher werde nur ein kleiner Zuschuss gewährt. Besonderheiten, um von dieser Verwaltungspraxis abzuweichen, seien nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.
Im Klageverfahren hat der Kläger ausgeführt, bei der Vorgehensweise der Beklagten hinsichtlich der Beurteilung des Studiums handle es um eine offensichtliche Ungleichbehandlung ohne ersichtlichen Grund.
Die Beklagte hat ein Protokoll der Geschäftsführersitzung vom 28./29.07.1992, in dem zwei Lösungsvorschläge in den Fällen der Zahlung einer laufenden Übergangsleistung an Studenten gemacht werden, übersandt. Einerseits wird eine einmalige Übergangsleistung vorgeschlagen, andererseits eine laufende Übergangsleistung für fünf Jahre mit einer Reduzierung auf 1/5 des Minderverdienstes im Wege einer Ermessensentscheidung. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, es habe sich die allgemeine Verwaltungsübung entwickelt, dem zweiten Vorschlag zu folgen. Diese Übung habe zu einer Selbstbindung der Beklagten geführt, von der ohne Vorliegen besonderer Gründe nicht abgewichen werden könne.
Mit Urteil vom 25.02.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten, den Schadensausgleich für die Zeit des Studiums auf 1/5 zu reduzieren, sei im Rahmen ihrer Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Besuche der Versicherte eine Hochschule, um sich unabhängig von Vorschlägen zur beruflichen Rehabilitation durch den Versicherungsträger beruflich zu qualifizieren, komme eine Übergangsleistung dann in Betracht, wenn der Versicherte eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben beabsichtige, seine Eignung zu bejahen sei und eine Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwartet werden könne. Im Hinblick darauf, dass mit der Aufnahme des Studiums die Beklagte von der Möglichkeit ausgeschlossen worden sei, durch eigene Fördermaßnahmen des Schadensnachteil zu beeinflussen, sei es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte eine allgemeine Ausgleichsregelung für diese Fälle festlege, in denen der Versicherte keine Maßnahme der Berufsgenossenschaft durchlaufe und durch die Aufnahme des Studiums dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.
Der Kläger führt zur Begründung der Berufung aus, Ziel der Übergangsleistung sei, den Versicherten zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu veranlassen. Ein weiteres Ziel sei die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Genau dies sei hier gegeben. Der Kläger habe die seine Gesundheit gefährdende Tätigkeit aufgegeben und dadurch einen Minderverdienst erlitten. Danach habe er ein Studium aufgenommen, um sich beruflich zu qualifizieren. Die Höchstförderungsdauer von fünf Jahren sei von ihm nicht überschritten worden. Er habe sich nach Abschluss des Studiums in den Arbeitsmarkt eingegliedert. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Übergangsleistung in vollem Umfang erfüllt. Es sei nicht gesichert, ob eine Förderung der Beklagten ähnliche Erfolgsaussichten geboten hätte, wie die Qualifikation des Klägers im Studium.
Die Beklagte weist darauf hin, dass RVO-Recht anzuwenden sei, da der Zeitraum des Studiums vor dem Inkrafttreten des SGB VII liege. Gemäß § 567 Abs.3 RVO sei eine Umschulung nur zu bewilligen, wenn die Maßnahme nicht länger als zwei Jahre dauere. Ein längere Maßnahme habe nur gefördert werden dürfen, wenn der Versicherte nicht durch eine bis zu zweijährige Maßnahme dauerhaft voll eingegliedert werden könne. Da der Kläger anstelle der Umschulung ein Studium aufgenommen habe, sei ein Anspruch auf Leistungen der Beklagten nicht gegeben. Dies gelte auch für den Anspruch auf Übergangsleistung. Bei der Leistung, die im angefochtenen Bescheid festgestellt worden sei, handle es sich um eine einmalige Übergangsleistung, die in fünf Raten zu zahlen gewesen sei. Damit sei der besonderen Situation des Klägers gerecht geworden, ohne dass ein Rechtsanspruch bestanden habe.
Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.02.2000 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung der Bescheide vom 31.01.1997 und 26.03.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.1998 zu verurteilen, an ihn den Gegenwert von 10.795,04 DM in Euro zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da die streitigen Übergangsleistungen nach der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit am 15.04.1988 vor Inkrafttreten des SGB VII festzusetzen gewesen wären (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII i.V.m. § 3 Abs.2 BKV).
Die Berechnung der Übergangsleistungen durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 BKV haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten eine Tätigkeit, durch die für sie die Gefahr besteht, dass eine Berufskrankheit entsteht, wieder auflebt oder sich verschlimmert, unterlassen (§ 3 Abs.1 BKV). Die Versicherten haben zum Ausgleich durch die Tätigkeitsaufgabe verursachter wirtschaftlicher Nachteile Anspruch auf Übergangsleistung. Es wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe von 1/12 der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt (§ 3 Abs.2 BKV). Der Zweck der Übergangsleistung besteht darin, den Versicherten zur Aufgabe der ihn gefährdenden Tätigkeit zu veranlassen. Dazu wird ihm ein zeitlicher, auf die Dauer von fünf Jahren begrenzter Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile angeboten und gewährt, die ihm durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit entstehen. Der Versicherte muss versuchen, innerhalb des Fünfjahreszeitraums, unterstützt durch die Übergangsleistung, seinen wirtschaftlichen Status so zu gestalten, dass er wieder das Niveau vor Auftreten der Berufskrankheit erreicht (vgl. BSGE 50, 40).
§ 3 Abs.2 Satz 1 BKV setzt einen doppelten Kausalzusammenhang voraus. Es muss ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang einerseits zwischen der drohenden Berufskrankheit und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und andererseits zwischen dieser Einstellung und der Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile bestehen. Da bei § 3 Abs.2 Satz 1 BKV der Anreiz, die gefährdende Tätigkeit einzustellen, im Vordergrund steht, besteht kein Leistungsanspruch, wenn der Versicherte die gefährdende Tätigkeit aus Beweggründen aufgibt, die in keinem Zusammenhang mit der Gefahr stehen, durch diese Tätigkeit an einer Berufskrankheit zu erkranken (vgl. BSG vom 20.02.2001, B 2 U 10/00 R).
Die Übergangsleistung ist eine besondere Geldleistung, wenn der Versicherte wegen der nicht zu beseitigenden Gefahr im Sinne von § 3 Abs.1 Satz 1 BKV seine Tätigkeit aufgegeben hat. Es handelt sich um eine Maßnahme der Vorbeugung und Krankheitsverhütung, nicht um einen Entschädigungsanspruch (vgl. Schulin, Unfallversicherungsrecht, § 47, Rdnr.120). Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, besteht ein Rechtsanspruch des Versicherten. Insofern hat die Beklagte dem Kläger zu Recht mit den Bescheiden vom 31.01.1997 und 26.03.1997 Übergangsleistung für die Zeit ab 16.04.1990 bis 15.04.1993 gewährt.
Die Art der Leistung, ob Einmalzahlung oder laufende Zahlung, sowie die Höhe und die Dauer der Übergangsleistung liegen im Ermessen des Unfallversicherungsträgers (vgl. Schulin a.a.O. Rdnr.121). Ein voller Ausgleich der entstandenen Nachteile ist nicht erforderlich (Kasseler Kommentar, Anhang 1 zu § 9 SGB VII, § 3 BKV Rdnr.68). Wiederkehrende Leistungen können im allgemeinen innerhalb des Höchstbetrags und bis zur Höchstdauer von fünf Jahren nach Fünfteln gestaffelt werden: also im ersten Jahr 5/5 der Verdienstminderung, im zweiten 4/5 bis zu 1/5 im letzten Jahr (Kasseler Kommentar, a.a.O.). Dieser Staffelung liegt die Überlegung zugrunde, dass es nicht generell das Ziel der Rehabilitation ist, dem Versicherten fünf Jahre lang den vollen Verdienstausgleich zu zahlen und ihn dann sich selbst zu überlassen. Die Staffelung hat den Vorteil, dass der Versicherte sich schrittweise an die neuen Verhältnisse gewöhnen kann und nicht plötzlich mit den geänderten Verhältnissen konfrontiert wird. Würde der Unfallversicherungsträger die Übergangsleistung nicht staffeln, sondern den Minderverdienst in voller Höhe für die gesamte Dauer von fünf Jahren ausgleichen, hätte der Versicherte kein Interesse daran, mehr zu leisten und mehr zu verdienen. Bei der Vornahme der Staffelung handelt es sich um keinen Ermessensmissbrauch (vgl. Schulin a.a.O., Rdnr.135). Allerdings hat es die Beklagte in den Bescheiden vom 31.01.1997 und 26.03.1997 versäumt, die Gesichtspunkte erkennen zu lassen, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Sie hat dies aber im Widerspruchsbescheid vom 29.01.1998 rechtzeitig gemäß § 41 Abs.2 SGB X in der Fassung bis 31.12.2000 nachgeholt. Die Ermessensentscheidung der Beklagten berücksichtigt zu Recht die Tatsache, dass der Kläger zum 01.10.1990 ein Studium aufgenommen hatte. Ab diesem Zeitraum war ein Kausalzusammenhang zwischen der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und der Minderung des Verdienstes nicht mehr gegeben, denn ab dem 01.10.1990 verfolgte der Kläger eine von ihm selbst eingeleitete Weiterbildung, so dass nicht mehr die Tätigkeitsaufgabe ursächlich für den Verdienstausfall war, sondern die Aufnahme des Studiums anstelle einer von der Beklagten zu finanzierenden Umschulung. Der Kläger bemühte sich während dieser Zeit nicht mehr um einen zumutbaren Arbeitsplatz; der Einkommensverlust war rechtlich wesentlich nicht mehr Folge der Tätigkeitsaufgabe, sondern des Entschlusses zur Aufnahme des Betriebswirtschaftsstudiums (vgl. Lauterbach, Anhang 3, § 9, § 3 BKV Rdnr.101).
Insofern ist in der Entscheidung, während der Studienzeit nur 1/5 der Verdienstminderung zu zahlen, kein Ermessensmissbrauch der Beklagten zu sehen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe, für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1967 geborene Kläger erlernte den Beruf des Bäckers und war von Februar 1988 bis zum 15.04.1988 als Bäckergeselle tätig. Wegen einer Mehlstauballergie gab er die Tätigkeit zum 15.04.1988 auf. Vom 01.09.1988 bis 30.06.1990 besuchte er die Fachoberschule T. ; vom 01.07.1990 bis 25.09.1990 war er Lagerarbeiter. Zum 01.10.1990 begann er das Studium der Betriebswirtschaft an der Technischen Hochschule K ...
Mit Urteil vom 23.04.1996 verurteilte das Sozialgericht München die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.07.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1993, dem Kläger Übergangsleistung gemäß § 3 Abs.2 BKV zu gewähren. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger 1987 an einer Rhinopathie erkrankt sei, die eine Mehlstaubsensibilisierung annehmen lasse. Mit einer klinischen Manifestation, das heißt einer obstruktiven Rhinopathie oder Bronchopathie habe gerechnet werden müssen. Da also die konkrete Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit bestanden habe, lägen die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 BKV mit der Folge der Gewährung einer Übergangsleistung nach § 3 Abs.2 BKV vor.
Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 31.01.1997 dem Kläger ab 01.07.1990 Übergangsleistung. Leistungen vor dem 01.07.1990 seien wegen der verspäteten Anmeldung des Anspruchs nicht zu gewähren (§ 1546 RVO). Es erfolge zunächst die Abrechnung des dritten Laufjahres vom 01.07.1990 bis 15.04.1991. Die Übergangsleistung betrage 3/5 und für die Zeit des Studiums 1/5 des Mindestverdienstes.
Mit Bescheid vom 26.03.1997 gewährte die Beklagte Übergangsleistung für das vierte und fünfte Laufjahr. Sie betrage im vierten Jahr (16.04.1991 bis 15.04.1992) 2/5 des Mindestverdienstes, im fünften Jahr (16.04.1992 bis 15.04.1993) 1/5, bei Aufnahme eines Studiums jedoch jeweils 1/5.
Mit Widerspruch vom 03.02.1997 machte der Kläger geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er, weil er ein Studium aufgenommen habe, nur 1/5 des eingetretenen Minderverdienstes als Entschädigung erhalten solle.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.1998 den Widerspruch zurück. Im Hinblick auf die Reduzierung des Ausgleichs auf 1/5 für die Zeit des Studiums liege keine fehlerhafte Ermessensausübung vor. Die Beklagte sei zwar gemäß § 3 Abs.2 BKV verpflichtet, für die ersten fünf Jahre nach Aufgabe der schädigenden Tätigkeit eine Übergangsleistung in Form eines Minderverdienstausgleichs zu gewähren. Die Ausgestaltung sei aber in das Ermessen der Beklagten gestellt. Bei einem Studium sei das Ermessen aufgrund eines Geschäftsführerbeschlusses dahingehend auszuüben (insoweit handle es sich um gebundenes Ermessen), dass der Ausgleich sich auf 1/5 zu beschränken habe. Grundsätzlich bestehe für ein Studium kein Anspruch auf laufende Leistungen gemäß § 3 Abs.2 BKV, da der Versicherte in dieser Zeit weder eine Maßnahme der Beklagten durchlaufe, noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Daher werde nur ein kleiner Zuschuss gewährt. Besonderheiten, um von dieser Verwaltungspraxis abzuweichen, seien nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.
Im Klageverfahren hat der Kläger ausgeführt, bei der Vorgehensweise der Beklagten hinsichtlich der Beurteilung des Studiums handle es um eine offensichtliche Ungleichbehandlung ohne ersichtlichen Grund.
Die Beklagte hat ein Protokoll der Geschäftsführersitzung vom 28./29.07.1992, in dem zwei Lösungsvorschläge in den Fällen der Zahlung einer laufenden Übergangsleistung an Studenten gemacht werden, übersandt. Einerseits wird eine einmalige Übergangsleistung vorgeschlagen, andererseits eine laufende Übergangsleistung für fünf Jahre mit einer Reduzierung auf 1/5 des Minderverdienstes im Wege einer Ermessensentscheidung. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, es habe sich die allgemeine Verwaltungsübung entwickelt, dem zweiten Vorschlag zu folgen. Diese Übung habe zu einer Selbstbindung der Beklagten geführt, von der ohne Vorliegen besonderer Gründe nicht abgewichen werden könne.
Mit Urteil vom 25.02.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten, den Schadensausgleich für die Zeit des Studiums auf 1/5 zu reduzieren, sei im Rahmen ihrer Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Besuche der Versicherte eine Hochschule, um sich unabhängig von Vorschlägen zur beruflichen Rehabilitation durch den Versicherungsträger beruflich zu qualifizieren, komme eine Übergangsleistung dann in Betracht, wenn der Versicherte eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben beabsichtige, seine Eignung zu bejahen sei und eine Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwartet werden könne. Im Hinblick darauf, dass mit der Aufnahme des Studiums die Beklagte von der Möglichkeit ausgeschlossen worden sei, durch eigene Fördermaßnahmen des Schadensnachteil zu beeinflussen, sei es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte eine allgemeine Ausgleichsregelung für diese Fälle festlege, in denen der Versicherte keine Maßnahme der Berufsgenossenschaft durchlaufe und durch die Aufnahme des Studiums dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.
Der Kläger führt zur Begründung der Berufung aus, Ziel der Übergangsleistung sei, den Versicherten zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu veranlassen. Ein weiteres Ziel sei die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Genau dies sei hier gegeben. Der Kläger habe die seine Gesundheit gefährdende Tätigkeit aufgegeben und dadurch einen Minderverdienst erlitten. Danach habe er ein Studium aufgenommen, um sich beruflich zu qualifizieren. Die Höchstförderungsdauer von fünf Jahren sei von ihm nicht überschritten worden. Er habe sich nach Abschluss des Studiums in den Arbeitsmarkt eingegliedert. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Übergangsleistung in vollem Umfang erfüllt. Es sei nicht gesichert, ob eine Förderung der Beklagten ähnliche Erfolgsaussichten geboten hätte, wie die Qualifikation des Klägers im Studium.
Die Beklagte weist darauf hin, dass RVO-Recht anzuwenden sei, da der Zeitraum des Studiums vor dem Inkrafttreten des SGB VII liege. Gemäß § 567 Abs.3 RVO sei eine Umschulung nur zu bewilligen, wenn die Maßnahme nicht länger als zwei Jahre dauere. Ein längere Maßnahme habe nur gefördert werden dürfen, wenn der Versicherte nicht durch eine bis zu zweijährige Maßnahme dauerhaft voll eingegliedert werden könne. Da der Kläger anstelle der Umschulung ein Studium aufgenommen habe, sei ein Anspruch auf Leistungen der Beklagten nicht gegeben. Dies gelte auch für den Anspruch auf Übergangsleistung. Bei der Leistung, die im angefochtenen Bescheid festgestellt worden sei, handle es sich um eine einmalige Übergangsleistung, die in fünf Raten zu zahlen gewesen sei. Damit sei der besonderen Situation des Klägers gerecht geworden, ohne dass ein Rechtsanspruch bestanden habe.
Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.02.2000 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung der Bescheide vom 31.01.1997 und 26.03.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.1998 zu verurteilen, an ihn den Gegenwert von 10.795,04 DM in Euro zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da die streitigen Übergangsleistungen nach der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit am 15.04.1988 vor Inkrafttreten des SGB VII festzusetzen gewesen wären (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII i.V.m. § 3 Abs.2 BKV).
Die Berechnung der Übergangsleistungen durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 BKV haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten eine Tätigkeit, durch die für sie die Gefahr besteht, dass eine Berufskrankheit entsteht, wieder auflebt oder sich verschlimmert, unterlassen (§ 3 Abs.1 BKV). Die Versicherten haben zum Ausgleich durch die Tätigkeitsaufgabe verursachter wirtschaftlicher Nachteile Anspruch auf Übergangsleistung. Es wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe von 1/12 der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt (§ 3 Abs.2 BKV). Der Zweck der Übergangsleistung besteht darin, den Versicherten zur Aufgabe der ihn gefährdenden Tätigkeit zu veranlassen. Dazu wird ihm ein zeitlicher, auf die Dauer von fünf Jahren begrenzter Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile angeboten und gewährt, die ihm durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit entstehen. Der Versicherte muss versuchen, innerhalb des Fünfjahreszeitraums, unterstützt durch die Übergangsleistung, seinen wirtschaftlichen Status so zu gestalten, dass er wieder das Niveau vor Auftreten der Berufskrankheit erreicht (vgl. BSGE 50, 40).
§ 3 Abs.2 Satz 1 BKV setzt einen doppelten Kausalzusammenhang voraus. Es muss ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang einerseits zwischen der drohenden Berufskrankheit und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und andererseits zwischen dieser Einstellung und der Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile bestehen. Da bei § 3 Abs.2 Satz 1 BKV der Anreiz, die gefährdende Tätigkeit einzustellen, im Vordergrund steht, besteht kein Leistungsanspruch, wenn der Versicherte die gefährdende Tätigkeit aus Beweggründen aufgibt, die in keinem Zusammenhang mit der Gefahr stehen, durch diese Tätigkeit an einer Berufskrankheit zu erkranken (vgl. BSG vom 20.02.2001, B 2 U 10/00 R).
Die Übergangsleistung ist eine besondere Geldleistung, wenn der Versicherte wegen der nicht zu beseitigenden Gefahr im Sinne von § 3 Abs.1 Satz 1 BKV seine Tätigkeit aufgegeben hat. Es handelt sich um eine Maßnahme der Vorbeugung und Krankheitsverhütung, nicht um einen Entschädigungsanspruch (vgl. Schulin, Unfallversicherungsrecht, § 47, Rdnr.120). Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, besteht ein Rechtsanspruch des Versicherten. Insofern hat die Beklagte dem Kläger zu Recht mit den Bescheiden vom 31.01.1997 und 26.03.1997 Übergangsleistung für die Zeit ab 16.04.1990 bis 15.04.1993 gewährt.
Die Art der Leistung, ob Einmalzahlung oder laufende Zahlung, sowie die Höhe und die Dauer der Übergangsleistung liegen im Ermessen des Unfallversicherungsträgers (vgl. Schulin a.a.O. Rdnr.121). Ein voller Ausgleich der entstandenen Nachteile ist nicht erforderlich (Kasseler Kommentar, Anhang 1 zu § 9 SGB VII, § 3 BKV Rdnr.68). Wiederkehrende Leistungen können im allgemeinen innerhalb des Höchstbetrags und bis zur Höchstdauer von fünf Jahren nach Fünfteln gestaffelt werden: also im ersten Jahr 5/5 der Verdienstminderung, im zweiten 4/5 bis zu 1/5 im letzten Jahr (Kasseler Kommentar, a.a.O.). Dieser Staffelung liegt die Überlegung zugrunde, dass es nicht generell das Ziel der Rehabilitation ist, dem Versicherten fünf Jahre lang den vollen Verdienstausgleich zu zahlen und ihn dann sich selbst zu überlassen. Die Staffelung hat den Vorteil, dass der Versicherte sich schrittweise an die neuen Verhältnisse gewöhnen kann und nicht plötzlich mit den geänderten Verhältnissen konfrontiert wird. Würde der Unfallversicherungsträger die Übergangsleistung nicht staffeln, sondern den Minderverdienst in voller Höhe für die gesamte Dauer von fünf Jahren ausgleichen, hätte der Versicherte kein Interesse daran, mehr zu leisten und mehr zu verdienen. Bei der Vornahme der Staffelung handelt es sich um keinen Ermessensmissbrauch (vgl. Schulin a.a.O., Rdnr.135). Allerdings hat es die Beklagte in den Bescheiden vom 31.01.1997 und 26.03.1997 versäumt, die Gesichtspunkte erkennen zu lassen, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Sie hat dies aber im Widerspruchsbescheid vom 29.01.1998 rechtzeitig gemäß § 41 Abs.2 SGB X in der Fassung bis 31.12.2000 nachgeholt. Die Ermessensentscheidung der Beklagten berücksichtigt zu Recht die Tatsache, dass der Kläger zum 01.10.1990 ein Studium aufgenommen hatte. Ab diesem Zeitraum war ein Kausalzusammenhang zwischen der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und der Minderung des Verdienstes nicht mehr gegeben, denn ab dem 01.10.1990 verfolgte der Kläger eine von ihm selbst eingeleitete Weiterbildung, so dass nicht mehr die Tätigkeitsaufgabe ursächlich für den Verdienstausfall war, sondern die Aufnahme des Studiums anstelle einer von der Beklagten zu finanzierenden Umschulung. Der Kläger bemühte sich während dieser Zeit nicht mehr um einen zumutbaren Arbeitsplatz; der Einkommensverlust war rechtlich wesentlich nicht mehr Folge der Tätigkeitsaufgabe, sondern des Entschlusses zur Aufnahme des Betriebswirtschaftsstudiums (vgl. Lauterbach, Anhang 3, § 9, § 3 BKV Rdnr.101).
Insofern ist in der Entscheidung, während der Studienzeit nur 1/5 der Verdienstminderung zu zahlen, kein Ermessensmissbrauch der Beklagten zu sehen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe, für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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