L 2 U 426/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 24 U 619/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 426/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ist ein britischer Unternehmer in Großbritannien mit zwei Firmen tätig und verfügt er über eine in Großbritannien ausgestellte Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften E 101 für eine selbständige Tätigkeit in einem bestimmten Zeitraum und die Bestätigung, dass er in dieser Zeit den englischen Rechtsvorschriften unterliege und erleidet er bei einer in Deutschland durchgeführten Tätigkeit während der in der Bescheinigung genannten Zeit einen Unfall, so untersteht er dabei dem Recht der sozialen Sicherheit in Großbritannien. Der deutsche Versicherungsträger ist an die E 101-Bescheinigung gebunden, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird. Daran ändert nichts die gleichzeitige Ausstellung der Bescheinigung E 111 unter der Bezeichnung "employed person".
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Versicherungsschutz für die Folgen eines Unfalls, den der Kläger am 16.06.1995 erlitten hat.

Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger und war in Großbritannien selbständig mit wenigstens zwei Firmen tätig. Am 01.01. 1995 zog er nach P ... Er verfügte über eine in Großbritannien ausgestellte Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften E 101 für eine selbständige Tätigkeit vom 05.05.1995 bis 04.05.1996 und die Bestätigung, dass er in dieser Zeit den englischen Rechtsvorschriften unterliege. Er war dort als self-employed person bezeichnet. Gleichzeitig verfügte er über zwei Bescheinigungen E 111, wobei er einmal als employed und einmal als self-employed person bezeichnet war.

Bei dem Unfall war der Kläger auf einer Baustelle des bei der Beklagten versicherten Tiefbauunternehmers N. tätig, bei der es sich um eine private Hochbaumaßnahme des Unternehmers handelte. In der Folge machte der Kläger sowohl gegenüber dem Unternehmer als auch gegenüber der Beklagten geltend, er sei als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Unternehmers hatte der Kläger bei der Tätigkeitsaufnahme seine englische Gewerbeanmeldung und die Bescheinigung E 101 vorgelegt. Er stellte dem Unternehmer seine Arbeiten auf Briefpapier seiner englischen Firmen in Rechnung und rechnete dabei teilweise die Leistungen eines weiteren Briten ab. Der Unternehmer machte gegenüber der Beklagten geltend, er habe den Kläger nur genommen, weil dieser die Geltung englischen Sozialversicherungsrechts nachgewiesen habe. Der Kläger macht geltend, er sei in Wahrheit nur scheinselbständig tätig gewesen und habe dies auf Wunsch des Unternehmers kaschiert.

Im Laufe des Verwaltungsverfahrens schrieb die Mitglieder- und Beitragsabteilung der Beklagten an ihre Gebietsverwaltung West am 14.11.1995 ohne Kenntnis von dem E 101, ihre Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger zum Kreis der versicherungspflichtigen Personen gemäß § 539 Abs.1 Nr.1 RVO zähle. In der Beklagtenakte findet sich ferner eine Telefonnotiz vom 06.03. 1996. Danach hätte ein Bekannter des Klägers angerufen und u.a. ausgeführt, er habe am Tag zuvor eine Bescheinigung nach München (Mitglieder- und Beitragsabteilung) gefaxt. Von dem dortigen Sachbearbeiter sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt worden sei.

Mit Bescheid vom 02.12.1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Der Kläger habe keinen unter Versicherungsschutz stehenden Arbeitsunfall erlitten, da er als Unternehmer aus Großbritannien mit einer Bescheinigung E 101 nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliege. Den anschließenden Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.1997 als unbegründet zurück.

Mit der anschließenden Klage hat der Kläger die Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrente begehrt. Er ist der Meinung, er sei bei dem Unternehmer N. abhängig beschäftigt gewesen. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte auf Entscheidungen des EuGH zur Rechtswirkung der Bescheinigung E 101. Der Kläger berufe sich nicht auf eine selbständige Tätigkeit in Großbritannien, sondern darauf, dass er als Nichtselbständiger in Deutschland eine Beschäftigung aufgenommen habe. Er habe bei Einreise noch keinen Arbeitsvertrag gehabt und habe auch nicht nur vorübergehend tätig werden wollen. Zudem sei die Bescheinigung E 101 zu Unrecht ausgestellt worden und die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Richtigkeit der Bescheinigungen zu überprüfen. Der Kläger habe auch bereits einen mündlichen Bescheid erhalten, wonach der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt werde. Darüber sei er fernmündlich von einem Bekannten informiert worden.

Mit Urteil vom 07.09.2000 hat das Sozialgericht mit Hinweis auf Art.14a Buchst.1a der EWG-Verordnung 1408/71 und die Entscheidungen des EuGH vom 10.02.2000 - C 202/97 und vom 30.03.2000 - C 178/92 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei bei seinem Unfall am 16.06.1995 dem Recht der sozialen Sicherheit in Großbritannien unterstanden. An die entsprechende Bescheinigung sei die Beklagte gebunden gewesen. Auch die Tatsache, dass sich der Kläger weitere Bescheinigungen nach E 111 habe ausstellen lassen, in denen er von den englischen Behörden einmal als Selbständiger und einmal als Unselbständiger bezeichnet worden sei, ändere daran nichts, da eine E-101-Bescheinigung so lange Bindungswirkung entfalte, bis sie zurückgezogen oder für ungültig erklärt werde. Die Bescheinigung erstrecke sich auch auf nichtselbständige Tätigkeiten, die der in Großbritannien als Selbständiger versicherte in einem anderen Mitgliedstaat der EG ausübe.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.09.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 02.12.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 16.06. 1995 bis 01.07.1996 Verletztengeld und anschließend Verletztenrente in Höhe der Vollrente zu gewähren.

Er wiederholt dabei seine bereits im Klageverfahren gegebenen Begründungen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf die Begründung des angefochtenen Urteils und ist weiter der Meinung, dass es zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles der Schriftform bedurft hätte.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger stand bei seinem Unfall am 16.06.1995 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland.

Der Senat hält die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts München für unbegründet und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Der Kläger hat hiergegen im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich mit rechtlich zutreffender Begründung, dass der Kläger bei seiner unfallbringenden Tätigkeit nicht dem Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland, sondern dem in Großbritannien geltenden Versicherungsrecht unterstellt war und zwar unabhängig davon, ob er in Deutschland als Selbständiger oder als abhängig Beschäftigter tätig war.

Es ist nicht ersichtlich, wie der Kläger bei dieser objektiven Zuordnung zu einem nationalen Rechtskreis die Wahl haben könnte, ob er eine bestimmte Erwerbstätigkeit dem Versicherungsschutz des einen oder anderen Landes unterstellen wollte. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Kläger ein solches Wahlrecht bereits ausgeübt. Er ist nämlich nach außen unter seinen beiden Londoner Firmen aufgetreten und hat gegenüber seinem Geschäftspartner N. von der Bescheinigung E 101 ausdrücklich im Hinblick auf die damit versicherungsrechtlich festgestellte Rechtslage Gebrauch gemacht.

Die Beklagte war an die E-101-Bescheinigung gebunden, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt war, wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Die Beklagte hatte und hat auch keinerlei Veranlassung, gegenüber dem zuständigen Träger des Mitgliedsstaates, der diese Bescheinigung ausgestellt hat, Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts zu äußern und sich gegebenenfalls an die Verwaltungskommission der EG zu wenden. Es ist zu keinem Zeitpunkt bestritten gewesen, dass der Kläger in London als Unternehmer tätig war und er ist unter diesen Firmen in Deutschland im Rechtsverkehr, insbesondere im Zusammenhang mit der unfallbringenden Tätigkeit aufgetreten. Der Kläger hat auch sonst nicht geltend gemacht, welcher Bescheinigungsinhalt unzutreffend sein sollte, er hat vielmehr von der Bescheinigung, so wie sie ausgestellt war, Gebrauch gemacht. Sollte der Kläger der Ansicht sein, die Bescheinigung seines Heimatstaates treffe eine rechtliche Einschätzung der Tätigkeit in Deutschland nach den hier geltenden Rechtsvorschriften und sei deshalb unzutreffend, so wäre dies irrig. Inhalt der Bescheinigung ist vielmehr die Geltung des Versicherungsrechts des ausstellenden Staats und dessen Erstreckung auf die in einem anderen Mitgliedstaat der EG ausgeübte Tätigkeit.

Auch aus der gleichzeitigen Ausstellung der Bescheinigung E 111 unter der Bezeichnung employed person für den streitgegenständlichen Zeitraum kann keine Unstimmigkeit hergeleitet werden. Die nach der EWG-Verordnung Nr.1408/71 Art.22 Abs.1 Nr.A auszustellende E-111-Bescheinigung knüpft nicht an ein Beschäftigungsverhältnis in dem einen Mitgliedsstaat an, sondern lediglich an einen dort bestehenden Versicherungsschutz in der Krankenversicherung in einem für Arbeitnehmer geschaffenen System der sozialen Sicherheit (EWG-Verordnung Nr.1408/71 Art.1). Sie knüpft auch nicht an eine in dem anderen Mitgliedsstaat ausgeübte Beschäftigung an, sondern lediglich an den vorübergehenden Aufenthalt. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass der Kläger entweder in Großbritannien auch als Arbeitnehmer versichert war oder seine Tätigkeit als Selbständiger Krankenversicherungsschutz in einem für Arbeitnehmer geschaffenen System der sozialen Sicherheit gewährleistete, musste die Beklagte in den Bescheinigungen keine klärungsbedürftigen Unstimmigkeiten erkennen.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm gegenüber das Vorliegen eines Arbeitsunfalles bereits anerkannt worden wäre. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein entsprechender mündlicher Verwaltungsakt im Hinblick auf § 1569a Abs.1 RVO überhaupt wirksam werden könnte. Es fehlt jedenfalls an der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes. Bekanntgabe ist die zielgerichtete Mitteilung des Verwaltungsaktes durch die Behörde. Ein Verwaltungsakt ist dann nicht bekannt gegeben, wenn der Adressat oder Betroffene zufällig oder aufgrund eigener Bemühungen oder durch Dritte, nicht aber von der Behörde Kenntnis von dem Verwaltungsakt erlangt (Krasney, Kasseler Kommentar, § 37 SGB X Rdnr.3 mit weiteren Nachweisen; BSGE 31, 44). Im vorliegenden Fall hat es einen solchen Verwaltungsakt nicht gegeben, vielmehr eine rein behördeninterne Beurteilung der Rechtslage bezüglich der Zuordnung des Klägers zum versicherten Personenkreis. Es ist auch dem Kläger gegenüber von der Beklagten nichts bekannt gegeben worden, was den Eindruck eines nach außen wirksamen Verwaltungsaktes erwecken könnte. Nach den Aktenunterlagen hätte ein Bediensteter der Beklagten einem Dritten gegenüber geäußert, dass eine solche Entscheidung ergangen sei. Dies kann nicht als Ausspruch der Entscheidung selbst verstanden werden und ist aus Sicht des Klägers lediglich eine Information vom Hörensagen. Die geltend gemachte Rechtsposition kann er hieraus nicht ableiten.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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