L 18 SB 147/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 Vs 410/93
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SB 147/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das dem Krankheitsbild des Diabetes mellitus vergleichbare Krankheitsbild der primären Nebennierenrindeninsuffizienz rechtfertigt aus Gründen der Gleichbehandlung die Zuerkennung des Merkzeichens H bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.10.1994 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das Merkzeichen H bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres zuzuerkennen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu 2/3 zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger die Merkzeichen B und H bei einer primären Nebennierenrindeninsuffizienz zustehen.

Der vormals beklagte Freistaat Bayern stellte bei dem am 1991 geborenen Kläger mit Bescheid vom 07.08.1992 eine "allgemeine Leistungsminderung bei Nebennierenfunktionsstörung" mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest. Der Widerspruch, mit dem der Kläger die Feststellung eines GdB von 60 und die Zuerkennung der Merkzeichen B und H begehrte, war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.04.1993).

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) hat der Kläger weiterhin die Feststellung eines GdB von 60 und die Zuerkennung der Merkzeichen B und H begehrt. Die vom SG von Amts wegen gehörten Sachverständigen Dr.O. (Gutachten vom 07.10.1993) und Prof. Dr.G. (Gutachten vom 18.01.1994) haben einen GdB von 50 bzw 60 angenommen und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens H angenommen. Das Merkzeichen H hat Prof. Dr.G. deshalb bejaht, weil dieses nach bestehender Praxis bei allen angeborenen Stoffwechselstörungen zugebilligt werde und lebensbedrohliche Zustände sich beim Kläger innerhalb kürzester Zeit entwickelt könnten. Das SG ist den von ihm gehörten Sachverständigen nicht gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 27.10.1994 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Hinweis auf ein zur Mucoviscidose-Erkrankung von Kindern ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) - Az: 9 a/9 RVs 7/89 - ausgeführt, die tatsächlichen Pflegeleistungen unterschieden sich nicht wesentlich von den Leistungen, die Eltern auch gesunden Kindern gegenüber erbrächten.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und diese in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.1997 auf die Zuerkennung der Merkzeichen B und H beschränkt.

Der Senat hat von Prof. Dr.A. , Leiter des Schwerpunktes Endokrinologie, Stoffwechsel und Rheumatologie der Medizinischen Universitätsklinik W. vom Amts wegen ein Gutachten vom 01.11.1999/14.04.2002 eingeholt. Dieser hat beim Kläger eine primäre Nebennierenrindeninsuffizienz diagnostiziert, die lebensnotwendig und lebenslang einen kompletten Ersatz an Glukokortikoiden und Mineralokortikoiden erfordert. Er hat den GdB an die Bewertung des Diabetes mellitus (schwereinstellbare Zuckererkrankung mit Auftreten von Hypoglykämien) mit einem GdB von 50 angelehnt und Hilflosigkeit für die Zeit der ersten Lebensjahre des Klägers angenommen. Er hat dies mit dem Säuglingsalter begründet, nachdem es in den ersten beiden Lebensjahren des Klägers zu mehreren Krankenhausaufenthalten mit Zuständen rascher Verschlechterung gekommen sei. Für die Zeit danach hätten sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine ungewöhnlich schwierige medikamentöse Einstellung ergeben, die über das normale Maß hinaus gegangen sei. Solche seien mit zunehmender Selbständigkeit bei Kindern und größerer biologischer Reserve auch nicht zu erwarten. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen B hat der Sachverständige verneint, da Patienten mit primärer Nebenniereninsuffizienz bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen nicht auf die regelmäßige Hilfe anderer angewiesen seien.

Der Kläger hat ein Vergleichsangebot des Beklagten vom 03.01.2000, für den Zeitraum vom 22.11.1991 bis 31.12.1994 die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H festzustellen, nicht angenommen.

Der Senat hat von Amts wegen ein weiteres Gutachten von dem Leiter der Pädiatrischen Endokrinologie des Klinikums an der C.-Universität zu K. Prof. Dr.S. vom 06.08.2001 und Zusatzgutachten ohne Datum eingeholt. Danach besteht die Aufgabe der Eltern und Aufsichtspersonen bei einer schweren Funktionsstörung der Nebennierenrinde des Kindes in einer absolut zuverlässigen und pünktlichen, unter Normalbedingungen dreimal täglichen Tablettengabe sowie deren sofortige Dosiserhöhung je nach Schweregrad einer Stresssituation bis nach Abschluss der Pubertät (bei Mädchen 16 bis 17 Jahre, bei Jungen in der Regel 18 bis 19 Jahre). Nach Abschluss der Pubertät könnten die Patienten für sich selbst verantwortlich und zuverlässig handeln. Der Sachverständige hat deshalb bis zum Erwachsenenalter das Merkzeichen H sowie mindestens bis zum Erreichen des Schulalters zusätzlich die Zuerkennung des Merkzeichens G und mindestens bis zum Schulabschluss des Merkzeichens B für angebracht gehalten. Bei nicht sofort durchgeführter Dosissteigerung bzw zusätzlicher Gabe von Hydrocortison in Stressdosierung könnte binnen weniger als einer Stunde akut Bewusstlosigkeit und damit eine lebensbedrohliche Situation eintreten.

Der Kläger ist im Jahr 2002 nach S. (Brandenburg) verzogen. Der Senat hat den beklagten Freistaat Bayern deshalb aus dem Rechtsstreit entlassen.

Die Beteiltigten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 06.03.2002, den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides des Versorgungsamtes Nürnberg vom 07.08.1992 idG des Widerspruchsbescheides vom 07.04.1993 die festgestellte Behinderung des Klägers bis zum 21.11.1997 (Ende des 6. Lebensjahres) mit einem GdB von 100 und danach bis zum 21.11.2010 (Ende des 19. Lebensjahres) mit 70 vH zu bewerten sowie die Nachteilsausgleiche nach den Merkzeichen B und H bis zum 21.11.2009 (Ende des 18. Lebensjahres) zu bewilligen; ferner beantragt er, den Nachteilsausgleich des Merkzeichens G bis zum 21.11.1997 (Erreichen des Schulalters) zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 27.10.1994 zurückzuweisen, soweit sie über das Ver gleichsangebot vom 03.01.2000 hinausgeht.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakte des Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG).

Die Berufung des Klägers ist zulässig und zT begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens H bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Passiv legitimiert ist nach dem Umzug des Klägers nach S. das Land Brandenburg (§ 69 Abs 1 Satz 2 SGB IX iVm § 3 Abs 1 VfG-KOV,; Rohr/Strässer, Kommentar zum Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht § 3 - K 8 unter Verweisung auf BSGE 27, 200 ff; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7.Auflage, § 99 Rdnr 7).

Der Kläger hat sein Berufungsbegehren in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.1997 auf die Zuerkennung der Merkzeichen B und H wirksam beschränkt (§ 156 Abs 1 Satz 1 SGG). Durch die Antragstellung mit Schriftsatz vom 06.03.2002 konnte der Kläger die Berufung nicht mehr um den zurückgenommenen Teil erweitern (vgl Meyer-Ladewig SGG, 7.Aufl § 156 RdNr 2 unter Verweisung auf BSG SozR 1500 § 156 Nr 1). Dadurch, dass der Beklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens Stellungnahmen zur GdB-Höhe abgegeben hat, ist die Wirkung der teilweisen Berufungsrücknahme nicht beseitigt worden, da auch eine Beteiligtenvereinbarung die Wirkung der (teilweisen) Berufungsrücknahme nicht beseitigen könnte (so aaO RdNr 5 a).

Der Beklagte war über sein Vergleichsangebot vom 03.01.2000 hinaus zur Zuerkennung des Merkzeichens H bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers zu verurteilen.

Der Begriff der Hilflosigkeit richtet sich nach § 33 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) idF durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25.07.1988 (BGBl I 1093 - 1103). Nach der seit dem Gesetz vom 26.05.1994 (BGBl I 1014,1060 ) bestehenden Lagaldefinition des § 33 b Abs 6 Satz 2 EStG ist hilflos eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremde Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe inform einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauern geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (aaO Satz 3). Den Nachweis des Merkmals "hilflos" hat der Steuerpflichtige gemäß den Vorschriften des Schwerbehindertenrechts zu erbringen (§ 33 b Abs 7 EStG iVm § 65 EStDV).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sollen alterstypische Behinderungen, wozu auch der alterstypische Umgang mit einer Erkrankung zählt, nicht anspruchsbegründend berücksichtigt werden (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 1). Dies wird mit der Vorschrift des § 2 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) - früher § 3 Abs 1 Satz 2 Schwerbehindertengesetz - begründet, wonach Menschen dann behindert sind, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Erfordert ein unverändertes Krankheitsbild vermehrte Hilfeleistungen im Kindesalter, hätten diese Mehrleistungen für den Nachteilsausgleich H keine Bedeutung. Nur die Hilfe, die ein ebenso kranker Erwachsener benötige, sei vom (kindlichen) Alter unabhängig (aaO). Soweit die Verwaltungspraxis in Übereinstimmung mit den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1983 und 1996 (AHP) in Nr 22 Hilflosigkeit unter erleichterten Voraussetzungen zubillige, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage (aaO).

Der Senat hält diese Rechtsprechung für zutreffend. Gleichwohl sieht sich der Senat vorliegend nicht gehindert, die Voraussetzungen für das Merkzeichen H beim Kläger zuzuerkennen, da - wie das BSG ebenfalls aaO feststellt - die AHP normative Wirkung entfalten und in der Praxis und sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht ignoriert werden können (aaO). Die AHP werden in der Rechtsprechung als geeigneter Maßstab für die Bewertung konkreter Sachverhalte herangezogen und müssen für die Zeitdauer ihrer Geltung - insbesondere insoweit als sie begünstigend wirken - auch als Maßstab in Verwaltungsentscheidungen anerkannt werden, denn auch der fehlerhafte Maßstab steuert iS der Gleichbehandlung die Verwaltungspraxis (aaO).

Schon nach den AHP 1983, aber auch nach dem AHP 1996, wird gewissen Erkrankungen im Kindesalter eine größere Bedeutung beigemessen, als es dem Gesetz entspricht. So wird bei Diabetes mellitus bei fortbestehender unausgeglichener Stoffwechsellage bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Hilflosigkeit (wegen ständiger Überwachung, erforderlich wegen der Gefahr hypoglykämischer Schocks, zwecks strenger Einhaltung der Diät und zur Dosierung des Insulins sowie im Hinblick auf die notwendigen körperlichen Betätigungen) angenommen (vgl AHP 1996 Nr 22 k).

Der Senat sieht es daher bei dem einem Diabetes mellitus vergleichbaren Krankheitsbild der primären Nebenrindeninsuffizienz aus Gründen der Gleichbehandlung für gerechtfertigt an, die Voraussetzungen für das Merkzeichen H ebenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu bejahen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.S. ist der pflegerische und therapeutische Aufwand beim Kläger wegen der rasant einsetzenden Lebensbedrohlichkeit mindestens so hoch wie bei einem Kind mit einem schweren frühkindlichen Typ I-Diabetes mellitus. Der Kläger bedarf je nach Schweregrad einer Stresssituation (zB bei einem banalen Virusinfekt, körperlichen oder geistigen bzw psychischen Anstrengungen, bei Unfällen und Verletzungen) neben der pünktlichen dreimal täglichen Tablettengabe der sofortigen Dosiserhöhung. Die Unterzuckerung infolge nicht sofort durchgeführter Dosissteigerung bzw zusätzlicher Gabe von Hydrocortison in Stressdosierung führt binnen weniger als eine Stunde akut zu Bewusslosigkeit und damit zu einer lebensbedrohlichen Situation.

Das Merkzeichen B steht dem Kläger nicht zu, da für die Beurteilung dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend sind (vgl AHP 1996 Nr 32 Abs 1 und BSG aaO). Der Sachverständige Prof. Dr.S. hält die Zuerkennung des Merkzeichens B aber lediglich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw bis zum Schulabschluss für erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved