B 3 P 5/99 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 P 5/99 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Nach Abschluß eines Teilvergleichs wendet sich der Kläger noch dagegen, daß ihm die beklagte Pflegekasse für die Zeit vom 1. April 1995 bis 29. Februar 1996 kein Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) iVm der Übergangsregelung des Art 45 Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) zahlt, weil der Anspruch wegen einer ihm gewährten höheren Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in vollem Umfang ruhe.

Der Kläger ist im Jahre 1937 geboren. Er ist aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung im Jahre 1957 querschnittsgelähmt und wird von seiner Ehefrau gepflegt. Deswegen bezieht er Versorgungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iVm dem BVG, ua eine Pflegezulage gemäß § 35 BVG in Höhe von 2.326 DM (Stand März 1995). Außerdem bewilligte die zuständige Krankenkasse ab 1. Januar 1991 häusliche Pflegehilfe (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in Form von bis zu 25 Pflegeeinsätzen von je bis zu einer Stunde bis zum Höchstbetrag von 750 DM monatlich - Bescheid vom 25. Juni 1991), die der Kläger bis 31. März 1995 erhielt.

Im März 1995 und Januar 1996 beantragte der Kläger Leistungen nach Pflegestufe II gemäß der Übergangsregelung des Art 45 PflegeVG zum SGB XI. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen, insbesondere Pflegegeld, wegen der höheren Pflegezulage ab (Bescheide vom 20. März 1995 und 13. Februar 1997, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 1997).

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17. Februar 1998). Vor dem Landessozialgericht (LSG) haben die Beteiligten am 10. Dezember 1998 einen Teilvergleich über den Zeitraum vom 1. März 1996 bis Dezember 1998 geschlossen. Die Berufung des Klägers im übrigen - dh wegen des Anspruchs auf Pflegegeld für die Zeit vom 1. April 1995 bis 29. Februar 1996 - hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 10. Dezember 1998): Der Anspruch ruhe wegen der deutlich höheren Pflegezulage nach dem BVG. Zwar seien die Begriffe der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI und der Hilflosigkeit nach dem BVG nicht deckungsgleich, insbesondere sei bei letzterem ein hauswirtschaftlicher Bedarf nicht zu berücksichtigen. Wie das Bundessozialgericht (BSG) jedoch bereits entschieden habe, ständen im Leistungsspektrum des BVG dafür andere Leistungsarten zur Verfügung; insbesondere gelte die Grundrente als pauschale Abgeltung für den Mehrbedarf eines Beschädigten. Im übrigen könne auch ein Beschädigter "Hilfe zur Weiterführung des Haushalts" erhalten.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 13 Abs 1 Nr 1 iVm § 34 Abs 1 Nr 2 Satz 1 SGB XI sowie des Art 3 Grundgesetz (GG). Nach dem SGB XI komme ein Ruhen der Leistungen wegen solcher nach dem BVG nur insoweit in Betracht, als Deckungsgleichheit bestehe. Diese liege jedoch nicht vor, da die Pflegezulage nach § 35 BVG keine Anteile für die hauswirtschaftliche Versorgung enthalte. Insbesondere sei es widersprüchlich, daß die Ansprüche nach den §§ 36 bis 43 SGB XI ganz oder teilweise, diejenigen nach den §§ 44 und 45 SGB XI jedoch überhaupt nicht zum Ruhen gebracht werden sollen. Auch sei im Sozialhilferecht und im Lastenausgleichsrecht die Pflegezulage hinsichtlich der Voraussetzungen deckungsgleich mit dem SGB XI geregelt worden; beim BVG habe der Gesetzgeber hingegen offensichtlich übersehen, daß die Pflegezulage nach § 35 BVG keine Komponente der hauswirtschaftlichen Versorgung enthalte. Das Entschädigungsrecht müsse sich aber vom Sozialhilferecht deutlich abheben, andernfalls liege eine Verletzung des Art 3 GG vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe mit der Einführung der Sozialen Pflegeversicherung niemand schlechter gestellt werden sollen. Er, der Kläger, habe bis dahin aber Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit bezogen, die nun entfallen sollen. Seine kapitalisierte Grundrente sei in den behindertengerechten Hausumbau geflossen und könne nicht mehr zur Bedarfsdeckung herangezogen werden. Ein Anspruch zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d BVG entfalle wegen seiner Einkommensverhältnisse.

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 1998 sowie des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. Februar 1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 20. März 1995 und 13. Februar 1997, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 1997, zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. April 1995 bis 29. Februar 1996 Pflegegeld nach der Pflegestufe II in Höhe von 800 DM monatlich zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision ist nicht begründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der Anspruch des Klägers auf Pflegegeld nach Pflegestufe II des SGB XI wegen des gleichzeitigen Bezugs der - höheren - Pflegezulage nach § 35 BVG in vollem Umfang ruht. Eine Beschränkung der Ruhensvorschrift des § 34 Abs 1 Nr 2 Satz 1 SGB XI auf einen Anteil, der - wie immer er auch zu ermitteln wäre - auf den Hilfebedarf für die Grundpflege entfällt, läßt das Gesetz nicht zu; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten.

1. Nach Art 45 Abs 1 Satz 1 des PflegeVG vom 26. Mai 1994 (BGBl I, 1014, 1063) werden pflegebedürftige Versicherte, die bis zum 31. März 1995 Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den §§ 53 bis 57 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) erhalten haben, mit Wirkung vom 1. April 1995 ohne Antragstellung in die Pflegestufe II eingestuft und erhalten Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XI in demjenigen Umfang, der für Pflegebedürftige iS des § 15 Abs 1 Nr 2 SGB XI (idF des 1. SGB XI-ÄndG: §15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB XI) vorgesehen sind. Da der Kläger Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit bezogen hat - die nach seinem Revisionsvorbringen mit 400 DM auf die erhöhte Pflegezulage nach § 35 Abs 2 BVG angerechnet worden sind - ist davon auszugehen, daß der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufe II gemäß § 37 Abs 1 Satz 3 Nr 2 SGB XI für die Zeit vom 1. April 1995 bis 29. Februar 1996 hat.

Nach § 34 Abs 1 Nr 2 Satz 1 SGB XI ruht jedoch der Anspruch auf Pflegeleistungen (§§ 36, 37 SGB XI), soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 BVG oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen (hier: § 80 SVG), aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind somit nachrangig gegenüber den Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem BVG und den anderen vorgenannten Leistungssystemen. Dieses Rangverhältnis hat der Gesetzgeber in § 13 Abs 1 SGB XI noch einmal ausdrücklich niedergelegt (vgl zum Ganzen bereits Urteile des Senats vom 29. April 1998, B 3 P 15/98 R = SozR 3-3300 § 34 Nr 1 sowie B 3 P 14/98 R vom gleichen Tage - nicht veröffentlicht -).

Die in § 34 Abs 1 Nr 2 Satz 1 SGB XI enthaltene Regelung über das Ruhen der Leistungsansprüche aus der sozialen Pflegeversicherung bei gleichzeitigem Bezug von Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 35 BVG läßt nach ihrem Wortlaut keine Ausnahme zu. Sie differenziert nicht nach den konkreten Zweckbestimmungen der konkurrierenden Leistungen. Die vom Kläger vertretene Ansicht (so auch Zehentbauer, Behindertenrecht 1995, 111, 112; Niepel ZfS 1996, 7, 12), der Anspruch auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI ruhe bei Bezug einer Pflegezulage nach § 35 BVG nur in Höhe des Anteils, der im Einzelfall auf die Grundpflege entfalle, weil die Pflegezulage nur der Sicherung der Grundpflege des versorgungsberechtigten Pflegebedürftigen, nicht aber seiner hauswirtschaftlichen Versorgung diene, findet im Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage und kann auch nicht mit Hilfe einer einschränkenden Auslegung gerechtfertigt werden, wie der Senat in den genannten Urteilen ausführlich dargelegt hat. Der Senat hat sich dabei im wesentlichen auf die Erkenntnis gestützt, daß der Gesetzgeber bei der Ruhensregelung keine völlige Deckungsgleichheit der Leistungen vorausgesetzt und in der Kriegsopferversorgung gleichwertige Leistungen für die hauswirtschaftlichen Verrichtungen sowohl in § 35 als auch in § 31 BVG ("Abgeltung des Mehraufwands in allen Lebenslagen") vorgesehen hat.

2. Gegenüber dieser Auslegung von § 34 Abs 1 Nr 2 Satz 1 SGB XI sind von der Revision keine neuen überzeugenden Argumente vorgetragen worden. Es ist zwar zutreffend, daß eine reine Wortauslegung des Gesetzes nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Der Senat hat es aber auch nicht dabei bewenden lassen. Er hat vielmehr nachgewiesen, daß der Gesetzgeber bewußt ein - nur der Höhe nach begrenztes - Ruhen angeordnet hat, obwohl die Leistungen von ihren Voraussetzungen her nicht voll deckungsgleich sind. Dem Kläger ist daher nicht zu folgen, wenn er von einem Versehen des Gesetzgebers ausgeht, das Raum für eine inhaltliche Begrenzung der Ruhensfolge auf den Umfang der Deckungsgleichheit zulasse. Der Gesetzgeber hat vielmehr nach altem Recht teilweise eine Überversorgung angenommen und auch die Rechtsanwendung vereinfachen wollen (vgl auch BT-Drucks 12/5262, S 95 zu § 12: " ... werden ... Ausuferungen vermieden ..."). Aus diesem Grunde ist ua die komplizierte Regelung des § 35 Abs 3 BVG (idF durch Gesetz vom 23. März 1990 - BGBl I 582) über die Anrechnung von Leistungen nach den §§ 55 bis 57 SGB V nicht in das neue Recht übernommen worden. Die Ankündigung, daß "niemand durch die Einführung der Pflegeversicherung schlechter gestellt werden solle" (BT-Drucks 13/2940, S 1) kann nur als grundsätzliche politische Zielrichtung verstanden werden, die Korrekturen von Doppel- und Überversorgungen nicht ausschließt. Auch aus der Regelung des § 34 Abs 1 Nr 2 Satz 2 SGB XI, wonach ein Ruhen der Leistungsansprüche ferner dann eintritt, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden, kann geschlossen werden, daß es auf eine Deckungsgleichheit der Leistungen nicht ankommen kann; denn dies wird bei derartigen, nicht innerstaatlichen Leistungen kaum jemals der Fall sein. Dem widerspricht nicht, daß der Senat die Ruhensanordnung des § 34 Abs 1 Nr 2 Satz 1 SGB XI mangels jeglicher Kongruenz nicht auch auf den sozialen Schutz der Pflegepersonen gemäß den §§ 44, 45 SGB XI bezieht (so auch Leitherer, KassKomm, Bd 2, Stand Dezember 1998, § 34 RdNr 14; Trenk-Hinterberger in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 4, § 7 RdNr 43; Schuldzinski, LPK-SGB XI, 1998, § 34 RdNr 7; Udsching, SGB XI, 1995/1996, § 19 RdNrn 2, 3 und § 44 RdNrn 2, 5). Wenn die Einkommensverhältnisse des Klägers entgegen der Annahme des LSG einen ergänzenden Anspruch nach § 26d BVG nicht zulassen, so ist dies ebenfalls kein Grund, von der Ruhensfolge ausnahmsweise abzusehen.

Auf die Frage, in welchem Maßstab das Pflegegeld im Hinblick auf den Grundpflegeanteil ruhen müßte, kommt es demnach nicht mehr an (vgl dazu auch Trenk-Hinterberger aaO RdNr 26, der ein nur anteiliges Ruhen schon mangels geeigneten Maßstabs als nicht realisierbar ansieht).

3. Die Ruhensanordnung für die Pflegeleistungen bei nur teilweise kongruentem Leistungsumfang ist auch nicht verfassungswidrig.

Insbesondere liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG vor, die hier nur am Maßstab des Willkürverbots zu prüfen ist. Die Ruhensanordnung ist nicht willkürlich, weil ihr sachgerechte Erwägungen zugrunde liegen (BVerfGE 33, 44, 51; 71, 39, 58). Sinn der Ruhensregelung des § 34 Abs 1 Nr 2 SGB XI ist die Vermeidung einer Überversorgung durch Doppelleistungen. Dies setzt voraus, daß die beiden in Betracht kommenden Leistungen im wesentlichen dem gleichen Zweck dienen und zeitgleich bezogen werden, zumindest aber beansprucht werden können. Das ist zwar im Verhältnis zwischen den Pflegeleistungen nach den §§ 36, 37 SGB XI und der Pflegezulage nach § 35 BVG - wie ausgeführt - nur teilweise der Fall. Die Pflegezulage darf aber nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß jeder Bezieher einer Pflegezulage nach § 35 BVG zugleich eine - einkommensunabhängige - Grundrente nach § 31 BVG erhält, die sich im Einzelfall unter den in § 31 Abs 5 BVG genannten Voraussetzungen noch um eine Zulage für Schwerstbeschädigte erhöht. Die Gewährung der Leistungen nach den §§ 31 und 35 BVG ist geeignet, das Defizit bei der Zweckidentität der von der Ruhensregelung des § 34 Abs 1 Nr 2 SGB XI betroffenen Leistungen auszugleichen. Aus diesem Grunde liegt auch keine Benachteiligung von Versorgungsberechtigten im Vergleich zu den Empfängern von Sozialhilfe und anderen Fürsorgeleistungen vor, bei denen wie bei Pflegeversicherten auch hauswirtschaftlicher Hilfebedarf berücksichtigt wird.

Die Tatsache, daß sich der Kläger die Grundrente hat kapitalisieren lassen, rechtfertigt schon deshalb keine andere Bewertung, weil die damit verbundene Kapitalnutzung dem Kläger - etwa in Form ersparter Zinsaufwendungen - weiterhin zugute kommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
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