Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 28/00 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1999 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Tatbestände einer Kindererziehungszeit (KEZ) sowie einer Berücksichtigungszeit (BZ) vorzumerken; in diesem Zusammenhang geht es im wesentlichen um die Frage, ob die Erklärungsfristen des § 249 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 1 bzw Abs 7 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI in der jeweils bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung gewahrt sind bzw ob für den Kläger ein längerer Zeitraum maßgeblich ist.
Der am 28. September 1938 geborene Kläger war von April 1953 (Aufnahme der Berufsausbildung) bis Juni 1993 in der Rentenversicherung der Arbeiter pflichtversichert und ist seither Mitglied der Beklagten; er ist mit der Beigeladenen verheiratet und Vater des am 28. Oktober 1968 geborenen gemeinsamen ehelichen Kindes Dieter.
Im Antrag auf Klärung des Versicherungskontos bzw auf Rentenauskunft vom 10. April 1996 erklärte der Kläger zunächst ausdrücklich, daß KEZ sowie BZ wegen Kindererziehung (KE) nicht geltend gemacht werden. Erst im Rahmen einer Vorsprache bei der LVA Rheinprovinz am 23. April 1998 beantragte er, ihm im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs KEZ/BZ für die Erziehung seines Sohnes Dieter zuzuordnen: Er habe sich Anfang 1996 beim Sprechtag der Beklagten nach der Möglichkeit erkundigt, KEZ in seinem Versicherungskonto anrechnen zu lassen. Ihm sei damals gesagt worden, daß eine Anrechnung die Rente nicht erhöhen würde, da er in den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes durchgehend beschäftigt gewesen sei. Nunmehr habe er jedoch erfahren, daß ab 1. Juli 1998 eine rentensteigernde Anrechnung von KEZ auch dann möglich sei, wenn immer durchgehend gearbeitet worden sei. Am 6. August 1998 stellte der Kläger einen förmlichen Antrag auf Zuordnung von KEZ/BZ; unter demselben Datum erklärten er und die Beigeladene übereinstimmend, daß KEZ und BZ dem Kläger als Vater des Kindes Dieter zugeordnet werden sollten. Im Oktober 1998 wies der Kläger ergänzend darauf hin, daß ihm bei der Anfang 1996 durchgeführten Beratung von der Beklagten gesagt worden sei, die Stellung eines Antrags auf Zuordnung sei unnötig, da sie nicht zu einer Rentenerhöhung führen könne; auf die Möglichkeit einer vorsorglichen Antragstellung sei er nicht hingewiesen worden.
Mit Bescheid vom 16. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 1999 lehnte die Beklagte die zugunsten des Klägers beantragte Zuordnung von KEZ vom 1. November 1968 bis zum 31. Oktober 1969 sowie die Zuordnung von BZ vom 28. Oktober 1968 bis zum 27. Oktober 1978 ab. Auf die hiergegen am 20. April 1999 erhobene Klage hat das SG den Zeugen R. B. vernommen, der den Kläger am 9. April 1996 beraten hatte. Das SG hat daraufhin mit Urteil vom 27. August 1999 die angefochtenen Bescheide geändert und die Beklagte verurteilt, "die Kindererziehungszeiten und die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für das am 28. Oktober 1968 geborene Kind Dieter dem Kläger zuzuordnen". Das LSG hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten mit Urteil vom 20. Dezember 1999 zurückgewiesen: Das SG habe die Beklagte im Ergebnis zu Recht verurteilt. Allerdings könnten im Rahmen eines Herstellungsanspruchs nur solche Versicherte - anders als im vorliegenden Fall - KEZ beanspruchen, denen der Versicherungsträger nach Bekanntgabe des Beschlusses des BVerfG vom 12. März 1996 die Rücknahme der Erklärung entsprechend der früheren Rechtslage nahegelegt habe oder über deren Antrag bei Abgabe der gemeinsamen Erklärung bis zum 31. Dezember 1996 noch nicht entschieden sei. Auch habe anläßlich der Beratung des Klägers keine Pflicht bestanden, ihn zu einer entsprechenden Erklärung zu veranlassen; hierzu habe weder die damalige Rechtslage noch das Verfahren vor dem BVerfG Anlaß gegeben. Es sei jedoch in Übereinstimmung mit dem SG, auf dessen Entscheidung verwiesen werde (§ 153 Abs 2 SGG) von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen, die dadurch zu schließen sei, daß die Frist des § 249 Abs 6 oder Abs 7 SGB VI in der Fassung bis zum 31. Dezember 1997 nicht auf den Kläger anzuwenden sei. Darüber hinaus sei aus den Gesetzesmaterialien nichts dafür ersichtlich, daß Fälle wie derjenige des Klägers von der Neuregelung hätten ausgeschlossen werden sollen. Vielmehr sei der Gesetzgeber wohl der irrigen Ansicht gewesen, die gestrichenen Teile der bisherigen Vorschrift des § 249 SGB VI seien durch Zeitablauf überholt. Hätten Fälle, wie derjenige des Klägers ausgeschlossen werden sollen, so leuchte nicht ein, warum er jedenfalls dann begünstigt worden wäre, wenn er den Antrag bis zum 31. Dezember 1996 gestellt hätte.
Die Beklagte wendet sich gegen diese Entscheidung mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und trägt zur Begründung ihres Rechtsmittels im wesentlichen folgendes vor: Entgegen der Auffassung des LSG sei es nicht zulässig, § 249 Abs 6 und 7 SGB VI aF nach dem 31. Dezember 1996 noch für solche Versicherte für anwendbar zu erklären, die die gemeinsame Erklärung für die Zuordnung von KEZ nicht innerhalb der dort genannten Frist abgegeben haben; eine planwidrige Regelungslücke liege insofern nach der bewußten Aufhebung von § 249 Abs 6 und 7 SGB VI durch Art 1 RRG 1999 nicht vor. Weder ergäben sich Hinweise, daß der Gesetzgeber insofern die Rechtsfindung der Rechtsprechung habe überlassen wollen noch beruhe das Fehlen einer § 246 Abs 6 und 7 SGB VI aF entsprechenden Vorschrift auf einem gesetzgeberischen Versehen noch seien nachträglich Veränderungen der Lebensverhältnisse eingetreten, die vom Gesetzgeber noch nicht hätten berücksichtigt werden können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1999 sowie das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 27. August 1999 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 16. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 1999 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1999 zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Für die Beklagte dürfe sich ihre Unkenntnis hinsichtlich der Anhängigkeit eines einschlägigen Verfahrens beim BVerfG im Ergebnis nicht positiv auswirken.
Die Beigeladene war im Revisionsverfahren nicht durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten und hat keine Anträge gestellt.
II
Die zulässige Revision der Beklagten erweist sich im Sinne der Zurückverweisung an das Berufungsgericht als begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Eine Erklärung des Klägers und der Beigeladenen über die Zuordnung der streitigen Zeiten (§ 56 Abs 2 Satz 3 SGB VI) ist bis zum Ablauf der hier maßgeblichen Frist am 31. Dezember 1996 nicht abgegeben worden; die erst nach diesem Zeitpunkt am 6. August 1998 abgegebene Erklärung ist unbeachtlich. Demgemäß kommt es wieder darauf an, wer das Kind im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich überwiegend erzogen hat (§ 56 Abs 2 Satz 9 SGB VI). Hierzu hat das LSG jedoch - ebenso wie zuvor bereits die Beklagte und das SG - keine Feststellungen getroffen. Der Senat konnte demgemäß noch nicht abschließend entscheiden.
Ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger den Tatbestand einer KEZ bzw BZ wegen KE vorzumerken, beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Recht (Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 50) im Verfahren nach § 149 Abs 1, 5 SGB VI (Urteil des Senats in BSGE 70, 138 ff). Der zuständige RV-Träger hat demgemäß die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, in einem Versicherungskonto zu speichern und nach deren Klärung für einen möglichen späteren Leistungsfall "beweissichernd" jeweils durch schriftliche Verwaltungsakte verbindlich festzustellen. Zu den Daten gehören ua die gesetzlichen Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten (§ 54 Abs 1 SGB VI), hier von Zeiten der Pflichtversicherung wegen KE (§§ 3 Satz 1 Nr 1, 56, 249 SGB VI) bzw von BZ wegen KE (§§ 54 Abs 1 Nr 3, 57, 249 SGB VI). Die genannten Bestimmungen sind dabei anzuwenden in ihrer jeweils am 31. August 2000 geltenden Fassung durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998, BGBl I, 3843 (§ 56 SGB VI), das Pflegeversicherungsgesetz vom 26. Mai 1994, BGBl I, 1014 (§ 57 SGB VI) und das RRG 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl I, 2998 (§ 249 SGB VI).
Unabhängig davon, daß die streitigen Zeiträume insgesamt vor dem erstmaligen Inkrafttreten dieser Normen zum 1. Januar 1992 (Art 1, 85 Abs 1 RRG 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl I, 2261) liegen, werden seither aufgrund Wortlaut, Funktion und Entstehungsgeschichte in Übereinstimmung mit Art 82 GG iVm § 300 Abs 1 SGB VI grundsätzlich auch sie durchgehend von ihrem Anwendungsbereich mitumfaßt; dies ergibt sich insbesondere daraus, daß §§ 56 und 57 SGB VI keine ausdrückliche Begrenzung auf Geburten bzw Zeiten nach dem 31. Dezember 1991 vorsehen und andernfalls auch die bis heute noch fortbestehenden Sonderregelungen in § 249 Abs 1, 4 bis 6 SGB VI von vornherein überflüssig wären.
KEZ sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, bei Geburten - wie hier - vor dem 1. Januar 1992, in den zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt (§§ 56 Abs 1 Satz 1, 249 Abs 1 SGB VI). BZ sind Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer KEZ auch in dieser Zeit vorliegen, § 57 SGB VI. Für einen Elternteil iS von § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und Abs 3 Nrn 2 und 3 SGB I wird eine KEZ angerechnet, wenn
1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (§ 56 Abs 1 Satz 2 SGB VI).
Innerhalb der drei Kategorien der Erziehung, die § 56 Abs 2 SGB VI unterscheidet (vgl hierzu ausführlich Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 56 Nr 10 S 46 f), kommt eine Zuordnung an den Vater dann in Betracht, wenn er das Kind (was hier von vornherein ausscheidet) allein oder (wozu es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf) überwiegend erzogen hat oder wenn - im Spezialfall der gemeinsamen Erziehung durch (auch leibliche, vgl Senat, aaO S 47 f) Eltern - diese wirksam eine übereinstimmende öffentlich-rechtliche (Willens-)Erklärung über die Zuordnung an ihn abgegeben haben. Ist eine derartige Erklärung überhaupt nicht, nicht übereinstimmend oder - wie hier - nicht rechtswirksam abgegeben, hat nach dem Grundsatz des § 56 Abs 2 Satz 9 SGB VI im Verwaltungsverfahren der Versicherungsträger (§ 20 SGB X), im Streitfall das Gericht (§§ 103, 106 SGG) zu ermitteln, wer dann das Kind nach objektiven Gesichtspunkten überwiegend erzogen hat. Ist eine überwiegende Erziehung durch den Vater in dem erforderlichen Beweisgrad nicht feststellbar, ist die Zeit der Mutter zuzuordnen (§ 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI). Mit dieser Struktur führt das SGB VI das bereits vor seinem Inkrafttreten geltende Recht inhaltlich fort (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 56 Nr 10 S 47). Hierzu gilt im einzelnen folgendes:
Die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung der gemeinsam erziehenden Eltern ist im geltenden Recht des § 56 Abs 2 Satz 4 bis 6 SGB VI grundsätzlich nur mit Wirkung für künftige Kalendermonate und nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung vorgesehen. Das bei Abgabe der gemeinsamen Erklärung des Klägers und der Beigeladenen vom 6. August 1998 bzw im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BSG geltende Recht enthält keine hiervon abweichenden Bestimmungen über die bei Abgabe einer entsprechenden Erklärung einzuhaltenden Fristen mehr und bietet demgemäß selbst auch keine Grundlage, um auf diesem Wege die Zuordnung Jahrzehnte in der Vergangenheit zurückliegender KEZ/BZ zu bewirken. Zutreffend hat sich die Beklagte jedoch - anders als in manchen ähnlichen anderen Fallgestaltungen (zB §§ 44, 45 SGB X) - nicht auf §§ 300 ff SGB VI berufen und den einschlägigen Bestimmungen des aktuell geltenden Rechts eine unbegrenzt in die Vergangenheit rückwirkende und früheres Recht umfassend verdrängende Anwendbarkeit beigemessen; vielmehr ist sie zu Recht davon ausgegangen, daß auch in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtslage wirksam abgegebene Erklärungen über die Zuordnung auch weiterhin zu beachten sind. § 56 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB VI beschränkt sich nämlich weder ausdrücklich noch sinngemäß allein auf Zuordnungen, die gemäß den Sätzen 4 bis 6 seines Abs 2 nach dem Inkrafttreten der Norm am 1. Januar 1992 (Art 85 Abs 1 RRG 1992) grundsätzlich zukunftsgerichtet durch Erklärung der gemeinsam erziehenden Eltern bewirkt wurden; insbesondere würden sonst unter Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") auch bereits rechtsverbindlich abgegebene Erklärungen im nachhinein wieder entwertet und auf diese Weise Eltern der spezifisch rentenrechtlichen Auswirkungen ihrer grundrechtlich geschützten Erziehungsentscheidung (vgl Urteil des Senats in BSGE 68, 171, 176) beraubt.
Auf eine derartige wirksame Ausübung ihres Gestaltungsrechts auf der Grundlage früheren Rechts können sich der Kläger und die Beigeladene jedoch nicht berufen. Auch die Wirksamkeit nach früherem Recht eingeräumter - und im Rahmen von § 56 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB VI weiterhin zu beachtender - Zuordnungserklärungen ist stets von der vollständigen Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig, unter denen sie jeweils abgegeben wurden: Die hier noch in Betracht kommenden §§ 247 Abs 6, 7 SGB VI (insofern idF durch Art 1 Nr 8 a) aa) bzw b) aa) RüErgG, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1993) hatten in Anbetracht der besonderen Situation des betroffenen Personenkreises für Zeiten der gemeinsamen Erziehung vor der erstmaligen Einführung von Erziehungszeiten durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I, 1450) mit dem 1. Januar 1986 bzw vor der Einführung von BZ durch das RRG 1992 mit dem 1. Januar 1992 im Wege von Übergangsbestimmungen ausnahmsweise befristet die Möglichkeit eingeräumt, übereinstimmende Erklärungen über die Zuordnung insofern jeweils bis längstens 31. Dezember 1996 abzugeben (vgl Heller, Fristablauf: 31. Dezember 1996, Wahlrecht bei der Anerkennung von Erziehungszeiten vor dem 1. Januar 1992, DAngVers 1996, 387). Soweit Erklärungen im Blick hierauf wirksam abgegeben wurden, hat sich an ihrer Beachtlichkeit für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch nach Aufhebung der einschlägigen Regelungen durch Art 1 Nr 86 RRG 1999 zum 1. Januar 1998 (Art 33 Abs 10 RRG 1999) aufgrund "Überholung durch Zeitablauf" (vgl BT-Drucks 603/97 S 64) nichts geändert; "zeitlich überholt" ist nämlich allein die Möglichkeit, eine derartige Erklärung noch rechtsverbindlich abzugeben, nicht aber die Rechtsverbindlichkeit bereits abgegebener Erklärungen. Der Kläger und seine Ehefrau haben ihre Erklärung jedoch erst nach dem 31. Dezember 1996 im Jahre 1998 und damit - gemessen auch an diesen Bestimmungen - verspätet und somit nicht rechtsverbindlich abgegeben.
Der Kläger kann auch nicht etwa nachträglich so gestellt werden, als sei die Erklärung bereits vor dem 31. Dezember 1996 bei einer zuständigen Stelle (§ 16 Abs 1 SGB I) eingegangen: Bereits der mit Art 2 Nr 8 HEZG mit Wirkung ab 1. Januar 1986 eingeführte § 28a AVG sah in Abs 5 aaO eine - allerdings im Gesetz selbst noch nicht exakt festgelegte - Frist für die Ausübung des Gestaltungsrechts der Eltern für KEZ vor dem 1. Januar 1986 vor; Erklärungen nach Abs 2 aaO waren danach zunächst bis längstens zum Ende des Jahres nach dem Jahr zulässig, in dem die Rentenversicherungsträger die Versicherten letztmalig zur Meldung der Zeiten der Kindererziehung aufgerufen haben; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Satz 2 aaO) bzw ein Widerruf der Erklärung (Satz 3 aaO) waren ausdrücklich ausgeschlossen. Nach der Begründung zu den aufgrund des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuß) eingefügten Änderungen (BT-Drucks 10/3519 S 15) gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesvorschlag der Bundesregierung (BT-Drucks 10/2677) sollte auf diese Weise "die Zuordnung der Erziehungszeiten zur Mutter oder zum Vater nicht unangemessen lange ungeklärt bleiben". Erstmals mit § 249 Abs 6 Satz 1 SGB VI (idF von Art 1 Nr 59 des Renten-Überleitungsgesetzes - RÜG - vom 25. Juli 1991, BGBl I, 1806) wurde dann die Frist für die Abgabe der Erklärung für die Zuordnung der KEZ vor dem 1. Januar 1986 auf den 31. Dezember 1994 präzisiert und mit Abs 7 Satz 1 aaO eine identische Frist für die mit dem RRG erstmals eingeführten BZ festgelegt. Den Eltern sollte damit "für die Zuordnung der KEZ und der BZ ein weiteres Jahr eingeräumt werden, und zwar vor allem im Hinblick darauf, daß der Zeitraum von zwei Jahren im Beitrittsgebiet zu kurz ist" (BT-Drucks 12/405 S 125). Das RüErgG vom 24. Juni 1993 (BGBl I, 1038) verlängerte schließlich beide Fristen letztmals bis zum 31. Dezember 1996 (Art 1 Nr 8 Buchst a) aa) und b) aa)), "um den verwaltungsmäßigen Belastungen der gesetzlichen Rentenversicherung infolge der Rentenüberleitung auf das Beitrittsgebiet gerecht zu werden" (BT-Drucks 12/4810 S 24). In allen Fassungen sah durchgehend auch § 249 Abs 6 und 7 SGB VI ausdrücklich einen Ausschluß der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw des Widerrufs der Erklärung vor.
Aus Entstehungsgeschichte und Funktion der für die Abgabe der Zuordnungserklärung hinsichtlich KEZ und BZ vor dem 1. Januar 1986 getroffenen Fristbestimmungen sowie einem Vergleich mit der Situation der unmittelbar im zeitlichen Geltungsbereich der jeweiligen Begünstigungen getroffenen Regelungen ergibt sich, daß es bei ihrer Ausgestaltung im wesentlichen jeweils darum ging, die Verwaltung vor übermäßigen Belastungen im Zusammenhang der (ggf nur teilweise und zunächst modifiziert) auch für die Vergangenheit eingeführten Begünstigungen zu bewahren. Demgegenüber bestand ein derartiges Bedürfnis für Eltern zu keinem Zeitpunkt in vergleichbarer Weise. Diesen wird daher grundsätzlich zugemutet, die durch Art 6 Abs 2 Satz 1 GG allein ihrer Sphäre zugewiesene Entscheidung ua hinsichtlich der Verteilung der Erziehungslast (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1227a Nr 7 S 16 mwN) übereinstimmend zukunftsgerichtet zu treffen und auch gegenüber einer hierfür vorgesehenen Stelle (§ 16 Abs 1 SGB I) vorweg nach außen kundzutun; erst recht ist ein Grund für die Einräumung großzügiger Erklärungsfristen gerade zugunsten der Eltern dann nicht erkennbar, wenn diesen ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet ist, eine Zuordnungserklärung hinsichtlich in der Vergangenheit längst abgeschlossener Sachverhalte abzugeben. Schon deshalb erscheint auch durchaus folgerichtig und sachgerecht, wenn das Gesetz in den letztgenannten Fällen bei Versäumung der die Betroffenen nur mittelbar (im Reflex) begünstigenden Frist eine Wiedereinsetzung (vgl § 27 Abs 5 SGB X und hierzu etwa BSG in SozR 1300 § 27 Nr 4) ebenso wie den Widerruf der einmal abgegebenen Erklärung ausschließt.
Zu einem anderen Ergebnis für den Kläger führt, wie das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, auch nicht das richterrechtliche Institut des sog sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Dieses hat im vorliegenden Zusammenhang schon aufgrund seines begrenzten Anwendungsbereichs außer Betracht zu bleiben; gerade dann nämlich, wenn die Folgen der Pflichtverletzung eines Leistungsträgers bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem SGB - wie hier - bereits durch Wiedereinsetzungsregeln konzeptionell mitbedacht sind, ist für seine Anwendung von vornherein kein Raum (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 58 Nr 2 S 4 f mwN). Im übrigen stand jedoch die dem Kläger am 9. April 1996 erteilte Auskunft mit ihrem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt ohne weiteres in Einklang mit der damaligen Rechtslage, so daß es ua auch an dieser tatbestandlichen Voraussetzung einer Pflichtverletzung der Beklagten fehlt. Eine kumulative Berücksichtigung von KEZ und Pflichtbeitragszeiten kam damals wegen § 70 Abs 2 SGB VI in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung durch das RRG 1992 nicht in Betracht; die Vorschrift gewährleistete in grundsätzlicher Fortführung der Bewertungsergebnisse des früheren Rechts (vgl §§ 32 Abs 6a, 32a Abs 5 AVG und hierzu Urteile des Senats in SozR 2200 § 1255a Nr 20 und vom 22. Juni 1989, 4 RA 86/88, SozSich 1990, 29) für jeden Kalendermonat 0,0625 sog Entgeltpunkte (EP) entsprechend einer nach 75 % des jeweiligen Durchschnittsverdienstes der Versicherten bemessenen persönlichen Rangstelle der Begünstigten, mindestens jedoch stets die nach Abs 1 aaO für Beitragszeiten ermittelten EP, und ließ demgemäß Verbesserungen der Rangstelle dann nicht mehr zu, wenn sich bereits aus dem beitragsversicherten Entgelt oder Einkommen mehr als 0,0625 EP ergaben. Für den Kläger, dessen beitragsversichertes Entgelt ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durchgehend eine "bessere" Rangstelle vermittelte, blieb damit das eventuelle Zusammentreffen mit KEZ bzw BZ wegen KE ohne erkennbare Auswirkungen auf den Wert eines späteren Rentenrechts.
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 12. März 1996 (BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5 = BGBl 1996 I, 1173) bzw des hierzu führenden Verfahrens der Verfassungsbeschwerde. Die Beklagte kann ihren Pflichten zu Aufklärung, Beratung und Auskunft (§§ 13 bis 15 SGB I) stets allein auf der Grundlage des jeweils geltenden Rechts ("nach diesem Gesetzbuch") genügen. Noch jedenfalls während des gesamten Kalenderjahres 1996 sah das geltende Recht keine für den Kläger günstigere Berücksichtigung von KEZ und BZ vor, als sie ihm auf seine entsprechende Frage am 9. April 1996 dargelegt worden war; hieran änderten unmittelbar weder die bloße Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerden noch der hierauf ergangene Beschluss des BVerfG etwas. Insbesondere hat das BVerfG ausdrücklich darauf verzichtet, die fraglichen Vorschriften für nichtig zu erklären und hat unter nochmaliger Zusammenfassung des Diskussionsstandes auf die Vielzahl der dem Gesetzgeber für die Herbeiführung eines verfassungsgemäßen Zustandes zur Verfügung stehender Möglichkeiten verwiesen (BVerfGE 94, S 264 f), so daß innerhalb der dem Gesetzgeber bis zum 30. Juni 1998 eingeräumten Frist auch de lege ferenda offen bleiben mußte, ob und ggf welche Gestaltungen im Blick auf das dereinst geltende Recht von Vorteil sein könnten. Soweit das BVerfG dem Gesetzgeber zusätzlich aufgegeben hat, Vorsorge dafür zu treffen, daß in Fällen, in denen die Verwaltung erstmals nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses auch über die Frage der Berücksichtigung von mit beitragsbelegten Zeiten zusammentreffenden KEZ entscheidet, die von ihm getroffene Neuregelung (ggf auch rückwirkend) wirksam wird (aaO S 266), hat es ihn damit (entsprechend dem Grundgedanken des § 79 Abs 2 Satz 1 BVerfGG) nicht gleichzeitig zu der weiteren Begünstigung verpflichtet, anders als für alle sonstigen einschlägigen Erklärungen gerade die aus anderen Gründen bereits mehrfach verlängerte Frist für die Bekanntgabe der gemeinsamen elterlichen Entscheidung über die Zuordnung in Altfällen weiter offen zu halten. Der Beschluss des BVerfG betrifft vielmehr allein die Frage, wie im Falle eines Zusammentreffens von Zeiten verfassungsgemäß vorzugehen ist, fordert aber weder Gesetzgeber noch Verwaltung dazu auf, Konstellationen erst (in erweitertem Umfang) herbeizuführen, auf die eine derartige künftige Rechtslage dann möglicherweise Anwendung finden kann.
Schließlich ist auch eine von den Vorinstanzen angenommene (und im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließende) Regelungslücke nicht erkennbar. Rechtsverbindlich abgegebene Erklärungen über die Zuordnung von KEZ für Geburten vor 1986 und BZ für Geburten vor 1992 sind vielmehr - wie dargelegt - zwar auch nach Inkrafttreten des RRG 1999 weiterhin zu berücksichtigen, können jedoch seither - wie dies gerade dem übergangsrechtlichen Konzept des Gesetzes entspricht - nicht mehr rechtsverbindlich abgegeben werden. Folge einer dennoch vorgenommenen "analogen Anwendung" (vgl zu deren Voraussetzungen zuletzt Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 34 Nr 1) der Abs 6 und 7 des § 249 SGB VI idF vor Inkrafttreten des RRG 1999, könnte darüber hinaus immer nur die Übertragung der dort vorgesehenen Rechtsfolge (Abgabe der gemeinsamen Erklärung über die Zuordnung bis längstens 31. Dezember 1996) sein; von dieser Möglichkeit haben der Kläger und die Beigeladene indessen gerade keinen Gebrauch gemacht. Schließlich ist von den Vorinstanzen auch kein Rechtsgrund benannt worden, der die von ihnen der Sache nach eingeräumte abermalige Erweiterung der Erklärungsfrist für Altfälle gerade im Zusammenhang der Einführung der kumulativen Begünstigung durch KEZ und zeitgleich zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten im Rahmen der Wertermittlung eines Rentenrechts als zur Ergänzung des gesetzgeberischen Konzepts unabweisbar erscheinen lassen könnte. Im Gegenteil hätte es insofern eingehender Darlegungen bedurft, wodurch sich vor Art 3 Abs 1 GG eine erneute Bevorzugung der Altfälle vor aktuellen Fällen der KE rechtfertigt, denen - trotz Ungewißheit hinsichtlich des gesetzgeberischen Vorgehens hinsichtlich der späteren Bewertung - auch nach dem zitierten Beschluss des BVerfG und bis zum Inkrafttreten der Neuregelung von § 70 Abs 2 SGB VI aufgrund von Art 1 Nr 34 des RRG 1999 ab dem 1. Juli 1998 weiterhin eine aktuelle und im wesentlichen zukunftsbezogene Erklärung abverlangt wurde.
Das LSG wird nunmehr Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob der Kläger das gemeinsame Kind ggf nach objektiven Gesichtspunkten (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 56 Nr 10 S 47) überwiegend erzogen hat. In diesem Zusammenhang wird es im Rahmen der gebotenen umfassenden Aufklärung und Würdigung des einschlägigen Sachverhalts auch der Frage nachzugehen haben, ob der Kläger - worauf jedenfalls die versicherten Entgelte hindeuten - in den fraglichen Zeiträumen uneingeschränkt gearbeitet hat und wie sich dieser Umstand ggf zu der Behauptung einer überwiegenden Erziehung durch ihn verhält. Der verspätet abgegebenen gemeinsamen Erklärung der Eltern kommt dagegen kein besonderer Beweiswert zu. Dagegen ist anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen zu beurteilen, ob mehr dafür als dagegen spricht, daß der Kläger damals das Kleinstkind überwiegend erzogen hat. Daneben wird das Berufungsgericht die Beweiserleichterung des § 249 Abs 5 SGB VI bzw für den Fall, daß sich eine überwiegende Erziehung durch den Vater nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen läßt (non liquet), die Auffangregel des § 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI zu beachten haben (vgl Urteil des Senats aaO).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Gründe:
I
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Tatbestände einer Kindererziehungszeit (KEZ) sowie einer Berücksichtigungszeit (BZ) vorzumerken; in diesem Zusammenhang geht es im wesentlichen um die Frage, ob die Erklärungsfristen des § 249 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 1 bzw Abs 7 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI in der jeweils bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung gewahrt sind bzw ob für den Kläger ein längerer Zeitraum maßgeblich ist.
Der am 28. September 1938 geborene Kläger war von April 1953 (Aufnahme der Berufsausbildung) bis Juni 1993 in der Rentenversicherung der Arbeiter pflichtversichert und ist seither Mitglied der Beklagten; er ist mit der Beigeladenen verheiratet und Vater des am 28. Oktober 1968 geborenen gemeinsamen ehelichen Kindes Dieter.
Im Antrag auf Klärung des Versicherungskontos bzw auf Rentenauskunft vom 10. April 1996 erklärte der Kläger zunächst ausdrücklich, daß KEZ sowie BZ wegen Kindererziehung (KE) nicht geltend gemacht werden. Erst im Rahmen einer Vorsprache bei der LVA Rheinprovinz am 23. April 1998 beantragte er, ihm im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs KEZ/BZ für die Erziehung seines Sohnes Dieter zuzuordnen: Er habe sich Anfang 1996 beim Sprechtag der Beklagten nach der Möglichkeit erkundigt, KEZ in seinem Versicherungskonto anrechnen zu lassen. Ihm sei damals gesagt worden, daß eine Anrechnung die Rente nicht erhöhen würde, da er in den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes durchgehend beschäftigt gewesen sei. Nunmehr habe er jedoch erfahren, daß ab 1. Juli 1998 eine rentensteigernde Anrechnung von KEZ auch dann möglich sei, wenn immer durchgehend gearbeitet worden sei. Am 6. August 1998 stellte der Kläger einen förmlichen Antrag auf Zuordnung von KEZ/BZ; unter demselben Datum erklärten er und die Beigeladene übereinstimmend, daß KEZ und BZ dem Kläger als Vater des Kindes Dieter zugeordnet werden sollten. Im Oktober 1998 wies der Kläger ergänzend darauf hin, daß ihm bei der Anfang 1996 durchgeführten Beratung von der Beklagten gesagt worden sei, die Stellung eines Antrags auf Zuordnung sei unnötig, da sie nicht zu einer Rentenerhöhung führen könne; auf die Möglichkeit einer vorsorglichen Antragstellung sei er nicht hingewiesen worden.
Mit Bescheid vom 16. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 1999 lehnte die Beklagte die zugunsten des Klägers beantragte Zuordnung von KEZ vom 1. November 1968 bis zum 31. Oktober 1969 sowie die Zuordnung von BZ vom 28. Oktober 1968 bis zum 27. Oktober 1978 ab. Auf die hiergegen am 20. April 1999 erhobene Klage hat das SG den Zeugen R. B. vernommen, der den Kläger am 9. April 1996 beraten hatte. Das SG hat daraufhin mit Urteil vom 27. August 1999 die angefochtenen Bescheide geändert und die Beklagte verurteilt, "die Kindererziehungszeiten und die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für das am 28. Oktober 1968 geborene Kind Dieter dem Kläger zuzuordnen". Das LSG hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten mit Urteil vom 20. Dezember 1999 zurückgewiesen: Das SG habe die Beklagte im Ergebnis zu Recht verurteilt. Allerdings könnten im Rahmen eines Herstellungsanspruchs nur solche Versicherte - anders als im vorliegenden Fall - KEZ beanspruchen, denen der Versicherungsträger nach Bekanntgabe des Beschlusses des BVerfG vom 12. März 1996 die Rücknahme der Erklärung entsprechend der früheren Rechtslage nahegelegt habe oder über deren Antrag bei Abgabe der gemeinsamen Erklärung bis zum 31. Dezember 1996 noch nicht entschieden sei. Auch habe anläßlich der Beratung des Klägers keine Pflicht bestanden, ihn zu einer entsprechenden Erklärung zu veranlassen; hierzu habe weder die damalige Rechtslage noch das Verfahren vor dem BVerfG Anlaß gegeben. Es sei jedoch in Übereinstimmung mit dem SG, auf dessen Entscheidung verwiesen werde (§ 153 Abs 2 SGG) von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen, die dadurch zu schließen sei, daß die Frist des § 249 Abs 6 oder Abs 7 SGB VI in der Fassung bis zum 31. Dezember 1997 nicht auf den Kläger anzuwenden sei. Darüber hinaus sei aus den Gesetzesmaterialien nichts dafür ersichtlich, daß Fälle wie derjenige des Klägers von der Neuregelung hätten ausgeschlossen werden sollen. Vielmehr sei der Gesetzgeber wohl der irrigen Ansicht gewesen, die gestrichenen Teile der bisherigen Vorschrift des § 249 SGB VI seien durch Zeitablauf überholt. Hätten Fälle, wie derjenige des Klägers ausgeschlossen werden sollen, so leuchte nicht ein, warum er jedenfalls dann begünstigt worden wäre, wenn er den Antrag bis zum 31. Dezember 1996 gestellt hätte.
Die Beklagte wendet sich gegen diese Entscheidung mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und trägt zur Begründung ihres Rechtsmittels im wesentlichen folgendes vor: Entgegen der Auffassung des LSG sei es nicht zulässig, § 249 Abs 6 und 7 SGB VI aF nach dem 31. Dezember 1996 noch für solche Versicherte für anwendbar zu erklären, die die gemeinsame Erklärung für die Zuordnung von KEZ nicht innerhalb der dort genannten Frist abgegeben haben; eine planwidrige Regelungslücke liege insofern nach der bewußten Aufhebung von § 249 Abs 6 und 7 SGB VI durch Art 1 RRG 1999 nicht vor. Weder ergäben sich Hinweise, daß der Gesetzgeber insofern die Rechtsfindung der Rechtsprechung habe überlassen wollen noch beruhe das Fehlen einer § 246 Abs 6 und 7 SGB VI aF entsprechenden Vorschrift auf einem gesetzgeberischen Versehen noch seien nachträglich Veränderungen der Lebensverhältnisse eingetreten, die vom Gesetzgeber noch nicht hätten berücksichtigt werden können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1999 sowie das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 27. August 1999 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 16. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 1999 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1999 zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Für die Beklagte dürfe sich ihre Unkenntnis hinsichtlich der Anhängigkeit eines einschlägigen Verfahrens beim BVerfG im Ergebnis nicht positiv auswirken.
Die Beigeladene war im Revisionsverfahren nicht durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten und hat keine Anträge gestellt.
II
Die zulässige Revision der Beklagten erweist sich im Sinne der Zurückverweisung an das Berufungsgericht als begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Eine Erklärung des Klägers und der Beigeladenen über die Zuordnung der streitigen Zeiten (§ 56 Abs 2 Satz 3 SGB VI) ist bis zum Ablauf der hier maßgeblichen Frist am 31. Dezember 1996 nicht abgegeben worden; die erst nach diesem Zeitpunkt am 6. August 1998 abgegebene Erklärung ist unbeachtlich. Demgemäß kommt es wieder darauf an, wer das Kind im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich überwiegend erzogen hat (§ 56 Abs 2 Satz 9 SGB VI). Hierzu hat das LSG jedoch - ebenso wie zuvor bereits die Beklagte und das SG - keine Feststellungen getroffen. Der Senat konnte demgemäß noch nicht abschließend entscheiden.
Ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger den Tatbestand einer KEZ bzw BZ wegen KE vorzumerken, beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Recht (Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 50) im Verfahren nach § 149 Abs 1, 5 SGB VI (Urteil des Senats in BSGE 70, 138 ff). Der zuständige RV-Träger hat demgemäß die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, in einem Versicherungskonto zu speichern und nach deren Klärung für einen möglichen späteren Leistungsfall "beweissichernd" jeweils durch schriftliche Verwaltungsakte verbindlich festzustellen. Zu den Daten gehören ua die gesetzlichen Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten (§ 54 Abs 1 SGB VI), hier von Zeiten der Pflichtversicherung wegen KE (§§ 3 Satz 1 Nr 1, 56, 249 SGB VI) bzw von BZ wegen KE (§§ 54 Abs 1 Nr 3, 57, 249 SGB VI). Die genannten Bestimmungen sind dabei anzuwenden in ihrer jeweils am 31. August 2000 geltenden Fassung durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998, BGBl I, 3843 (§ 56 SGB VI), das Pflegeversicherungsgesetz vom 26. Mai 1994, BGBl I, 1014 (§ 57 SGB VI) und das RRG 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl I, 2998 (§ 249 SGB VI).
Unabhängig davon, daß die streitigen Zeiträume insgesamt vor dem erstmaligen Inkrafttreten dieser Normen zum 1. Januar 1992 (Art 1, 85 Abs 1 RRG 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl I, 2261) liegen, werden seither aufgrund Wortlaut, Funktion und Entstehungsgeschichte in Übereinstimmung mit Art 82 GG iVm § 300 Abs 1 SGB VI grundsätzlich auch sie durchgehend von ihrem Anwendungsbereich mitumfaßt; dies ergibt sich insbesondere daraus, daß §§ 56 und 57 SGB VI keine ausdrückliche Begrenzung auf Geburten bzw Zeiten nach dem 31. Dezember 1991 vorsehen und andernfalls auch die bis heute noch fortbestehenden Sonderregelungen in § 249 Abs 1, 4 bis 6 SGB VI von vornherein überflüssig wären.
KEZ sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, bei Geburten - wie hier - vor dem 1. Januar 1992, in den zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt (§§ 56 Abs 1 Satz 1, 249 Abs 1 SGB VI). BZ sind Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer KEZ auch in dieser Zeit vorliegen, § 57 SGB VI. Für einen Elternteil iS von § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und Abs 3 Nrn 2 und 3 SGB I wird eine KEZ angerechnet, wenn
1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (§ 56 Abs 1 Satz 2 SGB VI).
Innerhalb der drei Kategorien der Erziehung, die § 56 Abs 2 SGB VI unterscheidet (vgl hierzu ausführlich Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 56 Nr 10 S 46 f), kommt eine Zuordnung an den Vater dann in Betracht, wenn er das Kind (was hier von vornherein ausscheidet) allein oder (wozu es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf) überwiegend erzogen hat oder wenn - im Spezialfall der gemeinsamen Erziehung durch (auch leibliche, vgl Senat, aaO S 47 f) Eltern - diese wirksam eine übereinstimmende öffentlich-rechtliche (Willens-)Erklärung über die Zuordnung an ihn abgegeben haben. Ist eine derartige Erklärung überhaupt nicht, nicht übereinstimmend oder - wie hier - nicht rechtswirksam abgegeben, hat nach dem Grundsatz des § 56 Abs 2 Satz 9 SGB VI im Verwaltungsverfahren der Versicherungsträger (§ 20 SGB X), im Streitfall das Gericht (§§ 103, 106 SGG) zu ermitteln, wer dann das Kind nach objektiven Gesichtspunkten überwiegend erzogen hat. Ist eine überwiegende Erziehung durch den Vater in dem erforderlichen Beweisgrad nicht feststellbar, ist die Zeit der Mutter zuzuordnen (§ 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI). Mit dieser Struktur führt das SGB VI das bereits vor seinem Inkrafttreten geltende Recht inhaltlich fort (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 56 Nr 10 S 47). Hierzu gilt im einzelnen folgendes:
Die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung der gemeinsam erziehenden Eltern ist im geltenden Recht des § 56 Abs 2 Satz 4 bis 6 SGB VI grundsätzlich nur mit Wirkung für künftige Kalendermonate und nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung vorgesehen. Das bei Abgabe der gemeinsamen Erklärung des Klägers und der Beigeladenen vom 6. August 1998 bzw im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BSG geltende Recht enthält keine hiervon abweichenden Bestimmungen über die bei Abgabe einer entsprechenden Erklärung einzuhaltenden Fristen mehr und bietet demgemäß selbst auch keine Grundlage, um auf diesem Wege die Zuordnung Jahrzehnte in der Vergangenheit zurückliegender KEZ/BZ zu bewirken. Zutreffend hat sich die Beklagte jedoch - anders als in manchen ähnlichen anderen Fallgestaltungen (zB §§ 44, 45 SGB X) - nicht auf §§ 300 ff SGB VI berufen und den einschlägigen Bestimmungen des aktuell geltenden Rechts eine unbegrenzt in die Vergangenheit rückwirkende und früheres Recht umfassend verdrängende Anwendbarkeit beigemessen; vielmehr ist sie zu Recht davon ausgegangen, daß auch in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtslage wirksam abgegebene Erklärungen über die Zuordnung auch weiterhin zu beachten sind. § 56 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB VI beschränkt sich nämlich weder ausdrücklich noch sinngemäß allein auf Zuordnungen, die gemäß den Sätzen 4 bis 6 seines Abs 2 nach dem Inkrafttreten der Norm am 1. Januar 1992 (Art 85 Abs 1 RRG 1992) grundsätzlich zukunftsgerichtet durch Erklärung der gemeinsam erziehenden Eltern bewirkt wurden; insbesondere würden sonst unter Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") auch bereits rechtsverbindlich abgegebene Erklärungen im nachhinein wieder entwertet und auf diese Weise Eltern der spezifisch rentenrechtlichen Auswirkungen ihrer grundrechtlich geschützten Erziehungsentscheidung (vgl Urteil des Senats in BSGE 68, 171, 176) beraubt.
Auf eine derartige wirksame Ausübung ihres Gestaltungsrechts auf der Grundlage früheren Rechts können sich der Kläger und die Beigeladene jedoch nicht berufen. Auch die Wirksamkeit nach früherem Recht eingeräumter - und im Rahmen von § 56 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB VI weiterhin zu beachtender - Zuordnungserklärungen ist stets von der vollständigen Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig, unter denen sie jeweils abgegeben wurden: Die hier noch in Betracht kommenden §§ 247 Abs 6, 7 SGB VI (insofern idF durch Art 1 Nr 8 a) aa) bzw b) aa) RüErgG, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1993) hatten in Anbetracht der besonderen Situation des betroffenen Personenkreises für Zeiten der gemeinsamen Erziehung vor der erstmaligen Einführung von Erziehungszeiten durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I, 1450) mit dem 1. Januar 1986 bzw vor der Einführung von BZ durch das RRG 1992 mit dem 1. Januar 1992 im Wege von Übergangsbestimmungen ausnahmsweise befristet die Möglichkeit eingeräumt, übereinstimmende Erklärungen über die Zuordnung insofern jeweils bis längstens 31. Dezember 1996 abzugeben (vgl Heller, Fristablauf: 31. Dezember 1996, Wahlrecht bei der Anerkennung von Erziehungszeiten vor dem 1. Januar 1992, DAngVers 1996, 387). Soweit Erklärungen im Blick hierauf wirksam abgegeben wurden, hat sich an ihrer Beachtlichkeit für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch nach Aufhebung der einschlägigen Regelungen durch Art 1 Nr 86 RRG 1999 zum 1. Januar 1998 (Art 33 Abs 10 RRG 1999) aufgrund "Überholung durch Zeitablauf" (vgl BT-Drucks 603/97 S 64) nichts geändert; "zeitlich überholt" ist nämlich allein die Möglichkeit, eine derartige Erklärung noch rechtsverbindlich abzugeben, nicht aber die Rechtsverbindlichkeit bereits abgegebener Erklärungen. Der Kläger und seine Ehefrau haben ihre Erklärung jedoch erst nach dem 31. Dezember 1996 im Jahre 1998 und damit - gemessen auch an diesen Bestimmungen - verspätet und somit nicht rechtsverbindlich abgegeben.
Der Kläger kann auch nicht etwa nachträglich so gestellt werden, als sei die Erklärung bereits vor dem 31. Dezember 1996 bei einer zuständigen Stelle (§ 16 Abs 1 SGB I) eingegangen: Bereits der mit Art 2 Nr 8 HEZG mit Wirkung ab 1. Januar 1986 eingeführte § 28a AVG sah in Abs 5 aaO eine - allerdings im Gesetz selbst noch nicht exakt festgelegte - Frist für die Ausübung des Gestaltungsrechts der Eltern für KEZ vor dem 1. Januar 1986 vor; Erklärungen nach Abs 2 aaO waren danach zunächst bis längstens zum Ende des Jahres nach dem Jahr zulässig, in dem die Rentenversicherungsträger die Versicherten letztmalig zur Meldung der Zeiten der Kindererziehung aufgerufen haben; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Satz 2 aaO) bzw ein Widerruf der Erklärung (Satz 3 aaO) waren ausdrücklich ausgeschlossen. Nach der Begründung zu den aufgrund des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuß) eingefügten Änderungen (BT-Drucks 10/3519 S 15) gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesvorschlag der Bundesregierung (BT-Drucks 10/2677) sollte auf diese Weise "die Zuordnung der Erziehungszeiten zur Mutter oder zum Vater nicht unangemessen lange ungeklärt bleiben". Erstmals mit § 249 Abs 6 Satz 1 SGB VI (idF von Art 1 Nr 59 des Renten-Überleitungsgesetzes - RÜG - vom 25. Juli 1991, BGBl I, 1806) wurde dann die Frist für die Abgabe der Erklärung für die Zuordnung der KEZ vor dem 1. Januar 1986 auf den 31. Dezember 1994 präzisiert und mit Abs 7 Satz 1 aaO eine identische Frist für die mit dem RRG erstmals eingeführten BZ festgelegt. Den Eltern sollte damit "für die Zuordnung der KEZ und der BZ ein weiteres Jahr eingeräumt werden, und zwar vor allem im Hinblick darauf, daß der Zeitraum von zwei Jahren im Beitrittsgebiet zu kurz ist" (BT-Drucks 12/405 S 125). Das RüErgG vom 24. Juni 1993 (BGBl I, 1038) verlängerte schließlich beide Fristen letztmals bis zum 31. Dezember 1996 (Art 1 Nr 8 Buchst a) aa) und b) aa)), "um den verwaltungsmäßigen Belastungen der gesetzlichen Rentenversicherung infolge der Rentenüberleitung auf das Beitrittsgebiet gerecht zu werden" (BT-Drucks 12/4810 S 24). In allen Fassungen sah durchgehend auch § 249 Abs 6 und 7 SGB VI ausdrücklich einen Ausschluß der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw des Widerrufs der Erklärung vor.
Aus Entstehungsgeschichte und Funktion der für die Abgabe der Zuordnungserklärung hinsichtlich KEZ und BZ vor dem 1. Januar 1986 getroffenen Fristbestimmungen sowie einem Vergleich mit der Situation der unmittelbar im zeitlichen Geltungsbereich der jeweiligen Begünstigungen getroffenen Regelungen ergibt sich, daß es bei ihrer Ausgestaltung im wesentlichen jeweils darum ging, die Verwaltung vor übermäßigen Belastungen im Zusammenhang der (ggf nur teilweise und zunächst modifiziert) auch für die Vergangenheit eingeführten Begünstigungen zu bewahren. Demgegenüber bestand ein derartiges Bedürfnis für Eltern zu keinem Zeitpunkt in vergleichbarer Weise. Diesen wird daher grundsätzlich zugemutet, die durch Art 6 Abs 2 Satz 1 GG allein ihrer Sphäre zugewiesene Entscheidung ua hinsichtlich der Verteilung der Erziehungslast (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1227a Nr 7 S 16 mwN) übereinstimmend zukunftsgerichtet zu treffen und auch gegenüber einer hierfür vorgesehenen Stelle (§ 16 Abs 1 SGB I) vorweg nach außen kundzutun; erst recht ist ein Grund für die Einräumung großzügiger Erklärungsfristen gerade zugunsten der Eltern dann nicht erkennbar, wenn diesen ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet ist, eine Zuordnungserklärung hinsichtlich in der Vergangenheit längst abgeschlossener Sachverhalte abzugeben. Schon deshalb erscheint auch durchaus folgerichtig und sachgerecht, wenn das Gesetz in den letztgenannten Fällen bei Versäumung der die Betroffenen nur mittelbar (im Reflex) begünstigenden Frist eine Wiedereinsetzung (vgl § 27 Abs 5 SGB X und hierzu etwa BSG in SozR 1300 § 27 Nr 4) ebenso wie den Widerruf der einmal abgegebenen Erklärung ausschließt.
Zu einem anderen Ergebnis für den Kläger führt, wie das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, auch nicht das richterrechtliche Institut des sog sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Dieses hat im vorliegenden Zusammenhang schon aufgrund seines begrenzten Anwendungsbereichs außer Betracht zu bleiben; gerade dann nämlich, wenn die Folgen der Pflichtverletzung eines Leistungsträgers bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem SGB - wie hier - bereits durch Wiedereinsetzungsregeln konzeptionell mitbedacht sind, ist für seine Anwendung von vornherein kein Raum (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 58 Nr 2 S 4 f mwN). Im übrigen stand jedoch die dem Kläger am 9. April 1996 erteilte Auskunft mit ihrem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt ohne weiteres in Einklang mit der damaligen Rechtslage, so daß es ua auch an dieser tatbestandlichen Voraussetzung einer Pflichtverletzung der Beklagten fehlt. Eine kumulative Berücksichtigung von KEZ und Pflichtbeitragszeiten kam damals wegen § 70 Abs 2 SGB VI in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung durch das RRG 1992 nicht in Betracht; die Vorschrift gewährleistete in grundsätzlicher Fortführung der Bewertungsergebnisse des früheren Rechts (vgl §§ 32 Abs 6a, 32a Abs 5 AVG und hierzu Urteile des Senats in SozR 2200 § 1255a Nr 20 und vom 22. Juni 1989, 4 RA 86/88, SozSich 1990, 29) für jeden Kalendermonat 0,0625 sog Entgeltpunkte (EP) entsprechend einer nach 75 % des jeweiligen Durchschnittsverdienstes der Versicherten bemessenen persönlichen Rangstelle der Begünstigten, mindestens jedoch stets die nach Abs 1 aaO für Beitragszeiten ermittelten EP, und ließ demgemäß Verbesserungen der Rangstelle dann nicht mehr zu, wenn sich bereits aus dem beitragsversicherten Entgelt oder Einkommen mehr als 0,0625 EP ergaben. Für den Kläger, dessen beitragsversichertes Entgelt ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durchgehend eine "bessere" Rangstelle vermittelte, blieb damit das eventuelle Zusammentreffen mit KEZ bzw BZ wegen KE ohne erkennbare Auswirkungen auf den Wert eines späteren Rentenrechts.
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 12. März 1996 (BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5 = BGBl 1996 I, 1173) bzw des hierzu führenden Verfahrens der Verfassungsbeschwerde. Die Beklagte kann ihren Pflichten zu Aufklärung, Beratung und Auskunft (§§ 13 bis 15 SGB I) stets allein auf der Grundlage des jeweils geltenden Rechts ("nach diesem Gesetzbuch") genügen. Noch jedenfalls während des gesamten Kalenderjahres 1996 sah das geltende Recht keine für den Kläger günstigere Berücksichtigung von KEZ und BZ vor, als sie ihm auf seine entsprechende Frage am 9. April 1996 dargelegt worden war; hieran änderten unmittelbar weder die bloße Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerden noch der hierauf ergangene Beschluss des BVerfG etwas. Insbesondere hat das BVerfG ausdrücklich darauf verzichtet, die fraglichen Vorschriften für nichtig zu erklären und hat unter nochmaliger Zusammenfassung des Diskussionsstandes auf die Vielzahl der dem Gesetzgeber für die Herbeiführung eines verfassungsgemäßen Zustandes zur Verfügung stehender Möglichkeiten verwiesen (BVerfGE 94, S 264 f), so daß innerhalb der dem Gesetzgeber bis zum 30. Juni 1998 eingeräumten Frist auch de lege ferenda offen bleiben mußte, ob und ggf welche Gestaltungen im Blick auf das dereinst geltende Recht von Vorteil sein könnten. Soweit das BVerfG dem Gesetzgeber zusätzlich aufgegeben hat, Vorsorge dafür zu treffen, daß in Fällen, in denen die Verwaltung erstmals nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses auch über die Frage der Berücksichtigung von mit beitragsbelegten Zeiten zusammentreffenden KEZ entscheidet, die von ihm getroffene Neuregelung (ggf auch rückwirkend) wirksam wird (aaO S 266), hat es ihn damit (entsprechend dem Grundgedanken des § 79 Abs 2 Satz 1 BVerfGG) nicht gleichzeitig zu der weiteren Begünstigung verpflichtet, anders als für alle sonstigen einschlägigen Erklärungen gerade die aus anderen Gründen bereits mehrfach verlängerte Frist für die Bekanntgabe der gemeinsamen elterlichen Entscheidung über die Zuordnung in Altfällen weiter offen zu halten. Der Beschluss des BVerfG betrifft vielmehr allein die Frage, wie im Falle eines Zusammentreffens von Zeiten verfassungsgemäß vorzugehen ist, fordert aber weder Gesetzgeber noch Verwaltung dazu auf, Konstellationen erst (in erweitertem Umfang) herbeizuführen, auf die eine derartige künftige Rechtslage dann möglicherweise Anwendung finden kann.
Schließlich ist auch eine von den Vorinstanzen angenommene (und im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließende) Regelungslücke nicht erkennbar. Rechtsverbindlich abgegebene Erklärungen über die Zuordnung von KEZ für Geburten vor 1986 und BZ für Geburten vor 1992 sind vielmehr - wie dargelegt - zwar auch nach Inkrafttreten des RRG 1999 weiterhin zu berücksichtigen, können jedoch seither - wie dies gerade dem übergangsrechtlichen Konzept des Gesetzes entspricht - nicht mehr rechtsverbindlich abgegeben werden. Folge einer dennoch vorgenommenen "analogen Anwendung" (vgl zu deren Voraussetzungen zuletzt Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 34 Nr 1) der Abs 6 und 7 des § 249 SGB VI idF vor Inkrafttreten des RRG 1999, könnte darüber hinaus immer nur die Übertragung der dort vorgesehenen Rechtsfolge (Abgabe der gemeinsamen Erklärung über die Zuordnung bis längstens 31. Dezember 1996) sein; von dieser Möglichkeit haben der Kläger und die Beigeladene indessen gerade keinen Gebrauch gemacht. Schließlich ist von den Vorinstanzen auch kein Rechtsgrund benannt worden, der die von ihnen der Sache nach eingeräumte abermalige Erweiterung der Erklärungsfrist für Altfälle gerade im Zusammenhang der Einführung der kumulativen Begünstigung durch KEZ und zeitgleich zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten im Rahmen der Wertermittlung eines Rentenrechts als zur Ergänzung des gesetzgeberischen Konzepts unabweisbar erscheinen lassen könnte. Im Gegenteil hätte es insofern eingehender Darlegungen bedurft, wodurch sich vor Art 3 Abs 1 GG eine erneute Bevorzugung der Altfälle vor aktuellen Fällen der KE rechtfertigt, denen - trotz Ungewißheit hinsichtlich des gesetzgeberischen Vorgehens hinsichtlich der späteren Bewertung - auch nach dem zitierten Beschluss des BVerfG und bis zum Inkrafttreten der Neuregelung von § 70 Abs 2 SGB VI aufgrund von Art 1 Nr 34 des RRG 1999 ab dem 1. Juli 1998 weiterhin eine aktuelle und im wesentlichen zukunftsbezogene Erklärung abverlangt wurde.
Das LSG wird nunmehr Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob der Kläger das gemeinsame Kind ggf nach objektiven Gesichtspunkten (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 56 Nr 10 S 47) überwiegend erzogen hat. In diesem Zusammenhang wird es im Rahmen der gebotenen umfassenden Aufklärung und Würdigung des einschlägigen Sachverhalts auch der Frage nachzugehen haben, ob der Kläger - worauf jedenfalls die versicherten Entgelte hindeuten - in den fraglichen Zeiträumen uneingeschränkt gearbeitet hat und wie sich dieser Umstand ggf zu der Behauptung einer überwiegenden Erziehung durch ihn verhält. Der verspätet abgegebenen gemeinsamen Erklärung der Eltern kommt dagegen kein besonderer Beweiswert zu. Dagegen ist anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen zu beurteilen, ob mehr dafür als dagegen spricht, daß der Kläger damals das Kleinstkind überwiegend erzogen hat. Daneben wird das Berufungsgericht die Beweiserleichterung des § 249 Abs 5 SGB VI bzw für den Fall, daß sich eine überwiegende Erziehung durch den Vater nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen läßt (non liquet), die Auffangregel des § 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI zu beachten haben (vgl Urteil des Senats aaO).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
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