Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 KN 8/97 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1996 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer Regelaltersrente nach dem Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI), für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ins Ausland. Der am 29. Dezember 1912 geborene Versicherte R K ist während des Revisionsverfahrens am 18. April 1997 gestorben. Die Klägerin hat als Sonderrechtsnachfolgerin den Rechtsstreit aufgenommen.
Der Versicherte stammte aus dem Hultschiner Ländchen in Nordmähren. Er besaß, den wechselnden Hoheitsverhältnissen dieser Region entsprechend, sowohl die tschechische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach Beschäftigungsverhältnissen in der Tschechoslowakischen Republik bis Oktober 1938 hatte er in Sachsen-Anhalt gearbeitet. Dort wurden zunächst für insgesamt 171 Wochen Beitragsmarken entwertet oder aufgerechnet; im Zeitraum vom 1. Juli 1942 bis zum 28. Februar 1945 wurden Beiträge an die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt abgeführt. Die letzten Beiträge wurden im Zeitraum vom 7. Juni 1945 bis zum 8. Juni 1946 zur mitteldeutschen Knappschaft entrichtet. Im Jahre 1946 war der Versicherte in seine Heimat zurückgekehrt, hatte dort nach eigenen Angaben bis zum 31. Dezember 1972 gearbeitet und stets seinen Wohnsitz beibehalten. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1972 hatte ihm die tschechische Verwaltung der Sozialversicherung ab 1. Januar 1973 Altersruhegeld gewährt und dabei die deutschen Zeiten wie tschechische Zeiten angerechnet.
Den Antrag des Versicherten vom 5. November 1990 auf Zahlung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 1991, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 26. August 1991, ab: Nach § 108 des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) bestehe kein Anspruch, denn der Versicherte wohne im Ausland und habe keine Beitragszeiten im Bundesgebiet - ohne das Beitrittsgebiet - zurückgelegt. Aber auch nach dem SGB VI seien ab 1. Januar 1992 keine Leistungen ins Ausland zu gewähren. Dem stehe das weiterhin anwendbare Abkommen vom 11. September 1956 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (SozPZAAbk CSK) entgegen. Bei Bestandsrenten seien die deutschen, auf dem Gebiet der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten weiterhin allein vom Träger des Wohnsitzstaates zu berücksichtigen und tschechischen Zeiten gleichgestellt (Art 4 Abs 1, Art 17 Abs 1 SozPZAAbk CSK). Das Sozialgericht Dortmund (SG) hat die Klage mit Urteil vom 2. November 1994 abgewiesen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat dagegen die Beklagte verpflichtet, dem Versicherten ab 1. Januar 1992 die Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21. November 1996): Hinsichtlich der Ansprüche nach dem RKG sei die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend. Dagegen stehe der Regelaltersrente nach dem SGB VI kein zwischenstaatliches Recht entgegen (vgl § 110 Abs 3 SGB VI). Die Bundesrepublik Deutschland habe mit der Tschechischen Republik oder deren Rechtsvorgängern kein Sozialabkommen geschlossen. Mit dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland sei die DDR als Völkerrechtssubjekt untergegangen und das SozPZAAbk CSK erloschen. Mangels eines Transformationsgesetzes könne es keine innerstaatliche Wirksamkeit entfalten. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Verordnungsermächtigung des Art 3 Abs 1 des Gesetzes zum Einigungsvertrag (EinigVtrG) in Verbindung mit der erlassenen Verordnung die Qualität eines Transformationsgesetzes besitze. Denn zulässig sei danach nur die Regelung der vorübergehenden weiteren Anwendung der Sozialabkommen der DDR "in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet", also nicht im Gebiet der Tschechischen Republik.
Mit der Revision wendet sich die Beklagte gegen die Nichtanwendung des SozPZAAbk CSK. Dessen Transformation in das innerstaatliche Recht sei durch Art 3 Abs 1 EinigVtrG und die auf seiner Grundlage erlassene Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherung (DDRVtrV) erfolgt. Das SozPZAAbk CSK sei mit seinem gesamten Regelungsumfang anzuwenden mit der Konsequenz, daß im Falle des Versicherten der innerstaatliche Rentenanspruch bei Wohnsitz im Vertragsstaat ruhe. Hierbei genüge der territoriale Bezug des Abkommens auf Versicherungszeiten "in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet", selbst wenn sie vor Gründung der DDR zurückgelegt worden seien. Zur Transformation des Abkommens gemäß Art 59 Abs 2 Satz 1 Alternative 2 des Grundgesetzes (GG) sei eine Rechtsverordnung als Gesetz im materiellen Sinne dann ausreichend, wenn sich die Ermächtigungsnorm des Art 3 Abs 1 Satz 1 EinigVtrG iVm Art 12 Abs 1 des Einigungsvertrages (EinigVtr) auf einen bereits vorliegenden Vertragstext beziehe, der nach Abstimmung mit den Vertragsstaaten der DDR unverändert übernommen werde. Hier habe der Gesetzgeber deshalb - vorweggenommen - seine Zustimmung zur weiteren Anwendung der Verträge erteilt. § 110 Abs 3 SGB VI setze nach dem Rangverhältnis der Rechtsnormen nicht in jedem Falle voraus, daß ein formelles Gesetz vorliegen müsse, um die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des SGB VI aufgrund einer zwischenstaatlichen Regelung auszuschließen. Es bestünden jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber (wie in Art 3 Abs 1 Satz 1 EinigVtrG) den Verordnungsgeber zu einer gesetzesändernden Verordnung ausdrücklich ermächtige und damit durch Gesetz die Ansprüche nach dem SGB VI unter den Vorbehalt der zu erlassenen Rechtsverordnung gestellt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1996 aufzuheben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 4. November 1994 auch insoweit zurückzuweisen.
Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht durch einen vor dem Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
II
Das durch den Tod des Versicherten unterbrochene Revisionsverfahren ist mit Schriftsatz der Klägerin vom 19. August 1997 rechtswirksam aufgenommen worden (s zur Ausnahme von dem Vertretungszwang des § 166 SGG: BSG vom 20. März 1980, SozR 1500 § 166 Nr 6).
Die Revision ist unbegründet.
Das LSG hat die Beklagte im wesentlichen zu Recht verurteilt, die Regelaltersrente vom 1. Januar 1992 an ins Ausland zu zahlen. Der Anspruch endet am 30. April 1997, dem Ende des Kalendermonats, in dem der Versicherte gestorben ist (§ 102 Abs 5 SGB VI).
Die in § 35 SGB VI normierten Voraussetzungen für die Regelaltersrente gemäß dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen SGB VI sind nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG erfüllt. Der Versicherte hatte das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt (§§ 50, 51 SGB VI). Dazu zählen nach § 55 Abs 1 iVm § 247 Abs 3 SGB VI auch Zeiten (nach dem 1. Januar 1924), für die Pflichtbeiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen abgeführt wurden.
Die Voraussetzungen der allgemeinen Regelungen des SGB VI, unter denen Leistungen bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland begrenzt werden (§ 110 Abs 2, §§ 113, 114, 272 SGB VI), sind nicht erfüllt. Neben den für die Rentenberechnung in der Regel allein maßgeblichen Bundesgebiets-Beitragszeiten (vgl § 113 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) sind auch Beitragszeiten zu berücksichtigen, die Bundesgebiets-Beitragszeiten im 5. Kapitel des SGB VI gleichgestellt sind (§ 113 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Dies sind alle nach den Feststellungen des LSG im früheren Reichsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten, denn Zeiten mit Beitragsabführung nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen sind nach § 271 Satz 1 Nr 1 SGB VI Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichgestellt.
Dem Anspruch auf die Regelaltersrente nach dem SGB VI steht kein über- oder zwischenstaatliches Abkommensrecht der Bundesrepublik Deutschland entgegen, das bereits (als lex specialis) innerstaatlich wirksames Recht gleichen Ranges geworden ist (BSG vom 25. Mai 1965, BSGE 23, 74, 76 = SozR Nr 10 zu § 1250 RVO). § 110 Abs 3 SGB VI weist auf diese Rechtslage hin (BT-Drucks 11/5530 S 46 zu § 111 des Gesetzentwurfs). Ebensowenig steht diesem Rentenanspruch die Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherung (DDRVtrV) alter und neuer Fassung entgegen. Schließlich ruht die Regelaltersrente des Versicherten auch nicht in Höhe der für die deutschen Zeiten vom tschechischen Versicherungsträger gewährten Rente in entsprechender Anwendung des § 31 Fremdrentengesetz (FRG). Denn eine "Regelungslücke" liegt nicht vor, weil das SGB VI die "Leistungen an Berechtigte im Ausland" im Fünften Abschnitt des Zweiten Kapitels abschließend regelt und der berechtigte Personenkreis nach dem FRG die deutschen Rentenansprüche nicht aufgrund eigener Beitragsleistung erworben hat (vgl auch BSG vom 22. September 1999 - B 5 RJ 36/98 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Nach dem Eingliederungsprinzip des SozPZAAbk CSK vom 11. Dezember 1956 hatte zwar allein der tschechische Rentenversicherungsträger die im Beitrittsgebiet entrichteten Pflichtbeiträge des Versicherten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen (1). Das SozPZAAbk CSK ist aber mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erloschen (2). Bei der Übereinkunft, mit der später die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechische Republik vereinbart haben, das erloschene SozPZAAbk CSK noch in Übergangsfällen vorübergehend anzuwenden, handelt es sich um einen neuen, zustimmungsbedürftigen, völkerrechtlich bindenden Vertrag, mit dem das SozPZAAbk CSK iS einer Novation zur vorübergehenden Anwendung wiederbelebt worden ist (3). Diesem völkerrechtlichen Vertrag fehlt es bisher an der erforderlichen Zustimmung der Gesetzgebungsorgane des Bundes gemäß Art 59 Abs 2 GG. Art 3 Abs 1 EinigVtrG kann eine im voraus erteilte (antizipierte) Zustimmung auch nicht durch Auslegung entnommen werden (4). Soweit die DDRVtrV vom 3. April 1991 und die dazu erlassene Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1992 (DDRVtrVÄndV)) die vorübergehende weitere Anwendung des SozPZAAbk CSK anordnen und Ansprüche nach dem SGB VI ausschließen, ist dies wegen der noch fehlenden gesetzlichen Zustimmung zu dem novierten SozPZAAbk CSK bisher nicht rechtswirksam (5). Der Senat schließt sich damit im Ergebnis der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 27. Januar 1999, BSGE 83, 224 = zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) an.
(1) Zur Zeit der erstmaligen Gewährung des Altersruhegeldes und während der anschließenden Rentenbezugszeit bis zu seinem Tode fiel der Versicherte unter den sachlichen, persönlichen und territorialen Geltungsbereich des SozPZAAbk CSK vom 11. September 1956 (GBl DDR 1957 I 393). Ihm wurde eine Rente wegen Alters bewilligt und gezahlt (Art 1 Abs 6 Buchst a SozPZAAbk CSK). Er war durchgehend tschechoslowakischer bzw nach Gründung der Tschechischen Republik tschechischer Staatsbürger (Art 2 SozPZAAbk CSK). - Dabei genügt es, daß der Versicherte Bürger nur eines Abkommensstaates gewesen ist. Die spätere Anerkennung der seit Geburt bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit (deutscher Staatsangehörigkeitsausweis des Landkreises Quedlinburg vom 21. Januar 1992) ist deshalb in diesem Zusammenhang unerheblich. - Schließlich hatte der Versicherte seit Beginn der Altersrente seinen Wohnsitz durchgehend im Gebiet der heutigen Tschechischen Republik oder ihrer Rechtsvorgänger (Art 4 Abs 1 SozPZAAbk CSK).
Unter diesen Voraussetzungen war gemäß dem in Art 4 Abs 1 SozPZAAbk CSK verankerten Eingliederungsprinzip die Altersrente vom tschechoslowakischen Versicherungsträger unter Übernahme der im Gebiet der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten nach tschechoslowakischem Recht festzustellen und zu zahlen. Dabei ist unerheblich, daß der Versicherte deutsche Versicherungszeiten in Sachsen-Anhalt auf dem Territorium der später gegründeten DDR, aber noch vor deren Gründung zurückgelegt hatte und niemals Staatsbürger der DDR war. Der tschechische Versicherungsträger hatte nach Art 4 Abs 1 Satz 2 SozPZAAbk CSK die "im anderen Staat" zurückgelegten Versicherungszeiten (Beschäftigungszeiten) zu berücksichtigen. Diese Formulierung ist, gemäß dem aus der Gebietshoheit eines Vertragsstaates abgeleiteten Prinzip der Territorialität des Sozialrechts (Schuler, Das internationale Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1988, S 209 mwN), gebietsbezogen zu verstehen. Dafür sprechen auch die tatsächlichen Umstände zur Zeit des Vertragsschlusses. Denn die Versicherungsverläufe der Bestandsrentner, aber auch der Neurentner in den folgenden zwei Jahrzehnten, waren wesentlich durch Beschäftigungsverhältnisse in den Kriegs- und Vorkriegsjahren noch vor Gründung der DDR geprägt. Dem trägt die Übergangsbestimmung des Art 17 Abs 1 SozPZAAbk CSK Rechnung, wonach auch vor dem Inkrafttreten des Abkommens "im anderen Staat" zurückgelegte Versicherungszeiten (Beschäftigungszeiten) anzurechnen sind. Dem Sinn und Zweck nach ist mit dieser Bestimmung das Territorium gemeint, auf dem "der andere Staat" gegründet wurde.
Umgekehrt entfielen nach dem Eingliederungsprinzip für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts des Versicherten in der (heutigen) tschechischen Republik Ansprüche gegenüber dem Träger des anderen Vertragsstaates, also der DDR (zu dieser Konsequenz vgl die Denkschrift zu Art 4 des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung, BT-Drucks 7/4310 unter A II Art 4). Es spielt weder nach dem SozPZAAbk CSK noch nach dem Hinweis des Art 7 Abs 7 DDRVtrV nF (s dazu die Ausführungen zu (5)) eine Rolle, daß der Versicherte unabhängig vom SozPZAAbk CSK nach § 6 Abs 1 Nr 5 Buchst a des (bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 1972 einschlägigen) tschechoslowakischen Gesetzes über die Sozialversicherung vom 4. Juni 1964 (Gesetz Nr 101/1964 Sb.) einen Anspruch auf Berücksichtigung der deutschen Versicherungszeiten bei der tschechischen Rente hatte. Spiegelbildliche Regelungen kannte auch das Sozialversicherungsrecht der DDR (§ 2 Abs 2 Buchst n der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl DDR I 401), fortgeführt für Neuzugänge in der Übergangszeit durch Art 2 § 19 Abs 2 Nr 10 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG)). Denn wie ein Vertragsstaat seine völkerrechtliche Verpflichtung aus einem Eingliederungsabkommen umsetzt und ob er dabei auch weitere Personengruppen neben den Angehörigen des Vertragsstaates begünstigt, ist allein ihm überlassen. Bei allen Varianten der innerstaatlichen Umsetzung eines Eingliederungsabkommens entfällt deshalb die Leistungspflicht der Gegenseite (aA wohl Abendroth, DAngVers 1993, 209, 213 zu Art 7 Abs 7 der DDRVtrV nF).
(2) Das SozPZAAbk CSK ist indessen - wie auch das LSG zutreffend erkannt hat - mit Ablauf des 2. Oktober 1990 nach den Regeln des Völkergewohnheitsrechts erloschen (Anschluß an die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 27. Januar 1999, aaO, S 228 ff mwN)). Denn mit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nach Art 23 Satz 2 GG aF ist die DDR als Gebietskörperschaft sowie als Völkerrechtssubjekt - und damit als Partei völkerrechtlicher Verträge - untergegangen (BVerfGE 84, 133, 147; 96, 68, 94 f; BSG vom 22. September 1999 - B 5 RJ 36/98 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Amtliche Begründung zu Art 44 EinigVtr, BT-Drucks 11/7760 S 377; Stern in Stern/Bleibtreu, Verträge und Rechtsakte zur Deutschen Einheit, Bd 2 S 28 mwN). Dagegen wurde das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland um das Beitrittsgebiet erweitert, wobei deren Identität als Völkerrechtssubjekt erhalten blieb (Stern aaO mwN; Frowein, Handbuch des Staatsrechts, Bd VIII, 1995, § 196 RdNr 4 mwN). Aus völkerrechtlicher Sicht war deshalb der Beitritt der DDR ein Fall der Inkorporation (Herdegen, Völkerrechtliche Verträge der DDR, Handbuch des Staatsrechts, Bd IX, 1997, § 214 RdNr 5). Weitgehend unbestritten sind in diesem Falle zum einen der Grundsatz der Diskontinuität der Verträge des inkorporierten Staates (dh dessen Verträge werden unwirksam), zum anderen der Grundsatz der beweglichen Vertragsgrenzen des aufnehmenden Staates (dh dessen Verträge erstrecken sich auf das neue Staatsgebiet, vgl Art 11 EinigVtr; umfassend mit Literaturnachweisen: Herdegen, aaO, § 214 RdNrn 6 und 7). Nur die Anwendung beider Grundsätze garantiert, daß im neuen Staatsgebiet kein divergierendes Recht herrscht. Die möglichen Ausnahmen vom Diskontinuitätsprinzip bei sogenannten radizierten Verträgen sowie ganz oder teilweise erfüllten Austauschverträgen (vgl Herdegen, aaO, RdNrn 13, 18 und 19 mwN) sind für Sozialabkommen nicht einschlägig.
(3)
a) Ungeachtet ihres Erlöschens bestanden hinsichtlich der rentenrechtlichen Regelungen der DDR-Sozialabkommen konkrete Sachzwänge dahin, in Abstimmung mit den früheren Vertragsstaaten der DDR Übergangsregelungen zu vereinbaren. Beemelmans (Die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge - Bemerkungen zur neueren Staatenpraxis -, OstEuR, 1994, 339, 353) spricht treffend von den durch die Verträge geschaffenen oder geregelten Lebenssachverhalten, die es abzuwickeln galt. Die Sicht des 4. Senats des BSG im Urteil vom 27. Januar 1999 (aaO S 230 f), als politische Abkommen seien die Sozialabkommen der DDR ersatzlos erloschen, weil sie an eine DDR-Staatsbürgerschaft anknüpften und ein DDR-Sozialversicherungssystem mit Absicherung durch die DDR-Ökonomie voraussetzten, ist zu eng. Das übergangsrechtlich nach Maßgabe des Art 9 Abs 2 und 4 EinigVtr und des Art 2 RÜG als Bundesrecht fortgeführte DDR-Rentenrecht setzte derartige Abkommen voraus (vgl die Maßgabe des EinigVtr zur Rentenverordnung der DDR (Anlage II Kap VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 6b aa) sowie Art 2 § 19 Abs 2 Nrn 10 und 11 RÜG). Die vor dem Beitritt ergangenen Rentenbescheide mit Abkommenszeiten blieben nach Art 19 Satz 1 EinigVtr wirksam und wurden ab 1. Januar 1992 nach dem SGB VI umgewertet. Eine Neufeststellung (Art 19 Satz 3 EinigVtr iVm § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X)) war ausgeschlossen, denn dem standen die Garantien nach Art 30 Abs 5 Satz 2 EinigVtr entgegen; dazu zählen auch Leistungen und rentennahe Anwartschaften nach dem "am 30. Juni 1990 bis dahin geltenden Rentenrecht" der DDR - dh unter Einschluß der Abkommen. Die übergangsrechtliche Fortführung der Verträge mit ihrem gesamten Regelungsumfang zur Absicherung, aber auch zur Begrenzung der eigenen Zahlungsverpflichtung in Abstimmung mit den Vertragsstaaten der DDR, lag demzufolge im Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Sie war mit dem Beitritt der DDR in eine Art Garantenstellung (für die "Staatsbürger der DDR", die stets ihre eigenen waren) eingerückt. Sie hatte die Aufgabe, für Hunderttausende die rentenrechtliche Zuordnung der fremden Versicherungszeiten aus Anlaß der Vertreibungen und Umsiedlungen auf das Gebiet der DDR infolge des Zweiten Weltkrieges sowie aus Anlaß der späteren Wanderbewegungen zwischen der DDR und den Ostblockstaaten in Abstimmung mit den Vertragsstaaten der DDR, die sich in einer ähnlichen Situation befanden, sicherzustellen. Falls die Verträge nicht durch ein neues oder erstrecktes Abkommen ersetzt wurden, mußten deshalb zur Abwicklung der Verträge die Fälle der Bestandsrenten sowie während eines Übergangszeitraums die Fälle der Neuzugänge mit gesteigertem (und innerstaatlich durch den EinigVtr bereits geschütztem) Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage einer Lösung zugeführt werden. Die Umsetzung und Finanzierung solcher Übergangsregelungen ist - wie die Praxis nach Erlaß der DDRVtrV gezeigt hat - unproblematisch.
b) Art 12 Abs 1 EinigVtr beschreibt, ohne bestimmte Rechtsfolgen festzulegen, Grundsätze, nach denen die Verträge "unter Beachtung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften mit den Vertragspartnern der Deutschen Demokratischen Republik zu erörtern sind, um ihre Fortgeltung, Anpassung oder ihr Erlöschen zu regeln beziehungsweise festzustellen". Dies kann sowohl einseitig als auch - zwingend bei völkergewohnheitsrechtlich erloschenen Verträgen, falls sie fortgelten sollen oder angepaßt werden - gemeinsam erfolgen. Art 12 Abs 2 EinigVtr bestimmt, daß das vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang der völkerrechtlichen Verträge der DDR festlegt, nachdem die Konsultationen mit den jeweiligen Vertragspartnern der DDR durchgeführt worden sind.
Die Bundesregierung hat, wie Papenfuß (Die Behandlung der völkerrechtlichen Verträge der DDR im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands, 1997, S 106, 121, 122) berichtet, bei den Konsultationen nachhaltig den Standpunkt vertreten, daß die völkerrechtlichen Verträge der DDR im Zweifel mit der Herstellung der Einheit Deutschlands kraft Völkergewohnheitsrechts erloschen seien. Für die mit den Vertragsstaaten der DDR (oder ihren Rechtsnachfolgern) zu regelnden Abwicklungsmodalitäten erloschener Sozialabkommen blieb deshalb aus der Sicht der Bundesregierung nur die Möglichkeit, das Mandat des Art 12 Abs 1 EinigVtr wie folgt aufzufassen: Die Sozialabkommen sind zeitgleich mit dem Untergang der DDR kraft Völkergewohnheitsrechts erloschen. Sie können aber im Zuge der Konsultationen durch eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den vormaligen Vertragsstaaten der DDR (iS einer Novation) wiederbelebt werden, um sie unverändert auf Dauer oder mit Anpassungen oder nur für einen Übergangszeitraum fortzuführen. Zweckmäßigerweise gibt dann gemäß Art 12 Abs 2 EinigVtr das vereinte Deutschland nach den Konsultationen zusammen mit seiner "Haltung" zur neugeregelten "Fortgeltung" des Abkommens auch die vereinbarten Anpassungen und Abwicklungsmodalitäten bekannt.
c) Dementsprechend wurde das erloschene SozPZAAbk CSK zum Zwecke der Abwicklung noviert. Nach Abschluß der Konsultationen hat die Bundesregierung mit diesem Abkommen gemäß Art 12 Abs 2 EinigVtr ihre Haltung zum "Übergang" dieses Sozialabkommens der DDR festgelegt und diese mit der Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der DDR mit der Tschechoslowakei vom 28. April 1994 (BGBl II 726) veröffentlicht. Danach war das SozPZAAbk CSK, soweit es sich auf die Rentenversicherung bezieht, über den 3. Oktober 1990 hinaus bis zum 31. Dezember 1992 anzuwenden, gilt aber nach Maßgabe der Art 7 Abs 3, 4 und 6 der DDRVtrV nF auch über diesen Zeitpunkt hinaus fort und ist in seinen übrigen Bestimmungen mit der Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen. Dies gilt in gleicher Weise für die Nachfolgestaaten, die Tschechische Republik und die Slowakei, mit denen jeweils entsprechende Konsultationen geführt wurden. Dem gesamten Text ist eine kleingedruckte Fußnote angefügt: "Die Tschechische Republik und die Slowakei verfahren umgekehrt entsprechend". Hinsichtlich der Abkommen der DDR mit Bulgarien, der Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten, Rumänien sowie Ungarn erfolgten (ebenfalls mit der entsprechenden Fußnote) am 13. und 15. April 1994 weitgehend gleichlautende Bekanntmachungen (BGBl II 721 bis 724).
Nach dieser Bekanntmachung und insbesondere der Fußnote ist damit das SozPZAAbk CSK durch einen neuen völkerrechtlichen Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit den Nachfolgestaaten der Tschechoslowakei rückwirkend übergangsrechtlich wiederbelebt worden; es ist für Neuzugänge zeitlich begrenzt und für alle Bestandsfälle bis zum Ableben der Versicherten oder ihrer rentenberechtigten Hinterbliebenen fortgeschrieben worden. Dies folgt auch aus der von der Beklagten vorgelegten Niederschrift vom 23. April 1993 über "Konsultationen einer deutschen und tschechischen Delegation im Bereich der sozialen Sicherung", wonach sich die tschechische Seite zu einem entsprechenden Verhalten verpflichtet hat. Es handelt sich dabei um einen wirksamen völkerrechtlichen Vertrag, denn darunter sind alle verbindlichen, oder als verbindlich intendierten, Absprachen zwischen Völkerrechtssubjekten zu verstehen. Die Form ist unerheblich, zumal hier die Schriftlichkeit gewahrt wurde (vgl Bernhardt, Verfassungsrecht und völkerrechtliche Verträge, Handbuch des Staatsrechts, Bd VII, 1992, § 174 RdNr 2; Art 2 Abs 1 Buchst a Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, BGBl 1985 II 926; BVerfGE 90, 286, 359).
(4) Der völkerrechtliche Vertrag über die Wiederbelebung des SozPZAAbk CSK bezieht sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung. Er ist bisher nicht "in der Form eines Bundesgesetzes" nach Art 59 Abs 2 Satz 1 GG in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland transformiert worden. Er entfaltet damit noch keine innerstaatliche Wirksamkeit, die im Falle des Versicherten wegen seines Wohnsitzes im Vertragsausland zum Ruhen des Anspruchs nach dem SGB VI führt. Der Bundesgesetzgeber hat auch nicht vorweggenommen ("antizipiert") mit Art 12 Abs 1 EinigVtr iVm Art 1 EinigVtrG oder durch Art 3 Abs 1 EinigVtrG diesem Verhandlungsergebnis zugestimmt und insoweit die später erfolgte Umsetzung der Abkommensregelungen durch die DDRVtrV nF bereits legalisiert.
a) Die Bundesregierung hatte zwei in einer Wechselbeziehung zueinander stehende Mandate: das zur Abstimmung der völkerrechtlichen Verträge der DDR mit den Vertragsstaaten der DDR nach Art 12 Abs 1 und 2 EinigVtr und das zum Erlaß von Übergangsrecht nach Art 3 EinigVtrG durch Rechtsverordnung. Was mit den Vertragsstaaten der DDR zur Abwicklung der völkerrechtlichen Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit geregelt werden sollte, war - soweit es die deutsche Seite betraf - spiegelbildlich deckungsgleich mit der innerstaatlich durch Rechtsverordnung zu regelnden Materie. Bei einer solchen Konstellation könnte ein gesondertes Zustimmungsgesetz zu den Abwicklungsvereinbarungen entbehrlich sein.
Die Zustimmung des Bundesgesetzgebers könnte bereits vorweggenommen (antizipiert) erteilt sein, wenn der Gesetzgeber der Art 1 und 3 Abs 1 EinigVtrG im Hinblick auf Art 12 Abs 1 EinigVtr in den Grenzen des Art 80 Abs 1 Satz 1 GG die Bundesregierung ermächtigt hätte, eben diese vertraglichen Regelungen mit innerstaatlichen Auswirkungen zu treffen (Bernhardt, aaO, § 174 RdNrn 14 und 15; Herdegen, aaO, § 214 RdNrn 23, 24 und 29; Dregger, Die antizipierte Zustimmung des Parlaments zum Abschluß völkerrechtlicher Verträge, die sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, Schriften zum Völkerrecht, Bd 90, 1989; Treviranus, Inkraftsetzen völkerrechtlicher Verträge durch Rechtsverordnung, NJW 1983, 1948 mit Beispielen aus der Gesetzgebungspraxis; Rojahn in: von Münch, GG-Kommentar, 3. Aufl, Art 59 RdNr 42; Geiger, GG und Völkerrecht, 2. Aufl, S 133 ff). Maunz (in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Art 59 RdNr 45) führt hierzu aus: "Ein völkerrechtliches Abkommen bedarf keines Zustimmungsgesetzes, wenn das Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland mittels Rechtsverordnung durchgeführt werden kann, zu deren Erlaß die Bundesregierung gesetzlich ermächtigt ist. Eine in diesem Sinne gesetzliche Verordnungsermächtigung liegt vor, wenn ihre Ausnutzung zum Zwecke der Durchführung völkerrechtlicher Abkommen unter Berücksichtigung der in dem ermächtigenden Gesetz behandelten Materie und den heutigen Vorstellungen von der Möglichkeit einer zwischenstaatlichen vertraglichen Regelung nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers gestattet sein sollte." Entsprechende Grundsätze enthalten auch die "Leitsätze zu mit völkerrechtlichen Verträgen zusammenhängenden Rechtsfragen" des Rechtsausschusses des Bundesrates vom 8. Juni 1977 (zitiert bei Dregger, aaO, S 33 ff).
Die sachliche Ausgangssituation wäre für eine antizipierte Zustimmung geeignet gewesen. In Art 3 Abs 1 EinigVtrG war der Umfang der vertraglich zu regelnden Materie vorgezeichnet. Es bestanden für eine vorweggenommene Zustimmung sachliche Gründe (nur Übergangsrecht, Vereinfachung, Beschleunigung und schnelle Umsetzung) und auch ein Widerspruch zur Parallelgesetzgebung (Zustimmungsgesetze zu den Abkommen mit Polen) ist nicht erkennbar. Aufgrund der antizipierten Zustimmung in einem Gesetz wäre es auch zulässig gewesen, ausnahmsweise durch eine (im Range niedrigere) Rechtsverordnung ein Bundesgesetz (das SGB VI) unter den Vorbehalt der Regelungen "zwischenstaatlichen Rechts" (§ 110 Abs 3 SGB VI) zu stellen. Entscheidend wäre allein, daß der Bundesgesetzgeber die Bundesregierung zu einem derartigen gesetzesändernden Eingriff ermächtigt und damit selbst das Gesetz unter den Vorbehalt einer zu erlassenden Rechtsverordnung gestellt hätte (Bryde in von Münch, aaO, Art 80 RdNr 3; Maunz in Maunz/Dürig, aaO, Art 80 RdNr 8). Das SGB VI wäre dann nicht auf der Grundlage einer Rechtsverordnung, sondern ursprünglich auf der Grundlage der "gleichrangigen" Ermächtigungsnorm geändert worden.
b) Indes kann im Hinblick auf Art 12 Abs 1 EinigVtr weder Art 1 EinigVtrG noch Art 3 Abs 1 EinigVtrG eine solche antizipierte Zustimmung des Bundesgesetzgebers zur Wiederbelebung und Abwicklung der Sozialabkommen der DDR entnommen werden. Insbesondere fehlt eine klare und eindeutige Gesetzesaussage dahin, daß die Bundesregierung mit Wirkung gegen die Bundesrepublik Deutschland durch die Novation des SozPZAAbk CSK ursprünglich neue Bindungen und Verpflichtungen auf sich nehmen und anordnen darf, daß die Regelungen des SozPZAAbk CSK in die innerstaatliche Rechtsordnung aufgenommen werden und damit auch geltendes Gesetzesrecht verdrängt wird. Nach Art 59 Abs 2 Satz 1 GG hat die Zustimmung der Legislative durch ein Bundesgesetz (Vertragsgesetz) zu erfolgen. Das Vertragsgesetz enthält sowohl die Ermächtigung des Bundespräsidenten zur Ratifikation (völkerrechtlich bindende Erklärung, den völkerrechtlichen Vertrag als bindend anzusehen) als auch den Rechtsanwendungsbefehl, durch den der innerstaatliche Vollzug des völkerrechtlichen Vertrages gesichert wird (s Pernice in Dreier (Hrsg), GG-Kommentar, 1998, Art 59 RdNrn 24 und 47). Zwar kann - wie oben ausführlich dargelegt - die Zustimmung der Legislative in der Form der Mitwirkung auch als antizipierte Zustimmung erteilt werden. Diese ist aber nicht nur an bestimmte inhaltliche, einengende Voraussetzungen geknüpft (s Pernice, aaO, RdNr 49), sondern stellt einen Ausnahmetatbestand des Art 59 Abs 2 Satz 1 GG dar. Antizipierte Zustimmungen müssen aus Gründen der Normenklarheit, Bestimmtheit und Justitiabilität ausdrücklich und unmißverständlich erklärt werden. Vergleicht man Art 1, 2 und 3 EinigVtrG in diesem Zusammenhang miteinander, so fehlt sowohl Art 12 Abs 1 EinigVtr iVm Art 1 EinigVtrG als auch Art 3 Abs 1 EinigVtrG die klare, eindeutige Aussage im Sinne einer antizipierten Zustimmung.
In Art 1 EinigVtrG zeigt das Gesetz die klassische Formulierung eines Vertragsgesetzes: "Dem ... Vertrag ... wird zugestimmt." Art 12 Abs 1 EinigVtr enthält aber nichts weiter als ein in bestimmte Richtungen weisendes Verhandlungsmandat für die Regierung des vereinten Deutschland. Eine Zustimmung des Bundesgesetzgebers zu dem zukünftigen Verhandlungsergebnis kann ihm auch unter Berücksichtigung des Art 1 EinigVtrG nicht entnommen werden.
Entscheidend ist danach allein Art 3 EinigVtrG. Der Gesetzestext lautet: "Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorübergehend die weitere Anwendung der von Artikel 12 des Einigungsvertrages erfaßten völkerrechtlichen Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie Familienleistungen) in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu regeln, bis das vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang dieser Verträge festgelegt hat." Demgegenüber enthält Art 2 Abs 1 EinigVtrG die Formulierung: "Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Anpassungen der von Art 11 des Einigungsvertrages erfaßten Verträge und Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der sozialen Sicherheit ( ...) in Kraft zu setzen sowie die hierfür erforderlichen Ausführungsvorschriften zu erlassen." Ein Vergleich dieser beiden Ermächtigungsformulierungen führt zu dem Ergebnis, daß in Art 3 Abs 1 EinigVtrG jedenfalls nicht eindeutig antizipiert die Zustimmung im erörterten Sinne erklärt worden ist. Das Gesetz hätte andernfalls mit klaren Worten besagen müssen, daß der Bundesgesetzgeber (Art 59 Abs 2 GG) zukünftigen völkerrechtlichen Verträgen zur Novation und Abwicklung der von Art 12 EinigVtr erfaßten Sozialabkommen der DDR zustimmt (vgl Dregger, aaO, S 11f und 103 ff), zB indem die Bundesregierung ermächtigt wird, diese völkerrechtlichen Verträge "in Kraft zu setzen".
Der Zustimmungsvorbehalt des Art 59 Abs 2 Satz 1 GG zählt zum Kernbereich der deutschen verfassungsmäßigen Ordnung. Denn damit werden die Rechte der Legislative gegenüber der Exekutive gewahrt und es wird verhindert, den innerstaatlichen Gesetzesvorbehalt durch zwischenstaatliche Absprachen auszuhöhlen und das Parlament zu präjudizieren (Bernhardt, aaO, RdNr 14). Deshalb kann es nicht ausreichen, einen "objektiven" gesetzgeberischen Willen nach den üblichen Auslegungskriterien zu ermitteln. Vielmehr muß unzweideutig der Wille des Gesetzgebers erkennbar sein, eine antipizierte Zustimmung im erörterten Sinne zu erklären.
Ein entsprechender Erklärungswille des Gesetzgebers kann nicht festgestellt werden. Er war sich vielmehr nicht eindeutig im klaren darüber, daß die Sozialabkommen der DDR mit dem Beitritt erloschen waren und ihre Wiederbelebung zur vorübergehenden Anwendung und Abwicklung neue völkerrechtliche Verträge erforderte. Ganz im Gegenteil hatten bereits die Vertragsparteien des EinigVtr keine feste und übereinstimmende Überzeugung zu der Frage, ob die völkerrechtlichen Verträge der DDR fortgelten oder nicht. Die Denkschrift zum EinigVtr (BT-Drucks 11/7760 S 355, 362 zu Art 12) wird von der Rechtsansicht getragen, daß die völkerrechtlichen Verträge der DDR nicht generell mit deren Untergang erloschen sind. Der Gesetzgeber des EinigVtrG ging bei der Regelung des Art 3 sogar erklärtermaßen von der Möglichkeit des Fortgeltens der ursprünglichen Verträge - in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland - ungeachtet des Untergangs der DDR aus. Dazu heißt es in der Begründung zum Entwurf dieser Vorschrift (BT-Drucks 11/7760 S V zu Art 3):
"Art 12 des Einigungsvertrages läßt das völkerrechtliche Schicksal der von der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge und Vereinbarungen bis zur Klärung der Haltung des vereinten Deutschlands zum Übergang dieser Verträge in der Schwebe. Die Vorschrift des Artikels 3 soll es bis zur endgültigen Klärung ermöglichen, vorübergehend die weitere Anwendung der Verträge im Bereich der sozialen Sicherheit in den beitretenden Gebieten durch Rechtsverordnung sicherzustellen und die zur Durchführung erforderlichen Regelungen zu treffen."
Unter diesen Voraussetzungen könnte allenfalls hilfsweise der Wille vorhanden gewesen sein, die Bundesregierung zu ermächtigen, notfalls auch neue völkerrechtlich bindende Verträge durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. Dies aber ist im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Bedeutung des Art 59 Abs 2 GG nicht ausreichend, um in Zusammenschau mit einem nicht eindeutigen Gesetzeswortlaut eine formgerechte antizipierte Zustimmung iS des Art 59 Abs 2 GG im Wege der Auslegung zu erkennen.
(5) Soweit die DDRVtrV vom 3. April 1991 (BGBl II 614) und die DDRVtrVÄndV vom 18. Dezember 1992 (BGBl II 1231) iVm dem SozPZAAbk CSK - wie dargelegt - Ansprüche des Versicherten nach dem SGB VI ausschließen, kommt ihnen keine Rechtswirkung zu. Dem in Bezug genommenen SozPZAAbk CSK, das durch den völkerrechtlichen Abwicklungsvertrag mit der Tschechischen Republik wiederbelebt worden ist, fehlt noch die Zustimmung der für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes (Art 59 Abs 2 Satz 1 GG). Art 3 EinigVtrG setzt auch für die DDRVtrV alter und neuer Fassung eine derartige Zustimmung voraus.
a) Art 3 Abs 1 EinigVtrG steht seinem Sinn und Zweck nach in enger inhaltlicher Verknüpfung zu Art 12 Abs 1 und 2 EinigVtr. Er ermächtigt die Bundesregierung deshalb auf dem durch das Verhandlungsmandat des Art 12 Abs 1 EinigVtr vorgezeichneten Weg, "vorübergehend die weitere Anwendung" der von Art 12 EinigVtr erfaßten Sozialabkommen der DDR "zu regeln". Geregelt werden soll übergangsrechtlich die Anwendung der Abkommen über den Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 hinaus, und zwar in ihrem gesamten Umfang nach Maßgabe konkreter Abwicklungsmodalitäten. Der in Art 3 EinigVtrG in Zusammenschau mit Art 12 Abs 1 und 2 EinigVtr bezeugte Wille des Gesetzgebers zielt auf zwei abgestimmte und voneinander abhängige Regelungsbefugnisse:
- Mit Blick auf den Außenbezug soll die Bundesregierung nach dem Verhandlungsmandat des Art 12 Abs 1 EinigVtr mit den Vertragsstaaten der DDR oder ihren Rechtsnachfolgern Einvernehmen über die Abwicklungsmodalitäten der Sozialabkommen der DDR erzielen.
- Mit Blick auf den Innenbezug ermächtigt Art 3 Abs 1 EinigVtrG zum Erlaß aller Regelungen zur vorübergehenden Anwendung und Abwicklung der genannten Sozialabkommen.
Die Bundesregierung hat dem durch den Erlaß der DDRVtrV nF in umfassender Weise entsprochen. Unter der Voraussetzung, daß das SozPZAAbk CSK fortgälte, wäre damit die Transformation in die innerstaatliche Rechtsordnung widerspruchsfrei erfolgt. Auf dieser Grundlage wäre eine erneute Zustimmung des Gesetzgebers zu den Abwicklungsvereinbarungen nicht mehr erforderlich. Wie gezeigt (s 2) traf diese Voraussetzung aber nicht zu. Da die erloschenen Abkommen erst durch die Novation zur Abwicklung wiederbelebt werden mußten, entstand daraus zusätzlich das Zustimmungserfordernis des Art 59 Abs 2 GG. Solange nun die - auch rückwirkende - Zustimmung des Gesetzgebers nicht erteilt ist, entbehren die Regelungen der DDRVtrV nF, die nach dem Gegenseitigkeitsprinzip innerstaatlich wirksame völkerrechtliche Vereinbarungen voraussetzen, eines Anwendungsbereichs.
b) Insofern weist Art 3 EinigVtrG die maßgebliche "Regelungsentscheidung" des Gesetzgebers auf (s BVerfGE 78, 249, 272 f), deren "Tendenz und Programm" bereits durch Bezugnahme auf vorliegende Verträge und zu führende Verhandlungen so genau umrissen sind, daß erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl BVerfGE 58, 257, 277 mwN). Im Gegensatz zur Auffassung des 4. Senats des BSG in den Urteilen vom 29. September 1998 und 27. Januar 1999 (BSGE 83, 19, 26 f = SozR 3-8100 Art 12 Nr 1; 83, 224, 236, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) ist die Bundesregierung damit nicht nur zum Erlaß vorläufiger, einseitig-innerstaatlicher und nur begünstigender Regelungen in weiterer Anwendung "erloschener" Abkommen mit einer (ungeschriebenen) zeitlichen Limitierung bis zum 31. Dezember 1991 ermächtigt. Der objektive Wille des Gesetzgebers ist vielmehr nach dem Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften und dem Ziel, das die gesetzliche Regelung vor dem Hintergrund der geschilderten Interessenlage verfolgt (BVerfGE 8, 274, 307), darauf gerichtet, die weitere Anwendung der Abkommen in ihrem gesamten Umfange nach Maßgabe der im Rahmen der Konsultationen zu vereinbarenden Abwicklungsmodalitäten durch Rechtsverordnung regeln zu lassen. "Vorübergehend" bedeutet nicht "vorläufig". Untersagt ist lediglich die zeitlich unbegrenzte Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Abkommen, womit auch gleichzeitig das Verhandlungsmandat nach Art 12 Abs 1 EinigVtr begrenzt wird. Eine "vorübergehende Anwendung der Abkommen" ist auch deren weitere Anwendung bei umschriebenen Neuzugängen sowie den Bestandsfällen bis zum Tode der Berechtigten oder ihrer berechtigten Hinterbliebenen. Dem Bundesgesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe nur einseitig die Belastungen aus den Abkommen übernehmen und auf die Entlastungen nach dem Gegenseitigkeitsprinzip, dem maßgeblichen Strukturprinzip von Eingliederungsabkommen (Schuler, aaO, S 314 ff mwN), verzichten wollen. Gerade weil ein sachlicher Grund für eine verfassungsrechtlich zulässige Benachteiligung gegenüber sonstigen Berechtigten mit Wohnsitz im Ausland erst dann besteht, wenn die Gegenseitigkeit gesichert ist (Eingliederung in das System des Vertragsstaates, dem ähnliche Aufwendungen auf deutscher Seite für die ins hiesige System Eingegliederten gegenüberstehen), verweist Art 3 Abs 1 EinigVtrG auf das parallel bestehende Mandat des Bundesregierung nach Art 12 Abs 1 EinigVtr, wobei das Ziel der Konsultationen nur sein konnte, die Gegenseitigkeit herzustellen. Zudem ist die Ausgestaltung der Regelungskompetenz des Verordnungsgebers in Art 3 Abs 1 Satz 2 Nrn 1, 6 und 7 EinigVtrG nur dann sinnvoll, wenn auch die Gegenseite Leistungen gewährt. Schließlich ist aus Gründen der Gleichbehandlung nicht anzunehmen, daß der Bundesgesetzgeber nur hinsichtlich der größten Versichertengruppe (der in Polen wohnenden Anspruchsberechtigten) die "benachteiligenden" Regelungen der Eingliederungsabkommen der DDR fortführen wollte. Der Vertrag vom 13. Juli 1957 zwischen der DDR und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (GBl DDR 1957 I 669) wurde durch das Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl 1976 II 393 (Abk Polen RV/UV)) nach dem Grundsatz der beweglichen Vertragsgrenzen ersetzt (Art 1 Abs 1 DDRVtrV nF). Der Verbleib der Zahllast beim polnischen Versicherungsträger nach Art 4 Abk Polen RV/UV für Versicherte mit Wohnsitz in Polen, die Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt hatten, war deshalb ab 3. Oktober 1990 geltendes Recht. Dabei blieb es - und zwar auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des SGB VI - kraft ausdrücklicher Anordnung des Bundesgesetzgebers (vgl die Übergangsvorschriften des Art 27 des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherung (BGBl 1991 II 743) und die Denkschrift hierzu (BT-Drucks 12/470 S 22 ff); zu den Einzelheiten: Urteil des 4. Senats vom 29. September 1998 - B 4 RA 91/97 R - nicht veröffentlicht).
c) Der Senat teilt nicht die Ansicht des 4. Senats des BSG, die Verordnungsermächtigung des Art 3 Abs 1 EinigVtrG sei "rentenversicherungsrechtlich auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 beschränkt" und, soweit die DDRVtrV sich einen darüber hinausgehenden Anwendungsbereich beimesse, sei sie mangels einer Ermächtigungsgrundlage nichtig (BSGE 83, 19, 28 = SozR 3-8100 Art 12 Nr 1). Dagegen spricht der Wortlaut und der gesamte geschilderte Hintergrund. Denn der Endzeitpunkt der vorübergehenden Anwendung bei den Neufällen sollte mit den Vertragsstaaten der DDR-Abkommen erst abgeklärt werden und die Bundesregierung hatte insoweit einen Spielraum (abhängig von politischen Erwägungen (keine Zuwanderungsanreize) und dem Verhalten der Vertragsstaaten), den sie mit der Endfassung der DDRVtrV ausgefüllt hat; wobei die Berechtigten jedenfalls bis zur Verkündung der Endfassung (23. Dezember 1992) darauf vertrauen konnten, daß es bei der bisherigen Regelung verbleibt. Bei allen abzuwickelnden Bestandsfällen kann das Ende des durch den EinigVtr fortgeführten DDR-Rentenrechts keine Rolle spielen. Es bestehen (unter Anwendung des SGB VI bzw des FRG) keine Schwierigkeiten bei der Rentenberechnung, denn den Abkommen liegt das Prinzip der sogenannten "dynamischen Verweisung" zugrunde, dh es gilt das im jeweiligen Gebiet herrschende Rentenrecht. Somit spielt es keine Rolle, ob das DDR-Rentenrecht (als sekundäres, partielles Bundesrecht) in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 Gültigkeit hatte, oder die gleiche Rechtsmaterie als Bundesrecht in Art 2 RÜG für die Rentenneuzugänge in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 neben dem SGB VI (Ermittlung eines eventuell besitzgeschützten Zahlbetrages) geregelt ist.
d) Soweit Art 3 Abs 1 EinigVtrG die Regelungskompetenz der Bundesregierung auf die Anwendung der völkerrechtlichen Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit "in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" bezieht, widerspricht der Senat der engen Auslegung durch das LSG. Die gesetzliche Formulierung ist allgemein gehalten, weil sie alle in der Ermächtigungsnorm angesprochenen Versicherungszweige betrifft und zudem im Bereich der Rentenversicherung ein weites Spektrum von Fallkonstellationen umfaßt. Je nach der unterschiedlichen Gestaltung der Anwendungsfälle des SozPZAAbk CSK (Art 3 und 4 aaO) gewinnt die Formulierung eine andere Bedeutung. Ein Anwendungsfall in dem in Art 3 des EinigVtr genannten Gebiet ist nicht nur die laufende Zahlung oder erstmalige Gewährung einer Rente an einen Versicherten mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet unter Mit- oder alleiniger Berücksichtigung tschechischer Versicherungszeiten. Ein Anwendungsfall des Abkommens in diesem Sinne ist auch die Einstellung der Zahlung, wenn der Rentner seinen Wohnsitz aus dem Beitrittsgebiet in den Vertragsstaat verlegt. Gleiches gilt aber auch für die erstmalige Verweigerung der Leistung durch einen deutschen Versicherungsträger, weil der Rentner seinen Wohnsitz schon immer im Gebiet des Vertragsstaates hatte, dessen Versicherungsträger die in dem in Art 3 EinigVtr genannten Gebiet zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen hatte. Insoweit ist der territoriale Bezug des Abkommens auf die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten für den Leistungsausschluß ausreichend.
e) Die Bundesregierung hat in einem ersten Schritt durch die DDRVtrV vom 3. April 1991 (BGBl II 614) mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 (Art 4 aaO) die vorübergehende weitere Anwendung ua des SozPZAAbk CSK angeordnet. Nach der Begründung (BR-Drucks 804/90 S 2, 5 und 6) erfolgte dies, um bis zur Abklärung des endgültigen Schicksals der Verträge im Verfahren nach Art 12 EinigVtr deren weitere Anwendung sicherzustellen. Sobald nach den laufenden Konsultationen die Eckpunkte absehbar waren, unter denen auch die Vertragsstaaten der DDR oder ihrer Rechtsnachfolger Abwicklungsvereinbarungen zustimmen könnten, faßte die Bundesregierung die DDRVtrV durch die DDRVtrVÄndV vom 18. Dezember 1992 (BGBl II 1231) neu und schrieb im Vorgriff auf die noch herzustellende Gegenseitigkeit - aufgrund eines neuen völkerrechtlichen Vertrages (wie dargelegt) - das Abwicklungsprogramm für die vorübergehende weitere Anwendung im Bereich der Rentenversicherung rückwirkend zum 3. Oktober 1990 endgültig fest. Art 7 Abs 2 bis 6 DDRVtrV nF berücksichtigt den Vertrauensschutz bei den Neuzugängen bis zum 31. Dezember 1992 (hier war Eile geboten, denn wegen der zu erwartenden Zuwanderungsströme aus Teilen Osteuropas hätte das Eingliederungsprinzip zu einseitigen Belastungen geführt (BR-Drucks 796/92, S 7 und 11)) sowie die Garantien des EinigVtr. Weiter sind - insoweit "auf Dauer", jedoch "vorübergehend" bis zum Tode der Versicherten und ggf ihrer Hinterbliebenen - alle Regelungen zur Abwicklung der neuen wie alten Bestandsfälle getroffen. Art 7 Abs 7 DDRVtrV nF soll dagegen lediglich klarstellen, daß dann kein Anspruch auf Zahlung einer Exportrente im Rahmen der deutschen Rechtsvorschriften (§§ 110 ff SGB VI) besteht, wenn Versicherungszeiten im Beitrittsgebiet in der Bestandsrente, die vom Träger eines Vertragsstaates gewährt wird, in Anwendung der Verträge berücksichtigt werden (BR-Drucks 776/92, S 13). Einen eigenen Regelungsgehalt hat diese Vorschrift deshalb nicht. Sie setzt jedoch - innerstaatlich wirksam - die rechtsgültige Wiederbelebung des Sozialabkommens voraus. Bis dahin ist die Vorschrift nicht, wie der 4. Senat meint, "nichtig", sondern ihr Hinweis geht vorläufig ins Leere. Sie weist auf die Regelung eines der Verordnung zugrundeliegenden Sozialabkommens hin, das zwar zur Abwicklung wiederbelebt worden ist, dem aber bisher das Zustimmungsgesetz gemäß Art 59 Abs 2 GG fehlt.
Es ist Sache des Bundesgesetzgebers, ob und wie er diesem Mangel abhelfen will.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer Regelaltersrente nach dem Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI), für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ins Ausland. Der am 29. Dezember 1912 geborene Versicherte R K ist während des Revisionsverfahrens am 18. April 1997 gestorben. Die Klägerin hat als Sonderrechtsnachfolgerin den Rechtsstreit aufgenommen.
Der Versicherte stammte aus dem Hultschiner Ländchen in Nordmähren. Er besaß, den wechselnden Hoheitsverhältnissen dieser Region entsprechend, sowohl die tschechische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach Beschäftigungsverhältnissen in der Tschechoslowakischen Republik bis Oktober 1938 hatte er in Sachsen-Anhalt gearbeitet. Dort wurden zunächst für insgesamt 171 Wochen Beitragsmarken entwertet oder aufgerechnet; im Zeitraum vom 1. Juli 1942 bis zum 28. Februar 1945 wurden Beiträge an die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt abgeführt. Die letzten Beiträge wurden im Zeitraum vom 7. Juni 1945 bis zum 8. Juni 1946 zur mitteldeutschen Knappschaft entrichtet. Im Jahre 1946 war der Versicherte in seine Heimat zurückgekehrt, hatte dort nach eigenen Angaben bis zum 31. Dezember 1972 gearbeitet und stets seinen Wohnsitz beibehalten. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1972 hatte ihm die tschechische Verwaltung der Sozialversicherung ab 1. Januar 1973 Altersruhegeld gewährt und dabei die deutschen Zeiten wie tschechische Zeiten angerechnet.
Den Antrag des Versicherten vom 5. November 1990 auf Zahlung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 1991, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 26. August 1991, ab: Nach § 108 des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) bestehe kein Anspruch, denn der Versicherte wohne im Ausland und habe keine Beitragszeiten im Bundesgebiet - ohne das Beitrittsgebiet - zurückgelegt. Aber auch nach dem SGB VI seien ab 1. Januar 1992 keine Leistungen ins Ausland zu gewähren. Dem stehe das weiterhin anwendbare Abkommen vom 11. September 1956 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (SozPZAAbk CSK) entgegen. Bei Bestandsrenten seien die deutschen, auf dem Gebiet der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten weiterhin allein vom Träger des Wohnsitzstaates zu berücksichtigen und tschechischen Zeiten gleichgestellt (Art 4 Abs 1, Art 17 Abs 1 SozPZAAbk CSK). Das Sozialgericht Dortmund (SG) hat die Klage mit Urteil vom 2. November 1994 abgewiesen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat dagegen die Beklagte verpflichtet, dem Versicherten ab 1. Januar 1992 die Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21. November 1996): Hinsichtlich der Ansprüche nach dem RKG sei die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend. Dagegen stehe der Regelaltersrente nach dem SGB VI kein zwischenstaatliches Recht entgegen (vgl § 110 Abs 3 SGB VI). Die Bundesrepublik Deutschland habe mit der Tschechischen Republik oder deren Rechtsvorgängern kein Sozialabkommen geschlossen. Mit dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland sei die DDR als Völkerrechtssubjekt untergegangen und das SozPZAAbk CSK erloschen. Mangels eines Transformationsgesetzes könne es keine innerstaatliche Wirksamkeit entfalten. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Verordnungsermächtigung des Art 3 Abs 1 des Gesetzes zum Einigungsvertrag (EinigVtrG) in Verbindung mit der erlassenen Verordnung die Qualität eines Transformationsgesetzes besitze. Denn zulässig sei danach nur die Regelung der vorübergehenden weiteren Anwendung der Sozialabkommen der DDR "in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet", also nicht im Gebiet der Tschechischen Republik.
Mit der Revision wendet sich die Beklagte gegen die Nichtanwendung des SozPZAAbk CSK. Dessen Transformation in das innerstaatliche Recht sei durch Art 3 Abs 1 EinigVtrG und die auf seiner Grundlage erlassene Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherung (DDRVtrV) erfolgt. Das SozPZAAbk CSK sei mit seinem gesamten Regelungsumfang anzuwenden mit der Konsequenz, daß im Falle des Versicherten der innerstaatliche Rentenanspruch bei Wohnsitz im Vertragsstaat ruhe. Hierbei genüge der territoriale Bezug des Abkommens auf Versicherungszeiten "in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet", selbst wenn sie vor Gründung der DDR zurückgelegt worden seien. Zur Transformation des Abkommens gemäß Art 59 Abs 2 Satz 1 Alternative 2 des Grundgesetzes (GG) sei eine Rechtsverordnung als Gesetz im materiellen Sinne dann ausreichend, wenn sich die Ermächtigungsnorm des Art 3 Abs 1 Satz 1 EinigVtrG iVm Art 12 Abs 1 des Einigungsvertrages (EinigVtr) auf einen bereits vorliegenden Vertragstext beziehe, der nach Abstimmung mit den Vertragsstaaten der DDR unverändert übernommen werde. Hier habe der Gesetzgeber deshalb - vorweggenommen - seine Zustimmung zur weiteren Anwendung der Verträge erteilt. § 110 Abs 3 SGB VI setze nach dem Rangverhältnis der Rechtsnormen nicht in jedem Falle voraus, daß ein formelles Gesetz vorliegen müsse, um die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des SGB VI aufgrund einer zwischenstaatlichen Regelung auszuschließen. Es bestünden jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber (wie in Art 3 Abs 1 Satz 1 EinigVtrG) den Verordnungsgeber zu einer gesetzesändernden Verordnung ausdrücklich ermächtige und damit durch Gesetz die Ansprüche nach dem SGB VI unter den Vorbehalt der zu erlassenen Rechtsverordnung gestellt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1996 aufzuheben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 4. November 1994 auch insoweit zurückzuweisen.
Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht durch einen vor dem Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
II
Das durch den Tod des Versicherten unterbrochene Revisionsverfahren ist mit Schriftsatz der Klägerin vom 19. August 1997 rechtswirksam aufgenommen worden (s zur Ausnahme von dem Vertretungszwang des § 166 SGG: BSG vom 20. März 1980, SozR 1500 § 166 Nr 6).
Die Revision ist unbegründet.
Das LSG hat die Beklagte im wesentlichen zu Recht verurteilt, die Regelaltersrente vom 1. Januar 1992 an ins Ausland zu zahlen. Der Anspruch endet am 30. April 1997, dem Ende des Kalendermonats, in dem der Versicherte gestorben ist (§ 102 Abs 5 SGB VI).
Die in § 35 SGB VI normierten Voraussetzungen für die Regelaltersrente gemäß dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen SGB VI sind nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG erfüllt. Der Versicherte hatte das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt (§§ 50, 51 SGB VI). Dazu zählen nach § 55 Abs 1 iVm § 247 Abs 3 SGB VI auch Zeiten (nach dem 1. Januar 1924), für die Pflichtbeiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen abgeführt wurden.
Die Voraussetzungen der allgemeinen Regelungen des SGB VI, unter denen Leistungen bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland begrenzt werden (§ 110 Abs 2, §§ 113, 114, 272 SGB VI), sind nicht erfüllt. Neben den für die Rentenberechnung in der Regel allein maßgeblichen Bundesgebiets-Beitragszeiten (vgl § 113 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) sind auch Beitragszeiten zu berücksichtigen, die Bundesgebiets-Beitragszeiten im 5. Kapitel des SGB VI gleichgestellt sind (§ 113 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Dies sind alle nach den Feststellungen des LSG im früheren Reichsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten, denn Zeiten mit Beitragsabführung nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen sind nach § 271 Satz 1 Nr 1 SGB VI Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichgestellt.
Dem Anspruch auf die Regelaltersrente nach dem SGB VI steht kein über- oder zwischenstaatliches Abkommensrecht der Bundesrepublik Deutschland entgegen, das bereits (als lex specialis) innerstaatlich wirksames Recht gleichen Ranges geworden ist (BSG vom 25. Mai 1965, BSGE 23, 74, 76 = SozR Nr 10 zu § 1250 RVO). § 110 Abs 3 SGB VI weist auf diese Rechtslage hin (BT-Drucks 11/5530 S 46 zu § 111 des Gesetzentwurfs). Ebensowenig steht diesem Rentenanspruch die Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherung (DDRVtrV) alter und neuer Fassung entgegen. Schließlich ruht die Regelaltersrente des Versicherten auch nicht in Höhe der für die deutschen Zeiten vom tschechischen Versicherungsträger gewährten Rente in entsprechender Anwendung des § 31 Fremdrentengesetz (FRG). Denn eine "Regelungslücke" liegt nicht vor, weil das SGB VI die "Leistungen an Berechtigte im Ausland" im Fünften Abschnitt des Zweiten Kapitels abschließend regelt und der berechtigte Personenkreis nach dem FRG die deutschen Rentenansprüche nicht aufgrund eigener Beitragsleistung erworben hat (vgl auch BSG vom 22. September 1999 - B 5 RJ 36/98 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Nach dem Eingliederungsprinzip des SozPZAAbk CSK vom 11. Dezember 1956 hatte zwar allein der tschechische Rentenversicherungsträger die im Beitrittsgebiet entrichteten Pflichtbeiträge des Versicherten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen (1). Das SozPZAAbk CSK ist aber mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erloschen (2). Bei der Übereinkunft, mit der später die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechische Republik vereinbart haben, das erloschene SozPZAAbk CSK noch in Übergangsfällen vorübergehend anzuwenden, handelt es sich um einen neuen, zustimmungsbedürftigen, völkerrechtlich bindenden Vertrag, mit dem das SozPZAAbk CSK iS einer Novation zur vorübergehenden Anwendung wiederbelebt worden ist (3). Diesem völkerrechtlichen Vertrag fehlt es bisher an der erforderlichen Zustimmung der Gesetzgebungsorgane des Bundes gemäß Art 59 Abs 2 GG. Art 3 Abs 1 EinigVtrG kann eine im voraus erteilte (antizipierte) Zustimmung auch nicht durch Auslegung entnommen werden (4). Soweit die DDRVtrV vom 3. April 1991 und die dazu erlassene Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1992 (DDRVtrVÄndV)) die vorübergehende weitere Anwendung des SozPZAAbk CSK anordnen und Ansprüche nach dem SGB VI ausschließen, ist dies wegen der noch fehlenden gesetzlichen Zustimmung zu dem novierten SozPZAAbk CSK bisher nicht rechtswirksam (5). Der Senat schließt sich damit im Ergebnis der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 27. Januar 1999, BSGE 83, 224 = zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) an.
(1) Zur Zeit der erstmaligen Gewährung des Altersruhegeldes und während der anschließenden Rentenbezugszeit bis zu seinem Tode fiel der Versicherte unter den sachlichen, persönlichen und territorialen Geltungsbereich des SozPZAAbk CSK vom 11. September 1956 (GBl DDR 1957 I 393). Ihm wurde eine Rente wegen Alters bewilligt und gezahlt (Art 1 Abs 6 Buchst a SozPZAAbk CSK). Er war durchgehend tschechoslowakischer bzw nach Gründung der Tschechischen Republik tschechischer Staatsbürger (Art 2 SozPZAAbk CSK). - Dabei genügt es, daß der Versicherte Bürger nur eines Abkommensstaates gewesen ist. Die spätere Anerkennung der seit Geburt bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit (deutscher Staatsangehörigkeitsausweis des Landkreises Quedlinburg vom 21. Januar 1992) ist deshalb in diesem Zusammenhang unerheblich. - Schließlich hatte der Versicherte seit Beginn der Altersrente seinen Wohnsitz durchgehend im Gebiet der heutigen Tschechischen Republik oder ihrer Rechtsvorgänger (Art 4 Abs 1 SozPZAAbk CSK).
Unter diesen Voraussetzungen war gemäß dem in Art 4 Abs 1 SozPZAAbk CSK verankerten Eingliederungsprinzip die Altersrente vom tschechoslowakischen Versicherungsträger unter Übernahme der im Gebiet der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten nach tschechoslowakischem Recht festzustellen und zu zahlen. Dabei ist unerheblich, daß der Versicherte deutsche Versicherungszeiten in Sachsen-Anhalt auf dem Territorium der später gegründeten DDR, aber noch vor deren Gründung zurückgelegt hatte und niemals Staatsbürger der DDR war. Der tschechische Versicherungsträger hatte nach Art 4 Abs 1 Satz 2 SozPZAAbk CSK die "im anderen Staat" zurückgelegten Versicherungszeiten (Beschäftigungszeiten) zu berücksichtigen. Diese Formulierung ist, gemäß dem aus der Gebietshoheit eines Vertragsstaates abgeleiteten Prinzip der Territorialität des Sozialrechts (Schuler, Das internationale Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1988, S 209 mwN), gebietsbezogen zu verstehen. Dafür sprechen auch die tatsächlichen Umstände zur Zeit des Vertragsschlusses. Denn die Versicherungsverläufe der Bestandsrentner, aber auch der Neurentner in den folgenden zwei Jahrzehnten, waren wesentlich durch Beschäftigungsverhältnisse in den Kriegs- und Vorkriegsjahren noch vor Gründung der DDR geprägt. Dem trägt die Übergangsbestimmung des Art 17 Abs 1 SozPZAAbk CSK Rechnung, wonach auch vor dem Inkrafttreten des Abkommens "im anderen Staat" zurückgelegte Versicherungszeiten (Beschäftigungszeiten) anzurechnen sind. Dem Sinn und Zweck nach ist mit dieser Bestimmung das Territorium gemeint, auf dem "der andere Staat" gegründet wurde.
Umgekehrt entfielen nach dem Eingliederungsprinzip für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts des Versicherten in der (heutigen) tschechischen Republik Ansprüche gegenüber dem Träger des anderen Vertragsstaates, also der DDR (zu dieser Konsequenz vgl die Denkschrift zu Art 4 des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung, BT-Drucks 7/4310 unter A II Art 4). Es spielt weder nach dem SozPZAAbk CSK noch nach dem Hinweis des Art 7 Abs 7 DDRVtrV nF (s dazu die Ausführungen zu (5)) eine Rolle, daß der Versicherte unabhängig vom SozPZAAbk CSK nach § 6 Abs 1 Nr 5 Buchst a des (bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 1972 einschlägigen) tschechoslowakischen Gesetzes über die Sozialversicherung vom 4. Juni 1964 (Gesetz Nr 101/1964 Sb.) einen Anspruch auf Berücksichtigung der deutschen Versicherungszeiten bei der tschechischen Rente hatte. Spiegelbildliche Regelungen kannte auch das Sozialversicherungsrecht der DDR (§ 2 Abs 2 Buchst n der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl DDR I 401), fortgeführt für Neuzugänge in der Übergangszeit durch Art 2 § 19 Abs 2 Nr 10 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG)). Denn wie ein Vertragsstaat seine völkerrechtliche Verpflichtung aus einem Eingliederungsabkommen umsetzt und ob er dabei auch weitere Personengruppen neben den Angehörigen des Vertragsstaates begünstigt, ist allein ihm überlassen. Bei allen Varianten der innerstaatlichen Umsetzung eines Eingliederungsabkommens entfällt deshalb die Leistungspflicht der Gegenseite (aA wohl Abendroth, DAngVers 1993, 209, 213 zu Art 7 Abs 7 der DDRVtrV nF).
(2) Das SozPZAAbk CSK ist indessen - wie auch das LSG zutreffend erkannt hat - mit Ablauf des 2. Oktober 1990 nach den Regeln des Völkergewohnheitsrechts erloschen (Anschluß an die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 27. Januar 1999, aaO, S 228 ff mwN)). Denn mit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nach Art 23 Satz 2 GG aF ist die DDR als Gebietskörperschaft sowie als Völkerrechtssubjekt - und damit als Partei völkerrechtlicher Verträge - untergegangen (BVerfGE 84, 133, 147; 96, 68, 94 f; BSG vom 22. September 1999 - B 5 RJ 36/98 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Amtliche Begründung zu Art 44 EinigVtr, BT-Drucks 11/7760 S 377; Stern in Stern/Bleibtreu, Verträge und Rechtsakte zur Deutschen Einheit, Bd 2 S 28 mwN). Dagegen wurde das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland um das Beitrittsgebiet erweitert, wobei deren Identität als Völkerrechtssubjekt erhalten blieb (Stern aaO mwN; Frowein, Handbuch des Staatsrechts, Bd VIII, 1995, § 196 RdNr 4 mwN). Aus völkerrechtlicher Sicht war deshalb der Beitritt der DDR ein Fall der Inkorporation (Herdegen, Völkerrechtliche Verträge der DDR, Handbuch des Staatsrechts, Bd IX, 1997, § 214 RdNr 5). Weitgehend unbestritten sind in diesem Falle zum einen der Grundsatz der Diskontinuität der Verträge des inkorporierten Staates (dh dessen Verträge werden unwirksam), zum anderen der Grundsatz der beweglichen Vertragsgrenzen des aufnehmenden Staates (dh dessen Verträge erstrecken sich auf das neue Staatsgebiet, vgl Art 11 EinigVtr; umfassend mit Literaturnachweisen: Herdegen, aaO, § 214 RdNrn 6 und 7). Nur die Anwendung beider Grundsätze garantiert, daß im neuen Staatsgebiet kein divergierendes Recht herrscht. Die möglichen Ausnahmen vom Diskontinuitätsprinzip bei sogenannten radizierten Verträgen sowie ganz oder teilweise erfüllten Austauschverträgen (vgl Herdegen, aaO, RdNrn 13, 18 und 19 mwN) sind für Sozialabkommen nicht einschlägig.
(3)
a) Ungeachtet ihres Erlöschens bestanden hinsichtlich der rentenrechtlichen Regelungen der DDR-Sozialabkommen konkrete Sachzwänge dahin, in Abstimmung mit den früheren Vertragsstaaten der DDR Übergangsregelungen zu vereinbaren. Beemelmans (Die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge - Bemerkungen zur neueren Staatenpraxis -, OstEuR, 1994, 339, 353) spricht treffend von den durch die Verträge geschaffenen oder geregelten Lebenssachverhalten, die es abzuwickeln galt. Die Sicht des 4. Senats des BSG im Urteil vom 27. Januar 1999 (aaO S 230 f), als politische Abkommen seien die Sozialabkommen der DDR ersatzlos erloschen, weil sie an eine DDR-Staatsbürgerschaft anknüpften und ein DDR-Sozialversicherungssystem mit Absicherung durch die DDR-Ökonomie voraussetzten, ist zu eng. Das übergangsrechtlich nach Maßgabe des Art 9 Abs 2 und 4 EinigVtr und des Art 2 RÜG als Bundesrecht fortgeführte DDR-Rentenrecht setzte derartige Abkommen voraus (vgl die Maßgabe des EinigVtr zur Rentenverordnung der DDR (Anlage II Kap VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 6b aa) sowie Art 2 § 19 Abs 2 Nrn 10 und 11 RÜG). Die vor dem Beitritt ergangenen Rentenbescheide mit Abkommenszeiten blieben nach Art 19 Satz 1 EinigVtr wirksam und wurden ab 1. Januar 1992 nach dem SGB VI umgewertet. Eine Neufeststellung (Art 19 Satz 3 EinigVtr iVm § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X)) war ausgeschlossen, denn dem standen die Garantien nach Art 30 Abs 5 Satz 2 EinigVtr entgegen; dazu zählen auch Leistungen und rentennahe Anwartschaften nach dem "am 30. Juni 1990 bis dahin geltenden Rentenrecht" der DDR - dh unter Einschluß der Abkommen. Die übergangsrechtliche Fortführung der Verträge mit ihrem gesamten Regelungsumfang zur Absicherung, aber auch zur Begrenzung der eigenen Zahlungsverpflichtung in Abstimmung mit den Vertragsstaaten der DDR, lag demzufolge im Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Sie war mit dem Beitritt der DDR in eine Art Garantenstellung (für die "Staatsbürger der DDR", die stets ihre eigenen waren) eingerückt. Sie hatte die Aufgabe, für Hunderttausende die rentenrechtliche Zuordnung der fremden Versicherungszeiten aus Anlaß der Vertreibungen und Umsiedlungen auf das Gebiet der DDR infolge des Zweiten Weltkrieges sowie aus Anlaß der späteren Wanderbewegungen zwischen der DDR und den Ostblockstaaten in Abstimmung mit den Vertragsstaaten der DDR, die sich in einer ähnlichen Situation befanden, sicherzustellen. Falls die Verträge nicht durch ein neues oder erstrecktes Abkommen ersetzt wurden, mußten deshalb zur Abwicklung der Verträge die Fälle der Bestandsrenten sowie während eines Übergangszeitraums die Fälle der Neuzugänge mit gesteigertem (und innerstaatlich durch den EinigVtr bereits geschütztem) Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage einer Lösung zugeführt werden. Die Umsetzung und Finanzierung solcher Übergangsregelungen ist - wie die Praxis nach Erlaß der DDRVtrV gezeigt hat - unproblematisch.
b) Art 12 Abs 1 EinigVtr beschreibt, ohne bestimmte Rechtsfolgen festzulegen, Grundsätze, nach denen die Verträge "unter Beachtung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften mit den Vertragspartnern der Deutschen Demokratischen Republik zu erörtern sind, um ihre Fortgeltung, Anpassung oder ihr Erlöschen zu regeln beziehungsweise festzustellen". Dies kann sowohl einseitig als auch - zwingend bei völkergewohnheitsrechtlich erloschenen Verträgen, falls sie fortgelten sollen oder angepaßt werden - gemeinsam erfolgen. Art 12 Abs 2 EinigVtr bestimmt, daß das vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang der völkerrechtlichen Verträge der DDR festlegt, nachdem die Konsultationen mit den jeweiligen Vertragspartnern der DDR durchgeführt worden sind.
Die Bundesregierung hat, wie Papenfuß (Die Behandlung der völkerrechtlichen Verträge der DDR im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands, 1997, S 106, 121, 122) berichtet, bei den Konsultationen nachhaltig den Standpunkt vertreten, daß die völkerrechtlichen Verträge der DDR im Zweifel mit der Herstellung der Einheit Deutschlands kraft Völkergewohnheitsrechts erloschen seien. Für die mit den Vertragsstaaten der DDR (oder ihren Rechtsnachfolgern) zu regelnden Abwicklungsmodalitäten erloschener Sozialabkommen blieb deshalb aus der Sicht der Bundesregierung nur die Möglichkeit, das Mandat des Art 12 Abs 1 EinigVtr wie folgt aufzufassen: Die Sozialabkommen sind zeitgleich mit dem Untergang der DDR kraft Völkergewohnheitsrechts erloschen. Sie können aber im Zuge der Konsultationen durch eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den vormaligen Vertragsstaaten der DDR (iS einer Novation) wiederbelebt werden, um sie unverändert auf Dauer oder mit Anpassungen oder nur für einen Übergangszeitraum fortzuführen. Zweckmäßigerweise gibt dann gemäß Art 12 Abs 2 EinigVtr das vereinte Deutschland nach den Konsultationen zusammen mit seiner "Haltung" zur neugeregelten "Fortgeltung" des Abkommens auch die vereinbarten Anpassungen und Abwicklungsmodalitäten bekannt.
c) Dementsprechend wurde das erloschene SozPZAAbk CSK zum Zwecke der Abwicklung noviert. Nach Abschluß der Konsultationen hat die Bundesregierung mit diesem Abkommen gemäß Art 12 Abs 2 EinigVtr ihre Haltung zum "Übergang" dieses Sozialabkommens der DDR festgelegt und diese mit der Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der DDR mit der Tschechoslowakei vom 28. April 1994 (BGBl II 726) veröffentlicht. Danach war das SozPZAAbk CSK, soweit es sich auf die Rentenversicherung bezieht, über den 3. Oktober 1990 hinaus bis zum 31. Dezember 1992 anzuwenden, gilt aber nach Maßgabe der Art 7 Abs 3, 4 und 6 der DDRVtrV nF auch über diesen Zeitpunkt hinaus fort und ist in seinen übrigen Bestimmungen mit der Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen. Dies gilt in gleicher Weise für die Nachfolgestaaten, die Tschechische Republik und die Slowakei, mit denen jeweils entsprechende Konsultationen geführt wurden. Dem gesamten Text ist eine kleingedruckte Fußnote angefügt: "Die Tschechische Republik und die Slowakei verfahren umgekehrt entsprechend". Hinsichtlich der Abkommen der DDR mit Bulgarien, der Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten, Rumänien sowie Ungarn erfolgten (ebenfalls mit der entsprechenden Fußnote) am 13. und 15. April 1994 weitgehend gleichlautende Bekanntmachungen (BGBl II 721 bis 724).
Nach dieser Bekanntmachung und insbesondere der Fußnote ist damit das SozPZAAbk CSK durch einen neuen völkerrechtlichen Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit den Nachfolgestaaten der Tschechoslowakei rückwirkend übergangsrechtlich wiederbelebt worden; es ist für Neuzugänge zeitlich begrenzt und für alle Bestandsfälle bis zum Ableben der Versicherten oder ihrer rentenberechtigten Hinterbliebenen fortgeschrieben worden. Dies folgt auch aus der von der Beklagten vorgelegten Niederschrift vom 23. April 1993 über "Konsultationen einer deutschen und tschechischen Delegation im Bereich der sozialen Sicherung", wonach sich die tschechische Seite zu einem entsprechenden Verhalten verpflichtet hat. Es handelt sich dabei um einen wirksamen völkerrechtlichen Vertrag, denn darunter sind alle verbindlichen, oder als verbindlich intendierten, Absprachen zwischen Völkerrechtssubjekten zu verstehen. Die Form ist unerheblich, zumal hier die Schriftlichkeit gewahrt wurde (vgl Bernhardt, Verfassungsrecht und völkerrechtliche Verträge, Handbuch des Staatsrechts, Bd VII, 1992, § 174 RdNr 2; Art 2 Abs 1 Buchst a Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, BGBl 1985 II 926; BVerfGE 90, 286, 359).
(4) Der völkerrechtliche Vertrag über die Wiederbelebung des SozPZAAbk CSK bezieht sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung. Er ist bisher nicht "in der Form eines Bundesgesetzes" nach Art 59 Abs 2 Satz 1 GG in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland transformiert worden. Er entfaltet damit noch keine innerstaatliche Wirksamkeit, die im Falle des Versicherten wegen seines Wohnsitzes im Vertragsausland zum Ruhen des Anspruchs nach dem SGB VI führt. Der Bundesgesetzgeber hat auch nicht vorweggenommen ("antizipiert") mit Art 12 Abs 1 EinigVtr iVm Art 1 EinigVtrG oder durch Art 3 Abs 1 EinigVtrG diesem Verhandlungsergebnis zugestimmt und insoweit die später erfolgte Umsetzung der Abkommensregelungen durch die DDRVtrV nF bereits legalisiert.
a) Die Bundesregierung hatte zwei in einer Wechselbeziehung zueinander stehende Mandate: das zur Abstimmung der völkerrechtlichen Verträge der DDR mit den Vertragsstaaten der DDR nach Art 12 Abs 1 und 2 EinigVtr und das zum Erlaß von Übergangsrecht nach Art 3 EinigVtrG durch Rechtsverordnung. Was mit den Vertragsstaaten der DDR zur Abwicklung der völkerrechtlichen Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit geregelt werden sollte, war - soweit es die deutsche Seite betraf - spiegelbildlich deckungsgleich mit der innerstaatlich durch Rechtsverordnung zu regelnden Materie. Bei einer solchen Konstellation könnte ein gesondertes Zustimmungsgesetz zu den Abwicklungsvereinbarungen entbehrlich sein.
Die Zustimmung des Bundesgesetzgebers könnte bereits vorweggenommen (antizipiert) erteilt sein, wenn der Gesetzgeber der Art 1 und 3 Abs 1 EinigVtrG im Hinblick auf Art 12 Abs 1 EinigVtr in den Grenzen des Art 80 Abs 1 Satz 1 GG die Bundesregierung ermächtigt hätte, eben diese vertraglichen Regelungen mit innerstaatlichen Auswirkungen zu treffen (Bernhardt, aaO, § 174 RdNrn 14 und 15; Herdegen, aaO, § 214 RdNrn 23, 24 und 29; Dregger, Die antizipierte Zustimmung des Parlaments zum Abschluß völkerrechtlicher Verträge, die sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, Schriften zum Völkerrecht, Bd 90, 1989; Treviranus, Inkraftsetzen völkerrechtlicher Verträge durch Rechtsverordnung, NJW 1983, 1948 mit Beispielen aus der Gesetzgebungspraxis; Rojahn in: von Münch, GG-Kommentar, 3. Aufl, Art 59 RdNr 42; Geiger, GG und Völkerrecht, 2. Aufl, S 133 ff). Maunz (in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Art 59 RdNr 45) führt hierzu aus: "Ein völkerrechtliches Abkommen bedarf keines Zustimmungsgesetzes, wenn das Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland mittels Rechtsverordnung durchgeführt werden kann, zu deren Erlaß die Bundesregierung gesetzlich ermächtigt ist. Eine in diesem Sinne gesetzliche Verordnungsermächtigung liegt vor, wenn ihre Ausnutzung zum Zwecke der Durchführung völkerrechtlicher Abkommen unter Berücksichtigung der in dem ermächtigenden Gesetz behandelten Materie und den heutigen Vorstellungen von der Möglichkeit einer zwischenstaatlichen vertraglichen Regelung nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers gestattet sein sollte." Entsprechende Grundsätze enthalten auch die "Leitsätze zu mit völkerrechtlichen Verträgen zusammenhängenden Rechtsfragen" des Rechtsausschusses des Bundesrates vom 8. Juni 1977 (zitiert bei Dregger, aaO, S 33 ff).
Die sachliche Ausgangssituation wäre für eine antizipierte Zustimmung geeignet gewesen. In Art 3 Abs 1 EinigVtrG war der Umfang der vertraglich zu regelnden Materie vorgezeichnet. Es bestanden für eine vorweggenommene Zustimmung sachliche Gründe (nur Übergangsrecht, Vereinfachung, Beschleunigung und schnelle Umsetzung) und auch ein Widerspruch zur Parallelgesetzgebung (Zustimmungsgesetze zu den Abkommen mit Polen) ist nicht erkennbar. Aufgrund der antizipierten Zustimmung in einem Gesetz wäre es auch zulässig gewesen, ausnahmsweise durch eine (im Range niedrigere) Rechtsverordnung ein Bundesgesetz (das SGB VI) unter den Vorbehalt der Regelungen "zwischenstaatlichen Rechts" (§ 110 Abs 3 SGB VI) zu stellen. Entscheidend wäre allein, daß der Bundesgesetzgeber die Bundesregierung zu einem derartigen gesetzesändernden Eingriff ermächtigt und damit selbst das Gesetz unter den Vorbehalt einer zu erlassenden Rechtsverordnung gestellt hätte (Bryde in von Münch, aaO, Art 80 RdNr 3; Maunz in Maunz/Dürig, aaO, Art 80 RdNr 8). Das SGB VI wäre dann nicht auf der Grundlage einer Rechtsverordnung, sondern ursprünglich auf der Grundlage der "gleichrangigen" Ermächtigungsnorm geändert worden.
b) Indes kann im Hinblick auf Art 12 Abs 1 EinigVtr weder Art 1 EinigVtrG noch Art 3 Abs 1 EinigVtrG eine solche antizipierte Zustimmung des Bundesgesetzgebers zur Wiederbelebung und Abwicklung der Sozialabkommen der DDR entnommen werden. Insbesondere fehlt eine klare und eindeutige Gesetzesaussage dahin, daß die Bundesregierung mit Wirkung gegen die Bundesrepublik Deutschland durch die Novation des SozPZAAbk CSK ursprünglich neue Bindungen und Verpflichtungen auf sich nehmen und anordnen darf, daß die Regelungen des SozPZAAbk CSK in die innerstaatliche Rechtsordnung aufgenommen werden und damit auch geltendes Gesetzesrecht verdrängt wird. Nach Art 59 Abs 2 Satz 1 GG hat die Zustimmung der Legislative durch ein Bundesgesetz (Vertragsgesetz) zu erfolgen. Das Vertragsgesetz enthält sowohl die Ermächtigung des Bundespräsidenten zur Ratifikation (völkerrechtlich bindende Erklärung, den völkerrechtlichen Vertrag als bindend anzusehen) als auch den Rechtsanwendungsbefehl, durch den der innerstaatliche Vollzug des völkerrechtlichen Vertrages gesichert wird (s Pernice in Dreier (Hrsg), GG-Kommentar, 1998, Art 59 RdNrn 24 und 47). Zwar kann - wie oben ausführlich dargelegt - die Zustimmung der Legislative in der Form der Mitwirkung auch als antizipierte Zustimmung erteilt werden. Diese ist aber nicht nur an bestimmte inhaltliche, einengende Voraussetzungen geknüpft (s Pernice, aaO, RdNr 49), sondern stellt einen Ausnahmetatbestand des Art 59 Abs 2 Satz 1 GG dar. Antizipierte Zustimmungen müssen aus Gründen der Normenklarheit, Bestimmtheit und Justitiabilität ausdrücklich und unmißverständlich erklärt werden. Vergleicht man Art 1, 2 und 3 EinigVtrG in diesem Zusammenhang miteinander, so fehlt sowohl Art 12 Abs 1 EinigVtr iVm Art 1 EinigVtrG als auch Art 3 Abs 1 EinigVtrG die klare, eindeutige Aussage im Sinne einer antizipierten Zustimmung.
In Art 1 EinigVtrG zeigt das Gesetz die klassische Formulierung eines Vertragsgesetzes: "Dem ... Vertrag ... wird zugestimmt." Art 12 Abs 1 EinigVtr enthält aber nichts weiter als ein in bestimmte Richtungen weisendes Verhandlungsmandat für die Regierung des vereinten Deutschland. Eine Zustimmung des Bundesgesetzgebers zu dem zukünftigen Verhandlungsergebnis kann ihm auch unter Berücksichtigung des Art 1 EinigVtrG nicht entnommen werden.
Entscheidend ist danach allein Art 3 EinigVtrG. Der Gesetzestext lautet: "Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorübergehend die weitere Anwendung der von Artikel 12 des Einigungsvertrages erfaßten völkerrechtlichen Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie Familienleistungen) in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu regeln, bis das vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang dieser Verträge festgelegt hat." Demgegenüber enthält Art 2 Abs 1 EinigVtrG die Formulierung: "Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Anpassungen der von Art 11 des Einigungsvertrages erfaßten Verträge und Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der sozialen Sicherheit ( ...) in Kraft zu setzen sowie die hierfür erforderlichen Ausführungsvorschriften zu erlassen." Ein Vergleich dieser beiden Ermächtigungsformulierungen führt zu dem Ergebnis, daß in Art 3 Abs 1 EinigVtrG jedenfalls nicht eindeutig antizipiert die Zustimmung im erörterten Sinne erklärt worden ist. Das Gesetz hätte andernfalls mit klaren Worten besagen müssen, daß der Bundesgesetzgeber (Art 59 Abs 2 GG) zukünftigen völkerrechtlichen Verträgen zur Novation und Abwicklung der von Art 12 EinigVtr erfaßten Sozialabkommen der DDR zustimmt (vgl Dregger, aaO, S 11f und 103 ff), zB indem die Bundesregierung ermächtigt wird, diese völkerrechtlichen Verträge "in Kraft zu setzen".
Der Zustimmungsvorbehalt des Art 59 Abs 2 Satz 1 GG zählt zum Kernbereich der deutschen verfassungsmäßigen Ordnung. Denn damit werden die Rechte der Legislative gegenüber der Exekutive gewahrt und es wird verhindert, den innerstaatlichen Gesetzesvorbehalt durch zwischenstaatliche Absprachen auszuhöhlen und das Parlament zu präjudizieren (Bernhardt, aaO, RdNr 14). Deshalb kann es nicht ausreichen, einen "objektiven" gesetzgeberischen Willen nach den üblichen Auslegungskriterien zu ermitteln. Vielmehr muß unzweideutig der Wille des Gesetzgebers erkennbar sein, eine antipizierte Zustimmung im erörterten Sinne zu erklären.
Ein entsprechender Erklärungswille des Gesetzgebers kann nicht festgestellt werden. Er war sich vielmehr nicht eindeutig im klaren darüber, daß die Sozialabkommen der DDR mit dem Beitritt erloschen waren und ihre Wiederbelebung zur vorübergehenden Anwendung und Abwicklung neue völkerrechtliche Verträge erforderte. Ganz im Gegenteil hatten bereits die Vertragsparteien des EinigVtr keine feste und übereinstimmende Überzeugung zu der Frage, ob die völkerrechtlichen Verträge der DDR fortgelten oder nicht. Die Denkschrift zum EinigVtr (BT-Drucks 11/7760 S 355, 362 zu Art 12) wird von der Rechtsansicht getragen, daß die völkerrechtlichen Verträge der DDR nicht generell mit deren Untergang erloschen sind. Der Gesetzgeber des EinigVtrG ging bei der Regelung des Art 3 sogar erklärtermaßen von der Möglichkeit des Fortgeltens der ursprünglichen Verträge - in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland - ungeachtet des Untergangs der DDR aus. Dazu heißt es in der Begründung zum Entwurf dieser Vorschrift (BT-Drucks 11/7760 S V zu Art 3):
"Art 12 des Einigungsvertrages läßt das völkerrechtliche Schicksal der von der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge und Vereinbarungen bis zur Klärung der Haltung des vereinten Deutschlands zum Übergang dieser Verträge in der Schwebe. Die Vorschrift des Artikels 3 soll es bis zur endgültigen Klärung ermöglichen, vorübergehend die weitere Anwendung der Verträge im Bereich der sozialen Sicherheit in den beitretenden Gebieten durch Rechtsverordnung sicherzustellen und die zur Durchführung erforderlichen Regelungen zu treffen."
Unter diesen Voraussetzungen könnte allenfalls hilfsweise der Wille vorhanden gewesen sein, die Bundesregierung zu ermächtigen, notfalls auch neue völkerrechtlich bindende Verträge durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. Dies aber ist im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Bedeutung des Art 59 Abs 2 GG nicht ausreichend, um in Zusammenschau mit einem nicht eindeutigen Gesetzeswortlaut eine formgerechte antizipierte Zustimmung iS des Art 59 Abs 2 GG im Wege der Auslegung zu erkennen.
(5) Soweit die DDRVtrV vom 3. April 1991 (BGBl II 614) und die DDRVtrVÄndV vom 18. Dezember 1992 (BGBl II 1231) iVm dem SozPZAAbk CSK - wie dargelegt - Ansprüche des Versicherten nach dem SGB VI ausschließen, kommt ihnen keine Rechtswirkung zu. Dem in Bezug genommenen SozPZAAbk CSK, das durch den völkerrechtlichen Abwicklungsvertrag mit der Tschechischen Republik wiederbelebt worden ist, fehlt noch die Zustimmung der für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes (Art 59 Abs 2 Satz 1 GG). Art 3 EinigVtrG setzt auch für die DDRVtrV alter und neuer Fassung eine derartige Zustimmung voraus.
a) Art 3 Abs 1 EinigVtrG steht seinem Sinn und Zweck nach in enger inhaltlicher Verknüpfung zu Art 12 Abs 1 und 2 EinigVtr. Er ermächtigt die Bundesregierung deshalb auf dem durch das Verhandlungsmandat des Art 12 Abs 1 EinigVtr vorgezeichneten Weg, "vorübergehend die weitere Anwendung" der von Art 12 EinigVtr erfaßten Sozialabkommen der DDR "zu regeln". Geregelt werden soll übergangsrechtlich die Anwendung der Abkommen über den Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 hinaus, und zwar in ihrem gesamten Umfang nach Maßgabe konkreter Abwicklungsmodalitäten. Der in Art 3 EinigVtrG in Zusammenschau mit Art 12 Abs 1 und 2 EinigVtr bezeugte Wille des Gesetzgebers zielt auf zwei abgestimmte und voneinander abhängige Regelungsbefugnisse:
- Mit Blick auf den Außenbezug soll die Bundesregierung nach dem Verhandlungsmandat des Art 12 Abs 1 EinigVtr mit den Vertragsstaaten der DDR oder ihren Rechtsnachfolgern Einvernehmen über die Abwicklungsmodalitäten der Sozialabkommen der DDR erzielen.
- Mit Blick auf den Innenbezug ermächtigt Art 3 Abs 1 EinigVtrG zum Erlaß aller Regelungen zur vorübergehenden Anwendung und Abwicklung der genannten Sozialabkommen.
Die Bundesregierung hat dem durch den Erlaß der DDRVtrV nF in umfassender Weise entsprochen. Unter der Voraussetzung, daß das SozPZAAbk CSK fortgälte, wäre damit die Transformation in die innerstaatliche Rechtsordnung widerspruchsfrei erfolgt. Auf dieser Grundlage wäre eine erneute Zustimmung des Gesetzgebers zu den Abwicklungsvereinbarungen nicht mehr erforderlich. Wie gezeigt (s 2) traf diese Voraussetzung aber nicht zu. Da die erloschenen Abkommen erst durch die Novation zur Abwicklung wiederbelebt werden mußten, entstand daraus zusätzlich das Zustimmungserfordernis des Art 59 Abs 2 GG. Solange nun die - auch rückwirkende - Zustimmung des Gesetzgebers nicht erteilt ist, entbehren die Regelungen der DDRVtrV nF, die nach dem Gegenseitigkeitsprinzip innerstaatlich wirksame völkerrechtliche Vereinbarungen voraussetzen, eines Anwendungsbereichs.
b) Insofern weist Art 3 EinigVtrG die maßgebliche "Regelungsentscheidung" des Gesetzgebers auf (s BVerfGE 78, 249, 272 f), deren "Tendenz und Programm" bereits durch Bezugnahme auf vorliegende Verträge und zu führende Verhandlungen so genau umrissen sind, daß erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl BVerfGE 58, 257, 277 mwN). Im Gegensatz zur Auffassung des 4. Senats des BSG in den Urteilen vom 29. September 1998 und 27. Januar 1999 (BSGE 83, 19, 26 f = SozR 3-8100 Art 12 Nr 1; 83, 224, 236, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) ist die Bundesregierung damit nicht nur zum Erlaß vorläufiger, einseitig-innerstaatlicher und nur begünstigender Regelungen in weiterer Anwendung "erloschener" Abkommen mit einer (ungeschriebenen) zeitlichen Limitierung bis zum 31. Dezember 1991 ermächtigt. Der objektive Wille des Gesetzgebers ist vielmehr nach dem Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften und dem Ziel, das die gesetzliche Regelung vor dem Hintergrund der geschilderten Interessenlage verfolgt (BVerfGE 8, 274, 307), darauf gerichtet, die weitere Anwendung der Abkommen in ihrem gesamten Umfange nach Maßgabe der im Rahmen der Konsultationen zu vereinbarenden Abwicklungsmodalitäten durch Rechtsverordnung regeln zu lassen. "Vorübergehend" bedeutet nicht "vorläufig". Untersagt ist lediglich die zeitlich unbegrenzte Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Abkommen, womit auch gleichzeitig das Verhandlungsmandat nach Art 12 Abs 1 EinigVtr begrenzt wird. Eine "vorübergehende Anwendung der Abkommen" ist auch deren weitere Anwendung bei umschriebenen Neuzugängen sowie den Bestandsfällen bis zum Tode der Berechtigten oder ihrer berechtigten Hinterbliebenen. Dem Bundesgesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe nur einseitig die Belastungen aus den Abkommen übernehmen und auf die Entlastungen nach dem Gegenseitigkeitsprinzip, dem maßgeblichen Strukturprinzip von Eingliederungsabkommen (Schuler, aaO, S 314 ff mwN), verzichten wollen. Gerade weil ein sachlicher Grund für eine verfassungsrechtlich zulässige Benachteiligung gegenüber sonstigen Berechtigten mit Wohnsitz im Ausland erst dann besteht, wenn die Gegenseitigkeit gesichert ist (Eingliederung in das System des Vertragsstaates, dem ähnliche Aufwendungen auf deutscher Seite für die ins hiesige System Eingegliederten gegenüberstehen), verweist Art 3 Abs 1 EinigVtrG auf das parallel bestehende Mandat des Bundesregierung nach Art 12 Abs 1 EinigVtr, wobei das Ziel der Konsultationen nur sein konnte, die Gegenseitigkeit herzustellen. Zudem ist die Ausgestaltung der Regelungskompetenz des Verordnungsgebers in Art 3 Abs 1 Satz 2 Nrn 1, 6 und 7 EinigVtrG nur dann sinnvoll, wenn auch die Gegenseite Leistungen gewährt. Schließlich ist aus Gründen der Gleichbehandlung nicht anzunehmen, daß der Bundesgesetzgeber nur hinsichtlich der größten Versichertengruppe (der in Polen wohnenden Anspruchsberechtigten) die "benachteiligenden" Regelungen der Eingliederungsabkommen der DDR fortführen wollte. Der Vertrag vom 13. Juli 1957 zwischen der DDR und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (GBl DDR 1957 I 669) wurde durch das Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl 1976 II 393 (Abk Polen RV/UV)) nach dem Grundsatz der beweglichen Vertragsgrenzen ersetzt (Art 1 Abs 1 DDRVtrV nF). Der Verbleib der Zahllast beim polnischen Versicherungsträger nach Art 4 Abk Polen RV/UV für Versicherte mit Wohnsitz in Polen, die Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt hatten, war deshalb ab 3. Oktober 1990 geltendes Recht. Dabei blieb es - und zwar auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des SGB VI - kraft ausdrücklicher Anordnung des Bundesgesetzgebers (vgl die Übergangsvorschriften des Art 27 des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherung (BGBl 1991 II 743) und die Denkschrift hierzu (BT-Drucks 12/470 S 22 ff); zu den Einzelheiten: Urteil des 4. Senats vom 29. September 1998 - B 4 RA 91/97 R - nicht veröffentlicht).
c) Der Senat teilt nicht die Ansicht des 4. Senats des BSG, die Verordnungsermächtigung des Art 3 Abs 1 EinigVtrG sei "rentenversicherungsrechtlich auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 beschränkt" und, soweit die DDRVtrV sich einen darüber hinausgehenden Anwendungsbereich beimesse, sei sie mangels einer Ermächtigungsgrundlage nichtig (BSGE 83, 19, 28 = SozR 3-8100 Art 12 Nr 1). Dagegen spricht der Wortlaut und der gesamte geschilderte Hintergrund. Denn der Endzeitpunkt der vorübergehenden Anwendung bei den Neufällen sollte mit den Vertragsstaaten der DDR-Abkommen erst abgeklärt werden und die Bundesregierung hatte insoweit einen Spielraum (abhängig von politischen Erwägungen (keine Zuwanderungsanreize) und dem Verhalten der Vertragsstaaten), den sie mit der Endfassung der DDRVtrV ausgefüllt hat; wobei die Berechtigten jedenfalls bis zur Verkündung der Endfassung (23. Dezember 1992) darauf vertrauen konnten, daß es bei der bisherigen Regelung verbleibt. Bei allen abzuwickelnden Bestandsfällen kann das Ende des durch den EinigVtr fortgeführten DDR-Rentenrechts keine Rolle spielen. Es bestehen (unter Anwendung des SGB VI bzw des FRG) keine Schwierigkeiten bei der Rentenberechnung, denn den Abkommen liegt das Prinzip der sogenannten "dynamischen Verweisung" zugrunde, dh es gilt das im jeweiligen Gebiet herrschende Rentenrecht. Somit spielt es keine Rolle, ob das DDR-Rentenrecht (als sekundäres, partielles Bundesrecht) in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 Gültigkeit hatte, oder die gleiche Rechtsmaterie als Bundesrecht in Art 2 RÜG für die Rentenneuzugänge in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 neben dem SGB VI (Ermittlung eines eventuell besitzgeschützten Zahlbetrages) geregelt ist.
d) Soweit Art 3 Abs 1 EinigVtrG die Regelungskompetenz der Bundesregierung auf die Anwendung der völkerrechtlichen Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit "in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" bezieht, widerspricht der Senat der engen Auslegung durch das LSG. Die gesetzliche Formulierung ist allgemein gehalten, weil sie alle in der Ermächtigungsnorm angesprochenen Versicherungszweige betrifft und zudem im Bereich der Rentenversicherung ein weites Spektrum von Fallkonstellationen umfaßt. Je nach der unterschiedlichen Gestaltung der Anwendungsfälle des SozPZAAbk CSK (Art 3 und 4 aaO) gewinnt die Formulierung eine andere Bedeutung. Ein Anwendungsfall in dem in Art 3 des EinigVtr genannten Gebiet ist nicht nur die laufende Zahlung oder erstmalige Gewährung einer Rente an einen Versicherten mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet unter Mit- oder alleiniger Berücksichtigung tschechischer Versicherungszeiten. Ein Anwendungsfall des Abkommens in diesem Sinne ist auch die Einstellung der Zahlung, wenn der Rentner seinen Wohnsitz aus dem Beitrittsgebiet in den Vertragsstaat verlegt. Gleiches gilt aber auch für die erstmalige Verweigerung der Leistung durch einen deutschen Versicherungsträger, weil der Rentner seinen Wohnsitz schon immer im Gebiet des Vertragsstaates hatte, dessen Versicherungsträger die in dem in Art 3 EinigVtr genannten Gebiet zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen hatte. Insoweit ist der territoriale Bezug des Abkommens auf die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten für den Leistungsausschluß ausreichend.
e) Die Bundesregierung hat in einem ersten Schritt durch die DDRVtrV vom 3. April 1991 (BGBl II 614) mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 (Art 4 aaO) die vorübergehende weitere Anwendung ua des SozPZAAbk CSK angeordnet. Nach der Begründung (BR-Drucks 804/90 S 2, 5 und 6) erfolgte dies, um bis zur Abklärung des endgültigen Schicksals der Verträge im Verfahren nach Art 12 EinigVtr deren weitere Anwendung sicherzustellen. Sobald nach den laufenden Konsultationen die Eckpunkte absehbar waren, unter denen auch die Vertragsstaaten der DDR oder ihrer Rechtsnachfolger Abwicklungsvereinbarungen zustimmen könnten, faßte die Bundesregierung die DDRVtrV durch die DDRVtrVÄndV vom 18. Dezember 1992 (BGBl II 1231) neu und schrieb im Vorgriff auf die noch herzustellende Gegenseitigkeit - aufgrund eines neuen völkerrechtlichen Vertrages (wie dargelegt) - das Abwicklungsprogramm für die vorübergehende weitere Anwendung im Bereich der Rentenversicherung rückwirkend zum 3. Oktober 1990 endgültig fest. Art 7 Abs 2 bis 6 DDRVtrV nF berücksichtigt den Vertrauensschutz bei den Neuzugängen bis zum 31. Dezember 1992 (hier war Eile geboten, denn wegen der zu erwartenden Zuwanderungsströme aus Teilen Osteuropas hätte das Eingliederungsprinzip zu einseitigen Belastungen geführt (BR-Drucks 796/92, S 7 und 11)) sowie die Garantien des EinigVtr. Weiter sind - insoweit "auf Dauer", jedoch "vorübergehend" bis zum Tode der Versicherten und ggf ihrer Hinterbliebenen - alle Regelungen zur Abwicklung der neuen wie alten Bestandsfälle getroffen. Art 7 Abs 7 DDRVtrV nF soll dagegen lediglich klarstellen, daß dann kein Anspruch auf Zahlung einer Exportrente im Rahmen der deutschen Rechtsvorschriften (§§ 110 ff SGB VI) besteht, wenn Versicherungszeiten im Beitrittsgebiet in der Bestandsrente, die vom Träger eines Vertragsstaates gewährt wird, in Anwendung der Verträge berücksichtigt werden (BR-Drucks 776/92, S 13). Einen eigenen Regelungsgehalt hat diese Vorschrift deshalb nicht. Sie setzt jedoch - innerstaatlich wirksam - die rechtsgültige Wiederbelebung des Sozialabkommens voraus. Bis dahin ist die Vorschrift nicht, wie der 4. Senat meint, "nichtig", sondern ihr Hinweis geht vorläufig ins Leere. Sie weist auf die Regelung eines der Verordnung zugrundeliegenden Sozialabkommens hin, das zwar zur Abwicklung wiederbelebt worden ist, dem aber bisher das Zustimmungsgesetz gemäß Art 59 Abs 2 GG fehlt.
Es ist Sache des Bundesgesetzgebers, ob und wie er diesem Mangel abhelfen will.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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