B 13 RJ 29/98 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 29/98 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 14. April 1997 wird als unzulässig verworfen, soweit sie für die Zeit ab 1. Januar 1992 die Fortzahlung der Bestandsrenten der Klägerin aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR sowie - im Hinblick auf die geleisteten FZR-Beiträge - die Zahlung einer Zusatzleistung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch oder einer Zusatzrente aus der FZR betrifft. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe der der Klägerin zustehenden Altersrentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die am 7. Juni 1930 geborene und im Beitrittsgebiet (Berlin-Ost) wohnhafte Klägerin bezog ab 1. Juni 1990 aufgrund des Bescheides des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB) vom 11. April 1990 Altersrentenleistungen in Höhe von insgesamt 632,00 Mark (550,00 Mark Altersrente (AlR) aus der Sozialpflichtversicherung (SV) und 82,00 Mark Zusatzaltersrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)). Der Berechnung der AlR lagen 43 Jahre versicherungspflichtiger Beschäftigung sowie fünf Zurechnungsjahre wegen (langjähriger) versicherungspflichtiger Beschäftigung und neun Zurechnungsjahre für drei Geburten zugrunde.

Mit dem Umstellungs- und Anpassungsbescheid der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten wurden die Renten zum 1. Juli 1990 auf insgesamt 755,00 DM angehoben. Aufgrund weiterer Rentenanpassungen erhöhte sich der Gesamtzahlbetrag der Renten zum 1. Januar 1991 auf 869,00 DM und zum 1. Juli 1991 auf 1.000,00 DM monatlich. Mit Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 27. November 1991 wurden die Altersrentenleistungen aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts in eine Regelaltersrente (RAR) nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) umgewandelt und die Rentenhöhe ab 1. Januar 1992 unter Berücksichtigung eines Auffüllbetrages von 148,03 DM auf insgesamt 1.175,65 DM festgesetzt; abzüglich des Beitragsanteils zur Krankenversicherung in Höhe von 75,24 DM ergab sich ein monatlicher Nettozahlbetrag von 1.100,41 DM.

Mit dem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die bislang zugrunde gelegten 14 Jahre Zurechnungszeiten seien im Umwertungsbescheid zu Unrecht weggefallen. Außerdem seien bei der Rentenumstellung im Juli 1990 lediglich 51 anstelle von 57 Versicherungsjahren berücksichtigt worden. Der Widerspruch und die anschließende Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1994 und Urteil des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 1. Dezember 1995).

Während des Widerspruchsverfahrens und des Gerichtsverfahrens wurde die RAR jeweils zum 1. Juli 1992, 1. Januar 1993, 1. Juli 1993, 1. Januar 1994, 1. Juli 1994, 1. Januar 1995, 1. Juli 1995, 1. Januar 1996 und 1. Juli 1996 angepaßt. Bei den Rentenanpassungen zum 1. Januar 1996 und zum 1. Juli 1996 wurde der bis dahin in unveränderter Höhe gezahlte Auffüllbetrag zunächst auf 118,42 DM und anschließend auf 98,37 DM vermindert.

Das Landessozialgericht Berlin (LSG) hat durch Urteil vom 14. April 1997 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen und die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Januar 1996 und 1. Juli 1996 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Entgegen der Auffassung des SG sei die Klage auch insoweit zulässig, als die Rentenhöhe für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 im Streit stehe. Die Widerspruchsstelle der Beklagten habe nicht nur den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 27. November 1991 geprüft, sondern sich auch mit den Widersprüchen gegen die die Rente vom 1. Juli 1990 an betreffenden Bescheide befaßt. Diese Bescheide und der Bescheid vom 27. November 1991 sowie die Mitteilungen über die Rentenanpassungen zum 1. Juli 1992, 1. Januar 1993, 1. Juli 1993 und 1. Januar 1994 seien Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (§ 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1994, 1. Januar 1995 und 1. Juli 1995 Gegenstand des Klageverfahrens (§ 96 SGG) und die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Januar 1996 und 1. Juli 1996 gemäß § 96 Abs 1, § 153 Abs 1 SGG Gegenstand des beim LSG anhängigen Verfahrens geworden.

Die in den Verwaltungsentscheidungen enthaltenen Festsetzungen der Rentenhöhe seien nicht zu beanstanden. Zum 1. Juli 1990 seien die mit Bescheid vom 11. April 1990 bewilligten Rentenleistungen zutreffend auf den Gesamtbetrag von 755,00 DM heraufgesetzt worden. Für die von der Klägerin erstrebte Erhöhung der Rentenleistungen ab 1. Juli 1990 auf der Grundlage von 57 Arbeitsjahren fehle es an der Rechtsgrundlage, weil das Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Netto-Rentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen (Rentenangleichungsgesetz (RAnglG-DDR)) vom 28. Juni 1990 (GBl DDR I 495) einen Prozentsatz für die Dynamisierung der Rente unter Ansatz von 57 Arbeitsjahren nicht vorsehe. Die Begrenzung des Dynamisierungsprozentsatzes sei auch nicht verfassungswidrig. Da die Rentenleistungen zum 1. Juli 1990 zutreffend auf 755,00 DM festgesetzt worden seien, seien die nach der Ersten Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Art 3 des Einigungsvertrages (EinigVtr) genannten Gebiete (1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV)) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I 2867) zum 1. Januar 1991 und nach der 2. RAV vom 19. Juni 1991 (BGBl I 1300) zum 1. Juli 1991 vorgenommenen Rentenanpassungen nicht zu beanstanden.

Die Umwertung und Anpassung der Altersrentenleistungen aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts sei in Anwendung des § 307a des SGB VI fehlerfrei vorgenommen worden. Bei der Berechnung der RAR seien zu Recht nur 43 Jahre versicherungspflichtiger Tätigkeit als Arbeitsjahre zugrunde gelegt worden. Die Anrechnung weiterer Arbeitsjahre wegen langjähriger versicherungspflichtiger Tätigkeit oder wegen der Erziehung von Kindern sehe § 307a Abs 3 SGB VI nicht mehr vor. Da die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets errechnete laufende Bestandsrente der Klägerin am 31. Dezember 1991 höher gewesen sei als der Monatsbetrag der nach § 307a SGB VI umgewerteten Rente, habe die Klägerin ergänzend zur Rentenleistung einen Auffüllbetrag erhalten.

Etwaige Ungleichbehandlungen, die aufgrund des in § 307a SGB VI vorgesehenen maschinellen Verfahrens zwischen Bestands- und Zugangsrentnern auftreten könnten, seien nicht willkürlich und verstießen nicht gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG). Bei der Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten für mehr als vier Millionen Bestandsrentner handele es sich um eine jener Massenerscheinungen, die ein typisierendes und pauschaliertes Vorgehen des Gesetzgebers und der Verwaltung rechtfertigten.

Auch die von der Klägerin hilfsweise gerügte Abschmelzung des Auffüllbetrages ab 1. Januar 1996 entspreche der gesetzlichen Regelung. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art 14 GG bestünden nicht, weil auch bei einer Verminderung des Auffüllbetrages im Wege der Besitzschutzregelung der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden dürfe (§ 315a Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI).

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Durch die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung werde sie in ihren durch Art 3 und 14 GG geschützten Grundrechten verletzt. Im einzelnen trägt sie hierzu im wesentlichen folgendes vor:

Sie habe nach ihrem Arbeitsleben gemäß dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) unter Einschluß der neun Zurechnungsjahre für ihre drei Kinder und der fünf Zurechnungsjahre für langjährig versicherte Beschäftigte insgesamt 57 Arbeitsjahre aufzuweisen. Bei der Rentenberechnung nach § 307a SGB VI seien ihr aber nur 43 Arbeitsjahre anerkannt worden. Diese Neuberechnung werde für sie noch ungünstiger durch die pauschale Beschränkung der Berechnung auf die letzten 20 Arbeitsjahre, weil sie von 1971 bis 1982 nicht Mitglied der FZR gewesen sei. Insgesamt habe die von der Beklagten durchgeführte Umwertung (nach § 307a SGB VI) zu einer unverhältnismäßigen Schlechterstellung sowohl gegenüber vergleichbaren Bestandsrentnern aus dem Westen als auch gegenüber Zugangs- und Bestandsrentnern mit zusätzlicher freiwilliger Altersversorgung der Intelligenz aus dem Osten geführt. Entgegen Art 3 GG liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und entgegen Art 14 GG eine Enteignung von in der DDR erworbenen und nunmehr an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassenden Ansprüchen vor. Der durch den neuen Bescheid (vom 27. November 1991) erfolgte Eingriff in die nach dem DDR-Recht anerkannte Rechtsposition könne nicht mit dem Hinweis auf § 307a Abs 12 SGB VI gerechtfertigt werden. Der Wegfall von 14 Arbeitsjahren bei der neuen Rentenberechnung sei durch die Zuerkennung von 2,25 persönlichen Entgeltpunkten für die drei Kinder nicht angemessen ausgeglichen.

Bis zum 31. Dezember 1991 habe es bei der Überleitung der DDR-Renten in das Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland noch kein "Rentenunrecht" gegeben. Die Umstellung der SV-Renten und der FZR-Renten gemäß den Grundsätzen des RAnglG-DDR und die Anpassungen nach der 1. und 2. RAV hätten die Erwartungen der Bestandsrentner im Beitrittsgebiet weitgehend erfüllt. Dies habe sich für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) und des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz (RÜG)) nachhaltig geändert. Die Rentenberechnung sei nun für alle Rentner nach für sie neuen, echt rückwirkend angelegten und in der Regel sehr ungünstigen Kriterien, differenziert nach Bestandsrentnern und Zugangsrentnern, erfolgt. Eine "Zusatzrente" gebe es nun für keinen Bürger des Beitrittsgebietes mehr. Die unterschiedlichen Besitzschutzregelungen wie auch die Auffüllbeträge gewährten keinen echten und erst recht keinen dauerhaften Besitz- oder Vertrauensschutz. Die fehlende Dynamisierung des Auffüllbetrages habe bei den Rentnern zu einer unverhältnismäßigen Verschlechterung gegenüber den Lohn- und Gehaltsempfängern geführt und die ab 1. Januar 1996 begonnene Abschmelzung des Auffüllbetrages sei eine schrittweise ersatzlose Liquidierung. Damit sei die zugesicherte Realwertgarantie nicht eingehalten. Die Nichtdynamisierung des Auffüllbetrages komme einer gegen Art 14 GG verstoßenden Rentenkürzung gleich. Die Abschmelzung des Auffüllbetrages hätte erst beginnen dürfen, wenn der aktuelle Rentenwert Ost den aktuellen Rentenwert West erreicht und die Arbeitseinkommen und Renten im Osten denen im Westen entsprochen hätten. Entgegen den früheren Einschätzungen des Gesetzgebers sei dies im Jahre 1996 noch nicht der Fall gewesen. Durch die Nichtdynamisierung und erst recht durch die Abschmelzung des Auffüllbetrages sei das Verfassungsgebot des Art 72 Abs 2 GG, die Einkommen und die Lebenslage der Bürger der unterschiedlichen Bundesländer schrittweise anzugleichen, verletzt worden. Die in der DDR und zuvor rechtmäßig anerkannten Ansprüche - wie die Berücksichtigung der 14 Zurechnungsjahre - müßten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des EinigVtr und des GG angepaßt und dürften nicht abgeschmolzen bzw liquidiert werden.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 14. April 1997 sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Dezember 1995 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Umstellungs- und Rentenangleichungsbescheides der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (ohne Datum) zum 1. Juli 1990 und der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Januar 1991 und 1. Juli 1991 sowie unter Änderung des Bescheides vom 27. November 1991 und der weiteren Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1992, zum 1. Januar 1993, zum 1. Juli 1993 und zum 1. Januar 1994, sämtlich in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1994, und unter Änderung der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1994, zum 1. Januar 1995, zum 1. Juli 1995, zum 1. Januar 1996 und zum 1. Juli 1996 zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Juli 1990 höhere Altersrentenleistungen zu gewähren und dabei
die Dynamisierung der Altersrenten aus der SV und der FZR zum 1. Juli 1990 auf der Grundlage des im Bescheid vom 11. April 1990 unter Berücksichtigung von 57 Arbeitsjahren errechneten Zahlbetrages vorzunehmen und ab 1. Januar 1992 entweder
a) die Bestandsrenten aus der SV und der FZR der DDR ungekürzt und dauerhaft angepaßt an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet (Zahlbetragsgarantie des EV) zugrunde zu legen,
oder, soweit höher,
b) die Rente nach dem SGB VI ausgehend von 57 Arbeitsjahren und unter Berücksichtigung der sich aus der Mitgliedschaft in der FZR ergebenden Erhöhungen (als eine Vollversorgung) zu berechnen, indem
aa) das gesamte Arbeitsentgelt ohne Kürzung auf die besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost nach den Grundsätzen des § 307 SGB VI berücksichtigt wird und
bb) die in der FZR erworbenen Ansprüche in die Berechnung ungekürzt einbezogen werden,
hilfsweise
im Hinblick auf die geleisteten FZR-Beiträge entweder eine Zusatzleistung nach dem SGB VI oder eine Zusatzrente aus der FZR dynamisiert zu zahlen,
c) hilfsweise den mit der Rentenfeststellung zum 1. Januar 1992 erstmals gewährten Auffüllbetrag zu dynamisieren und auf seine Abschmelzung ab 1. Januar 1996 zu verzichten.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages verweist sie im wesentlichen auf die Gründe des Berufungsurteils. Für das von der Klägerin erhobene Begehren fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.

II

Die Revision ist nur zum Teil zulässig.

Soweit die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1992 vorrangig beantragt, die Bestandsrenten aus der SV und FZR der DDR ungekürzt und dauerhaft angepaßt an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet (Zahlbetragsgarantie des EV) bei der Gewährung der Altersrentenleistungen zugrunde zu legen (Position 2. a des Revisionsantrages), ist die Revision unzulässig. Dasselbe gilt für den (hilfsweise) gestellten Antrag, ab 1. Januar 1992 im Hinblick auf die geleisteten FZR-Beiträge entweder eine Zusatzleistung nach dem SGB VI oder eine Zusatzrente aus der FZR dynamisiert zu zahlen (Position 2. b, bb 2. Halbsatz des Revisionsantrages). Ungeachtet des Umstandes, daß diese Streitpunkte bislang weder Gegenstand des Verwaltungs- noch des Gerichtsverfahrens waren, kann der Senat hierüber schon deshalb nicht entscheiden, weil diese Anträge erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 164 Abs 2 SGG) gestellt worden sind.

Im übrigen ist die Revision zulässig. Dies gilt auch für die Anträge, bei der nach dem SGB VI ab 1. Januar 1992 berechneten Rente das gesamte Arbeitsentgelt ohne Kürzung auf die besondere Beitragsbemessungsgrenze-Ost nach den Grundsätzen des § 307 SGB VI zu berücksichtigen (Position 2. b, aa des Revisionsantrages) und die in der FZR erworbenen Ansprüche ungekürzt in die Berechnung nach dem SGB VI einzubeziehen (Position 2. b, bb 1. Halbsatz des Revisionsantrages). Zwar sind diese Anträge - sinngemäß - erstmals mit dem Schriftsatz vom 20. Juni 2000 angekündigt worden; da sich die Klägerin aber erkennbar im gesamten Verfahren und auch mit der (rechtzeitigen) Revisionsbegründung gegen die Umwertung bzw die Berechnung der Rente nach § 307a SGB VI gewendet hat, handelt es sich insoweit um keine neuen, vom bisherigen Streitgegenstand abtrennbaren, selbständigen Streitgegenstände. Die Frage, ob die Umwertung der Renten der Klägerin aus der SV und FZR nach den Grundsätzen des § 307a SGB VI oder nach anderen Maßstäben zu erfolgen hat, ist bereits mit der Revisionsbegründung zur Prüfung gestellt worden.

Auch wenn die Klägerin die ihrer Ansicht nach durch das angefochtene Urteil verletzten Rechtsnormen nicht ausdrücklich bezeichnet hat, ist aus dem Gesamtzusammenhang ihrer Ausführungen noch hinreichend zu entnehmen, daß sie sich durch die nicht volle Berücksichtigung von 57 Arbeitsjahren bei der Angleichung der Altersrenten aus der SV und der FZR zum 1. Juli 1990 und durch die Anwendung der §§ 307a, 315a SGB VI bei der Berechnung ihrer RAR ab 1. Januar 1992 in ihren Grundrechten aus Art 3 und 14 GG verletzt sieht. Die umfangreichen Ausführungen in der Revisionsbegründung befassen sich zwar über weite Strecken mit allgemeinen Erörterungen zum von der Klägerin so bezeichneten Rentenunrecht gegenüber den Versicherten im Beitrittsgebiet, gleichwohl wird in einzelnen Ausführungen ein gewisser Bezug zum konkret vorliegenden Fall hergestellt, der eine für die Zulässigkeit der Revision gerade noch ausreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil des LSG erkennen läßt.

Die Revision ist nicht begründet.

Zunächst ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, daß auch die Klage gegen den Umstellungs- und Angleichungsbescheid zum 1. Juli 1990 und gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Januar 1991 und 1. Juli 1991 zulässig ist. Die Beklagte hatte über die Widersprüche der Klägerin gegen diese Bescheide in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1994 sachlich mitentschieden. Die späteren im Widerspruchs- und Klageverfahren ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen, bei denen es sich jeweils um Verwaltungsakte handelt (vgl hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1300 § 31 Nr 13 mwN), sind - wie vom LSG ausgeführt - gemäß § 86 bzw § 96 SGG Gegenstand des Widerspruchs- bzw Klageverfahrens geworden und von der Entscheidung des SG miterfaßt worden. Die während des Berufungsverfahrens ergangenen weiteren Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Januar 1996 und 1. Juli 1996, die auch die begonnene Abschmelzung des Auffüllbetrags zum Gegenstand haben, sind vom LSG zutreffend gemäß § 96 Abs 1, § 153 Abs 1 SGG als beim LSG anhängig gewordene Klagen in das Verfahren miteinbezogen worden.

In der Sache hat das LSG rechtsfehlerfrei entschieden, daß die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die Rentenansprüche der Klägerin entsprechend den gesetzlichen Vorschriften festgestellt hat und die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere bzw anders berechnete Rente besitzt. Durch die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften ist die Klägerin in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen nicht beeinträchtigt.

Die zum 1. Juli 1990 vorgenommene Umstellung und Angleichung der aufgrund des Bescheides des FDGB vom 11. April 1990 ab 1. Juni 1990 gewährten Renten entsprach den gesetzlichen Bestimmungen und läßt eine Verletzung von Rechten der Klägerin nicht erkennen. Insbesondere ist aus den gesetzlichen Bestimmungen kein Anspruch auf Dynamisierung der Altersrenten aus der SV und FZR zum 1. Juli 1990 unter Berücksichtigung von 57 Arbeitsjahren (Position 1. des Revisionsantrages) zu begründen. Rechtsgrundlage für die Umstellung und Angleichung der Renten aus der SV und FZR war das RAnglG-DDR vom 28. Juni 1990, mit dem die DDR im wesentlichen die zuvor in dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 (BGBl II 537; im folgenden: Staatsvertrag) festgelegten rentenrechtlichen Regelungen umgesetzt hat (vgl hierzu Heller, DAngVers 1991, 40). Für die bei Abschluß des Staatsvertrags bereits laufenden Rentenzahlungen waren eine Umstellung von Mark auf Deutsche Mark im Verhältnis 1: 1 (vgl Art 10 Abs 5 Staatsvertrag) und eine Angleichung an das bundesdeutsche Rentenniveau (Art 20 Abs 3 Staatsvertrag) vorgesehen (siehe hierzu und allgemein zur Entwicklung des Rentenrechts in der DDR nach der sog Wende: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 3 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3; Bernsdorff, VSSR 1999, 57, 68 ff; Ruland, DRV 1991, 518 f; zur Umstellung der Bestandsrenten: Michaelis/Reimann, DAngVers 1990, 293, 297 f; kritisch zur Rechtsentwicklung: Christoph, Das Rentenüberleitungsgesetz und die Herstellung der Einheit Deutschlands, 1999, S 45 ff).

Die Angleichung der Renten der Klägerin bestimmte sich nach § 2 Abs 1 RAnglG-DDR, weil die Klägerin bereits eine AlR aus der SV sowie eine Zusatzaltersrente aus der FZR erhielt. Nach § 2 Abs 1 RAnglG-DDR wurden die Renten in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns und der Anzahl der Arbeitsjahre entsprechend der in der Anlage festgesetzten Prozentsätze erhöht. Für den Fall, daß die Renten nicht zu erhöhen waren, wurden sie in der bisherigen Höhe in Deutscher Mark weitergewährt.

Gemäß der Tabelle zur Erhöhung der Renten in der Anlage zu den §§ 2 und 10 dieses Gesetzes waren die bislang der Klägerin gewährten Renten um 19,37 vH zu erhöhen. Dieser Prozentsatz ergab sich aus dem zugrunde zu legenden Zugangsjahr 1990 und dem von der Klägerin erreichten Höchstwert von 51 Arbeitsjahren. Ausgehend von den bis dahin gewährten Rentenleistungen iHv 632,00 Mark wurden die Renten der Klägerin auf den Gesamtzahlbetrag von 755,00 DM (anstelle von Mark) festgesetzt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist mit dem Umstellungsbescheid keine Kürzung ihrer im Rentenbescheid vom 11. April 1990 anerkannten 57 Arbeitsjahre vorgenommen worden. Grundlage für die Rentenanpassung blieb vielmehr der Ausgangsbescheid vom 11. April 1990, dessen Zahlbetrag von insgesamt 632,00 Mark sich unter Berücksichtigung von 57 Arbeitsjahren errechnet hatte. Dieser Berechnungsmodus wurde durch die Anpassung nach dem RAnglG-DDR nicht geändert, weil sich die Ausgangswerte noch nach den rechtlichen Bestimmungen des bis dahin geltenden DDR-Rechts, einschließlich der Mindestrenten- und Mindestbetragsregelungen, richteten (Michaelis/Reimann, DAngVers 1990, 293, 297). Die von der Klägerin kritisierte Berücksichtigung von nur 51 Arbeitsjahren war lediglich von Bedeutung für die Bestimmung des Prozentsatzes der Angleichung der Altersrenten.

Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung weiterer Arbeitsjahre bei der Bestimmung des Angleichungssatzes ergibt sich nicht aus dem Staatsvertrag, soweit dieser überhaupt Prüfungsmaßstab sein kann. Nach Art 20 Abs 3 Satz 1 Staatsvertrag sollten bei der Umstellung auf Deutsche Mark die Bestandsrenten auf ein Nettorentenniveau festgesetzt werden, das bei einem Rentner mit 45 Versicherungsjahren/Arbeitsjahren, dessen Verdienst jeweils dem volkswirtschaftlichen Durchschnittsverdienst entsprochen hatte, 70 vH des durchschnittlichen Nettoarbeitsverdienstes in der DDR betrug. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl von Versicherungsjahren/Arbeitsjahren sollte der Prozentsatz entsprechend höher oder niedriger sein. Damit floß in den Angleichungssatz die Entwicklung des versicherten Durchschnittsverdienstes seit dem Rentenzugang ein, um frühere unterbliebene Anpassungen auszugleichen (Eyrich in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, 3. Band - Rentenversicherung, § 71 RdNr 15 mwN; Michaelis/ Reimann, DAngVers 1990, 293, 297; Ruland DRV 1991, 518, 522). Eine direkte Vorgabe, wie die Ziele des Staatsvertrages umgesetzt werden sollten, enthält der Staatsvertrag nicht. Da jedoch mit der Umwertung und Angleichung der Renten der DDR aufgrund des RAnglG-DDR eine Anpassung an das Rentenniveau der alten Bundesrepublik erreicht werden sollte, durfte bei der Angleichung der Renten berücksichtigt werden, daß ein Versicherungsverlauf mit über 51 Arbeitsjahren in aller Regel nur unter Einbeziehung mehrerer Zurechnungsjahre zustande kommen konnte. Diese Zurechnungsjahre sind dem System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland jedoch fremd, so daß deren zusätzliche Berücksichtigung über die bereits zugrunde gelegten 51 Arbeitsjahre hinaus nicht mit der vom Staatsvertrag angestrebten Angleichung an das mehr beitrags- und lohnbezogene westdeutsche Rentensystem im Einklang gestanden hätte.

Die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung der zusätzlichen, den Höchstwert von 51 Arbeitsjahren übersteigenden Arbeitsjahre, die nach dem Recht der DDR der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden waren, können schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Anwartschaften und Ansprüche der ehemaligen DDR bis zum Beitritt nicht dem Grundrechtschutz des Grundgesetzes unterfielen. Das Grundgesetz galt nicht in der DDR und ist im Beitrittsgebiet auch nicht rückwirkend in Kraft getreten (BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3; vgl auch BSGE 76, 136, 141 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1 und BSGE 81, 1, 8 f = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 14; siehe hierzu auch Heine, RV 1999, 201, 202; Ulmer, NZS 2000, 176, 177 mwN). Ungeachtet dessen wäre auch unter Zugrundelegung der grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen eine Verletzung von bundesdeutschem Verfassungsrecht nicht erkennbar. Ein Eingriff in durch Art 14 GG geschützte Rechtspositionen scheidet aus, weil die Klägerin aufgrund der Regelungen des RAnglG-DDR eine um 19,37 vH höhere Rente erhielt und diese Rente zum gleichen Zeitpunkt von Mark der DDR auf Deutsche Mark umgestellt wurde, was eine zusätzliche reale Wertsteigerung der bis dahin gezahlten Rente bedeutete (so bereits BSGE 78, 41, 49 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 5). Soweit die Klägerin ferner zum Ausdruck bringt, bei der Rentenangleichung habe sie eine Ungleichbehandlung erfahren, so ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß sie tatsächlich gegenüber anderen vergleichbaren Personengruppen ungerechtfertigt benachteiligt worden sein könnte. Im Hinblick auf das Ziel des RAnglG-DDR, die Beitrags- bzw Lohnbezogenheit der Rente stärker zu betonen, erscheint es sachgerecht, daß Renten, bei denen nach dem Rentenrecht der DDR mehr als 51 Arbeitsjahre zur Anrechnung gekommen waren, unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Arbeitsjahre nicht mit einem noch höheren Prozentsatz angeglichen wurden. Ein Versicherungsverlauf von mehr als 51 Arbeitsjahren konnte selbst bei Rentnern, die erst mit 65 Jahren Rentner wurden, praktisch nur durch die Berücksichtigung von Zurechnungsjahren erreicht werden. Andererseits wurde - wie auch bei der Klägerin - der Höchstangleichungssatz auch dann gewährt, wenn die 51 Arbeitsjahre nur unter zusätzlicher Berücksichtigung von Zurechnungszeiten erfüllt worden waren. Eine noch stärkere Berücksichtigung von Zurechnungszeiten hätte nicht nur das Ziel verfehlt, möglichst bald eine Angleichung an die mehr beitrags- und lohnbezogenen westdeutschen Renten herbeizuführen, sondern zudem diejenigen ostdeutschen Rentner in kaum zu vertretendem Maße begünstigt, die neben mit Beiträgen belegten Versicherungs-/Arbeitsjahren eine besonders hohe Zahl von - beitragsfreien - Zurechnungsjahren nach dem Recht der DDR anerkannt bekommen hatten.

Erweist sich der zum 1. Juli 1990 ergangene Umstellungs- und Angleichungsbescheid als rechtmäßig, so ist nicht zu erkennen, inwieweit die Klägerin durch die nachfolgenden Anpassungsmitteilungen zum 1. Januar 1991 und 1. Juli 1991 in ihren Rechten verletzt worden sein könnte. Mit diesen aufgrund der 1. und 2. RAV ergangenen Bescheiden war eine grundlegend neue Berechnung der Renten nicht verbunden; vielmehr blieb weiterhin der ursprüngliche, nach dem Rentenrecht der DDR berechnete Zahlbetrag iVm dem Umstellungs- und Angleichungsbescheid zum 1. Juli 1990 die Basis für die bis zum 31. Dezember 1991 erfolgten Rentenanpassungen.

Vom LSG ist weiter zu Recht entschieden worden, daß die mit Bescheid vom 27. November 1991 zum 1. Januar 1992 vorgenommene Umwertung und Anpassung der Altersrenten in die jetzige RAR nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrecht fehlerfrei vorgenommen worden ist.

Die Umstellung der Altersrenten mußte sich vorliegend nach § 307a SGB VI richten, weil die Klägerin am 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente hatte und damit zum Kreis der sog Bestandsrentner zählte (vgl § 307a Abs 1 Satz 1 SGB VI). Für die danach erforderliche Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte wurden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt (§ 307a Abs 1 Satz 2 SGB VI). Als Arbeitsjahre waren gemäß § 307a Abs 3 SGB VI zugrunde zu legen: (1) die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und (2) die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten.

Entsprechend dieser Vorschrift sind für die Umwertung der Altersrenten der Klägerin die im Ursprungsbescheid vom 11. April 1990 festgestellten 43 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit als Arbeitsjahre zugrunde gelegt worden. Die von der Klägerin geltend gemachten und nach dem Rentenrecht der DDR anerkannten neun Zurechnungsjahre wegen der Geburt dreier Kinder und die fünf Zurechnungsjahre wegen langjährig versicherter Tätigkeit werden nach § 307a Abs 3 SGB VI nicht als Arbeitsjahre berücksichtigt (vgl Diel in Hauck, SGB VI, § 307a RdNr 78). Während die Zurechnungszeit wegen langjährig versicherter Tätigkeit überhaupt keine Berücksichtigung bei der nach dem SGB VI umgewerteten Rente findet, wird für jedes bisher berücksichtigte Kind die Summe der persönlichen Entgeltpunkte um 0,75 erhöht (§ 307a Abs 1 Satz 3 SGB VI), um eine Doppelanrechnung der Zurechnungsjahre für Kinder zu vermeiden (Eicher/Haase/ Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 307a SGB VI Anm 4). Dementsprechend sind von der Beklagten zusätzlich 2,25 persönliche Entgeltpunkte der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden, weil die drei Kinder der Klägerin bereits in der nach dem Recht der DDR festgestellten Rente berücksichtigt waren. Im übrigen finden Kindererziehungszeiten nur bei der Anhebung von Mindestrenten nach § 307a Abs 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI in die Berechnung der umgewerteten Rente Eingang (nähere Einzelheiten vgl Eicher/Haase/Rauschenbach aaO § 307a SGB VI Anm 3 Buchst b, e; Polster in Kasseler Komm, § 307a SGB VI RdNrn 10, 19, 20). Diese Bestimmungen kommen aber vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die durchschnittlichen Entgeltpunkte der Klägerin je Arbeitsjahr den Wert von 0,9616 haben und damit deutlich über dem (Mindest-)Wert von 0,75 liegen. Eine Anhebung der umgewerteten Renten nach § 307a Abs 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI wegen der Geburt dreier Kinder schied daher bei der Klägerin aus. Die unter Beachtung von 43 Arbeitsjahren und dem Zuschlag von 2,25 Entgeltpunkten für die drei Kinder gemäß § 307a Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB VI festgestellte Rente läßt im übrigen keine Berechnungsfehler erkennen, was von der Klägerin auch nicht bestritten wird.

Für die von der Klägerin geltend gemachte Berechnung der RAR nach § 307 SGB VI (Position 2. b, aa des Revisionsantrages) fehlt ersichtlich die Rechtsgrundlage. Die Bestandsrenten aus der DDR konnten nicht entsprechend § 307 SGB VI umgewertet werden, weil diese Renten zu erheblichen Teilen aus beitragsunabhängigen Sockelbeträgen bestanden und häufig Mindestrenten, gestaffelt nach Arbeitsjahren, zu zahlen waren. Bei einer Umwertung dieser Renten nach § 307 SGB VI wären zum Teil Ergebnisse zustande gekommen, die nicht mehr als vertretbare Gleichbehandlung zu den in den alten Ländern gezahlten Renten einzuschätzen gewesen wären (Kreikebohm in Kreikebohm, SGB VI, § 307a RdNr 2).

Auch für die Berücksichtigung des gesamten tatsächlichen Arbeitsentgeltes der Klägerin (Position 2. b, aa des Revisionsantrages) mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Umwertung von Renten nach § 307a SGB VI erfaßt nicht das tatsächlich erzielte, sondern nur das durch Beiträge versicherte Durchschnittseinkommen. § 307a SGB VI enthält eine umfassende und abschließende Regelung der Umwertung der Bestandsrenten, so daß es an einer Regelungslücke fehlt, die eine analoge Anwendung anderer Vorschriften wie auch des § 256a SGB VI eröffnen könnte (vgl hierzu ausführlich BSGE 82, 64, 69 = SozR 3-2600 § 307a Nr 11).

Über das in § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI vorgesehene Maß hinaus ist auch eine Anrechnung der Ansprüche aus der FZR (Position 2. b, bb des Revisionsantrages) nicht vorgesehen.

Der zum Ausgleich einer Differenz zwischen der SGB VI-Rente und den bis zum 31. Dezember 1991 gezahlten Renten geleistete Auffüllbetrag ist nach Maßgabe des § 315a SGB VI zutreffend festgesetzt und ab 1. Januar 1996 abgeschmolzen worden. § 315a Satz 1 SGB VI sieht vor, daß ein Auffüllbetrag in der Höhe der Differenz geleistet wird, wenn der für den Berechtigten nach Anwendung von § 307a SGB VI ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger ist als der für denselben Monat ausgezahlte. Bei dem durchzuführenden Vergleich werden die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 vH erhöht (§ 315a Satz 2 Halbsatz 1 SGB VI). Hintergrund dieser Erhöhung des für Dezember 1991 geleisteten Rentenbetrages war die mit der Anwendung des SGB VI verbundene Einführung des Krankenkassenbeitrags für die Bestandsrentner des Beitrittsgebiets, nachdem diese bis dahin keinen von der Rente einbehaltenen Krankenversicherungsbeitrag abzuführen hatten (Michaelis/Reimann, DAngVers 1990, 417, 423). Mit der Erhöhung des Zahlbetrages für Dezember 1991 um 6,84 vH sollte verhindert werden, daß die Bestandsrentner des Beitrittsgebiets ab 1. Januar 1992 trotz des Auffüllbetrages eine niedrigere Auszahlung erhielten als zuvor (Eicher/Haase/Rauschenbach aaO § 315a SGB VI Anm 3b; Kreikebohm in Kreikebohm, SGB VI, § 315a RdNr 9; Diel in Hauck, SGB VI, § 315a RdNr 14; allgemein zur Berechnung des Auffüllbetrages siehe auch Heller, DAngVers 1991, 465, 471).

Entsprechend dieser Regelung ergab sich bei der Klägerin ein Auffüllbetrag in Höhe von 148,03 DM, der bei allen weiteren Anpassungen bis zum 31. Dezember 1995 unverändert beibehalten wurde.

315a Satz 4 SGB VI sah jedoch von Beginn an vor, daß der Auffüllbetrag vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrages, mindestens aber um 20,00 DM, vermindert werden sollte. Durch die Verminderung durfte der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach verbleibender Auffüllbetrag war bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abzuschmelzen (§ 315a Satz 5 SGB VI). Aufgrund dieser Bestimmung betrug der Auffüllbetrag bei der Rentenanpassung zum 1. Januar 1996 nur noch 118,42 DM und bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 1996 noch 98,37 DM. Sowohl bei der Berechnung als auch bei der ab 1. Januar 1996 erfolgten Verminderung des Auffüllbetrages sind Rechtsanwendungsfehler durch die Beklagte nicht ersichtlich. Von der Klägerin wird die korrekte Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auch nicht bestritten.

Der erkennende Senat vermochte sich nicht von der behaupteten Verfassungswidrigkeit der angewandten Vorschriften zu überzeugen. Dies gilt sowohl für die nach § 307a SGB VI vorgenommene Umwertung der nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets festgestellten und für Dezember 1991 ausgezahlten Altersrenten in die RAR als auch für die von der Klägerin angegriffene Nichtdynamisierung und Abschmelzung des Auffüllbetrages. Weder ist mit der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschriften ein Eingriff in über Art 14 GG geschützte Eigentumspositionen der Klägerin verbunden, noch liegt im Vergleich zu anderen Personengruppen eine die Klägerin benachteiligende, ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.

Gegen die gemäß § 307a SGB VI vorgenommene Umwertung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus Art 14 Abs 1 Satz 1 GG ergab sich für den bundesdeutschen Gesetzgeber keine Verpflichtung, das Altersversorgungssystem der DDR beizubehalten. Er war nicht gehindert, dieses System in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern (BVerfGE 100, 1, 39 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Wie vom BVerfG ausgeführt worden ist, liegt hierin keine Abschwächung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung gegenüber der Bevölkerung der DDR. Auch das Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland genießt als System keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz, könnte somit vom Gesetzgeber auf andere Grundlagen gestellt werden. Zwar muß bei den mit einem solchen Systemwechsel verbundenen Übergangsproblemen für diejenigen Personen, die bereits Ansprüche oder Anwartschaften erworben haben, die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG berücksichtigt werden, doch verleiht diese der individuellen Rechtsposition insbesondere dann keinen absoluten Schutz, wenn der Gesetzgeber vor der Aufgabe steht, ein System, das in eine von ganz anderen Prinzipien geleitete Rechtsordnung integriert war, an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland anzupassen. Dies gilt nicht nur für die im EinigVtr anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der DDR, es ist auch für diejenigen aus der Bundesrepublik Deutschland unbestritten. Art 14 Abs 1 Satz 2 GG läßt es jedoch nicht zu, daß die Umstellung mit Einbußen einhergeht, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen und Eigentumspositionen in unzumutbarer Weise schmälern (BVerfGE 100, 1, 39 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3; zur Verfassungsgemäßheit der sog Systementscheidung siehe auch BSG SozR 3-2600 § 315a Nr 1 und die dort zitierten weiteren Entscheidungen).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann von einem Eingriff in eine eigentumsgeschützte Position der Klägerin durch die zum 1. Januar 1992 vorgenommene Umwertung ihrer Altersrenten nicht gesprochen werden. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt eine geringere Rente erhalten, als ihr nach dem Rentenrecht der DDR zugestanden hätte. Soweit die nach dem Rentenrecht des SGB VI umgewertete Rente zum 1. Januar 1992 geringer war als die - bis dahin bereits dynamisierte - Rente des Beitrittsgebiets, hat die Klägerin keinen Verlust erlitten, weil durch die Gewährung des Auffüllbetrages der Zahlbetrag der bis Dezember 1991 zustehenden Renten nicht unterschritten, sondern deutlich überschritten wurde.

Die Klägerin sieht im wesentlichen ihre Rechtsposition dadurch beeinträchtigt, daß bei der Umwertung nach § 307a SGB VI nur noch 43 Arbeitsjahre anstelle der nach dem Recht der DDR berücksichtigten 57 Versicherungs- bzw Arbeitsjahre zugrunde gelegt worden sind. Diese unterschiedliche Bewertung der Zurechnungszeiten nach dem früheren Recht des Beitrittsgebiets und nunmehr nach dem Recht des SGB VI ist jedoch Teil der vom Gesetzgeber getroffenen Systementscheidung und überschreitet nicht den hierbei gegebenen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 100, 1, 37 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Die genannten Zurechnungszeiten wurden bewußt nicht in das Recht des SGB VI übernommen, weil sie längerfristig zu einem unverhältnismäßig hohen Anstieg der Renten aus dem Beitrittsgebiet geführt hätten (vgl hierzu Diel in Hauck, SGB VI, § 307a RdNr 4). Während diese Zurechnungszeiten im Rentenrecht der DDR nur relativ geringe finanzielle Auswirkungen gehabt haben (vgl hierzu Ruland, DRV 1991, 518, 525, 528), hätten sie aufgrund der anderen Bewertung solcher Zeiten nach dem Recht des SGB VI geradezu überproportionale Vorteile für die Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet gebracht (siehe hierzu Rische, DAngVers 1991, 229, 230; Ruland, DRV 1991, 518, 524). Der Gesetzgeber durfte sich daher dazu entschließen, bei den früheren DDR-Renten die Beitrags- und Lohnbezogenheit mit der Umwertung ebenfalls stärker zu betonen (vgl Diel in Hauck, SGB VI, § 315a RdNrn 2, 19 f).

Die Argumentation der Klägerin übersieht, daß dem von ihr gerügten Nachteil eine Reihe von Vorteilen gegenüberstehen, die mit dem durch den Beitritt der DDR herbeigeführten Systemwechsel verbunden sind. Zum einen waren die in der DDR gezahlten Renten nicht dynamisiert und unterlagen nur ungenügenden Anpassungen an die allgemeine Einkommensentwicklung, zum anderen waren die Zahlungsversprechungen der früheren Sozialversicherung der DDR durch deren faktischen Staatsbankrott praktisch wertlos geworden (so bereits BSGE 78, 41, 48 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 5 und BSGE 81, 1, 14 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 14). Aufgrund der Vereinbarungen im Staatsvertrag und im EinigVtr sowie der damit von der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen Zahlungsversprechen wurden die Bestandsrenten der DDR innerhalb kurzer Zeit mehrfach angepaßt. Bei diesen Anpassungen waren der Klägerin - wie oben bereits ausgeführt - noch die für sie günstigen Zurechnungszeiten von 14 Jahren zugute gekommen, weil Basis der Anpassungen immer der Ausgangsbescheid vom 11. April 1990 war. Im übrigen ist auch nach dem Recht des SGB VI ein Teil der weggefallenen Zurechnungszeiten dadurch kompensiert worden, daß für die drei Kinder zusätzliche 2,25 persönliche Entgeltpunkte angerechnet worden sind, wobei diese Entgeltpunkte ungeachtet gleichzeitig zurückgelegter Arbeitsjahre additiv zugrunde gelegt wurden (zur additiven Berücksichtigung der zusätzlichen Entgeltpunkte siehe Polster in Kasseler Komm, § 307a SGB VI RdNr 9; Diel in Hauck, SGB VI, § 307a RdNr 48), was bei den zum damaligen Zeitpunkt gezahlten westdeutschen Renten noch nicht der Fall war (vgl § 70 Abs 2 SGB VI idF des RRG 1992; siehe hierzu Kreikebohm in Kreikebohm, SGB VI, § 70 RdNrn 9, 10; zur neueren Rechtsentwicklung und zu der aufgrund der Urteile des BVerfG aus den Jahren 1992 und 1996 nunmehr eingeführten additiven Lösung nach dem RRG 1999: Stahl in Hauck, SGB VI, § 70 RdNrn 3d, 38 f).

In Anbetracht dessen, daß durch das Übergangsrecht die Bestandsrenten aus der SV und der FZR bereits um etwa 66 vH angehoben worden waren (BVerfGE 100, 1, 57 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) und auf dieser Basis einen Bestandsschutz erhielten, kann insgesamt gesehen nicht von einem Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition der Klägerin ausgegangen werden, zumal auch in der Folgezeit die Bestandsrenten der DDR durch die in kurzen Abständen erfolgten Anpassungen zunehmend dem Rentenniveau der alten Bundesländer angeglichen wurden. Bei einer Gesamtschau der letztlich erreichten Besserstellung und Angleichung der Bestandsrenten an fast das Niveau der alten Bundesländer können nicht einzelne Faktoren, deren Berücksichtigung zu einer noch weitergehenden Besserstellung geführt hätte, herausgegriffen werden, um einen Eingriff in durch Art 14 Abs 1 GG geschützte Rechtspositionen begründen zu wollen. Im übrigen wurde vom BVerfG hervorgehoben, daß die vorgenommene Systementscheidung bei denjenigen Bürgern der DDR zu erheblichen Verbesserungen geführt hat, die der SV und der FZR angehört hatten. Soweit in den Urteilen des BVerfG vom 28. April 1999 die verfassungsrechtliche Prüfung der Überführung von verschiedenen Versorgungsleistungen anstand, hat das BVerfG gerade die Umwertung der Bestandsrenten aus der SV und der FZR zum Maßstab genommen (vgl BVerfGE 100, 1, 39 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3; vgl auch Diel in Hauck, SGB VI, § 315a RdNr 51). Ob die Ausführungen des BVerfG darüber hinaus so zu verstehen sind, es habe die Umwertung nach § 307a SGB VI einer echten verfassungsrechtlichen Bewertung unterzogen und sei zu dem Ergebnis gekommen, die pauschalen Umwertungen seien mit dem GG vereinbar (so Diel in Hauck, SGB VI, § 315a Nr 51), kann dahinstehen. Jedenfalls hat das BVerfG bei der Heranziehung dieser Regelungen als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der den Bestandsrentnern aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen zugesagten Zahlbetragsgarantie keinerlei Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der pauschalen Umwertung nach § 307a SGB VI zu erkennen gegeben (vgl insbesondere BVerfGE 100, 104, 133 f = SozR 3-2600 § 307b Nr 6).

Die gemäß § 307a SGB VI durchgeführte Umwertung verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung nach Art 3 GG. Für die vom Gesetzgeber bei der Umwertung vorgenommene Differenzierung in Bestandsrentner und Zugangsrentner - letztere nochmals nach Zugangsjahren unterschieden - gibt es sachliche Gesichtspunkte. Im Hinblick auf die Vielzahl der umzuwertenden Bestandsrenten mußte ein pauschalierter und maschinengerechter Modus gefunden werden, der es den Rentenversicherungsträgern ermöglichte, die Renten zeitgerecht umzuwerten und anzupassen (vgl BVerfGE 100, 104, 133 f = SozR 3-2600 § 307b Nr 6; vgl bereits BSGE 79, 204, 206 = SozR 3-2600 § 307a Nr 4; BSGE 82, 64, 75 = SozR 3-2600 § 307a Nr 11). Wenn nunmehr bei den Rentnern aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104, 134 f = SozR 3-2600 § 307b Nr 6) und der daraufhin ergangenen weiteren Entscheidungen des BSG (BSGE 84, 156, 176 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr 7; BSGE 84, 180, 184 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8) eine Vergleichsberechnung dahingehend durchzuführen ist, ob für die Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte, das Einkommen nur der letzten 20 Jahre oder das des gesamten Versicherungslebens zu berücksichtigen ist, so bedarf es hier keiner Entscheidung, ob den Bestandsrentnern aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR ein vergleichbares Recht eingeräumt werden müßte. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Hinweise darauf, daß sich bei einer Berücksichtigung des gesamten Versicherungslebens eine für die Klägerin günstigere Rente ergeben könnte.

Die von der Klägerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Nichtdynamisierung und spätere Abschmelzung des Auffüllbetrages greifen ebenfalls nicht durch. Der Auffüllbetrag ist nicht Bestandteil der umgewerteten Rente, sondern gehört zu den Zusatzleistungen (so auch Eicher/Haase/Rauschenbach aaO § 315a SGB VI Anm 5; Diel in Hauck, SGB VI, § 315a RdNr 5) und bezweckt in Fortführung und Erweiterung des sich aus Art 30 EinigVtr ergebenden Vertrauensschutzgedankens die Vermeidung einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der von der Rentenüberleitung im Beitrittsgebiet erfaßten Rentner und Anwartschaftsberechtigten der Sozialpflichtversicherung und der FZR (so bereits BSG SozR 3-2600 § 315a Nr 1). Es ist schon zweifelhaft, ob der Auffüllbetrag als eine bestandsschützende Leistung eigener Art überhaupt der Eigentumsgarantie unterliegt (BSG SozR 3-2600 § 315a Nr 1). Doch selbst wenn dies bejaht wird, liegt ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition nicht vor, weil weder durch die fehlende Dynamisierung noch durch die Abschmelzung eine Minderung des einmal gewährten Zahlbetrages der Rente eintreten kann und für den streitigen Zeitraum auch nicht eingetreten ist.

Wie das BSG bereits ausgeführt hat (vgl BSG SozR 3-2600 § 315a Nr 1), ist die Abschmelzung der Auffüllbeträge auch nicht als gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßende Benachteiligung anzusehen. Vielmehr wird sie von dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geradezu verlangt. Ein weiteres Festhalten an den Auffüllbeträgen würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Rentner im Beitrittsgebiet führen.

An dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung hat sich nichts durch die Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104 = SozR 3-2600 § 307b Nr 6) zur Dynamisierung des garantierten Zahlbetrages für Bestandsrentner mit Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen geändert. Gerade im Rahmen eines Vergleiches der Bestandsrentner aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen mit den Bestandsrentnern aus der Sozialpflichtversicherung und FZR hat das BVerfG ausgeführt, daß bei letzteren in dem Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI die bis zum 31. Dezember 1991 wirksam gewordenen Rechtsänderungen und Rentenanpassungen durch das RAnglG-DDR sowie die 1. und 2. RAV Berücksichtigung gefunden haben, während sich bei bestimmten Zusatz- und Sonderversorgten zwischenzeitliche Rentenerhöhungen infolge ihrer nach den Rentenanpassungsverordnungen vorzunehmenden Anrechnung nicht auswirkten. Außerdem ist der Klägerin die Dynamisierung ihrer SGB VI-Rente ab 1. Januar 1992 uneingeschränkt zugute gekommen, da ihr der Auffüllbetrag bis 31. Dezember 1995 in vollem Umfang zusätzlich gewährt worden ist.

Wenn die Klägerin schließlich vorbringt, eine Abschmelzung des Auffüllbetrages habe frühestens zum Zeitpunkt der völligen Angleichung des Rentenniveaus in Ost und West vorgenommen werden dürfen, so verkennt sie den Charakter des Auffüllbetrages als eigentliches Besitzschutzinstrument, mit dem die dem bundesdeutschen Rentenrecht systemfremden Berechnungsfaktoren für Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet noch vorübergehend wirksam blieben. Die Auffüllbeträge dienten nicht der Anpassung des (niedrigeren) Rentenniveaus Ost an das Rentenniveau West. Dieses Ziel sollte von Beginn an durch die für das Beitrittsgebiet höheren Anpassungssätze erreicht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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