Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 P 33/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 31/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Beaufsichtigung von schwerhörigen Kindern beim Zurücklegen von Wegen, um von anderen Verkehrsteilnehmern drohende Gefahren abzuwenden, ist kein berücksichtigungsfähiger Hilfebedarf
i. Die Berufungen der Klägerinnen gegen die Urteile des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.01.1998 werden zurückgewiesen.
ii. Kosten sind nicht zu erstatten.
iii. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerinnen fordern Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die am 1988 und 1991 geborenen Klägerinnen sind Schwestern. Sie leiden beide an hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit beidseits. Im Jahre 1995 stellten ihre Eltern für sie Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Aufgrund eines Hausbesuchs im August 1995 verfasste der Medizinische Dienst der Krankenversicherung für die Beklagte über den Hilfebedarf der Klägerinnen ein Gutachten, in welchem neben umfangreicher Hilfe im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nach dem Verrichtungskatalog des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (§ 14 SGB XI) regelmäßiger Hilfebedarf allein beim Duschen und Baden, bei der Zahnpflege und bei der mundgerechten Zubereitung der Ernährung beschrieben ist; insgesamt liege der Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege nicht über dem eines gesunden Kindes; die Voraussetzungen der Pflegestufe I des SGB XI seien nicht erfüllt. Im einzelnen wird insoweit auf die Feststellungen im Tatbestand der angefochtenen Urteile des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.01.1998 Bezug genommen.
Gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 29.09.1995 bzw. 13.12.1995 legten die Klägerinnen jeweils Widerspruch ein. Die besondere Behinderung der Klägerinnen bedinge einen umfassenden Hilfebedarf, da die durch die Behinderung eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit den gesamten Tagesablauf erschwere. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Tatbestand der angefochtenen Urteile des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.01.1998 Bezug genommen.
Gegen die Widerspruchsbescheide reichten die Klägerinnen jeweils zum Sozialgericht Bayreuth Klage ein. Zur deren Begründung ist im wesentlichen vorgebracht, die Klägerinnen müßten aus Gründen der Selbstgefährdung infolge ihrer eingeschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten ständig überwacht werden; sie könnten insbesondere Geräusche nicht altersentsprechend einordnen und verarbeiten. Auch bei Maßnahmen der Körperpflege müsse sich immer eine Pflegeperson zumindest in der Nähe befinden. Schließlich gehöre auch die Instandhaltung und Überprüfung der Hörgeräte zum berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf, denn auch dies diene der Ermöglichung bzw. Sicherstellung der elementaren Lebensführung.
Das Sozialgericht Bayreuth ließ ein ärztliches Sachverständigengutachten durch Frau Dr. erstellen. Diese ermittelte in ihrem Gutachten vom 16.12.1996 einen täglichen nicht altersentsprechenden Hilfebedarf von 59 Minuten, wobei hier der Hauptumfang 30 Minuten auf das Verlassen bzw. Wiederaufsuchen der Wohnung entfällt. Eine von der Beklagten veranlaßte erneute Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Beklagten ergab einen Hilfebedarf von täglich 41 Minuten; dabei sei aber noch das Alter zu berücksichtigen bzw. der Umstand, daß die Klägerinnen keinen Hilfebedarf aufwiesen, der über das altersentsprechende Maß hinausgehe; ein im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigungsfähiger Hilfebedarf liege daher nicht vor.
Zu diesen Begutachtungsergebnissen ließen die Klägerinnen ausführen, zwar könnten die tatsächlichen Feststellungen namentlich im Gutachten der Frau Dr. nicht in Zweifel gezogen werden. Was jedoch die Feststellung angeht, die Klägerinnen könnten sich selbständig bewegen, so sei dies nur richtig, sofern man dabei allein die Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates im Auge habe. Die Klägerinnen könnten sich aber aufgrund ihrer Schwersthörigkeit nur eingeschränkt orientieren, was zur Folge habe, daß sie auch bei den üblichen Bewegungsabläufen des täglichen Lebens jedenfalls teilweise unselbständig seien. Andere Kinder in ihrem Alter müßten beispielsweise nicht mehr über die Straße zum Schulbus begleitet werden. Im übrigen sei im Rahmen der Mobilität nur berücksichtigt worden, daß die Klägerinnen morgens und mittags zum Schulbus gebracht würden; zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei aber, daß die Klägerinnen auch bei jedem anderen Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung aufgrund ihrer großen Orientierungslosigkeit und fehlenden Kommunikationsfähigkeit ständige Beaufsichtigung benötigten; außerhalb der häuslichen Umgebung könnten sie sich nicht allein zurechtfinden. Denn gerade in der Kommunikation seien die Klägerinnen unselbständig. Man habe bei der Begutachtung auch nicht in Rechnung gestellt, daß die Eltern der Klägerinnen einen erheblich höheren Zeitaufwand als bei vergleichbaren gesunden Kindern benötigten, um die Kommunikationsfähigkeit zu fördern. Auch Ruhen und Schlafen müssten als unselbständig im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung gewertet werden, weil die Klägerinnen nachts keinerlei Hörgeräte benutzten und daher auf die jederzeitige Abrufbarkeit der Eltern angewiesen seien. Des weiteren seien für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit die Zeiten zu berücksichtigen, die zur Durchführung von Hör-, Sprach-, Flöten- und Rhythmikübungen erforderlich seien. Eine andere Beurteilung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Erneute Anträge auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung vom 10.07.1996 lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 04.03.1997 ab.
Mit Urteilen vom 30.01.1998 wies das Sozialgericht die Klage gegen die Ausgangsbescheide sowie die Bescheide vom 04.03.1997 zurück.
Hiergegen richten sich die Berufungen der Klägerinnen.
Im Erörterungstermin vom 10.08.1999 hat der Vorsitzende die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Zustimmung der Beteiligten hat er nach der Erörterung gemäß § 155 Abs. 3 SGG die Verhandlung als streitige und öffentliche fortgesetzt.
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.01.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung der zugrundeliegenden Bescheide den Klägerinnen ab Antragstellung Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach Pflegestufe I zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und die dort genannten Beweismittel Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Klägerinnen sind zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil und die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Den Klägerinnen stehen Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht zu.
Die Situation der Klägerinnen erfüllt nicht die Anforderungen, die das Gesetz als Voraussetzungen für die Pflegestufe I im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI fordert. Denn der nach den Bestimmungen des SGB XI berücksichtigungsfähige Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege erreicht bei den Klägerinnen nicht den von § 15 Abs. 3 SGB XI für die Pflegestufe I im Tagesdurchschnitt geforderten zeitlichen Umfang von mehr als 45 Minuten. Nach § 14 Abs. 4 SGB XI ist in diesem Zusammenhang im Bereich der Grundpflege allein maßgebend, ob und in welchem Umfang Hilfebedarf bei folgenden gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens besteht: - im Bereich der Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung; - im Bereich der Ernährung: Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Aufnahme der Nahrung; - im Bereich der Mobilität: Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
Im Rahmen der genannten Verrichtungen besteht kein ausreichender Hilfebedarf bei den Klägerinnen, der von ihnen demgegenüber vorgetragene Hilfebedarf im Zusammenhang mit anderen Verrichtungen reicht dazu nicht aus. Denn der Katalog an Verrichtungen, nach denen gemäß §§ 14, 15 SGB XI die Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu bemessen ist, ist seinem Wortlaut und seiner Zielsetzung nach abschließend; er ist grundsätzlich auch einer Erweiterung durch Analogie nicht zugänglich. Nach dem Willen des Gesetzes dient der Katalog der Verrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI dem Ziel, diejenigen Lebensbereiche festzulegen, mit deren Hilfe Pflegebedürftigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Pflegeversicherung eingegrenzt werden sollte; diese orientieren sich erkennbar an den gewöhnlichen (Minimal-)Bedürfnissen eines (behinderten) Erwachsenen, der im eigenen Haushalt lebt, dagegen nicht auch an den Erfordernissen, welche für sonstige Förderung oder Unterstützung erfüllt sein müssen.
Deswegen (so auch das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG vom 19.02.1998, Aktenzeichen B 3 P 3/97 R, Breithaupt 1999, S. 10, vom 19.02.1998, Aktenzeichen B 3 P 5/97 R, a.a.O. S. 20, vom 19.11.1997, Aktenzeichen 3 RK 2/97, a.a.O. S. 50, vom 26.11.1998, Aktenzeichen B 3 P 20/97 R, a.a.O. S. 738, 740) bleiben neben den in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten Bereichen andere, die nicht in gleichem Maße als lebensnotwendig angesehen würden, wie z.B. Gesundheitspflege, Kommunikation, Bildung u.ä. als Kriterien für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des Rechts der sozialen Pflegeversicherung ausgeschlossen. Daß durch die Begrenzung des für Pflegeleistungen aus dem SGB XI maßgebenden Hilfebedarfs infolge der Formulierung des Verrichtungskatalogs des 14 Abs. 4 SGB XI Pflegebedürftige von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschlossen sind, bei denen der Hilfebedarf auf anderen Gebieten liegt als durch den Verrichtungskatalog festgelegt, ist vom Gesetz gewollt, was sowohl der Gesetzestext als auch die politische Diskussion über die Notwendigkeit einer eventuellen Erweiterung des Rechts der gesetzlichen Pflegeversicherung gerade in diesem Punkte zeigen; denn die Pflegeversicherung in ihrer jetzigen Gestalt ist bewußt nicht als umfassende Absicherung des Pflegerisikos konzipiert worden, welche zu Sozialleistungen bei jeder Form von Hilfebedürftigkeit führen würde (vgl. BSG B 3 P 3/97 R a.a.O.). Anders als im Recht der sozialen Versorgung (vgl. § 35 BVG) oder der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 44 SGB VII) sind im Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht die Folgen einer Pflegebedürftigkeit zu entschädigen, die in ihrem gesamten Ausmaß durch ein bestimmtes in seinen Auswirkungen auszugleichendes - Ereignis verursacht worden sind, sondern nur diejenigen Auswirkungen von Hilflosigkeit, bei denen die Betroffenen dem Gesetzgeber in besonderem Maße und einem im Gesetz klar abgegrenzten Umfang als schutzwürdig erschienen sind. Dementsprechend werden die Voraussetzungen der Hilflosigkeit im Bereich des BVG bzw. des SGB VII auch nur anhand des allgemeinen Gesundheitszustandes beurteilt, nicht jedoch anhand einer Prüfung, inwieweit die versicherte Person zu bestimmten Verrichtungen noch in der Lage sei. Dies rechtfertigt es, die von der gesetzlichen Pflegeversicherung erfaßten Fälle - anders als bei §§ 35 BVG, 44 SGB VII - nach Art und Schwere zu beschränken.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klagepartei vorgetragenen Überlegung, daß die Besonderheit der Situati- on der Klägerinnen dazu nötige, hier wenigstens den Hilfebedarf im Zusammenhang mit der Mobilität im Rahmen des § 14 SGB XI zu berücksichtigen; denn angesichts der Besonderheit ihrer Gesundheitsstörung bräuchten sie jedenfalls außerhalb des häuslichen Bereichs zur Vermeidung von Gefahren stets der Begleitung. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von den Klägerinnen geltend gemachten Wegstrecken im Sinne der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 06.08. 1998, Aktenzeichen B 3 P 17/97 R, (Breithaupt 1999, 147, 151) sämtlich zur Aufrechterhaltung der Lebensführung unumgänglich sind (vgl. BSG 24.06.1998, Aktenzeichen B 3 P 4/97 R, Breithaupt 1999, 265, wonach dies jedenfalls für einen vergleichbaren Fall verneint worden ist). Denn auch wenn man dies bejahen wollte, hieße dies nicht, daß dann der dafür erforderliche Zeitaufwand im Rahmen der berücksichtigungsfähigen Verrichtung Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung anzusetzen sei. Denn anders als in dem vom BSG a.a.O. entschiedenen Fall, bei welchem die Auswirkungen von gänzlicher Blindheit im Rahmen des § 14 Abs. 4 SGB XI zu beurteilen waren, stellt das Leiden der Klägerinnen in keiner Weise eine mit diesem Zustand vergleichbare Einschränkung der Fortbewegungsfähigkeit dar. Dementsprechend bedürfen sie, anders als eine blinde Person, bei der Fortbewegung nicht der tätigen Unterstützung und Führung, sondern allenfalls einer Beaufsichtigung. Dies reicht indes für die Annahme, es handle sich dabei um einen Bestandteil der Katalog-Verrichtung Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung , oder die Beaufsichtigung gehöre wegen ihres unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zu dieser Katalog-Verrichtung (vgl. die Entscheidung des BSG vom 27.08.1999, Aktenzeichen B 10 KR 4/97, Breithaupt 1999, 153 zum Zusammenhang von Verrichtungen im Sinne der Pflegeversicherung mit solchen im sinne der Behandlungspflege) nicht aus. Denn eine Beaufsichtigung mit dem Zweck, daß jemand beim Zurücklegen von Wegen etwa durch andere Verkehrsteilnehmer drohende Gefahren nicht übersieht bzw. überhört, ist weder Bestandteil der Verrichtung Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung , noch steht dies in unmittelbarem sachlichen Zusammenhanges zu dieser Katalog- Verrichtung.
Wie vom BSG hervorgehoben (a.a.O., zuletzt wiederholt im Urteil vom 17.06.1999, B 3 P 10/98 R, demnächst in Breithaupt) lassen sich dem zum Zwecke der Eingrenzung des von der gesetzlichen Pflegeversicherung erfaßten Personenkreises aufgestellten Verrichtungskatalog (§ 14 Abs. 4 SGB XI) auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenhalten. Denn solange nicht die Absicherung des Existenzminimums in Frage steht, lassen sich aus der Verfassung sozialrechtliche Ansprüche nicht herleiten. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn im sozialen Leistungsrecht durch die Aufstellung der Anspruchsvoraussetzungen willkürliche Abgrenzung getroffen würden. Dafür, daß dies hier der Fall sei, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.
Aus diesem Prozeßergebnis folgt gemäß § 193 SGG auch die getroffene Kostenentscheidung.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG besteht nicht.
ii. Kosten sind nicht zu erstatten.
iii. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerinnen fordern Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die am 1988 und 1991 geborenen Klägerinnen sind Schwestern. Sie leiden beide an hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit beidseits. Im Jahre 1995 stellten ihre Eltern für sie Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Aufgrund eines Hausbesuchs im August 1995 verfasste der Medizinische Dienst der Krankenversicherung für die Beklagte über den Hilfebedarf der Klägerinnen ein Gutachten, in welchem neben umfangreicher Hilfe im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nach dem Verrichtungskatalog des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (§ 14 SGB XI) regelmäßiger Hilfebedarf allein beim Duschen und Baden, bei der Zahnpflege und bei der mundgerechten Zubereitung der Ernährung beschrieben ist; insgesamt liege der Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege nicht über dem eines gesunden Kindes; die Voraussetzungen der Pflegestufe I des SGB XI seien nicht erfüllt. Im einzelnen wird insoweit auf die Feststellungen im Tatbestand der angefochtenen Urteile des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.01.1998 Bezug genommen.
Gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 29.09.1995 bzw. 13.12.1995 legten die Klägerinnen jeweils Widerspruch ein. Die besondere Behinderung der Klägerinnen bedinge einen umfassenden Hilfebedarf, da die durch die Behinderung eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit den gesamten Tagesablauf erschwere. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Tatbestand der angefochtenen Urteile des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.01.1998 Bezug genommen.
Gegen die Widerspruchsbescheide reichten die Klägerinnen jeweils zum Sozialgericht Bayreuth Klage ein. Zur deren Begründung ist im wesentlichen vorgebracht, die Klägerinnen müßten aus Gründen der Selbstgefährdung infolge ihrer eingeschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten ständig überwacht werden; sie könnten insbesondere Geräusche nicht altersentsprechend einordnen und verarbeiten. Auch bei Maßnahmen der Körperpflege müsse sich immer eine Pflegeperson zumindest in der Nähe befinden. Schließlich gehöre auch die Instandhaltung und Überprüfung der Hörgeräte zum berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf, denn auch dies diene der Ermöglichung bzw. Sicherstellung der elementaren Lebensführung.
Das Sozialgericht Bayreuth ließ ein ärztliches Sachverständigengutachten durch Frau Dr. erstellen. Diese ermittelte in ihrem Gutachten vom 16.12.1996 einen täglichen nicht altersentsprechenden Hilfebedarf von 59 Minuten, wobei hier der Hauptumfang 30 Minuten auf das Verlassen bzw. Wiederaufsuchen der Wohnung entfällt. Eine von der Beklagten veranlaßte erneute Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Beklagten ergab einen Hilfebedarf von täglich 41 Minuten; dabei sei aber noch das Alter zu berücksichtigen bzw. der Umstand, daß die Klägerinnen keinen Hilfebedarf aufwiesen, der über das altersentsprechende Maß hinausgehe; ein im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigungsfähiger Hilfebedarf liege daher nicht vor.
Zu diesen Begutachtungsergebnissen ließen die Klägerinnen ausführen, zwar könnten die tatsächlichen Feststellungen namentlich im Gutachten der Frau Dr. nicht in Zweifel gezogen werden. Was jedoch die Feststellung angeht, die Klägerinnen könnten sich selbständig bewegen, so sei dies nur richtig, sofern man dabei allein die Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates im Auge habe. Die Klägerinnen könnten sich aber aufgrund ihrer Schwersthörigkeit nur eingeschränkt orientieren, was zur Folge habe, daß sie auch bei den üblichen Bewegungsabläufen des täglichen Lebens jedenfalls teilweise unselbständig seien. Andere Kinder in ihrem Alter müßten beispielsweise nicht mehr über die Straße zum Schulbus begleitet werden. Im übrigen sei im Rahmen der Mobilität nur berücksichtigt worden, daß die Klägerinnen morgens und mittags zum Schulbus gebracht würden; zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei aber, daß die Klägerinnen auch bei jedem anderen Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung aufgrund ihrer großen Orientierungslosigkeit und fehlenden Kommunikationsfähigkeit ständige Beaufsichtigung benötigten; außerhalb der häuslichen Umgebung könnten sie sich nicht allein zurechtfinden. Denn gerade in der Kommunikation seien die Klägerinnen unselbständig. Man habe bei der Begutachtung auch nicht in Rechnung gestellt, daß die Eltern der Klägerinnen einen erheblich höheren Zeitaufwand als bei vergleichbaren gesunden Kindern benötigten, um die Kommunikationsfähigkeit zu fördern. Auch Ruhen und Schlafen müssten als unselbständig im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung gewertet werden, weil die Klägerinnen nachts keinerlei Hörgeräte benutzten und daher auf die jederzeitige Abrufbarkeit der Eltern angewiesen seien. Des weiteren seien für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit die Zeiten zu berücksichtigen, die zur Durchführung von Hör-, Sprach-, Flöten- und Rhythmikübungen erforderlich seien. Eine andere Beurteilung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Erneute Anträge auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung vom 10.07.1996 lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 04.03.1997 ab.
Mit Urteilen vom 30.01.1998 wies das Sozialgericht die Klage gegen die Ausgangsbescheide sowie die Bescheide vom 04.03.1997 zurück.
Hiergegen richten sich die Berufungen der Klägerinnen.
Im Erörterungstermin vom 10.08.1999 hat der Vorsitzende die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Zustimmung der Beteiligten hat er nach der Erörterung gemäß § 155 Abs. 3 SGG die Verhandlung als streitige und öffentliche fortgesetzt.
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.01.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung der zugrundeliegenden Bescheide den Klägerinnen ab Antragstellung Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach Pflegestufe I zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und die dort genannten Beweismittel Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Klägerinnen sind zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil und die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Den Klägerinnen stehen Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht zu.
Die Situation der Klägerinnen erfüllt nicht die Anforderungen, die das Gesetz als Voraussetzungen für die Pflegestufe I im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI fordert. Denn der nach den Bestimmungen des SGB XI berücksichtigungsfähige Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege erreicht bei den Klägerinnen nicht den von § 15 Abs. 3 SGB XI für die Pflegestufe I im Tagesdurchschnitt geforderten zeitlichen Umfang von mehr als 45 Minuten. Nach § 14 Abs. 4 SGB XI ist in diesem Zusammenhang im Bereich der Grundpflege allein maßgebend, ob und in welchem Umfang Hilfebedarf bei folgenden gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens besteht: - im Bereich der Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung; - im Bereich der Ernährung: Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Aufnahme der Nahrung; - im Bereich der Mobilität: Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
Im Rahmen der genannten Verrichtungen besteht kein ausreichender Hilfebedarf bei den Klägerinnen, der von ihnen demgegenüber vorgetragene Hilfebedarf im Zusammenhang mit anderen Verrichtungen reicht dazu nicht aus. Denn der Katalog an Verrichtungen, nach denen gemäß §§ 14, 15 SGB XI die Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu bemessen ist, ist seinem Wortlaut und seiner Zielsetzung nach abschließend; er ist grundsätzlich auch einer Erweiterung durch Analogie nicht zugänglich. Nach dem Willen des Gesetzes dient der Katalog der Verrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI dem Ziel, diejenigen Lebensbereiche festzulegen, mit deren Hilfe Pflegebedürftigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Pflegeversicherung eingegrenzt werden sollte; diese orientieren sich erkennbar an den gewöhnlichen (Minimal-)Bedürfnissen eines (behinderten) Erwachsenen, der im eigenen Haushalt lebt, dagegen nicht auch an den Erfordernissen, welche für sonstige Förderung oder Unterstützung erfüllt sein müssen.
Deswegen (so auch das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG vom 19.02.1998, Aktenzeichen B 3 P 3/97 R, Breithaupt 1999, S. 10, vom 19.02.1998, Aktenzeichen B 3 P 5/97 R, a.a.O. S. 20, vom 19.11.1997, Aktenzeichen 3 RK 2/97, a.a.O. S. 50, vom 26.11.1998, Aktenzeichen B 3 P 20/97 R, a.a.O. S. 738, 740) bleiben neben den in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten Bereichen andere, die nicht in gleichem Maße als lebensnotwendig angesehen würden, wie z.B. Gesundheitspflege, Kommunikation, Bildung u.ä. als Kriterien für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des Rechts der sozialen Pflegeversicherung ausgeschlossen. Daß durch die Begrenzung des für Pflegeleistungen aus dem SGB XI maßgebenden Hilfebedarfs infolge der Formulierung des Verrichtungskatalogs des 14 Abs. 4 SGB XI Pflegebedürftige von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschlossen sind, bei denen der Hilfebedarf auf anderen Gebieten liegt als durch den Verrichtungskatalog festgelegt, ist vom Gesetz gewollt, was sowohl der Gesetzestext als auch die politische Diskussion über die Notwendigkeit einer eventuellen Erweiterung des Rechts der gesetzlichen Pflegeversicherung gerade in diesem Punkte zeigen; denn die Pflegeversicherung in ihrer jetzigen Gestalt ist bewußt nicht als umfassende Absicherung des Pflegerisikos konzipiert worden, welche zu Sozialleistungen bei jeder Form von Hilfebedürftigkeit führen würde (vgl. BSG B 3 P 3/97 R a.a.O.). Anders als im Recht der sozialen Versorgung (vgl. § 35 BVG) oder der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 44 SGB VII) sind im Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht die Folgen einer Pflegebedürftigkeit zu entschädigen, die in ihrem gesamten Ausmaß durch ein bestimmtes in seinen Auswirkungen auszugleichendes - Ereignis verursacht worden sind, sondern nur diejenigen Auswirkungen von Hilflosigkeit, bei denen die Betroffenen dem Gesetzgeber in besonderem Maße und einem im Gesetz klar abgegrenzten Umfang als schutzwürdig erschienen sind. Dementsprechend werden die Voraussetzungen der Hilflosigkeit im Bereich des BVG bzw. des SGB VII auch nur anhand des allgemeinen Gesundheitszustandes beurteilt, nicht jedoch anhand einer Prüfung, inwieweit die versicherte Person zu bestimmten Verrichtungen noch in der Lage sei. Dies rechtfertigt es, die von der gesetzlichen Pflegeversicherung erfaßten Fälle - anders als bei §§ 35 BVG, 44 SGB VII - nach Art und Schwere zu beschränken.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klagepartei vorgetragenen Überlegung, daß die Besonderheit der Situati- on der Klägerinnen dazu nötige, hier wenigstens den Hilfebedarf im Zusammenhang mit der Mobilität im Rahmen des § 14 SGB XI zu berücksichtigen; denn angesichts der Besonderheit ihrer Gesundheitsstörung bräuchten sie jedenfalls außerhalb des häuslichen Bereichs zur Vermeidung von Gefahren stets der Begleitung. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von den Klägerinnen geltend gemachten Wegstrecken im Sinne der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 06.08. 1998, Aktenzeichen B 3 P 17/97 R, (Breithaupt 1999, 147, 151) sämtlich zur Aufrechterhaltung der Lebensführung unumgänglich sind (vgl. BSG 24.06.1998, Aktenzeichen B 3 P 4/97 R, Breithaupt 1999, 265, wonach dies jedenfalls für einen vergleichbaren Fall verneint worden ist). Denn auch wenn man dies bejahen wollte, hieße dies nicht, daß dann der dafür erforderliche Zeitaufwand im Rahmen der berücksichtigungsfähigen Verrichtung Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung anzusetzen sei. Denn anders als in dem vom BSG a.a.O. entschiedenen Fall, bei welchem die Auswirkungen von gänzlicher Blindheit im Rahmen des § 14 Abs. 4 SGB XI zu beurteilen waren, stellt das Leiden der Klägerinnen in keiner Weise eine mit diesem Zustand vergleichbare Einschränkung der Fortbewegungsfähigkeit dar. Dementsprechend bedürfen sie, anders als eine blinde Person, bei der Fortbewegung nicht der tätigen Unterstützung und Führung, sondern allenfalls einer Beaufsichtigung. Dies reicht indes für die Annahme, es handle sich dabei um einen Bestandteil der Katalog-Verrichtung Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung , oder die Beaufsichtigung gehöre wegen ihres unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zu dieser Katalog-Verrichtung (vgl. die Entscheidung des BSG vom 27.08.1999, Aktenzeichen B 10 KR 4/97, Breithaupt 1999, 153 zum Zusammenhang von Verrichtungen im Sinne der Pflegeversicherung mit solchen im sinne der Behandlungspflege) nicht aus. Denn eine Beaufsichtigung mit dem Zweck, daß jemand beim Zurücklegen von Wegen etwa durch andere Verkehrsteilnehmer drohende Gefahren nicht übersieht bzw. überhört, ist weder Bestandteil der Verrichtung Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung , noch steht dies in unmittelbarem sachlichen Zusammenhanges zu dieser Katalog- Verrichtung.
Wie vom BSG hervorgehoben (a.a.O., zuletzt wiederholt im Urteil vom 17.06.1999, B 3 P 10/98 R, demnächst in Breithaupt) lassen sich dem zum Zwecke der Eingrenzung des von der gesetzlichen Pflegeversicherung erfaßten Personenkreises aufgestellten Verrichtungskatalog (§ 14 Abs. 4 SGB XI) auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenhalten. Denn solange nicht die Absicherung des Existenzminimums in Frage steht, lassen sich aus der Verfassung sozialrechtliche Ansprüche nicht herleiten. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn im sozialen Leistungsrecht durch die Aufstellung der Anspruchsvoraussetzungen willkürliche Abgrenzung getroffen würden. Dafür, daß dies hier der Fall sei, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.
Aus diesem Prozeßergebnis folgt gemäß § 193 SGG auch die getroffene Kostenentscheidung.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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FSB
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