Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stade (NSB)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 VS 2/98 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. Dezember 1996 wird zurückgewiesen. Die Beklagte und der Beigeladene haben als Gesamtschuldner dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund eines am 5. Juli 1989 erlittenen Sportunfalles Ausgleich nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zusteht.
Der 1938 geborene Kläger war von 1958 bis 1992 Berufssoldat. Am 5. Juli 1989 nahm er im Rahmen eines dienstplanmäßigen Behindertensportlehrgangs der Sportschule der Bundeswehr in Sonthofen an einem Faustballspiel teil. Hierbei zog er sich eine Verletzung am rechten Knie zu. Erst im März 1990 wurde an dem Knie eine Kreuzbandruptur erkannt. Die Beklagte lehnte zunächst mit Bescheid vom 2. Oktober 1989 - und nach Feststellung der Kreuzbandruptur - mit weiterem Bescheid vom 25. Oktober 1990 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung III vom 18. Februar 1991 die Bewilligung von Ausgleich mit der Begründung ab, es liege keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Ausmaß vor.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30. Mai 1994), weil der Kreuzbandriß nicht auf den Sportunfall vom Juli 1989 zurückzuführen sei. Das Landessozialgericht (LSG) hat - nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens - die Beklagte verurteilt, Ausgleich nach einer MdE um 30 vH von Juli 1989 bis März 1992 zu gewähren und hat im Urteilstenor außerdem festgestellt, daß "der Zustand nach Kreuzbandruptur sowie ein Teil der degenerativen Innenmeniskusschädigung und der medialen Arthrose an dem rechten Kniegelenk des Klägers Wehrdienstbeschädigungsfolgen iS des SVG" seien. Der Riß des rechten vorderen Kreuzbandes beruhe mit Wahrscheinlichkeit auf dem Sportunfall. Dies genüge für die Annahme als Folge einer Wehrdienstbeschädigung.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, das Urteil des LSG weiche von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. September 1992 (SozR 3-3200 § 81 Nr 6) ab. In dieser Entscheidung habe das BSG angenommen, daß für den ursächlichen Zusammenhang zwischen geschützter Tätigkeit und Schädigung (die haftungsbegründende Kausalität) Vollbeweis erforderlich sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. Dezember 1996 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 30. Mai 1994 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beigeladene hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht dem Begehren des Klägers auf Feststellung von Schädigungsfolgen iS des SVG stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zur Gewährung von Ausgleich wegen der Knieverletzung verurteilt.
Der Kläger durfte neben der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eine Feststellungsklage erheben. Nach § 55 Abs 1 Nr 3 SGG kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung iS des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG scheitert ein Feststellungsantrag in Fällen der vorliegenden Art nicht etwa am mangelnden Rechtsschutzinteresse. Rechtsprechung und Literatur bejahen die Zulässigkeit der Feststellungsklage auch dann, wenn der Versorgungsträger - wie hier - bereits das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bzw einer Wehrdienstbeschädigung (WDB), mithin die sog haftungsbegründende Kausalität, verneint (vgl BSGE 57, 171f = SozR 1500 § 55 Nr 24; BSGE 68, 128, 129f = SozR 3-3200 § 81 Nr 1 = Breithaupt 1992, 63 mwN; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr 18 = Breithaupt 1995, 161f). Die Möglichkeit, auch eine auf eine entsprechende Feststellung durch den Versorgungsträger gerichtete Verpflichtungsklage zu erheben, schließt die Feststellungsklage nicht aus (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, RdNr 19e zu § 55; BSG SozR § 55 Nr 32; vgl zum Verhältnis der Feststellung durch das Gericht zu derjenigen durch die Verwaltung auch BSGE 68, 128, 129ff). Aber auch n e b e n der Anfechtungs- und Leistungsklage hat die Rechtsprechung zumindest für den Bereich der Kriegsopferversorgung eine selbständige Feststellungsklage zugelassen (vgl BSGE 9, 17, 22; 9, 80, 84f; 11, 26, 27f; 21, 167f, 170; auch Peters in Peters-Sautter-Wolff Anm 8 zu § 55 auf S 185/13-17-). Eine Anfechtungs- oder kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage macht eine gleichzeitige Feststellungsklage nur dann unzulässig, wenn mit ihr nur die selbständige Feststellung zu einer Vorfrage des Leistungsstreits begehrt wird (BSG SozR Nr 51 zu § 55 SGG = SGb 1973, 459 mit Anm von Ule). Die Feststellung der Schädigungsfolge ist aber im sozialen Entschädigungsrecht - und damit auch im Recht der Soldatenversorgung - mehr als nur die Feststellung einer Vorfrage für das Leistungsverhältnis; sie ist Gegenstand einer selbständigen Feststellung (vgl § 55 Abs 1 Nr 3 SGG).
Der Kläger hat Anspruch auf Ausgleich nach einer MdE um 30 vH. Der Riß des vorderen Kreuzbandes im rechten Knie war die Folge der am 5. Juli 1989 erlittenen WDB. Nach § 85 Abs 1 Satz 1 SVG erhält ein Soldat während seines Wehrdienstes wegen der Folgen einer WDB einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerbeschädigtenzulage nach § 30 Abs 1 und § 31 BVG. WDB ist nach § 81 Abs 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Dienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
Zutreffend ist das LSG zunächst von dem Grundsatz ausgegangen, daß - wie in allen Zweigen des sozialen Entschädigungsrechts - so auch im Recht der Soldatenversorgung die anspruchsbegründenden Tatsachen nachgewiesen, dh ohne vernünftige Zweifel oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein müssen (stRspr des Senats, so zum Opferentschädigungsgesetz - OEG -: BSGE 63, 271, 273 = SozR 1500 § 128 Nr 34 mwN; SozR 1500 § 128 Nr 35; BSGE 65, 123f = § 128 Nr 39; zur Kriegsopferversorgung - KOV - BSGE 77, 151, 152 = SozR 3-3100 § 1 Nr 18; zum SVG: BSG SozR 3-3200 § 81 Nr 6; zum Impfschadensrecht: BSG SozR 3850 § 51 Nr 9 und § 52 Nr 1), soweit nichts anderes bestimmt ist. Für den Ausgleichsanspruch nach §§ 81, 85 SVG bedeutet dies: Es müssen sich - mit dem jeweils maßgeblichen Beweisgrad - zumindest drei Tatsachenkomplexe oder Glieder der Kausal-(Ursachen)kette sowie zwei dazwischenliegende Kausalzusammenhänge feststellen lassen (vgl Wilke/Fehl, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl 1992, § 1 BVG RdNrn 56 und 61; Rohr/Strässer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Stand: August 1988, § 1 BVG Anm 7 - K 43 f und Anm 9 - K 48 f). Der erste Komplex ist die geschützte Tätigkeit, hier also die Wehrdienstverrichtung oder die Ausübung einer gleichgestellten Tätigkeit. Infolge dieser Verrichtung muß ein schädigendes Ereignis eine gesundheitliche Schädigung hervorgerufen haben. Aufgrund dieser Schädigung muß es dann zu der in MdE-Graden zu bewertenden Schädigungsfolge gekommen sein. Das "schädigende Ereignis" wird üblicherweise als weiteres selbständiges Glied der Kausalkette zwischen geschützter Tätigkeit und Primärschaden angesehen (vgl Schulin in von Maydell/Ruland Sozialrechtshandbuch 2. Aufl unter "Soziales Entschädigungsrecht" RdNr 35; Bley/Kreikebohm, Sozialrecht, Lehrbuch, 7. Aufl, RdNr 928). Auch dieses bedarf grundsätzlich des Vollbeweises. Dagegen genügt für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs, jedenfalls desjenigen zwischen Schädigung und Schädigungsfolge (sog "haftungsausfüllende Kausalität") der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit (§ 81 Abs 6 Satz 1 SVG). Hier streiten die Beteiligten über die haftungsbegründende Kausalität und den für sie geltenden Beweismaßstab.
Das LSG hat folgende Tatsachenkomplexe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt: Die Wehrdienstverrichtung des Klägers in Form der Teilnahme am Behindertensoldatensport, eine durch die sportliche Betätigung des Klägers bedingte Überbeanspruchung ("Umknicken") des rechten Knies, eine (der Art nach nicht vollbeweislich aufklärbare) Kniegelenksschädigung und das spätere Vorliegen der als Schädigungsfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen (Zustand nach Kreuzbandriß und Kniegelenksinstabilität rechts). Diese - übrigens unstreitigen - Feststellungen des LSG sind von den Beteiligten weder mit zulässigen noch begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden. Der Senat ist daher an sie gebunden (§ 163 SGG).
Streitig ist hier lediglich der ursächliche Zusammenhang zwischen der sportbedingten Überbeanspruchung des Knies (dem "schädigenden Ereignis") und dem - nach den Feststellungen des LSG "wahrscheinlich" bereits bei der Schädigung selbst als sog "Primärschaden" aufgetretenen - Kreuzbandriß rechts. Dabei handelt es sich, vorausgesetzt daß Kreuzbandriß und Primärschaden identisch waren, um eine Frage der haftungsbegründenden Kausalität (zu diesem umstrittenen Begriff s Ricke, BG 1996, S 770f).
Die haftungsbegründende Kausalität betrifft auch die Frage, ob das schädigende Ereignis den Eintritt des Primär- oder Erstschadens wesentlich verursacht hat. Denn ein Vorgang, der keinen Körperschaden ausgelöst hat, führt nicht zur "Haftung". Erst nach dem Eintritt des Primärschadens setzt die haftungsausfüllende Kausalität ein. Sie verknüpft die Ergebnisse der späteren, gesundheitlichen Entwicklung (die "Schädigungsfolgen") mit der Schädigung (vgl dazu auch § 55 Abs 1 Nr 3 SGG). Der Senat folgt mit dieser Abgrenzung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität der herrschenden Ansicht im Schrifttum (Bley/Kreikebohm, aaO, RdNr 562; Wannagat, Lehrbuch des Sozialversicherungsrechts, 1. Band 1965, S 329 und Ricke, Kasseler Kommentar, RdNr 7 und 21 zu § 8 SGB VII; Heinrichs bei Palandt, BGB, 59. Aufl RdNr 55 Vor § 249). Nicht folgt der Senat dagegen den zahlreichen Stimmen im Schrifttum, die den Begriff der haftungsausfüllenden Kausalität bereits für den Ursachenzusammenhang zwischen "schädigendem Ereignis" und "Primärschaden" verwenden (zB Erlenkämper/Fichte, aaO S 695; weitere Nachweise bei Ricke BG aaO).
Zu Recht hat das LSG auch für den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität die Wahrscheinlichkeit genügen lassen. Zwar hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 24. September 1992 (SozR 3-3200 § 81 Nr 6) die Auffassung vertreten, für die Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität (zwischen geschützter Verrichtung und Primärschädigung), sei der Vollbeweis erforderlich. Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung jedoch nicht mehr fest.
Der Gesetzgeber hat - jedenfalls für das Kriegsopfer- und Soldatenversorgungsrecht - nur für die haftungsausfüllende Kausalität den Beweismaßstab ausdrücklich geregelt, indem er insoweit Wahrscheinlichkeit für ausreichend erklärte (vgl zB § 55 Abs 1 Nr 3 SGG; § 1 Abs 3 Satz 1 BVG und § 81 Abs 6 Satz 1 SVG; anders möglicherweise § 52 Abs 2 Bundesseuchengesetz vgl aber insoweit BT-Drucks 566/99 S 57 und 201). Diese Gesetzeslage hatte den Senat in seiner Entscheidung vom 24. September 1992 aaO veranlaßt, für das Soldatenversorgungsrecht den Vollbeweis der haftungsbegründenden Kausalität zu fordern. Aus § 81 Abs 6 Satz 1 SVG (und den entsprechenden entschädigungsrechtlichen Parallelvorschriften) hatte er den Umkehrschluß gezogen, daß für die haftungsbegründende Kausalität keine Beweiserleichterung gelte. Die Fragen, mit denen sich der Senat bei der seinerzeitigen Entscheidung zu befassen hatte, sind in seiner späteren Rechtsprechung auf andere Weise gelöst worden (vgl dazu SozR 3-3200 § 81 Nrn 8 und 9 sowie BSGE 77, 1, 3 = SozR 3-3800 § 1 Nr 4 mwN). Es besteht daher kein sachliches Bedürfnis mehr, die damals vorgenommene Differenzierung des Beweisgrades für die einzelnen Stufen des Kausalzusammenhangs beizubehalten. Auch führt der unterschiedliche Beweisgrad zu Problemen bei der Beurteilung des gesamten Kausalverlaufs und zwingt zur Festlegung in der Frage der - umstrittenen - Abgrenzung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität. Er führt außerdem zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Abweichen des Entschädigungsrechts vom Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn dort ist anerkannt, daß auch für die haftungsbegründende Kausalität der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit ausreicht (BSGE 58, 76, 78 ff = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 ff = SozR 2200 § 548 Nr 84; Urteil vom 24. Februar 1988 - 2 RU 30/87 - USK 8825; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Bd 3 Gesetzliche Unfallversicherung 1997, 12. Aufl § 8 RdNrn 326 ff; Schwerdtfeger bei Lauterbach RdNr 68 zu § 8 SGB VII). Dem entspricht übrigens auch die herrschende Meinung im versorgungsrechtlichen Schrifttum (vgl Fehl bei Wilke Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl, Anm 64 zu § 1 BVG; Schulin in Sozialrechtshandbuch, 2. Aufl C 25 RdNr 51).
Die von der Revision angegriffene Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen "Sportunfall" (dem schädigenden Ereignis) und der Kreuzbandruptur aufgrund von Wahrscheinlichkeit hat das LSG somit rechtsfehlerfrei getroffen. Die Feststellungen des LSG sind auch insoweit nicht zu beanstanden, als das LSG es hat ausreichen lassen, daß der Kläger die Kreuzbandruptur nur wahrscheinlich bereits bei der Schädigung selbst (dem Sportunfall) erlitten hat. Denn auch die Frage, wann die später festgestellte Gesundheitsstörung eingetreten ist, einschließlich des vom LSG angenommenen Extremfalls, daß sie bereits seit dem Zeitpunkt der Schädigung selbst vorliegt, ist Bestandteil der Kausalitätsprüfung und kann daher mangels entgegenstehender Tatsachen nach dem Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Gegen das zusprechende Urteil des LSG läßt sich nicht mit Erfolg einwenden, daß die Art der bei dem Sportunfall erlittenen Knieverletzung nicht vollbeweislich geklärt werden konnte. Denn nur die Tatsache der Schädigung, nicht aber die genaue medizinische Diagnose der erlittenen Primärschädigung erfordert den Vollbeweis. Bestand die Knieverletzung bereits in dem von den behandelnden Ärzten zunächst nicht erkannten Kreuzbandriß - wie das LSG es als wahrscheinlich angenommen hat -, so fielen insoweit Primärschaden und Schädigungsfolge zusammen. Das steht der Gewährung des begehrten Ausgleichs nach § 85 SVG um so weniger entgegen, als sowohl die haftungsbegründende als auch die haftungsausfüllende Kausalität nur mit dem Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit festgestellt werden müssen. Daß dieser Beweisgrad hier erreicht ist, hat das LSG für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193 und 194 SGG.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund eines am 5. Juli 1989 erlittenen Sportunfalles Ausgleich nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zusteht.
Der 1938 geborene Kläger war von 1958 bis 1992 Berufssoldat. Am 5. Juli 1989 nahm er im Rahmen eines dienstplanmäßigen Behindertensportlehrgangs der Sportschule der Bundeswehr in Sonthofen an einem Faustballspiel teil. Hierbei zog er sich eine Verletzung am rechten Knie zu. Erst im März 1990 wurde an dem Knie eine Kreuzbandruptur erkannt. Die Beklagte lehnte zunächst mit Bescheid vom 2. Oktober 1989 - und nach Feststellung der Kreuzbandruptur - mit weiterem Bescheid vom 25. Oktober 1990 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung III vom 18. Februar 1991 die Bewilligung von Ausgleich mit der Begründung ab, es liege keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Ausmaß vor.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30. Mai 1994), weil der Kreuzbandriß nicht auf den Sportunfall vom Juli 1989 zurückzuführen sei. Das Landessozialgericht (LSG) hat - nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens - die Beklagte verurteilt, Ausgleich nach einer MdE um 30 vH von Juli 1989 bis März 1992 zu gewähren und hat im Urteilstenor außerdem festgestellt, daß "der Zustand nach Kreuzbandruptur sowie ein Teil der degenerativen Innenmeniskusschädigung und der medialen Arthrose an dem rechten Kniegelenk des Klägers Wehrdienstbeschädigungsfolgen iS des SVG" seien. Der Riß des rechten vorderen Kreuzbandes beruhe mit Wahrscheinlichkeit auf dem Sportunfall. Dies genüge für die Annahme als Folge einer Wehrdienstbeschädigung.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, das Urteil des LSG weiche von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. September 1992 (SozR 3-3200 § 81 Nr 6) ab. In dieser Entscheidung habe das BSG angenommen, daß für den ursächlichen Zusammenhang zwischen geschützter Tätigkeit und Schädigung (die haftungsbegründende Kausalität) Vollbeweis erforderlich sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. Dezember 1996 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 30. Mai 1994 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beigeladene hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht dem Begehren des Klägers auf Feststellung von Schädigungsfolgen iS des SVG stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zur Gewährung von Ausgleich wegen der Knieverletzung verurteilt.
Der Kläger durfte neben der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eine Feststellungsklage erheben. Nach § 55 Abs 1 Nr 3 SGG kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung iS des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG scheitert ein Feststellungsantrag in Fällen der vorliegenden Art nicht etwa am mangelnden Rechtsschutzinteresse. Rechtsprechung und Literatur bejahen die Zulässigkeit der Feststellungsklage auch dann, wenn der Versorgungsträger - wie hier - bereits das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bzw einer Wehrdienstbeschädigung (WDB), mithin die sog haftungsbegründende Kausalität, verneint (vgl BSGE 57, 171f = SozR 1500 § 55 Nr 24; BSGE 68, 128, 129f = SozR 3-3200 § 81 Nr 1 = Breithaupt 1992, 63 mwN; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr 18 = Breithaupt 1995, 161f). Die Möglichkeit, auch eine auf eine entsprechende Feststellung durch den Versorgungsträger gerichtete Verpflichtungsklage zu erheben, schließt die Feststellungsklage nicht aus (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, RdNr 19e zu § 55; BSG SozR § 55 Nr 32; vgl zum Verhältnis der Feststellung durch das Gericht zu derjenigen durch die Verwaltung auch BSGE 68, 128, 129ff). Aber auch n e b e n der Anfechtungs- und Leistungsklage hat die Rechtsprechung zumindest für den Bereich der Kriegsopferversorgung eine selbständige Feststellungsklage zugelassen (vgl BSGE 9, 17, 22; 9, 80, 84f; 11, 26, 27f; 21, 167f, 170; auch Peters in Peters-Sautter-Wolff Anm 8 zu § 55 auf S 185/13-17-). Eine Anfechtungs- oder kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage macht eine gleichzeitige Feststellungsklage nur dann unzulässig, wenn mit ihr nur die selbständige Feststellung zu einer Vorfrage des Leistungsstreits begehrt wird (BSG SozR Nr 51 zu § 55 SGG = SGb 1973, 459 mit Anm von Ule). Die Feststellung der Schädigungsfolge ist aber im sozialen Entschädigungsrecht - und damit auch im Recht der Soldatenversorgung - mehr als nur die Feststellung einer Vorfrage für das Leistungsverhältnis; sie ist Gegenstand einer selbständigen Feststellung (vgl § 55 Abs 1 Nr 3 SGG).
Der Kläger hat Anspruch auf Ausgleich nach einer MdE um 30 vH. Der Riß des vorderen Kreuzbandes im rechten Knie war die Folge der am 5. Juli 1989 erlittenen WDB. Nach § 85 Abs 1 Satz 1 SVG erhält ein Soldat während seines Wehrdienstes wegen der Folgen einer WDB einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerbeschädigtenzulage nach § 30 Abs 1 und § 31 BVG. WDB ist nach § 81 Abs 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Dienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
Zutreffend ist das LSG zunächst von dem Grundsatz ausgegangen, daß - wie in allen Zweigen des sozialen Entschädigungsrechts - so auch im Recht der Soldatenversorgung die anspruchsbegründenden Tatsachen nachgewiesen, dh ohne vernünftige Zweifel oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein müssen (stRspr des Senats, so zum Opferentschädigungsgesetz - OEG -: BSGE 63, 271, 273 = SozR 1500 § 128 Nr 34 mwN; SozR 1500 § 128 Nr 35; BSGE 65, 123f = § 128 Nr 39; zur Kriegsopferversorgung - KOV - BSGE 77, 151, 152 = SozR 3-3100 § 1 Nr 18; zum SVG: BSG SozR 3-3200 § 81 Nr 6; zum Impfschadensrecht: BSG SozR 3850 § 51 Nr 9 und § 52 Nr 1), soweit nichts anderes bestimmt ist. Für den Ausgleichsanspruch nach §§ 81, 85 SVG bedeutet dies: Es müssen sich - mit dem jeweils maßgeblichen Beweisgrad - zumindest drei Tatsachenkomplexe oder Glieder der Kausal-(Ursachen)kette sowie zwei dazwischenliegende Kausalzusammenhänge feststellen lassen (vgl Wilke/Fehl, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl 1992, § 1 BVG RdNrn 56 und 61; Rohr/Strässer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Stand: August 1988, § 1 BVG Anm 7 - K 43 f und Anm 9 - K 48 f). Der erste Komplex ist die geschützte Tätigkeit, hier also die Wehrdienstverrichtung oder die Ausübung einer gleichgestellten Tätigkeit. Infolge dieser Verrichtung muß ein schädigendes Ereignis eine gesundheitliche Schädigung hervorgerufen haben. Aufgrund dieser Schädigung muß es dann zu der in MdE-Graden zu bewertenden Schädigungsfolge gekommen sein. Das "schädigende Ereignis" wird üblicherweise als weiteres selbständiges Glied der Kausalkette zwischen geschützter Tätigkeit und Primärschaden angesehen (vgl Schulin in von Maydell/Ruland Sozialrechtshandbuch 2. Aufl unter "Soziales Entschädigungsrecht" RdNr 35; Bley/Kreikebohm, Sozialrecht, Lehrbuch, 7. Aufl, RdNr 928). Auch dieses bedarf grundsätzlich des Vollbeweises. Dagegen genügt für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs, jedenfalls desjenigen zwischen Schädigung und Schädigungsfolge (sog "haftungsausfüllende Kausalität") der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit (§ 81 Abs 6 Satz 1 SVG). Hier streiten die Beteiligten über die haftungsbegründende Kausalität und den für sie geltenden Beweismaßstab.
Das LSG hat folgende Tatsachenkomplexe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt: Die Wehrdienstverrichtung des Klägers in Form der Teilnahme am Behindertensoldatensport, eine durch die sportliche Betätigung des Klägers bedingte Überbeanspruchung ("Umknicken") des rechten Knies, eine (der Art nach nicht vollbeweislich aufklärbare) Kniegelenksschädigung und das spätere Vorliegen der als Schädigungsfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen (Zustand nach Kreuzbandriß und Kniegelenksinstabilität rechts). Diese - übrigens unstreitigen - Feststellungen des LSG sind von den Beteiligten weder mit zulässigen noch begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden. Der Senat ist daher an sie gebunden (§ 163 SGG).
Streitig ist hier lediglich der ursächliche Zusammenhang zwischen der sportbedingten Überbeanspruchung des Knies (dem "schädigenden Ereignis") und dem - nach den Feststellungen des LSG "wahrscheinlich" bereits bei der Schädigung selbst als sog "Primärschaden" aufgetretenen - Kreuzbandriß rechts. Dabei handelt es sich, vorausgesetzt daß Kreuzbandriß und Primärschaden identisch waren, um eine Frage der haftungsbegründenden Kausalität (zu diesem umstrittenen Begriff s Ricke, BG 1996, S 770f).
Die haftungsbegründende Kausalität betrifft auch die Frage, ob das schädigende Ereignis den Eintritt des Primär- oder Erstschadens wesentlich verursacht hat. Denn ein Vorgang, der keinen Körperschaden ausgelöst hat, führt nicht zur "Haftung". Erst nach dem Eintritt des Primärschadens setzt die haftungsausfüllende Kausalität ein. Sie verknüpft die Ergebnisse der späteren, gesundheitlichen Entwicklung (die "Schädigungsfolgen") mit der Schädigung (vgl dazu auch § 55 Abs 1 Nr 3 SGG). Der Senat folgt mit dieser Abgrenzung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität der herrschenden Ansicht im Schrifttum (Bley/Kreikebohm, aaO, RdNr 562; Wannagat, Lehrbuch des Sozialversicherungsrechts, 1. Band 1965, S 329 und Ricke, Kasseler Kommentar, RdNr 7 und 21 zu § 8 SGB VII; Heinrichs bei Palandt, BGB, 59. Aufl RdNr 55 Vor § 249). Nicht folgt der Senat dagegen den zahlreichen Stimmen im Schrifttum, die den Begriff der haftungsausfüllenden Kausalität bereits für den Ursachenzusammenhang zwischen "schädigendem Ereignis" und "Primärschaden" verwenden (zB Erlenkämper/Fichte, aaO S 695; weitere Nachweise bei Ricke BG aaO).
Zu Recht hat das LSG auch für den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität die Wahrscheinlichkeit genügen lassen. Zwar hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 24. September 1992 (SozR 3-3200 § 81 Nr 6) die Auffassung vertreten, für die Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität (zwischen geschützter Verrichtung und Primärschädigung), sei der Vollbeweis erforderlich. Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung jedoch nicht mehr fest.
Der Gesetzgeber hat - jedenfalls für das Kriegsopfer- und Soldatenversorgungsrecht - nur für die haftungsausfüllende Kausalität den Beweismaßstab ausdrücklich geregelt, indem er insoweit Wahrscheinlichkeit für ausreichend erklärte (vgl zB § 55 Abs 1 Nr 3 SGG; § 1 Abs 3 Satz 1 BVG und § 81 Abs 6 Satz 1 SVG; anders möglicherweise § 52 Abs 2 Bundesseuchengesetz vgl aber insoweit BT-Drucks 566/99 S 57 und 201). Diese Gesetzeslage hatte den Senat in seiner Entscheidung vom 24. September 1992 aaO veranlaßt, für das Soldatenversorgungsrecht den Vollbeweis der haftungsbegründenden Kausalität zu fordern. Aus § 81 Abs 6 Satz 1 SVG (und den entsprechenden entschädigungsrechtlichen Parallelvorschriften) hatte er den Umkehrschluß gezogen, daß für die haftungsbegründende Kausalität keine Beweiserleichterung gelte. Die Fragen, mit denen sich der Senat bei der seinerzeitigen Entscheidung zu befassen hatte, sind in seiner späteren Rechtsprechung auf andere Weise gelöst worden (vgl dazu SozR 3-3200 § 81 Nrn 8 und 9 sowie BSGE 77, 1, 3 = SozR 3-3800 § 1 Nr 4 mwN). Es besteht daher kein sachliches Bedürfnis mehr, die damals vorgenommene Differenzierung des Beweisgrades für die einzelnen Stufen des Kausalzusammenhangs beizubehalten. Auch führt der unterschiedliche Beweisgrad zu Problemen bei der Beurteilung des gesamten Kausalverlaufs und zwingt zur Festlegung in der Frage der - umstrittenen - Abgrenzung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität. Er führt außerdem zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Abweichen des Entschädigungsrechts vom Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn dort ist anerkannt, daß auch für die haftungsbegründende Kausalität der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit ausreicht (BSGE 58, 76, 78 ff = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 ff = SozR 2200 § 548 Nr 84; Urteil vom 24. Februar 1988 - 2 RU 30/87 - USK 8825; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Bd 3 Gesetzliche Unfallversicherung 1997, 12. Aufl § 8 RdNrn 326 ff; Schwerdtfeger bei Lauterbach RdNr 68 zu § 8 SGB VII). Dem entspricht übrigens auch die herrschende Meinung im versorgungsrechtlichen Schrifttum (vgl Fehl bei Wilke Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl, Anm 64 zu § 1 BVG; Schulin in Sozialrechtshandbuch, 2. Aufl C 25 RdNr 51).
Die von der Revision angegriffene Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen "Sportunfall" (dem schädigenden Ereignis) und der Kreuzbandruptur aufgrund von Wahrscheinlichkeit hat das LSG somit rechtsfehlerfrei getroffen. Die Feststellungen des LSG sind auch insoweit nicht zu beanstanden, als das LSG es hat ausreichen lassen, daß der Kläger die Kreuzbandruptur nur wahrscheinlich bereits bei der Schädigung selbst (dem Sportunfall) erlitten hat. Denn auch die Frage, wann die später festgestellte Gesundheitsstörung eingetreten ist, einschließlich des vom LSG angenommenen Extremfalls, daß sie bereits seit dem Zeitpunkt der Schädigung selbst vorliegt, ist Bestandteil der Kausalitätsprüfung und kann daher mangels entgegenstehender Tatsachen nach dem Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Gegen das zusprechende Urteil des LSG läßt sich nicht mit Erfolg einwenden, daß die Art der bei dem Sportunfall erlittenen Knieverletzung nicht vollbeweislich geklärt werden konnte. Denn nur die Tatsache der Schädigung, nicht aber die genaue medizinische Diagnose der erlittenen Primärschädigung erfordert den Vollbeweis. Bestand die Knieverletzung bereits in dem von den behandelnden Ärzten zunächst nicht erkannten Kreuzbandriß - wie das LSG es als wahrscheinlich angenommen hat -, so fielen insoweit Primärschaden und Schädigungsfolge zusammen. Das steht der Gewährung des begehrten Ausgleichs nach § 85 SVG um so weniger entgegen, als sowohl die haftungsbegründende als auch die haftungsausfüllende Kausalität nur mit dem Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit festgestellt werden müssen. Daß dieser Beweisgrad hier erreicht ist, hat das LSG für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193 und 194 SGG.
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