L 12 B 71/99 KA ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 KA 2332/98 ER
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 B 71/99 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf Euro 71.041,62 (entspricht DM 138.945,34) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der am 11. September 2000 verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin (Bf.) war in A. als Vertragsarzt zugelassen. In einer Anlage zum Honorarbescheid für das Quartal 2/98 teilte ihm die Beschwerdegegnerin (Bg.) mit, dass das im Bescheid ausgewiesene Restguthaben in Höhe von DM 236.836,02 auf Anweisung der Rechtsabteilung einbehalten werde. Die monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 60.000,00 DM wurden im November 1998 eingestellt. Daraufhin beantrage der Vertragsarzt beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Bg. verpflichtet werden sollte, den Abschlussbetrag für das 2. Quartal 1998 in Höhe von DM 236.836,02 und die laufenden Abschlagszahlungen in Höhe von monatlich DM 60.000,00 auszubezahlen. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 4. Januar 1999 ab. Dagegen hat der Vertragsarzt Beschwerde eingelegt, der vom SG nicht abgeholfen wurde.

Während des Beschwerdeverfahrens nahm die Bg. die Abschlagszahlungen wieder auf und der Bevollmächtigte des Vertragsarztes bzw. der Bf. erklärte mit Schriftsatz vom 04.08.1999 das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt. Mit Schreiben vom 21. Januar 2003 beantragte er, den Gegenstandswert bezüglich der ersten und zweiten Instanz festzusetzen.

II.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 10 Abs.2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zulässig. Für die Festsetzung des Gegenstandswertes des sozialgerichtlichen Verfahrens ist allerdings gemäß § 10 Abs.1 BRAGO das SG und nicht das LSG zuständig.

Nach § 116 Abs.2 BRAGO in der ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung des Art.15 des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG-ÄndG) erhalten Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren, wenn die Auftraggeber - wie hier - nicht zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen gehören, Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des 3. Abschnitts der BRAGO. Diese werden nach dem Gegenstandswert berechnet (§ 7 Abs.1 BRAGO), dessen Höhe gemäß § 8 BRAGO bestimmt wird. Da im vorliegenden Fall nach dem hier noch anzuwendenden § 183 SGG in der vor dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung (Art.17 des 6. SGG-ÄndG) Gerichtsgebühren nicht erhoben werden und auch die in § 8 Abs.2 Satz 2 BRAGO genannten Vorschriften der Kostenordnung nicht einschlägig sind, ist der Gegenstandswert gemäß § 8 Abs.2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen unter Beachtung des wirtschaftlichen Interesses des Bf. festzusetzen.

Ein Ziel der begehrten einstweiligen Anordnung und damit auch der Beschwerde war die Auszahlung von DM 236.836,02. Dieser Betrag ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes zu berücksichtigen. Daneben wurde beantragt, die monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von DM 60.000,00, die die Bg. eingestellt hatte, wieder aufzunehmen. Der Senat hält es für angemessen, bei der Festsetzung des Gegenstandswertes drei Abschlagszahlungen, also DM 180.000,00 zugrunde zu legen. Das entspricht den in einem Quartal zu leistenden Abschlagszahlungen. Auf einen längeren Zeitraum abzustellen erscheint auch deshalb nicht geboten, weil tatsächlich die Abschlagszahlungen ab Februar 1999 in der Weise wieder aufgenommen wurden, dass ein Betrag von DM 200.000,00 ausgezahlt wurde. Auch in der Folgezeit sind Abschlagszahlungen erfolgt. Rechnet man diesen Betrag und die einbehaltene Restzahlung zusammen, ergibt sich eine Gesamtsumme von DM 416.836,00. Dieser Betrag ist jedoch im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der beantragten einstweiligen Anordnung bzw. der gegen die Ablehnung gerichteten Beschwerde zu dritteln, womit sich ein Gegenstandswert von DM 138.945,34 bzw. EUR 71.041,62 ergibt (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. vom 28. Oktober 1990, Az.: L 12 B 186/98 KA-VR; vom 30. September 1993, Az.: L 12 B 267/87 KA-VR; vom 16. August 2000, Az.: L 12 B 140/99 KA-ER, vom 21. Januar 2002, Az.: L 12 B 140/00 KA; vom 28. Januar 2002, Az.: L 12 KA 518/99 ER).

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG) und ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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