L 16 RA 117/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 RA 2559/97-37
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 117/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Die Klägerin, geboren am 1944 in L/Ö, hatte nach dem Abschluss der Volks- und der Hauptschule keinen Beruf erlernt. Sie hatte sowohl in Ö als auch in der Bundesrepublik Deutschland Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigung zurückgelegt und dabei in der Zeit vom 10. August 1963 bis 31. August 1965 (= 19 Beitragsmonate zur deutschen Rentenversicherung) zunächst als Serviererin und dann als - ungelernte - kaufmännische Angestellte gearbeitet. Sie war danach in Ö nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit bis 1967 1968/69 als Hauswartin, vom 1. März 1972 bis 30. September 1972 erneut als kaufmännische Angestellte und - zuletzt - vom 1. Februar 1974 bis 26. Juni 1976 als Kraftfahrerin beschäftigt. Seit April 1976 ist die Klägerin arbeitsunfähig krank.

Auf den im Februar 1977 gestellten Antrag auf Invaliditätspension, den die Klägerin mit einem allergischen Asthma begründet hatte, bezog sie von dem zuständigen ö Versicherungsträger, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (PVARB), eine Invaliditätspension und von der Beklagten zunächst eine Rente wegen EU auf Zeit ab 1. Februar 1977, die mit Bescheid vom 12. Februar 1981 auf unbestimmte Dauer bewilligt wurde. Nachdem die PVARB die Invaliditätspension zwischenzeitlich versagt hatte, wurde der Klägerin die Invaliditätspension dann weitergewährt und schließlich mit Ablauf des Monats September 1981 wieder entzogen, nachdem in einem von der PVARB veranlassten Gutachten vom 20. Juli 1981 für die Klägerin leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Gehen und Stehen ohne weitere Einschränkungen für zumutbar erachtet worden waren. Erneute Rentenanträge der Klägerin wurden von der PVARB abgelehnt. Die Beklagte entzog der Klägerin nunmehr - nach Anhörung - mit Bescheid vom 26. November 1987 mit Wirkung vom 1. Dezember 1987 die bewilligte Rente.

Im Oktober 1991 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension bzw. von Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Erlass eines ablehnenden Bescheides der PVARB vom 31. Januar 1992 wurde der Klägerin aufgrund eines Urteils des Arbeits- und Sozialgerichts W vom 13. Dezember 1994 rückwirkend ab 1. Dezember 1992 die Invaliditätspension zugesprochen im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Klägerin jeweils in Intervallen von kürzestenfalls zwei Wochen, günstigstenfalls vier Wochen, einen ganzen Arbeitstag wegen der auszuführenden Infusionsbehandlung im Ambulatorium des Pulmologischen Zentrums ausfalle. Das schließe sie vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus.

Die Beklagte veranlasste daraufhin die internistische Begutachtung der Klägerin in Ö. In einem Gutachten vom 25. Oktober 1995 kam Dr. S zu dem Ergebnis, die Klägerin müsse alle drei Wochen einen ganzen Arbeitstag wegen der Infusionsbehandlung im Ambulatorium verbringen. In einem weiteren Gutachten vom 18. September 1995 hatte Dr. K (Hauptbegutachter: Dr. I) die Auffassung vertreten, dass „rein funktionell mittelschwere Tätigkeiten zugemutet werden könnten“ (atemfunktionell war eine mäßiggradige teilreversible Obstruktion im Bereich der zentralen Atemwege objektivierbar, die Vitalkapazität war mäßiggradig eingeschränkt, es bestand keine Überblähung, die Blutgasanalyse war grenzwertig normal). Die gleichzeitig veranlasste echokardiographische Untersuchung und Begutachtung durch die Fachärztin für Innere Medizin Dr. S vom 18. September 1995 ergab, eine „gute Pumpleistung des grenzwertig großen linken Ventrikels; derzeit ergebe sich kein sicherer Hinweis zur linksventrikulären Hypertrophie“. Zusammenfassend führte Dr. I in seiner Beurteilung vom 24. Oktober 1995 aus, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde der Klägerin wiederum leichte, halbzeitig mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien. Stellen mit überhöhter Infektionsgefährdung sowie Arbeiten in häufiger Kälte und Feuchtigkeit und in Kühlhäusern seien zu vermeiden. Eine wesentliche Besserung gegenüber dem Vorgutachten könne insofern festgestellt werden, als durch die Substitutionstherapie mit Endobulin der Immunstatus wesentlich gebessert und sogar nahezu normalisiert habe werden können und die häufigen Infekte dadurch vermieden würden. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Januar 1996 die beantragte Rentengewährung ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1996).

Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin zunächst ein orthopädisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der Orthopäde Dr. S ist aufgrund einer Untersuchung der Klägerin in seinem Gutachten vom 6. Juli 1998 zu dem Ergebnis gekommen, der Klägerin seien eingeschränkt mittelschwere Arbeiten, ausgenommen in gebückter Haltung oder sonstiger Zwangshaltung, zumutbar. Es bestünden keine Beschränkungen für den Weg zur Arbeitsstelle, zusätzliche Arbeitspausen seien nicht erforderlich. Der Zustand sei nicht besserungsfähig. Er bestehe seit April 1997 (Bandscheibenoperation).

Entsprechend der Empfehlung von Dr. S eine ergänzende neurologische Begutachtung vornehmen zu lassen, hat das SG ein weiteres Gutachten auf dem Fachgebiet der Neurologie veranlasst. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A hat die Klägerin am 4. Juni 1999 untersucht und in ihrem nervenärztlichen Gutachten vom 14. Juni 1999 die Auffassung vertreten, die Klägerin könne aus ihrer fachärztlichen Sicht noch täglich regelmäßig leichte und mittelschwere Arbeiten - mit den bezeichneten qualitativen Leistungseinschränkungen - verrichten.

Nachdem das SG ein pulmologisches Gutachten in Auftrag gegeben hatte, hat die Klägerin in einem Schreiben vom Januar 2000 den Sinn einer pulmologischen Untersuchung in Abrede gestellt. Sie wolle endlich ihre Ruhe haben. Sie habe sehr gute Fachärzte, von denen Befunde eingeholt werden könnten. Die - eingesetzte - Gerichtssachverständige, die Fachärztin für Lungenheilkunde Dr. L, hat deshalb ein Gutachten nur nach Aktenlage erstatten können. In diesem Gutachten vom 2. März 2000 hat sie ausgeführt, dass nach dem letzten lungenfachärztlichen Befund sich das Befinden der Klägerin insoweit stabilisiert habe, dass keine Verschlechterungsphasen mehr aufträten und die Lungenfunktion nunmehr gering- bis mittelgradig eingeschränkt sei. Aus lungenfachärztlicher Sicht sei die Klägerin für leichte und mittelschwere Arbeit in allen Körperhaltungen für die volle Arbeitszeit von acht Stunden täglich geeignet. Auszuschließen seien ständige überdurchschnittliche Staubbelastungen und Nacht- und Schichtarbeit. Über zukünftige Krankenstände, Spital- und Rehabilitationsaufenthalte könnten keine Prognosen erstellt werden.

Das SG hat des Weiteren ein neurochirurgisches Gutachten in Auftrag gegeben. In diesem Fachgutachten vom 20. März 2001 ist der Sachverständige Dr. K aufgrund von Untersuchungen der Klägerin am 13. Dezember 2000 und am 17. Januar 2001 zu dem Ergebnis gekommen, der Befund der neuen Bilder (aktuelle Magnetresonanzbilder) sei eigentlich unauffällig. Es gebe keinen Hinweis auf einen Rezidivprolaps. Es falle eine gewisse Diskrepanz zwischen den von der Klägerin angegebenen Beschwerden und den Eintragungen in den neurochirurgischen Ambulanzunterlagen auf. Es sei eine deutliche postoperative Besserung dokumentiert, insbesondere was die Blasenfunktion betreffe. Vom neurochirurgischen Standpunkt her seien mittelschwere Arbeiten leistbar, wenn für optimale Sitzmöglichkeiten und die Möglichkeit zum Aufstehen und Herumgehen von Zeit zu Zeit gesorgt sei. Ein Leistungspensum von acht Stunden täglich sei möglich, sofern der Klägerin ausreichend die Möglichkeit gegeben werde, sich von ihrer sitzenden Position zu erheben, etwa alle halbe Stunde für etwa fünf bis zehn Minuten.

Abschließend hat das SG ein neurourologisches Gutachten veranlasst. Nachdem die Klägerin sich geweigert hatte, sich erneut untersuchen zu lassen, und zur Begründung auf ihren „Parkausweis für Behinderte“ hingewiesen hatte, hat die mit der Erstellung dieses Gutachtens beauftragte Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. W mitgeteilt, dass die Klägerin zweimaligen Vorladungen zur Untersuchung nicht nachgekommen sei und ihr auch mitgeteilt habe, dass sie Untersuchungstermine nicht mehr wahrnehmen würde. Das SG hat daraufhin die Beweisanordnung vom 13. September 2001 aufgehoben und mit Urteil vom 8. Oktober 2002 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen BU oder EU. Anzuwenden sei noch das alte bis 31. Dezember 2000 geltende Erwerbsminderungsrentenrecht. Die Klägerin sei nicht berufsunfähig. Da sie keinerlei Berufsausbildung absolviert habe, müsse sie sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen, ohne dass es darauf ankomme, ob für ihre letzte versicherte Tätigkeit auf die einer Büroangestellten in Deutschland oder die einer Kraftfahrerin in Ö abgestellt werde. Aus den im Wege der Rechtshilfe in Ö eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass das Leistungsvermögen der Klägerin jedenfalls noch ausreiche, um leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten zu können. Alle Gerichtssachverständigen seien der Auffassung, dass ihr noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten zuzumuten seien. Die Lungenfachärztin Dr. L schließe sich dieser Beurteilung aus der Sicht ihres Fachgebietes an. Eine Überprüfung anhand der von den behandelnden Ärzten der Klägerin mitgeteilten Befunde sei deswegen nicht möglich gewesen, weil die Klägerin ihre Zustimmung zur Einholung entsprechender Auskünfte verweigert habe. Sie habe es sich auch selbst zuzuschreiben, wenn die Lungenfachärztin nur aufgrund der erhobenen Befunde und nicht auch auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung ihre Leistungsbeurteilung abgegeben habe, weil die Klägerin sich ausdrücklich geweigert habe, zu einem Untersuchungstermin zu erscheinen. Die Klägerin sei auch nicht deswegen berufsunfähig, weil sie sich alle zwei bis vier Wochen einer mehrstündigen Infusionsbehandlung unterziehen müsse. Die Kammer werde durch die tatsächlichen Feststellungen des W Gerichts nicht gebunden, weil sie den Sachverhalt durch eigene Ermittlungen aufzuklären habe. Das habe die Klägerin durch ihre Verweigerungshaltung verhindert. Selbst wenn die Feststellungen des ö Gerichts der Sache nach damals zutreffend gewesen wären, sei ungeklärt, ob die Notwendigkeit der Infusionsbehandlung bis heute unverändert fortbestehe. Schließlich unterscheide sich auch die rechtliche Bewertung von häufigeren Arbeitsausfallzeiten im deutschen Rentenversicherungsrecht von der Schlussfolgerung, welche das ö Gericht gezogen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) führten häufigere Ausfallzeiten wegen Krankheit nur dann dazu, dass die Fähigkeit zur Verrichtung von Erwerbsarbeit nur noch unter betriebsunüblichen Bedingungen bestehe, wenn nach Auffassung eines vernünftig und billig denkenden Arbeitgebers der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage sei, berechtigte Mindestanforderungen zu erfüllen (unter Verweis auf BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14). Das sei hier nicht schon deswegen der Fall, weil die Klägerin alle zwei bis vier Wochen einen (halben) Arbeitstag ausfalle. Denn die wirtschaftliche Verwertbarkeit ihres verbleibenden Arbeitsvermögens werde dadurch nicht aufgehoben. Es bleibe ihr möglich, kontinuierlich Erwerbsarbeit zu verrichten.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rentenbegehren weiter. Sie trägt vor: Es stimme nicht, dass sie sich geweigert habe ihre behandelnden Ärzte befragen zu lassen. Bei Dr. L und Dr. W könne nicht von einer Verweigerung ausgegangen werden, da die Regelung der Fahrspesen und der Begleitperson vom Gericht nicht übernommen worden sei. Außerdem könne sie sich nicht selber aus- und anziehen. Sie werde alle zwei Wochen vom Fahrtendienst zu ihren Infusionen gefahren, die sie ein Leben lang bekommen werde. Sie habe auch einen Invalidenausweis mit 80 %.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1996 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab 1. Oktober 1991 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Die bisherigen Gutachter bestätigten der Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis maximal mittelschwere körperliche Tätigkeiten. Ferner ließen sich eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht feststellen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die Sachverständigengutachten von Dr. S, Dr. A, Dr. L und Dr. K Bezug genommen.

Die Akten der Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen EU oder auch nur auf Gewährung von Rente wegen BU für die Zeit ab 1. Oktober 1991. Da die Klägerin den maßgebenden Rentenantrag bereits im Oktober 1991 gestellt hatte und damit Rente wegen Erwerbsminderung auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 begehrt, sind noch die bis zum 31. Dezember 1991 geltenden rentenrechtlichen Vorschriften der §§ 23, 24 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) anwendbar (vgl. § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - SGB VI). Soweit die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen §§ 43, 44 SGB VI zugrunde legt, stimmen diese Vorschriften mit den Regelungen der §§ 23, 24 AVG im Wesentlichen überein.

Berufsunfähig sind nach § 23 Abs. 2 AVG Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihr unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. EU besteht hingegen bei solchen Versicherten, die infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen können (§ 24 Abs. 2 Satz 1 AVG). Da die EU an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als die BU, folgt aus der Verneinung von BU ohne weiteres das Fehlen von EU (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 - B 13 RJ 65/97 R - nicht veröffentlicht).

Die Klägerin war und ist nicht berufsunfähig im Sinne des § 23 Abs. 2 AVG bzw. des § 43 Abs. 2 SGB VI. Erst recht liegen bei ihr daher die Voraussetzungen der EU nicht vor. Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der „bisherige Beruf“ der Versicherten (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R - nicht veröffentlicht). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 66).

Dabei kann, wie bereits das SG im Rahmen der anzustellenden rentenrechtlichen Beurteilung angenommen hat, dahinstehen, ob als letzte versicherungspflichtige Beschäftigung die Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in der Bundesrepublik Deutschland oder aber die in Ö zuletzt ausgeübte Kraftfahrertätigkeit als bisheriger Beruf der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Denn die Klägerin, die keine Berufsausbildung durchlaufen hatte, war in beiden Berufstätigkeiten ohne entsprechende Berufsausbildung eingesetzt. Die Kürze der jeweiligen Beschäftigungsdauer (nach den Angaben der Klägerin: Angestellte vom 15. Juni 1964 bis 2. Juli 1964, vom 1. September 1964 bis 30. Juni 1965 und vom 1. August 1965 bis 31. August 1965) bietet jedenfalls keinen Anhalt für die Annahme, die Klägerin könnte sich aufgrund der Beschäftigung als kaufmännische Angestellte Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet haben, die es erlaubten, ihre Berufstätigkeit dem oberen Bereich der Anlerntätigkeiten mit einer echten betrieblichen Ausbildung von mindestens einem Jahr zuzuordnen. Das Gleiche gilt für die in Ö zuletzt verrichtete Kraftfahrertätigkeit. Nach den eigenen Angaben der Klägerin war sie als Fahrerin für das Unternehmen C-C tätig, und zwar ab 1. Februar 1974 und dabei ab 17. April 1976 arbeitsunfähig krank. Da die Klägerin als Auslieferungsfahrerin nur einen Teilbereich des Tätigkeitsfeldes eines Berufskraftfahrers abgedeckt hat, erscheint ausgeschlossen, dass sich die Klägerin aufgrund der Ausübung dieser Tätigkeit die Kenntnisse und Fertigkeiten eines gelernten Berufskraftfahrers angeeignet haben könnte.

Ob die Klägerin ihre Berufstätigkeit als kaufmännische Angestellte oder als Kraftfahrerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann, kann im Ergebnis ebenfalls dahinstehen. Ebenso wenig bedarf es abschließender Feststellungen dazu, welche Anforderungsprofile diese Berufstätigkeiten hatten. Denn ein Anspruch auf Rente wegen BU steht der Versicherten erst dann zu, wenn es für sie auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 AVG bzw. des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr gibt, die sie mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Auch in der Rentenversicherung der Angestellten gilt hierbei das von den Arbeiterrentenversicherungssenaten entwickelte sogenannte Mehrstufenschema (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 13 und 14). Dieses Schema untergliedert die Angestelltenberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des besonders hoch qualifizierten Fachangestellten, des Fachangestellten (anerkannter Ausbildungsberuf mit eine Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Angestellten (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Angestellten charakterisiert.

Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas ist die Klägerin allenfalls der zweiten Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Angestellten zuzuordnen. Innerhalb dieser großen inhomogenen Gruppe ist sie allerdings nicht dem oberen Bereich der Angelernten, sondern nur dem unteren Bereich zuzuordnen. Denn die Klägerin war, wie ausgeführt, ohne jegliche Berufsausbildung als kaufmännische Angestellte und als Kraftfahrerin versicherungspflichtig beschäftigt und wegen der Kürze der jeweiligen Arbeitsverhältnisse als kaufmännische Angestellte und dem eingeschränkten Tätigkeitsfeld als Kraftfahrerin scheidet eine höhere Wertigkeit dieser Berufe aus.

Aufgrund der Bewertung der Berufe der Klägerin als einer ungelernten Tätigkeit bzw. allenfalls einer Anlerntätigkeit im unteren Bereich ist die Klägerin aber sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, für die ihr Restleistungsvermögen noch ausreicht. Denn grundsätzlich darf die Versicherte im Vergleich zu ihrem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m.w.N.; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -). Ein Berufsschutz, der die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erforderte, steht der Klägerin nicht zu.

Das Restleistungsvermögen der Klägerin war und ist auch nicht derart eingeschränkt, dass ein Arbeitseinsatz auf dem weiten Feld des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen bzw. erheblich eingeschränkt erschiene. Aufgrund der Ermittlungen im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren ist klargestellt, dass durchgehend während des für das Rentenbegehren entscheidungserheblichen Zeitraums noch ein vollschichtiges Restleistungsvermögen der Klägerin zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten - mit bestimmten weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen - bestand und besteht. Sämtliche im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren herangezogenen Sachverständigen haben der Klägerin übereinstimmend ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten bescheinigt, und zwar durchgehend seit der Rentenantragstellung im Oktober 1991. Der Senat legt dieses Restleistungsvermögen der Klägerin seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. Durchgreifende inhaltliche Einwendungen gegen diese Gutachten hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch nicht gegen die im Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten.

Das vollschichtige Restleistungsvermögen der Klägerin ist nach den von Dr. S, Dr. A, Dr. L und Dr. K festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart eingeengt, dass es einem Arbeitseinsatz der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstünde. Die Klägerin kann zwar nach den von den Gerichtssachverständigen getroffenen Feststellungen nurmehr regelmäßig vollschichtig Tätigkeiten verrichten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten von nicht mehr als 10 bis 15 kg verbunden sind und die nicht in gebückter Haltung oder sonstigen Zwangshaltungen ausgeübt werden müssen (Dr. S); dabei müssen Arbeiten in Kälte, Feuchtigkeit und Zugluft, unter dauerndem besonderem Zeitdruck (Band- und Akkordarbeiten) ebenso vermieden werden wie das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (Dr. A). Wegen der Lungenerkrankung, an der die Klägerin leidet, müssen zudem überdurchschnittliche Staubbelastungen und Nacht- und Schichtarbeit vermieden werden (Dr. L). Ein vollschichtiger Arbeitseinsatz der Klägerin ist zudem nur dann möglich, wenn für optimale Sitzmöglichkeiten und die Möglichkeit zum Aufstehen und Herumgehen, etwa alle halbe Stunde für etwa fünf bis zehn Minuten, gesorgt ist (Dr. K). Insbesondere im Hinblick darauf, dass nach den Feststellungen der Gerichtssachverständigen die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit der Klägerin für Tätigkeiten, die ihrem Bildungsniveau entsprechen, nicht vermindert ist und auch die Wegefähigkeit nicht beeinträchtigt ist, besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung, noch liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5/4 RA 58/97 R - nicht veröffentlicht). Es sind zwar bei der Klägerin Leistungseinschränkungen festgestellt worden, die teilweise über den Rahmen hinausgehen, der inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit der Vermeidung bestimmter äußerer Einwirkungen (z.B. Witterungseinflüsse: vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R - nicht veröffentlicht). In ihrer Mehrzahl sind die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Die bei der Klägerin im Wesentlichen vorliegenden Leistungseinschränkungen, d.h. das Arbeiten unter normalen Witterungsbedingungen, ohne besonderen Zeitdruck und ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg, zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen. Im Übrigen konnte und kann die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch leichte Bürotätigkeiten verrichten, wie sie in der Tarifgruppe X des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) erfasst sind. Das Gleiche gilt für leichte Sortier- und Verpackungstätigkeiten. Bei einem Arbeitseinsatz der Klägerin im Rahmen dieser Tätigkeitsbereiche besteht ein Rechtsanspruch auf optimale Sitzmöglichkeiten und nach der Art der Tätigkeiten ist auch die Möglichkeit zum Aufstehen und Herumgehen gegeben. Das Gleiche gilt für das weite Arbeitsfeld der einfachen Pförtnertätigkeiten, bei denen auch Tätigkeitsbereiche bestehen, in denen Wechsel- und Nachtschichten nicht anfallen.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung vermag auch das Erfordernis der regelmäßig anfallenden Infusionsbehandlungen den Rentenanspruch nicht zu begründen. Zwar ist die Klägerin gehalten, sich in regelmäßigen Abständen einer Substitutionstherapie mit Endobulin zu unterziehen. Durch diese Behandlung hat sich aber der Immunstatus der Klägerin wesentlich gebessert, wie bereits Dr. I in seinem Gutachten vom 24. Oktober 1995 festgestellt hat. Die häufigen Infekte, die zuvor infolge der Cortisonbehandlung des Asthmaleidens aufgetreten waren, konnten nach den Ausführungen von Dr. I dadurch vermieden werden. Die Gerichtssachverständige Dr. L hat sich dieser Leistungsbeurteilung aus ihrer fachärztlichen pulmologischen Sicht angeschlossen und die Klägerin für die volle Arbeitszeit von acht Stunden täglich im Rahmen leichter und mittelschwerer Tätigkeiten für einsetzbar gehalten. Zwar hat Dr. L ihr Gutachten nach Aktenlage erstattet. Das ist aber darauf zurückzuführen, dass die Klägerin sich geweigert hatte, sich erneut von einer Lungenfachärztin untersuchen zu lassen, indem sie den Sinn einer pulmologischen Begutachtung in Abrede gestellt hat. Wenn die Klägerin nunmehr mit der Berufung vorträgt, sie habe sich nicht untersuchen lassen, weil sie sich nicht selber habe aus- und anziehen können, so findet sich für dieses Vorbringen in den Gutachten von Dr. S, Dr. A und zuletzt von Dr. K, der die Klägerin am 13. Dezember 2000 und am 17. Januar 2001, also nach der Beauftragung von Dr. L, untersucht hat, nicht der geringste Hinweis dafür, dass die Klägerin Schwierigkeiten beim An- und Ausziehen hatte. Hinsichtlich der Fahrspesen und der Begleitperson, die die Klägerin zur Begründung ihrer Weigerung anführt, hat es ebenfalls im Rahmen der Untersuchungen bei Dr. K keine Probleme gegeben, die die Klägerin von der Wahrnehmung der Untersuchungstermine abgehalten hätten.

Dafür, dass sich nach den Untersuchungen bei Dr. K das Leidensbild der Klägerin wesentlich verschlechtert haben könnte, ergibt sich nirgendwo ein Anhalt. Etwas derartiges hat die Klägerin auch mit der Berufung nicht vorgetragen. Allein der Parkausweis für Behinderte, nach dem eine Erwerbsminderung von 80 % bescheinigt wird, erfordert jedenfalls schon deshalb nicht die Aufnahme neuer Ermittlungen, weil nach den von der Klägerin übersandten Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft - Gesundheitsabteilung -, die bereits dem SG vorlagen, der Grad der Behinderung von 80 % bereits seit 1997 medizinisch dokumentiert ist.

Auch dass die Klägerin sich alle 14 Tage (so der Untersuchungsbericht der Immunologischen Tagesklinik, Dr. W, vom 13. April 1999) oder alle drei Wochen (so die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 29. Januar 1996) bzw. alle 2, 3 oder 4 Wochen (so das Arbeits- und Sozialgericht W in seinem Urteil vom 3. Dezember 1994) einer Substitutionstherapie mit Endobulin unterziehen muss, steht einem Arbeitseinsatz der Klägerin unter betriebsüblichen Bedingungen nicht entgegen. Denn bei diesem - vorhersehbaren - Arbeitsausfall handelt es sich nur um Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die wegen der geringen Anzahl der Ausfalltage in einem Kalendermonat jeweils zwei Tage nicht überschreiten. Einen für die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung erheblichen Umfang nehmen diese Ausfalltage damit noch nicht ein (vgl. BSGE 9, 192 ff.). Eine nicht mehr betriebsübliche Einsetzbarkeit wäre allenfalls anzunehmen, wenn bei der Klägerin jede Woche Arbeitsunfähigkeitszeiten anfielen (siehe dazu BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 65/91 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14 zu nicht vorhersehbaren Fieberschüben durchschnittlich einmal in der Woche); dafür ist bei dem bislang in den letzten Jahren unverändert gebliebenen Krankheitsbild der Klägerin (vgl. das Gutachten von Dr. K vom 20. März 2001) aber nichts ersichtlich. Eine erhöhte Frequenz der Infusionsbehandlungen hat die Klägerin auch mit der Berufung nicht vorgetragen.

Soweit das SG schließlich noch ein urologisches Gutachten hatte in Auftrag geben wollen, das versehentlich als neurochirurgischer Gutachtenauftrag behandelt worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. K in seinem Gutachten vom 20. März 2001 aufgrund von Untersuchungen der Klägerin zuletzt am 17. Januar 2001 eine deutliche postoperative Besserung festgestellt hatte, insbesondere was die Blasenfunktion betrifft. Auch wenn das SG aus seiner Sicht noch eine Abklärung des Blasenleidens für erforderlich hielt, ist nicht zu beanstanden, dass nach der Weigerung der Klägerin, sich von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. W untersuchen zu lassen, weitere Ermittlungen insofern unterblieben sind. Die Nichtfeststellbarkeit etwaiger anspruchsbegründender Tatsachen geht insoweit zu Lasten der Klägerin.

Kann die Klägerin demzufolge mit ihrem verbliebenen Leistungsvermögen noch eine Reihe von Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten, so ist sie nicht nur nicht berufsunfähig, sondern erst recht nicht erwerbsunfähig. Denn EU erfordert noch weitergehende Einschränkungen als die, die bei der BU gegeben sein müssen. Da die Klägerin nach den von den Gerichtssachverständigen getroffenen Feststellungen auch über eine ausreichende Wegefähigkeit verfügt, kommt es darauf, ob sie einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhält, nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Versicherte wie die Klägerin derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, spielt für die Feststellung von BU oder EU keine Rolle (vgl. §§ 43 Abs. 2 Satz 4 2. Halbs., 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Halbs. SGB VI in den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassungen).

Auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden neuen Erwerbsminderungsrentenrecht besteht schließlich kein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil die nunmehr geltenden Rechtsvorschriften noch weitergehende Leistungsvoraussetzungen normieren als das bisherige Erwerbsminderungsrentenrecht (vgl. §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1827).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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