L 9 AL 360/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 35 AL 473/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 360/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
+ S 35 AL 474/94
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist Arbeitslosenhilfe für 1992.

Die Klägerin hat bis Ende 1987 in der Rechtsabteilung von S. in der Registratur gearbeitet. Sie bezog dort zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt von 3.247,00 DM zuzüglich 52,00 DM vermögenswirksamer Leistungen. Auf ihre Arbeitslosmeldung vom 22.12.1987 hin bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin mit Bescheid vom 10.02.1988 Arbeitslosengeld für 312 Tage in Höhe von 295,20 DM wöchentlich unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 760,00 DM in Leistungsgruppe A/0. Der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld war am 09.01.1989 erschöpft.

Auf Antrag vom 13.10.1989 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin mit Bescheid vom 12.12.1989 Arbeitslosenhilfe zunächst in Höhe von 86,94 DM wöchentlich, ab 01.02.1990 in Höhe von 193,74 DM wöchentlich. Die Beklagte ging dabei davon aus, dass die Klägerin das dem vorangehenden Arbeitslosengeld zugrunde gelegte Arbeitsentgelt nicht mehr erzielen könne und setzte das von der Klägerin erzielbare Entgelt nach §§ 136 Abs.2 Satz 2, 112 Abs.7 AFG fiktiv entsprechend dem Entgelt eines Verwaltungsangestellten in BAT VII in Höhe von monatlich 2.637,00 DM fest. Unter Zugrundelegung zunächst einer 20-Stundenwoche, ab 01.02.1990 einer der Klägerin möglichen Wochenstundenzahl von 39 Stunden leitete das Arbeitsamt hieraus ein Bemessungsentgelt von 310,00 DM und einen Leistungssatz von 123,60 DM, ab 01.02.1990 ein Bemessungsentgelt von 610,00 DM und einen Leistungssatz von 230,40 DM wöchentlich ab, wovon sie jeweils einen Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren Vater in Höhe von 36,66 DM wöchentlich abzog.

Mit Bescheid vom 18.02.1992 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin ab 01.01.1992 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 246,00 DM wöchentlich. Dem zugrunde lag der bisherige dynamisierte Bemessungsentgelt von 660,00 DM. Eine Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs gegen den Vater der Klägerin wurde nicht mehr vorgenommen.

Bei vorangehenden Bewilligungen von Unterhaltsgeld und Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 13.10.1991 bis 31.12.1991 hatte das Arbeitsamt die Vorausleistung von Sozialhilfe übersehen und hob mit Bescheid vom 08.04.1992 die Bewilligung unter Rückforderung eines Betrages von 2.353,08 DM auf.

Seine Rückforderung rechnete das Arbeitsamt gegen die laufenden Leistungen auf und behielt im Zahlungszeitraum vom 27.03.1992 bis 09.04.1992 - zwölf Leistungstage - von den darauf entfallenden 492,00 DM einen Betrag von 109,32 DM ein.

Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 08.04.1992 mit nachfolgendem Widerspruchsbescheid vom 01.07.1992 erhob die Klägerin am 14.07.1992 Klage zum Sozialgericht (SG) München, die unter dem Az.: S 35 AL 900/92 geführt wurde.

Ab 10.04.1992 wurden die Zahlungen wegen einer in Aussicht genommenen Sperrzeit anläßlich der Ablehnung einer Bildungsmaßnahme "qualifizierte Bürokraft Didacta" durch die Klägerin am 05.03.1992 eingestellt. Mit nachfolgendem Sperrzeitbescheid vom 22.05.1992 hob das Arbeitsamt die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 06.03.1992 nach § 119 Abs.3 AFG auf.

Mit Leistungsklage vom 20.05.1992, Eingang 21.05.1992, die unter dem Az.: S 35 AL 653/92 geführt wurde, begehrte die Klägerin zunächst die Nachzahlung der für den Zeitraum vom 27.03.1992 bis 09.04.1992 einbehaltenen 109,32 DM sowie die laufende Weiterzahlung der ihr für die jeweils zweiwöchigen Zahlungszeiträume bis zur Einstellung der Leistungen überwiesenen 492,00 DM ab 10.04.1992.

Ab 15.07.1992 meldete sich die Klägerin wegen Aufnahme einer Beschäftigung ab.

Mit Bescheid vom 02.08.1992 hob das Arbeitsamt den Sperrzeitbescheid vom 22.05.1992 auf.

Das Arbeitsamt überwies der Klägerin mit Bescheid vom 03.08.1992 für den Zeitraum vom 10.04.1992 bis 14.07.1992 eine Nachzahlung von 2.062,81 DM, wobei sie von dem der Klägerin für diesen Zeitraum zustehenden Anspruch von insgesamt 3.662,00 DM 1.299,19 DM an das Sozialamt für vorausgeleistete Sozialhilfe überwies.

Im Rahmen der anhängigen Leistungsklage S 35 AL 653/92 machte die Klägerin nunmehr mit Schriftsatz vom 25.11.1994 für den streitigen Zeitraum vom 01.01.1992 bis 14.07.1992 insgesamt eine Summe von 1.003,31 DM zuzüglich Zinsen geltend.

Der Arbeitlosenhilfe müsse ihr zuletzt bei der Firma S. erzieltes Entgelt in Höhe von 3.247,00 DM zuzüglich 52,00 DM vermögenswirksamer Leistungen zugrunde gelegt werden. Daraus ergebe sich ein Bemessungsentgelt von 271,80 DM wöchentlich, was für 28 Wochen einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 7.610,40 DM ergebe. Erhalten habe sie unter Berücksichtigung der dem Sozialamt erstatteten Sozialhilfeleistungen für den streitigen Zeitraum insgesamt 6.607,09 DM, was eine offenstehende Differenz zu ihren Gunsten von 1.003,31 DM ergebe.

Das SG verband die Klagen S 35 AL 653/92 und S 35 AL 900/92 unter dem Az.: S 35 AL 653/92 und verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 25.11.1994 dazu, der Klägerin 109,32 DM auszuzahlen. Die Beklagte habe mit ihrer Forderung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 08.04.1992 vor dessen Bestandskraft nicht aufrechnen dürfen. Im Übrigen wies das SG die Klagen zurück. Die Beklagte habe mit dem angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 08.04.1992 zu Recht die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe und des Unterhaltsgeldes für den Zeitraum vom 13.10.1991 bis 31.12.1991 in Höhe von 2.353,08 DM aufgehoben und die Überzahlung zurückgefordert, da sie den Anspruch der Klägerin in dieser Höhe durch Erstattung an das Sozialamt erfüllt habe. Für den Zeitraum von 01.01.1992 bis 14.07.1992 habe die Klägerin die ihr zustehenden Leistungen erhalten.

Die Klägerin legte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) ein. Die Berufung wurde mit Urteil des 8. Senats des LSG vom 12.12.1996 als unbegründet zurückgewiesen (L 8 AL 28/95).

Am 07.04.1994 erhob die Klägerin "Feststellungsklage und Verpflichtungsklage hinsichtlich der Arbeitslosenhilfebescheide vom 18.02.1992 und vom 03.08.1992 "zum Sozialgericht (SG) München (S 35 AL 473/94, S 35 AL 474/94).

Im Einzelnen hat die Klägerin folgende Anträge gestellt:

1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Arbeitslosenhilfe-Soll laut Bescheid vom 18.02.1992 bzw. 03.08.1992 und dem Arbeitslosenhilfe-Soll laut AFG-Leistungsverordnungs-Tabelle 1992 ein Differenzbetrag von 25,80 DM besteht.

2. Es wird festgestellt, dass aus dem Differenzbetrag aus dem falschen Soll von 246,00 DM wöchentlich und dem richtigen Soll von 271,80 DM wöchentlich für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis 14.07.1992 eine Arbeitslosenhilfeschuld von 722,40 DM erwachsen ist.

3. Es wird festgestellt, dass diese Arbeitslosenhilfeschuld zum Stichtag 31.03.1994 772,72 DM inklusive 4 % Verzugszinsen beträgt und sich bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung um 4 % Prozesszinsen erhöht.

4. Das Arbeitsamt München, Bundesanstalt für Arbeit, wird verpflichtet, einen berichtigten Arbeitslosenhilfebescheid laut AFG-Leistungsverordnungs-Tabelle 1992 für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis 14.07.1992 zu erstellen.

5. Das Arbeitsamt München, Bundesanstalt für Arbeit, wird verpflichtet, den aufgelaufenen, offenen Betrag von 772,72 DM + 4 % Prozesszinsen unverzüglich zu überweisen.

Die "Arbeitslosenhilfeschuld" von 722,72 DM (722,40 DM) hat die Klägerin aus der Differenz zwischen der ihr bewilligten wöchentlichen Arbeitslosenhilfe von 246,00 DM zu der von ihr selbst unter Zugrundelegung des letzten S.-Verdienstes ermittelten Arbeitslosenhilfe von wöchentlich 271,80 DM in Höhe von 25,80 DM wöchentlich ermittelt, welchen Betrag sie mit 28 (01.01.1992 bis 14.07.1992 = 28 Wochen) multipliziert hat.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.10.1998 abgewiesen.

Die Feststellungsklage sei unzulässig, da die Klägerin die höhere Leistung durch Anfechtung der Bewilligungsbescheide vom 18.02.1992 und 03.08.1992 hätte begehren müssen. Die nunmehr erhobene Verpflichtungsklage sei unzulässig, da ihr kein Verwaltungsverfahren mit dem Antrag der Klägerin auf nachträgliche Abänderung der bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheide vorangegangen sei. Dementsprechend könne man die Klage auch nicht als Untätigkeitsklage auffassen. Der Leistungsantrag in Ziffer 5 des Klageantrags sei zwar zulässig, aber nicht begründet, da die Klägerin eine allgemeine Leistungsklage nur mit dem Ziel erheben könne, die bewilligten Leistungen zu erhalten, die ihr aber überwiesen worden seien.

Im Berufungsverfahren stellt die Klägerin den Antrag:

"1. Das Arbeitsamt München/die Bundesanstalt für Arbeit Nürnberg wird verpflichtet, für das Jahr 1992 die berichtigten Bescheide nach dem Tabellenwert für die Arbeitslosenhilfe zu erstellen.

2. Das Arbeitsamt München/die Bundesanstalt für Arbeit Nürnberg wird verpflichtet, für das Jahr 1992 den offenen Differenzbetrag von 1.003,31 DM zuzüglich 4 % Verzugs- und Prozesszinsen bis 2002 unverzüglich an die Klägerin auszubezahlen."

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten des SG und der Beklagten sowie die Akten des 8. Senats des LSG in der Sache L 8 AL 28/95 beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.

Streitig ist die Höhe der der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis 14.07.1992 zustehenden Arbeitslosenhilfe. Die Klägerin begehrt eine Abänderung der für diesen Zeitraum ergangenen Bewilligungsbescheide nach Maßgabe eines Bemessungsentgelts nach dem zuletzt von ihr bei der Firma S. erzielten Verdienst und die Nachzahlung der sich daraus zu ihren Gunsten errechnenden Differenz. Dass die Klägerin nunmehr einen Differenzbetrag von 1.003,31 DM statt, wie in erster Instanz, einen Betrag von 772,72 DM (722,40 DM) geltend macht, erklärt sich folgendermaßen: Bei dem Betrag von 722,40 DM handelt es sich um die Differenz zwischen der von der Beklagten für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis 14.07.1992 bewilligten wöchentlichen Arbeitslosenhilfe von 246,00 DM zu der von der Klägerin beanspruchten Arbeitslosenhilfe von wöchentlich 271,80 DM (7.610,40 DM - 6.888,00 = 722,40 DM). Mit dem Betrag von 1.003,31 DM macht die Klägerin in der Berufungsinstanz die Differenz zwischen der ihr nach ihrer Auffassung für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis 14.07.1992 zustehenden Arbeitslosenhilfe von 7.610,40 DM und der ihr geleisteten Arbeitslosenhilfe in Höhe von 6.607,09 DM geltend. (7.610,40 DM - 6.607,09 DM = 1.003,31 DM).

Der Senat hat dies als eine bloße Klageerweiterung im Sinne von § 99 Abs.3 Nr.2 SGG angesehen.

Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen, da das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Unabhängig von den zutreffenden Ausführungen des SG zur Zulässigkeit der Feststellungsklage, Verpflichtungsklage und Untätigkeitsklage (wovon die Leistungsklage im Rahmen des § 54 Abs.4 SGG mit erfasst würde), ist die Klage bereits wegen entgegenstehender Rechtskraft nicht zulässig (Meyer-Ladewig, Rz.6 f. zu § 141 SGG).

Die Klägerin hat nämlich bereits im Verfahren S 35 AL 653/92 beantragt, die Beklagte zur Abänderung der Bewilligungsbescheide für 1992 nach Maßgabe des von ihr, der Klägerin, aus ihrem letzten Verdienst bei der Firma S. abgeleiteten Bemessungsentgelts von 271,80 DM wöchentlich und zur Nachzahlung einer sich gegenüber der für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis 14.07.1992 geleisteten Arbeitslosenhilfe zu ihren Gunsten errechnenden Differenz von 1.003,31 DM zu verurteilen und hat dem Senat zur Begründung eine Kopie der von ihr bereits im Verfahren S 35 AL 653/92 vorgelegten Berechnung vorgelegt. Die Klage S 35 AL 653/92 wurde aber, soweit sie die Arbeitslosenhilfe vom 01.01.1992 bis 14.07.1992 zum Gegenstand hatte, mit Urteil des SG vom 25.11.1994 abgewiesen, die Berufung hiergegen mit Urteil des 8. Senats des Bayer. LSG vom 12.12.1996 als unbegründet zurückgewiesen.

Auch über die seitens der Beklagten im Zahlungszeitraum vom 27.03.1992 bis 09.04.1992 aufgrund ihrer Erstattungsforderung aus 1991 aufgerechneten 109,32 DM hat das SG mit Urteil vom 25.11.1994 - zugunsten der Klägerin - entschieden. Das Urteil des SG ist auch insoweit rechtskräftig geworden, nachdem die Beklagte keine Berufung eingelegt hat. Die Klägerin konnte daher bezüglich dieses Betrages von 109,32 DM kein weiteres gerichtliches Erkenntnisverfahren mehr anstrengen, nachdem sie mit dem Urteil des SG bereits einen vollstreckbaren Titel hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht auf dieser Abweichung.
Rechtskraft
Aus
Saved