L 14 RA 13/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 137/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 13/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20. September 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. -

Tatbestand:

Streitig ist unter den Beteiligten eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.

Die 1951 geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung durchlaufen. Sie war nach Abschluss der Mittleren Reife als kaufmänni- sche Angestellte tätig (Kontoristin, Büroangestellte); seit 1978 übte sie diese Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes aus, und zwar von 1988 bis 1995 als Geschäftsführerin. Danach war sie nach eigenen Angaben nur noch eingeschränkt kaufmännisch tätig; seit 20.10.1997 bestand Arbeitsunfähigkeit, später Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeldbezug bis November 2000).

Am 10.12.1997 stellte die Klägerin bei der Beklagten Rentenantrag wegen "chronischer Entzündung der Schilddrüse, verbunden mit erheblicher Gewichtsabnahme und Leistungsabfall". Die Beklagte zog die Unterlagen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) bei (Gutachten Dr.S. vom 03.12.1997; Diagnose: Deutlich reduzierter Allgemeinzustand an der Grenze zur Kachexie bei Verdacht auf anorektisch-psychiatrische Erkrankung; Patientin sehr auf Schilddrüsenerkrankung fixiert, psychiatrische Mitbehandlung seit zwei bis drei Jahren eingeleitet, aber erfolglos, da Patientin der Grundproblematik nicht zugänglich). Sie veranlasste Begutachtungen auf internistischem und nervenärztlichem Gebiet. Der Internist Dr.M. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 23.03.1998 1. psychosoziale Anpassungsstörung mit phasenartig auftretendem Gewichtsverlust ohne Nachweis organischer Störungen, 2. kleines zystisch verändertes Schilddrüsenadenom links in normalgroßer Schilddrüse, euthyreotischer Stoffwechsellage, 3. Migräne, 4. leichte Bewegungseinschränkung rechtes Kniegelenk nach zweimaliger Kniegelenksoperation 1/97 und 5/97, 5. Blähungsbeschwerden bei Laktoseintoleranz, 6. Fettstoffwechselstörung mit Hypercholesterinämie.

Der Gutachter sah eine wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der erhobenen Gesundheitsstörungen nicht gegeben.

Der Nervenarzt Dr.T. erhob in seinem Gutachten vom 21.04.1998 die Diagnose eines psychovegetativen Syndroms und hielt ebenfalls dem Ausbildungsstand entsprechende Tätigkeiten ohne Einschränkung vollschichtig für möglich.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 13.05. 1998 ab mit der Begründung, die Klägerin könne in ihrem bisherigen Berufsbereich weiterhin vollschichtig tätig sein. Mit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin ein, ihre Müdigkeits- und Kraftlosigkeitszustände seien nicht ausreichend berücksichtigt und eine Essstörung sowie die bestehende Schilddrüsenerkrankung mit möglichen Auswirkungen auf das Gehirn nicht ausreichend abgeklärt worden. Die Beklagte holte Befundberichte des behandelnden Nervenarztes Dr.G. und des praktischen Arztes Dr.L. sowie weitere Gutachten des MDK vom 03.04.1998 und 16.06.1998 ein. Sie führte in der Zeit vom 22.10.1998 bis 03.12.1998 ein Heilverfahren in der psychosomatischen Fachklinik B. durch. Hier wurde die Klägerin mit der Beurteilung einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit für kaufmännische Sachbearbeitertätigkeiten arbeitsfähig entlassen (Diagnosen im Entlassungsbericht: Psychophysische Erschöpfung, Zustand nach Haschimoto-Thyreoiditis, Zustand nach Kontusion/Distorsion rechtes Kniegelenk, Distorsion oberes rechtes Sprunggelenk").

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.1999 zurück.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) machte die Klä- gerin geltend, die Beklagte habe die vom behandelnden Arzt Dr.L. bescheinigten Leiden überwiegend ignoriert, es bestehe Erwerbsunfähigkeit. Auch Dr.S. vom MDK habe bei der Untersuchung am 16.06.1998 eine Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als nicht möglich angesehen. Im Übrigen sei sie nach ihrer letzten, zum 31.12.1995 aufgegebenen Tätigkeit als Geschäftsführerin zu beurteilen. Als solche habe sie unbeschränkte Vertretungsvollmacht gehabt und sei für "Finanzwesen, Personalwesen, Buchhaltung und Organisation" der Firma zuständig gewesen. Auch vorher habe sie - anfangs als einzige Angestellte - sämtliche kaufmännischen Arbeiten im Büro der Firma erledigt und sich darüber hinaus durch Fortbildung branchenspezifische Kenntnisse angeeignet. Der Handwerksbetrieb habe Anfang der 90-er Jahre bis zu 50 Mitarbieter gehabt, derzeit seien noch etwa 30 Beschäftigte tätig.

Zu ihrem Vorbringen legte die Klägerin den Geschäftsführervertrag vom 30.03.1987 (monatliches Gehalt von DM 2.812,00 brutto plus Tantiemen) sowie den Ergänzungsvertrag vom 14.11.1998 (festes Monatsgehalt nach Vereinbarung, mindestens DM 2.800,00) vor, ferner den Bescheid des Versorgungsamts Regensburg vom 09.03. 1998 nach dem Schwerbehindertengesetz (GdB 30, festgestellte Behinderungen: Funktionsbehinderung des Kniegelenks rechts, seelische Störung), Arbeitsunfähigkeits- und Krankheitsbescheinigungen der AOK Sulzbach-Rosenberg vom 14.07.1999 (häufige Diagnosen seit 1989 u.a. Erschöpfungszustand, reaktive Depression, Sinubronchitis, Ulcus ventriculi, chronische Gastritis, Colon irritable, Untergewicht), schließlich einen Auszug aus dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten des Dr.S. vom 18.07.2000 ("psychovegetatives Syndrom deutlicher Ausprägung, eingeschränkte psychophysische Belastbarkeit; leichte stressarme Tätigkeiten nur noch halbtags möglich").

Die Beklagte vertrat zum Vorbringen der Klägerin die Auffassung, diese habe die Position einer Geschäftsführerin ohne vorherige kaufmännische Ausbildung lediglich innerhalb der familieneigenen GmbH bekleiden können; sie sei aufgrund langjähriger Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich einer Versicherten gleichzustellen, die eine entsprechende dreijährige Regelausbildung erfolgreich durchlaufen habe. Nach dem medizinischen Sachverhalt könne die Klägerin weiterhin als Geschäftsführerin, jedenfalls aber als qualifizierte Kauffrau mit Beschäftigungen, wie sie im Rahmentarifvertrag für die Angestellten des metallverarbeitenden Handwerks in Bayern in der Gehaltsgruppe III für Tätigkeiten höherwertiger Art angeführt seien, tätig sein.

Das SG zog Befundberichte und ärztliche Unterlagen der behandelnden Ärzte Dr.L. und Dr.G. sowie die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes bei und beauftragte den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Klägerin. Bei der Untersuchung klagte diese über allgemeine Müdigkeitserscheinungen, monatliche Migräne sowie seit zehn Jahren bestehende Gliederschmerzen, die am stärksten in der Zeit von 1990 bis 1995 bestanden hätten. In dieser Zeit sei auch der stärkste Gewichtsverlust (bis zu einem Gewicht von 41 kg) eingetreten. Der Gutachter erhob einen im Wesentlichen unauffälligen neurologischen Befund und diagnostizierte aufgrund der psychopathologischen Untersuchung eine Dysthymie mit etwas verminderter Belastbarkeit und leichten bis mittelschweren Verstimmungszuständen, wobei es in Belastungssituationen auch zu Gewichtsabnahme kommen könne (derzeitiges Gewicht mit 51 kg bei 163 cm Körpergröße im unteren Normbereich) sowie eine Migräne. Er verwies darauf, dass die Verstimmungszustände die Klägerin zwischen 1990 und 1995 nicht an einer Tätigkeit als Geschäftsführerin im eigenen Betieb gehindert hätten; eine wesentliche Zunahme der Symptome lasse sich nach den Angaben der Klägerin nicht erkennen. Der Gutachter hielt die Klägerin für in der Lage, weiterhin vollschichtig einer Erwerbstätigkeit in ihrem bisherigen Beruf nachzugehen, wobei Spitzenbelastungen und stärkere emotionale Belastungssituationen zu vermeiden seien. Es bestehe auch die nötige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für Anforderungen eines gleichartigen Berufs.

Der Klägerbevollmächtigte nahm zu diesem Gutachten dahingehend Stellung, dass im Hinblick auf die gesteigerten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach 1995, die aus den entsprechenden Bescheinigungen der AOK ersichtlich seien, eine Zunahme der Symptomatik nicht geleugnet werden könne. Das Gutachten stehe in Widerspruch zu der Auffassung des Arbeitsamtsarztes Dr.S. und der Auffassung des behandelnden Arztes Dr.G ... Er beantragte die Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens.

Das SG beauftragte den Medizinialdirektor Dr.W. mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens.

Die Klägerin klagte bei der Untersuchung über seit zehn Jahren in etwa gleichbleibende Gliederschmerzen, unzureichende nervliche Belastbarkeit bei Lärmbelastungen, Stress und Hektik, weiter über Verdauungsbeschwerden, Kopfschmerzen, nervöse Herzbeschwerden und seit dem Tode des Vaters 1990 bestehende Angstzustände, wobei insoweit in letzter Zeit eine gewisse Stabilisierung eingetreten sei. Der Gutachter erhob folgende Gesundheitsstörungen: 1. Psychovegetative Störungen, 2. Polyarthralgien ohne Nachweis einer Bewegungseinschränkung, 3. rezidivierende Verdauungsbeschwerden bei Laktoseintoleranz, 4. Kopfschmerzen, 5. Schilddrüsenerkrankung.

Nach den Ausführungen des Gutachters bestand ein leichtes Untergewicht (51 kg nach Angaben der Klägerin), von einem erheblich reduzierten Ernährungszustand sei nicht mehr zu sprechen. Die Schilddrüsenstoffwechsellage war ausgeglichen, die Schilddrüsenhormone lagen im Normbereich; eine Substitutionstherapie erfolgte nicht. Die wechselnden Gelenk- und Gliederbeschwerden bedingten keinen als wesentlich zu bezeichnenden funktionellen Zustand. Weder an den Gelenken der Arme und Beine noch an der Wirbelsäule waren nennenswerte Bewegungsstörungen zu erfassen. Eine höhergradige Leistungseinbuße konnte deshalb aus den wechselnden Arthralgien noch nicht abgeleitet werden. Wegen der Unverträglichkeit von Laktose und wegen der geklagten Kopfschmerzen ergaben sich keine Auswirkungen auf das Leistungsvermögen, insoweit waren lediglich eine entsprechende Diät bzw. bedarfsweise Medikation erforderlich. Hinsichtlich der Auswirkungen der psychischen Störung auf das Leistungsvermögen verwies Dr.W. auf das vorangegangene nervenärztliche Gutachten, eine richtungsweisende Verschlimmerung sei seitdem nicht zu erkennen. Insgesamt kam der Gutachter zu der Auffassung, dass die Klägerin noch leichte Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einbußen (keine Schicht- und Akkordbedingungen, keine besonderen emotionalen Belastungen, keine besonderen Anforderungen an die Nervenkraft) vollschichtig verrichten und damit auch als kaufmännische Angestellte noch vollschichtig eingesetzt werden könne. Einschränkungen sah der Gutachter allerdings hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführerin, bei der mit nicht mehr zumutbaren häufigen Stressbelastungen und höhergradigen emotionalen Anforderungen gerechnet werden müsse.

Die Klägerin beantragte die gutachtliche Anhörung des Nervenarztes Dr.F. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das SG kam diesem Antrag nicht nach. Es wies die Klage mit Urteil vom 20.09.2001 ab mit der Begründung, die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung bis 31.12.2000 noch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung oder auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung. Es ging im Rahmen des von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Berufsgruppenschemas bei der Klägerin entsprechend ihrer letzten Tätigkeit und des bezogenen Entgelts, welches nicht oberhalb oder knapp unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe, von einer Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren aus, nicht aber zu der darüber liegenden Gruppe der Angestellten mit zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen wie Meisterprüfung, erfolgreicher Fachschulausbildung oder wissenschaftlicher Hochschulausbildung. Aber selbst wenn letztere zugrunde gelegt würde, läge Berufsunfähigkeit nicht vor, denn die Klägerin könne noch nach sämtlichen Gutachten vollschichtige Tätigkeiten als kaufmännische Angestellte verrichten, wobei lediglich bestimmte qualitative Leistungseinschränkungen (Schicht- und Akkordbedingungen, besondere emotionale Belastungen, besondere Anforderungen an die natürliche Leistungskraft) zu vermeiden seien. Weitere Gutachten nach §§ 106, 109 SGG lehnte das SG ab, da der Sachverhalt ausreichend geklärt sei und der Antrag auf Anhörung eines Gutachters nach § 109 SGG verspätet gestellt sei.

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil. Sie bezieht sich auf das erstinstanzliche Vorbringen und bringt weiter vor, das SG habe sie zu Unrecht in die Gruppe der Angestellten mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren eingestuft. Es komme dabei auf die Qualität der ausgeübten Tätigkeit und nicht auf abgelegte Prüfungen an; eine aus betrieblich-familiären Gründen unterwertige Bezahlung sei grundsätzlich unschädlich. Die Klägerin könne als kaufmännische Angestellte nicht mehr vollschichtig arbeiten. Das Ersturteil habe die langen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ebenso außer Acht gelassen wie die Tatsache, dass sie die beruflichen Reha-Maßnahmen des Arbeitsamts aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen.

Der Senat zog die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamts Regensburg bei und beauftragte Dr.F. mit der Erstellung eines nervenärztlichen Gutachtens nach § 109 SGG. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 05.11.2002 aufgrund seiner persönlichen Untersuchung der Klägerin, der vorhandenen ärztlichen Unterlagen und der Analyse der Vorgeschichte eine seit 1990 bestehende rezidivierende depressive Störung (F 33.2) fest, die bisher nicht adäquat diagnostiziert und ausreichend therapiert worden sei, so dass sich im klinischen Verlauf ein eher dystymes Bild ohne klare phasisch ablaufende Charakteristik herausgebildet habe. Eine wesentliche Verschlechterung seit Antragstellung im Dezember 1997 lasse sich nicht nachweisen. Es handele sich um eine behandelbare Krankheit, die als solche keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens rechtfertige. Trotz zweifelsohne vorhandener Krankheitszeichen seien leichte bis mittelschwere Arbeiten weiterhin vollschichtig zumutbar, wobei während manifester depressiver Episoden ohne pharmakologische Behandlung Arbeitsunfähigkeiten von mehreren Monaten Dauer möglich seien. Krankheitsphasen könnten jedoch unter konsequenter nervenärztlich geführter Behandlung auf wenige Wochen beschränkt werden. Arbeiten mit besonderer Stressbelastung (keine Akkord- und Schichtarbeiten, keine Arbeiten unter Lärmbelästigung oder extremen Witterungsbedingungen) könnten nicht ausgeführt werden, eine freie Arbeitseinteilung bei vorgegebener Grobstruktur sollte möglich sein. Mit diesem Leistungsvermögen war die Klägerin nach Auffassung des Gutachters noch "am ehesten" in der Lage, die zuletzt im Betrieb des Ehemannes ausgeführte Erwerbstätigkeit auszuführen, allerdings nicht in der Funktion einer selbständig agierenden Geschäftsführerin, sondern einer einfachen Verwaltungsangestellten. Insofern sei es auch zumutbar, dass sie ihr bisheriges Leistungsniveau ("entweder Topleistungen oder gar keine") an das übliche Niveau von Arbeitnehmern anpasse, die in der Regel weitaus geringere Anforderungen an sich stellten. Eine Umstellung auf vergleichbare Erwerbstätigkeiten hielt der Gutachter für möglich, merkte allerdings an, dass aufgrund der Charakterstruktur und der depressiven Position bei der Klägerin eher nicht davon auszugehen sei, dass eine flexible Anpassung an andere berufliche Herausforderungen möglich sei.

Während die Beklagte aufgrund dieses Gutachtens die Auffassung vertrat, das Vorliegen eines vollschichtigen Leistungsvermögens sei bestätigt worden, eine überdauernde quantitative Leistungsminderung lasse sich nicht ableiten, wendet die Klägerin ein, der Gutachter halte manifeste depressive Episoden von wenigen Wochen oder auch mehreren Monaten für unvermeidbar; während solcher manifester depressiver Episoden von länger als sechs Monaten sei die Klägerin erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI. Im Übrigen könne eine identische Leistungsfähigkeit im Dezember 1997 mit der Leistungsfähigkeit im November 2002 schon im Hinblick auf die erheblichen Gewichtsschwankungen (im Dezember 1997 41,8 kg, deutlich reduzierter Allgemeinzustand an der Grenze zur Kachexie) nicht angenommen werden. Der Zustand der Klägerin habe sich seit der zuletzt Mitte 1999 dokumentierten Arbeitsunfähigkeit nicht gebessert. Die Klägerin beruft sich weiter darauf, dass die von Dr.F. für möglich gehaltene Tätigkeit einer einfachen Verwaltungsangestellten im Betrieb des Ehemannes bereits sozial nicht zumutbar sei und es diese Tätigkeit in dem Betrieb auch nicht gebe. Sie wiederholt den Antrag auf Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.03.2003 stellte Dr.F. auf Rückfragen des Senats klar, dass die Klägerin alle zum Berufsbild gehörenden Arbeiten einer Büro- und Verwaltungsangestellten vollständig verrichten könne, lediglich Tätigkeiten in leitender Stellung sollten wegen der damit verbundenen psychischen Belastung unterbleiben. Solche Tätigkeiten seien ihr am leichtesten im ihr vertrauten Betrieb möglich, dies bedeute aber nicht, dass die Fähigkeit zur Umstellung und Anpassung an andere Arbeitsbereiche nicht mehr gegeben sei. Der Gutachter widersprach der Interpretation der Klägerin, dass auch künftig rezidivierende depressive Episoden unvermeidbar seien. Es sei insoweit lediglich mit weiteren Krankheitsepisoden zu rechnen, auf die man sich therapeutisch einstellen müsse; unvermeidbar seien diese Episoden deshalb nicht. Wie bei anderen Krankheiten auch, sei bei depressiven Erkrankungen die Erwerbsfähigkeit nicht generell beeinträchtigt. Bei der Klägerin bestehe allerdings eine gewisse Tendenz, die Krankheit hinzunehmen, statt dagegen anzugehen, was subjektiv zu einer Überbewertung auch der ungünstigen psychosozialen Auswirkungen bezüglich der Teilhabe am Leben führe. Im Übrigen könne bei der Verlaufsbeurteilung der Gewichtsschwankungen in der Vergangenheit nicht grundsätzlich auf eine Verschlechterung des gesamten Befindens geschlossen werden. Der Gutachten legte weiter dar, dass die Einholung weiterer Gutachten, insbesondere auf arbeitsmedizinischem Gebiet, nicht erforderlich seien.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20.09.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 13.05.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Antrag Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Sie regt hilfsweise die Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens an.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die Klägerin auch weiterhin für in der Lage, kaufmännische Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Rentenakte der Beklagten Bezug genommen. -

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, sie erweist sich aber nicht als begründet.

Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat kommt nach weiterer Beweisaufnahme durch das von der Klägerin beantragte Gutachten nach § 109 SGG durch Dr.F. zu dem Ergebnis, dass noch kein Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 Sechts Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung oder auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB VI bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI (jeweils in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung) besteht.

Das Erstgericht hat die Voraussetzungen dieser Bestimmungen im Einzelnen dargelegt. Sie werden von der Klägerin auch weiterhin nicht erfüllt. Die Klägerin kann nach sämtlichen bisher eingeholten Gutachten noch vollschichtige Arbeiten in ihrem Berufsbereich und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit gewissen qualitativen Einschränkungen verrichten. Auch der von ihr benannte Gutachter Dr.F. kommt bei leicht veränderter Formulierung der Diagnose zu einer ähnlichen sozialmedizinischen Beurteilung wie Dr.S. im erstinstanzlichen Verfahren. Die Krankheitszustände der Klägerin sind nach den Ausführungen des Dr.F. behandelbar und lassen Erwerbstätigkeiten im bisherigen Berufsbereich ohne zeitliche Einschränkungen zu. Trotz der Möglichkeit von längeren Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, vor allem im Falle nicht ausreichender pharmakologischer Behandlung, sieht er leichte bis mittelschwere Arbeiten auch weiterhin vollschichtig als möglich und zumutbar an, lediglich Arbeiten mit besonderer Stressbelastung (Akkord- und Schichtarbeiten, Lärmbelästigung, extreme Witterungsbedingungen) müssen unterbleiben, so dass vor allem die bis 1995 ausgeübte Funktion einer Geschäftsführerin im häuslichen Betrieb eher nicht mehr in Betracht kommt. Der Vorgutachter Dr.S. hatte insoweit "Spitzenbelastungen und stärkere emotionale Belastungen" ausgeschlossen.

Wenn Dr.F. die Klägerin "am ehesten" in der Lage sieht, die zuletzt im Betrieb des Ehemannes ausgeübte Tätigkeit auszuüben, allerdings als einfache Angestellte, so ist dies - wie er in der ergänzenden Stellungnahme vom 05.03.2003 klarstellt - so zu verstehen, dass die Klägerin im Büro- und Verwaltungsbereich weiter als qualifizierte Angestellte tätig sein kann, nur eben wegen der psychischen Belastungen nicht in leitender Stellung, und dass ihr dies im ihr vertrauten Bereich der häuslichen Firma am leichtesten fällt. Eine generelle Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit ist mit dieser Aussage nicht verbunden.

Der Senat hält das Gutachten des Dr.F. für schlüssig und überzeugend. Er schließt sich dieser Beurteilung an. Die Einholung weiterer Gutachten erscheint angesichts des aufgeklärten Sachverhalts nicht geboten. Insbesondere bedarf es keines arbeitsmedizinischen Gutachtens, wie es von der Klägerin angeregt wird. Dies hat auch Dr.F. nachvollziehbar dargelegt.

Mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen ist die Klägerin nicht berufsunfähig und damit erst recht nicht erwerbsunfähig und auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert, denn sie konnte und kann noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besondere Stressbelastung verrichten. Damit kommt für sie zwar die bis 1995 ausgeübte, psychisch offenbar sehr belastende Tätigkeit einer Geschäftsführerin in der häuslichen Installationsfirma nicht mehr in Betracht, zumutbar sind aber alle Büro- und Verwaltungsarbeiten ihres Berufsbereichs, auch qualifizierter Art. Diese sind nicht generell mit besonderer Stessbelastung verbunden.

Auf Tätigkeiten dieser Art ist sie auch verweisbar. Das SG hat das im Rahmen der Prüfung von Berufsunfähigkeit für die qualitative Bewertung von Angestelltenberufen und die Ermittlung zumutbarer Verweisungstätigkeiten heranzuziehende, von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelte Mehrstufenschema im Einzelnen dargelegt und die Klägerin zutreffend entsprechend ihrem bisherigen Berufsleben der Gruppe der Angestellten mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren zugerechnet, nicht aber der Gruppe der Angestellte mit noch längerer Ausbildung und weiteren Zugangsvoraussetzungen. Auch nach Auffassung des Senats ist die Klägerin nicht als Geschäftsführerin zu beurteilen; der Einwand, sie habe diese Position ohne kaufmännische Ausbildung lediglich innerhalb der familieneigenen GmbH bekleiden können, nicht aber auch wettbewerbsfähig auf dem Arbeitsmarkt, ist nicht von der Hand zu weisen. Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch ohne herkömmlichen Ausbildungsweg durch langjährige verantwortungsvolle Berufstätigkeit die entsprechende Qualifikation und Wettbwerbsfähigkeit erworben werden (vgl. u.a. BSG vom 09.04. 2003 - B 5 RJ 38/02 R -). Dies ist bezüglich der langjährigen Tätigkeit der Klägerin als kaufmännische Angestellte auch der Fall: insoweit ist sie unstreitig einer gelernten Angestellten mit einer Regelausbildung von drei Jahren gleichzustellen. Für die seit 1988 ausgeübte Position einer Geschäftsführerin trifft dies dagegen so nicht zu. Die Feststellung des Erwerbs einer Qualifikation und Wettbewerbsfähigkeit als Geschäftsführerin durch langjährige verantwortliche Berufstätigkeit erscheint hier bereits deshalb nicht möglich, weil die gesundheitlichen Probleme der Klägerin etwa 1990, also relativ kurze Zeit nach Beginn dieser Tätigkeit und mit der parallel dazu verlaufenden erheblichen Betriebsvergrößerung, begannen. So ist im Heilverfahrensentlassungsbericht vom 19.01.1999 in der Anamnese eine gravierende Verschlechterung der Leistungsfähigkeit (Leistungsabbau, Gewichtsverlust) seit 1990 angegeben. Auch gegenüber dem Gutachter Dr.S. hatte die Klägerin geäußert, allgemeine Müdigkeitserscheinungen, Gliederschmerzen und Migräne hätten am stärksten in der Zeit von 1990 bis 1995, also bis zur Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit, bestanden.

Aber selbst wenn im Rahmen des Mehrstufenschemas hier von einer Tätigkeit als Geschäftsführerin und damit als Angestellte mit hoher beruflicher Qualität (Voraussetzung regelmäßig Hochschulstudium oder vergleichbare Qualifikation !) auszugehen wäre, wäre Verweisbarkeit auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe der ausgebildeten Angestellten (Regelausbildung von drei Jahren) gegeben.

Da der Klägerin die ihr gesundheitlich noch möglichen Tätigkeiten einer (gelernten)kaufmännischen Angestellten/Sachbearbeiterin zumutbar sind, ist weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit noch verminderte Erwerbsfähigkeit gegeben. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sie einen noch in Betracht kommenden Arbeitsplatz inne hat oder ihr ein solcher angeboten wird. Maßgebend ist vielmehr, dass auf dem Arbeitsmarkt geeignete Stellen - offen oder besetzt - in hinreichender Zahl vorhanden sind. Das Risiko, trotz bestehendem Erwerbsvermögens arbeitslos zu sein, ist nicht von der Rentenversicherung zu tragen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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