Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1032/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 505/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1952 im vormaligen Jugoslawien geborene Kläger mit kroatischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in seinem Heimatstaat hat von 1973 bis 26.06.1981 Beschäftigungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. In seiner Heimat sind Versicherungszeiten von 1970 bis 1971 sowie von 1985 bis 1987 dokumentiert.
Einen am 22.09.1997 bei der Beklagten eingegangenen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente lehnte diese mit Bescheid vom 24.01. 2000 ab, für den kein Zustellungsnachweis vorhanden ist. Nach Übersendung medizinischer Unterlagen aus Kroatien, die die Einschätzung enthielten, der Kläger sei insbesondere wegen der Folgen einer Alkoholkrankheit zu keiner beruflichen Tätigkeit mehr fähig, veranlasste die Beklagte eine klinisch-stationäre Untersuchung in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg vom 05. bis 07.03.2001. Unter Einbezug der Befunde aus dem Heimatstaat, insbesondere auch des Krankenblattes der behandelnden Ärztin Dr.S. für die Jahre 1983 und 1984, kam der Neurologe/ Psychiater Dr.M. zu dem Ergebnis, der Kläger könne insbesondere wegen Alkoholkrankheit nur noch unter drei Stunden tätig sein. Dieses Leistungsvermögen bestehe seit dem 22.09.1997. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.04.2001 den Antrag vom 22.09.1997 ab. Der Kläger erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den maßgeblichen Zeitraum 22.09. 1992 bis 21.09.1997 nicht. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch, den der Kläger damit begründete, seine Erwerbsunfähigkeit sei bereits im Sommer 1981 eingetreten, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 09.08.2001).
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut (SG) die Unterlagen der für die Beschäftigungszeiten des Klägers in Deutschland zuständigen Krankenkassen eingeholt. Mit Gerichtsbescheid vom 25.06.2002 hat das SG die Klage abgewiesen mit im Wesentlichen der Begründung, der Kläger erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente nicht. Hinweise darauf, dass der Kläger bereits 1981 oder 1984 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente erfüllt hätte, bestünden nicht. Insbesondere ergebe sich dies auch nicht aus der Bescheinigung der Dr.S. , der Kläger sei seit 1993 wegen chronischen Alkoholismus behandelt worden.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, bereits im Zeitraum 1983/84 habe zumindest eine zeitliche Minderung der beruflichen Leistungsfähigkeit vorgelegen, wie sich aus den Krankenblättern der Krankenkasse ergebe. Sie belegten zwischen 1977 und 1979 Behandlungen wegen Gastritis, Durchfalls und Brechreiz, die Grundlage der späteren Erkrankung gewesen seien. Auch aus den dokumentierten Behandlungen der Dr.S. wegen chronischer Alkoholkrankheit ergebe sich ein Leistungsfall bereits 1983 und damit vor 1984.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25.06. 2002 sowie den Bescheid vom 17.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25.06.2002 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten des Sozialgerichts Landshut und der Beklagten. Hierauf, auf den Inhalt der Berufungsakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Der Senat folgt der Begründung des SG Landshut im angegriffenen Gerichtsbescheid und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gegen eine bereits 1983 oder 1984 eingetretene maßgebliche Erwerbsminderung des Klägers dessen nach dem Recht des Heimatstaates versicherungspflichtige Beschäftigungen vom 17.04.1985 bis 23.09.1985, 11.07.1984 bis 11.10.1984 sowie vom 26.03.1987 bis 20.07.1987 sprechen. Gegen den frühzeitigen Eintritt maßgeblicher gesundheitlicher Folgen für die Leistungsfähigkeit des Klägers durch die Alkoholkrankheit sprechen auch die eigenen Angaben des Klägers zu seinem Verhalten nach 1983. Er selbst hat gegenüber der Ärztlichen Gutachterstelle der Beklagten angegeben, er habe in Deutschland täglich drei bis fünf Flaschen Bier konsumiert, in Kroatien hingegen täglich einen halben Liter Schnaps.
Der Bescheid vom 24.01.2000 ist mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden, § 39 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X. Aus § 37 Abs.2 SGB X ergibt sich nichts anderes. Weitere Erörterungen sind deshalb nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG) bestehen nicht.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1952 im vormaligen Jugoslawien geborene Kläger mit kroatischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in seinem Heimatstaat hat von 1973 bis 26.06.1981 Beschäftigungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. In seiner Heimat sind Versicherungszeiten von 1970 bis 1971 sowie von 1985 bis 1987 dokumentiert.
Einen am 22.09.1997 bei der Beklagten eingegangenen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente lehnte diese mit Bescheid vom 24.01. 2000 ab, für den kein Zustellungsnachweis vorhanden ist. Nach Übersendung medizinischer Unterlagen aus Kroatien, die die Einschätzung enthielten, der Kläger sei insbesondere wegen der Folgen einer Alkoholkrankheit zu keiner beruflichen Tätigkeit mehr fähig, veranlasste die Beklagte eine klinisch-stationäre Untersuchung in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg vom 05. bis 07.03.2001. Unter Einbezug der Befunde aus dem Heimatstaat, insbesondere auch des Krankenblattes der behandelnden Ärztin Dr.S. für die Jahre 1983 und 1984, kam der Neurologe/ Psychiater Dr.M. zu dem Ergebnis, der Kläger könne insbesondere wegen Alkoholkrankheit nur noch unter drei Stunden tätig sein. Dieses Leistungsvermögen bestehe seit dem 22.09.1997. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.04.2001 den Antrag vom 22.09.1997 ab. Der Kläger erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den maßgeblichen Zeitraum 22.09. 1992 bis 21.09.1997 nicht. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch, den der Kläger damit begründete, seine Erwerbsunfähigkeit sei bereits im Sommer 1981 eingetreten, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 09.08.2001).
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut (SG) die Unterlagen der für die Beschäftigungszeiten des Klägers in Deutschland zuständigen Krankenkassen eingeholt. Mit Gerichtsbescheid vom 25.06.2002 hat das SG die Klage abgewiesen mit im Wesentlichen der Begründung, der Kläger erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente nicht. Hinweise darauf, dass der Kläger bereits 1981 oder 1984 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente erfüllt hätte, bestünden nicht. Insbesondere ergebe sich dies auch nicht aus der Bescheinigung der Dr.S. , der Kläger sei seit 1993 wegen chronischen Alkoholismus behandelt worden.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, bereits im Zeitraum 1983/84 habe zumindest eine zeitliche Minderung der beruflichen Leistungsfähigkeit vorgelegen, wie sich aus den Krankenblättern der Krankenkasse ergebe. Sie belegten zwischen 1977 und 1979 Behandlungen wegen Gastritis, Durchfalls und Brechreiz, die Grundlage der späteren Erkrankung gewesen seien. Auch aus den dokumentierten Behandlungen der Dr.S. wegen chronischer Alkoholkrankheit ergebe sich ein Leistungsfall bereits 1983 und damit vor 1984.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25.06. 2002 sowie den Bescheid vom 17.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25.06.2002 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten des Sozialgerichts Landshut und der Beklagten. Hierauf, auf den Inhalt der Berufungsakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Der Senat folgt der Begründung des SG Landshut im angegriffenen Gerichtsbescheid und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gegen eine bereits 1983 oder 1984 eingetretene maßgebliche Erwerbsminderung des Klägers dessen nach dem Recht des Heimatstaates versicherungspflichtige Beschäftigungen vom 17.04.1985 bis 23.09.1985, 11.07.1984 bis 11.10.1984 sowie vom 26.03.1987 bis 20.07.1987 sprechen. Gegen den frühzeitigen Eintritt maßgeblicher gesundheitlicher Folgen für die Leistungsfähigkeit des Klägers durch die Alkoholkrankheit sprechen auch die eigenen Angaben des Klägers zu seinem Verhalten nach 1983. Er selbst hat gegenüber der Ärztlichen Gutachterstelle der Beklagten angegeben, er habe in Deutschland täglich drei bis fünf Flaschen Bier konsumiert, in Kroatien hingegen täglich einen halben Liter Schnaps.
Der Bescheid vom 24.01.2000 ist mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden, § 39 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X. Aus § 37 Abs.2 SGB X ergibt sich nichts anderes. Weitere Erörterungen sind deshalb nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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