L 5 RJ 535/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 768/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 535/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. August 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit (EU/BU).

Der am 1944 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger ist Angehöriger des Staates Kroatien mit dortigem Wohnsitz. In seinem Heimat durchlief er nach Abschluss der Schule eine Maurerausbildung, sodann leistete er den Wehrdienst und war im Anschluss bis Anfang 1969 als Maurer beschäftigt. Vom 11.04.1969 bis 16.06.1978 war er in der Bundesrepublik Deutschland als Maurer beschäftigt und zwar bis 1977 bei der Firma H. , anschließend bei wechselnden Arbeitgebern. Nach Rückkehr in seine Heimat erlitt der Kläger 1981 einen - privaten - Unfall mit mehrfachem Bruch des linken Unterschenkels, der eine rezividierende Osteomyelitis mit mehrfachen operativen Eingriffen nach sich zog. Nach Bezug von Lohnersatzleistungen vom 01.01. 1997 bis 17.06.1998 wurde ihm in Kroatien eine Invalidenpension ab 18.06.1998 bewilligt.

Mit Schreiben vom 06.03.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Rente wegen EU/BU. Unter Einbeziehung der einschlägigen medizinischen Unterlagen aus seinem Heimatstaat, insbesondere der ärztlichen Gutachten zur Invalidenpension, erstellte der Chirurg/Sozialmediziner Dr.B. nach stationärer Untersuchung in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg (04. bis 06.10.1999) ein Gutachten, in welchem er im Wesentlichen gesundheitliche Einschränkungen wegen der Folgen der Unterschenkelfraktur 1981, Lendenwirbelsäulenbeschwerden, eine Minderung des Hörvermögens sowie eine toxische Leberparenchymschädigung feststellte. Diese bedingten, dass der Kläger als Maurer nicht mehr tätig sein, jedoch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig ausüben könne, soweit dabei dauerndes Gehen und Stehen sowie häufiges Bücken vermieden würden. Dieses Leistungsbild bestehe ab 17.03.1997 auf Dauer. Diese Einschätzung übernahm die Beklagte und lehnte mit Bescheid vom 07.02.2000 die Bewilligung von EU/BU-Rente ab, weil der Kläger trotz der gesundheitlichen Einschränkungen über ein noch vollschichtiges Einsatzvermögen mit nur qualitativen Einschränkungen verfüge, welches er mangels Berufsschutzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar einbringen könne. Ein anschließendes Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.06.2000), weil die Beklagte zur Wertigkeit des in Deutschland ausgeübten Berufes keine Auskünfte erhalten konnte. Anfragen bei den vormaligen Arbeitgebern H. und M. kamen mit dem Vermerk "unbekannt" in den Postrücklauf, die Firma E. L. GmbH war erloschen, die Firma G. E. konnte mangels Unterlagen keine Auskünfte mehr erteilen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG) hat der Kläger beantragt, ihm Rente wegen BU/EU ab Antragstellung zu bewilligen. Zur Begründung hat er auf sein Zeugnis der im Heimatstaat abgelegten Maurerprüfung verwiesen. Das SG hat ein sozialmedizinisches Gutachten der Dr.T. (12.03.2000) eingeholt, die als wesentliche Gesundheitsstörungen die Funktionsbehinderung des linken Beines wegen des Bruches 1991 sowie degenerative Knie- und Sprunggelenksveränderungen, Wirbelsäulenbeschwerden, chronische Bronchitis und Aortenklappenstenose Grad II festgestellt hat. Wegen der ab Untersuchungsdatum festzustellen Verkalkung der Aortenklappe seien dem Kläger auch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig nicht mehr zumutbar. Mit Teilvergleich vom 13.03.2002 hat die Beklagte den Eintritt von EU sowie die Leistung von EU-Rente ab 01.10.2002 bis 30.09.2005 anerkannt. In der Folge hat das SG erfolglos versucht, Auskünfte der vormaligen Arbeitgeber des Klägers zu erhalten. Mit Urteil vom 28.08.2002 hat es die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger erfülle die nach Abschluss des Teilvergleichs nur noch streitigen Voraussetzungen einer BU-Rente ab Antragstellung nicht. Er habe im zuletzt nur noch streitigen Zeitraum auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Arbeiten unter nur qualitativen Einschränkungen vollschichtig ausüben können. Mit diesem Leistungsbild sei er nicht berufsunfähig, weil die Qualifikation als Facharbeiter durch Tätigkeitsausübung in Deutschland nicht habe nachgewiesen werden können, so dass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Hinweis, er sei medizinisch bereits seit 18.06.1998 Invalide. Er sei Maurerfacharbeiter, was sich aus einer Bestätigung der Firma H. sowie aus seinem Zeugnis aus seinem Heimatstaat ergebe. Auf Anfrage des Senats hat die Firma H. bestätigt, dass der Kläger von 1969 bis 1977 als Vorarbeiter einer Maurerkolonne Sichtmauerwerksarbeiten ausgeführt, wobei er 15 % Zuschlag auf den Maurertarif erhalten habe. In der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2003 hat der Kläger angegeben, er habe mit 14/15 Jahren die Ausbildung in Jugoslawien begonnen, die in einem zweijährigen Abschnitt in S. und einem einjährigen in S. unterteilt gewesen sei. In Split habe er hälftig theoretischen und praktischen Unterricht erhalten. In Deutschland sei er in einer Gruppe von ca. fünf bis sechs ausländischen Hilfsarbeitern, denen er Anweisungen geben konnte, tätig gewesen. Die Kolonne habe überwiegend Hausmauern bzw. Außenfasaden sowie Kamine errichtet. Pläne, Berichte, Rapportzettel habe er nicht erstellt. Wegen weiterer Details der Aussage wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 28.08.2002 sowie in Abänderung des Bescheides vom 07.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2000 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.04.1997 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28.08.2002 zurückzuweisen.

Sie hat darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht als Facharbeiter qualifiziert werden könne, somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei und damit die zuletzt nur noch streitigen Voraussetzungen der BU-Rente bis Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mangels Berufsschutzes nicht erfülle.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14.02. 2003 waren die Beklagtenakten. Auf diese Akten sowie auf die Akten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Streitgegenstand ist zuletzt nur noch der Bescheid der Beklagten vom 07.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2000, soweit dort ein Anspruch auf BU-Rente ab Antragstellung verneint wurde bis zum Zeitpunkt der anerkannten EU (12.03.2002). In dieser Hinsicht ist die Entscheidung der Beklagten sowie das abweisende Urteil des SG Landshut vom 28.08.2002 nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Rente hat.

Anzuwendendes Recht ist wegen Antragstellung am 06.03.1997 das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung vor In-Kraft-Treten der Änderungen durch Gesetz zur Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I S. 1827 (a.F.), § 300 SGB VI.

Gemäß § 43 Abs.2 SGB VI a.F. hat Anspruch auf Rente wegen BU ein Versicherter der - neben den vom Kläger erfüllten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 Abs.1 SGB VI - die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies erfordert, dass die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf we- niger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit beurteilt ist, umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten der Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie des bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Als Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass das Leistungsvermögen des Klägers im streitigen Zeitraum nicht so weit eingeschränkt war, dass ihm Tätigkeiten vollschichtig auszuüben unmöglich gewesen wäre. Nach dem überzeugenden Gutachten der Dr.T. liegen bei dem Kläger als Gesundheitsstörungen vor: 1. Funktionsbehinderung des linken Beines nach Schienbeinbruch mit mehrfach operativ behandelter chronischer Osteomyelitis und Zustand nach Verletzung der Unterschenkelvene, degenerative Knie- und Sprunggelenksveränderungen. 2. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Veränderungen.

3. Chronische Bronchitis. 4. Nebenbefundlich: Adipositas, asymptomatische Erhöhung der Pankreasenzyme. Anhaltspunkte dafür, dass die von Dr.T. festgestellte Aortenklappenstenose bereits im streitigen Zeitrauma vorgelegen hätte, bestehen nach ihren auch insoweit überzeugenden Ausführungen nicht.

Im Hinblick auf diese Gesundheitsstörungen kann der Kläger keine Tätigkeiten als Maurer sowie mittelschwere und schwere Tätigkeiten ausüben. Andererseits sind ihm leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, in geschlossenen Räumen, ohne Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Akkord- und Schichtarbeit sowie Fließbandarbeiten zuzumuten. Wegebeschränkungen sind nicht ersichtlich. Hinweise auf eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bestehen nicht, denn die qualitativen Leistungseinschränkungen geben keine Veranlassung, einen konkreten Verweisungsberuf zu benennen (BESG Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1996 - SozR 3-2600 § 44 Nr.8).

Der Kläger kann mit diesem Leistungsvermögen zwar den von ihm in Deutschland zuletzt ausgeübten Beruf als Maurer mit dem als Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden eingeschränkten Leistungsvermögen nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Es reicht nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können, vielmehr sind gemäß § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. auch andere Berufstätigkeiten zu berücksichtigen, die gesundheitlich und sozial zumutbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.138).

Die soziale Wertigkeit einer Tätigkeit, auf die zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen nach dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik Deutschland abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem Beruf nächst niedrige Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).

Maßgeblich ist die vom Kläger bei der Firma H. zuletzt ausgeübte Tätigkeit, weil dieses die qualitativ hochwertigste gewesen ist. Ein Verweis auf die zuletzt bei der Firma E. für rund ein Jahr ausgeübte niedriger qualifizierte Tätigkeit ist entgegen der Auffassung der Beklagten rechtlich nicht zulässig.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger in der relevanten Tätigkeit nicht als Facharbeiter beschäftigt war. Der Kläger hat durch die Ausbildung im Heimatstaat nicht die gleiche Qualifikation erworben, die eine Berufsausbildung in einer Maurerlehre in Deutschland vermittelt hätte (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.53). Der Senat ist überzeugt, dass der Kläger eine von ihm angegebene dreijährige Ausbildungszeit so nicht absolviert hat. Insoweit sind seine Angaben in sich widersprüchlich, weil bei Beginn der Ausbildung mit 14/15 Jahren, dreijähriger Lehrzeit, 20-monatigem Wehrdienst und Aufnahme der Maurertätigkeit in Jugoslawien 1965 in Anbetracht des Geburtsdatums des Klägers (08.08.1944) eine Lehrzeit von 1961 bis 1964 zeitlich nicht eingeordnet werden kann. Die im Heimatstaat erworbene Qualifikation des Kläger kann aber als Indiz für die qualitative Bewertung der im Inland ausgeübten maßgeblichen Tätigkeit herangezogen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.102).

Der Kläger hat keine Facharbeitertätigkeiten ausgeübt. Hierzu zählen die Erstellung eigener Pläne, Berichte sowie Rapportzettel, was der Kläger nach seinen eigenen Angaben nicht getan hat. Auch war er nicht im gesamten Einsatzbereich eines Maurers tätig, sondern nur speziell in der Erstellung von Hausmauern, Außenfasaden sowie von Kaminen. Die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers H. , der Kläger sei tariflich als Facharbeiter entlohnt worden, sind widerlegt durch die im Versicherungsverlauf dokumentierten Entlohnungen des Klägers, die jeweils deutlich unter den Durchschnittsentgelten liegen (1976: zwölf Monate Pflichtbeiträge mit DM 18.029,00, Durchschnittsentgelt 1976: DM 23.335,00; 1975: elf Monate Pflichtbeiträge DM 19.976,00, Durchschnittsentgelt: DM 21.808,00; 1974: zehn Monate Pflichtbeiträge DM 18.088,00, Durchschnittsentgelt: DM 20.381,00). Maurer-Facharbeiter, insbesondere solche mit Zuschlag von 15 % wie vom Arbeitgeber H. angegeben, würden im fraglichen Zeitraum tariflich weit über dem Jahres-Durchschnittsentgelt aller Beschäftigten entlohnt worden sein.

Auch die Tätigkeit als Führer einer fünf bis sechs Mann starken Baukolonne ermöglicht keine andere Einschätzung. Denn insoweit handelte es sich nach den eigenen Angaben des Klägers nur um ausländische Hilfsarbeiter, denen er die ihm vom Arbeitgeber erteilten Anweisungen übersetzt und weitergegeben hat.

Die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten wie Maurerarbeiten, Erstellen von Mauern im Innen- und Außenbereich, Errichtung von Kaminen in der Funktion eines Kolonnenführers sind unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber H. bestätigten durch langjährige Tätigkeit erworbenen Qualifikation unter Berücksichtigung der Ausbildung zum Maurer im Heimatstaat und tatsächlichen Ausübung des Berufes dort als Anlerntätigkeiten des oberen Bereiches im Sinne der zitierten Stufenregelung zu qualifizieren.

Angelernte des oberen Bereiches (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) können nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden, ungelernte Tätigkeiten mit nur ganz geringem qualitativen Wert sind sozial nicht zuzumuten. Die zumutbaren Verweisungstätigkeiten müssen sich vielmehr durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, es ist mindestens eine in Betracht kommende konkrete Verweisungstätigkeit zu bezeichnen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246, 132, 140, 143; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.45). Als solche ist dem Kläger die Tätigkeit als einfacher Pförtner zuzumuten. Diese kann er auch mit dem oben festgestellten Leistungsbild noch vollschichtig ausüben, mit dem er den dabei auftretenden Belastungen gewachsen ist und die wesentlichen gesundheitlichen Voraussetzungen dieses Berufs erfüllt (vgl. Berufsprofile für die arbeits- und sozialmedizinische Praxis, Seite 1371).

Der Kläger erfüllt damit die Voraussetzungen für die begehrte BU-Rente nicht. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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