L 18 U 61/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 146/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 61/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.01.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Beklagten anerkannten Unfallfolgen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) rentenberechtigenden Grades bedingen und ob eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes am rechten Kniegelenk als weitere Unfallfolge anzuerkennen und zu entschädigen ist.

Der am 1946 geborene Kläger - von Beruf Beamter - stürzte am 12.07.1995 bei Bauarbeiten an einem Vereinsheim aus ca drei Meter Höhe auf den Betonfußboden und zog sich eine Schaftfraktur am linken Unterschenkel sowie eine Kompressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers zu. Wegen der Unfallfolgen war er bis 11.02.1996 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte holte einen Entlassungsbericht des behandelnden Chirurgen Prof.Dr.W. vom 05.01.1996 ein und ließ von Prof.Dr.S. ein Gutachten vom 18.11.1996 erstellen. Dieser bewertete die MdE bis zum Ablauf des zweiten Unfalljahres um 25 vH, bestehend aus einer Teil-MdE um 10 vH für den Wirbelsäulenschaden und einer solchen um 20 vH für die Unfallfolgen am linken Bein. Der beratende Arzt der Beklagten, Dr.S. , hielt eine Gesamt-MdE von 20 vH für angemessen (Stellungnahme vom 28.01.1997).

Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Verletztenrente mit Bescheid vom 07.05.1997 mit der Begründung ab, die MdE erreiche keinen rentenberechtigenden Grad. Als Unfallfolgen anerkannte sie: Endgradig behinderte Beugefähigkeit des unteren Wirbelsäulenabschnittes mit Verspannung der zugehörigen Streckmuskulatur nach unter leichter Höhenminderung knöchern verheiltem Bruch des 1. LWK. Beugebehinderung im linken Kniegelenk nach operativ versorgtem Drehbruch des Schienbeines; Muskelminderung am linken Oberschenkel, Verdickung der Kniegelenks- und Unterschenkelgegend links, Bewegungsreiben hinter der Kniescheibe links; mehrfach Narbenbildung am linken Bein, reizlos einliegendes Fremdmaterial am Schienbeinknochen.

Als unfallunabhängig bezeichnete sie: Mäßiggradige Aufbrauchserscheinungen an den Wirbelkörpern der Brustwirbelsäule.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die MdE sei zu niedrig bemessen und die seit dem Unfall bestehende Behinderung im rechten Kniegelenk sei als Unfallfolge zu berücksichtigen. Die Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk entspreche der Behinderung im linken Knie, was darauf zurückzuführen sei, dass er bei dem Sturz mit beiden Beinen steif aufgeprallt sei. Auf die Beschwerden im rechten Knie habe er im Rahmen der Begutachtung durch Prof.Dr.S. hingewiesen.

Die Beklagte holte einen weiteren Befundbericht des behandelnden Prof.Dr.W. vom 27.11.1997 ein. Darin teilte dieser mit, der Kläger habe erstmals am 24.03.1997 über Schmerzen im rechten Knie geklagt. Da die Beschwerdesymptomatik erstmalig 1 3/4 Jahre nach dem Unfall dokumentiert und auffällig geworden sei, sich die radiologischen Verschleißerscheinungen aber nicht in dieser kurzen Zeit in dem vorhandenen Maß hätten entwickeln können, sei davon auszugehen, dass es sich um eine vorbestehende Veränderung handele. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 02.03.1998 des Dr.E. wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.1998 zurück.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben und beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07.05.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.04.1998 zur Anerkennung einer Kreuzbandverletzung am rechten Kniegelenk als Unfallfolge sowie zur Gewährung einer Verletztenrente zu verurteilen. Ein am 14.07.1998 gefertigtes Kernspintomogramm des rechten Kniegelenkes ergab nach dem Befundbericht des Dr.S. vom 29.07.1998 einen kompletten alten Kreuzbandriss. Eine Aussage zum Eintrittszeitpunkt konnte Dr.S. nicht treffen. Der Chirurg Dr.B. hat im Gutachten vom 30.09.1998 hinsichtlich der Kreuzbandruptur einen geeigneten Unfallmechanismus verneint, da der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge mit gestreckten Kniegelenken auf den Boden aufgekommen sei. Die MdE sei ab Eintritt der Arbeitsfähigkeit mit 10 vH und ab dem Tag der Begutachtung mit unter 10 vH zu bewerten. Der gem § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörte Facharzt für Orthopädie Dr.C. hat es im Gutachten vom 31.03.1999/ 21.04.1999 für denkbar gehalten, dass ein beim Sturz aufgetretener Hyperextensionsmechanismus zu einer isolierten Ruptur des Kreuzbandes geführt hat. Durch die lange Liegezeit auf Grund der bestehenden LWK-1-Kompressionsfraktur sei das rechte Kniegelenk auch ohne Operation ausgeheilt. Die MdE sei ab 12.02.1996 mit 30 vH und ab 01.06.1997 mit 25 vH zu bewerten. Durch Instabilität sei die Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose noch Jahre nach dem Unfall möglich, so dass eine höhere Einstufung erfolgen müsse.

Das SG hat den Zeugen L. zum Unfallhergang schriftlich befragt. Dieser hat berichtet, der Kläger sei beim Sturz zuerst mit dem linken Bein, das ziemlich gestreckt gewesen sei und fast gleichzeitig mit dem rechten leicht gebeugten Knie auf dem Boden aufgekommen. Die vom Kläger des weiteren benannten Zeugen zur Beschwerdefreiheit des linken Knies vor dem Unfall Dr.F. , Z. , K. , J. R. , E. , H. und R. R. hat das SG nicht einvernommen. Es hat die Klage mit Urteil vom 08.01.2002 abgewiesen und einen Anspruch des Klägers auf Unfallausgleich verneint, weil seine Erwerbsfähigkeit nicht um wenigstens 25 vH durch den Unfall vom 12.07.1995 gemindert sei. Es hat die Kreuzbandruptur am rechten Kniegelenk nicht mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Sturz vom 12.07.1995 zurückgeführt. Auch bei Bejahung eines geeigneten Unfallmechanismus sei die Kausalität nicht indiziert, sondern es sei weiter zu prüfen, welche alternativen Verursachungsmöglichkeiten noch in Betracht kämen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits 1963 beim Fußballspielen eine Verletzung des rechten Kniegelenks erlitten habe. Gegen eine traumatische Verursachung der Kreuzbandruptur durch das Ereignis vom 12.07.1995 spreche der Verlauf nach dem Sturz. Eine Kreuzbandruptur sei durch einen eindrucksvollen Funktionsverlust gekennzeichnet, der nirgends dokumentiert sei. Die fehlende Angabe von Beschwerden am rechten Bein, die hohe Belastbarkeit und die osteophytären Veränderungen sprächen auch gegen das Vorliegen einer Teilruptur.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und weiterhin Zahlung einer Verletztenrente und die Anerkennung der Kreuzbandruptur am rechten Knie als weitere Unfallfolge begehrt. Zum Beweis dafür, dass er vor dem Unfall keine Beschwerden am rechten Knie gehabt habe, hat er die schon vor dem SG genannten Zeugen benannt. Der Senat hat von dem Chirurgen Dr.K. ein Gutachten vom 04.09.2002 eingeholt. Dieser hat den Kreuzbandschaden schon deshalb nicht auf den Umfall vom 12.07.1995 zurückgeführt, weil sowohl bei einer kompletten als auch einer Teilrissbildung ein derartiger Befund von den behandelnden Ärzten im Krankenhaus realisiert worden wäre. Auch eine Teilrissbildung hätte erhebliche Schmerzen des Klägers am rechten, nicht ruhig gestellten Bein des Klägers zur Folge gehabt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.01.2002 und Abänderung des Bescheides vom 07.05.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.04.1998 zu verurteilen, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes am rechten Kniegelenk als weitere Unfallfolge anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.01.2002 zurückzuweisen.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Unfallakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Kreuzbandruptur am rechten Kniegelenk als Unfallfolge. Eine Unfallrente steht ihm nicht zu.

Der Senat weist die Berufung aus den überzeugenden Gründen des Ersturteils als unbegründet zurück. Es bedarf daher keiner weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Im Hinblick auf das vom Senat eingeholte Gutachten des Unfallchirurgen Dr.K. hat es der Einvernahme der vom Kläger benannten Zeugen zur Beschwerdefreiheit des rechten Knies vor dem Unfall nicht bedurft. Unter Berücksichtigung der gutachtlichen Ausführungen des Dr.K. , dass der Kreuzbandschaden schon deshalb nicht auf den Unfall vom 12.07.1995 zurückgeführt werden kann, weil sowohl bei einer kompletten als auch bei einer Teilrissbildung des Kreuzbandes ein derartiger Befund von den behandelnden Ärzten im Krankenhaus realisiert worden wäre und der Kläger unter erheblichen Schmerzen gelitten hätte, ist auch der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Knieschaden des Klägers nicht ursächlich auf den Unfall vom 12.07.1995 zurückgeführt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 166 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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