Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AL 88/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2001 verurteilt, die Ausbildung der Klägerin zur Ergotherapeutin an der Fachschule für Ergotherapie, C-F, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu fördern. Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Förderung der begonnenen Ausbildung zur Ergotherapeutin an der Fachschule für Ergotherapie (C-F) der von C1 Anstalten.
Am 21.01.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Förderung der Ausbildung zur Ergotherapeutin.
Die Klägerin, ehemalige Studentin im Fach Lehramt, erlitt 1998 ein schweres Schädelhirntrauma durch Autounfall. Infolge des erlittenen Schädelhirntraumas traten posttraumatische cerebrale Krampfanfälle bei der Klägerin auf. Auf den Antrag hin zog die Beklagte den ärztlichen Bericht des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums L-M über eine Facherprobung der Klägerin am 00.00.2000 bei. In diesem Bericht hieß es, dass die Diagnose "posttraumatische Epilepsie bei Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma" bestehe. Die Konzentrations- und Merkfähigkeit sei noch eingeschränkt. Als Unfallfolge bestehe eine psychomotorische Einschränkung im kognitiven Bereich. Es könne mit einer weiteren Rückbildung der neuro-psychiatrischen Ausfälle gerechnet werden. In der weiteren Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin führte der ärztliche Bericht desweiteren aus, dass eine Eignung für den Beruf der Ergotherapeutin derzeit nicht gegeben sei. Bei einer Anfallsfreiheit von mindestens zwei Jahren könne eine Erprobung in Erwägung gezogen werden. Ergänzend wertete die Beklagte die Unterlagen aus dem Rehabilitationsverfahren der Klägerin in der Neurologischen Klinik I P vom 00.00.2000 aus. In den Unterlagen hieß es, dass die Bereiche "Konzentration, Merkfähigkeit und Informationsverarbeitung" hätten gesteigert werden können. Im Rahmen des Förderlehrgangs sei die Leistungsfähigkeit insgesamt deutlich verbessert worden. Eine Qualifizierung auf Fachschulniveau scheine erreichbar. Unter Berücksichtigung der besonderen Problematik wurde eine Ausbildung im Epilepsie- und Rehazentrum C2 ab 00.00.2000 für möglich gehalten.
Am 00.00.2000 nahm die Klägerin die Ausbildung zur Ergotherapeutin an der staatlich anerkannten Schule für Ergotherapie (C-F) auf.
Mit ihrer Klage vom 28.08.2000 mit dem Aktenzeichen S 0 AL 00/00 begehrte die Klägerin eine Entscheidung der Beklagten über den Antrag vom 21.01.1999. Dieses Klageverfahren endete durch Vergleich dahingehend, dass die Beklagte sich verpflichtete, den Antrag vom 21.01.1999 zu bescheiden. Die Beklagte wertete hierzu eine Stellungnahme des Fachkrankenhauses C-F, Schule für Ergotherapie, vom 00.00.2001 aus und erließ den angefochtenen Bescheid vom 27.04.2001. Mit diesem Bescheid lehnte die Beklagte die Förderung der Ausbildung zur Ergotherapeutin mit der Begründung ab, dass eine berufliche Ausbildung gemäss § 60 des Dritten Buches, Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht förderfähig sei. Auch aus § 102 Abs. 1 SGB III ergebe sich kein Anspruch. Besondere Leistungen, anstelle der allgemeinen Leistungen zur Förderung der beruflichen Ausbildung, seien nur zu erbringen, wenn Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Eingliederungserfolges die Teilnahme an einer Maßnahme an einer besonderen Einrichtung für Behinderte unerlässlich machten. Die von C1 Anstalten C2 stellten insoweit keine besondere Reha-Einrichtung dar. Auf den Widerspruch hin erging der ablehnende Widerspruchsbescheid vom 03.07.2001, mit dem die Beklagte bei ihrer Rechtsauffassung verblieb.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 03.08.2001, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, dass es sich bei den C1 Anstalten um eine besondere Einrichtung im Sinne des Gesetzes handele. Aus dem Gesetz ergebe sich nämlich nicht, dass es sich bei einer besonderen Einrichtung für Behinderte um ein Berufsbildungs- oder Berufsförderungswerk handeln müsse.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2001 zu verurteilen, die Ausbildung der Klägerin zur Ergotherapeutin an der Fachschule für Ergotherapie C-F nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu fördern.
Die Bekalgte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid und darauf, dass besondere Einrichtungen für behinderte Menschen Berufsförderungswerke und Berufsbildungswerke sowie vergleichbare Einrichtungen seien. Bereits, wenn Maßnahmen sowohl von behinderten als auch nicht behinderten Teilnehmern besucht werden könnten, entsprächen sie nicht den besonderen Förderungserfordernissen.
Das Gericht hat zur Ermittlung des Sachverhaltes eine Auskunft der Schule für Ergotherapie - Fachkrankenhaus C-F - vom 00.00.2002 eingeholt. Ergänzend ist im Termin vom 10.02.2003 der Berufsberater für Behinderte der Beklagten, der Zeuge V L1, gehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokollniederschrift Blatt 55 bis 57 Gerichtsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte und die Akte S 0 AL 00/00 vollinhaltlich verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 27.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2001 im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtswidrig.
Die Klägerin hat Anspruch auf Förderung der beruflichen Ausbildung zur Ergotherapeutin an der Fachschule für Ergotherapie, C-F. Denn ein solcher Anspruch folgt aus § 102 Abs. 1 SGB III.
Zur beruflichen Eingliederung können an Behinderte Leistungen zur Förderung erbracht werden, soweit dies wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, um die Erwerbsfähigkeit entsprechend der Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre berufliche Eingliederung zu sichern, so § 97 Abs. 1 SGB III. Grundsätzlich sind hierbei bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. Dies schließt ein Verfahren zur Auswahl der Leistungen durch Berufsfindung oder Arbeitserprobung ein, soweit dies erforderlich ist (§ 97 Abs. 2 SGB III). Besondere Leistungen zur beruflichen Eingliederung im Rahmen des § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 98 Abs. 1 SGB III sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Eingliederungserfolges die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Behinderte oder einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse Behinderter ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder die allgemeinen Leistungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. Nach Satz 2 des § 102 Abs. 1 SGB III können Aus- und Weiterbildungen in besonderen Einrichtungen für Behinderte außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.
Zwischen den Beteiligten besteht kein ernsthafter Streit darüber, dass die von der Klägerin begonnene Ausbildung zur Ergotherapeutin grundsätzlich eine im Rahmen des § 102 Abs. I SGB III förderfähige Ausbildung darstellt. Darüber hinaus ist die Kammer aber im Gegensatz zur Beklagten der Auffassung, dass die Klägerin nicht nur förderungsgeeignet ist, sondern dass es sich bei der Fachschule für Ergotherapie des Fachkrankenhauses C-F auch um eine "besondere Einrichtung für Behinderte" handelt.
Für die Auffassung der Kammer, dass die Klägerin förderungsgeeignet ist, ist auf die wesentliche Beurteilung der Neurologischen Klinik I P vom 00.00.2000 zu verweisen. Die Kammer macht sich die dortigen Ausführungen vollinhaltlich zu eigen. In Anbetracht der fachlichen Nähe der Neurologischen Klinik zu dem Krankheitsbild der Klägerin und unter Berücksichtigung der sehr detaillierten Beurteilung überzeugen diese Ausführungen. Denn das durchgeführte Rehabilitationsverfahren in der Neurologischen Klinik I P hat gerade in den Bereichen Konzentration, Merkfähigkeit und Informationsverarbeitung zu einer deutlichen Steigerung des Leistungsvermögens der Klägerin geführt. Ausdrücklich verweist die behandelnde Klinik darauf, dass insgesamt das Leistungsvermögen sich deutlich gebessert habe. Für die Kammer ist damit die Beurteilung des beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums L-M vom 00.00.2000 überholt. Während es in dem dortigen ärztlichen Bericht noch hieß, dass die Konzentrations- und Merkfähigkeit eingeschränkt sei und erst nach Ablauf von ca. zwei Jahren eine Erprobung der Klägerin in Betracht gezogen werden könne, zeigt sich für die Kammer eindeutig durch die nur drei Monate später durchgeführte Behandlung in der Neurologischen Klinik I P bereits eine deutliche Steigerung des Leistungsvermögens. Die Kammer geht auch daher von einer Steigerung des angesprochenen Leistungsvermögens der Klägerin aus, da die Beurteilung des zeitlich nachfolgenden Entlassungsberichtes der Neurologischen Klinik I P, zwischenzeitliche Veränderungen mit Sicherheit zutreffend wiederzugeben geeignet ist. Die Kammer sieht sich insbesondere auch daher in dieser Auffassung bestätigt, da die Beurteilung der Klinik I P ausdrücklich von einer erreichbaren Qualifizierung auf Fachschulniveau spricht.
Hiergegen spricht auch nicht die gehörte Zeugenaussage des Zeugen V L1. Denn dieser hat hinsichtlich der Geeignetheit der Klägerin für eine Ausbildung ausdrücklich erklärt, dass keine grundsätzliche Nichteignung der Klägerin für eine Ausbildung angenommen worden sei, sondern dass dieses allein eine Frage des Zeitpunktes war.
Die Klägerin erfüllt neben ihrer Eignung für die begehrte Ausbildung zur Ergotherapeutin auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB III. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Fachschule für Ergotherapie C-F eine besondere Einrichtung für Behinderte im Sinne des Gesetzes. Aus dem Gesetz ergibt sich nämlich keineswegs eine Begrenzung auf Berufsförderungswerke oder Berufsbildungswerke. Vielmehr geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu der vergleichbaren Vorgängervorschrift im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) davon aus, dass eine Einrichtung für Behinderte bereits dann vorliegt, wenn sie nach personeller und sachlicher Ausstattung eine behindertengerechte Ausbildung gewährleistet, nach ihrer maßgeblichen Zielsetzung auf berufliche Rehabilitation angelegt ist und diese nach ihrem institutionellen Konzept durchführen will und bewältigen kann (so BSG vom 17.03.1981 - Az: 7 RAr 25/80). Soweit die Vorgängervorschrift des § 168 Abs. 1 Satz 2 AFG der erwähnten Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrundelag, gilt dies auch für weitere Parallelentscheidungen, so z.B. vom 11.06.1980, Az: 12 RK 34/78. In den erwähnten Entscheidungen wird dem Begriff des Berufsbildungswerkes nur beispielhafter Charakter eingeräumt, ohne dass hierdurch der Kreis der in Betracht kommenden Einrichtungen eingeschränkt oder gar begrenzt wäre. Unter Berücksichtigung der sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einrichtung als "besondere Einrichtung für Behinderte" gelangt die Kammer zu der Auffassung, dass die Fachschule für Ergotherapie C-F diese Voraussetzungen erfüllt. Denn sowohl vom Erfordernis der maßgeblichen Zielsetzung hin auf eine Förderung von Behinderten als auch von der institutionellen Verankerung her ergibt sich eine eindeutige Ausrichtung auf berufliche Rehabilitation. Für die Kammer ergibt sich dieses bereits daher, da die Schule für Ergotherapie Teil des Fachkrankenhauses F ist, in dem etwa 160 Menschen mit Epilepsien, psychischen Erkrankungen, neurologischen Schädigungen und ähnlichem im Rahmen der Wiedereingliederungshilfe Unterstützung erhalten. Über diese organisatorische Verankerung ergibt sich von selbst, dass die behandelnden Ärzte, Diplom-Psychologen und Diplom-Pädagogen den Schülerinnen und Schülern zur Beratung und Hilfe zur Verfügung stehen. Dass dieser erhöhte Leistungsbedarf nach Auskunft der Fachschule für Ergotherapie, den Trägern der Maßnahme bisher nicht in Rechnung gestellt worden ist, ändert an dieser organisatorischen Zielsetzung nichts. Für die Kammer bedarf es in Anbetracht der organisatorischen Einbettung der Fachschule in das Fachkrankenhaus auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit als Zielsetzung berufliche Rehabilitation im Vordergrund steht. Für die Kammer ergibt sich dieses von selbst. Anderenfalls wäre organisatorisch sicherlich die Fachschule nicht dem Fachkrankenhaus angegliedert worden. Denn bereits zum Grundkonzept des Trägers, der von C1 Anstalten in C2, gehört es, Menschen mit Epilepsie eine passende Berufsausbildung zu ermöglichen.
Für die Kammer spricht nicht gegen die Annahme, dass die Fachschule für Ergotherapie C-F eine besondere Einrichtung für Behinderte ist, dass dort zur Zeit lediglich sieben von insgesamt 65 Schülern Rehabilitanden sind. Denn nach Auffassung der Kammer kann nicht allein von einem prozentualen Anteil von Rehabilitanden an der Gesamtschülerzahl abhängig gemacht werden, ob es sich um eine besondere Einrichtung für Behinderte bei der Fachschule handelt oder nicht. Für die Kammer ist dabei ausschlaggebend, dass die Zahl von Rehabilitanden eine eher zufällige Größenordnung an der Gesamtschülerzahl darstellt. Unabhängig von der Zahl der Rehabilitanden hat nämlich die Einrichtung nach ihrem organisatorischen Aufbau dennoch Sorge dafür zu tragen, dass sämtliche begleitenden Dienste und Angebote für Rehabilitanden mit Epilepsie zur Verfügung gestellt werden können. Dass darüber hinaus auch Nichtbehinderte eine solche Ausbildung absolvieren und diese Dienste nicht in Anspruch nehmen, schließt die Anerkennung als besondere Einrichtung für Behinderte nicht aus. Denn das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom 17.03.1981 (Az: 7 RAr 25/80) zur Abgrenzung allein ausgeführt, dass nur diejenigen Einrichtungen nicht anerkannt werden könnten, deren Hauptzweck die allgemeine Berufsbildung in Formen sei, die behinderungsbedingte Einschränkungen unberücksichtigt lasse oder allenfalls vereinzelt berücksichtige. Eine solche Einrichtung stellt die Fachschule für Ergotherapie aber nach der eingeholten Auskunft gerade nicht dar. Denn in Anbetracht eines Anteiles von immerhin sieben Rehabilitanden mit einer erheblichen Behinderung, wie Epilepsie, ergibt sich gerade als mehr als nur vereinzelt auftretender besonderer Hilfe- und Beratungsbedarf.
Dass die Fachschule für Ergotherapie C-F nicht den Hauptzweck der Vermittlung einer allgemeinen Berufsausbildung unter Außerachtlassung behinderungsbedingter Einschränkungen hat, ergibt sich für die Kammer insbesondere aus der Einbettung in das Fachkrankenhaus C-F. Denn gerade die organisatorisch enge Anbindung an das Fachkrankenhaus für Epilepsieerkrankungen zeigt auch nach Auffassung des Trägers der von C1 Anstalten, dass eine solche Verbindung sachlich geboten ist. Es hätte nämlich andererseits für den Träger mit Leichtigkeit eine organisatorische Trennung vorgenommen werden können. Nach Kenntnisstand des Vorsitzenden hat der Träger, die von C1 Anstalten, eine solche Trennung in anderen Bereichen sehr wohl vollzogen. Im Umkehrschluss muss aus der Nichttrennung der Fachschule für Ergotherapie vom Fachkrankenhaus nur gefolgert werden, dass eine sachlich zwingende Anbindung beider Einrichtungen aneinander vom Träger als sinnvoll angesehen worden ist. Von einem "im Vordergrundstehen allgemeiner Berufsbildungsvermittlung" kann mithin nicht ausgegangen werden. Die Kammer geht daher davon aus, dass nicht nur vereinzelt die behinderungsbedingten zusätzlichen Angebote der Fachschule abgefragt und in Anspruch genommen werden. Die Kammer sieht sich daher durch die Entscheidung des Bundessozialgerichtes (a.a.O.) bestätigt, wenn sie davon ausgeht, dass die Fachschule für Ergotherapie die im Gesetz angesprochene "besondere Einrichtung für Behinderte" ist. Dies umsomehr, da gerade auch die Neurologische Klinik I P aus fachlicher Sicht ausdrücklich eine Ausbildung im Epilepsie- und Reha-Zentrum C2 empfiehlt. Für die Kammer zeigt sich, dass offensichtlich aus ärztlicher Sicht eine besondere Einrichtung zur Ausbildung der Klägerin für erforderlich gehalten wurde und dass zugleich eine solche Einrichtung aus ärztlicher Sicht in dem Epilepsie- und Reha-Zentrum C2, also wohl auch in der Fachschule für Ergotherapie, gesehen worden ist. Wie bereits ausgeführt, ist die Fachschule Teil des Fachkrankenhauses C-F.
Insofern ergibt sich unter Berücksichtigung der Gesamtaktenlage für die Kammer auch eine Ermessensreduzierung auf Null dergestalt, dass eine Förderung der Klägerin allein in der Fachschule für Ergotherapie C-F durchgeführt werden kann und durchzuführen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Förderung der begonnenen Ausbildung zur Ergotherapeutin an der Fachschule für Ergotherapie (C-F) der von C1 Anstalten.
Am 21.01.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Förderung der Ausbildung zur Ergotherapeutin.
Die Klägerin, ehemalige Studentin im Fach Lehramt, erlitt 1998 ein schweres Schädelhirntrauma durch Autounfall. Infolge des erlittenen Schädelhirntraumas traten posttraumatische cerebrale Krampfanfälle bei der Klägerin auf. Auf den Antrag hin zog die Beklagte den ärztlichen Bericht des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums L-M über eine Facherprobung der Klägerin am 00.00.2000 bei. In diesem Bericht hieß es, dass die Diagnose "posttraumatische Epilepsie bei Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma" bestehe. Die Konzentrations- und Merkfähigkeit sei noch eingeschränkt. Als Unfallfolge bestehe eine psychomotorische Einschränkung im kognitiven Bereich. Es könne mit einer weiteren Rückbildung der neuro-psychiatrischen Ausfälle gerechnet werden. In der weiteren Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin führte der ärztliche Bericht desweiteren aus, dass eine Eignung für den Beruf der Ergotherapeutin derzeit nicht gegeben sei. Bei einer Anfallsfreiheit von mindestens zwei Jahren könne eine Erprobung in Erwägung gezogen werden. Ergänzend wertete die Beklagte die Unterlagen aus dem Rehabilitationsverfahren der Klägerin in der Neurologischen Klinik I P vom 00.00.2000 aus. In den Unterlagen hieß es, dass die Bereiche "Konzentration, Merkfähigkeit und Informationsverarbeitung" hätten gesteigert werden können. Im Rahmen des Förderlehrgangs sei die Leistungsfähigkeit insgesamt deutlich verbessert worden. Eine Qualifizierung auf Fachschulniveau scheine erreichbar. Unter Berücksichtigung der besonderen Problematik wurde eine Ausbildung im Epilepsie- und Rehazentrum C2 ab 00.00.2000 für möglich gehalten.
Am 00.00.2000 nahm die Klägerin die Ausbildung zur Ergotherapeutin an der staatlich anerkannten Schule für Ergotherapie (C-F) auf.
Mit ihrer Klage vom 28.08.2000 mit dem Aktenzeichen S 0 AL 00/00 begehrte die Klägerin eine Entscheidung der Beklagten über den Antrag vom 21.01.1999. Dieses Klageverfahren endete durch Vergleich dahingehend, dass die Beklagte sich verpflichtete, den Antrag vom 21.01.1999 zu bescheiden. Die Beklagte wertete hierzu eine Stellungnahme des Fachkrankenhauses C-F, Schule für Ergotherapie, vom 00.00.2001 aus und erließ den angefochtenen Bescheid vom 27.04.2001. Mit diesem Bescheid lehnte die Beklagte die Förderung der Ausbildung zur Ergotherapeutin mit der Begründung ab, dass eine berufliche Ausbildung gemäss § 60 des Dritten Buches, Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht förderfähig sei. Auch aus § 102 Abs. 1 SGB III ergebe sich kein Anspruch. Besondere Leistungen, anstelle der allgemeinen Leistungen zur Förderung der beruflichen Ausbildung, seien nur zu erbringen, wenn Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Eingliederungserfolges die Teilnahme an einer Maßnahme an einer besonderen Einrichtung für Behinderte unerlässlich machten. Die von C1 Anstalten C2 stellten insoweit keine besondere Reha-Einrichtung dar. Auf den Widerspruch hin erging der ablehnende Widerspruchsbescheid vom 03.07.2001, mit dem die Beklagte bei ihrer Rechtsauffassung verblieb.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 03.08.2001, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, dass es sich bei den C1 Anstalten um eine besondere Einrichtung im Sinne des Gesetzes handele. Aus dem Gesetz ergebe sich nämlich nicht, dass es sich bei einer besonderen Einrichtung für Behinderte um ein Berufsbildungs- oder Berufsförderungswerk handeln müsse.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2001 zu verurteilen, die Ausbildung der Klägerin zur Ergotherapeutin an der Fachschule für Ergotherapie C-F nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu fördern.
Die Bekalgte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid und darauf, dass besondere Einrichtungen für behinderte Menschen Berufsförderungswerke und Berufsbildungswerke sowie vergleichbare Einrichtungen seien. Bereits, wenn Maßnahmen sowohl von behinderten als auch nicht behinderten Teilnehmern besucht werden könnten, entsprächen sie nicht den besonderen Förderungserfordernissen.
Das Gericht hat zur Ermittlung des Sachverhaltes eine Auskunft der Schule für Ergotherapie - Fachkrankenhaus C-F - vom 00.00.2002 eingeholt. Ergänzend ist im Termin vom 10.02.2003 der Berufsberater für Behinderte der Beklagten, der Zeuge V L1, gehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokollniederschrift Blatt 55 bis 57 Gerichtsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte und die Akte S 0 AL 00/00 vollinhaltlich verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 27.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2001 im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtswidrig.
Die Klägerin hat Anspruch auf Förderung der beruflichen Ausbildung zur Ergotherapeutin an der Fachschule für Ergotherapie, C-F. Denn ein solcher Anspruch folgt aus § 102 Abs. 1 SGB III.
Zur beruflichen Eingliederung können an Behinderte Leistungen zur Förderung erbracht werden, soweit dies wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, um die Erwerbsfähigkeit entsprechend der Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre berufliche Eingliederung zu sichern, so § 97 Abs. 1 SGB III. Grundsätzlich sind hierbei bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. Dies schließt ein Verfahren zur Auswahl der Leistungen durch Berufsfindung oder Arbeitserprobung ein, soweit dies erforderlich ist (§ 97 Abs. 2 SGB III). Besondere Leistungen zur beruflichen Eingliederung im Rahmen des § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 98 Abs. 1 SGB III sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Eingliederungserfolges die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Behinderte oder einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse Behinderter ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder die allgemeinen Leistungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. Nach Satz 2 des § 102 Abs. 1 SGB III können Aus- und Weiterbildungen in besonderen Einrichtungen für Behinderte außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.
Zwischen den Beteiligten besteht kein ernsthafter Streit darüber, dass die von der Klägerin begonnene Ausbildung zur Ergotherapeutin grundsätzlich eine im Rahmen des § 102 Abs. I SGB III förderfähige Ausbildung darstellt. Darüber hinaus ist die Kammer aber im Gegensatz zur Beklagten der Auffassung, dass die Klägerin nicht nur förderungsgeeignet ist, sondern dass es sich bei der Fachschule für Ergotherapie des Fachkrankenhauses C-F auch um eine "besondere Einrichtung für Behinderte" handelt.
Für die Auffassung der Kammer, dass die Klägerin förderungsgeeignet ist, ist auf die wesentliche Beurteilung der Neurologischen Klinik I P vom 00.00.2000 zu verweisen. Die Kammer macht sich die dortigen Ausführungen vollinhaltlich zu eigen. In Anbetracht der fachlichen Nähe der Neurologischen Klinik zu dem Krankheitsbild der Klägerin und unter Berücksichtigung der sehr detaillierten Beurteilung überzeugen diese Ausführungen. Denn das durchgeführte Rehabilitationsverfahren in der Neurologischen Klinik I P hat gerade in den Bereichen Konzentration, Merkfähigkeit und Informationsverarbeitung zu einer deutlichen Steigerung des Leistungsvermögens der Klägerin geführt. Ausdrücklich verweist die behandelnde Klinik darauf, dass insgesamt das Leistungsvermögen sich deutlich gebessert habe. Für die Kammer ist damit die Beurteilung des beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums L-M vom 00.00.2000 überholt. Während es in dem dortigen ärztlichen Bericht noch hieß, dass die Konzentrations- und Merkfähigkeit eingeschränkt sei und erst nach Ablauf von ca. zwei Jahren eine Erprobung der Klägerin in Betracht gezogen werden könne, zeigt sich für die Kammer eindeutig durch die nur drei Monate später durchgeführte Behandlung in der Neurologischen Klinik I P bereits eine deutliche Steigerung des Leistungsvermögens. Die Kammer geht auch daher von einer Steigerung des angesprochenen Leistungsvermögens der Klägerin aus, da die Beurteilung des zeitlich nachfolgenden Entlassungsberichtes der Neurologischen Klinik I P, zwischenzeitliche Veränderungen mit Sicherheit zutreffend wiederzugeben geeignet ist. Die Kammer sieht sich insbesondere auch daher in dieser Auffassung bestätigt, da die Beurteilung der Klinik I P ausdrücklich von einer erreichbaren Qualifizierung auf Fachschulniveau spricht.
Hiergegen spricht auch nicht die gehörte Zeugenaussage des Zeugen V L1. Denn dieser hat hinsichtlich der Geeignetheit der Klägerin für eine Ausbildung ausdrücklich erklärt, dass keine grundsätzliche Nichteignung der Klägerin für eine Ausbildung angenommen worden sei, sondern dass dieses allein eine Frage des Zeitpunktes war.
Die Klägerin erfüllt neben ihrer Eignung für die begehrte Ausbildung zur Ergotherapeutin auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB III. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Fachschule für Ergotherapie C-F eine besondere Einrichtung für Behinderte im Sinne des Gesetzes. Aus dem Gesetz ergibt sich nämlich keineswegs eine Begrenzung auf Berufsförderungswerke oder Berufsbildungswerke. Vielmehr geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu der vergleichbaren Vorgängervorschrift im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) davon aus, dass eine Einrichtung für Behinderte bereits dann vorliegt, wenn sie nach personeller und sachlicher Ausstattung eine behindertengerechte Ausbildung gewährleistet, nach ihrer maßgeblichen Zielsetzung auf berufliche Rehabilitation angelegt ist und diese nach ihrem institutionellen Konzept durchführen will und bewältigen kann (so BSG vom 17.03.1981 - Az: 7 RAr 25/80). Soweit die Vorgängervorschrift des § 168 Abs. 1 Satz 2 AFG der erwähnten Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrundelag, gilt dies auch für weitere Parallelentscheidungen, so z.B. vom 11.06.1980, Az: 12 RK 34/78. In den erwähnten Entscheidungen wird dem Begriff des Berufsbildungswerkes nur beispielhafter Charakter eingeräumt, ohne dass hierdurch der Kreis der in Betracht kommenden Einrichtungen eingeschränkt oder gar begrenzt wäre. Unter Berücksichtigung der sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einrichtung als "besondere Einrichtung für Behinderte" gelangt die Kammer zu der Auffassung, dass die Fachschule für Ergotherapie C-F diese Voraussetzungen erfüllt. Denn sowohl vom Erfordernis der maßgeblichen Zielsetzung hin auf eine Förderung von Behinderten als auch von der institutionellen Verankerung her ergibt sich eine eindeutige Ausrichtung auf berufliche Rehabilitation. Für die Kammer ergibt sich dieses bereits daher, da die Schule für Ergotherapie Teil des Fachkrankenhauses F ist, in dem etwa 160 Menschen mit Epilepsien, psychischen Erkrankungen, neurologischen Schädigungen und ähnlichem im Rahmen der Wiedereingliederungshilfe Unterstützung erhalten. Über diese organisatorische Verankerung ergibt sich von selbst, dass die behandelnden Ärzte, Diplom-Psychologen und Diplom-Pädagogen den Schülerinnen und Schülern zur Beratung und Hilfe zur Verfügung stehen. Dass dieser erhöhte Leistungsbedarf nach Auskunft der Fachschule für Ergotherapie, den Trägern der Maßnahme bisher nicht in Rechnung gestellt worden ist, ändert an dieser organisatorischen Zielsetzung nichts. Für die Kammer bedarf es in Anbetracht der organisatorischen Einbettung der Fachschule in das Fachkrankenhaus auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit als Zielsetzung berufliche Rehabilitation im Vordergrund steht. Für die Kammer ergibt sich dieses von selbst. Anderenfalls wäre organisatorisch sicherlich die Fachschule nicht dem Fachkrankenhaus angegliedert worden. Denn bereits zum Grundkonzept des Trägers, der von C1 Anstalten in C2, gehört es, Menschen mit Epilepsie eine passende Berufsausbildung zu ermöglichen.
Für die Kammer spricht nicht gegen die Annahme, dass die Fachschule für Ergotherapie C-F eine besondere Einrichtung für Behinderte ist, dass dort zur Zeit lediglich sieben von insgesamt 65 Schülern Rehabilitanden sind. Denn nach Auffassung der Kammer kann nicht allein von einem prozentualen Anteil von Rehabilitanden an der Gesamtschülerzahl abhängig gemacht werden, ob es sich um eine besondere Einrichtung für Behinderte bei der Fachschule handelt oder nicht. Für die Kammer ist dabei ausschlaggebend, dass die Zahl von Rehabilitanden eine eher zufällige Größenordnung an der Gesamtschülerzahl darstellt. Unabhängig von der Zahl der Rehabilitanden hat nämlich die Einrichtung nach ihrem organisatorischen Aufbau dennoch Sorge dafür zu tragen, dass sämtliche begleitenden Dienste und Angebote für Rehabilitanden mit Epilepsie zur Verfügung gestellt werden können. Dass darüber hinaus auch Nichtbehinderte eine solche Ausbildung absolvieren und diese Dienste nicht in Anspruch nehmen, schließt die Anerkennung als besondere Einrichtung für Behinderte nicht aus. Denn das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom 17.03.1981 (Az: 7 RAr 25/80) zur Abgrenzung allein ausgeführt, dass nur diejenigen Einrichtungen nicht anerkannt werden könnten, deren Hauptzweck die allgemeine Berufsbildung in Formen sei, die behinderungsbedingte Einschränkungen unberücksichtigt lasse oder allenfalls vereinzelt berücksichtige. Eine solche Einrichtung stellt die Fachschule für Ergotherapie aber nach der eingeholten Auskunft gerade nicht dar. Denn in Anbetracht eines Anteiles von immerhin sieben Rehabilitanden mit einer erheblichen Behinderung, wie Epilepsie, ergibt sich gerade als mehr als nur vereinzelt auftretender besonderer Hilfe- und Beratungsbedarf.
Dass die Fachschule für Ergotherapie C-F nicht den Hauptzweck der Vermittlung einer allgemeinen Berufsausbildung unter Außerachtlassung behinderungsbedingter Einschränkungen hat, ergibt sich für die Kammer insbesondere aus der Einbettung in das Fachkrankenhaus C-F. Denn gerade die organisatorisch enge Anbindung an das Fachkrankenhaus für Epilepsieerkrankungen zeigt auch nach Auffassung des Trägers der von C1 Anstalten, dass eine solche Verbindung sachlich geboten ist. Es hätte nämlich andererseits für den Träger mit Leichtigkeit eine organisatorische Trennung vorgenommen werden können. Nach Kenntnisstand des Vorsitzenden hat der Träger, die von C1 Anstalten, eine solche Trennung in anderen Bereichen sehr wohl vollzogen. Im Umkehrschluss muss aus der Nichttrennung der Fachschule für Ergotherapie vom Fachkrankenhaus nur gefolgert werden, dass eine sachlich zwingende Anbindung beider Einrichtungen aneinander vom Träger als sinnvoll angesehen worden ist. Von einem "im Vordergrundstehen allgemeiner Berufsbildungsvermittlung" kann mithin nicht ausgegangen werden. Die Kammer geht daher davon aus, dass nicht nur vereinzelt die behinderungsbedingten zusätzlichen Angebote der Fachschule abgefragt und in Anspruch genommen werden. Die Kammer sieht sich daher durch die Entscheidung des Bundessozialgerichtes (a.a.O.) bestätigt, wenn sie davon ausgeht, dass die Fachschule für Ergotherapie die im Gesetz angesprochene "besondere Einrichtung für Behinderte" ist. Dies umsomehr, da gerade auch die Neurologische Klinik I P aus fachlicher Sicht ausdrücklich eine Ausbildung im Epilepsie- und Reha-Zentrum C2 empfiehlt. Für die Kammer zeigt sich, dass offensichtlich aus ärztlicher Sicht eine besondere Einrichtung zur Ausbildung der Klägerin für erforderlich gehalten wurde und dass zugleich eine solche Einrichtung aus ärztlicher Sicht in dem Epilepsie- und Reha-Zentrum C2, also wohl auch in der Fachschule für Ergotherapie, gesehen worden ist. Wie bereits ausgeführt, ist die Fachschule Teil des Fachkrankenhauses C-F.
Insofern ergibt sich unter Berücksichtigung der Gesamtaktenlage für die Kammer auch eine Ermessensreduzierung auf Null dergestalt, dass eine Förderung der Klägerin allein in der Fachschule für Ergotherapie C-F durchgeführt werden kann und durchzuführen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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