S 9 KN 18/02 P

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 KN 18/02 P
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Gewährung eines weiteren Zuschusses gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin leidet an einer progredient verlaufenden Chorea Huntington. Am 02.11.2001 beantragte sie bei der Beklagten einen Zuschuss zur Ausstattung des Wasserkastens des von der Beklagten bereits bezuschussten Behinderten-WC s mit einer Schutzblechummantelung, die zum Preise von DM 000,00 angebracht worden war.

Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.11.2001 ab, da die Umbaumaßnahme in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verbesserung der Pflegesituation stehe bzw. keine entscheidende Verbesserung der Pflegesituation zur Folge habe und daher nicht bezuschusst werden könne.

Hiergegen erhob die Klägerin am 20.11.2001 Widerspruch und führte aus, das Wasserkastenschutzblech sei Teil der Behindertentoilette. Ohne dieses Schutzblech würde der Wasserkasten zerplatzen, da er für Extrabelastungen, wie Druck des Rückens auf den Toilettendeckel und von diesem auf den Wasserkasten nicht konstruiert und berechnet sei. Dieses Blech sei auf Anraten eines Sanitär-Technikers angefertigt worden. Es gehöre zur Behindertentoilette und sei daher von der Beklagten zu bezuschussen. Die Klägerin müsse sich bei der Benutzung der Toilette an den Toilettendeckel lehnen, um eine gesicherte Sitzposition inne zu haben. Beigefügt war dem Widerspruch ein Polaroidfoto der Toilette.

Der Widerspruchsausschuss der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 20.03.2002 den Widerspruch zurückgewiesen und unter anderem ausgeführt, bei einer Wasserkastenschutzummantelung handele es sich um eine Vorrichtung, um den Wasserkasten vor mechanischen Beschädigungen zu schützen. Hier könne bewusst offen gelassen werden, inwieweit derartige Beschädigungen glaubhaft seien. Tatsache sei jedoch, dass der Schutz sanitärer Einrichtungen oder des Mobiliars vor Beschädigungen nicht in den Leistungsumfang einer Wohnumfeldverbesserung falle, auch wenn diese möglicherweise durch die Pflegebedürftigkeit mit verursacht werde. Auch dass zu Lasten der Pflegeversicherung bereits eine behinderungsgerechte Toilette bezuschusst worden sei, könne zu keiner anderen leistungsrechtlichen Beurteilung führen.

Mit der am 02.04.2002 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Klägerin macht geltend, durch die vorliegende Erkrankung komme es zu unkontrollierten und dadurch kräftigen Bewegungsschüben, die bei fehlender Ummantelung den WC-Wasserkasten zerstören würden. Die Beklagte sei daher zur Leistung verpflichtet.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2002 zu verurteilen den beantragten Zuschuss für die Anbringung einer Wasserkastenschutzblechummantelung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.06.2002 geladen worden. Mit Schriftsatz vom 23.05.2002 hat der Ehemann der Klägerin als ihr Prozessbevollmächtigter mitgeteilt, sie würden zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und die Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt. Die Bescheide sind rechtsfehlerfrei ergangen. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Die Kammer nimmt insoweit vollinhaltlich Bezug auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 20.03.2002 (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Ergänzend verweist die Kammer darauf, dass nach dem in den Verwaltungsakten befindlichen Foto der umgebauten Toilettenanlage diese nicht so hergerichtet worden ist, wie der Sozialmedizinische Dienst (SMD) der Beklagten dies nach dem Hausbesuch vom 00.00.2001 empfohlen hat. Nach Inaugenscheinnahme der baulichen Verhältnisse kam der begutachtende Arzt in seiner Stellungnahme vom 02.08.2001 zu der Feststellung, es sei eine besondere Fixierung der Toilette wie im Kostenvoranschlag beschrieben vorzunehmen und ein Toilettenaufsatz mit Armlehne anzubringen. Ein solcher Toilettenaufsatz ist jedoch nicht eingebaut worden. Wenn die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vorträgt, sie müsse sich beim Benutzen der Toilette an den Toilettendeckel lehnen um eine gesicherte Sitzposition inne zu haben mag dies auch darauf zurückzuführen sein, dass die Toilettenanlage nicht entsprechend dem Vorschlag des SMD ausgestattet worden ist. Da die Klägerin die beantragte ergänzende Umbaumaßnahme bereits hat durchführen lassen, kann im Nachhinein auch nicht überprüft werden, ob es ohne die Anbringung des Schutzbleches, aber bei Ausstattung der Toilette mit einem Aufsatz mit Armlehnen überhaupt zu der behaupteten Zerstörung des Wasserkastens kommen könnte bzw. hätte kommen können.

Da die Klägerin und ihr Ehemann in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann, konnte die Kammer aufgrund des entsprechenden Antrags der Beklagten nach einseitiger mündlicher Verhandlung aufgrund der Aktenlage entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved