Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AL 28/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 255/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.08.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01.01. bis 08.02.1998 in Höhe von 1.756,95 DM sowie in dieser Zeit gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 709,22 DM (insgesamt also ein Betrag von 2.466,17 DM = 1.260,93 Euro).
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin bezog bis zum 30.05.1997 Arbeitslosengeld. Im Anschluss hieran wurde ihr ab 31.05.1997 für die Dauer von max. einem Jahr Anschlussarbeitslosenhilfe in Höhe von anfangs 313,20 DM und ab 01.01.1998 in Höhe von 315,35 DM pro Woche bei einem Bemessungsentgelt von 1.040,00 DM zuerkannt.
Anschließend bezog die Klägerin vom 09.02.1998 bis 10.04.1999 Unterhaltsgeld, vom 11.04.1999 bis 30.06.1999 erneut Arbeitslosenhilfe, vom 01.07.1999 bis 31.08.1999 stand sie in einem Arbeitsverhältnis, vom 01.09.1999 bis 01.05.2000 bezog sie wiederum Arbeitslosenhilfe, vom 02.05.2000 bis 26.06.2000 arbeitete sie, vom 27.06.2000 bis 30.10.2000 bezog sie erneut Arbeitslosenhilfe, ab November 2000 arbeitete sie erneut und seit dem 01.01.2001 bezieht sie, soweit aus der Akte ersichtlich, fortlaufend Arbeitslosenhilfe.
Anfang April 2000 erfuhr die Beklagte von Freistellungsaufträgen der Klägerin und davon, dass die Klägerin ein Sparkonto bei der Sparkasse L unterhielt, auf welchem am 01.01.1998 ein Geldguthaben in Höhe von 20.140,00 DM gutgeschrieben war. Nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens wurde die Bewilligungsentscheidung vom 11.05.1997 über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 01.01.1998 mit Bescheid vom 16.08.2000 mit der Begründung zurückgenommen, die Klägerin verfüge über ein Vermögen in Höhe von 20.140,00 DM, dessen Verwertung zumutbar gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze in Höhe von 8.000,00 DM verbleibe ein Betrag von 12.140,00 DM. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt von 1.040,00 DM ergebe sich, dass die Klägerin für einen Zeitraum von 12 Wochen nicht bedürftig gewesen sei. Wegen des Bezuges von Unterhaltsgeld ab dem 09.02.1998 wirkte sich die Aufhebung nur für die Zeit vom 01.01.1998 bis 08.02.1998 aus. Die Beklagte forderte die in dieser Zeit gezahlt Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.756,95 DM sowie einen Erstattungsbetrag zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 709,22 DM zurück. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2001 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 01.02.2001 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem fraglichen Vermögen nicht um ihr eigenes, sondern um das Vermögen ihres Nachbarn Herrn W handele. Herr W habe ihr wegen eines finanziellen Engpasses den fraglichen Betrag gegen Rückzahlung zur Verfügung gestellt. Sie habe es entsprechend angelegt. Grundlage für das Handeln von Herrn W sei gewesen, dass sie häufiger Hilfen für die schwerkranke Ehefrau des Herrn W erbracht habe. Der Absprache gemäß habe sie strikte Auflagen einhalten müssen. Sie habe nur den Gewinn verwenden dürfen. Hierbei habe es sich insgesamt um ca. 600,00 DM für die gesamte Anlagezeit gehandelt. Sie habe das angelegte Geld Herrn W in vollem Betrag wieder zurückgezahlt.
Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 16.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem auf dem Konto der Klägerin verbuchten Vermögen um das eigene Vermögen der Klägerin gehandelt habe. Es sei nicht glaubhaft und erst Recht nicht bewiesen, dass dieser Betrag dem Nachbarn W gehöre.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn I W als Zeugen. Dieser hat bekundet, der Klägerin zu keiner Zeit Geld in einer Größenordnung von ca. 20.000,00 DM zur Verfügung gestellt zu haben. Soviel Geld habe er nie besessen. Er habe die Klägerin lediglich als guter Nachbar mit Kleinigkeiten unterstützt. Soweit aus einem Schreiben vom 10.07.2000 geschlossen werden könne, er habe der Klägerin höhere Summen zur Verfügung gestellt, so könne er nur angeben, dass er zwar das Schriftstück vom 10.07.2000 unterschrieben habe. Dies sei jedoch von der Klägerin verfasst und ihm zur Unterschrift vorgelegt worden. Der Inhalt des Schreibens sei unzutreffend. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 10.07.2000 wird auf Bl. 299 der Leistungsakte der Beklagten und wegen des genauen Wortlauts der Zeugenaussage auf Bl. 23 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit Urteil vom 23.08.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung der Beklagten bestätigt, der Klägerin habe jedenfalls im Zeitraum vom 01.01. bis 08.02.1998 wegen mangelnder Bedürftigkeit Arbeitslosenhilfe nicht zugestanden. Wörtlich hat das Sozialgericht hierzu ausgeführt: "Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe setzt nämlich Bedürftigkeit zwingend voraus, s. § 190 Abs. 1 Nr. 5 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III). Bedürftig in diesem Sinne ist ein Arbeitsloser gemäß § 193 Abs. 1 SGB III, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser gemäß § 193 Abs. 2 SGB III u. a. auch dann, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist.
Zur Konkretisierung dieser rechtlichen Vorgaben ist auf der Grundlage gesetzlicher Ermächtigungen die Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-VO) ergangen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Alhi-VO in der maßgeblichen Fassung ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,00 DM übersteigt.
Vermögen ist hierbei insbesondere dann verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (s. § 6 Abs. 2 Satz 1 Alhi-VO). Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreicht werden kann (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Alhi-VO).
Eine Verwertung entsprechenden Vermögens ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens oder seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann.
Die genannte Alhi-VO enthält auch in § 6 Abs. 2 Satz 2 eine Ausnahmevorschrift, nach der geregelt ist, in welchen Fällen eine Verwertung nicht zumutbar ist. Eine der genannten Ausnahmefälle ist in der gegebenen Situation nicht erkennbar.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, das von der Beklagten im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigte Vermögen sei nicht ihr eigenes, sondern das Vermögen des Zeugen I W gewesen, das im Übrigen aus diesem Grunde auch in vollem Umfange zurückgezahlt worden sei.
Insbesondere zu diesem Vortrag ist Herr I W vom Gericht als Zeuge vernommen worden. Die Aussage des Zeugen Herrn W widerspricht dem Vortrag der Klägerin in nahezu allen Punkten.
Der Zeuge hat bekundet, die Klägerin habe von ihm kein Geld in der Größenordnung von ca. 20.000,00 DM zur Verfügung gestellt bekommen. Soviel Geld habe er nie besessen. Er sei selbständiger M bis zu seiner Verrentung gewesen. Bei dem Beruf sei kein Geld vorhanden, das entsprechend hoch hätte angelegt werden können. Er beziehe nunmehr ca. 000,00 DM an Rente. Seine schwerkranke Frau beziehe eine Rente von 0.000,00 DM. Das seien insgesamt die Einkünfte, mit denen sie beide leben müssten. 1998 sei die Situation entsprechend gewesen.
Soweit ihm das Schreiben vom 10.07.2000 vom Gericht zur Kenntnis gebracht worden war, hat er darauf verwiesen, dass dieses wohl von ihm unterschrieben worden sei, aber ohne, dass er von dem Inhalt Kenntnis genommen hätte. Dies sei auf dem Hintergrund möglich, dass dieses wohl von der Klägerin so verfasst worden sei und ihm zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Der Inhalt des Schreibens jedenfalls sei nicht zutreffend.
Er habe die Klägerin lediglich als gute Nachbarin in Kleinigkeiten unterstützt. Er könne sich noch daran erinnern, dass sie ihn darauf angesprochen habe, gemeinsam Spaziergänge mit den Hunden zu machen. Sie habe nämlich zwei Hunde gehabt und er einen. Sie seien daraufhin auch häufiger mit den Hunden ausgegangen. Inzwischen hätten sie sich so deutlich zerstritten, dass dies soweit gehe, dass sie sich nicht einmal mehr grüßen, obwohl sie Nachbarn seien.
Zur Beurteilung des Zeugen ist zunächst anzumerken, dass dessen Bekundung dem klägerischen Vortrag in einem Umfange widerspricht, wie es bei dem Gericht in entsprechenden Fällen kaum vorgekommen ist. Die Widersprüche sind so deutlich, dass davon auszugehen ist, dass entweder der Vortrag der Klägerin oder aber die Aussage des Zeugen unzutreffend ist.
Gerade bei dieser Situation, die in der mündlichen Verhandlung erkennbar war, ist der Zeuge besonders deutlich auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen und bei seiner Befragung weitgehend insistierend befragt worden. Die Aussage des Zeugen ist auch auf diesem Hintergrund in sich schlüssig und widerspruchsfrei geblieben. Auch der persönliche Eindruck des Zeugen ergab für das Gericht keinen Hinweis, dass dieser möglicherweise die Unwahrheit aussagen würde.
Es ist somit von einer Situation auszugehen, in der der Vortrag eines Beteiligten und die Bekundung eines Zeugen in der genannten Weise auseinander fallen. Ist in einer solchen Situation aber kein Anlass gegeben, von einer unwahren Aussage des Zeugen auszugehen, steht der Klägerin, der zu beweisen ist, gegen die Bekundung eines Zeugen, der zwecks Erhebung des Beweises vernommen worden ist. In einer solchen Situation muss das Gericht vom Wahrheitsgehalt der von dem Zeugen geschilderten Lage ausgehen, wenn nicht deutliche Hinweise gegen den Wahrheitsgehalt dieser Aussage sprechen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss hiernach das Gericht davon ausgehen, dass der Zeuge der Klägerin nicht Geld in der Größenordnung von 20.000,00 DM zur Verfügung gestellt hat gegen Rückzahlungsverpflichtung, sondern dass es sich um Vermögen der Klägerin gehandelt hat.
Dieses war nach den oben genannten Vorschriften auf den Arbeitslosenhilfeanspruch anzurechnen. Die Berechnung des Anrechnungsbetrages ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unumstritten korrekt erfolgt."
Gegen dieses ihr am 22.11.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.11.2001 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin trägt vor: Die Aussage des Herrn W sei unzutreffend. Herr W sei in keiner Weise glaubwürdig. Herr W verfüge entgegen seiner Aussage vor dem Sozialgericht über höhere Geldbeträge, die er vor den Behörden zu verstecken suche. Seine unzutreffende Aussage sei darin begründet, dass sie sich inzwischen mit Herrn W gestritten habe und man sich nicht mehr grüße. Sie bleibe dabei, dass es sich bei dem Geld, was auf ihrem Konto eingebucht gewesen sei, um Vermögen des Herrn W gehandelt habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.08.2001 abzuändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, (Band II mit der Kundennummer: 000000) Bezug genommen. Diese Akten lagen bei der Beschlussfassung durch den Senat vor.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Hierüber konnte der Senat durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, § 153 Abs. IV Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten hingewiesen worden.
Der Senat hat dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.08.2001 nichts hinzuzufügen. Er hält es in der Begründung und im Ergebnis nach eigener Überzeugung und Überprüfung in vollem Umfang für zutreffend. Dies gilt auch und insbesondere für die vom Sozialgericht durchgeführte Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen W. Es wird deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Vortrag im Berufungsverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Soweit die Klägerin Einwände gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen W erhebt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass ihr dies im Ergebnis nicht weiterhilft. Die Klägerin hat durch die Benennung des Zeugen W unter Beweis stellen wollen, dass das auf ihrem Konto befindliche Geldvermögen in Höhe von 20.140,00 DM Herrn W gehöre. Dieses hat Herr W ausdrücklich bestritten. Wäre der Zeuge W unglaubwürdig und seine Aussage damit nicht zu beachten, dann wäre damit immer noch nicht der Beweis erbracht, dass das Geld nicht der Klägerin gehört. Letztlich kommt es darauf aber auch nicht an. Der Senat hat zuletzt mit Urteil vom 16.01.2002 (L 12 AL 40/01) entschieden, dass Vermögen auf einem Bankkonto eines Leistungsbeziehers, welches auf seinen Namen geführt wird und welches nicht in irgendeiner Form nach außen als Treuhandkonto (= Verwahrkonto für einen anderen) gekennzeichnet ist, im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe in jedem Fall dem Leistungsbezieher zuzurechnen ist. Der Beweisaufnahme durch das Sozialgericht, die zudem nicht das von der Klägerin erstrebte Ergebnis gehabt hat, hätte es somit überhaupt nicht bedurft. Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung, bei der er sich auf eine vom BSG bestätigte Entscheidung des LSG Hessen (Urteil vom 09.05.2001 - L 6 AL 432/00; bestätigt vom BSG am 19.12.2001 - B 11 AL 50/01 R -) gestützt hatte, auch im Falle der Klägerin fest. Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Rechnerisch ist zwar darauf hinzuweisen, dass sich nach § 9 Alhi-VO bei einem zu berücksichtigenden Vermögen von 12.140,00 DM und einem Bemessungsentgelt von 1.040,00 DM nur ein Ruhenszeitraum von 11 Wochen und nicht von 12 Wochen ergibt. Dies wirkt sich hier jedoch nicht aus, da die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung nur für die Zeit vom 01.01. bis 08.02.1998, also für einen Zeitraum von weniger als 6 Wochen, verfügt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01.01. bis 08.02.1998 in Höhe von 1.756,95 DM sowie in dieser Zeit gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 709,22 DM (insgesamt also ein Betrag von 2.466,17 DM = 1.260,93 Euro).
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin bezog bis zum 30.05.1997 Arbeitslosengeld. Im Anschluss hieran wurde ihr ab 31.05.1997 für die Dauer von max. einem Jahr Anschlussarbeitslosenhilfe in Höhe von anfangs 313,20 DM und ab 01.01.1998 in Höhe von 315,35 DM pro Woche bei einem Bemessungsentgelt von 1.040,00 DM zuerkannt.
Anschließend bezog die Klägerin vom 09.02.1998 bis 10.04.1999 Unterhaltsgeld, vom 11.04.1999 bis 30.06.1999 erneut Arbeitslosenhilfe, vom 01.07.1999 bis 31.08.1999 stand sie in einem Arbeitsverhältnis, vom 01.09.1999 bis 01.05.2000 bezog sie wiederum Arbeitslosenhilfe, vom 02.05.2000 bis 26.06.2000 arbeitete sie, vom 27.06.2000 bis 30.10.2000 bezog sie erneut Arbeitslosenhilfe, ab November 2000 arbeitete sie erneut und seit dem 01.01.2001 bezieht sie, soweit aus der Akte ersichtlich, fortlaufend Arbeitslosenhilfe.
Anfang April 2000 erfuhr die Beklagte von Freistellungsaufträgen der Klägerin und davon, dass die Klägerin ein Sparkonto bei der Sparkasse L unterhielt, auf welchem am 01.01.1998 ein Geldguthaben in Höhe von 20.140,00 DM gutgeschrieben war. Nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens wurde die Bewilligungsentscheidung vom 11.05.1997 über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 01.01.1998 mit Bescheid vom 16.08.2000 mit der Begründung zurückgenommen, die Klägerin verfüge über ein Vermögen in Höhe von 20.140,00 DM, dessen Verwertung zumutbar gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze in Höhe von 8.000,00 DM verbleibe ein Betrag von 12.140,00 DM. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt von 1.040,00 DM ergebe sich, dass die Klägerin für einen Zeitraum von 12 Wochen nicht bedürftig gewesen sei. Wegen des Bezuges von Unterhaltsgeld ab dem 09.02.1998 wirkte sich die Aufhebung nur für die Zeit vom 01.01.1998 bis 08.02.1998 aus. Die Beklagte forderte die in dieser Zeit gezahlt Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.756,95 DM sowie einen Erstattungsbetrag zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 709,22 DM zurück. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2001 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 01.02.2001 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem fraglichen Vermögen nicht um ihr eigenes, sondern um das Vermögen ihres Nachbarn Herrn W handele. Herr W habe ihr wegen eines finanziellen Engpasses den fraglichen Betrag gegen Rückzahlung zur Verfügung gestellt. Sie habe es entsprechend angelegt. Grundlage für das Handeln von Herrn W sei gewesen, dass sie häufiger Hilfen für die schwerkranke Ehefrau des Herrn W erbracht habe. Der Absprache gemäß habe sie strikte Auflagen einhalten müssen. Sie habe nur den Gewinn verwenden dürfen. Hierbei habe es sich insgesamt um ca. 600,00 DM für die gesamte Anlagezeit gehandelt. Sie habe das angelegte Geld Herrn W in vollem Betrag wieder zurückgezahlt.
Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 16.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem auf dem Konto der Klägerin verbuchten Vermögen um das eigene Vermögen der Klägerin gehandelt habe. Es sei nicht glaubhaft und erst Recht nicht bewiesen, dass dieser Betrag dem Nachbarn W gehöre.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn I W als Zeugen. Dieser hat bekundet, der Klägerin zu keiner Zeit Geld in einer Größenordnung von ca. 20.000,00 DM zur Verfügung gestellt zu haben. Soviel Geld habe er nie besessen. Er habe die Klägerin lediglich als guter Nachbar mit Kleinigkeiten unterstützt. Soweit aus einem Schreiben vom 10.07.2000 geschlossen werden könne, er habe der Klägerin höhere Summen zur Verfügung gestellt, so könne er nur angeben, dass er zwar das Schriftstück vom 10.07.2000 unterschrieben habe. Dies sei jedoch von der Klägerin verfasst und ihm zur Unterschrift vorgelegt worden. Der Inhalt des Schreibens sei unzutreffend. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 10.07.2000 wird auf Bl. 299 der Leistungsakte der Beklagten und wegen des genauen Wortlauts der Zeugenaussage auf Bl. 23 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit Urteil vom 23.08.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung der Beklagten bestätigt, der Klägerin habe jedenfalls im Zeitraum vom 01.01. bis 08.02.1998 wegen mangelnder Bedürftigkeit Arbeitslosenhilfe nicht zugestanden. Wörtlich hat das Sozialgericht hierzu ausgeführt: "Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe setzt nämlich Bedürftigkeit zwingend voraus, s. § 190 Abs. 1 Nr. 5 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III). Bedürftig in diesem Sinne ist ein Arbeitsloser gemäß § 193 Abs. 1 SGB III, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser gemäß § 193 Abs. 2 SGB III u. a. auch dann, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist.
Zur Konkretisierung dieser rechtlichen Vorgaben ist auf der Grundlage gesetzlicher Ermächtigungen die Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-VO) ergangen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Alhi-VO in der maßgeblichen Fassung ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,00 DM übersteigt.
Vermögen ist hierbei insbesondere dann verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (s. § 6 Abs. 2 Satz 1 Alhi-VO). Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreicht werden kann (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Alhi-VO).
Eine Verwertung entsprechenden Vermögens ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens oder seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann.
Die genannte Alhi-VO enthält auch in § 6 Abs. 2 Satz 2 eine Ausnahmevorschrift, nach der geregelt ist, in welchen Fällen eine Verwertung nicht zumutbar ist. Eine der genannten Ausnahmefälle ist in der gegebenen Situation nicht erkennbar.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, das von der Beklagten im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigte Vermögen sei nicht ihr eigenes, sondern das Vermögen des Zeugen I W gewesen, das im Übrigen aus diesem Grunde auch in vollem Umfange zurückgezahlt worden sei.
Insbesondere zu diesem Vortrag ist Herr I W vom Gericht als Zeuge vernommen worden. Die Aussage des Zeugen Herrn W widerspricht dem Vortrag der Klägerin in nahezu allen Punkten.
Der Zeuge hat bekundet, die Klägerin habe von ihm kein Geld in der Größenordnung von ca. 20.000,00 DM zur Verfügung gestellt bekommen. Soviel Geld habe er nie besessen. Er sei selbständiger M bis zu seiner Verrentung gewesen. Bei dem Beruf sei kein Geld vorhanden, das entsprechend hoch hätte angelegt werden können. Er beziehe nunmehr ca. 000,00 DM an Rente. Seine schwerkranke Frau beziehe eine Rente von 0.000,00 DM. Das seien insgesamt die Einkünfte, mit denen sie beide leben müssten. 1998 sei die Situation entsprechend gewesen.
Soweit ihm das Schreiben vom 10.07.2000 vom Gericht zur Kenntnis gebracht worden war, hat er darauf verwiesen, dass dieses wohl von ihm unterschrieben worden sei, aber ohne, dass er von dem Inhalt Kenntnis genommen hätte. Dies sei auf dem Hintergrund möglich, dass dieses wohl von der Klägerin so verfasst worden sei und ihm zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Der Inhalt des Schreibens jedenfalls sei nicht zutreffend.
Er habe die Klägerin lediglich als gute Nachbarin in Kleinigkeiten unterstützt. Er könne sich noch daran erinnern, dass sie ihn darauf angesprochen habe, gemeinsam Spaziergänge mit den Hunden zu machen. Sie habe nämlich zwei Hunde gehabt und er einen. Sie seien daraufhin auch häufiger mit den Hunden ausgegangen. Inzwischen hätten sie sich so deutlich zerstritten, dass dies soweit gehe, dass sie sich nicht einmal mehr grüßen, obwohl sie Nachbarn seien.
Zur Beurteilung des Zeugen ist zunächst anzumerken, dass dessen Bekundung dem klägerischen Vortrag in einem Umfange widerspricht, wie es bei dem Gericht in entsprechenden Fällen kaum vorgekommen ist. Die Widersprüche sind so deutlich, dass davon auszugehen ist, dass entweder der Vortrag der Klägerin oder aber die Aussage des Zeugen unzutreffend ist.
Gerade bei dieser Situation, die in der mündlichen Verhandlung erkennbar war, ist der Zeuge besonders deutlich auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen und bei seiner Befragung weitgehend insistierend befragt worden. Die Aussage des Zeugen ist auch auf diesem Hintergrund in sich schlüssig und widerspruchsfrei geblieben. Auch der persönliche Eindruck des Zeugen ergab für das Gericht keinen Hinweis, dass dieser möglicherweise die Unwahrheit aussagen würde.
Es ist somit von einer Situation auszugehen, in der der Vortrag eines Beteiligten und die Bekundung eines Zeugen in der genannten Weise auseinander fallen. Ist in einer solchen Situation aber kein Anlass gegeben, von einer unwahren Aussage des Zeugen auszugehen, steht der Klägerin, der zu beweisen ist, gegen die Bekundung eines Zeugen, der zwecks Erhebung des Beweises vernommen worden ist. In einer solchen Situation muss das Gericht vom Wahrheitsgehalt der von dem Zeugen geschilderten Lage ausgehen, wenn nicht deutliche Hinweise gegen den Wahrheitsgehalt dieser Aussage sprechen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss hiernach das Gericht davon ausgehen, dass der Zeuge der Klägerin nicht Geld in der Größenordnung von 20.000,00 DM zur Verfügung gestellt hat gegen Rückzahlungsverpflichtung, sondern dass es sich um Vermögen der Klägerin gehandelt hat.
Dieses war nach den oben genannten Vorschriften auf den Arbeitslosenhilfeanspruch anzurechnen. Die Berechnung des Anrechnungsbetrages ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unumstritten korrekt erfolgt."
Gegen dieses ihr am 22.11.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.11.2001 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin trägt vor: Die Aussage des Herrn W sei unzutreffend. Herr W sei in keiner Weise glaubwürdig. Herr W verfüge entgegen seiner Aussage vor dem Sozialgericht über höhere Geldbeträge, die er vor den Behörden zu verstecken suche. Seine unzutreffende Aussage sei darin begründet, dass sie sich inzwischen mit Herrn W gestritten habe und man sich nicht mehr grüße. Sie bleibe dabei, dass es sich bei dem Geld, was auf ihrem Konto eingebucht gewesen sei, um Vermögen des Herrn W gehandelt habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.08.2001 abzuändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, (Band II mit der Kundennummer: 000000) Bezug genommen. Diese Akten lagen bei der Beschlussfassung durch den Senat vor.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Hierüber konnte der Senat durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, § 153 Abs. IV Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten hingewiesen worden.
Der Senat hat dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.08.2001 nichts hinzuzufügen. Er hält es in der Begründung und im Ergebnis nach eigener Überzeugung und Überprüfung in vollem Umfang für zutreffend. Dies gilt auch und insbesondere für die vom Sozialgericht durchgeführte Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen W. Es wird deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Vortrag im Berufungsverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Soweit die Klägerin Einwände gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen W erhebt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass ihr dies im Ergebnis nicht weiterhilft. Die Klägerin hat durch die Benennung des Zeugen W unter Beweis stellen wollen, dass das auf ihrem Konto befindliche Geldvermögen in Höhe von 20.140,00 DM Herrn W gehöre. Dieses hat Herr W ausdrücklich bestritten. Wäre der Zeuge W unglaubwürdig und seine Aussage damit nicht zu beachten, dann wäre damit immer noch nicht der Beweis erbracht, dass das Geld nicht der Klägerin gehört. Letztlich kommt es darauf aber auch nicht an. Der Senat hat zuletzt mit Urteil vom 16.01.2002 (L 12 AL 40/01) entschieden, dass Vermögen auf einem Bankkonto eines Leistungsbeziehers, welches auf seinen Namen geführt wird und welches nicht in irgendeiner Form nach außen als Treuhandkonto (= Verwahrkonto für einen anderen) gekennzeichnet ist, im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe in jedem Fall dem Leistungsbezieher zuzurechnen ist. Der Beweisaufnahme durch das Sozialgericht, die zudem nicht das von der Klägerin erstrebte Ergebnis gehabt hat, hätte es somit überhaupt nicht bedurft. Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung, bei der er sich auf eine vom BSG bestätigte Entscheidung des LSG Hessen (Urteil vom 09.05.2001 - L 6 AL 432/00; bestätigt vom BSG am 19.12.2001 - B 11 AL 50/01 R -) gestützt hatte, auch im Falle der Klägerin fest. Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Rechnerisch ist zwar darauf hinzuweisen, dass sich nach § 9 Alhi-VO bei einem zu berücksichtigenden Vermögen von 12.140,00 DM und einem Bemessungsentgelt von 1.040,00 DM nur ein Ruhenszeitraum von 11 Wochen und nicht von 12 Wochen ergibt. Dies wirkt sich hier jedoch nicht aus, da die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung nur für die Zeit vom 01.01. bis 08.02.1998, also für einen Zeitraum von weniger als 6 Wochen, verfügt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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