Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 11 RJ 185/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 RJ 55/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.04.1999 geändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, bei der Höhe des Altersruhegeld auch eine Pflichtbeitragszeit von Juni 1940 bis Januar 1941 zugrunde zu legen. Die Klage gegen den Bescheid vom August 2000 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist im Berufungsverfahren noch, ob beim Altersruhegeld der Klägerin auch eine Pflichtbeitragszeit von Juni 1940 bis Januar 1941 zu berücksichtigen ist.
Die am 00.00.0000 in D geborene Klägerin ist K Abstammung, anerkannte Verfolgte i.S. des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) und seit 1948 J Staatsangehörige. Sie beantragte am 29.03.1990 die Bewilligung von Altersruhegeld und machte geltend, von Juni 1940 bis Mai 1943 als Arbeiterin in der Firma T KG ("I") in T1 gearbeitet zu haben. Zur Glaubhaftmachung legte sie eidesstattliche Erklärungen der Frau M F (geboren 0000 in T1) und der Frau N U (geboren 0000 in T1) vom 18.07.1991 vor. Beide bestätigten, dass die Klägerin als Arbeiterin seit Mitte 1940 bei den T KG von I in T1 gearbeitet habe. Sie habe für diese Tätigkeit den damals üblichen Lohn erhalten.
Die Beklagte zog die Entschädigungsakten der Klägerin bei und lehnte durch Bescheid vom 29.03.1990 den Antrag mit der Begründung ab, mangels anrechenbarer Versicherungszeit bestehe kein Rentenanspruch. Die geltend gemachte Beschäftigung im I könne nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, sondern um versicherungsfreie Zwangsarbeit gehandelt habe. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Bescheid vom 23.07.1998 zurück: Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich zum Ghetto Lodz ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne nicht von einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Vielmehr stelle sich die Tätigkeit im I als Zwangsarbeit dar, da die Klägerin nach ihren Angaben im Entschädigungsverfahren auf dem Weg von und zur Arbeit bewacht worden sei.
Mit der zum Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.1998 zu verurteilen, Altersruhegeld unter Zugrundelegung einer Pflichtbeitragszeit von Juni 1940 bis Mai 1943 zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 08.04.1999 hat das Sozialgericht die Beklagte zur Gewährung von Altersruhegeld unter Berücksichtigung einer Pflichtbeitragszeit von Juni 1940 bis Mai 1943 und einer Ersatzzeit vom 01.11.1939 bis Mai 1940 sowie von Juni 1943 bis zum 08.05.1945 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Altersruhegeld gemäß § 1248 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Die erforderliche Wartezeit sei erfüllt. Die geltend gemachte Pflichtbeitragszeit von Juni 1940 bis Mai 1953 sei glaubhaft gemacht i.S. von § 10 der Versicherungsunterlagen- Verordnung (VuVO). Sie stelle eine Beitragszeit gemäß § 1250 Abs. 1 lit.a RVO i.V.m. § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) dar. Die Ausübung der von der Klägerin geltend gemachten Beschäftigung im I sei für diesen Zeitraum glaubhaft gemacht. Sie ergebe sich aus den beigezogenen Akten, insbesondere der Akte des Landgerichts München I (EK 00000/00). Es handele sich um eine nach reichsversicherungsrechtlichen Vorschriften zurückgelegte Beitrags- zeit, denn im Gebiet Ostoberschlesiens sei das Recht der RVO mit Wirkung vom 01.01.1940 eingeführt worden. Es habe sich bei der Tätigkeit entgegen der Ansicht der Beklagten um ein versicherungs- pflichtiges Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 1226 RVO a.F., nicht um eine versicherungsfreie Zwangsarbeit gehandelt. Die Klägerin sei nämlich im fraglichen Zeitraum als Arbeitnehmerin gegen Entgelt beschäftigt gewesen.
Gegen das am 15.04.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.05.1999, einem Montag, Berufung eingelegt, welche sich gegen die Anerkennung von Beitragszeiten vor Februar 1941 richtet. Zur Begründung trägt sie vor: Nach einem Aufsatz von Natan Elias Szternfinkel seien die Shops im Ghetto T1 erst im Februar 1941 errichtet worden. Dieser Autor sei hinsichtlich seiner Erkenntnisse ernst zu nehmen. Er werde auch von Bodeck in seinem Gutachten als Erkenntnisquelle verwendet. Auch der Umstand, dass die T KG in T1 erst in der Ausgabe des Jahres 1942 im Oppelner Fernsprechbuch eingetragen sei, während im polnischen Fernsprechbuch von 1939/1940 und in dem Reichsadressbuch von 1941 diese Firma nicht vorkomme, spreche dafür, dass- wie auch von Szternfinkel ausgeführt- der I im Ghetto T1 erst im Februar 1941 errichtet worden sei. Das stimme auch mit den Angaben zahlreicher Rentenantragsteller überein, ab Februar 1941 im I in T1 gearbeitet zu haben. Wenn dem gegenüber einige Antragsteller im Entschädigungsverfahren bereits einen früheren Zeitpunkt als Beginn der Zwangsarbeit im I angegeben hätten, so seien diese Angaben möglicherweise mit dem Ziel erfolgt, für den gesamten Zeitraum nach den damaligen entschädigungsrechtlichen Bestimmungen eine Entschädigung für "Zwangsarbeit unter Haft ähnlichen Bedingungen " zu erhalten. Wenn die Klägerin tatsächlich vor Gründung der I-KG in einem von der H.O.T. abgekauften Schneiderwerkstätte gearbeitet hätte, hätte es nahegelegen, dass dieser Umstand in einer der verschiedenen eidesstattlichen Versicherung in irgendeiner Form erwähnt worden wäre. Das Vorliegen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vor Februar 1941 sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Es bestehe nur eine vage Möglichkeit, dass die Klägerin vor Februar 1941 im Ghetto T1 beschäftigt gewesen ist. Verbleibende Zweifel wirkten sich jedoch zu Lasten der Klägerin aus.
Die Beklagte hat durch Bescheid vom August 2000 ab 01.06.1989 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bewilligt, bei dem die allein noch streitige Beitragszeit nicht berücksichtigt ist. Sie hat über das erstinstanzliche Urteil hinaus aber eine weitere Anschlussersatzzeit vom 09.05.1945 bis 31.12.1949 (wegen verfolgungsbedingter Arbeitsunfähigkeit) berücksichtigt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf zu ändern und die Klage entsprechend abzuweisen, soweit sie verurteilt worden ist, beim Altersruhegeld der Klägerin auch eine Pflichtbeitragszeit von Juni 1940 bis Januar 1941 zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie trägt insbesondere vor, dass der Aufsatz von Szternfinkel anders zu verstehen sei. Er beziehe sich insbesondere auf Shops, die nicht in T1 ansässig gewesen seien. Die Firma I sei in T1 schon seit Anfang 1940 tätig gewesen. Es habe zumindest einen Vorläufer dieser Firma gegeben, bei dem sie gearbeitet habe. Es spreche auch einiges dafür, dass die Nichteintragung der Firma "T KG" im Jahre 1940/1941 darauf beruhe, dass die Firma früher eine andere Bezeichnung gehabt habe bzw. an anderen Stellen in T1 ansässig gewesen sei. Der von Szternfinkel benutzte Begriff des "organisieren" bedeute nicht, dass der Shop erst zu diesem Zeitpunkt errichtet worden sei. Tatsächlich sei der Shop schon viel früher errichtet worden und scheine sich 1941 mit mehreren Filialen weiter ausgeweitet zu haben, so dass dies alles mit dem Begriff "organisieren" gemeint worden sei.
Der Senat hat eine Auskunft des Kirchlichen Suchdienstes, Heimatortskartei für das Gebiet Oberschlesien, vom 26.10.2000 eingeholt, auf die verwiesen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten, der Verwaltungsakten der Beklagten, der die Klägerin betreffenden Entschädigungsakten und der Akten des Landgerichts München I EK 00000/00 und 0 EK 0000/0000, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Klägerin und ihres Bevollmächtigten verhandelt und entschieden, weil der Bevollmächtigte der Klägerin mit der ihm am 31.01.2002 ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und Anlass zur Vertagung nicht bestanden hat.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Obwohl das Sozialgericht ein Grundurteil erlassen hatte, ist nach Erteilung des Rentenbescheides vom Mai 2000, der, worauf der Senat hingewiesen hat, entgegen seiner Rechtsmittelbelehrung gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, (allein) die Höhe des der Klägerin zu gewährenden Altersruhegeldes Streitgegenstand, namentlich die Frage, ob das Sozialgericht die Beklagte zu Recht verurteilt hat, auch die Zeit vom 01.06.1940 bis zum 31.01.1941 bei der Rentenberechnung als Beitragszeit zugrunde zu legen. In dem bezeichneten Umfang, auf den das Rechtsmittel beschränkt war, erweist sich die Berufung als begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass bei ihrem Altersruhegeld die Zeit vom 01.06.1940 bis zum 31.01.1941, die im Bescheid vom August 2000 als Zeit der politischen Verfolgung bewertet worden ist, als fiktive Beitragszeit gemäß § 14 WGSVG i.V.m. § 1250 RVO berücksichtigt wird.
Hat die Verfolgte eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und sind aus Verfolgungsgründen für die Beschäftigung oder Tätigkeit keine Beiträge entrichtet worden, so gelten für diese Zeiten Beiträge als entrichtet (§ 14 Abs. 2 WGSVG). Gemäß § 3 Abs. 1 WGSVG genügt es für die Feststellung der nach dem WGSVG erheblichen Tatsachen, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Hier ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin auch im streitigen Zeitraum vom 01.06.1940 bis zum 31.01.1941 eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat.
Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSGE 45, 9 ff.; BSG SozR 5070 § 3 Nr. 1). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlichen in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen (BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin vor Februar 1941 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.
Gegen eine Beschäftigung bei der T KG in dem genannten Zeitraum spricht zur Überzeugung des Senats, dass davon auszugehen ist, dass es Shops der T KG erst ab Februar 1941 in T1 gegeben hat. Darauf deuten nicht nur die von der Beklagten in Bezug genommenen Angaben zahlreicher Verfolgten hin, ab Februar 1941 im I in T1 gearbeitet zu haben, sondern auch die von der Heimatauskunftsstelle mitgeteilten Telefonbucheintragungen bzw. Nichteintragungen. Vor allem aber liegt mit dem Aufsatz des Herrn Szternfinkel aus dem Jahre 1946 eine zeitnahe und aussagekräftige Quelle vor, die sich ausdrücklich auf T1 bezieht und berichtet, der erste "Shop" sei im Februar 1941 organisiert worden, der Inhaber sei der Deutsche Hans Held aus Berlin gewesen. Diese Ausführungen sprechen nämlich dafür, dass entweder die Betriebsstätten erst 1941 errichtet oder übernommen worden sind, oder die KG erst zu diesem Zeitpunkt errichtet worden ist. Soweit die Klägerin dem Wort "organisiert" in dem Aufsatz von Szterfinkel eine andere Bedeutung beilegen will, erscheint dies spekulativ. Die von der Klägerin bevorzuge Auslegung würde der Aussage des Herrn Szternfinkel, der erste Shop sei im Februar 1941 organisiert worden, letztlich auch die Bedeutung nehmen und würde unverständlich werden lassen, dass Herr Szternfinkel diesen Zeitpunkt und diese Tatsache nennt, aber die bedeutungsvolleren Umständen wie die der erstmaligen Errichtung der KG oder der Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit dann ungenannt blieben. Jedenfalls lässt sich in Anbetracht der Ausführungen des Herrn Szternfinkel und angesichts der aus zahlreichen Verfahren bekannten und häufig aus den Umständen ihres Zustandekommens erklärlichen Ungenauigkeiten, Zufälligkeiten und Unrichtigkeiten von Angaben in den Entschädigungsverfahren aus der eidesstattlichen Versicherung der Frau V, die Klägerin habe ab Mitte 1940 im I gearbeitet, nicht folgern, dass es diese I zu diesem Zeitpunkt bereits gegeben haben müsse.
Davon ist zu unterscheiden die Frage, ob es entsprechende Vorgängerbetriebe gegeben hat, die schon vor Februar 1941 produziert haben und später von der KG übernommen bzw. unter der Leitung des Hans Held zusammengefasst worden sind, sowie die weitere Frage, ob es glaubhaft gemacht ist, dass die Klägerin einem solchen Vorgängerbetrieb bereits ab Juni 1940 gearbeitet hat.
In der Tat lässt sich die Möglichkeit, dass schon vor Februar 1941 Betriebsstätten existiert haben, die später Bestandteil der T KG geworden sind, nicht von der Hand weisen. Aber auch die Annahme, dass es so gewesen wäre, ließe hier nicht glaubhaft gemacht erscheinen, dass die Klägerin ab Juni 1940 bis Januar 1941 in einem solchem Unternehmen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Dieser Möglichkeit kommt nämlich gegenüber den übrigen in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten, dass die Klägerin, die 1940 erst 16 Jahre alt geworden ist, noch eine Schule besucht hat, oder die im Entschädigungsverfahren erwähnten Zwangsarbeiten bereits ausführen musste oder aus anderen Gründen nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist, nicht das Übergewicht zu.
Die eigenen Angaben der Klägerin zu Aufenthaltsorten und Erwerbstätigkeiten während der Verfolgung sind wenig klar. In der Anmeldung von Ansprüchen vom 16.01.1950 war angegeben worden, von Mai 1941 bis Dezember 1941 im AL M1 und ab Dezember 1941 bis Mai 1945 K.Z. Q gewesen zu sein. Der Beginn der Arbeiten wird auch in einer eigenen eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 14.01.1960 nicht genannt. Erwähnung findet die Arbeit im Ghetto T1 im Zusammenhang mit der Schilderung von Erkrankungen und Schmerzen im Winter 1942/43. Hier wird auch eine Arbeit in der Spinnerei im ZAL M2 geschildert. Frau V hatte in einer eidesstattlichen Versicherung vom 02.03.1955 gemeint, die Klägerin habe sich bei ihren bisherigen Angaben unzweifelhaft geirrt. Frau V spricht davon, sie sei 1942 mit der Klägerin ins Ghetto T1 und Mitte Mai 1943 nach M1 gekommen, wo sie geblieben seien, bis sie im April 1944 nach Q verschafft worden seien. In eidesstattlichen Versicherungen vom 11.07.1950 wiederum haben Frau Q1 und Frau T2 bekundet, von April 1942 bis Mai 1945 mit der Klägerin zusammen im K.Z. Q gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund der zumindestens unklaren Schilderungen aus dem Entschädigungsverfahren können die von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Klägerin, wenn es die T KG damals noch nicht gegeben hat (sie noch nicht "organisiert" gewesen ist), doch wenigstens in einem anderen ( Vorgänger-)Betrieb als Schneiderin versicherungspflichtig gearbeitet hat. Entscheidend ist für den Senat dabei die Erwägung, dass die Klägerin selbst weder im Entschädigungsverfahren noch im Antragsverfahren behauptet hat, in einem konkreten und namentlich benannten Betrieb vor der Errichtung der T KG bzw. vor dem "Organisieren" der I versicherungspflichtig gearbeitet zu haben. Selbst im Berufungsverfahren, als die Frage, seit wann es I gebe, diskutiert worden ist, hat die Klägerin nicht konkret behauptet, in einem von ihr namentlich benannten, später von der T KG übernommenen Vorläuferbetrieb gearbeitet zu haben. Vielmehr hat ihr Bevollmächtigter im wesentlichen lediglich Überlegungen angestellt, dass es vor dem Monat Februar 1941 bereits I oder Vorgängerbetriebe gegeben haben müsse.
Aus diesen Gründen hat die durchaus bestehende und auch von der Beklagten nicht verkannte Möglichkeit, dass es sich so zugetragen hat, wie von der Klägerin behauptet, nicht das Übergewicht gegenüber den bereits oben angesprochenen sonstigen in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten, nach denen die Klägerin nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen wäre.
Mangels der Glaubhaftmachung der ("fiktiven") Beitragszeit von Juni 1940 bis Januar 1941 war das Urteil des Sozialgerichts insoweit abzuändern und die Klage gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom Mai 2000, der nach § 96 SGG an die Stelle der ursprünglich angefochtenen Bescheide getreten ist, abzuweisen, denn dieser hat sich als rechtmäßig erwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
Tatbestand:
Streitig ist im Berufungsverfahren noch, ob beim Altersruhegeld der Klägerin auch eine Pflichtbeitragszeit von Juni 1940 bis Januar 1941 zu berücksichtigen ist.
Die am 00.00.0000 in D geborene Klägerin ist K Abstammung, anerkannte Verfolgte i.S. des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) und seit 1948 J Staatsangehörige. Sie beantragte am 29.03.1990 die Bewilligung von Altersruhegeld und machte geltend, von Juni 1940 bis Mai 1943 als Arbeiterin in der Firma T KG ("I") in T1 gearbeitet zu haben. Zur Glaubhaftmachung legte sie eidesstattliche Erklärungen der Frau M F (geboren 0000 in T1) und der Frau N U (geboren 0000 in T1) vom 18.07.1991 vor. Beide bestätigten, dass die Klägerin als Arbeiterin seit Mitte 1940 bei den T KG von I in T1 gearbeitet habe. Sie habe für diese Tätigkeit den damals üblichen Lohn erhalten.
Die Beklagte zog die Entschädigungsakten der Klägerin bei und lehnte durch Bescheid vom 29.03.1990 den Antrag mit der Begründung ab, mangels anrechenbarer Versicherungszeit bestehe kein Rentenanspruch. Die geltend gemachte Beschäftigung im I könne nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, sondern um versicherungsfreie Zwangsarbeit gehandelt habe. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Bescheid vom 23.07.1998 zurück: Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich zum Ghetto Lodz ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne nicht von einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Vielmehr stelle sich die Tätigkeit im I als Zwangsarbeit dar, da die Klägerin nach ihren Angaben im Entschädigungsverfahren auf dem Weg von und zur Arbeit bewacht worden sei.
Mit der zum Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.1998 zu verurteilen, Altersruhegeld unter Zugrundelegung einer Pflichtbeitragszeit von Juni 1940 bis Mai 1943 zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 08.04.1999 hat das Sozialgericht die Beklagte zur Gewährung von Altersruhegeld unter Berücksichtigung einer Pflichtbeitragszeit von Juni 1940 bis Mai 1943 und einer Ersatzzeit vom 01.11.1939 bis Mai 1940 sowie von Juni 1943 bis zum 08.05.1945 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Altersruhegeld gemäß § 1248 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Die erforderliche Wartezeit sei erfüllt. Die geltend gemachte Pflichtbeitragszeit von Juni 1940 bis Mai 1953 sei glaubhaft gemacht i.S. von § 10 der Versicherungsunterlagen- Verordnung (VuVO). Sie stelle eine Beitragszeit gemäß § 1250 Abs. 1 lit.a RVO i.V.m. § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) dar. Die Ausübung der von der Klägerin geltend gemachten Beschäftigung im I sei für diesen Zeitraum glaubhaft gemacht. Sie ergebe sich aus den beigezogenen Akten, insbesondere der Akte des Landgerichts München I (EK 00000/00). Es handele sich um eine nach reichsversicherungsrechtlichen Vorschriften zurückgelegte Beitrags- zeit, denn im Gebiet Ostoberschlesiens sei das Recht der RVO mit Wirkung vom 01.01.1940 eingeführt worden. Es habe sich bei der Tätigkeit entgegen der Ansicht der Beklagten um ein versicherungs- pflichtiges Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 1226 RVO a.F., nicht um eine versicherungsfreie Zwangsarbeit gehandelt. Die Klägerin sei nämlich im fraglichen Zeitraum als Arbeitnehmerin gegen Entgelt beschäftigt gewesen.
Gegen das am 15.04.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.05.1999, einem Montag, Berufung eingelegt, welche sich gegen die Anerkennung von Beitragszeiten vor Februar 1941 richtet. Zur Begründung trägt sie vor: Nach einem Aufsatz von Natan Elias Szternfinkel seien die Shops im Ghetto T1 erst im Februar 1941 errichtet worden. Dieser Autor sei hinsichtlich seiner Erkenntnisse ernst zu nehmen. Er werde auch von Bodeck in seinem Gutachten als Erkenntnisquelle verwendet. Auch der Umstand, dass die T KG in T1 erst in der Ausgabe des Jahres 1942 im Oppelner Fernsprechbuch eingetragen sei, während im polnischen Fernsprechbuch von 1939/1940 und in dem Reichsadressbuch von 1941 diese Firma nicht vorkomme, spreche dafür, dass- wie auch von Szternfinkel ausgeführt- der I im Ghetto T1 erst im Februar 1941 errichtet worden sei. Das stimme auch mit den Angaben zahlreicher Rentenantragsteller überein, ab Februar 1941 im I in T1 gearbeitet zu haben. Wenn dem gegenüber einige Antragsteller im Entschädigungsverfahren bereits einen früheren Zeitpunkt als Beginn der Zwangsarbeit im I angegeben hätten, so seien diese Angaben möglicherweise mit dem Ziel erfolgt, für den gesamten Zeitraum nach den damaligen entschädigungsrechtlichen Bestimmungen eine Entschädigung für "Zwangsarbeit unter Haft ähnlichen Bedingungen " zu erhalten. Wenn die Klägerin tatsächlich vor Gründung der I-KG in einem von der H.O.T. abgekauften Schneiderwerkstätte gearbeitet hätte, hätte es nahegelegen, dass dieser Umstand in einer der verschiedenen eidesstattlichen Versicherung in irgendeiner Form erwähnt worden wäre. Das Vorliegen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vor Februar 1941 sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Es bestehe nur eine vage Möglichkeit, dass die Klägerin vor Februar 1941 im Ghetto T1 beschäftigt gewesen ist. Verbleibende Zweifel wirkten sich jedoch zu Lasten der Klägerin aus.
Die Beklagte hat durch Bescheid vom August 2000 ab 01.06.1989 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bewilligt, bei dem die allein noch streitige Beitragszeit nicht berücksichtigt ist. Sie hat über das erstinstanzliche Urteil hinaus aber eine weitere Anschlussersatzzeit vom 09.05.1945 bis 31.12.1949 (wegen verfolgungsbedingter Arbeitsunfähigkeit) berücksichtigt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf zu ändern und die Klage entsprechend abzuweisen, soweit sie verurteilt worden ist, beim Altersruhegeld der Klägerin auch eine Pflichtbeitragszeit von Juni 1940 bis Januar 1941 zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie trägt insbesondere vor, dass der Aufsatz von Szternfinkel anders zu verstehen sei. Er beziehe sich insbesondere auf Shops, die nicht in T1 ansässig gewesen seien. Die Firma I sei in T1 schon seit Anfang 1940 tätig gewesen. Es habe zumindest einen Vorläufer dieser Firma gegeben, bei dem sie gearbeitet habe. Es spreche auch einiges dafür, dass die Nichteintragung der Firma "T KG" im Jahre 1940/1941 darauf beruhe, dass die Firma früher eine andere Bezeichnung gehabt habe bzw. an anderen Stellen in T1 ansässig gewesen sei. Der von Szternfinkel benutzte Begriff des "organisieren" bedeute nicht, dass der Shop erst zu diesem Zeitpunkt errichtet worden sei. Tatsächlich sei der Shop schon viel früher errichtet worden und scheine sich 1941 mit mehreren Filialen weiter ausgeweitet zu haben, so dass dies alles mit dem Begriff "organisieren" gemeint worden sei.
Der Senat hat eine Auskunft des Kirchlichen Suchdienstes, Heimatortskartei für das Gebiet Oberschlesien, vom 26.10.2000 eingeholt, auf die verwiesen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten, der Verwaltungsakten der Beklagten, der die Klägerin betreffenden Entschädigungsakten und der Akten des Landgerichts München I EK 00000/00 und 0 EK 0000/0000, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Klägerin und ihres Bevollmächtigten verhandelt und entschieden, weil der Bevollmächtigte der Klägerin mit der ihm am 31.01.2002 ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und Anlass zur Vertagung nicht bestanden hat.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Obwohl das Sozialgericht ein Grundurteil erlassen hatte, ist nach Erteilung des Rentenbescheides vom Mai 2000, der, worauf der Senat hingewiesen hat, entgegen seiner Rechtsmittelbelehrung gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, (allein) die Höhe des der Klägerin zu gewährenden Altersruhegeldes Streitgegenstand, namentlich die Frage, ob das Sozialgericht die Beklagte zu Recht verurteilt hat, auch die Zeit vom 01.06.1940 bis zum 31.01.1941 bei der Rentenberechnung als Beitragszeit zugrunde zu legen. In dem bezeichneten Umfang, auf den das Rechtsmittel beschränkt war, erweist sich die Berufung als begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass bei ihrem Altersruhegeld die Zeit vom 01.06.1940 bis zum 31.01.1941, die im Bescheid vom August 2000 als Zeit der politischen Verfolgung bewertet worden ist, als fiktive Beitragszeit gemäß § 14 WGSVG i.V.m. § 1250 RVO berücksichtigt wird.
Hat die Verfolgte eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und sind aus Verfolgungsgründen für die Beschäftigung oder Tätigkeit keine Beiträge entrichtet worden, so gelten für diese Zeiten Beiträge als entrichtet (§ 14 Abs. 2 WGSVG). Gemäß § 3 Abs. 1 WGSVG genügt es für die Feststellung der nach dem WGSVG erheblichen Tatsachen, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Hier ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin auch im streitigen Zeitraum vom 01.06.1940 bis zum 31.01.1941 eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat.
Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSGE 45, 9 ff.; BSG SozR 5070 § 3 Nr. 1). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlichen in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen (BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin vor Februar 1941 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.
Gegen eine Beschäftigung bei der T KG in dem genannten Zeitraum spricht zur Überzeugung des Senats, dass davon auszugehen ist, dass es Shops der T KG erst ab Februar 1941 in T1 gegeben hat. Darauf deuten nicht nur die von der Beklagten in Bezug genommenen Angaben zahlreicher Verfolgten hin, ab Februar 1941 im I in T1 gearbeitet zu haben, sondern auch die von der Heimatauskunftsstelle mitgeteilten Telefonbucheintragungen bzw. Nichteintragungen. Vor allem aber liegt mit dem Aufsatz des Herrn Szternfinkel aus dem Jahre 1946 eine zeitnahe und aussagekräftige Quelle vor, die sich ausdrücklich auf T1 bezieht und berichtet, der erste "Shop" sei im Februar 1941 organisiert worden, der Inhaber sei der Deutsche Hans Held aus Berlin gewesen. Diese Ausführungen sprechen nämlich dafür, dass entweder die Betriebsstätten erst 1941 errichtet oder übernommen worden sind, oder die KG erst zu diesem Zeitpunkt errichtet worden ist. Soweit die Klägerin dem Wort "organisiert" in dem Aufsatz von Szterfinkel eine andere Bedeutung beilegen will, erscheint dies spekulativ. Die von der Klägerin bevorzuge Auslegung würde der Aussage des Herrn Szternfinkel, der erste Shop sei im Februar 1941 organisiert worden, letztlich auch die Bedeutung nehmen und würde unverständlich werden lassen, dass Herr Szternfinkel diesen Zeitpunkt und diese Tatsache nennt, aber die bedeutungsvolleren Umständen wie die der erstmaligen Errichtung der KG oder der Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit dann ungenannt blieben. Jedenfalls lässt sich in Anbetracht der Ausführungen des Herrn Szternfinkel und angesichts der aus zahlreichen Verfahren bekannten und häufig aus den Umständen ihres Zustandekommens erklärlichen Ungenauigkeiten, Zufälligkeiten und Unrichtigkeiten von Angaben in den Entschädigungsverfahren aus der eidesstattlichen Versicherung der Frau V, die Klägerin habe ab Mitte 1940 im I gearbeitet, nicht folgern, dass es diese I zu diesem Zeitpunkt bereits gegeben haben müsse.
Davon ist zu unterscheiden die Frage, ob es entsprechende Vorgängerbetriebe gegeben hat, die schon vor Februar 1941 produziert haben und später von der KG übernommen bzw. unter der Leitung des Hans Held zusammengefasst worden sind, sowie die weitere Frage, ob es glaubhaft gemacht ist, dass die Klägerin einem solchen Vorgängerbetrieb bereits ab Juni 1940 gearbeitet hat.
In der Tat lässt sich die Möglichkeit, dass schon vor Februar 1941 Betriebsstätten existiert haben, die später Bestandteil der T KG geworden sind, nicht von der Hand weisen. Aber auch die Annahme, dass es so gewesen wäre, ließe hier nicht glaubhaft gemacht erscheinen, dass die Klägerin ab Juni 1940 bis Januar 1941 in einem solchem Unternehmen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Dieser Möglichkeit kommt nämlich gegenüber den übrigen in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten, dass die Klägerin, die 1940 erst 16 Jahre alt geworden ist, noch eine Schule besucht hat, oder die im Entschädigungsverfahren erwähnten Zwangsarbeiten bereits ausführen musste oder aus anderen Gründen nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist, nicht das Übergewicht zu.
Die eigenen Angaben der Klägerin zu Aufenthaltsorten und Erwerbstätigkeiten während der Verfolgung sind wenig klar. In der Anmeldung von Ansprüchen vom 16.01.1950 war angegeben worden, von Mai 1941 bis Dezember 1941 im AL M1 und ab Dezember 1941 bis Mai 1945 K.Z. Q gewesen zu sein. Der Beginn der Arbeiten wird auch in einer eigenen eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 14.01.1960 nicht genannt. Erwähnung findet die Arbeit im Ghetto T1 im Zusammenhang mit der Schilderung von Erkrankungen und Schmerzen im Winter 1942/43. Hier wird auch eine Arbeit in der Spinnerei im ZAL M2 geschildert. Frau V hatte in einer eidesstattlichen Versicherung vom 02.03.1955 gemeint, die Klägerin habe sich bei ihren bisherigen Angaben unzweifelhaft geirrt. Frau V spricht davon, sie sei 1942 mit der Klägerin ins Ghetto T1 und Mitte Mai 1943 nach M1 gekommen, wo sie geblieben seien, bis sie im April 1944 nach Q verschafft worden seien. In eidesstattlichen Versicherungen vom 11.07.1950 wiederum haben Frau Q1 und Frau T2 bekundet, von April 1942 bis Mai 1945 mit der Klägerin zusammen im K.Z. Q gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund der zumindestens unklaren Schilderungen aus dem Entschädigungsverfahren können die von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Klägerin, wenn es die T KG damals noch nicht gegeben hat (sie noch nicht "organisiert" gewesen ist), doch wenigstens in einem anderen ( Vorgänger-)Betrieb als Schneiderin versicherungspflichtig gearbeitet hat. Entscheidend ist für den Senat dabei die Erwägung, dass die Klägerin selbst weder im Entschädigungsverfahren noch im Antragsverfahren behauptet hat, in einem konkreten und namentlich benannten Betrieb vor der Errichtung der T KG bzw. vor dem "Organisieren" der I versicherungspflichtig gearbeitet zu haben. Selbst im Berufungsverfahren, als die Frage, seit wann es I gebe, diskutiert worden ist, hat die Klägerin nicht konkret behauptet, in einem von ihr namentlich benannten, später von der T KG übernommenen Vorläuferbetrieb gearbeitet zu haben. Vielmehr hat ihr Bevollmächtigter im wesentlichen lediglich Überlegungen angestellt, dass es vor dem Monat Februar 1941 bereits I oder Vorgängerbetriebe gegeben haben müsse.
Aus diesen Gründen hat die durchaus bestehende und auch von der Beklagten nicht verkannte Möglichkeit, dass es sich so zugetragen hat, wie von der Klägerin behauptet, nicht das Übergewicht gegenüber den bereits oben angesprochenen sonstigen in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten, nach denen die Klägerin nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen wäre.
Mangels der Glaubhaftmachung der ("fiktiven") Beitragszeit von Juni 1940 bis Januar 1941 war das Urteil des Sozialgerichts insoweit abzuändern und die Klage gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom Mai 2000, der nach § 96 SGG an die Stelle der ursprünglich angefochtenen Bescheide getreten ist, abzuweisen, denn dieser hat sich als rechtmäßig erwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
Rechtskraft
Aus
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