Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 U 306/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 207/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.07.2001 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger am 00.00.1997 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 0000 geborene Kläger war seinerzeit Schüler des Berufskollegs L-T in S. Am 00.00.1997 fand ausweislich des Stundenplanes ab 7.15 Uhr Unterricht statt. An diesem Tag erlitt der Kläger gegen 10.20 Uhr als Beifahrer einen Verkehrsunfall, als der von dem Mitschüler L1 P gesteuerte Pkw, der aus der Xstraße kommend nach rechts auf die I Straße abgebogen war, dort nach etwa 100 m frontal gegen die linksseitige Frontecke eines aus einer nicht vorfahrtsberechtigten Zufahrtsstraße kommenden nach links abbiegenden Pkw prallte. Der Kläger erlitt eine Luxationsfraktur im rechten Handgelenk sowie eine Grundgliedtrümmerfraktur des linken Mittelfingers.
Im März 1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Verletztenrente wegen des am 00.00.1997 erlittenen Unfalls. Er trug vor, er habe am Unfalltag morgens zunächst am Berufsschulunterricht teilgenommen, nach den ersten beiden Unterrichtsstunden sei ihnen jedoch mitgeteilt worden, es komme nachfolgend zu einem Unterrichtsausfall, da der entsprechende Lehrer verhindert sei. Da die zunächst angekündigte Vertretung auch 15 Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht erschienen sei, habe er sich mit zwei befreundeten Mitschülern entschlossen, eine Frühstückspause einzulegen und danach den anschließenden Sportunterricht wahrzunehmen. Nachdem die Kolleg-Schule der Beklagten zunächst mitgeteilt hatte, der Kläger habe die Schule nicht besucht, gab sie unter dem 18.08.1998 an, der Kläger sei zwar vom 19.08.1996 bis 11.02.1997 Schüler der Klasse I1 gewesen, aus der im Klassenbuch geführten Anwesenheitsliste ergebe sich aber, dass er am 00.00.1997 nicht am Unterricht teilgenommen habe. An diesem Tag sei es nicht zu Unterrichtsausfall gekommen. Mit Bescheid vom 12.05.1999 lehnte der Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und trug ergänzend vor, er habe am 00.00.1997 zusammen mit den beiden Mitschülern L1 P und J W eine "Döner-Stube" in der I Straße aufgesucht. Der Döner Imbiss existiere nicht mehr, er habe sich jedoch unmittelbar neben der U Tankstelle (I Straße 00) befunden. Auf erneute Anfrage des Beklagten teilte die Kolleg-Schule mit, der Kläger sei an dem gesamten Schultag des 00.00.1997 nicht anwesend gewesen. Herr S1 habe die Anwesenheit der Klasse geprüft und die Abwesenheit des Klägers mit einem Strich gekennzeichnet. Nachdem der Kläger dem Klassenlehrer Bescheinigungen über die Fehlzeiten vom 00.00. bis 00.00.1997 habe zukommen lassen, habe dieser die Fehlzeiten mit einem E als entschuldigt gekennzeichnet. J W und L1 P, die ebenfalls Schüler der Klasse I1 gewesen seien, hätten am 00.00.1997 am Unterricht nur von 7.15 Uhr bis 10.30 Uhr nicht jedoch am anschließenden Sportunterricht teilgenommen und insoweit auch keine Entschuldigung eingereicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2000 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, denn der Kläger sei am 00.00.1997 während der gesamten Schulzeit nicht anwesend gewesen.
Am 15.12.2000 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben und sein Begehren weiter verfolgt.
Das SG hat J W als Zeugen vernommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.06.2001 verwiesen.
Durch Urteil vom 23.07.2001 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Unfall des Klägers vom 00.00.1997 als Arbeitsunfall zu entschädigen.
Gegen das ihr am 30.07.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.08.2001 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die zum Unfall führende Fahrt habe in keinem inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch gestanden. Dies gelte auch für den Fall, dass der Kläger in den ersten beiden Unterrichtsstunden anwesend gewesen sein sollte. Denn zum einen dürfe auch während der Pausen der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule nicht verlassen werden und zum zweiten rechtfertige die kurze Unterrichtsdauer bis zum Verlassen der Schule nicht die Annahme, dass die Essenseinnahme der Befriedigung eines unabweisbaren Hungergefühls und damit der Erhaltung oder Steigerung der Lernfähigkeit gedient habe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.07.2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der dem erstinstanzlichen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat von der Kolleg-Schule das Klassenbuch, die Anwesenheitsliste, den Stundenplan der Klasse I1 und den Lehrbericht vom 00.00.1997 beigezogen, und die damaligen Berufsschüler S2 O und N T1 als Zeugen vernommen; wegen des Ergebnisses der Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.07.2001 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts - sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das SG hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, das Ereignis vom 00.00.1997 als Arbeitsunfall zu entschädigen, denn der Kläger stand bei dem Verkehrsunfall am 00.00.1997 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zur Annahme eines Arbeitsunfalles ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der geschützten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 49 m.w.N.). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 70, 84). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden (BSGE 58, 80, 83; BSG Urteil vom 27.06.2000 - B 2 U 22/99 R -). Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde. Lässt sich nicht feststellen, ob der Versicherte bei einer Verrichtung verunglückt ist, die - wenn feststellbar - im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hätte, trifft die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser Verrichtung den Versicherten (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 70; SozR 3-2200 § 548 Nr. 19).
Der Kläger gehörte als Auszubildender im sogenannten dualen System, also in der betrieblichen und der schulischen Ausbildung zu den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII gegen Arbeitsunfall versicherten Personen. Die erstgenannte Vorschrift erfasst Personen, die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt sind, während nach der zweitgenannten Bestimmung Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen unfallversichert sind. Dabei ist der Besuch der Berufsschule nicht dem Ausbildungsverhältnis zuzurechnen, sondern der gesetzlichen Schulpflicht, so dass der Berufsschulunterricht und die damit zusammenhängenden Wege nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII versichert sind, § 135 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 49).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze war der Kläger während des Besuchs der Berufsschule grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII gegen Arbeitsunfall versichert. Er hat den Unfall am 00.00.1997 jedoch nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Schüler erlitten. Dabei ist schon nicht der Nachweis geführt, dass er am 00.00.1997 morgens zunächst die Schule besucht hat. Zwar haben die Zeugen W und O bei ihren Vernehmungen bekundet, der Kläger habe morgens am Schulunterricht teilgenommen. Demgegenüber ist der Kläger für diesen Tag in der von der Schule geführten Anwesenheitsliste jedoch als "entschuldigt gefehlt" aufgeführt. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nun behauptet, die Anwesenheitsliste sei nicht regelmäßig geführt worden und auch der Zeuge O hat bekundet, die Prüfung der Anwesenheit sei unterschiedlich gehandhabt worden. Zwar sei dies meist morgens geschehen, an manchen Tagen sei die Anwesenheit jedoch auch gar nicht oder erst in einer späteren Stunde geprüft worden. Selbst wenn unter Berücksichtigung dieser Umstände davon ausgegangen wird, dass die Eintragung des Klägers als fehlend auch auf der von ihm nachträglich eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beruhen könnte, bleibt unverständlich, dass der Kläger im Klassenbuch nicht bei den nur im Sportunterricht (5. und 6. Stunde) fehlenden Schülern genannt ist. Der Zeuge O hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass vor dem Sportunterricht regelmäßig die Anwesenheit erneut geprüft wurde. Im Klassenbuch findet sich für den 00.00.1997 der Vermerk "O, P, T1, W fehlen nur im Sport". Falls der Kläger tatsächlich ebenfalls morgens in der Schule gewesen sein sollte, ist völlig unverständlich, dass er nicht auch als nur im Sport fehlend aufgeführt wurde. Dies gilt umsomehr, als die beiden Mitschüler P und W, die ebenfalls in den Verkehrsunfall verwickelt waren und auch der Zeuge O, der nach seinen Bekundungen am 00.00.1997 ebenfalls nicht am Sportunterricht teilgenommen hat, ausdrücklich und zutreffend in dem oben genannten Vermerk aufgeführt wurden. Der Richtigkeit des Vermerks steht auch nicht entgegen, dass im Klassenbuch der 00.00.1997 als Montag der 00.00.1996 aufgeführt ist. Denn aus dem Zusammenhang der Eintragungen ergibt sich, dass anstatt 1997 versehentlich 1996 notiert wurde. Denn zum einen handelt es sich um Eintragungen im Klassenbuch 1996/1997, zum zweiten schließen sich die Eintragungen für Januar unmittelbar an die von Dezember 1996 an und werden schließlich ab Februar auch mit der richtigen Jahreszahl fortgeführt. Nach alledem fehlt es an dem Nachweis des Schulbesuchs für den 00.00.1997, so dass Versicherungsschutz des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII ausscheidet.
Schließlich ist zur Überzeugung des Senats auch nicht nachgewiesen, dass es tatsächlich zu dem vom Kläger behaupteten Unterrichtsausfall in der 3. und 4. Stunde gekommen ist. Zwar haben die Zeugen W und O ausgesagt, der Deutschunterricht sei ausgefallen. Gleichzeitig haben sie jedoch eingeräumt, das Schulgelände ebenfalls während der streitigen Zeit verlassen zuhaben, so dass sie zu den Auskünften der Schule, der Unterricht sei nicht ersatzlos ausgefallen, es sei vielmehr von einer Vertretung unterrichtet worden, nicht substantiiert Stellung nehmen konnten. Im Klassenbuch der Klasse I1 ist nämlich für die 3. Stunde Unterricht bei Herrn C und für die 4. Stunde bei Herrn L2 unter Nennung der entsprechenden Lerninhalte aufgeführt und auch von den hier jeweiligen Lehrkräften mit Namenszeichen abgezeichnet worden. Außerdem enthält das Klassenbuch noch den Vermerk: "Vertretung H.: L2; 3 h in Klasse B 1A". Bei dieser Sachlage lässt sich aber nicht feststellen, dass es am 00.00.1997 tatsächlich zu einem Unterrichtsausfall gekommen ist, der ein Entfernen vom Schulgelände gerechtfertigt hätte, und unabdingbar Voraussetzung für den Versicherungsschutz gewesen wäre. Soweit das SG in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten hat, Unfallversicherungsschutz bestände auch bei einer eigenmächtig selbstbewilligten Pause und in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.06.1998 (SozR 3-2200 § 539 Nr. 42) Bezug genommen hat, kann diese Rechtsauffassung nicht nachvollzogen werden. Das BSG hat in dem genannten Urteil entscheidend auf die Besonderheiten des Entwicklungsstandes von Kindern im vorschulischen Alter hingewiesen und deshalb eine umfassende Obhutspflicht der Tageseinrichtungen für Kinder angenommen. Vergleichbare Obhutspflichten bestehen für volljährige Schüler einer berufsbildenden Schule unzweifelhaft nicht.
Hilfsweise wird noch darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz auch dann zu verneinen wäre, falls zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass er am 00.00.1997 morgens zunächst am Unterricht teilgenommen hat, die 3. und 4. Stunde tatsächlich ausgefallen sind und er dann kurz nach 9.00 Uhr zusammen mit zwei Mitschülern einen Dönerimbiss aufgesucht hat, um dort während der beiden ausgefallenen Schulstunden zu frühstücken und auf den anschließenden Rückweg zur Teilnahme am Sportunterricht gegen 10.20 Uhr verunglückte. Dem Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII unterliegen in erster Linie Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischen liegenden Pausen und solche im Rahmen sogenannter Schulveranstaltungen. Allerdings ist der Schutzbereich der Schülerversicherung enger als der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 16; BSG SozR 3-2200 § 539 Nrn. 22, 34, 49). Er richtet sich, wie sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, nach dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule (BSG SozR 3-2200 § 539 Nrn. 34, 49). Dabei hat es das BSG als mit dem Sinn und Zweck der Unfallversicherung der Schüler vereinbar angesehen, die Grundsätze für den Versicherungsschutz auf Wegen zur Einnahme von Mahlzeiten und zum Besorgen von Lebensmitteln, um das Essen auf der Arbeitsstätte alsbald einzunehmen, auch hier anzuwenden (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 54). Das BSG hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Wege zur Nahrungsaufnahme innerhalb der Betriebsstätte ebenso im inneren Zusammenhang mit der den Unfallversicherungsschutz begründenden betrieblichen Beschäftigung stehen wie derartige Wege, die über das Betriebsgelände hinausgehen. Es hat dies damit begründet, dass allein die Tatsache, dass der Versicherte den Weg zurücklege, der von der Notwendigkeit geprägt sei, persönlich auf den Betriebsgelände anwesend zu sein und dort seine betriebliche Tätigkeit zu verrichten, nicht ausreiche, um rechtlich wesentlich den inneren Zusammenhang zwischen dem Weg und der Betriebstätigkeit zu begründen. Da aber Essen und Trinken während der Arbeitszeit dadurch gekennzeichnet seien, dass sie regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlungen seien, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm daher mittelbar ermöglichen, die aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzusetzen, seien diese Wege gleichzeitig mittelbar von einem betriebsbezogenen Handlungsziel geprägt. Das Zusammentreffen beider betriebsbezogenen Merkmale, das letztgenannte notwendige Handlungsziel und die Betriebsbedingtheit des Weges zur Nahrungsaufnahme bewirken danach den wesentlichen inneren Zusammenhang zwischen dem Betrieb auf der einen und einem nach oder von der Nahrungsaufnahme außerhalb des Betriebes unternommenen Weges, weshalb auf solchen Wegen Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 SGB VII besteht (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97). Können danach zwar grundsätzlich auch Wege zur Nahrungsaufnahme geschützt sein, die aus dem Schulgelände hinausführen (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 550 Nr. 54), so ist im Falle des Klägers der innere Zusammenhang mit dem Schulbesuch hier wohl deshalb zu verneinen, weil der Weg nicht von einem mittelbar schulbezogenen Handlungsziel geprägt war. Der Kläger hatte bis zum Verlassen des Schulgeländes kurz nach 9.00 Uhr erst an zwei Schulstunden teilgenommen, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Einnahme eines Frühstücks eine unaufschiebbar, notwendige Handlung gewesen wäre, um seine "Arbeitsfähigkeit" zu erhalten. Dies gilt umsomehr, als nach den beiden Freistunden lediglich noch zwei Stunden Sportunterricht stattfanden, so dass der Schultag bereits um 12.30 Uhr endete.
Es besteht auch kein Versicherungsschutz unter dem rechtlichen Aspekt einer Fahrt vom sogenannten "dritten Ort" zur Schule. Da § 8 Abs. 2 SGB VII nur den einen Endpunkt des Weges als "Ort der Tätigkeit" benennt, kann ein Wegeunfall auch dann vorliegen, wenn der Weg zum Ort der Tätigkeit nicht - was die Regel sein wird - von der Wohnung aus angetreten wird oder dorthin zurückführt (vgl. BSGE 62, 113; 82, 138). Sowohl der Hinweg wie auch der Rückweg müssen jedoch zu einem Ort führen, an dem sich der Versicherte für eine erhebliche Zeit aufgehalten haben muss bzw. aufhalten will; die notwendige Aufenthaltsdauer beträgt nach dem letztgenannten Urteil des BSG mindestens 2 Stunden. Dieser zeitliche Moment ist zur Unterscheidung von einem Umweg, auf dem Versicherungsschutz nicht besteht wesentlich (vgl. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 2). Da der Kläger sich nach eigenen Angaben weniger als 1 Stunde in dem Döner-Imbiss aufgehalten hat, ist das Erfordernis der mehr als zweistündigen Aufenthaltsdauer am dritten Ort nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger am 00.00.1997 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 0000 geborene Kläger war seinerzeit Schüler des Berufskollegs L-T in S. Am 00.00.1997 fand ausweislich des Stundenplanes ab 7.15 Uhr Unterricht statt. An diesem Tag erlitt der Kläger gegen 10.20 Uhr als Beifahrer einen Verkehrsunfall, als der von dem Mitschüler L1 P gesteuerte Pkw, der aus der Xstraße kommend nach rechts auf die I Straße abgebogen war, dort nach etwa 100 m frontal gegen die linksseitige Frontecke eines aus einer nicht vorfahrtsberechtigten Zufahrtsstraße kommenden nach links abbiegenden Pkw prallte. Der Kläger erlitt eine Luxationsfraktur im rechten Handgelenk sowie eine Grundgliedtrümmerfraktur des linken Mittelfingers.
Im März 1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Verletztenrente wegen des am 00.00.1997 erlittenen Unfalls. Er trug vor, er habe am Unfalltag morgens zunächst am Berufsschulunterricht teilgenommen, nach den ersten beiden Unterrichtsstunden sei ihnen jedoch mitgeteilt worden, es komme nachfolgend zu einem Unterrichtsausfall, da der entsprechende Lehrer verhindert sei. Da die zunächst angekündigte Vertretung auch 15 Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht erschienen sei, habe er sich mit zwei befreundeten Mitschülern entschlossen, eine Frühstückspause einzulegen und danach den anschließenden Sportunterricht wahrzunehmen. Nachdem die Kolleg-Schule der Beklagten zunächst mitgeteilt hatte, der Kläger habe die Schule nicht besucht, gab sie unter dem 18.08.1998 an, der Kläger sei zwar vom 19.08.1996 bis 11.02.1997 Schüler der Klasse I1 gewesen, aus der im Klassenbuch geführten Anwesenheitsliste ergebe sich aber, dass er am 00.00.1997 nicht am Unterricht teilgenommen habe. An diesem Tag sei es nicht zu Unterrichtsausfall gekommen. Mit Bescheid vom 12.05.1999 lehnte der Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und trug ergänzend vor, er habe am 00.00.1997 zusammen mit den beiden Mitschülern L1 P und J W eine "Döner-Stube" in der I Straße aufgesucht. Der Döner Imbiss existiere nicht mehr, er habe sich jedoch unmittelbar neben der U Tankstelle (I Straße 00) befunden. Auf erneute Anfrage des Beklagten teilte die Kolleg-Schule mit, der Kläger sei an dem gesamten Schultag des 00.00.1997 nicht anwesend gewesen. Herr S1 habe die Anwesenheit der Klasse geprüft und die Abwesenheit des Klägers mit einem Strich gekennzeichnet. Nachdem der Kläger dem Klassenlehrer Bescheinigungen über die Fehlzeiten vom 00.00. bis 00.00.1997 habe zukommen lassen, habe dieser die Fehlzeiten mit einem E als entschuldigt gekennzeichnet. J W und L1 P, die ebenfalls Schüler der Klasse I1 gewesen seien, hätten am 00.00.1997 am Unterricht nur von 7.15 Uhr bis 10.30 Uhr nicht jedoch am anschließenden Sportunterricht teilgenommen und insoweit auch keine Entschuldigung eingereicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2000 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, denn der Kläger sei am 00.00.1997 während der gesamten Schulzeit nicht anwesend gewesen.
Am 15.12.2000 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben und sein Begehren weiter verfolgt.
Das SG hat J W als Zeugen vernommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.06.2001 verwiesen.
Durch Urteil vom 23.07.2001 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Unfall des Klägers vom 00.00.1997 als Arbeitsunfall zu entschädigen.
Gegen das ihr am 30.07.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.08.2001 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die zum Unfall führende Fahrt habe in keinem inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch gestanden. Dies gelte auch für den Fall, dass der Kläger in den ersten beiden Unterrichtsstunden anwesend gewesen sein sollte. Denn zum einen dürfe auch während der Pausen der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule nicht verlassen werden und zum zweiten rechtfertige die kurze Unterrichtsdauer bis zum Verlassen der Schule nicht die Annahme, dass die Essenseinnahme der Befriedigung eines unabweisbaren Hungergefühls und damit der Erhaltung oder Steigerung der Lernfähigkeit gedient habe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.07.2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der dem erstinstanzlichen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat von der Kolleg-Schule das Klassenbuch, die Anwesenheitsliste, den Stundenplan der Klasse I1 und den Lehrbericht vom 00.00.1997 beigezogen, und die damaligen Berufsschüler S2 O und N T1 als Zeugen vernommen; wegen des Ergebnisses der Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.07.2001 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts - sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das SG hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, das Ereignis vom 00.00.1997 als Arbeitsunfall zu entschädigen, denn der Kläger stand bei dem Verkehrsunfall am 00.00.1997 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zur Annahme eines Arbeitsunfalles ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der geschützten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 49 m.w.N.). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 70, 84). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden (BSGE 58, 80, 83; BSG Urteil vom 27.06.2000 - B 2 U 22/99 R -). Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde. Lässt sich nicht feststellen, ob der Versicherte bei einer Verrichtung verunglückt ist, die - wenn feststellbar - im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hätte, trifft die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser Verrichtung den Versicherten (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 70; SozR 3-2200 § 548 Nr. 19).
Der Kläger gehörte als Auszubildender im sogenannten dualen System, also in der betrieblichen und der schulischen Ausbildung zu den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII gegen Arbeitsunfall versicherten Personen. Die erstgenannte Vorschrift erfasst Personen, die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt sind, während nach der zweitgenannten Bestimmung Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen unfallversichert sind. Dabei ist der Besuch der Berufsschule nicht dem Ausbildungsverhältnis zuzurechnen, sondern der gesetzlichen Schulpflicht, so dass der Berufsschulunterricht und die damit zusammenhängenden Wege nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII versichert sind, § 135 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 49).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze war der Kläger während des Besuchs der Berufsschule grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII gegen Arbeitsunfall versichert. Er hat den Unfall am 00.00.1997 jedoch nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Schüler erlitten. Dabei ist schon nicht der Nachweis geführt, dass er am 00.00.1997 morgens zunächst die Schule besucht hat. Zwar haben die Zeugen W und O bei ihren Vernehmungen bekundet, der Kläger habe morgens am Schulunterricht teilgenommen. Demgegenüber ist der Kläger für diesen Tag in der von der Schule geführten Anwesenheitsliste jedoch als "entschuldigt gefehlt" aufgeführt. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nun behauptet, die Anwesenheitsliste sei nicht regelmäßig geführt worden und auch der Zeuge O hat bekundet, die Prüfung der Anwesenheit sei unterschiedlich gehandhabt worden. Zwar sei dies meist morgens geschehen, an manchen Tagen sei die Anwesenheit jedoch auch gar nicht oder erst in einer späteren Stunde geprüft worden. Selbst wenn unter Berücksichtigung dieser Umstände davon ausgegangen wird, dass die Eintragung des Klägers als fehlend auch auf der von ihm nachträglich eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beruhen könnte, bleibt unverständlich, dass der Kläger im Klassenbuch nicht bei den nur im Sportunterricht (5. und 6. Stunde) fehlenden Schülern genannt ist. Der Zeuge O hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass vor dem Sportunterricht regelmäßig die Anwesenheit erneut geprüft wurde. Im Klassenbuch findet sich für den 00.00.1997 der Vermerk "O, P, T1, W fehlen nur im Sport". Falls der Kläger tatsächlich ebenfalls morgens in der Schule gewesen sein sollte, ist völlig unverständlich, dass er nicht auch als nur im Sport fehlend aufgeführt wurde. Dies gilt umsomehr, als die beiden Mitschüler P und W, die ebenfalls in den Verkehrsunfall verwickelt waren und auch der Zeuge O, der nach seinen Bekundungen am 00.00.1997 ebenfalls nicht am Sportunterricht teilgenommen hat, ausdrücklich und zutreffend in dem oben genannten Vermerk aufgeführt wurden. Der Richtigkeit des Vermerks steht auch nicht entgegen, dass im Klassenbuch der 00.00.1997 als Montag der 00.00.1996 aufgeführt ist. Denn aus dem Zusammenhang der Eintragungen ergibt sich, dass anstatt 1997 versehentlich 1996 notiert wurde. Denn zum einen handelt es sich um Eintragungen im Klassenbuch 1996/1997, zum zweiten schließen sich die Eintragungen für Januar unmittelbar an die von Dezember 1996 an und werden schließlich ab Februar auch mit der richtigen Jahreszahl fortgeführt. Nach alledem fehlt es an dem Nachweis des Schulbesuchs für den 00.00.1997, so dass Versicherungsschutz des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII ausscheidet.
Schließlich ist zur Überzeugung des Senats auch nicht nachgewiesen, dass es tatsächlich zu dem vom Kläger behaupteten Unterrichtsausfall in der 3. und 4. Stunde gekommen ist. Zwar haben die Zeugen W und O ausgesagt, der Deutschunterricht sei ausgefallen. Gleichzeitig haben sie jedoch eingeräumt, das Schulgelände ebenfalls während der streitigen Zeit verlassen zuhaben, so dass sie zu den Auskünften der Schule, der Unterricht sei nicht ersatzlos ausgefallen, es sei vielmehr von einer Vertretung unterrichtet worden, nicht substantiiert Stellung nehmen konnten. Im Klassenbuch der Klasse I1 ist nämlich für die 3. Stunde Unterricht bei Herrn C und für die 4. Stunde bei Herrn L2 unter Nennung der entsprechenden Lerninhalte aufgeführt und auch von den hier jeweiligen Lehrkräften mit Namenszeichen abgezeichnet worden. Außerdem enthält das Klassenbuch noch den Vermerk: "Vertretung H.: L2; 3 h in Klasse B 1A". Bei dieser Sachlage lässt sich aber nicht feststellen, dass es am 00.00.1997 tatsächlich zu einem Unterrichtsausfall gekommen ist, der ein Entfernen vom Schulgelände gerechtfertigt hätte, und unabdingbar Voraussetzung für den Versicherungsschutz gewesen wäre. Soweit das SG in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten hat, Unfallversicherungsschutz bestände auch bei einer eigenmächtig selbstbewilligten Pause und in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.06.1998 (SozR 3-2200 § 539 Nr. 42) Bezug genommen hat, kann diese Rechtsauffassung nicht nachvollzogen werden. Das BSG hat in dem genannten Urteil entscheidend auf die Besonderheiten des Entwicklungsstandes von Kindern im vorschulischen Alter hingewiesen und deshalb eine umfassende Obhutspflicht der Tageseinrichtungen für Kinder angenommen. Vergleichbare Obhutspflichten bestehen für volljährige Schüler einer berufsbildenden Schule unzweifelhaft nicht.
Hilfsweise wird noch darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz auch dann zu verneinen wäre, falls zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass er am 00.00.1997 morgens zunächst am Unterricht teilgenommen hat, die 3. und 4. Stunde tatsächlich ausgefallen sind und er dann kurz nach 9.00 Uhr zusammen mit zwei Mitschülern einen Dönerimbiss aufgesucht hat, um dort während der beiden ausgefallenen Schulstunden zu frühstücken und auf den anschließenden Rückweg zur Teilnahme am Sportunterricht gegen 10.20 Uhr verunglückte. Dem Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII unterliegen in erster Linie Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischen liegenden Pausen und solche im Rahmen sogenannter Schulveranstaltungen. Allerdings ist der Schutzbereich der Schülerversicherung enger als der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 16; BSG SozR 3-2200 § 539 Nrn. 22, 34, 49). Er richtet sich, wie sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, nach dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule (BSG SozR 3-2200 § 539 Nrn. 34, 49). Dabei hat es das BSG als mit dem Sinn und Zweck der Unfallversicherung der Schüler vereinbar angesehen, die Grundsätze für den Versicherungsschutz auf Wegen zur Einnahme von Mahlzeiten und zum Besorgen von Lebensmitteln, um das Essen auf der Arbeitsstätte alsbald einzunehmen, auch hier anzuwenden (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 54). Das BSG hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Wege zur Nahrungsaufnahme innerhalb der Betriebsstätte ebenso im inneren Zusammenhang mit der den Unfallversicherungsschutz begründenden betrieblichen Beschäftigung stehen wie derartige Wege, die über das Betriebsgelände hinausgehen. Es hat dies damit begründet, dass allein die Tatsache, dass der Versicherte den Weg zurücklege, der von der Notwendigkeit geprägt sei, persönlich auf den Betriebsgelände anwesend zu sein und dort seine betriebliche Tätigkeit zu verrichten, nicht ausreiche, um rechtlich wesentlich den inneren Zusammenhang zwischen dem Weg und der Betriebstätigkeit zu begründen. Da aber Essen und Trinken während der Arbeitszeit dadurch gekennzeichnet seien, dass sie regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlungen seien, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm daher mittelbar ermöglichen, die aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzusetzen, seien diese Wege gleichzeitig mittelbar von einem betriebsbezogenen Handlungsziel geprägt. Das Zusammentreffen beider betriebsbezogenen Merkmale, das letztgenannte notwendige Handlungsziel und die Betriebsbedingtheit des Weges zur Nahrungsaufnahme bewirken danach den wesentlichen inneren Zusammenhang zwischen dem Betrieb auf der einen und einem nach oder von der Nahrungsaufnahme außerhalb des Betriebes unternommenen Weges, weshalb auf solchen Wegen Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 SGB VII besteht (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97). Können danach zwar grundsätzlich auch Wege zur Nahrungsaufnahme geschützt sein, die aus dem Schulgelände hinausführen (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 550 Nr. 54), so ist im Falle des Klägers der innere Zusammenhang mit dem Schulbesuch hier wohl deshalb zu verneinen, weil der Weg nicht von einem mittelbar schulbezogenen Handlungsziel geprägt war. Der Kläger hatte bis zum Verlassen des Schulgeländes kurz nach 9.00 Uhr erst an zwei Schulstunden teilgenommen, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Einnahme eines Frühstücks eine unaufschiebbar, notwendige Handlung gewesen wäre, um seine "Arbeitsfähigkeit" zu erhalten. Dies gilt umsomehr, als nach den beiden Freistunden lediglich noch zwei Stunden Sportunterricht stattfanden, so dass der Schultag bereits um 12.30 Uhr endete.
Es besteht auch kein Versicherungsschutz unter dem rechtlichen Aspekt einer Fahrt vom sogenannten "dritten Ort" zur Schule. Da § 8 Abs. 2 SGB VII nur den einen Endpunkt des Weges als "Ort der Tätigkeit" benennt, kann ein Wegeunfall auch dann vorliegen, wenn der Weg zum Ort der Tätigkeit nicht - was die Regel sein wird - von der Wohnung aus angetreten wird oder dorthin zurückführt (vgl. BSGE 62, 113; 82, 138). Sowohl der Hinweg wie auch der Rückweg müssen jedoch zu einem Ort führen, an dem sich der Versicherte für eine erhebliche Zeit aufgehalten haben muss bzw. aufhalten will; die notwendige Aufenthaltsdauer beträgt nach dem letztgenannten Urteil des BSG mindestens 2 Stunden. Dieser zeitliche Moment ist zur Unterscheidung von einem Umweg, auf dem Versicherungsschutz nicht besteht wesentlich (vgl. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 2). Da der Kläger sich nach eigenen Angaben weniger als 1 Stunde in dem Döner-Imbiss aufgehalten hat, ist das Erfordernis der mehr als zweistündigen Aufenthaltsdauer am dritten Ort nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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