L 2 RJ 147/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 401/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RJ 147/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Juli 2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Die im ... 1943 geborene Klägerin, die von September 1957 bis Februar 1960 eine abgeschlossene Ausbildung zur Fachverkäuferin/Lebensmittel absolvierte (Zeugnis vom 29. Februar 1960), war anschließend als Verkäuferin (März 1960 bis September 1964), Verkaufsstellenleiterin (Oktober 1964 bis Oktober 1965) und erneut als Verkäuferin (Oktober 1965 bis Dezember 1967) tätig. Danach arbeitete sie als Schreibkraft (Januar 1968 bis Dezember 1975, ab Januar 1976 bis Juli 1981 am Fernschreiber), Küchenhilfe (Juli 1981 bis August 1981), Lagerverwalterin (September 1981 bis Juni 1991), Amtsgehilfin (Juli 1991 bis Mai 1993). Zuletzt übte sie vom 01. Juni 1993, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, bis 12. Dezember 1993 eine Beschäftigung als Zustellerin aus. Vom 01. März 1995 bis zum 31. Juli 1998 bezog sie Erziehungsrente.

Einen im April 1994 wegen Abnutzung der Wirbelsäule gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1996 ab, da die Klägerin sowohl als Verkäuferin als auch als Zustellerin tätig sein könne. Die dagegen am 14. Oktober 1996 beim Sozialgericht Potsdam erhobene Klage (S 4 R 668/96) nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 22. Januar 1998 zurück.

Zugleich beantragte die Klägerin erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen bei ihr vorliegender neuer Erkrankungen, insbesondere auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet. Sie gab an, seit Januar 1997 an ständigen Kopf- und Rückenschmerzen sowie Gelenkbeschwerden zu leiden. Die Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen bei und veranlasste das Gutachten des Facharztes für Orthopädie L. vom 30. April 1998.

Mit Bescheid vom 11. August 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab: Trotz einer Abnutzung der Lendenwirbelsäule und der Brustwirbelsäule, eines Zustand nach Sehnenverletzung des rechten Schultergelenkes mit geringverbliebener Funktionsminderung, eines Verdachts auf Polyarthritis ohne funktionelle Einschränkungen, eines Diabetes mellitus, Übergewichts und eines Glaukoms beidseits könne die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig ausüben.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihre Leiden hätten sich nicht verbessert. Sie nehme ständig Schmerzmittel ein und könne nicht lange stehen oder sitzen. Außerdem bestünden eine Lungenfunktionsminderung, Verdauungsstörungen, ein Verwachsungsbauch, ein Diabetes mellitus, ein Verlust der Gallenblase und Grüner Star.

Die Beklagte holte die Auskunft der Deutschen Post AG vom 18. Dezember 1998 sowie die Befundberichte der Fachärztin für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde S. vom 22. November 1998 und der Praktischen Ärztin Dr. M. vom 29. Januar 1999 ein. Außerdem veranlasste sie das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. P. vom 22. April 1999.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die weitere Begutachtung habe auch ein andauerndes Wirbelsäulenschmerzsyndrom ergeben. Die Klägerin könne jedoch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne Kälte, Nässe, häufiges Bücken, Knien, Hocken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Leiter- und Gerüstarbeiten und Überkopfarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten, auf den sie zumutbar verweisbar sei, da sie sich von ihrem erlernten Beruf gelöst habe.

Dagegen hat die Klägerin am 04. Juni 1999 beim Sozialgericht Potsdam "Widerspruch" eingelegt.

Sie hat vorgetragen: Eine Besserung sei nicht eingetreten. Sie habe ständige Kopfschmerzen, Schmerzen in beiden Schultergelenken, ständig geschwollene Füße und Hände, ständige Rückenschmerzen, Wadenkrämpfe bis in den Oberschenkel. Die Hände schliefen ein. Sie müsse ständig mit Spritzen und Schmerzmitteln behandelt werden.

Das Sozialgericht hat die Befundberichte des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie G. vom 27. September 1999, des Facharztes für Augenheilkunde Dr. P. vom 24. September 1999, des Facharztes für Orthopädie Dr. G. vom 29. September 1999 und der Fachärztin für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde S. vom 25. September 1999 sowie die Auskunft der Deutschen Post AG vom 12. Januar 2000 eingeholt. Es hat außerdem Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. B. vom 16. Dezember 1999.

Mit Urteil vom 26. Juli 2000 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Änderung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, der Klägerin ab 01. Januar 1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer zu zahlen. Die Klägerin sei berufsunfähig, denn ihren Beruf als Zustellerin könne sie nicht mehr ausüben. Einen zumutbaren Verweisungsberuf habe die Beklagte nicht benannt. Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen, da der bisherigere Beruf der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen sei. Dies folge daraus, dass sie in Lohngruppe 6 a TV Arb-O eingruppiert gewesen sei. Auch wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Lohngruppe im Wege des so genannten Bewährungsaufstieges erreicht worden sei, ändere dies nichts an der Zuordnung zu der Gruppe der Facharbeiter, weil bereits Lohngruppe 4 eine Lohngruppe für Handwerker beziehungsweise für Arbeiter mit Facharbeiterbrief sei.

Gegen das ihr am 24. August 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. September 2000 eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie vorträgt:

Die Klägerin sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Sie habe nur ein halbes Jahr als Postzustellerin gearbeitet und auch keine postbetriebliche Prüfung absolviert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne in solchen Fällen nur dann von einer Facharbeitertätigkeit ausgegangen werden, wenn der Versicherte in vollem Umfang über die Kenntnisse und Fähigkeiten eines entsprechenden Facharbeiters mit Berufsausbildung verfüge. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin solche Kenntnisse bei einer nur halbjährigen Tätigkeit und der vom Arbeitgeber bescheinigten zwei- bis dreiwöchigen Anlernung habe erwerben können. Der tariflichen Eingruppierung könne keine Indizwirkung zukommen, da sie offenbar auf qualitätsfremden Merkmalen beruhe. Die Klägerin sei daher der Gruppe der Angelernten des unteren Bereiches zuzurechnen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Juli 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Sie verfüge sehr wohl über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters, da sie ansonsten als Postzustellerin nicht habe tätig sein können. Sie sei schon seit 1981 bei der Post beschäftigt gewesen.

Der Senat hat beigezogen den Tarifvertrag vom 20. Juni 1991 zwischen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Postgewerkschaft für die Arbeiter der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet (TV Arb-O) nebst Verzeichnis der Lohngruppen, die Arbeitsverträge mit dem Post- und Fernmeldeamt Z. vom 05. August 1981, des Postamtes Z. vom 29. April 1991 und 10. Mai 1993 sowie den Auflösungsvertrag mit dem Postamt Z. vom 30. September 1993. Außerdem hat er eingeholt die Befundberichte des Facharztes für Augenheilkunde Dr. P. vom 27. November 2001, des Facharztes für Orthopädie Dr. G. vom 27. November 2001, der Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Subspezialistin für Rheumatologie, Praktische Ärztin und Ärztin für Naturheilkunde Dr. M. vom 30. November 2001, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie G. vom 08. Dezember 2001, des Frauenarztes Dr. H. vom 18. Dezember 2001 und der Fachärztin für Innere Medizin S. vom 24. März 2002 sowie die Auskunft der Deutschen Post AG vom 22. Februar 2002.

Nachdem der Senat Auszüge aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) und den Berufsinformationskarten (BIK) zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb (Nr. 732), zu Bürohilfskräften (BO 784) und zum Pförtner (BO 793) sowie die Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 01. November 1999 zu Bürohilfskräften und die berufskundliche Stellungnahme des M. L. vom 14. Februar 2000 zum Pförtner beigezogen hatte, hat er den Sachverständigen Dr. B. ergänzend gehört (Stellungnahme vom 17. Juni 2002) und weiter Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie Dr. L. vom 26. August 2002.

Die Klägerin ist mit dem Inhalt der Gutachten nicht einverstanden, da seitens der behandelnden Ärzte ihr Leistungsvermögen anders eingeschätzt werde. Auch wenn die ihr zurzeit gezahlte Arbeitslosenhilfe in Höhe von ca. 580,00 EUR netto monatlich gegenüber einer ihr zustehenden Rente wegen Berufsunfähigkeit bei einem monatlichen Zahlbetrag von 466,92 EUR höher sei, führe sie den Rechtsstreit fort. Auf dem Arbeitsmarkt habe sie keine Chance mehr, da sie Mitte Mai 2003 das 60. Lebensjahr vollende.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird unter anderem auf Blatt 49 bis 76, 233 bis 240 und 252 bis 272 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten ( ...) und die weitere Akte des Sozialgerichts Potsdam (S 4 R 668/96), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Der Bescheid vom 11. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor.

Als Anspruchsgrundlage kommt auch weiterhin § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits im Januar 1998 gestellt.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).

Die Klägerin ist hiernach nicht berufsunfähig. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Klägerin als Zustellerin nicht mehr arbeiten kann. Sie ist jedenfalls noch in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den sie gesundheitlich und sozial zumutbar verweisbar ist, vollschichtig auszuüben, insbesondere als Pförtner und Bürohilfskraft zu arbeiten.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht - BSG - SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).

Die Tätigkeit einer Zustellerin ist hiernach maßgeblicher Beruf der Klägerin. Ob es sich hierbei zugleich auch um die qualitativ höchste Tätigkeit handelt, kann dahinstehen. Die Klägerin verfügt zwar über eine abgeschlossene Ausbildung zur Fachverkäuferin - Lebensmittel (Zeugnis vom 29. Februar 1960) und war in diesem Beruf bis Dezember 1967 beschäftigt. Anhaltspunkte dafür, dass sie sich von diesem Beruf oder den nachfolgend ausgeübten Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen lösen musste (zur rechtlichen Bedeutung solcher Gründe vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158), liegen nicht vor. Insbesondere erfolgte nach der Auskunft der Deutschen Post AG vom 12. Januar 2000 der Wechsel von der Tätigkeit einer Amtgehilfin zu der einer Zustellerin infolge Rationalisierung.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spricht zwar durchaus einiges dafür, dass die Klägerin weiterhin als Zustellerin arbeiten kann. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist die Klägerin als Zustellerin nicht der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen, so dass sie auf die Berufe einer Bürohilfskraft und einer Pförtnerin verweisbar ist.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).

Die Einordnung in die Gruppe des Facharbeiters erfordert hiernach die Ausübung einer Beschäftigung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren. Als ein solcher Beruf kommt die Tätigkeit einer Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb in Betracht, die nach gabi Nr. 732 AO.O. eine Ausbildungszeit von drei Jahren erfordert.

Eine solche Ausbildung hat die Klägerin jedoch nicht absolviert.

Eine Versicherte ist allerdings auch dann in die Gruppe der Facharbeiter einzustufen, wenn sie, ohne die erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, einen anerkannten Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig ausgeübt hat und entsprechend entlohnt worden ist. Voraussetzung ist hierfür, dass die Versicherte in ihrem Tätigkeitsbereich eine vergleichbare Qualifikation in voller Breite erworben hat. Die bloße Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in einem Teilbereich reicht grundsätzlich nur für eine Einstufung als angelernter Arbeiter aus, auch wenn die Entlohnung im Einzelfall derjenigen eines Facharbeiters entsprochen hat (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 28/99 R m. w. N.; abgedruckt als Kurzwiedergabe in SGb 2001, 126).

Es sind vorliegend keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin in ihrem Tätigkeitsbereich eine vergleichbare Qualifikation, wie sie in einer Ausbildung zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb vermittelt wird, erreicht hat. Sie war lediglich in einem Teilbereich dieses Berufes tätig.

Nach der Auskunft der Deutschen Post AG vom 18. Dezember 1998 arbeitete die Klägerin als Briefzustellerin. Sie war befasst mit der Aushändigung von Postsendungen, Zeitschriften sowie nachzuweisenden Sendungen und der entsprechenden Führung des Nachweises. In der weiteren Auskunft vom 22. Februar 2002 hat die Deutsche Post AG die wesentlichen Arbeitsaufgaben wie folgt weiter konkretisiert: Zustellung von einfachen und nachzuweisenden Sendungen unter Einhaltung der Belaufordnung, Vorbereitung des Zustellganges, Bearbeitung von Nachsendungen und unanbringlichen Sendungen, Auszahlung von Beträgen aus Postanweisungen und Zahlungsanweisungen und Einziehen von Nachnahmebeträgen.

Diese Aufgaben machen nur einen Teilbereich des Berufes einer Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb aus, wie aus gabi Nr. 732, B 0.12 hervorgeht. Danach ist die Tätigkeit im Einzelnen untergliedert in 1. Briefdienst, Postzeitungsdienst, 2. Kleingutdienst (Päckchen- und Paketdienst), 3. Telegramm- und Eilzustellungen, 4. Landzustellung, 5. Kurierdienst (Datapost Inland, Datapost Ausland) und 6. Haus-Gepäckservice. Die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben stellen einen Teilbereich aus der Tätigkeit Briefdienst, Postzeitungsdienst dar, der sich untergliedert in Briefkastenleerung, Briefsortierung Eingang und Briefsortierung Ausgang, Postbeförderung, Postverteilung und Briefzustellung. Lediglich im letztgenannten Bereich war die Klägerin nach den oben genannten Auskünften eingesetzt.

Gegen eine vergleichbare Qualifikation einer Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb spricht im Übrigen die erforderliche Anlernzeit, die die Klägerin zur vollwertigen Ausübung der von ihr wahrgenommenen Aufgaben zurücklegte. Nach der Auskunft der Deutschen Post AG vom 12. Januar 2000 benötigte die Klägerin eine Anlernzeit von zwei bis drei Wochen. Eine völlig ungelernte Kraft hätte dafür nach dieser Auskunft zehn Arbeitstage angelernt werden müssen. Der Klägerin kamen auch keinerlei Vorkenntnisse, die sie sich im Rahmen ihrer Beschäftigung bei der Post von September 1981 an hätte aneignen können, zugute. Wie die Deutsche Post AG in ihrer Auskunft vom 22. Februar 2002 mitteilte, unterschieden sich die bisherigen Einsatzbereiche der Klägerin als Kantinenaushilfe, Lagerverwalterin für Arbeitsschutzkleidung und Amtsgehilfin grundlegend vom Einsatz als Zustellerin. Für die Tätigkeit als Zustellerin habe sie keine Vorkenntnisse mitgebracht. Es besteht kein Grund, die von der Deutschen Post AG angegebene erforderliche Anlernzeit in Zweifel zu ziehen, zumal die Klägerin diese Anlernzeit ebenfalls nicht in Frage stellt.

Schließlich kann auch nicht aus der Zeitdauer ihrer Tätigkeit als Zustellerin auf eine vergleichbare Qualifikation einer Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb geschlossen werden. Nach der Auskunft der Deutschen Post AG vom 12. Januar 2000 war die Klägerin als Zustellerin lediglich vom 01. Juni 1993 bis zum 12. Dezember 1993 tätig. Es sei ein Aufhebungsvertrag unter Zahlung einer Abfindung geschlossen worden. Nach einer beigefügt gewesenen Kopie der Nachweiskarte für Arbeitsbefreiungen war die Klägerin in diesem Zeitraum jedoch nicht ununterbrochen tätig. Arbeitsbefreiung wegen Krankheit bestand hiernach vom 01. Juni bis zum 15. Juni, vom 21. Juni bis zum 03. Juli, vom 18. August bis zum 29. August, vom 17. September bis zum 30. Oktober und vom 09. November bis zum 12. Dezember. Angesichts dessen erscheint ausgeschlossen, dass die Klägerin eine vergleichbare Qualifikation erlangt haben könnte, wie sie eine Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb während einer dreijährigen Ausbildung erwirbt.

Allerdings kann sich im Zuge zunehmender Konzentration und Spezialisierung ein Teilbereich eines anerkannten Ausbildungsberufes zu einem eigenständigen Berufsbild entwickelt haben, dem von den am Wirtschaftsleben beteiligten Kreisen eine Facharbeiterqualität beigemessen wird. Eine derartige Entwicklung ist für den Bereich Zustellerin jedoch nicht ersichtlich (so für den Bereich der Postverteilerin und Briefsortiererin: BSG, Urteil vom 16. November 2000 - B 13 RJ 79/99 R - abgedruckt in SozR 3-2600 § 43 Nr. 23 - und Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 28/99 R). Aus gabi Nr. 732, A 0.0. ist zwar abzulesen, dass der Ausbildungsberuf einer Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb zum 01. August 1995 durch die Berufe einer Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr und des Postverkehrskaufmann ersetzt wurde. Die Ausbildung findet nunmehr im Rahmen einer Stufenausbildung statt, wobei die erste Stufe nach einer Ausbildungszeit von zwei Jahren zum Berufsabschluss einer Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr und die zweite Stufe nach einer weiteren einjährigen Ausbildung zum Berufsabschluss eines Postverkehrskaufmanns führt (vgl. die Anlage zu gabi Nr. 732 mit der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr und zum Postverkehrskaufmann/zur Postverkehrskauffrau vom 07. April 1995). Aus dieser Neuordnung des Berufsbildes wird zwar ersichtlich, dass die Aufgaben im Bereich des Brief- und Frachtverkehrs einem neuen eigenständigen Berufsbild zugeordnet worden sind. Allerdings beschränkt sich die dort zu vermittelnde Berufsausbildung nicht allein auf die Briefzustellung, wie dem Ausbildungsrahmenplan in der Anlage zu gabi 732 entnommen werden kann. Doch selbst für den Fall, dass die Klägerin den beruflichen Anforderungen einer Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr gerecht würde, könnte sie nicht der Gruppe der Facharbeiter zugerechnet werden, denn das sich entwickelnde eigenständige Berufsbild vermittelt, ausgehend von einer nur zweijährigen Ausbildungszeit, allein die Qualifikation eines Angelernten des oberen Bereiches. Mit den Aufgaben eines Postverkehrskaufmanns (unter anderem Absatzförderung, Beratung und Verkauf, Buchungs- und Abrechnungsverfahren, Kassenführung, Dienstleistungen für die Postbank und die Telekom) hatte die Klägerin ersichtlich nichts zu tun.

Für die Beurteilung der Wertigkeit einer ausgeübten Tätigkeit kommt es allerdings nicht notwendigerweise darauf an, ob und welche Art der Ausbildung absolviert wurde, sondern darauf, welche Bedeutung die ausgeübte Beschäftigung für den Betrieb hatte. Insoweit ist auch die tarifvertragliche Eingruppierung von wesentlicher Bedeutung. Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Einstufung der einzelnen in dieser Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht. Demnach lässt die abstrakte tarifvertragliche Eingruppierung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der dort genannten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, auch in der Regel den Schluss zu, dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 13, 14; BSG, oben genannte Urteile vom 16. November 2000 - B 13 RJ 79/99 R und vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 28/99 R).

Die vom Arbeitgeber vorgenommene Einstufung der Klägerin in Lohngruppe 6 a TV Arb-O (Auskünfte der Deutschen Post AG vom 18. Dezember 1998 und 12. Januar 2000 sowie Änderungsvertrag mit dem Postamt Z. vom 10. Mai 1993) begründet nicht die Einstufung in die Gruppe des Facharbeiters.

Nach der Anlage 1 zum TV Arb-O (Anlage) ist für die Zuordnung der Tätigkeiten zu Lohngruppen das Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale nach § 17 der Anlage maßgebend (§ 10 der Anlage). § 17 der Anlage unterscheidet mehrere Lohngruppen, wobei sich ausgehend von Lohngruppe 1 bis Lohngruppe 9 eine Steigerung in der Qualität feststellen lässt. Über das Erfordernis und die Dauer einer Anlernzeit enthalten die Lohngruppen 1 bis 3 a keine Aussage. Das BSG (Urteile vom 16. November 2000 - B 13 RJ 79/99 R und vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 28/99 R) hat insoweit Arbeiter in einfachen Tätigkeiten den Lohngruppen 1 und 1 a und angelernte Arbeiter den Lohngruppen 2 bis 3 a zugeordnet. Zu Lohngruppe 4 gehören unter anderem Handwerker (Ziffer 1) und Arbeiter im Fachbereich Postfachdienst der Fachrichtung Post, wenn sie die postbetriebliche Prüfung für Arbeiter oder die Prüfung für den einfachen Postdienst bestanden haben und Tätigkeiten mindestens der Lohngruppe 3 verrichten, soweit nicht höher eingereiht (Ziffer 3). Nach § 1 Abs. 1 der Anlage ist Handwerker im Sinne des TV Arb-O ein Arbeiter, der die Ausbildung zum Kommunikationselektroniker, ein Gesellenprüfungszeugnis oder einen Facharbeiterbrief über eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren besitzt und mit mindestens der Hälfte seiner Wochenarbeitszeit in seinem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt wird. Nach § 1 Abs. 2 der Anlage gilt unter anderem als Handwerker auch ein Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne von § 1 Abs. 1, solange er mit Handwerkertätigkeiten beschäftigt wird, für die er die Prüfung abgelegt hat. Zur Lohngruppe 5 gehören Dienstleistungsfachkräfte im Fachbereich Postfachdienst der Fachrichtung Post während der ersten Jahre einer Beschäftigung bei der Deutschen Bundespost, soweit sich die Eingruppierung nicht nach Abschnitt II richtet (Ziffer 10). Dienstleistungsfachkraft im Sinne des TV Arb-O ist nach § 2 der Anlage ein Arbeiter, der die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb bestanden hat und im Fachbereich Postfachdienst der Fachrichtung Post beschäftigt wird. Im Hinblick darauf ist das BSG in den oben genannten Urteilen ab Lohngruppe 4 (bis Lohngruppe 9) von einer Facharbeiterlohngruppe ausgegangen.

Nach Abschnitt II § 5 der Anlage richtet sich allerdings die Entlohnung eines Arbeiters nach der Bewertung des Arbeitspostens, auf dem er beschäftigt ist, wenn er auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt wird. Bei einer Beschäftigung auf nichtbewerteten Arbeitsposten mit Beamtentätigkeit richtet sich die Entlohnung nach der Bewertung eines vom Tätigkeitsinhalt her vergleichbar bewerteten Arbeitspostens für Beamte. Maßgebend für die Feststellung, ob es sich um einen Arbeitsposten für Beamte handelt sowie für die Bewertung dieses Arbeitspostens sind die hierfür für die Beamten der Deutschen Bundespost jeweils geltenden Bestimmungen. Die Gegenüberstellung der Bewertung der Arbeitsposten nach Besoldungsgruppen mit der Entlohnung nach Lohngruppen ergibt sich hierbei aus der dem § 5 der Anlage beigefügten Übersicht.

Für Dienstleistungsfachkräfte gilt hiernach Folgendes: Während der ersten zwei Jahre einer Beschäftigung bei der Deutschen Bundespost werden alle Arbeitsposten für Beamte nach Lohngruppe 5 entlohnt. Nach Ablauf einer zweijährigen Beschäftigung bei der Deutschen Bundespost ergibt sich bei Bewertung des Arbeitspostens nach Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 eine Entlohnung nach Lohngruppe 6, nach vierjähriger Beschäftigung auf einem Arbeitsposten für Beamte und Entlohnung nach Lohngruppe 6 eine Entlohnung nach Lohngruppe 6 a. Bei einer Bewertung des Arbeitspostens nach A 5 oder höher richtet sich die Entlohnung nach Lohngruppe 7 a und nach vierjähriger Beschäftigung auf einem Arbeitsposten für Beamte und Entlohnung nach Lohngruppe 7 a die Entlohnung nach Lohngruppe 8.

Für Arbeiter mit bestandener postbetrieblicher Prüfung für Arbeiter oder Prüfung für den einfachen Postdienst gilt nach der Übersicht zu § 5 der Anlage folgende Regelung. Die Arbeitsposten für Beamte nach A 2 bis A 4 werden nach Lohngruppe 5 entlohnt. Nach Bewährung und nach Ablauf einer dreijährigen Beschäftigung auf Arbeitsposten für Beamte ergibt sich eine Entlohnung nach Lohngruppe 6, nach weiterer vierjähriger Beschäftigung auf Arbeitsposten für Beamte und Entlohnung nach Lohngruppe 6 eine Entlohnung nach Lohngruppe 6 a. Bei einer Bewertung des Arbeitspostens nach A 5 oder höher richtet sich die Entlohnung nach Lohngruppe 7 a und nach vierjähriger Beschäftigung auf Arbeitsposten für Beamte und Entlohnung nach Lohngruppe 7 a die Entlohnung nach Lohngruppe 8.

Für alle übrigen Arbeiter, die also weder Handwerker und diesen gleichgestellte Arbeiter beziehungsweise Handwerker als Kommunikationselektroniker oder Dienstleistungsfachkräfte beziehungsweise Arbeiter mit bestandener postbetrieblicher Prüfung für Arbeiter oder Prüfung für den einfachen Postdienst sind, sieht die Übersicht zu § 5 der Anlage Folgendes vor: Während der ersten sechs Monate einer ununterbrochenen oder bis zu einer insgesamt zweijährigen Beschäftigung bei der Deutschen Bundespost werden alle Arbeitsposten für Beamte nach Lohngruppe 4 entlohnt. Nach Ablauf einer sechsmonatigen ununterbrochenen oder einer insgesamt zweijährigen Beschäftigung bei der Deutschen Bundespost werden alle Arbeitsposten für Beamte nach Lohngruppe 5 entlohnt. Nach Ablauf einer zweijährigen ununterbrochenen oder einer insgesamt dreijährigen Beschäftigung bei der Deutschen Bundespost ergibt sich bei Bewertung des Arbeitspostens nach den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 eine Entlohnung nach Lohngruppe 5, nach Bewährung und vierjähriger Beschäftigung auf einem Arbeitsposten für Beamte eine Entlohnung nach Lohngruppe 6, nach weiterer vierjähriger Beschäftigung auf einem Arbeitsposten für Beamte und Entlohnung nach Lohngruppe 6 eine Entlohnung nach Lohngruppe 6 a. Bei einer Bewertung des Arbeitspostens nach A 3 und A 4 ergibt sich eine Entlohnung nach Lohngruppe 6, nach vierjähriger Beschäftigung auf Arbeitsposten für Beamte und Entlohnung nach Lohngruppe 6 eine Entlohnung nach Lohngruppe 6 a. Bei einer Bewertung des Arbeitspostens nach A 5 oder höher richtet sich die Entlohnung nach Lohngruppe 7 a, nach vierjähriger Beschäftigung auf einem Arbeitsposten für Beamte und Entlohnung nach Lohngruppe 7 a die Entlohnung nach Lohngruppe 8.

Nach der Auskunft der Deutschen Post AG vom 22. Februar 2002 ist die Entlohnung der Klägerin der Bewertung des Arbeitspostens gefolgt, auf dem sie eingesetzt war. Die Arbeitsposten im Zustelldienst seien hierbei grundsätzlich beamtet bewertet gewesen. Die Klägerin habe einen Arbeitsposten inne gehabt, der nach Besoldungsgruppe A 2 bis A 4 bewertet worden sei.

Die Tätigkeit einer Zustellerin wird in der Anlage zum TV Arb-O an keiner Stelle ausdrücklich aufgeführt. Die Deutsche Post AG hat sich daher auch außerstande gesehen, die Eingruppierung der Klägerin fiktiv nach anderen Gesichtspunkten vorzunehmen (so ihre Auskunft vom 22. Februar 2002).

Damit verbleiben für eine Eingruppierung der Klägerin als Zustellerin in die Lohngruppen 4 bis 6 a nur die Merkmale Beschäftigung auf einem Arbeitsposten für Beamte, Dauer der Beschäftigung, Bewährung sowie Abschluss als Dienstleistungsfachkraft und Bestehen der postbetrieblichen Prüfung für Arbeiter oder der Prüfung für den einfachen Postdienst. Wie die letztgenannten Merkmale zu beurteilen sind, kann dahinstehen, denn die Klägerin erfüllt diese nicht.

Die übrigen Kriterien sind qualitätsfremde Gesichtspunkte, so dass sie für die Beurteilung der Wertigkeit des Berufes einer Zustellerin außer Betracht bleiben müssen. Dies gilt zunächst für die Entlohnung nach Lohngruppe 6 a und Lohngruppe 6, die allein auf einer bestimmten Dienstzeit beruhen (so schon die oben genannten Urteile des BSG).

Auch eine Eingruppierung nach Lohngruppe 5 basiert nach dieser Rechtsprechung des BSG auf qualitätsfremden Gesichtspunkten, denn diese kommt allein deswegen in Betracht, weil es sich bei der Tätigkeit einer Zustellerin um einen beamtenbewerteten Arbeitsposten handelt. Die berufliche Stellung der Klägerin bleibt sogar gegenüber den Klägern in den oben genannten Verfahren des BSG, die wenigstens die postbetriebliche Prüfung abgelegt hatten, zurück. Selbst für letztgenannten Personenkreis hat das BSG nach den genannten Urteilen in der von § 5 der Anlage in Verbindung mit der Übersicht vorgesehenen Eingruppierung nach Lohngruppe 5 kein Kriterium für die Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeit gesehen, weil diese Einstufung ebenfalls auf qualitätsfremden Merkmalen, nämlich auf sozialen Erwägungen, beruht. Die höhere Eingruppierung von angelernten Arbeitern nach bestandener postbetrieblicher Prüfung habe lediglich eine Lohnsicherung bezweckt, denn der Wert der ausgeübten Tätigkeit und das dazugehörige Wissen sei bei Arbeitern mit und ohne diese Prüfung gleich; auch sei die höhere Eingruppierung weder generell noch bei den dortigen Klägern mit einem Tätigkeitswechsel verbunden gewesen.

Einem Facharbeiter kann die Klägerin somit allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn sie wenigstens die Kriterien der Lohngruppe 4 oder 5 erfüllen würde. Dies ist jedoch ersichtlich nicht der Fall, denn weder gehört sie zu den dort genannten Handwerkern oder zu den Arbeitern im Fachbereich Postfachdienst der Fachrichtung Post, die die dort genannten Prüfungen bestanden haben, noch zu den Dienstleistungsfachkräften (mit Abschlussprüfung) im Fachbereich Postfachdienst der Fachrichtung Post.

Ohne eine Qualifikation als Dienstleistungsfachkraft, ohne die oben genannten Prüfungen und ohne Einsatz auf einem Beamtendienstposten wäre die Klägerin tarifvertraglich somit höchstens nach Lohngruppe 3 zu vergüten gewesen, einer Lohngruppe für angelernte Arbeiter.

Als angelernte Arbeiterin muss sich die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen. Zugunsten der Klägerin geht der Senat hierbei davon aus, dass die Klägerin dem oberen Bereich der Angelernten (mit einer erforderlichen Anlernzeit von einem Jahr) angehört, obwohl sich nach den Auskünften der Deutschen Post AG vom 12. Januar 2000 und 22. Februar 2002 dafür an sich keine Anhaltspunkte ergeben.

Sie ist damit auf die Berufe einer Bürohilfskraft und eines Pförtners sozial zumutbar verweisbar.

Aus der beigezogenen berufskundlichen Literatur (BIK BO 784) ergibt sich, dass Bürohilfskräfte u. a. in der Poststelle und der Registratur Verwendung finden. Im Bereich der Poststelle sind sie mit dem Öffnen und Auszeichnen (Verteilen) der eingehenden Post sowie dem Kuvertieren beziehungsweise Verpacken und Frankieren der ausgehenden Post beschäftigt. In der Registratur fallen Arbeiten wie Sortieren und Ablegen von Schriftgut aller Art und Anlegen und Beschriften von Akten an. Diese Tätigkeiten setzen keine beziehungsweise nur geringe Vorkenntnisse voraus, erfordern üblicherweise jedoch eine Einarbeitung bzw. Anlernung und heben sich insoweit von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Sie sind damit sozial zumutbar.

Die Aufgaben eines Pförtners bestehen nach der BIK BO 793 in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Auch hier ist eine Einarbeitung und Anlernung üblich, so dass auch diese Tätigkeit sozial zumutbar ist.

Diesen Berufen ist die Klägerin gesundheitlich gewachsen. Dies folgt aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. B. und Dr. L ...

Nach Dr. B. bestehen geringfügige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, insbesondere im Bereich der Hakenfortsätze, mit wiederkehrenden Kopfschmerzen und Neigung zu Schwindelzuständen, degenerative Veränderungen und Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule, ein lumbales Wirbelgleiten in der Etage L 4/5, subjektiv empfundene Arthralgien an der oberen und unteren Extremität ohne nachweisbare Funktionseinschränkungen, eine gut eingestellte Erhöhung des Augeninnendrucks (Glaukom beidseits) und eine diätetisch behandelte Störung des Zuckerstoffwechsels (Diabetes mellitus Typ II b).

Daneben bestehen eine Stressinkontinenz bei Zustand nach Hysterektomie, ein klimakterisches Syndrom, eine Mastopathia chronica fibrosa leichter Ausprägung, ein Descensus vaginae (Befundbericht des Frauenarztes Dr. H. vom 18. Dezember 2001), die jedoch nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B. vom 17. Juni 2002 keinen wesentlichen Krankheitswert haben. Dies findet sich durch den genannten Befundbericht bestätigt, in dem schon eine Arbeitsunfähigkeit aus gynäkologischer Ursache verneint wird.

Neuerdings ist noch eine Thyreoiditis Hashimoto hinzu gekommen (Epikrise des Evangelischen Krankenhauses L.-T. vom 19. Februar 2002 und 08. März 2002). Auch diesem Leiden hat der Sachverständige Dr. B. noch keine leistungseinschränkende Auswirkung zugemessen. Dies ist nachvollziehbar. Denn die Störung des Schilddrüsenstoffwechsels hat selbst nach den oben genannten Epikrisen noch nicht zu einer Hypothyreose geführt.

Das Vorliegen einer Polyarthritis, die als Verdachtsdiagnose im Bericht der Praktischen Ärztin Dr. M. vom 01. Juli 1997, soweit ersichtlich, erstmals Erwähnung findet, hat sich bisher nicht bestätigt. Dafür hat auch der Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. P. keine Anhaltspunkte finden können (Gutachten vom 22. April 1999). Von der Praktischen Ärztin Dr. M. wird dies letztlich in ihrem Befundbericht vom 30. November 2001 bestätigt.

Eine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion hat der Sachverständige Dr. B. ebenfalls ausschließen können. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen geben hierfür auch keine Hinweise.

Im Bericht des Arztes für Kardiologie und Pneumologie Dr. Förster vom 04. Juni 1997 finden sich zwar die Diagnosen einer geringen Aorteninsuffizienz ersten Grades und einer atypischen Angina pectoris. Die von diesem Arzt durchgeführte Echokardiografie hat jedoch wesentliche Befunde nicht aufgezeigt, so dass dieser Arzt noch nicht einmal therapeutische Maßnahmen für nötig erachtete.

Den vorliegenden ärztlichen Berichten lässt sich trotz ausgewiesener chronisch rezidivierender Bronchitis keine Einschränkung der Lungenfunktion entnehmen (Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde S. vom 25. September 1999 und Bericht derselben Ärztin vom 21. Februar 2002, beigefügt gewesen ihrem Befundbericht vom 24. März 2002).

Wesentliche Funktionseinschränkungen resultieren nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen auch nicht aus dem Verlust der Gallenblase.

Das Vorliegen einer Osteoporose (so Befundberichte des Facharztes für Orthopädie Dr. G. vom 29. September 1999 und 27. November 2001) ist nicht belegt. In den genannten Befundberichten werden entsprechende Befunde nicht mitgeteilt. Eine erfolgte Knochenmineralsalzbestimmung ergab lediglich Messwerte an der unteren Grenze der Standardabweichung des Normwertes zur Osteopenie (Bericht des Radiologen Dr. L. vom 21. August 1998, beigefügt gewesen dem Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde S. vom 25. September 1999).

Von dem Facharzt für Orthopädie Dr. G. wird in den genannten Befundberichten zwar auch über ein Karpaltunnelsyndrom berichtet. Als Befund ist dort ein Taubheitsgefühl in den ersten bis dritten Fingern angegeben. Der Sachverständige Dr. B. hat bei seiner Untersuchung dafür entsprechende Hinweise jedoch nicht finden können. Er hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass auch sonst keine weiteren Untersuchungsbefunde, insbesondere Ableitungen der Nervenleitgeschwindigkeit, vorlägen, die Entsprechendes belegen könnten. Insoweit hat er allenfalls ein Karpaltunnelsyndrom leichter Ausprägung für möglich erachtet. Zu derselben Einschätzung ist übrigens auch der Sachverständige Dr. L. gelangt. Bei seiner Untersuchung des Karpaltunnels hat er rechts eine leichte Druckschmerzhaftigkeit vorgefunden; alle üblichen Provokationsuntersuchungen sind jedoch negativ ausgefallen.

Wenn der Sachverständige Dr. B. aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen zu der Auffassung gelangt ist, die Klägerin könne noch leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne ausschließliches Stehen, Gehen oder Sitzen, im Freien nur unter Witterungsschutz und ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, dauerhaftes Bücken, Leiter- und Gerüstarbeiten, Fließbandarbeiten, Kälte-, Nässe-, Zugluftexposition, Staub, Gase und Dämpfe verrichten, so ist dies nachvollziehbar. Schwerwiegende Veränderungen im Bereich der Schultergelenke hat er bei der klinischen und radiologischen Untersuchung nicht nachweisen können. Es ist lediglich der Nackengriff und der Schürzengriff beiderseits endgradig etwas schmerzhaft ausführbar gewesen bei röntgenologischem Normbefund. Im Bereich der Halswirbelsäule haben sich beginnende beziehungsweise geringfügige Veränderungen gezeigt, die die auftretenden Kopfschmerzen und Schwindelzustände erklärbar machen. Diese degenerativen Verschleißerscheinungen überschreiten das Altersausmaß jedoch nicht. Eine Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit hat der Sachverständige ebenfalls nicht feststellen können.

Seitens des grünen Star beidseits mit geringfügiger Fehlsichtigkeit und seitens des Diabetes mellitus hat er ebenfalls keine Leistungseinschränkungen ableiten können, da beide gut eingestellt sind.

Wesentlich für die Beurteilung des Leistungsvermögens ist nach dem Sachverständigen Dr. B. hingegen der Bereich der Lendenwirbelsäule. Diese hat sich als etwas klopfschmerzhaft gezeigt. Bei der Vorbeuge sind von der Klägerin lumbale Reizerscheinungen angegeben worden, ohne dass eine radikuläre Symptomatik ausgelöst worden ist. Radiologisch haben sich eine torsionsskoliotische Fehlhaltung, ein dezentes Wirbelgleiten des vierten gegenüber dem fünften Lendenwirbel und deutliche degenerative Veränderungen, insbesondere bei L 4/5, vorgefunden. Auch wenn Dr. B. stärkere Reizzustände bei seiner Untersuchung nicht erhoben hat, so hat er gleichwohl berücksichtigt, dass es wegen des dezenten Wirbelgleitens sehr wohl auch zu stärkeren Auswirkungen kommen kann.

Die aufgezeigten Befunde machen deutlich, dass die Klägerin solche Beeinträchtigungen meiden muss, die eine stärkere Belastung der Wirbelsäule bewirken. Die vom Sachverständigen aufgezeigten Leistungseinschränkungen tragen dem ausreichend Rechnung. Der Ausschluss eines Arbeitens in Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft berücksichtigt, dass derartige ungünstige Klimaexpositionen die Beschwerden verstärken können. Wegen der Neigung zu allergischen bronchitischen Reizerscheinungen ist daneben die Vermeidung eines Arbeitens mit Staub-, Gas- und Dampfeinwirkung nachvollziehbar.

Abschließend hat Dr. B. noch darauf hingewiesen, dass die Klägerin in einem extrem übergewichtigen Ernährungszustand (90,1 kg bei einer Größe von 157 cm) ist. Ein Großteil ihrer empfundenen Beschwerden könne sich bei einer konsequenten Gewichtsreduktion bessern lassen.

Nach dem Sachverständigen Dr. L. bestehen ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung mit depressiven Verstimmungen, jedoch keine depressive Symptomatik und außerdem, wie schon dargestellt, ein allenfalls gering ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom.

Er hat daraus geschlussfolgert, dass sich aus neurologisch-psychiatrischer Sicht im Wesentlichen keine anderen Leistungseinschränkungen ableiten lassen als die, die bereits der Sachverständige Dr. B. aufgezeigt hat. Lediglich wegen des leichten Karpaltunnelsyndroms hat er zusätzlich Arbeiten mit Anforderungen an die grobe Kraft der Hände, insbesondere mit einseitiger Ausführung (Benutzung eines Schraubendrehers, Schraubenschlüssels, eines Hackmessers über längere Zeit), als nicht zumutbar angesehen.

Dies ist anhand der von ihm erhobenen Befunde schlüssig.

Eine starke einseitige Belastung der Handgelenke ist nach seiner Ansicht geeignet, eine vorübergehende Gebrauchsbehinderung durch Schmerzen hervorzurufen. In psychiatrischer Hinsicht hat er wesentliche Befunde nicht erheben können. Die Stimmung sei während der Untersuchung indifferent gewesen. In der Ansprache belastender Themen sei die Klägerin angemessen ernst gewesen, habe jedoch in einer freieren Situation auch heiter sein können. Sie habe eine angemessene Besorgtheit beziehungsweise Bedrücktheit über ihre schwierige soziale Situation gezeigt, für die sie außer einer Rentengewährung keine Stabilisierung erkennen könne. Sie sehe die Rente als Anspruch auf soziale Gerechtigkeit für eine Frau, die alleine unter finanziellen und auch sozialen Entbehrungen drei Kinder aufgezogen habe und die sich nunmehr in einer schwierigen sozialen Situation befinde. Es handele sich dabei insgesamt um eher bewusstseinsnahe oder bewusste Begehrensvorstellungen, denn die Klägerin habe durchaus eingeräumt, dass ihre missliche soziale Lage zu einer fehlhaften Wahrnehmung der Symptome ihrer organischen Gesundheitsstörung führen könne und dass diese Symptome (Schmerzen) in diesem Zusammenhang überhöht beziehungsweise verstärkt wahrgenommen würden. Es bestünden also keine unterbewusst fixierten neurotischen Vorstellungen, die bei der erforderlichen Schwere solcher Störungen eine objektive Einbuße nach sich ziehen könnten. Diese Beurteilung ist für den Senat schlüssig.

Der Sachverständige Dr. L. hat die Ansicht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie G., insbesondere im Befundbericht vom 08. Dezember 2001, in dem somatoforme Störungen und eine depressive Störung als chronifiziert mit Krankheitswert mitgeteilt werden, nicht nachvollziehen können. Dieser Arzt habe Unruhe, Angst und depressive Phasen wie auch Existenzängste beschrieben. Diese Symptome seien von der Klägerin auch bei seiner Untersuchung geklagt worden, aber immer als Reaktion auf wieder aktualisierte Konflikte im Bereich mit den entsprechenden Existenzängsten. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die psychoreaktive Störung seinerzeit stärker ausgeprägt gewesen sei. Episodische Krankheitswertigkeit somatoformer und depressiver Störungen in der von dem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie G. beschriebenen Art könnten zwar vorübergehend zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, zeitweilig auch zu Arbeitsunfähigkeit, führen, bedeuteten jedoch keine Aufhebung des Leistungsvermögens. Der Senat kann Dr. L. in dieser Beurteilung folgen, denn der Arzt für Neurologie und Psychiatrie G. spricht in seinem Befundbericht vom 08. Dezember 2001 selbst von einem wechselhaften Verlauf.

Das zeitweise Bestehen einer Gesundheitsstörung, auch wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit vorübergehend beeinflusst wird, begründet noch keine Minderung des Leistungsvermögens im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erwerbsfähigkeit muss vielmehr nicht nur vorübergehend - worunter ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstanden wird - herabgesunken sein (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 670 f. VI; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB VI, gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, 60. Ergänzungslieferung, K § 43 Rdnr. 22, K § 44 Rdnr. 15; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 16), so dass kurzzeitige Erkrankungen außer Betracht zu bleiben haben. Diese bedingen allenfalls Arbeitsunfähigkeit.

Wenn eine Tätigkeit den oben dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich auch ein vollschichtiges Leistungsvermögen, wie dies die Sachverständigen Dr. B. und Dr. L. insoweit in Übereinstimmung mit den Gutachten des Facharztes für Orthopädie L. vom 30. April 1998 und des Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. P. vom 22. April 1999 annehmen, folgerichtig.

Lediglich der Facharzt für Orthopädie Dr. G. hat in seinem Befundbericht vom 29. September 1999 die Auffassung vertreten, eine vollschichtige Tätigkeit erscheine aufgrund der orthopädischen Leiden nicht mehr möglich. Wie sich aus dieser Formulierung ableiten lässt, kann dies aber von diesem Arzt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Unabhängig davon fehlt jedoch in diesem Befundbericht eine medizinisch substantiierte Begründung für die dort vertretene Ansicht, worauf der Sachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 16. Dezember 1999 hingewiesen hat. Die in dem genannten Befundbericht niedergelegten Befunde stützten eine derartige Auffassung nicht. Offensichtlich werde wesentlich auf das subjektive Empfinden der Klägerin abgestellt, so der Sachverständige.

Dass sich die Klägerin aufgrund der subjektiv als erheblich empfundenen Schmerzen und Beschwerden nicht mehr in der Lage sieht, einer Beschäftigung nachzugehen, mag aus ihrer Sicht verständlich sein. Für den Senat kann dies jedoch nicht Entscheidungsgrundlage sein, denn er darf sich für seine Entscheidung allein auf objektiv - durch Sachverständige - nachweisbare Feststellungen stützen. Es dürfte auch für die Klägerin einsichtig sein, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht ausschließlich auf ihre subjektive Leistungseinschätzung gestützt werden kann.

Mit den aufgezeigten Einschränkungen ist die Klägerin in der Lage, als Bürohilfskraft und als Pförtnerin vollschichtig zu arbeiten.

Die Arbeitsbedingungen einer Bürohilfskraft sind nach der BIK BO 784 wie folgt beschrieben: Körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, zum Teil Zwangshaltungen, zum Teil Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, zum Teil Publikumsverkehr, genaue, systematische und zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit. Der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 11. November 1999 ist daneben zu entnehmen, dass im Bereich der Poststelle ein Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen je nach Bedarf und Möglichkeit des Beschäftigten in Frage kommt und es dort nicht zu irgendeiner Art von Zwangshaltung kommt.

Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des M. L. vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.

Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M. L. zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen der hiesigen Klägerin, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach zehn bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger im weit stärkeren Umfang als die hiesige Klägerin in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann auch ein Pförtner ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gebe insbesondere auch eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.

Diesem Belastungsprofil wird die Klägerin gerecht. Sowohl als Bürohilfskraft, insbesondere im Bereich der Poststelle, als auch als Pförtnerin kann ein Wechsel der Haltungsarten eingenommen werden. Stärkere körperliche Belastungen kommen in diesen Berufen nicht vor. Insbesondere sind ungünstige klimatische Einwirkungen sowie Einwirkungen in Form von Staub, Gasen und Dämpfen ausgeschlossen.

Wenn die Sachverständigen Dr. B. und Dr. L. somit zu der Einschätzung gelangt sind, die Klägerin könne als Bürohilfskraft und Pförtnerin vollschichtig arbeiten, ist dies, weil sie das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt haben, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass der Senat sich deren Bewertung zu Eigen machen kann.

Berufsunfähigkeit liegt damit nicht vor.

Ob die Klägerin einen Arbeitgeber findet, der sie für eine entsprechende Tätigkeit einstellt, ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung. Diese Frage betrifft allein die Vermittelbarkeit. Das Risiko einer Versicherten, die eine Tätigkeit vollschichtig verrichten kann, einen entsprechenden Arbeitsplatz auch zu erhalten, fällt grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 139). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI vom 02. Mai 1996 (BGBl. I 1996, 659) hat der Gesetzgeber klar gestellt, dass die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit jedenfalls einer vollschichtig einsetzbaren Versicherten außer Betracht zu bleiben hat (vgl. auch Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 33/94).

Die Berufung hat daher Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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