Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 AL 111/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 170/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Oktober 2001 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2001 und des Bescheides vom 21. März 2001 aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 39.658,88 DM (= 20.277,26 Euro), welcher dem Kläger von der Beklagten im Rahmen einer Förderung einer allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung (ABM) als Lohnkosten- bzw. Sachkostenzuschuss für die Beschäftigung der Arbeitnehmerin M. H. (= M. H.) im dritten Förderungsjahr (24. November 1998 bis 23. November 1999) gewährt worden war.
Der Kläger, ein Verein mit Sitz in P-, beantragte am 20. Juni 1996 beim Arbeitsamt Eberswalde - Nebenstelle P. - die Förderung einer ABM (ABM-Nr ...- Volkskunsttraditionen unserer U., zusätzliche kulturelle Angebote auf dem Gebiet Folklore und Trachtenschneiderei, Brauchtum, alte Handarbeiten, kreatives Arbeiten) und am 11. April 1997 die Verlängerung der Förderungsdauer.
Beschäftigt werden sollten durchschnittlich zwei vom Arbeitsamt zuzuweisende Arbeitnehmer (Antrag vom 20. Juni 1996) bzw. ein vom Arbeitsamt zuzuweisender Arbeitnehmer (Antrag vom 11. April 1997 bzw. Änderungsantrag vom 16.Dezember 1997).
Mit Anerkennungsbescheid vom 05. September 1996 bewilligte die Beklagte einen Zuschuss aus Mitteln der Beklagten in Höhe von 100 Prozent des förderungsfähigen Arbeitsentgelts von 66.800 DM und einen Zuschuss in Höhe von 9,8 Prozent des förderungsfähigen Arbeitsentgelts in Höhe von 6.600 DM sowie aus Landesmitteln einen Zuschuss in Höhe von 9,8 Prozent des förderungsfähigen Arbeitsentgelts in Höhe von 6.600 DM, insgesamt einen Betrag in Höhe von 80.000 DM für die Zeit vom 01. Oktober 1996 bis voraussichtlich 30. September 1997.
Mit dem ersten Ergänzungsbescheid vom 07. November 1997 zum Anerkennungsbescheid vom 05. September 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Zugrundelegung eines nunmehr erhöhten förderungsfähigen Arbeitsentgelts von 96.400 DM einen um 29.600 DM erhöhten Zuschuss in Höhe von 96.400 DM und einem weiteren um 620 DM auf 7.220 DM erhöhten Zuschuss aus Mitteln der Beklagten sowie eines ebenfalls um 620 DM auf 7.220 DM erhöhten Zuschusses aus Landesmitteln insgesamt einen Betrag in Höhe von 110.840 DM für die Zeit bis voraussichtlich 23. November 1998.
Mit dem zweiten Ergänzungsbescheid vom 08.Januar 1998 zum Anerkennungsbescheid vom 05. September 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Zugrundelegung eines unveränderten förderungsfähigen Arbeitsentgelts von 96.400 DM und einer unveränderten Förderungsdauer einen unveränderten Zuschuss in Höhe von 96.400 DM und einem weiteren um 1300 DM auf 8520 DM erhöhten Zuschuss aus Mitteln der Beklagten sowie eines ebenfalls um 1300 DM auf 8520 DM erhöhten Zuschusses aus Landesmitteln insgesamt einen Betrag in Höhe von 113.640 DM.
Am 23. April 1998 beantragte der Kläger die Verlängerung der Förderungsdauer der ABM-Nummer ... für das dritte Jahr für die Zeit vom 24. November 1998 bis 23. November 1999. Beantragt wurden unter Ziffer 11 (11.1 bis 11.119) Zuschüsse in Höhe von 100 Prozent des förderungsfähigen Arbeitsentgelts (36.245,13 DM) sowie unter Ziffer 11.12 und 11.13 die verstärkte Förderung aus Mitteln der Beklagten nach § 266 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und aus Landesmitteln in Höhe von jeweils 6 Prozent, insgesamt einen Zuschuss von 112 Prozent (Ziffer 11.15). In der Anlage zu Nr. 3 des Antrages wird u. a. ausgeführt:
"Mit der Verlängerung für ein 3. Jahr sollen die kulturellen Angebote auf dem Gebiet Folklore, Trachtenschneiderei, Brauchtum und alte Handarbeiten kontinuierlich weitergeführt und nach Ablauf dieser Förderzeit ein Dauerarbeitsplatz geschaffen werden. In Umsetzung der Maßnahme wurden im letzten Bewilligungszeitraum eine Reihe von Beschäftigungen auf dem Gebiet der Volkskunst angeboten und durchgeführt. Bestehende Arbeitsgemeinschaften, Zirkel und Kurse wurden betreut und neue Gruppen für die kreative Gestaltung im Bereich altes Handwerk aufgebaut. Auf Veranstaltungen, Stadt- und Dorffesten sind Trachten, Kostüme und Handarbeiten vorgestellt worden ...
Mit Weiterführung der ABM sollen folgende Aufgabenschwerpunkt realisiert werden:
- Betreuung der Arbeitsgemeinschaften, Zirkel, Kurse und Gruppen,
- Ausbau der Angebote im Bereich Folklore und Trachten, Brauchtum und alte Handarbeiten,
- Weiterführung praktischer Arbeiten, wie das Anfertigen uckermärkischer Trachten, alte Handarbeiten, Sticken, Weben von Stoffen, Wolle und anderer Materialien, um so die Kinder und Jugendlichen an Volkskunsttraditionen und alte Bräuche heranzuführen,
- weitere Zusammenarbeit und Angebote für andere Gruppen, Klubs und Vereine,
- Vorstellen der Trachten, Kostüme und Handarbeiten zur kulturellen Umrahmung z. B. bei Stadt- und Dorffesten, historischen Veranstaltungen, Ausstellungen."
Dem Antrag beigefügt war eine am 17. April 1998 von der Vorsitzenden des Klägers unterschriebene Verpflichtungserklärung mit folgendem Wortlaut:
"Hiermit verpflichte ich mich, den/die Arbeitnehmer/in (innen) Frau bzw ... Arbeitnehmer nach Beendigung der Maßnahme in ein unbefristetes, nicht nach den Leistungen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) gefördertes Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen.
Mir ist bewusst, dass der gewährte Zuschuss für das 3. Förderungsjahr zurückzuzahlen ist, wenn der/die Arbeitnehmer während des 3. Förderungsjahres ausscheidet/n oder das Arbeitsverhältnis im Anschluss an den Förderungszeitraum innerhalb eines Jahres beendet wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat oder der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Der Grund ist dem Arbeitsamt nachzuweisen, das über eine möglich Rückzahlung entscheidet."
Mit dem dritten Ergänzungsbescheid vom 18. Juni 1998 zum Anerkennungsbescheid vom 05. September 1996 bewilligte die Beklagte daraufhin dem Kläger einen um 36.800 DM erhöhten Zuschuss von 133.200 DM sowie einen Zuschuss aus Mitteln der Bundesanstalt und aus Landesmitteln in Höhe von jeweils 10.694 DM, insgesamt 154.588 DM für eine voraussichtliche Förderungsdauer bis 23. November 1999 für die Beschäftigung der Arbeitnehmerin M. H. Die Verlängerung der Förderung/Zuweisung erfolge unter der Bedingung, dass der Kläger die Arbeitnehmerin im Anschluss an die Maßnahme in ein nicht nach dem SGB III gefördertes Dauerarbeitsverhältnis übernehme, das dem Arbeitsverhältnis in der Maßnahme hinsichtlich Ausgestaltung, Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen entspreche. Der dritte Ergänzungsbescheid enthielt darüber hinaus folgende Nebenbestimmung:
"Die Bewilligung erfolgt unter der Bedingung, dass sie sich vor Beginn der Maßnahme verpflichten, die zugewiesenen Arbeitnehmer/-innen nach Ablauf des dritten Förderjahres in ein unbefristetes, nicht mit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) gefördertes sowie nach Inhalt und Umfang vergleichbares Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die Erfüllung der Verpflichtung zur Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann auch durch das durchführende Unternehmen erfolgen ... Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist der Zuschuss für das dritte Förderjahr zurückzuzahlen ..."
Der dritte Ergänzungsbescheid enthielt weitere Nebenbestimmungen, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Blatt 23 bis 27 der Verwaltungsakten der Beklagten - Band III - verwiesen wird.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2000, Eingang beim Arbeitsamt Eberswalde am 23. Juni 2000, teilte der Kläger der Beklagten mit, die Maßnahme ... sei am 23. November 1999 im dritten Jahr der Verlängerung ausgelaufen; der Mitarbeiterin sei die Festanstellung angeboten worden, jedoch sei das Angebot abgelehnt worden. Die Mitarbeiterin habe sich nicht gewachsen gefühlt, die geforderten Arbeiten selbständig zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2000 gab das Arbeitsamt Eberswalde dem Kläger daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme, warum M. H. nach drei Förderjahren nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden sei. Mit Schreiben vom 18. Juli 2000 teilte der Kläger daraufhin nochmals mit, die geförderte Maßnahme habe von M. H. in der Festanstellung weitergeführt werden sollen, diese habe sich aber nicht in der Lage gefühlt, dieses auch selbständig zu tun.
Mit Schreiben vom 23. August 2000, wegen dessen Inhalts auf Blatt 74 der Verwaltungsakten der Beklagten - Band III - verwiesen wird, nahm M.H. zum Schreiben der Beklagten Stellung.
Mit Vermerk vom 17. Oktober 2000 errechnete die Beklagte daraufhin einen überzahlten Betrag in Höhe von insgesamt 40.146,86 DM.
Mit Schlussbescheid vom 17. Oktober 2000 setzte die Beklagte den Förderungsbetrag auf insgesamt 109.992,14 DM (93.102,14 DM Zuschuss aus Mitteln der Bundesanstalt, 8445 DM Zuschuss aus Mitteln der Bundesanstalt - verstärkte Förderung - und 8445 DM Zuschuss aus Landesmitteln verstärkte Förderung - ) unter Zugrundelegung eines Abrechnungszeitraums vom 01. Oktober 1996 bis 30. September 1997, 24. November 1997 bis 23. November 1998 und 24. November 1998 bis 23. November 1999 fest und verlangte unter Anrechnung der bislang geleisteten Zahlungen in Höhe von 141.694 DM (131.000 DM Zuschuss aus Mitteln der Bundesanstalt und 10.694 DM Zuschuss aus Mitteln der Bundesanstalt - verstärkte Förderung - ) einen Betrag in Höhe von insgesamt 40.146,86 DM (37.897,86 DM Zuschuss aus Mitteln der Bundesanstalt und 2.249 DM Zuschuss aus Mitteln der Bundesanstalt - verstärkte Förderung - ) zurück.
Den hiergegen von dem Kläger am 23. Oktober 2000 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2001 als unbegründet zurück. Im Rahmen der Beantragung der Verlängerung der Maßnahme für das dritte Förderjahr habe sich der Kläger verpflichtet, die zugewiesene Arbeitnehmerin M. H. nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnis in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen. Dies sei mit Schreiben vom 17. April 1998 bestätigt worden. Im Rahmen der Gesamtabrechnung habe der Kläger ein Schreiben vorgelegt, in dem er mitgeteilt habe, dass die zugewiesene Arbeitnehmerin nach dem dritten Verlängerungsjahr nicht in ein festes Beschäftigungsverhältnis habe übernommen werden können, da das Arbeitsangebot durch die Arbeitnehmerin selbst abgelehnt worden sei, weil sie sich nicht habe gewachsen gefühlt, diese Arbeiten selbständig auszuführen. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache in der Dienststelle der Beklagten in P. habe die Arbeitnehmerin jedoch angegeben, dass eine Feststellung nach Beendigung der Maßnahme nicht erfolgt sei, da die finanziellen Mittel des Klägers nicht ausgereicht hätten. Unter Beachtung des § 268 SGB III habe somit eine Rückforderung der bereits gewährten Förderung für das dritte Förderjahr zu erfolgen. Die Ausnahmen, unter denen von einer Rückforderung abgesehen werden könne, träfen auf den Kläger nicht zu. Für den Zeitraum vom 01. Oktober 1996 bis 30. September 1997 sowie 24. November 1997 bis 23. November 1998 bestehe insgesamt Anspruch auf Lohnkosten in Höhe von 93.102,14 DM. Im Rahmen von Abschlagszahlungen seien bereits 131.000 DM an den Kläger ausgezahlt worden, so dass sich eine Überzahlung der Lohnkosten in Höhe von 37.897,86 DM ergebe. Sachkosten seien in Höhe von insgesamt 8445 DM anerkannt worden. Aufgrund der Abschlagszahlungen in Höhe von 10.694 DM ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 2249 DM, so dass insgesamt 40.146,86 DM gemäß § 268 SGB III durch den Kläger zu erstatten seien.
Am 27. Februar 2001 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Neuruppin die unter dem Aktenzeichen S 4 AL 111/01 registrierte Klage erhoben. Das Arbeitsamt sei mehrfach von ihm informiert worden, warum er M. H. nicht habe weiter anstellen können. Es sei zum einen der Wunsch der Arbeitnehmerin gewesen, weil sie sich nicht in der Lage gefühlt habe, dem Aufgabenbereich allein gewachsen zu sein. Der schwerwiegende Grund habe in der Entscheidung des Arbeitsamtes gelegen, einem anderen ansässigen Verein eine Maßnahme zu bewilligen, die seiner weiteren Anstellung entsprochen habe, entwickelt aus der zuvor erfolgten dreijährigen Maßnahme. Durch diese Entscheidung des Arbeitsamtes sei ihm die finanzielle Grundlage genommen worden, eine Festanstellung zu finanzieren. Mit der Aufnahme der Maßnahme für das dritte Jahr mit dem Ziel der Festanstellung sei die Situation nicht absehbar gewesen. Er sei zu dieser Zeit der einzige Verein in der Stadt gewesen, der so inhaltlich gearbeitet habe.
Mit Bescheid vom 21. März 2001 hat die Beklagte ihren Schlussbescheid vom 17. Oktober 2000 teilweise aufgehoben und den gesamten Rückforderungsbetrag durch Verrechnung mit Restlohnkosten der ABM 25069/98 in Höhe von 487,98 DM auf 39.658,88 DM verringert.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ergäben sich keine Anhaltspunkte, von einer Rückzahlung Abstand zu nehmen. Nach der bestehenden Rechts- und Weisungslage sei kein Ermessensspielraum gegeben.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben zum Beweisthema "Grund für das Beschäftigungsende bei der Volkskunst Uckermark e. V. Ende November 1999" durch Vernehmung der Zeugin M. H. Wegen der Bekundungen der Zeugin H. wird auf Blatt 32 der Gerichtsakten verwiesen.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2001 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte die Bewilligung der für das dritte Förderungsjahr gewährten Zuschüsse gemäß § 47 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 268 SGB III ganz widerrufen. Die Beklagte habe die Verpflichtung des Klägers, einen Dauerarbeitsplatz zu schaffen, als Auflage in den Förderungsbescheid aufgenommen. Danach habe der Kläger die Arbeitnehmerin M. H. nach Ablauf des dritten Förderungsjahres (24. November 1998 bis 23. November 1999) in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernehmen sollen. Diese Auflage habe der Kläger nicht erfüllt. Am 23. November 1999 habe das Arbeitsverhältnis sein Ende gefunden; damit sei der Widerruf berechtigt gewesen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe. Es gelten nicht die Vertrauensschutzgrundsätze des § 47 Abs. 2 SGB X, was in Anbetracht der von der Klägerin abgegebenen Verpflichtungserklärung auch sachgerecht sei. Der Widerruf habe auch nicht im Ermessen der Beklagten gestanden. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 268 Satz 2 Nr. 2 SGB III bezüglich einer Ausnahme von der Rückzahlungspflicht berufen. Zur Überzeugung der Kammer habe die Zeugin M. H. dargelegt, dass sie gerne weitergearbeitet und sich keinesfalls überfordert gefühlt habe. Ihr sei die Arbeit auch nicht über den Kopf gewachsen. Sie hätte gerne weitergemacht, wenn der Verein sie hätte bezahlen können. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass es die Zeugin M. H. gewesen wäre, die nicht hätte weiterarbeiten wollen. Denn die Rückzahlung entfalle immer dann, wenn der Arbeitgeber nicht zu vertreten habe, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden wolle. Seine fehlende Liquidität habe ein Arbeitgeber aber immer zu vertreten. Die Aufzählung der Gründe in § 268 Satz 2 SGB III für den Fortfall der Rückzahlungspflicht sei abschließend. Der durch Verrechnung auf 39.658,88 DM reduzierte Betrag sei von der Beklagten rechnerisch zutreffend ermittelt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 29. Oktober 2001 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. M. H. habe sich nach dem dritten Jahr gar nicht einstellen lassen. Sie habe sich im Einstellungsgespräch hinsichtlich ihrer Arbeitsaufgaben dahingehend geäußert, dass sie sich dann ja gleich selbständig machen könne und einige Aufgaben auch allein nicht erledigen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Oktober 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2001 und des Bescheides vom 21. März 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben werden zum Beweisthema "Arbeitsverhältnis mit dem Kläger von 1996 bis 1999" durch Vernehmung der Zeugin M. H. und zum Beweisthema "Inhalt des Gesprächs zwischen Mitarbeitern des Arbeitsamtes und Frau K./Frau E. im Oktober oder November 1999" durch Vernehmung der Zeugen H. G. und M. E ... Wegen der Bekundungen der Zeuginnen wird auf die Anlagen 1 bis 3 zur Sitzungsniederschrift vom 08. Mai 2003 (Bl. 83 bis 86 der Gerichtsakten) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der Akten des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg zum Aktenzeichen L 10 AL 26/02 und der Verwaltungsakten der Beklagten (ABM-Nr.: ... - Bände I bis III), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes - zur Zeit der Berufungseinlegung im Jahre 2001 - 1000 DM übersteigt. Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2001 und des Bescheides vom 21. März 2001 ist rechtswidrig.
Nach § 268 Satz 1 SGB III sind die im Rahmen der Verlängerung einer Förderung erbrachten Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn die vom Träger bei Antragstellung abgegebene Verpflichtung zur Übernahme eines zugewiesenen Arbeitnehmers in ein Dauerarbeitsverhältnis nicht erfüllt wird oder das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Förderzeitraumes beendet wird.
Im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts liegen die Rückzahlungsvoraussetzungen des § 268 Satz 1 SGB III nicht vor. Zwar beinhaltet § 268 SGB III eine eigenständige Rückzahlungsverpflichtung für den Fall, dass der Zweck der Förderung (hier: die Übernahme der Arbeitnehmerin M. H. in ein Dauerarbeitsverhältnis) nicht erfüllt wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch gleichzeitig die Aufhebung des begünstigenden Bescheides, denn der Rückzahlungsanspruch kann nicht gegen den noch wirksam bestehenden Bewilligungsbescheid durchgesetzt werden. Die Rückforderung fehlgeschlagener Leistungen hat daher nach dem grundsätzlich auch im Bereich des SGB III anzuwendenden Aufhebungsvorschriften des SGB X (§§ 44 ff.) zu erfolgen, wobei praktisch allein die Aufhebung nach § 47 Abs. 2 SGB X werden dürfte (vgl. Düe, in Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 268 Rz. 3 ff. m.w.N.; Schmidt-De Caluwe, in Wissing u. a. , SGB III, § 268 Rz. 12 ff.; Bieback, in Gagel, SGB III, § 268 Rz. 3).
Das Sozialgericht hat die Rückzahlungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 268 Satz 1 SGB III zu Unrecht als gegeben erachtet.
Eine Rücknahme nach § 45 SGB X, eine Aufhebung nach § 48 SGB X bzw. ein Widerruf nach § 47 Abs. 1 oder 2 SGB X des Dritten Ergänzungsbescheides vom 11. Juni 1998 zum Anerkennungsbescheid vom 05. September 1996 sind weder dem so genannten Schlussbescheid vom 17. Oktober 2000 noch dem Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2001 zu entnehmen. Über einen Widerruf nach § 47 SGB X hätte die Beklagte zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden gehabt, die Ausübung von Ermessen ist jedoch den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen. Auch mit dem Änderungsbescheid vom 21. März 2001 wird der der Förderung für das dritte Jahr zugrundeliegende Bewilligungsbescheid, der dritte Ergänzungsbescheid vom 18. Juni 1998 zum Anerkennungsbescheid vom 05. September 1996, nicht widerrufen, auch ist wiederum die Ausübung von Ermessen seitens der Beklagten nicht ersichtlich. Mit dem Änderungsbescheid vom 21. März 2001 wird lediglich der Schlussbescheid vom 17. Oktober 2000 gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB X teilweise aufgehoben.
Die Nichterfüllung der Übernahmeverpflichtung ist auch nicht als auflösende Bedingung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X im Hinblick auf die Zuschussbewilligung zu verstehen, was zur Folge hätte, dass die Wirksamkeit des begünstigenden Bewilligungsbescheides rückwirkend entfiele, wenn der Träger/Arbeitgeber, wie hier, seiner Verpflichtung zur Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses nicht nachkommt. In einem solchen Falle bedürfte es keiner besonderen Aufhebung mehr und § 268 SGB III käme unmittelbar zur Anwendung. Die Auslegung des Inhalts und die Beurteilung der Rechtsnatur einer Nebenbestimmung sowie die Abgrenzung zwischen einer echten Bedingung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X und eine Auflage im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X hat im Einzelfall unabhängig von der vom Leistungsträger gewählten Bezeichnung nach deren konkreten Inhalt und der Ausgestaltung des mit dem Verwaltungsakt geregelten Leistungsanspruchs zu erfolgen. Dabei ist die Nebenbestimmung grundsätzlich so auszulegen, wie sie nach ihrem Ausspruch in ihrem erkennbaren Erklärungswillen objektiv vom Standpunkt eines verständigen Empfängers aufzufassen ist. Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Behörde. Im Zweifelsfalle ist die für den Betroffenen weniger belastende Auslegungsweise maßgebend. Die von der Beklagten ihrem Bewilligungsbescheid, dem dritten Ergänzungsbescheid vom 18. Juni 1998 zum Anerkennungsbescheid vom 05. September 1996, als Anlage beigefügte Nebenbestimmung ist unter Heranziehung dieser Grundsätze als Auflage im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X und nicht als auflösende echte Bedingung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X zu verstehen. Die Leistungsgewährung in diesem Bescheid ist nämlich gerade nicht ungeachtet eines ungewissen Eintritts eines zukünftigen Ereignisses, nämlich der Schaffung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes durch den Kläger, erfolgt, sondern aufgrund der von der Vorsitzenden des Klägers abgegebenen Verpflichtungserklärung vom 17. April 1998 in der Annahme, dass damit ein zusätzlicher Arbeitsplatz für die in einer Dauerbeschäftigung zu übernehmende Arbeitnehmerin M. H. geschaffen worden ist. Lediglich zur Sicherung dieses Förderungszweckes ist die Nebenbestimmung im Sinne einer Auflage, mit welcher dem Kläger die tatsächliche Schaffung des Arbeitsplatzes verbindlich vorgeschrieben wird, aufgenommen worden. Da hier von einer mit der Leistungsbewilligung verbundenen Auflage nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X auszugehen ist, konnte die Beklagte den geltend gemachten Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger nicht ohne einen vorausgegangenen bzw. gleichzeitigen Widerruf der Leistungsbewilligung verfolgen (vgl. zum Recht des AFG LSG für den Freistaat Sachsen - Urteil vom 22. Dezember 1999 - L 3 AL 15/99, in EzS 19/36; Schmidt-De Caluwe, a.a.O., § 268 Rz. 19 m.w.N.).
Eine Rücknahme, Aufhebung bzw. ein Widerruf des Bewilligungsbescheides für das dritte Förderjahr, des dritten Ergänzungsbescheides vom 18. Juni 1998 zum Anerkennungsbescheid vom 05. September 1996, liegt seitens der Beklagten jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit der Aufhebungsvorschriften des SGB X im Bereich des § 268 SGB III wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 39.658,88 DM (= 20.277,26 Euro), welcher dem Kläger von der Beklagten im Rahmen einer Förderung einer allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung (ABM) als Lohnkosten- bzw. Sachkostenzuschuss für die Beschäftigung der Arbeitnehmerin M. H. (= M. H.) im dritten Förderungsjahr (24. November 1998 bis 23. November 1999) gewährt worden war.
Der Kläger, ein Verein mit Sitz in P-, beantragte am 20. Juni 1996 beim Arbeitsamt Eberswalde - Nebenstelle P. - die Förderung einer ABM (ABM-Nr ...- Volkskunsttraditionen unserer U., zusätzliche kulturelle Angebote auf dem Gebiet Folklore und Trachtenschneiderei, Brauchtum, alte Handarbeiten, kreatives Arbeiten) und am 11. April 1997 die Verlängerung der Förderungsdauer.
Beschäftigt werden sollten durchschnittlich zwei vom Arbeitsamt zuzuweisende Arbeitnehmer (Antrag vom 20. Juni 1996) bzw. ein vom Arbeitsamt zuzuweisender Arbeitnehmer (Antrag vom 11. April 1997 bzw. Änderungsantrag vom 16.Dezember 1997).
Mit Anerkennungsbescheid vom 05. September 1996 bewilligte die Beklagte einen Zuschuss aus Mitteln der Beklagten in Höhe von 100 Prozent des förderungsfähigen Arbeitsentgelts von 66.800 DM und einen Zuschuss in Höhe von 9,8 Prozent des förderungsfähigen Arbeitsentgelts in Höhe von 6.600 DM sowie aus Landesmitteln einen Zuschuss in Höhe von 9,8 Prozent des förderungsfähigen Arbeitsentgelts in Höhe von 6.600 DM, insgesamt einen Betrag in Höhe von 80.000 DM für die Zeit vom 01. Oktober 1996 bis voraussichtlich 30. September 1997.
Mit dem ersten Ergänzungsbescheid vom 07. November 1997 zum Anerkennungsbescheid vom 05. September 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Zugrundelegung eines nunmehr erhöhten förderungsfähigen Arbeitsentgelts von 96.400 DM einen um 29.600 DM erhöhten Zuschuss in Höhe von 96.400 DM und einem weiteren um 620 DM auf 7.220 DM erhöhten Zuschuss aus Mitteln der Beklagten sowie eines ebenfalls um 620 DM auf 7.220 DM erhöhten Zuschusses aus Landesmitteln insgesamt einen Betrag in Höhe von 110.840 DM für die Zeit bis voraussichtlich 23. November 1998.
Mit dem zweiten Ergänzungsbescheid vom 08.Januar 1998 zum Anerkennungsbescheid vom 05. September 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Zugrundelegung eines unveränderten förderungsfähigen Arbeitsentgelts von 96.400 DM und einer unveränderten Förderungsdauer einen unveränderten Zuschuss in Höhe von 96.400 DM und einem weiteren um 1300 DM auf 8520 DM erhöhten Zuschuss aus Mitteln der Beklagten sowie eines ebenfalls um 1300 DM auf 8520 DM erhöhten Zuschusses aus Landesmitteln insgesamt einen Betrag in Höhe von 113.640 DM.
Am 23. April 1998 beantragte der Kläger die Verlängerung der Förderungsdauer der ABM-Nummer ... für das dritte Jahr für die Zeit vom 24. November 1998 bis 23. November 1999. Beantragt wurden unter Ziffer 11 (11.1 bis 11.119) Zuschüsse in Höhe von 100 Prozent des förderungsfähigen Arbeitsentgelts (36.245,13 DM) sowie unter Ziffer 11.12 und 11.13 die verstärkte Förderung aus Mitteln der Beklagten nach § 266 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und aus Landesmitteln in Höhe von jeweils 6 Prozent, insgesamt einen Zuschuss von 112 Prozent (Ziffer 11.15). In der Anlage zu Nr. 3 des Antrages wird u. a. ausgeführt:
"Mit der Verlängerung für ein 3. Jahr sollen die kulturellen Angebote auf dem Gebiet Folklore, Trachtenschneiderei, Brauchtum und alte Handarbeiten kontinuierlich weitergeführt und nach Ablauf dieser Förderzeit ein Dauerarbeitsplatz geschaffen werden. In Umsetzung der Maßnahme wurden im letzten Bewilligungszeitraum eine Reihe von Beschäftigungen auf dem Gebiet der Volkskunst angeboten und durchgeführt. Bestehende Arbeitsgemeinschaften, Zirkel und Kurse wurden betreut und neue Gruppen für die kreative Gestaltung im Bereich altes Handwerk aufgebaut. Auf Veranstaltungen, Stadt- und Dorffesten sind Trachten, Kostüme und Handarbeiten vorgestellt worden ...
Mit Weiterführung der ABM sollen folgende Aufgabenschwerpunkt realisiert werden:
- Betreuung der Arbeitsgemeinschaften, Zirkel, Kurse und Gruppen,
- Ausbau der Angebote im Bereich Folklore und Trachten, Brauchtum und alte Handarbeiten,
- Weiterführung praktischer Arbeiten, wie das Anfertigen uckermärkischer Trachten, alte Handarbeiten, Sticken, Weben von Stoffen, Wolle und anderer Materialien, um so die Kinder und Jugendlichen an Volkskunsttraditionen und alte Bräuche heranzuführen,
- weitere Zusammenarbeit und Angebote für andere Gruppen, Klubs und Vereine,
- Vorstellen der Trachten, Kostüme und Handarbeiten zur kulturellen Umrahmung z. B. bei Stadt- und Dorffesten, historischen Veranstaltungen, Ausstellungen."
Dem Antrag beigefügt war eine am 17. April 1998 von der Vorsitzenden des Klägers unterschriebene Verpflichtungserklärung mit folgendem Wortlaut:
"Hiermit verpflichte ich mich, den/die Arbeitnehmer/in (innen) Frau bzw ... Arbeitnehmer nach Beendigung der Maßnahme in ein unbefristetes, nicht nach den Leistungen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) gefördertes Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen.
Mir ist bewusst, dass der gewährte Zuschuss für das 3. Förderungsjahr zurückzuzahlen ist, wenn der/die Arbeitnehmer während des 3. Förderungsjahres ausscheidet/n oder das Arbeitsverhältnis im Anschluss an den Förderungszeitraum innerhalb eines Jahres beendet wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat oder der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Der Grund ist dem Arbeitsamt nachzuweisen, das über eine möglich Rückzahlung entscheidet."
Mit dem dritten Ergänzungsbescheid vom 18. Juni 1998 zum Anerkennungsbescheid vom 05. September 1996 bewilligte die Beklagte daraufhin dem Kläger einen um 36.800 DM erhöhten Zuschuss von 133.200 DM sowie einen Zuschuss aus Mitteln der Bundesanstalt und aus Landesmitteln in Höhe von jeweils 10.694 DM, insgesamt 154.588 DM für eine voraussichtliche Förderungsdauer bis 23. November 1999 für die Beschäftigung der Arbeitnehmerin M. H. Die Verlängerung der Förderung/Zuweisung erfolge unter der Bedingung, dass der Kläger die Arbeitnehmerin im Anschluss an die Maßnahme in ein nicht nach dem SGB III gefördertes Dauerarbeitsverhältnis übernehme, das dem Arbeitsverhältnis in der Maßnahme hinsichtlich Ausgestaltung, Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen entspreche. Der dritte Ergänzungsbescheid enthielt darüber hinaus folgende Nebenbestimmung:
"Die Bewilligung erfolgt unter der Bedingung, dass sie sich vor Beginn der Maßnahme verpflichten, die zugewiesenen Arbeitnehmer/-innen nach Ablauf des dritten Förderjahres in ein unbefristetes, nicht mit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) gefördertes sowie nach Inhalt und Umfang vergleichbares Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die Erfüllung der Verpflichtung zur Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann auch durch das durchführende Unternehmen erfolgen ... Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist der Zuschuss für das dritte Förderjahr zurückzuzahlen ..."
Der dritte Ergänzungsbescheid enthielt weitere Nebenbestimmungen, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Blatt 23 bis 27 der Verwaltungsakten der Beklagten - Band III - verwiesen wird.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2000, Eingang beim Arbeitsamt Eberswalde am 23. Juni 2000, teilte der Kläger der Beklagten mit, die Maßnahme ... sei am 23. November 1999 im dritten Jahr der Verlängerung ausgelaufen; der Mitarbeiterin sei die Festanstellung angeboten worden, jedoch sei das Angebot abgelehnt worden. Die Mitarbeiterin habe sich nicht gewachsen gefühlt, die geforderten Arbeiten selbständig zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2000 gab das Arbeitsamt Eberswalde dem Kläger daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme, warum M. H. nach drei Förderjahren nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden sei. Mit Schreiben vom 18. Juli 2000 teilte der Kläger daraufhin nochmals mit, die geförderte Maßnahme habe von M. H. in der Festanstellung weitergeführt werden sollen, diese habe sich aber nicht in der Lage gefühlt, dieses auch selbständig zu tun.
Mit Schreiben vom 23. August 2000, wegen dessen Inhalts auf Blatt 74 der Verwaltungsakten der Beklagten - Band III - verwiesen wird, nahm M.H. zum Schreiben der Beklagten Stellung.
Mit Vermerk vom 17. Oktober 2000 errechnete die Beklagte daraufhin einen überzahlten Betrag in Höhe von insgesamt 40.146,86 DM.
Mit Schlussbescheid vom 17. Oktober 2000 setzte die Beklagte den Förderungsbetrag auf insgesamt 109.992,14 DM (93.102,14 DM Zuschuss aus Mitteln der Bundesanstalt, 8445 DM Zuschuss aus Mitteln der Bundesanstalt - verstärkte Förderung - und 8445 DM Zuschuss aus Landesmitteln verstärkte Förderung - ) unter Zugrundelegung eines Abrechnungszeitraums vom 01. Oktober 1996 bis 30. September 1997, 24. November 1997 bis 23. November 1998 und 24. November 1998 bis 23. November 1999 fest und verlangte unter Anrechnung der bislang geleisteten Zahlungen in Höhe von 141.694 DM (131.000 DM Zuschuss aus Mitteln der Bundesanstalt und 10.694 DM Zuschuss aus Mitteln der Bundesanstalt - verstärkte Förderung - ) einen Betrag in Höhe von insgesamt 40.146,86 DM (37.897,86 DM Zuschuss aus Mitteln der Bundesanstalt und 2.249 DM Zuschuss aus Mitteln der Bundesanstalt - verstärkte Förderung - ) zurück.
Den hiergegen von dem Kläger am 23. Oktober 2000 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2001 als unbegründet zurück. Im Rahmen der Beantragung der Verlängerung der Maßnahme für das dritte Förderjahr habe sich der Kläger verpflichtet, die zugewiesene Arbeitnehmerin M. H. nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnis in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen. Dies sei mit Schreiben vom 17. April 1998 bestätigt worden. Im Rahmen der Gesamtabrechnung habe der Kläger ein Schreiben vorgelegt, in dem er mitgeteilt habe, dass die zugewiesene Arbeitnehmerin nach dem dritten Verlängerungsjahr nicht in ein festes Beschäftigungsverhältnis habe übernommen werden können, da das Arbeitsangebot durch die Arbeitnehmerin selbst abgelehnt worden sei, weil sie sich nicht habe gewachsen gefühlt, diese Arbeiten selbständig auszuführen. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache in der Dienststelle der Beklagten in P. habe die Arbeitnehmerin jedoch angegeben, dass eine Feststellung nach Beendigung der Maßnahme nicht erfolgt sei, da die finanziellen Mittel des Klägers nicht ausgereicht hätten. Unter Beachtung des § 268 SGB III habe somit eine Rückforderung der bereits gewährten Förderung für das dritte Förderjahr zu erfolgen. Die Ausnahmen, unter denen von einer Rückforderung abgesehen werden könne, träfen auf den Kläger nicht zu. Für den Zeitraum vom 01. Oktober 1996 bis 30. September 1997 sowie 24. November 1997 bis 23. November 1998 bestehe insgesamt Anspruch auf Lohnkosten in Höhe von 93.102,14 DM. Im Rahmen von Abschlagszahlungen seien bereits 131.000 DM an den Kläger ausgezahlt worden, so dass sich eine Überzahlung der Lohnkosten in Höhe von 37.897,86 DM ergebe. Sachkosten seien in Höhe von insgesamt 8445 DM anerkannt worden. Aufgrund der Abschlagszahlungen in Höhe von 10.694 DM ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 2249 DM, so dass insgesamt 40.146,86 DM gemäß § 268 SGB III durch den Kläger zu erstatten seien.
Am 27. Februar 2001 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Neuruppin die unter dem Aktenzeichen S 4 AL 111/01 registrierte Klage erhoben. Das Arbeitsamt sei mehrfach von ihm informiert worden, warum er M. H. nicht habe weiter anstellen können. Es sei zum einen der Wunsch der Arbeitnehmerin gewesen, weil sie sich nicht in der Lage gefühlt habe, dem Aufgabenbereich allein gewachsen zu sein. Der schwerwiegende Grund habe in der Entscheidung des Arbeitsamtes gelegen, einem anderen ansässigen Verein eine Maßnahme zu bewilligen, die seiner weiteren Anstellung entsprochen habe, entwickelt aus der zuvor erfolgten dreijährigen Maßnahme. Durch diese Entscheidung des Arbeitsamtes sei ihm die finanzielle Grundlage genommen worden, eine Festanstellung zu finanzieren. Mit der Aufnahme der Maßnahme für das dritte Jahr mit dem Ziel der Festanstellung sei die Situation nicht absehbar gewesen. Er sei zu dieser Zeit der einzige Verein in der Stadt gewesen, der so inhaltlich gearbeitet habe.
Mit Bescheid vom 21. März 2001 hat die Beklagte ihren Schlussbescheid vom 17. Oktober 2000 teilweise aufgehoben und den gesamten Rückforderungsbetrag durch Verrechnung mit Restlohnkosten der ABM 25069/98 in Höhe von 487,98 DM auf 39.658,88 DM verringert.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ergäben sich keine Anhaltspunkte, von einer Rückzahlung Abstand zu nehmen. Nach der bestehenden Rechts- und Weisungslage sei kein Ermessensspielraum gegeben.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben zum Beweisthema "Grund für das Beschäftigungsende bei der Volkskunst Uckermark e. V. Ende November 1999" durch Vernehmung der Zeugin M. H. Wegen der Bekundungen der Zeugin H. wird auf Blatt 32 der Gerichtsakten verwiesen.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2001 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte die Bewilligung der für das dritte Förderungsjahr gewährten Zuschüsse gemäß § 47 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 268 SGB III ganz widerrufen. Die Beklagte habe die Verpflichtung des Klägers, einen Dauerarbeitsplatz zu schaffen, als Auflage in den Förderungsbescheid aufgenommen. Danach habe der Kläger die Arbeitnehmerin M. H. nach Ablauf des dritten Förderungsjahres (24. November 1998 bis 23. November 1999) in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernehmen sollen. Diese Auflage habe der Kläger nicht erfüllt. Am 23. November 1999 habe das Arbeitsverhältnis sein Ende gefunden; damit sei der Widerruf berechtigt gewesen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe. Es gelten nicht die Vertrauensschutzgrundsätze des § 47 Abs. 2 SGB X, was in Anbetracht der von der Klägerin abgegebenen Verpflichtungserklärung auch sachgerecht sei. Der Widerruf habe auch nicht im Ermessen der Beklagten gestanden. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 268 Satz 2 Nr. 2 SGB III bezüglich einer Ausnahme von der Rückzahlungspflicht berufen. Zur Überzeugung der Kammer habe die Zeugin M. H. dargelegt, dass sie gerne weitergearbeitet und sich keinesfalls überfordert gefühlt habe. Ihr sei die Arbeit auch nicht über den Kopf gewachsen. Sie hätte gerne weitergemacht, wenn der Verein sie hätte bezahlen können. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass es die Zeugin M. H. gewesen wäre, die nicht hätte weiterarbeiten wollen. Denn die Rückzahlung entfalle immer dann, wenn der Arbeitgeber nicht zu vertreten habe, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden wolle. Seine fehlende Liquidität habe ein Arbeitgeber aber immer zu vertreten. Die Aufzählung der Gründe in § 268 Satz 2 SGB III für den Fortfall der Rückzahlungspflicht sei abschließend. Der durch Verrechnung auf 39.658,88 DM reduzierte Betrag sei von der Beklagten rechnerisch zutreffend ermittelt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 29. Oktober 2001 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. M. H. habe sich nach dem dritten Jahr gar nicht einstellen lassen. Sie habe sich im Einstellungsgespräch hinsichtlich ihrer Arbeitsaufgaben dahingehend geäußert, dass sie sich dann ja gleich selbständig machen könne und einige Aufgaben auch allein nicht erledigen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Oktober 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2001 und des Bescheides vom 21. März 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben werden zum Beweisthema "Arbeitsverhältnis mit dem Kläger von 1996 bis 1999" durch Vernehmung der Zeugin M. H. und zum Beweisthema "Inhalt des Gesprächs zwischen Mitarbeitern des Arbeitsamtes und Frau K./Frau E. im Oktober oder November 1999" durch Vernehmung der Zeugen H. G. und M. E ... Wegen der Bekundungen der Zeuginnen wird auf die Anlagen 1 bis 3 zur Sitzungsniederschrift vom 08. Mai 2003 (Bl. 83 bis 86 der Gerichtsakten) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der Akten des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg zum Aktenzeichen L 10 AL 26/02 und der Verwaltungsakten der Beklagten (ABM-Nr.: ... - Bände I bis III), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes - zur Zeit der Berufungseinlegung im Jahre 2001 - 1000 DM übersteigt. Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2001 und des Bescheides vom 21. März 2001 ist rechtswidrig.
Nach § 268 Satz 1 SGB III sind die im Rahmen der Verlängerung einer Förderung erbrachten Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn die vom Träger bei Antragstellung abgegebene Verpflichtung zur Übernahme eines zugewiesenen Arbeitnehmers in ein Dauerarbeitsverhältnis nicht erfüllt wird oder das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Förderzeitraumes beendet wird.
Im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts liegen die Rückzahlungsvoraussetzungen des § 268 Satz 1 SGB III nicht vor. Zwar beinhaltet § 268 SGB III eine eigenständige Rückzahlungsverpflichtung für den Fall, dass der Zweck der Förderung (hier: die Übernahme der Arbeitnehmerin M. H. in ein Dauerarbeitsverhältnis) nicht erfüllt wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch gleichzeitig die Aufhebung des begünstigenden Bescheides, denn der Rückzahlungsanspruch kann nicht gegen den noch wirksam bestehenden Bewilligungsbescheid durchgesetzt werden. Die Rückforderung fehlgeschlagener Leistungen hat daher nach dem grundsätzlich auch im Bereich des SGB III anzuwendenden Aufhebungsvorschriften des SGB X (§§ 44 ff.) zu erfolgen, wobei praktisch allein die Aufhebung nach § 47 Abs. 2 SGB X werden dürfte (vgl. Düe, in Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 268 Rz. 3 ff. m.w.N.; Schmidt-De Caluwe, in Wissing u. a. , SGB III, § 268 Rz. 12 ff.; Bieback, in Gagel, SGB III, § 268 Rz. 3).
Das Sozialgericht hat die Rückzahlungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 268 Satz 1 SGB III zu Unrecht als gegeben erachtet.
Eine Rücknahme nach § 45 SGB X, eine Aufhebung nach § 48 SGB X bzw. ein Widerruf nach § 47 Abs. 1 oder 2 SGB X des Dritten Ergänzungsbescheides vom 11. Juni 1998 zum Anerkennungsbescheid vom 05. September 1996 sind weder dem so genannten Schlussbescheid vom 17. Oktober 2000 noch dem Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2001 zu entnehmen. Über einen Widerruf nach § 47 SGB X hätte die Beklagte zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden gehabt, die Ausübung von Ermessen ist jedoch den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen. Auch mit dem Änderungsbescheid vom 21. März 2001 wird der der Förderung für das dritte Jahr zugrundeliegende Bewilligungsbescheid, der dritte Ergänzungsbescheid vom 18. Juni 1998 zum Anerkennungsbescheid vom 05. September 1996, nicht widerrufen, auch ist wiederum die Ausübung von Ermessen seitens der Beklagten nicht ersichtlich. Mit dem Änderungsbescheid vom 21. März 2001 wird lediglich der Schlussbescheid vom 17. Oktober 2000 gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB X teilweise aufgehoben.
Die Nichterfüllung der Übernahmeverpflichtung ist auch nicht als auflösende Bedingung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X im Hinblick auf die Zuschussbewilligung zu verstehen, was zur Folge hätte, dass die Wirksamkeit des begünstigenden Bewilligungsbescheides rückwirkend entfiele, wenn der Träger/Arbeitgeber, wie hier, seiner Verpflichtung zur Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses nicht nachkommt. In einem solchen Falle bedürfte es keiner besonderen Aufhebung mehr und § 268 SGB III käme unmittelbar zur Anwendung. Die Auslegung des Inhalts und die Beurteilung der Rechtsnatur einer Nebenbestimmung sowie die Abgrenzung zwischen einer echten Bedingung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X und eine Auflage im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X hat im Einzelfall unabhängig von der vom Leistungsträger gewählten Bezeichnung nach deren konkreten Inhalt und der Ausgestaltung des mit dem Verwaltungsakt geregelten Leistungsanspruchs zu erfolgen. Dabei ist die Nebenbestimmung grundsätzlich so auszulegen, wie sie nach ihrem Ausspruch in ihrem erkennbaren Erklärungswillen objektiv vom Standpunkt eines verständigen Empfängers aufzufassen ist. Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Behörde. Im Zweifelsfalle ist die für den Betroffenen weniger belastende Auslegungsweise maßgebend. Die von der Beklagten ihrem Bewilligungsbescheid, dem dritten Ergänzungsbescheid vom 18. Juni 1998 zum Anerkennungsbescheid vom 05. September 1996, als Anlage beigefügte Nebenbestimmung ist unter Heranziehung dieser Grundsätze als Auflage im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X und nicht als auflösende echte Bedingung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X zu verstehen. Die Leistungsgewährung in diesem Bescheid ist nämlich gerade nicht ungeachtet eines ungewissen Eintritts eines zukünftigen Ereignisses, nämlich der Schaffung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes durch den Kläger, erfolgt, sondern aufgrund der von der Vorsitzenden des Klägers abgegebenen Verpflichtungserklärung vom 17. April 1998 in der Annahme, dass damit ein zusätzlicher Arbeitsplatz für die in einer Dauerbeschäftigung zu übernehmende Arbeitnehmerin M. H. geschaffen worden ist. Lediglich zur Sicherung dieses Förderungszweckes ist die Nebenbestimmung im Sinne einer Auflage, mit welcher dem Kläger die tatsächliche Schaffung des Arbeitsplatzes verbindlich vorgeschrieben wird, aufgenommen worden. Da hier von einer mit der Leistungsbewilligung verbundenen Auflage nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X auszugehen ist, konnte die Beklagte den geltend gemachten Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger nicht ohne einen vorausgegangenen bzw. gleichzeitigen Widerruf der Leistungsbewilligung verfolgen (vgl. zum Recht des AFG LSG für den Freistaat Sachsen - Urteil vom 22. Dezember 1999 - L 3 AL 15/99, in EzS 19/36; Schmidt-De Caluwe, a.a.O., § 268 Rz. 19 m.w.N.).
Eine Rücknahme, Aufhebung bzw. ein Widerruf des Bewilligungsbescheides für das dritte Förderjahr, des dritten Ergänzungsbescheides vom 18. Juni 1998 zum Anerkennungsbescheid vom 05. September 1996, liegt seitens der Beklagten jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit der Aufhebungsvorschriften des SGB X im Bereich des § 268 SGB III wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
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NRW
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