Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
17
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 17 KA 34/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über sachlich-rechnerische Berichtigungen in den Quartalen IV/98 und II/99.
Die Kläger sind in B als Radiologen/Nuklearmediziner zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Gemeinschaftspraxis kennzeichnet ihre Leistungen seit dem Quartal III/98. Für das Quartal IV/98 wurden durch Bescheid vom 03.03.1999 verschiedene Leistungen von der Beklagten gestrichen, die durch den Gemeinschaftspraxispartner Dr. X erbracht wurden, weil Dr. X als Arzt für Nuklearmedizin zugelassen sei und daher diagnostische Röntgenleistungen sowie Mammasonographien und auch CT-Leistungen nicht abrechnen dürfe, da dies im Rahmen der Weiterbildungsordnung nicht möglich sei. Gestrichen wurden insbesondere Leistungen aus dem Kapitel Q I. des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM), insbesondere nach Ziffer 2., 3. und 7. - Computertomographie -, ferner wurden Leistungen nach Ziffer 377 EBM gestrichen - sonographische Untersuchung einer oder beider Brustdrüsen -. Entsprechend erfolgten Streichungen von Leistungen des Kapitels Q I. EBM sowie der Ziffer 377 EBM im Quartal II/99 durch Bescheid vom 08.09.1999 mit der Begründung, dass diese Leistungen für Dr. X fachfremd seien.
Hiergegen legten die Kläger jeweils Widerspruch ein mit der Begründung, dass Dr. X zur Abrechnung von CT-und Röntgenleistungen aufgrund von der Beklagten erteilten Genehmigungen berechtigt sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 03.01.2001 wurden die Widersprüche der Kläger zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 31.01.2001 eingegangene Klage. Die Kläger haben im wesentlichen dargelegt, dass die Abrechnungsgenehmigungen des Dr. X sein Recht begründeten, diese Leistungen abzurechnen. Mit Bescheid vom 17.12.1992 sei Dr. X die Genehmigung zur Durchführung von Mammasonographien erteilt worden, mit Bescheid vom 25.03.1993 die Genehmigung zur Erbringung von CT-Leistungen und unter dem 15.07.1997 die Genehmigung zur Röntgendiagnostik. Die Genehmigungen bezögen sich auf die Abrechnungsberechtigungen, die entsprechenden Bescheide seien von der Beklagten nicht zurückgenommen worden. Ferner vertreten die Kläger auch die Auffassung, dass die von der Beklagten gestrichenen Leistungen für einen Nuklearmediziner nicht fachfremd seien. Nicht nur im Rahmen der Nuklearmedizin sei die Weiterbildung in diagnostischer Radiologie möglich, auch eine Weiterbildung in Nuklearmedizin sei geeignet, bei der Qualifikation zum Facharzt für diagnostische Radiologie berücksichtigt zu werden. Hieraus ergebe sich, dass die Gebiete zusammengehörten. Nach der neueren Weiterbildungsordnung gehöre etwa die Sonographie zum Inhalt und Ziel der Weiterbildung, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung nuklearmedizinischer Untersuchungen indiziert sei. Auch die Vermittlung und der Erwerb von Kenntnissen über Magneteresonanz- Tomographie und Kernspektroskopie gehörten zum Fachgebiet. Nach der Kernspintomograpievereinbarung sei für den Nachweis der fachlichen Befähigung die Urkunde über die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnungen diagnostischer Radiologie, Kinderradiologie, Neuroradiologie oder Nuklearmedizin ausreichend. Dr. X verfüge auch über die Fachkunde radiologische Diagnostik.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 03.03.1999 und 08.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2001 zu verurteilen, die bezüglich Dr ...X als fachfremd gestrichenen Leistungen abzurechnen und zu vergüten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die bezüglich Dr. X gestrichenen Leistungen für Ärzte für Nuklearmedizin fachfremd sind und verweist im Übrigen auf die ausführliche Stellungnahme der Beigeladenen.
Die Beigeladene hat dargelegt, dass die Fachzugehörigkeit der diagnostisch-radiologische Leistungen sowie der Mamma-Sonographien zum Gebiet der Nuklearmedizin durch die Weiterbildungsordnung nicht feststellbar sei. Die Anrechnung von verwandten Gebieten im Rahmen der Weiterbildung bezogen auf die Weiterbildungszeiten könne nicht dazu führen, dass damit die Fachgebietszugehörigkeit reklamiert werden könne. Bezüglich der Kernspintomographie gehe es nicht um die Anwendung ionisierender Strahlen, vom Nuklearmediziner werden nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung Kenntnisse in der entsprechenden Technik der Magneteresonanz-Tomographie verlangt. Im Übrigen sei die Fachkunde radiologische Diagnostik nicht an irgendein Fachgebiet gebunden und habe auch zur Weiterbildungsordnung keinen direkten Bezug. Diese Fachkunde beruhe auf den Regelungen der Röntgenverordnung und sei Voraussetzung für die strahlenschutzrechtliche Genehmigung zur Betreibung und Beaufsichtigung eines entsprechenden Röntgengerätes.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 03.03.1999 und 08.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2001 sind rechtmäßig und beschweren die Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Zu Recht hat die Beklagte Leistungen aus dem Kapitel Q I. des EBM sowie die Leistungen nach 377 EBM, die von Dr. X erbracht wurden, gestrichen. Leistungen der radiologischen Diagnostik sowie die Leistung der Mammasonographie sind für einen Arzt für Nuklearmedizin fachfremd. Ärzte, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit an das allgemeine ärztliche Berufsrecht und die dort verankerte Fachgebietsbeschränkung gebunden (BSGE 58, 18; BSG Urteil vom 20.03.1996 - 6 RKa 34/95 -). Nach § 41 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen darf ein Arzt, der eine Gebietsbezeichnung führt, grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden, dessen Bezeichnung er führt. Diese Begrenzung der Facharzttätigkeit gilt auch soweit der Facharzt in seiner Eigenschaft als Vertragsarzt tätig wird (BSGE 23, 97, 99; BSG Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 52/94).
Die Zuordnung zu den einzelnen Fachgebieten ergibt sich vor allem aus der Weiterbildungsordnung, aus der Anlage I zur Weiterbildungsordnung ergeben sich die Definition und der Umfang der Gebiete und Teilgebiete. Dabei ist zu beachten, dass die Weiterbildungsordnung zwischen der Vermittlung und dem Erwerb von Kenntnissen einerseits und der Vermittlung und dem Erwerb eingehender Kenntnisse andererseits differenziert. Letztere betreffen grundsätzlich die eigene Tätigkeit des Gebietsarztes, jene hingegen sollen die Vermittlungen und den Erwerb bloßer Kenntnisse vor allem in der Zusammenarbeit mit anderen Gebietsärzten ermöglichen (LSG NRW Urteil vom 14.07.1997 - L 11 Ka 191/96.). Nach der Definition in Anlage I Ziffer 27 der Weiterbildungsordnung umfasst die Nuklearmedizin die Anwendung radioaktiver Substanzen und kernphysikalischer Verfahren in der Medizin zur Funktions- und Lokalisationsdiagnostik sowie offener Radionuklide in der Therapie und den Strahlenschutz mit seinen physikalischen, biologischen und medizinischen Grundlagen. Unter der Rubrik der eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten findet sich nicht die radiologische Diagnostik, sondern unter Ziffer I.1. der Vermittlung und dem Erwerb von Kenntnissen werden lediglich die Magnetresonanz-Tomographie und Kernspektroskopie aufgeführt. Dagegen findet sich bezüglich des Gebietes der diagnostischen Radiologie in der Anlage I Ziffer 8 der Weiterbildungsordnung zum Bereich der eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten die radiologische Diagnostik, dazu gehört auch eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen mit verschiedenen diagnostischen Verfahren. Eine solche Bestimmung findet sich wie o.g. dargelegt zum Gebiet der Nuklearmedizin nicht. Auch die Richtlinien der Beigeladenen über den Inhalt der Weiterbildung führen in Ziffer 27 zum Gebiet der Nuklearmedizin Untersuchungen der radiologischen Diagnostik nicht auf. Dort sind vielmehr nur bestimmte Ultraschalluntersuchungen und nuklearmedizinische Untersuchungen aufgeführt. Daraus, dass nach der Weiterbildungsordnung ein Jahr der Weiterbildung im Gebiet der diagnostischen Radiologie in der Nuklearmedizin angerechnet werden kann, können die Kläger nichts herleiten. Hier handelt es sich nicht um eine zwingende Ausbildung, sondern nur um die Möglichkeit der Anrechnung. Entsprechende Regelungen gibt es zu allen anderen Fachgebieten, ohne dass sich dadurch die Fachgebietsgrenzen erweitern. Da die gebietsfremden Leistungen für alle Ärzte des Fachgebietes einheitlich ausgelegt werden, würde eine Erweiterung der Fachgebietsgrenzen durch eine anrechnungsfähige Ausbildung auch dazu führen, dass einige Nuklearmediziner die entsprechenden Leistungen abrechnen könnten, andere, die nicht ein Jahr Weiterbildung im Gebiet der diagnostischen Radiologie aufweisen, dagegen nicht. Von der Rechtsprechung werden aber die Gebietsgrenzen immer für alle Ärzte des Fachgebietes einheitlich ausgelegt. Demnach sind die Leistungen der radiologischen Diagnostik, die sich in Kapitel Q I. des EBM finden für einen Nuklearmediziner fachfremd.
Die Kammer hat die Fachfremdheit auch für die Mammasonographien bejaht. Diesbezüglich findet sich allerdings unter Anlage I Ziffer 27 der Weiterbildungsordnung zu dem Bereich der eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Gegensatz zur diagnostischen Radiologie eine Regelung. Danach werden in der Nuklearmedizin eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Sonographie vermittelt, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung nuklearmedizinischer Untersuchungen indiziert ist. Die Mammasonographie ist aber nach Auffassung der Kammer keine Untersuchung, die zur Vermeidung oder Ergänzung nuklearmedizinischer Untersuchungen indiziert ist, denn es gibt keine nuklearmedizinische Untersuchungen der Mamma. Bestätigt wird diese Auslegung auch durch die Richtlinien der Beigeladenen über den Inhalt der Weiterbildung, in der zu Ziffer 27 verschiedene Ultraschalluntersuchungen ausgeführt sind, des Abdomens und Retroperitoneum, der Urogenitalorgane, der Schilddrüse und der Gesichtsweichteile und Weichteile des Halses einschließlich Speicheldrüsen. Die Mammasonographie ist hier nicht aufgeführt.
Die Kläger können ferner aus den Genehmigungen der Beklagten bezüglich Leistungen der radiologischen Diagnostik und der Mammasonographien nichts herleiten. Diese Genehmigungen beziehen sich nicht auf die Fachgebietsgrenzen, sondern sind im Rahmen bundesrechtlicher Qualifikationsvereinbarungen auf der Grundlage des § 135 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) ergangen. Diese Vereinbarungen zur Qualitätssicherung beziehen sich allein auf die individuelle Qualifikation des Arztes. Wie sich aus den entsprechenden Bescheiden ergibt werden die fachlichen und apparativen Voraussetzung zur Durchführung der entsprechenden Untersuchungen überprüft. Da aufgrund verschiedener Anrechnungen von Weiterbildungen die Qualifikation der Fachärzte durchaus unterschiedlich ist, kann es sich ergeben, dass bestimmte Fachärzte die Genehmigung nach den Qualitätssicherungs-Vereinbarungen erfüllen, andere Gebietsärzte dagegen nicht. Der Kläger zu 2) mag in der diagnostischen Radiologie aufgrund seiner Ausbildung fachlich befähigt sein, dies ändert aber nichts daran, dass er die Gebietsgrenzen einhalten muss. Hier kommt es nur auf die abstrakte Definition des Gebietes nach der Weiterbildungsordnung an, nicht jedoch auf die individuelle Qualifikation des Arztes. Dieselben Überlegungen gelten auch für die Fachkunde der radiologischen Diagnostik.
Die Kläger können sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn sie haben ihre Abrechnung erst ab dem Quartal III/98 kennzeichnen müssen, so dass aus der unter Umständen vorher unbeanstandeten Abrechnung des Dr. X keine Schlussfolgerungen gezogen werden konnten. Bezüglich des Quartals III/98 ist ferner auch ein paralleles Verfahren vor der 14. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf anhängig ( -S 00 (00) KA 00/00-).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 SGG in der bis zum 02.01.2002 geltenden Fassung i.V.m. Artikel 17 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGG sowie auf § 197 a SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über sachlich-rechnerische Berichtigungen in den Quartalen IV/98 und II/99.
Die Kläger sind in B als Radiologen/Nuklearmediziner zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Gemeinschaftspraxis kennzeichnet ihre Leistungen seit dem Quartal III/98. Für das Quartal IV/98 wurden durch Bescheid vom 03.03.1999 verschiedene Leistungen von der Beklagten gestrichen, die durch den Gemeinschaftspraxispartner Dr. X erbracht wurden, weil Dr. X als Arzt für Nuklearmedizin zugelassen sei und daher diagnostische Röntgenleistungen sowie Mammasonographien und auch CT-Leistungen nicht abrechnen dürfe, da dies im Rahmen der Weiterbildungsordnung nicht möglich sei. Gestrichen wurden insbesondere Leistungen aus dem Kapitel Q I. des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM), insbesondere nach Ziffer 2., 3. und 7. - Computertomographie -, ferner wurden Leistungen nach Ziffer 377 EBM gestrichen - sonographische Untersuchung einer oder beider Brustdrüsen -. Entsprechend erfolgten Streichungen von Leistungen des Kapitels Q I. EBM sowie der Ziffer 377 EBM im Quartal II/99 durch Bescheid vom 08.09.1999 mit der Begründung, dass diese Leistungen für Dr. X fachfremd seien.
Hiergegen legten die Kläger jeweils Widerspruch ein mit der Begründung, dass Dr. X zur Abrechnung von CT-und Röntgenleistungen aufgrund von der Beklagten erteilten Genehmigungen berechtigt sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 03.01.2001 wurden die Widersprüche der Kläger zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 31.01.2001 eingegangene Klage. Die Kläger haben im wesentlichen dargelegt, dass die Abrechnungsgenehmigungen des Dr. X sein Recht begründeten, diese Leistungen abzurechnen. Mit Bescheid vom 17.12.1992 sei Dr. X die Genehmigung zur Durchführung von Mammasonographien erteilt worden, mit Bescheid vom 25.03.1993 die Genehmigung zur Erbringung von CT-Leistungen und unter dem 15.07.1997 die Genehmigung zur Röntgendiagnostik. Die Genehmigungen bezögen sich auf die Abrechnungsberechtigungen, die entsprechenden Bescheide seien von der Beklagten nicht zurückgenommen worden. Ferner vertreten die Kläger auch die Auffassung, dass die von der Beklagten gestrichenen Leistungen für einen Nuklearmediziner nicht fachfremd seien. Nicht nur im Rahmen der Nuklearmedizin sei die Weiterbildung in diagnostischer Radiologie möglich, auch eine Weiterbildung in Nuklearmedizin sei geeignet, bei der Qualifikation zum Facharzt für diagnostische Radiologie berücksichtigt zu werden. Hieraus ergebe sich, dass die Gebiete zusammengehörten. Nach der neueren Weiterbildungsordnung gehöre etwa die Sonographie zum Inhalt und Ziel der Weiterbildung, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung nuklearmedizinischer Untersuchungen indiziert sei. Auch die Vermittlung und der Erwerb von Kenntnissen über Magneteresonanz- Tomographie und Kernspektroskopie gehörten zum Fachgebiet. Nach der Kernspintomograpievereinbarung sei für den Nachweis der fachlichen Befähigung die Urkunde über die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnungen diagnostischer Radiologie, Kinderradiologie, Neuroradiologie oder Nuklearmedizin ausreichend. Dr. X verfüge auch über die Fachkunde radiologische Diagnostik.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 03.03.1999 und 08.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2001 zu verurteilen, die bezüglich Dr ...X als fachfremd gestrichenen Leistungen abzurechnen und zu vergüten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die bezüglich Dr. X gestrichenen Leistungen für Ärzte für Nuklearmedizin fachfremd sind und verweist im Übrigen auf die ausführliche Stellungnahme der Beigeladenen.
Die Beigeladene hat dargelegt, dass die Fachzugehörigkeit der diagnostisch-radiologische Leistungen sowie der Mamma-Sonographien zum Gebiet der Nuklearmedizin durch die Weiterbildungsordnung nicht feststellbar sei. Die Anrechnung von verwandten Gebieten im Rahmen der Weiterbildung bezogen auf die Weiterbildungszeiten könne nicht dazu führen, dass damit die Fachgebietszugehörigkeit reklamiert werden könne. Bezüglich der Kernspintomographie gehe es nicht um die Anwendung ionisierender Strahlen, vom Nuklearmediziner werden nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung Kenntnisse in der entsprechenden Technik der Magneteresonanz-Tomographie verlangt. Im Übrigen sei die Fachkunde radiologische Diagnostik nicht an irgendein Fachgebiet gebunden und habe auch zur Weiterbildungsordnung keinen direkten Bezug. Diese Fachkunde beruhe auf den Regelungen der Röntgenverordnung und sei Voraussetzung für die strahlenschutzrechtliche Genehmigung zur Betreibung und Beaufsichtigung eines entsprechenden Röntgengerätes.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 03.03.1999 und 08.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2001 sind rechtmäßig und beschweren die Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Zu Recht hat die Beklagte Leistungen aus dem Kapitel Q I. des EBM sowie die Leistungen nach 377 EBM, die von Dr. X erbracht wurden, gestrichen. Leistungen der radiologischen Diagnostik sowie die Leistung der Mammasonographie sind für einen Arzt für Nuklearmedizin fachfremd. Ärzte, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit an das allgemeine ärztliche Berufsrecht und die dort verankerte Fachgebietsbeschränkung gebunden (BSGE 58, 18; BSG Urteil vom 20.03.1996 - 6 RKa 34/95 -). Nach § 41 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen darf ein Arzt, der eine Gebietsbezeichnung führt, grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden, dessen Bezeichnung er führt. Diese Begrenzung der Facharzttätigkeit gilt auch soweit der Facharzt in seiner Eigenschaft als Vertragsarzt tätig wird (BSGE 23, 97, 99; BSG Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 52/94).
Die Zuordnung zu den einzelnen Fachgebieten ergibt sich vor allem aus der Weiterbildungsordnung, aus der Anlage I zur Weiterbildungsordnung ergeben sich die Definition und der Umfang der Gebiete und Teilgebiete. Dabei ist zu beachten, dass die Weiterbildungsordnung zwischen der Vermittlung und dem Erwerb von Kenntnissen einerseits und der Vermittlung und dem Erwerb eingehender Kenntnisse andererseits differenziert. Letztere betreffen grundsätzlich die eigene Tätigkeit des Gebietsarztes, jene hingegen sollen die Vermittlungen und den Erwerb bloßer Kenntnisse vor allem in der Zusammenarbeit mit anderen Gebietsärzten ermöglichen (LSG NRW Urteil vom 14.07.1997 - L 11 Ka 191/96.). Nach der Definition in Anlage I Ziffer 27 der Weiterbildungsordnung umfasst die Nuklearmedizin die Anwendung radioaktiver Substanzen und kernphysikalischer Verfahren in der Medizin zur Funktions- und Lokalisationsdiagnostik sowie offener Radionuklide in der Therapie und den Strahlenschutz mit seinen physikalischen, biologischen und medizinischen Grundlagen. Unter der Rubrik der eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten findet sich nicht die radiologische Diagnostik, sondern unter Ziffer I.1. der Vermittlung und dem Erwerb von Kenntnissen werden lediglich die Magnetresonanz-Tomographie und Kernspektroskopie aufgeführt. Dagegen findet sich bezüglich des Gebietes der diagnostischen Radiologie in der Anlage I Ziffer 8 der Weiterbildungsordnung zum Bereich der eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten die radiologische Diagnostik, dazu gehört auch eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen mit verschiedenen diagnostischen Verfahren. Eine solche Bestimmung findet sich wie o.g. dargelegt zum Gebiet der Nuklearmedizin nicht. Auch die Richtlinien der Beigeladenen über den Inhalt der Weiterbildung führen in Ziffer 27 zum Gebiet der Nuklearmedizin Untersuchungen der radiologischen Diagnostik nicht auf. Dort sind vielmehr nur bestimmte Ultraschalluntersuchungen und nuklearmedizinische Untersuchungen aufgeführt. Daraus, dass nach der Weiterbildungsordnung ein Jahr der Weiterbildung im Gebiet der diagnostischen Radiologie in der Nuklearmedizin angerechnet werden kann, können die Kläger nichts herleiten. Hier handelt es sich nicht um eine zwingende Ausbildung, sondern nur um die Möglichkeit der Anrechnung. Entsprechende Regelungen gibt es zu allen anderen Fachgebieten, ohne dass sich dadurch die Fachgebietsgrenzen erweitern. Da die gebietsfremden Leistungen für alle Ärzte des Fachgebietes einheitlich ausgelegt werden, würde eine Erweiterung der Fachgebietsgrenzen durch eine anrechnungsfähige Ausbildung auch dazu führen, dass einige Nuklearmediziner die entsprechenden Leistungen abrechnen könnten, andere, die nicht ein Jahr Weiterbildung im Gebiet der diagnostischen Radiologie aufweisen, dagegen nicht. Von der Rechtsprechung werden aber die Gebietsgrenzen immer für alle Ärzte des Fachgebietes einheitlich ausgelegt. Demnach sind die Leistungen der radiologischen Diagnostik, die sich in Kapitel Q I. des EBM finden für einen Nuklearmediziner fachfremd.
Die Kammer hat die Fachfremdheit auch für die Mammasonographien bejaht. Diesbezüglich findet sich allerdings unter Anlage I Ziffer 27 der Weiterbildungsordnung zu dem Bereich der eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Gegensatz zur diagnostischen Radiologie eine Regelung. Danach werden in der Nuklearmedizin eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Sonographie vermittelt, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung nuklearmedizinischer Untersuchungen indiziert ist. Die Mammasonographie ist aber nach Auffassung der Kammer keine Untersuchung, die zur Vermeidung oder Ergänzung nuklearmedizinischer Untersuchungen indiziert ist, denn es gibt keine nuklearmedizinische Untersuchungen der Mamma. Bestätigt wird diese Auslegung auch durch die Richtlinien der Beigeladenen über den Inhalt der Weiterbildung, in der zu Ziffer 27 verschiedene Ultraschalluntersuchungen ausgeführt sind, des Abdomens und Retroperitoneum, der Urogenitalorgane, der Schilddrüse und der Gesichtsweichteile und Weichteile des Halses einschließlich Speicheldrüsen. Die Mammasonographie ist hier nicht aufgeführt.
Die Kläger können ferner aus den Genehmigungen der Beklagten bezüglich Leistungen der radiologischen Diagnostik und der Mammasonographien nichts herleiten. Diese Genehmigungen beziehen sich nicht auf die Fachgebietsgrenzen, sondern sind im Rahmen bundesrechtlicher Qualifikationsvereinbarungen auf der Grundlage des § 135 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) ergangen. Diese Vereinbarungen zur Qualitätssicherung beziehen sich allein auf die individuelle Qualifikation des Arztes. Wie sich aus den entsprechenden Bescheiden ergibt werden die fachlichen und apparativen Voraussetzung zur Durchführung der entsprechenden Untersuchungen überprüft. Da aufgrund verschiedener Anrechnungen von Weiterbildungen die Qualifikation der Fachärzte durchaus unterschiedlich ist, kann es sich ergeben, dass bestimmte Fachärzte die Genehmigung nach den Qualitätssicherungs-Vereinbarungen erfüllen, andere Gebietsärzte dagegen nicht. Der Kläger zu 2) mag in der diagnostischen Radiologie aufgrund seiner Ausbildung fachlich befähigt sein, dies ändert aber nichts daran, dass er die Gebietsgrenzen einhalten muss. Hier kommt es nur auf die abstrakte Definition des Gebietes nach der Weiterbildungsordnung an, nicht jedoch auf die individuelle Qualifikation des Arztes. Dieselben Überlegungen gelten auch für die Fachkunde der radiologischen Diagnostik.
Die Kläger können sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn sie haben ihre Abrechnung erst ab dem Quartal III/98 kennzeichnen müssen, so dass aus der unter Umständen vorher unbeanstandeten Abrechnung des Dr. X keine Schlussfolgerungen gezogen werden konnten. Bezüglich des Quartals III/98 ist ferner auch ein paralleles Verfahren vor der 14. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf anhängig ( -S 00 (00) KA 00/00-).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 SGG in der bis zum 02.01.2002 geltenden Fassung i.V.m. Artikel 17 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGG sowie auf § 197 a SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
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