L 8 AL 52/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 1807/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 52/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2001 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi); umstritten ist dabei zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin angesichts ihres Vermögens und des Vermögens ihres Ehemannes in der Zeit vom 13. April 2000 bis zum 21. November 2001 bedürftig war.

Die 1941 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 1. Januar 1998 arbeitslos und hat bis einschließlich 12. April 2000 (Erschöpfung des Anspruchs) Arbeitslosengeld (Alg) bezogen, zuletzt auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 670,00 DM in Höhe von 319,34 DM wöchentlich. Am 9. März 2000 beantragte sie Arbeitslosenhilfe (Alhi) und gab dazu an, ihr 1940 geborener Ehemann erhalte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 1.745,74 DM monatlich. Sie sei Eigentümerin eines (unbebauten) Grundstücks (Hstr. , Gemeinde Sch) mit einer Größe von 972 qm und verfüge über ein Sparkonto bei der B Sp mit einem Kontostand von 14.737,33 DM (einschließlich Zinsen). Ihr Ehemann verfüge über ein Sparkonto bei der B Sparkasse mit einem Kontostand von 57.667,26 DM (einschließlich Zinsen). Daneben bestehe (seit dem 1. Dezember 1999) eine private Rentenversicherung bei der G Versicherung zu ihren Gunsten mit einem Einlösungsbeitrag in Höhe von 50.010,60 DM. Im Januar 2000 seien ihr für das Jahr 1999 2.455,79 DM an Zinsen zugeflossen; ihrem Ehemann 1.182,14 DM.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 17. März 2000 ab. Die Klägerin und ihr Ehegatte verfügten über ein Vermögen in Höhe von 72.404,59 DM, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 16.000,00 DM verbleibe ein Betrag von 56.404,59 DM, der bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei. Bei Teilung des zu berücksichtigen Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, das der Bemessung zugrunde gelegen habe (670,00 DM), ergebe sich, dass die Klägerin für einen Zeitraum von 84 Wochen nicht bedürftig sei. Es bestehe daher kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Der Widerspruch hiergegen blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18. April 2000).

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klägerin vorgetragen, sie habe frühestens ab 1. Mai 2002 (gemeint ist 2003) die Möglichkeit, eine Altersrente ohne Abschläge zu beziehen. Die Rente werde monatlich 1.314,00 DM betragen. Geld aus der privaten Rentenversicherung könne sie erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres beziehen. Das Vermögen diene ihr und ihrem Ehemann zur Altersversorgung. Sie hätten im Hinblick auf ihre Alterssicherung einen Freibetrag von 119.000,00 DM, den das Sparvermögen nicht überschreite. Das Sparbuch ihres Ehemannes habe dieser etwa 1990 angelegt; er habe bis dahin auf einen PKW gespart. Das Vermögen im Übrigen stamme aus ihren Erbschaften in Höhe von (insgesamt) 41.550,00 DM und einer Entschädigungsleistung der Oberfinanzdirektion Cottbus in Höhe von 24.330,00 DM, die als Sozialleistung privilegiert sei. Der Vermieter habe für die Zeit vom 26. März 2001 bis zum 31. August 2001 Modernisierung- und Instandsetzungsarbeiten nach § 541b Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angekündigt. Nach Abschluss der Renovierung sei sie verpflichtet, die Wohnung malermäßig instandzusetzen, wofür sie bereits Rückstellungen in Höhe von 20.000,00 DM eingeplant habe. Schließlich habe sie seit etwa 1995 die Absicht, das von ihr bislang als Garten genutzte Grundstück zu bebauen und mit Rentenbeginn ganzjährig dort ihren Alterswohnsitz einzurichten. Sie und der Ehemann hätten bereits seit 1990 viel Zeit und Geld in den Ausbau des dort bereits befindlichen, noch instandsetzungsbedürftigen und bislang nicht ganzjährig nutzbaren Bungalows verwandt. Es sei noch eine Heizung einzubauen, deren Kosten sie mit 20.000,00 DM veranschlage. Mit einem Anschluss des Grundstücks an das öffentliche Abwassernetz sei Ende 2003 zu rechnen, wofür ca. 30.000,00 DM Kosten anfielen.

Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 23. März 2001 verurteilt, der Klägerin vom 13. April 2000 an Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung des Vermögens zu gewähren. Die Verwertung des Vermögens sei nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiVO) unzumutbar, da es nachweislich zum alsbaldigen (Aus-)Bau eines Hauses auf dem Grundstück bestimmt sei. Sinn und Zweck dieser Vorschrift liege darin, dem Alhi-Empfänger, soweit er bereits ein Hausgrundstück besitze, es zu ermöglichen, dieses auch zu behalten, wenn der Plan, das Grundstück zu bebauen, alsbald realisiert werden könne. Die Zeitbestimmung "alsbald" sei demnach so auszulegen, dass gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung an eine plausible und wirtschaftlich realisierbare Möglichkeit bestehe, den Plan umzusetzen. Zeitlich starre Vorgaben verböten sich dabei; etwa auch die von der Beklagten in der Praxis angenommene Grenze von einem Jahr. Die Bekundungen der Eheleute, das Bungalow auf dem Hausgrundstück zu ihrem Altersruhesitz auszubauen, halte die Kammer für glaubhaft und hinreichend zeitnah, weil die erforderlichen Investitionen im Hinblick auf die eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse nur stückweise erbracht werden könnten. Der Anschluss an das öffentliche Abwassernetz hänge schließlich nicht von der Klägerin ab, es reiche aus, dass sie die voraussichtlich anfallenden Kosten für das Jahr 2003 jetzt schon einplanen müsse. Zudem könne sie nicht darauf verwiesen werden, wegen der im Hinblick auf die im Herbst 2001 durchzuführende Renovierung der Mietwohnung auf Eigenleistungen zurückzugreifen. Wenngleich die von ihr eingestellten Kosten sehr großzügig geschätzt seien, erübrige sich eine genauere Überprüfung, da die voraussichtlichen Aufwendungen für Wohnung und Haus den Sparbetrag von 56. 404,00 DM jedenfalls überstiegen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Das Grundstück diene lediglich zu Erholungszwecken, es sei nicht nachvollziehbar, dass es von der Klägerin in absehbarer Zeit als Hauptwohnsitz genutzt werden solle. Dagegen spreche schon, dass sie den schon 1995 zugeflossenen Teil des Vermögens nicht auf den Ausbau des Hauses verwandt habe. Der Bodenrichtwert betrage nach einer Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Barnim 70,00 Euro pro Quadratmeter, mindestens mit diesem Wert sei das Grundstück mit in das Vermögen einzubeziehen. Das gesamte Vermögen mit Ausnahme der privaten Rentenversicherung sei daher zumutbar verwertbar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, das Grundstück (dessen Wert sie auf 150,00 DM pro Quadratmeter schätze) diene als Alterruhesitz und sei daher nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 AlhiVO insgesamt dem Wert nach nicht zu berücksichtigen. Der Umbau des Hauses sei genehmigungsfrei. Nach wie vor müsse die Ofenheizung noch modernisiert werden. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei die alsbaldige Nutzung angestrebt gewesen. Es dürfe nicht berücksichtigt werden, dass nunmehr der Umbau durch unvorhergesehene Umstände (Krankheit des Ehemannes und unsichere finanzielle Lage) erschwert worden sei. Der Umbau der Mietwohnung im Sommer 2001 (Neueinrichtung der Küche, Malerarbeiten, Elektrikerarbeiten für zusätzliche Steckdosen, Rohrlegearbeiten, Heizkörper, Spülanschluss, Waschmaschinenanschluss, neuer Teppichboden und neue Gardinen) habe insgesamt ca. 18.800,00 DM gekostet. Die Oberfinanzdirektion C habe im März 1997 einen Belegungsschaden durch die Inanspruchnahme eines ihr gehörenden Grundstücks in E durch sowjetische Streitkräfte mit der Zahlung von 48.661,11 DM ausgeglichen. Die Erbschaft sei im November 1997 angefallen. Sie beziehe seit dem 1. Juli 2002 eine Altersrente mit Abschlägen; ihr Ehemann seit dem 1. März 2003 Alterrente ohne Abschläge.

Das Amt Phat auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, das Grundstück Hstr. in der Gemeinde Sch befinde sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und sei dem Augenschein nach mit einer Laube zur Sommer-/Wochenendnutzung bebaut. Falls auf dem Grundstück der Bau eines Wohnhauses beantragt werde, erteile die Gemeinde dazu ihre Zustimmung nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB).

Die Klägerin hat am 20. November 2001 erneut bei der Beklagten Alhi beantragt. Der Anspruch ist hinsichtlich der Zeit bis zum 31. Dezember 2001 wegen fehlender Mitwirkung und für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 wegen der Anrechenbarkeit von Vermögen in Höhe von 15.954,25 Euro abgelehnt worden (Bescheide vom 27. Februar 2002 und vom 2. Mai 2002; Widerspruchsbescheide vom 6. Mai 2002 und vom 9. August 2002). Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 62 AL 2462/02 verbunden mit S 62 AL 3789/02 beim SG Berlin anhängig.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band Akten und 2 Bände Behelfsakten) und die Gerichtsakten des SG Berlin (Az.: S 58 AL 1807/00) vorgelegen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage.

Zutreffend hat die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit jedenfalls für 84 Wochen und also für die im vorliegenden Verfahren allein streitige Zeit vom 13. April 2000 bis zum 21. November 2001 mit Bescheid vom 17. März 2000 und Widerspruchsbescheid vom 18. April 2000 abgelehnt. Entgegen der Auffassung des SG ist die Erbringung von Alhi in diesem Zeitraum schon mit Rücksicht auf das den Eheleuten zur Verfügung stehende Vermögen nicht gerechtfertigt; ob und inwieweit Bedürftigkeit daneben auch wegen anzurechnenden Einkommens nicht bestanden hat, was das SG ungeprüft gelassen hat, brauchte der Senat nicht zu entscheiden.

Anspruch auf Alhi hat nach § 190 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein Arbeitsloser, der u.a. bedürftig ist (vgl. § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Bedürftig ist nach § 193 Abs. 1 SGB III ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nach Abs. 2 ist darüber hinaus nicht bedürftig ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Arbeitslose im Regelfall auch sein Vermögen für seinen Lebensunterhalt zu verwerten hat. Das Gesetz formuliert nur diesen Grundsatz selbst. Die weiteren Maßstäbe, wann dies der Fall sein soll, ergeben sich aus den §§ 6 bis 9 AlhiVO in der hier anwendbaren Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 18. Juni 1999 (BGBl. I S. 1433; im Folgenden: alte Fassung [a.F.]).

Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch für 84 Wochen abgelehnt, ausgehend davon, dass die Klägerin und ihr Ehemann über ein zumutbar verwertbares Vermögen in Höhe von 56.404,59 DM zur Abwendung der Bedürftigkeit verfügen könnten. Die Entscheidung erweist sich jedenfalls als zutreffend, denn nach den Feststellungen des Senats stand den Eheleuten ein zumutbar verwertbares Vermögen mindestens in dieser Höhe zur Verfügung. Der Verwertbarkeit des Vermögens insoweit stehen weder § 6 Abs. 3 Nr. 7 (Privilegierung eines vom Eigentümer selbstbewohnten Hausgrundstücks) noch Nr. 3 (Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung) AlhiVO a.F. noch allgemeine Billigkeitserwägungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiVO a.F. entgegen.

Insgesamt verfügten die Eheleute am Tag des beantragten Beginns der Leistung über ein Vermögen in Höhe von (mindestens) 255.415,19 DM. Die beiden Sparkonten wiesen einen Betrag in Höhe von insgesamt 72.404,59 DM aus. Die im Jahre 1997 von der Oberfinanzdirektion C gezahlte Leistung, die hierin aufgegangen ist, ist dabei keine einmalige Sozialleistung, die in Höhe von 10.000,00 DM nach § 7 Abs. 1 AlhiVO a.F. für die Dauer von fünf Jahren als nicht verwertbar gelten könnte. Es handelt sich um eine Zahlung für durch die sowjetischen Streitkräfte entstandenen Belegungsschaden an einem Grundstück und damit um eine Entschädigungsleistung für Eigentum. Ein solcher Schadenersatz hat ersichtlich nicht den Charakter einer auf sozialen Gründen beruhenden Zahlung, wie dies § 7 Abs. 1 AlhiVO a.F. voraussetzt. Neben dem Barvermögen bestand zu Gunsten der Klägerin eine private Rentenversicherung mit einem Einlösungsbeitrag in Höhe von 50.010,60 DM. Schließlich ist die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks Hstr. in Sch, dessen Wert der Senat entsprechend dem mitgeteilten Bodenrichtwert auf (mindestens) 133.000,00 DM schätzt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schätzung die Klägerin benachteiligt, liegen nicht vor. Sie selbst hat den Wert des Grundstücks mit 150,00 DM pro Quadratmeter als höher eingeschätzt.

Das Grundstück Hstr. in Sch gehört zum zumutbar verwertbaren Vermögen. Es ist nicht als selbstbewohntes Hausgrundstück von angemessener Größe nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 AlhiVO a.F. geschützt. Das behelfsmäßige Haus auf dem Grundstück war im April 2000 und in der Folgezeit bis November 2001 nicht ganzjährig bewohnbar, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Es war daher als Hauptwohnsitz nicht geeignet. Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiVO a.F. erfasst aber den gelegentlichen Aufenthalt, z.B. zu Zwecken des Urlaubs oder auch den gesamten Sommer über, nicht, wenn eine andere Wohnung den Lebensmittelpunkt bildet (BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 7).

Durch § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiVO a.F. soll die selbst genutzte Familienwohnung vor dem Zwang zum Wohnungswechsel als Folge der Verwertung geschützt werden (BSG a.a.O.). Ob ein geplanter "alsbaldiger Einzug" in ein Haus ebenfalls die Privilegierung des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiVO a.F. hätte auslösen können, wie das SG annimmt, kann dahinstehen. Es ist dem Senat jedenfalls nicht nachvollziehbar geworden, dass die Eheleute im April 2000 mit Hilfe ihres Vermögens den alsbaldigen Umbau des Hauses und dessen Nutzung als Lebensmittelpunkt geplant hatten. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren vorträgt, erst die im letzten Jahr aufgetretenen gesundheitlichen Schwierigkeiten ihres Ehemannes hätten den Umzug verzögert, ist dies so nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat stets dargelegt, bei Antragstellung sei der Umzug zum Zeitpunkt des damals angestrebten Rentenbeginns, also im Frühjahr 2003, geplant gewesen. Diese Zeitspanne von drei Jahren kann nicht mehr als alsbaldig im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiVO a.F. angesehen werden. Unter "alsbaldig" versteht man umgehend oder baldig, sofortig im Sinne von bald, in kurzer Zeit eintretend. Alsbaldig wird auch als Steigerung von baldig angesehen. Nach dem Sprachgebrauch kann daher "alsbaldig" ein Ereignis nicht sein, das erst in mehreren Jahren eintreten wird (BSG, Beschluss vom 13. März 2000; B 11/7 AL 190/99 B; unveröffentlicht, m.w.N.). Der Senat kann anders als das SG nicht erkennen, dass die Praxis der Beklagten, bei der Auslegung des Merkmals "alsbaldig" in § 6 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2, 3 und 7 AlhiVO a.F. regelmäßig von einen Zeitraum von einem Jahr auszugehen, zu beanstanden sein könnte (ebenso BSG a.a.O. zu § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 1. Alt. AlhiVO a.F.). Dem Einzug der Eheleute in das ausgebaute Haus innerhalb eines Jahres vom April 2000 an haben aus Sicht des Senats auch keine zwingenden Umstände entgegengestanden, die ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung erforderten. Einem früheren Umzug hätte nicht entgegengestanden, dass das Grundstück noch nicht an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen ist, denn nach der Auskunft der Gemeinde P befindet es sich innerhalb eines bebauten Ortsteils, für das baurechtlich die Wohnnutzung bereits heute zulässig ist. Wenn das vorhandene Vermögen tatsächlich für den Umbau des Hauses zur Verfügung gestanden hätte, sind eingeschränkte wirtschaftliche Verhältnisse (bei einem jederzeit frei verfügbaren Kapitalvermögen von rund 72.000,00 DM und für erforderlich gehaltenen Investitionen von 50.000,00 bis 60.000,00 DM) nicht erkennbar, so dass dann nicht erklärlich ist, weshalb der Umzug nicht innerhalb eines Jahres hätte abgeschlossen sein können. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, etwa durch die Übernahme des Heißwasserboilers aus der alten Wohnung Umbaumaßnahmen verbilligen zu wollen, was aber eine Verzögerung des Umbaus bedeute, führt dies zum naheliegenden Schluss, das vorhandene Vermögen habe gerade nicht zum Umbau des Hauses zur Verfügung stehen sollen. Im Übrigen schützt § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiVO a.F. den Wunsch nach alsbaldigem Haus- bzw. Wohnungseigentum ersichtlich nur, wenn dieser Wunsch auch finanziell realisierbar erscheint. Wenn das Kapitalvermögen der Eheleute also zur Alterssicherung festgelegt war, war der Plan, in ein eigenes Wohnhaus umzuziehen, objektiv nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraums realisierbar. Das Grundstück kann dann nicht nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 AlhiVO a.F. geschützt sein. Anders als das SG kann der Senat nicht erkennen, dass § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiVO a.F. auch den Erwerb oder Bau von selbstgenutzten Wohnungen bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen ermöglichen soll. § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiVO a.F. ist kein Instrument zur Wohnungsbauförderung. Das zeigt schon § 7 Abs. 2 AlhiVO a.F., wonach nur die prämienbegünstigte Anlage nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz vom Vermögen in Abzug zu bringen ist (und zwar nur solange wie an diese Beträge eine Verfügungsbeschränkung geknüpft ist), nicht aber das darüber hinausgehende Vermögen oder das mit solchen Beträgen erworbene Grundstück (BSG, Urteil vom 29. Januar 1997, DBlR 4367 AFG/§ 137 und LSG Rheinland-Pfalz E-LSG Ar-137). Ebenso wie Vermögensrückstellungen zum Kauf oder Bau eines selbstgenutzten Hauses nur geschützt werden, wenn die Verwirklichung unmittelbar bevor steht (und daher die Verwertung eines nicht zuteilungsreifen Bausparvertrages durch vorzeitige Kündigung als zumutbar in Betracht kommt; vgl. BSG a.a.O.), wird dem Arbeitslosen auch die Verwertung eines Baugrundstücks abverlangt, wenn es - aus welchen Gründen auch immer - nicht in nächster Zeit bewohnt werden soll.

Das Vermögen ist auch nicht insgesamt als Vermögen geschützt, das der Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung dient (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 letzte Alt. AlhiVO a.F.). Das Kapitalvermögen ist allerdings nach Auffassung des Senats in wesentlichen Teilen nach diesem Tatbestand geschützt. Jedenfalls hinsichtlich der privaten Rentenversicherung steht die entsprechende Zweckbestimmung zwischen den Beteiligten nicht in Frage. Zwar ist die private Rentenversicherung erst zum 1. Dezember 1999 eingerichtet worden; das Geld, das aus einer im November 1997 angefallenen Erbschaft stammt, ist im November 1999 vom Konto der Klägerin abgebucht worden. Angesichts des Alters der Klägerin ist aber anzunehmen, dass das Geld bereits zuvor zur Alterssicherung bestimmt war und nur eine günstigere Anlageform vorgenommen worden ist. Dies kann dem Arbeitslosen auch nach Eintritt der Arbeitslosigkeit vernünftigerweise nicht verwehrt werden. Hinsichtlich des Kontos des Ehemannes ist die Zweckbestimmung ebenfalls nicht zweifelhaft. Das Geld auf dem Konto war nicht zur Deckung laufender Kosten bestimmt. Es ist nach den vorgelegten Kontoauszügen und dem glaubhaften Vortrag der Klägerin in seinem Stamm seit Beginn der 90er Jahre nicht angetastet worden. Fraglich ist allerdings, ob das verbleibende Barvermögen auf dem Konto der Klägerin zur Alterssicherung bestimmt war. Jedenfalls im Jahre 1998 sind 15.000,00 DM von diesem Konto für andere Zwecke als die Alterssicherung verwandt worden. Das Vermögen auf dem Konto der Klägerin in Höhe von 14.737,00 DM ist aber jedenfalls über den Freibetrag von 16.000,00 DM nach § 6 Abs. 1 AlhiVO geschützt.

Neben dem Kapitalvermögen in Höhe von 107.677,86 DM, das damit nachweislich zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung bestimmt war, kann zwar auch ein vom Arbeitslosen nicht selbst bewohntes Hausgrundstück zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienen und insoweit bei der Bedürftigkeitsprüfung für Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt bleiben (BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 7). Die endgültige Klärung der von der Klägerin und ihrem Ehemann behaupteten entsprechenden Zweckbestimmung als Alterssicherung in Form eingesparter Mietkosten kann vorliegend dahinstehen. Allerdings hat der Senat Zweifel an der Schilderung der Klägerin, die Mietwohnung in Berlin bei Eintritt in das Rentenalter ganz aufgeben und das Grundstück als ausschließlichen Alterswohnsitz nutzen zu wollen, da die im Sommer 2001 vorgenommenen und nach dem eigenen Vortrag im April 2000 bereits geplanten Investitionen in die Mietwohnung in Höhe von nahezu 20.000,00 DM gegen eine solche Planung sprechen. Diese getätigten Investitionen gehen mit dem Einbau einer neuen Küche und dem Verlegen eines neuen Teppichbodens erheblich über die nach Abschluss der Modernisierung vertraglich geschuldete malermäßige Überarbeitung von Wänden, Türen und Heizkörpern hinaus und sind bei geplanter baldiger Kündigung der Mietwohnung nicht recht erklärlich. Soweit auch nach dem Eintritt in das Rentenalter das Grundstück nur zu Erholungszwecken genutzt werden sollte, wäre aber die Zweckbestimmung als "zur Alterssicherung bestimmt" ausgeschlossen. Jedenfalls kann das Haus- und Grundvermögen - um eine Besserstellung gegenüber denjenigen auszuschließen, die eine Alterssicherung über Kapitalvermögen betreiben - bei der Prüfung der "Angemessenheit" der Alterssicherung nur so behandelt werden, als ob sein Kapitalwert für die Alterssicherung zur Verfügung stünde und als solcher verbraucht würde (BSG a.a.O.). Das Grundstück ist dabei im vorliegenden Fall mit seinem gesamten Wert anzusetzen; dass (insbesondere Grund-)Schulden auf dem Haus lasten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Rahmen der Bestimmung der Angemessenheit der Alterssicherung sind allgemeine Verbindlichkeiten und Schulden, auch soweit sie aus Instandhaltungs- bzw. Renovierungsarbeiten an dem Hausgrundstück herrühren, nicht abzugsfähig (BSG a.a.O.), so dass sich der Wert des Grundstücks im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Alterssicherung nicht dadurch mindern kann, dass noch Vermögen eingesetzt werden müsste, um es tatsächlich bewohnbar zu machen bzw. um die Ende diesen Jahres zu erwartenden Anschlusskosten zu begleichen.

Nach Ergebnis der Ermittlungen ist also zusätzlich zum Kapitalvermögen der Klägerin der Wert des Grundstücks mit 133.000,00 DM in Ansatz zu bringen. Davon können aber nur 10.322,14 DM als anerkennenswertes Alterssicherungsbedürfnis und weitere 1.262,67 DM als Schonvermögen (zu 16.000,00 DM insgesamt) als unverwertbar eingestellt werden. Denn insgesamt hatten die Eheleute zum geltend gemachten Beginn der begehrten Leistung ein Alterssicherungsbedürfnis von 118.000,00 DM nach § 6 Abs. 4 AlhiVO a.F. (die Klägerin war 58 Jahre, der Ehemann 60 Jahre alt).

Schließlich sind nicht weitere 18.800,00 DM als nicht zumutbar verwertbar einzustellen, weil es unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung der Eheleute billigerweise nicht erwartet werden konnte, diese Teile des Vermögens zu verbrauchen. Eine solche Privilegierung nach dem Auffangtatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiVO a.F. kommt allenfalls hinsichtlich der Kosten für die malermäßige Renovierung der Wohnung in Betracht, zu der die Eheleute nach dem Mietvertrag verpflichtet waren. Solche Kosten sind - wie vom SG bereits vermutet - nicht in der zunächst vorgetragenen Höhe angefallen. Insbesondere der Einbau einer neuen Küche ist aber wohl kein nach diesem Tatbestand schützenswertes Interesse der Klägerin. Es ist nicht erkennbar, dass während des Bezuges von Alhi als Sozialhilfeleistung die Renovierung der Wohnung ohne zwingende Notwendigkeit als Tatbestand nach Abs. 3 Satz 1 geschützt wäre. Aus den Wertungsmaßstäben, die sich aus den Regelbeispielen des Abs. 3 Satz 2 ergeben, folgt dies jedenfalls nicht ohne Weiteres. Abschließend brauchte der Senat diese Frage aber nicht zu entscheiden, denn weder der Abzug der gesamten angefallenen Kosten noch der Kosten nur für die Malerarbeiten würde zu Bedürftigkeit innerhalb der streitigen 84 Wochen führen.

Damit bleibt vom Gesamtvermögen abzüglich des Freibetrages in Höhe von 16.000,00 DM und der für die Alterssicherung als angemessen anzusehenden Beträge (die im Laufe des zweiten Jahres um weitere 2.000,00 DM zu erhöhen sind) von insgesamt 120.000,00 DM (mindestens) der von der Beklagten angesetzte Betrag in Höhe von 56.404,59 DM als zumutbar verwertbar anrechenbar. Dieses anrechenbare Vermögen hat sich im streitigen Zeitraum nach Angaben der Klägerin und Lage der Akten nicht maßgeblich verringert. Jedenfalls allein durch den Verbrauch von 18.800,00 DM für andere Zwecke als den Lebensunterhalt und ein weitergehendes schützenswertes Alterssicherungsinteresse von 2.000,00 DM im zweiten Jahr vor Ablauf der 84 Wochen ist Bedürftigkeit nicht eingetreten.

Sofern die Verwertung von vorhandenem Vermögen - wie vorliegend - zumutbar ist, bestimmt § 9 AlhiVO a.F., dass Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen besteht, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet (hier: 670,00 DM). Im vorliegenden Fall fehlt es demnach an der Bedürftigkeit der Klägerin für einen Zeitraum von jedenfalls 84 Wochen, so dass ihr im streitigen Zeitraum kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zustand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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