Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
9
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 VG 6/02 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 23. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außer- gerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Am 20. Februar 1999 starben der Ehemann der Klägerin und ihre 11-jährige Enkelin bei einem Verkehrsunfall. Am Abend des Unfalltages wurde der Leichnam der Enkelin in der Leichenhalle sexuell missbraucht; die Klägerin erfuhr davon. Der Täter wurde wegen Störung der Totenruhe (§ 168 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB)) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Im Herbst 1999 beantragte die Klägerin, wegen dessen gesundheitlicher Folgen der Tat (schwere Depressionen und Schlafstörungen sowie Angstzustände) Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 4. Januar 2000; Widerspruchsbescheid vom 17. April 2000). Das Sozialgericht Speyer (SG) hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, hier fehle der vom OEG vorausgesetzte Angriff auf eine lebende Person (Urteil vom 23. Mai 2002).
Mit ihrer vom SG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Das angegriffene Urteil des SG verletze § 1 Abs 1 OEG. Der Täter habe nicht nur den Leichnam der über ihren Tod hinaus im Recht auf körperliche Unversehrtheit geschützten Enkelin, sondern zugleich auch sie, die Klägerin, selbst angegriffen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Speyer vom 23. Mai 2002 sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen der gesundheitlichen Folgen der Gewalttat vom 20. Februar 1999 Beschädigtenrente nach dem OEG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Nach § 1 Abs 1 OEG erhält Versorgung, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Ein solcher Angriff liegt hier nicht vor, und zwar weder - nach deren Tod - auf die verstorbene Enkelin noch auf die Klägerin selbst.
Wenn § 1 Abs 1 OEG nach seinem Wortlaut einen Angriff gegen eine "Person" voraussetzt, so meint er damit einen - schon oder noch - rechtsfähigen Menschen. Nur wer rechtsfähig ist, kann ein Recht auf Versorgung erwerben (vgl zur Parallelvorschrift des § 1 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) BSGE 18, 55, 57 = SozR Nr 64 zu § 1 BVG). Das Erfordernis der Rechtsfähigkeit gilt sowohl für die Person des Geschädigten ("Wer") als auch für die in § 1 Abs 1 OEG genannte "andere Person".
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann uU derjenige Anspruch auf Versorgung haben, der auf Grund der Nachricht von einer Gewalttat einen Schockschaden erleidet (vgl zB BSGE 49, 98 = SozR 3800 § 1 Nr 1). Auch bei dieser - hier in Betracht kommenden - Fallkonstellation ist es erforderlich, dass es sich bei dem sog Primäropfer um einen rechtsfähigen Menschen gehandelt hat (vgl zB BSGE 56, 234 = SozR 3800 § 1 Nr 4). Das war die Enkelin der Klägerin nach §§ 1, 1922 Bürgerliches Gesetzbuch nur bis zu ihrem Tod (vgl Heinrichs in Palandt, BGB, 62. Aufl, 2003, § 1 RdNr 3).
Die Fortschritte der Medizin (zB Reanimation, Herz-Lungen-Maschine) haben zwar dazu geführt, dass es zwischen Leben und Tod keine scharfe Grenze mehr gibt. Nach den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles hat der Senat jedoch nicht darüber zu entscheiden, ob er im Rahmen des OEG dem Todesbegriff des § 3 Abs 2 Nr 2 Transplantationsgesetz - und wohl auch des Bürgerlichen Rechts (vgl Heinrichs in Palandt, aaO) - folgt, der auf den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes abstellt. Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Enkelin der Klägerin der Todesprozess noch nicht abgeschlossen gewesen sein könnte, als die Tat geschah.
Die Persönlichkeit der Enkelin ist - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - über den Tod hinaus rechtlich geschützt. Das Strafrecht ahndet die Verletzung des Achtungsanspruchs Verstorbener nach Maßgabe des § 168 StGB, das Zivilrecht kennt aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht folgende Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche (vgl BGHZ 143, 214 - Marlene Dietrich -; BGH NJW 2000, 2201 - Blauer Engel -; OLG München, Urteil vom 9. August 2002 - 21 U 2654/02 -; mit Bespr von Beuthien, NJW 2003, 1220). Ansprüche nach dem OEG lassen sich daraus allerdings nicht herleiten. Das Opferentschädigungsrecht fordert einen tätlichen Angriff auf eine Person, es lässt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht genügen. Insbesondere hat der Gesetzgeber den Schutzbereich des OEG nicht auf die Misshandlung von Leichen erstreckt.
Die Klägerin ist durch den Missbrauch des Leichnams ihrer Enkelin nicht selbst iS einer in strafbarer (dh mit Strafe bedrohter) Weise unmittelbar auf ihren Körper abzielenden Einwirkung (vgl BSGE 77, 11, 13 = SozR 3-3800 § 1 Nr 7; BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr 12; BSGE 87, 276, 277 = SozR 3-3800 § 1 Nr 18) tätlich angegriffen worden. Die Tat hat sich nicht gegen den Körper der Klägerin gerichtet, sondern gegen ihr Pietätsgefühl als Angehörige der Verstorbenen, und hat dieses Empfinden in schwerster Weise verletzt (vgl zum Schutzgut des § 168 StGB Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl 2003, § 168 RdNr 2). Wegen der gesundheitlichen Folgen dieses Vorgangs steht ihr ebenso wenig staatliche Entschädigung nach dem OEG zu wie einem psychisch erkrankten Verleumdungs- oder Betrugsopfer (vgl BSGE 87, 276, 279 = SozR 3-3800 § 1 Nr 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Am 20. Februar 1999 starben der Ehemann der Klägerin und ihre 11-jährige Enkelin bei einem Verkehrsunfall. Am Abend des Unfalltages wurde der Leichnam der Enkelin in der Leichenhalle sexuell missbraucht; die Klägerin erfuhr davon. Der Täter wurde wegen Störung der Totenruhe (§ 168 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB)) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Im Herbst 1999 beantragte die Klägerin, wegen dessen gesundheitlicher Folgen der Tat (schwere Depressionen und Schlafstörungen sowie Angstzustände) Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 4. Januar 2000; Widerspruchsbescheid vom 17. April 2000). Das Sozialgericht Speyer (SG) hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, hier fehle der vom OEG vorausgesetzte Angriff auf eine lebende Person (Urteil vom 23. Mai 2002).
Mit ihrer vom SG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Das angegriffene Urteil des SG verletze § 1 Abs 1 OEG. Der Täter habe nicht nur den Leichnam der über ihren Tod hinaus im Recht auf körperliche Unversehrtheit geschützten Enkelin, sondern zugleich auch sie, die Klägerin, selbst angegriffen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Speyer vom 23. Mai 2002 sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen der gesundheitlichen Folgen der Gewalttat vom 20. Februar 1999 Beschädigtenrente nach dem OEG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Nach § 1 Abs 1 OEG erhält Versorgung, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Ein solcher Angriff liegt hier nicht vor, und zwar weder - nach deren Tod - auf die verstorbene Enkelin noch auf die Klägerin selbst.
Wenn § 1 Abs 1 OEG nach seinem Wortlaut einen Angriff gegen eine "Person" voraussetzt, so meint er damit einen - schon oder noch - rechtsfähigen Menschen. Nur wer rechtsfähig ist, kann ein Recht auf Versorgung erwerben (vgl zur Parallelvorschrift des § 1 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) BSGE 18, 55, 57 = SozR Nr 64 zu § 1 BVG). Das Erfordernis der Rechtsfähigkeit gilt sowohl für die Person des Geschädigten ("Wer") als auch für die in § 1 Abs 1 OEG genannte "andere Person".
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann uU derjenige Anspruch auf Versorgung haben, der auf Grund der Nachricht von einer Gewalttat einen Schockschaden erleidet (vgl zB BSGE 49, 98 = SozR 3800 § 1 Nr 1). Auch bei dieser - hier in Betracht kommenden - Fallkonstellation ist es erforderlich, dass es sich bei dem sog Primäropfer um einen rechtsfähigen Menschen gehandelt hat (vgl zB BSGE 56, 234 = SozR 3800 § 1 Nr 4). Das war die Enkelin der Klägerin nach §§ 1, 1922 Bürgerliches Gesetzbuch nur bis zu ihrem Tod (vgl Heinrichs in Palandt, BGB, 62. Aufl, 2003, § 1 RdNr 3).
Die Fortschritte der Medizin (zB Reanimation, Herz-Lungen-Maschine) haben zwar dazu geführt, dass es zwischen Leben und Tod keine scharfe Grenze mehr gibt. Nach den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles hat der Senat jedoch nicht darüber zu entscheiden, ob er im Rahmen des OEG dem Todesbegriff des § 3 Abs 2 Nr 2 Transplantationsgesetz - und wohl auch des Bürgerlichen Rechts (vgl Heinrichs in Palandt, aaO) - folgt, der auf den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes abstellt. Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Enkelin der Klägerin der Todesprozess noch nicht abgeschlossen gewesen sein könnte, als die Tat geschah.
Die Persönlichkeit der Enkelin ist - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - über den Tod hinaus rechtlich geschützt. Das Strafrecht ahndet die Verletzung des Achtungsanspruchs Verstorbener nach Maßgabe des § 168 StGB, das Zivilrecht kennt aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht folgende Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche (vgl BGHZ 143, 214 - Marlene Dietrich -; BGH NJW 2000, 2201 - Blauer Engel -; OLG München, Urteil vom 9. August 2002 - 21 U 2654/02 -; mit Bespr von Beuthien, NJW 2003, 1220). Ansprüche nach dem OEG lassen sich daraus allerdings nicht herleiten. Das Opferentschädigungsrecht fordert einen tätlichen Angriff auf eine Person, es lässt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht genügen. Insbesondere hat der Gesetzgeber den Schutzbereich des OEG nicht auf die Misshandlung von Leichen erstreckt.
Die Klägerin ist durch den Missbrauch des Leichnams ihrer Enkelin nicht selbst iS einer in strafbarer (dh mit Strafe bedrohter) Weise unmittelbar auf ihren Körper abzielenden Einwirkung (vgl BSGE 77, 11, 13 = SozR 3-3800 § 1 Nr 7; BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr 12; BSGE 87, 276, 277 = SozR 3-3800 § 1 Nr 18) tätlich angegriffen worden. Die Tat hat sich nicht gegen den Körper der Klägerin gerichtet, sondern gegen ihr Pietätsgefühl als Angehörige der Verstorbenen, und hat dieses Empfinden in schwerster Weise verletzt (vgl zum Schutzgut des § 168 StGB Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl 2003, § 168 RdNr 2). Wegen der gesundheitlichen Folgen dieses Vorgangs steht ihr ebenso wenig staatliche Entschädigung nach dem OEG zu wie einem psychisch erkrankten Verleumdungs- oder Betrugsopfer (vgl BSGE 87, 276, 279 = SozR 3-3800 § 1 Nr 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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