L 11 AL 227/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AL 779/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 227/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 83/03 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.04.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. -

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Parteien der Eintritt einer zweiten Sperrzeit von 12 Wochen und das Erlöschen des Arbeitslosengeld (Alg)-Anspruches.

Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis bei der Firma B. zum 31.08.1998 durch Arbeitnehmerkündigung beendet hatte und sich am 01.09.1998 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet hatte, stellte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.09.1998 den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.09.1998 bis 23.11.1998 fest.

Ab dem 14.09.1998 war der Kläger als Mechaniker bei der Firma Auto Glas Service W. GmbH (Firma W.) tätig. Mit Schreiben vom 04.12.1998 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 15.12.1998. Das Vertrauensverhältnis mit der Firma W. sei gestört, da er seit dem 01.12.1998 auf den ausstehenden Arbeitslohn für den Monat November 1998 unter Einbeziehung der Überstundenvergütung für die Monate Oktober und November 1998 warte.

Am 10.12.1998 meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte am 28.12.1998 die Gewährung von Alg. Aus der Arbeitsbescheinigung der Firma W. ging hervor, dass er vom 09.11.1998 bis 04.12.1998 arbeitsunfähig gemeldet war. Am 04.12.1998 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis. Nach Angaben der Firma W. im Schreiben vom 11.01.1999 habe er gewusst, dass die angefallenen Überstunden wie bei allen anderen Mitarbeitern erst später als Freizeit vergütet worden seien. Die angefallenen Überstunden hätte die Firma W. mit der Abrechnung vom Dezember abgegolten. Gegenüber der Firma W. habe der Kläger keine Angaben dazu machen können, warum das Vertrauensverhältnis gestört sei.

Mit Bescheid vom 25.01.1999 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung von Alg ab, weil der Anspruch des Klägers erloschen sei. Er habe durch seine Kündigung das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma W. aufgegeben und voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos werde. Die von ihm angeführten Gründe könnten den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden.

Mit Schreiben vom 02.02.1999 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und nahm mit Schreiben vom 07.06.1999 den Antrag auf Gewährung von Alg zurück.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.1999 als unbegründet zurück. Der Sperrzeittatbestand sei erfüllt. Durch die Rücknahme des Antrages könnten die Rechtsfolgen der Sperrzeit nicht beseitigt werden. Die Arbeitslosmeldung sei eine Tatsachenerklärung und könne nicht widerrufen werden. Durch die Arbeitslosmeldung vom 10.12.1998 seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Alg im Sinne von § 117 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erfüllt worden. Dieses Stammrecht auf Alg sei durch den erneuten Eintritt der Sperrzeit erloschen.

Dagegen hat der Kläger am 20.08.1999 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.

Der in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2001 als Zeuge vernommene Geschäftsführer der Firma W., Herr W. , hat erklärt, dass der Kläger ihm nicht habe erläutern können, warum das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Firma W. gestört sei. Der Kläger habe sehr ordentlich und zuverlässig gearbeitet und man hätte ihn gerne weiter beschäftigt. Er sei wohl mit der Abrechnungsweise durch das Steuerbüro der Firma W. nicht einverstanden gewesen. Es habe nie Streit darüber bestanden, dass Überstunden ausgeglichen oder vergütet würden, allerdings sei bei der Firma W. für Überstunden normalerweise entsprechend Freizeit gewährt und nur bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Überstunden vergütet worden.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.04.2001 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen beim Kläger und das Erlöschen seines Alg-Anspruches festgestellt. Der Kläger habe mit seiner Kündigung vom 04.12.1998 das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma W. gelöst. Ihm hätte dabei ohne weiteres einleuchten müssen, dass er durch sein Verhalten eine erneute Arbeitslosigkeit herbeiführe, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Insbesondere seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Firma W. gestört gewesen sei. Dies habe der Zeuge W. bestätigt. Dem Kläger wäre es im Übrigen ohne weiteres zumutbar gewesen, den ausstehenden Lohn zunächst anzumahnen. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit und des § 147 Abs 1 Nr 2 SGB III für das Erlöschen eines Anspruches, nach dem der Kläger Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben habe, lägen damit vor. Die Wirkungen der zweiten Sperrzeit seien auch nicht durch die Rücknahme des Alg-Antrages entfallen. Der Alg-Anspruch des Klägers sei mit seiner Arbeitslosmeldung vom 10.12.1998 entstanden. Der Antrag auf Alg stelle dagegen keine Voraussetzung für die Entstehung des Alg-Anspruches dar. Die Arbeitslosmeldung des Klägers sei nicht durch die Rücknahme des Alg-Antrages entfallen, denn sie stelle eine Tatsachenerklärung und keine Willenserklärung dar. Die Arbeitslosmeldung könne deshalb auch nicht zurückgenommen werden. Durch die Rücknahme seines Alg-Antrages werde das Entstehen des Alg-Anspruches des Klägers nicht berührt.

Gegen das ihm am 08.05.2001 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 07.06.2001 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.

Die Unterscheidung zwischen der Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung, die materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung nach § 117 SGB III sei und dem Antrag auf Alg als Willenserklärung sei für ihn nicht ersichtlich gewesen. Gem § 323 Abs 1 Satz 1 SGB III würden Leistungen der Arbeitsförderung nur auf Antrag erbracht. Die Rücknahme des Antrages sei jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes möglich. Die Rechtsansicht des erstinstanzlichen Urteils widerspreche auch Sinn und Zweck des § 147 Abs 1 Nr 2 SGB III, wonach ein Beschäftigter, der zweimal selbst verschuldet seine Beschäftigung aufgebe bzw verliere, der Gemeinschaft der Beitragszahler nicht zur Last fallen solle. Würde ein Antrag auf Alg nicht gestellt oder wieder zurückgenommen, werde der Zweck dieser Norm nicht berührt und die Rechtsfolge (Erlöschen des Stammrechts) dürfe nicht eintreten.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 25.04.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 25.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.1999 aufzuheben und festzustellen, dass der Anspruch des Klägers auf Alg nicht erloschen ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 25.04.2001 als unbegründet zurückzuweisen.

Die persönliche Arbeitslosmeldung sei eine Tatsachenerklärung und keine Willenserklärung, die zurückgenommen werden könne. Ob mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit auch Leistungen nach dem SGB III beantragt würden, sei für die Sperrzeitfrage ohne Bedeutung, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) trete eine Sperrzeit auch dann ein, wenn Leistungen erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt würden. Beabsichtige der Kläger, seinen noch verblieben Restanspruch überhaupt nicht mehr geltend zu machen, so wäre das Rechtsmittel bereits mangels Feststellungsinteresse unzulässig, zumal er bereits am 07.10.2000 einen neuen Leistungsanspruch erworben habe.

Der Kläger befand sich vom 01.02.1999 bis 06.10.2000 - mit Unterbrechungen - erneut in versicherungspflichtigen Beschäftigungen als Briefzusteller, Kurierfahrer und Altenpflegehelfer.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berufungsverfahrens durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Prozessakten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG=) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG). Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter ergehen, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs 3 und 4 SGG). Ob die vom Kläger im Berufungsverfahren begehrte Feststellung, dass sein Anspruch auf Alg nicht erloschen sei, eine Änderung der Klage im Sinne des § 99 Abs 1 SGG darstellt kann letztlich dahinstehen, da die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt hat, nachdem sie sich im Schriftsatz vom 02.08.2001 auf die geänderte Klage eingelassen hat, ohne der Änderung zu widersprechen (§ 99 Abs 2 SGG).

In der Sache erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet, denn das SG hat im angefochtenen Urteil vom 25.04.2001 zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.1999 abgewiesen, da der Alg-Anspruch des Klägers nach § 147 Abs 1 Nr 2 SGB III erloschen ist.

Der Anspruch auf Alg erlischt gem § 147 Abs 1 Nr 2 SGB III, wenn ein Arbeitsloser - wie der Kläger - nach der Entstehung des Anspruches Anlass für den Eintritt von Sperrzeit mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen gegeben hat, er über den Eintritt der Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeit mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen hingewiesen worden ist. Da der Kläger Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von insgesamt 24 Wochen gegeben hatte und alle Voraussetzungen des § 147 Abs 1 Nr 2 SGB III vorlagen, war sein Leistungsanspruch mit dem Eintritt der Sperrzeit erloschen.

Die Beklagte hatte bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.09.1998 gegenüber dem Kläger den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.09.1998 bis 23.11.1998 (12 Wochen) festgestellt.

Die Beklagte und das SG sind in den angefochtenen Entscheidungen zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger durch seine Kündigung vom 04.12.1998 sein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma W. im Sinne des § 144 Abs 1 Nr 1 SGB III gelöst und dadurch zumindest grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Nach den Aussagen des Zeugen W. im sozialgerichtlichen Verfahren bestand seitens des Klägers kein wichtiger Grund für die Lösung seines Arbeitsverhältnisses, da er wusste, dass abgeleistete Überstunden in Freizeit abgegolten wurden. Die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zu Beginn und Dauer der Sperrzeit sind ebensowenig zu beanstanden wie die Ausführungen zum Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 144 Abs 3 SGB III.

Auch die Rücknahme seines Alg-Antrages im Schreiben vom 07.06.1999 kann die Rechtsfolgen der kraft Gesetzes eingetretenen Sperrzeit im Sinne von § 144 SGB III und das Erlöschen des Anspruchs gem § 147 Abs 1 Nr 2 SGB III nicht beseitigen.

Schon der Wortlaut des § 144 Abs 1 SGB III macht deutlich, dass eine Sperrzeit eintritt und in der Folge auch ohne Rücksicht auf weitere Umstände kalendermäßig abläuft, ohne dass es darauf ankäme, ob der Arbeitslose überhaupt einen Anspruch auf Alg oder andere Lohnersatzleistungen geltend macht (BSG in SozR 3-4100 § 119 Nr 17).

Nach § 117 Abs 1 SGB III haben nämlich Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos sind, (2.) sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Mit der Arbeitslosmeldung des Klägers bei der Beklagten am 10.12.1998 ist sein subjektives Stammrecht auf Alg entstanden, ohne dass es hierzu einer gesonderten Antragstellung im Sinne des § 323 SGB III bedurfte (vgl BSG vom 21.06.2001 - B 7 AL 54/00 R = BSGE 88, 180 ff). Durch die Neuregelung der Anspruchsvoraussetzungen auf Alg in § 117 SGB III (idF des AFRG) kommt nunmehr der bis zum 31.12.1997 als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ausgestaltete Antragstellung nach dem SGB III lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung zu (vgl BT-Drucks 13/4941, S 175 zu § 117; Niesel, Komm zum SGB III, 2.Aufl, RdNr 2 zu § 323 SGB III; Steinmeyer in Gagel, Komm zum SGB III, RdNr 3 zu § 117 SGB III). Durch die unstreitig erfolgte Arbeitslosmeldung des Klägers am 10.12.1998 entstand somit ein subjektives Stammrecht auf Alg, zumal auch alle übrigen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 117 SGB III vorlagen.

Mit der Antragstellung gem § 323 Abs 1 Satz 2 SGB III kann der Arbeitslose zwar konkretisieren, zu welchem Zeitpunkt aus dem Stammrecht Einzelansprüche auf Auszahlung von Alg realisiert werden sollen. Mit dem Zugang bei der Beklagten hat der Alg-Antrag nach § 323 Abs 1 SGB III rechtsgestaltende Wirkung und kann bis zum Wirksamwerden der Verwaltungsentscheidung (§ 39 Abs 1 SGB X) widerrufen werden, weil er so lange ohne Außenwirkung geblieben ist (vgl BSG in SozR 3-4100 § 110 Nr 2, S 10; BSGE 60, 79, 83 = SozR 4100 § 100 Nr 11; BSG vom 16.09.1998 - B 11 AL 17/98 R; BSG vom 17.04.1986 in SozR 4100 § 100 Nr 11; BSGE 88, 180 ff).

Nach dem Wirksamwerden der Entscheidung über die Bewilligung des Alg ist allerdings eine Antragsrücknahme unzulässig, weil sonst der Versichertengemeinschaft unzumutbare Nachteile entstehen würden. Sinn der Sperrzeitregelung ist es, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat (vgl BSG vom 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R = SozR 3-4100 § 119 Nr 17). Bezieher von Alg sind für den Fall der Krankheit versichert, wobei der Versicherungsschutz mit dem ersten Tag des Leistungsbezuges und, sofern Alg - ob zu Recht oder zu Unrecht - für zurückliegende Zeiten bewilligt wird, nicht mehr zurückgenommen werden. Eine Erstattung der Beiträge zur Krankenversicherung wäre dann ausgeschlossen. Dieser Umstand steht eine Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses entgegen (vgl BSG vom 17.04.1986 in SozR 4100 § 100 AFG Nr 11 mwN aus der st.Rspr des BSG).

Dagegen stellt die Arbeitslosmeldung eine Tatsachenerklärung dar mit der gegenüber dem zuständigen Arbeitsamt die Tatsache des Eintritts der Arbeitslosigkeit angezeigt und mit der das Arbeitsamt in die Lage versetzt wird, mit seinen Vermittlungsbemühungen zu beginnen um die Arbeitslosigkeit und damit die Leistungspflicht möglichst rasch zu beenden (BSG vom 07.09.2000 - B 7 AL 2/00 R in SozR 3-4300 § 122 Nr 1). Bei einer solchen Tatsachenmitteilung liegt es in der Natur der Sache, dass sie grundsätzlich nicht mit Wirkung für die Vergangenheit angefochten, widerrufen oder zurückgenommen werden kann (vgl BSG vom 07.09.2000 - B 7 AL 2/00 R in SozR 3-4300 § 122 Nr 1 mwN aus der st.Rspr des BSG).

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass durch die Rücknahme des Alg-Antrages mit Schriftsatz vom 07.06.1999 das Stammrecht des Klägers auf Alg, das durch die Tatsachenerklärung der Arbeitslosmeldung am 10.12.1998 entstanden ist, nicht mehr beseitigt werden konnte. Dies hat zur Folge, dass durch die festgestellte Sperrzeit ab dem 25.12.1998 der Anspruch des Klägers gem § 147 SGB III erloschen ist. Die Sperrzeit beginnt nach dem die Sperrzeit begründenden Ereignis kalendermäßig abzulaufen ohne Rücksicht darauf wann und wie lange der Arbeitslose Leistungen wegen der Arbeitslosigkeit erhält (BSG vom 05.06.1997 - 7 RAr/96 in SozR 3-1500 § 144 Nr 12 mwN aus der Rspr des BSG).

Für die vom Kläger im Berufungsverfahren gleichfalls geltend gemachte Feststellungsklage, dass sein Anspruch auf Alg nicht erloschen ist fehlt es an einem berechtigten Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs 1 SGG, da die Feststellungsklage grundsätzlich der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG subsidiär ist (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl, § 55 RdNr 19 mwN).

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG). Die hier streitige Rechtsfrage ist durch das BSG im Urteil vom 21.06.2001 - B 7 AL 54/00 R bereits geklärt worden.
Rechtskraft
Aus
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