L 7 P 46/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 P 38/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 46/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 02.09.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung streitig.

Die am 1948 geborene Klägerin leidet an einem phobischen Syndrom. Am 04.07.2000 beantragte sie Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Im Auftrag der Beklagten erstattete die Pflegefachkraft Frau M. für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) das Gutachten vom 20.08.2001, in dem sie zu dem Ergebnis kam, der Hilfebedarf bei der Grundpflege betrage täglich 33 Minuten und der für den hauswirtschaftlichen Bereich 45 Minuten täglich, weshalb die Voraussetzungen für die Pflegestufe I nicht vorlägen.

Mit Bescheid vom 22.08.2001 lehnte die Beklagte eine Leistungsgewährung ab. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, der Zeitbedarf für die erforderliche Begleitung zu den mehrmals monatlich erforderlichen Arztbesuchen sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zudem liege Schwerhörigkeit vor und es sei bei fast allen Verrichtungen des täglichen Lebens Anleitung, Betreuung und Beaufsichtigung nötig. Für die Grundpflege seien täglich 1 Stunde und 45 Minuten erforderlich. Das daraufhin eingeholte weitere Gutachten vom 29.10.2001 bestätigte das Gutachtensergebnis vom 20.08.2001. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, wobei sie auf die Gutachtensergebnisse Bezug nahm.

Zur Begründung ihrer dagegen zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, der tatsächliche tägliche Hilfebedarf sei viel größer als in den Gutachten festgestellt. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von der Allgemeinärztin Dr.S ... Diese hat in ihrem Gutachten vom 27.06.2002 ebenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die Pflegestufe I verneint, weil der Hilfebedarf in der Grundpflege 26 Minuten täglich betrage und der im hauswirtschaftlichen Bereich 60 Minuten täglich. Mit Gerichtsbescheid vom 02.09.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr.S. gestützt.

Mit der Berufung wird weiterhin geltend gemacht, dass die Gutachter den Pflegebedarf zu gering bewertet hätten. Im Übrigen hätte ein kompetenter Gutachter beauftragt werden müssen und nicht eine Allgemeinmedizinerin. Auch habe das SG nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 02.09. 2002 sowie den Bescheid vom 22.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen mindestens nach der Pflegestufe I zu leisten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Beklagtenakte und der Verfahrensakte beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Denn das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Der Klägerin stehen Leistungen nach der Pflegestufe I nicht zu. Dies folgert der Senat insbesondere aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr.S. , die beide MDK-Gutachten bestätigt hat. Ein notwendiger Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von mindestens 45 Minuten täglich liegt nicht vor.

Der Einwand der Klägerin, hier hätte ein Neurologe als Gutachter beauftragt werden müssen, greift nicht. Denn hier geht es nicht um die Feststellung des unstreitig bei der Klägerin vorliegenden phobischen Syndroms, sondern allein darum, welche Verrichtungen die Klägerin im Bereich der Grundpflege krankheitsbedingt nicht ausüben kann. Diese Beurteilung kann auch durch eine Allgemeinärztin erfolgen. Auch war das SG berechtigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, da es vor dieser Entscheidung mit gerichtlichem Schreiben vom 13.08.2002 den Beteiligten mitgeteilt hat, dass es eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beabsichtige. Dazu hatte sich die Klägerin nicht geäußert. Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Somit war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 02.09.2002 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 60 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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