Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 793/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 311/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).
Der am 1960 geborene Kläger hat von 1976 bis 1979 eine Ausbildung als Maurer durchlaufen ohne Abschluss und war anschließend in verschiedenen Berufen tätig (Matrose, Putzer, Maschinist, Maler, Kranführer), wobei sich Zeiten der Beschäftigung mit Zeiten von Sozialleistungsbezug abwechselten. Am 19.10.1991 erlitt der Kläger im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung ein Schädelhirntrauma, das stationär im Krankenhaus M. bis 31.10.1991 behandelt wurde. Infolge der Verletzungen ist bei dem Kläger ein Anfallsleiden verblieben. An unfallnahen Behandlungen sind dokumentiert: Kreiskrankenhaus M. 19.10. bis 31.10.1991, Dr. B. 24.10., 08.11., 09.11., 10.12.1991, Computertomographie des Dr.K. 25.10.1991, Neurologische Universitätsklinik und Poliklinik im Kopfklinikum W. 16.12. bis 23.12.1991, Krankentransport 14.01.1992, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr.D. 10.02. 1992, Atteste des Dr.D. 02.03.1992, ADAC Luftrettung 15.05.1992. In der Folgezeit sind medizinische Behandlungen dokumentiert ab 1994, insbesondere Juliusspital W. , Chirurgische Klinik, 24.01. bis 14.02.1994, des Dr. B. 15.03. und 24.05.1994, des Dr.K. 31.07.1994, Kreiskrankenhaus M. 19.05. bis 20.05.1994, 01.08. bis 02.08.1994, Dr.S. 20.03.1995.
Am 19.06.1996 beantragte der Kläger eine EU-/BU-Rente. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.1996 ab mit der Begründung, beim Kläger bestehe zwar Erwerbsunfähigkeit auf Zeit seit 19.06.1996 bis 31.12.1997, jedoch erfülle er nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, weil im Zeitraum 19.06.1991 bis 18.06.1996 kein Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen belegt sei. Einen hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Kläger Erwerbsunfähigkeit seit 19.10.1991 geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.1997 zurück. Der Kläger sei seit dem Schädelhirntrauma jeweils nur kurzfristig arbeitsunfähig gewesen, wie sich insbesondere aus dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 28.01.1992 ergebe. Für eine durchgehende Erwerbsunfähigkeit seit 1991 fehlten Nachweise, so dass die versicherungsrechtliche Voraussetzung der 3/5-Belegung nicht erfüllt sei.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg hat der Kläger beantragt, ihm ab 01.06.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Zur Begründung hat er sich auf seit Oktober 1991 fortbestehende Erwerbsunfähigkeit berufen. Das SG hat die Leistungsakten der Bundesanstalt für Arbeit beigezogen sowie Befund- und Behandlungsberichte eingeholt des Dr.K. , des Dr.W. , des Dr.R. , des Dr.E. , des Krankenhauses S. B. und des Dr.M ... Am 26.10.1998 hat der Neurologe und Psychiater Dr.F. ein Gutachten im Auftrag des SG erstellt mit den Diagnosen: Symptomatisches epileptisches Anfallsleiden nach schwerem Schädelhirntrauma 1991 mit Einblutung unter das Schädeldach, Alkoholmissbrauch, hirnorganische Wesensänderung nach Hirnschädigung, Irritation der Endäste des Nervus tibialis, vorbestehende ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung mit Verstärkung durch posttraumatische Wesensänderung. Infolge hiervon sei der Kläger allenfalls im Bereich von zwei bis unter vier Stunden auf dem Arbeitsmarkt belastungsfähig. Dieses Leistungsbild sei ab dem Schädelhirntrauma eingetreten und gelte ganz sicher in der Zeit ab Januar 1992. Auf Einwand der Beklagten, es fehlten Belege für eine durchgehende Erwerbsunfähigkeit, hat das SG einen Bericht des Dr. B. (05.06.1999) eingeholt. Er hat ausgeführt, es hätten 1992 keine so schweren Leistungsbeeinträchtigungen vorgelegen, dass der Kläger nicht leichte versicherungspflichtige Tätigkeiten hätte ausführen können. Dies hat Dr.K. (Sozialärztlicher Dienst der Beklagten) aufgegriffen und durchgehende Erwerbsunfähigkeit in der Zeit ab Verletzung bis Antragstellung verneint. Hierzu hat Dr.F. erwidert, es sei aufgrund der Indizien sehr wohl mit extrem hoher Sicherheit davon auszugehen, dass psychopathische Veränderungen im fraglichen Zeitraum vorgelegen hätten und dass bereits ab Anfang 1992 eine untervollschichtige Belastungsfähigkeit bestanden habe. Das SG hat daraufhin ein weiteres neurologisch/psychiatrisches Gutachten des Dr.A. (08.10.1999) eingeholt, der die Diagnosen des Dr.F. bestätigt und infolge hiervon ein halb- bis untervollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers angenommen hat. Dieses Leistungsbild bestehe bereits ab Zeit des Traumas, spätestens ab Januar 1992, wobei letzte Zweifel an der Beurteilung der ersten Jahre nach dem Unfall nicht auszuräumen seien. Das SG hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin einvernommen. Sie hat angegeben, der Kläger habe nach der Entlassung aus dem Krankenhaus M. öfter gesagt, ihm sei schwindelig, er habe sich dann immer wieder hingelegt. Er habe auch in dieser Zeit bereits Krampfanfälle gehabt. Es habe etwa zwei Jahre gedauert, in denen häufig Schwindel und Krampfanfälle eingetreten seien und zwar ein- bis zweimal in der Woche. Dies habe sich nunmehr auf ein- bis zweimal im Monat reduziert. 1992 habe der Kläger in der Parterrewohnung eine Mauer hochziehen wollen, um einen abgeschlossenen Eingang zu schaffen. Nach Materialbestellung habe er jedoch nur zwei Reihen hochgezogen, den Rest habe später ein Nachbar fertiggestellt. Aus finanziellen Gründen habe sie Arztbesuche auf das Notwendigste beschränkt. Mit Urteil vom 22.12.1999 hat das SG die Beklagte zur Gewährung von EU-Rente vom 01.06.1996 bis 31.05.2001 verurteilt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, beim Kläger bestehe seit dem Datum des Schädelhirntraumas vom 19.10.1991 ein untervollschichtiges Leistungsvermögen, so dass die geforderten 36 Pflichtbeiträge im vorangehenden Fünfjahreszeitraum vorlägen. Nach den Feststellungen des Dr.F. und des Dr.A. habe das Trauma eine hirnorganische Wesensänderung und ein Anfallsleiden verursacht, das eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit nach sich gezogen habe. Aus den Behandlungsunterlagen sowie aus den glaubhaften Zeugenaussagen der Ehefrau ergebe sich, dass der Kläger durchgehend nur untervollschichtig leistungsfähig gewesen sei. Die Angabe des Klägers gegenüber Dr. B. , er renoviere ein Haus, sei durch die exaktere Angabe der Ehefrau des Klägers dahingehend konkretisiert, dass der Kläger keine Arbeiten von bedeutendem Wert habe erbringen können. Die fehlenden ärztlichen Behandlungen der Jahre 1993/94 ergäben sich glaubhaft aus der damaligen finanziellen Situation.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und zur Begründung darauf hingewiesen, es lägen keine objektiven Beweise für eine durchgehende Erwerbsunfähigkeit des Klägers vor, insbesondere spräche die Stellungnahme des Dr. B. dagegen. Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des Dr.A. (25.05. 2001) eingeholt, der ausgeführt hat, die leistungsrelevanten Erkrankungen des Klägers seien direkte Folge des Unfalles vom Oktober 1991, so dass grundsätzlich das eingeschränkte Leistungsbild ab Unfalldatum bestehe. Die Einschätzung des Dr. B. gründe im Wesentlichen auf der Angabe des Klägers vom 21.11.1991 zur Hausrenovierung, die allerdings durch die Aussage der Ehefrau relativiert sei. Ausgehend von der Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussage seien vernünftige Zweifel an der Erwerbsunfähigkeit seit Oktober 1991 ausgeräumt. Ergänzend hat die Ehefrau des Klägers sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ärztlichen Behandlungen vorgelegt. Dr.R. hat unter dem 25.10.2001 ausgehend von der letzten Behandlung am 23.08.2001 ein nicht gebessertes Beschwerdebild diagnostiziert, bei dem auch keine Besserung zu erwarten sei. Dr. B. hat unter dem 20.11.2001 eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass seine ursprüngliche Einschätzung unabhängig von der behaupteten Hausrenovierung Gültigkeit habe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.12.1999 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 15.10.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.1997 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beklagtenakten, die Akten des Arbeitsamtes Würzburg sowie die Akten des AVF München II beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf diese Akten sowie die Akten beider Rechtszüge, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2003, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat wegen Erwerbsunfähigkeit infolge des Schädelhirntraumas vom 19.10. 1991 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wie das SG zutreffend festgestellt hat. Deshalb hat das SG auch zu Recht den angefochtenen Bescheid vom 15.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.1997 aufgehoben und die Beklagte zur Leistungsgewährung bis 31.05.2001 verurteilt. Die Zeit über dem 31.05.2001 hinaus ist nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.
Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG zurück, so dass es insoweit keiner weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe bedarf (§ 153 Abs.2. in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.01.1993).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von der Ehefrau des Klägers in der Berufungsinstanz vorgelegten Dokumente eindeutige Hinweise auf die durchgehend bestehende Erwerbsunfähigkeit liefern. Dies bestätigt auch das Attest des Dr.D. vom 02.03.1992, das in den beigezogenen Akten der Bundesanstalt für Arbeit vorhanden ist. Insofern ist die ausführliche Stellungnahme des Dr.A. als überzeugend zu werten, während dagegen Dr. B. in seinem kurzen Bericht vom 20.11.2001 zum einen die von der Ehefrau des Klägers unter dem 02.10.2001 eingereichten Dokumente nicht berücksichtigt und zum anderen für seine Einschätzung keine überzeugende Begründung anführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).
Der am 1960 geborene Kläger hat von 1976 bis 1979 eine Ausbildung als Maurer durchlaufen ohne Abschluss und war anschließend in verschiedenen Berufen tätig (Matrose, Putzer, Maschinist, Maler, Kranführer), wobei sich Zeiten der Beschäftigung mit Zeiten von Sozialleistungsbezug abwechselten. Am 19.10.1991 erlitt der Kläger im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung ein Schädelhirntrauma, das stationär im Krankenhaus M. bis 31.10.1991 behandelt wurde. Infolge der Verletzungen ist bei dem Kläger ein Anfallsleiden verblieben. An unfallnahen Behandlungen sind dokumentiert: Kreiskrankenhaus M. 19.10. bis 31.10.1991, Dr. B. 24.10., 08.11., 09.11., 10.12.1991, Computertomographie des Dr.K. 25.10.1991, Neurologische Universitätsklinik und Poliklinik im Kopfklinikum W. 16.12. bis 23.12.1991, Krankentransport 14.01.1992, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr.D. 10.02. 1992, Atteste des Dr.D. 02.03.1992, ADAC Luftrettung 15.05.1992. In der Folgezeit sind medizinische Behandlungen dokumentiert ab 1994, insbesondere Juliusspital W. , Chirurgische Klinik, 24.01. bis 14.02.1994, des Dr. B. 15.03. und 24.05.1994, des Dr.K. 31.07.1994, Kreiskrankenhaus M. 19.05. bis 20.05.1994, 01.08. bis 02.08.1994, Dr.S. 20.03.1995.
Am 19.06.1996 beantragte der Kläger eine EU-/BU-Rente. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.1996 ab mit der Begründung, beim Kläger bestehe zwar Erwerbsunfähigkeit auf Zeit seit 19.06.1996 bis 31.12.1997, jedoch erfülle er nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, weil im Zeitraum 19.06.1991 bis 18.06.1996 kein Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen belegt sei. Einen hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Kläger Erwerbsunfähigkeit seit 19.10.1991 geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.1997 zurück. Der Kläger sei seit dem Schädelhirntrauma jeweils nur kurzfristig arbeitsunfähig gewesen, wie sich insbesondere aus dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 28.01.1992 ergebe. Für eine durchgehende Erwerbsunfähigkeit seit 1991 fehlten Nachweise, so dass die versicherungsrechtliche Voraussetzung der 3/5-Belegung nicht erfüllt sei.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg hat der Kläger beantragt, ihm ab 01.06.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Zur Begründung hat er sich auf seit Oktober 1991 fortbestehende Erwerbsunfähigkeit berufen. Das SG hat die Leistungsakten der Bundesanstalt für Arbeit beigezogen sowie Befund- und Behandlungsberichte eingeholt des Dr.K. , des Dr.W. , des Dr.R. , des Dr.E. , des Krankenhauses S. B. und des Dr.M ... Am 26.10.1998 hat der Neurologe und Psychiater Dr.F. ein Gutachten im Auftrag des SG erstellt mit den Diagnosen: Symptomatisches epileptisches Anfallsleiden nach schwerem Schädelhirntrauma 1991 mit Einblutung unter das Schädeldach, Alkoholmissbrauch, hirnorganische Wesensänderung nach Hirnschädigung, Irritation der Endäste des Nervus tibialis, vorbestehende ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung mit Verstärkung durch posttraumatische Wesensänderung. Infolge hiervon sei der Kläger allenfalls im Bereich von zwei bis unter vier Stunden auf dem Arbeitsmarkt belastungsfähig. Dieses Leistungsbild sei ab dem Schädelhirntrauma eingetreten und gelte ganz sicher in der Zeit ab Januar 1992. Auf Einwand der Beklagten, es fehlten Belege für eine durchgehende Erwerbsunfähigkeit, hat das SG einen Bericht des Dr. B. (05.06.1999) eingeholt. Er hat ausgeführt, es hätten 1992 keine so schweren Leistungsbeeinträchtigungen vorgelegen, dass der Kläger nicht leichte versicherungspflichtige Tätigkeiten hätte ausführen können. Dies hat Dr.K. (Sozialärztlicher Dienst der Beklagten) aufgegriffen und durchgehende Erwerbsunfähigkeit in der Zeit ab Verletzung bis Antragstellung verneint. Hierzu hat Dr.F. erwidert, es sei aufgrund der Indizien sehr wohl mit extrem hoher Sicherheit davon auszugehen, dass psychopathische Veränderungen im fraglichen Zeitraum vorgelegen hätten und dass bereits ab Anfang 1992 eine untervollschichtige Belastungsfähigkeit bestanden habe. Das SG hat daraufhin ein weiteres neurologisch/psychiatrisches Gutachten des Dr.A. (08.10.1999) eingeholt, der die Diagnosen des Dr.F. bestätigt und infolge hiervon ein halb- bis untervollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers angenommen hat. Dieses Leistungsbild bestehe bereits ab Zeit des Traumas, spätestens ab Januar 1992, wobei letzte Zweifel an der Beurteilung der ersten Jahre nach dem Unfall nicht auszuräumen seien. Das SG hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin einvernommen. Sie hat angegeben, der Kläger habe nach der Entlassung aus dem Krankenhaus M. öfter gesagt, ihm sei schwindelig, er habe sich dann immer wieder hingelegt. Er habe auch in dieser Zeit bereits Krampfanfälle gehabt. Es habe etwa zwei Jahre gedauert, in denen häufig Schwindel und Krampfanfälle eingetreten seien und zwar ein- bis zweimal in der Woche. Dies habe sich nunmehr auf ein- bis zweimal im Monat reduziert. 1992 habe der Kläger in der Parterrewohnung eine Mauer hochziehen wollen, um einen abgeschlossenen Eingang zu schaffen. Nach Materialbestellung habe er jedoch nur zwei Reihen hochgezogen, den Rest habe später ein Nachbar fertiggestellt. Aus finanziellen Gründen habe sie Arztbesuche auf das Notwendigste beschränkt. Mit Urteil vom 22.12.1999 hat das SG die Beklagte zur Gewährung von EU-Rente vom 01.06.1996 bis 31.05.2001 verurteilt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, beim Kläger bestehe seit dem Datum des Schädelhirntraumas vom 19.10.1991 ein untervollschichtiges Leistungsvermögen, so dass die geforderten 36 Pflichtbeiträge im vorangehenden Fünfjahreszeitraum vorlägen. Nach den Feststellungen des Dr.F. und des Dr.A. habe das Trauma eine hirnorganische Wesensänderung und ein Anfallsleiden verursacht, das eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit nach sich gezogen habe. Aus den Behandlungsunterlagen sowie aus den glaubhaften Zeugenaussagen der Ehefrau ergebe sich, dass der Kläger durchgehend nur untervollschichtig leistungsfähig gewesen sei. Die Angabe des Klägers gegenüber Dr. B. , er renoviere ein Haus, sei durch die exaktere Angabe der Ehefrau des Klägers dahingehend konkretisiert, dass der Kläger keine Arbeiten von bedeutendem Wert habe erbringen können. Die fehlenden ärztlichen Behandlungen der Jahre 1993/94 ergäben sich glaubhaft aus der damaligen finanziellen Situation.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und zur Begründung darauf hingewiesen, es lägen keine objektiven Beweise für eine durchgehende Erwerbsunfähigkeit des Klägers vor, insbesondere spräche die Stellungnahme des Dr. B. dagegen. Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des Dr.A. (25.05. 2001) eingeholt, der ausgeführt hat, die leistungsrelevanten Erkrankungen des Klägers seien direkte Folge des Unfalles vom Oktober 1991, so dass grundsätzlich das eingeschränkte Leistungsbild ab Unfalldatum bestehe. Die Einschätzung des Dr. B. gründe im Wesentlichen auf der Angabe des Klägers vom 21.11.1991 zur Hausrenovierung, die allerdings durch die Aussage der Ehefrau relativiert sei. Ausgehend von der Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussage seien vernünftige Zweifel an der Erwerbsunfähigkeit seit Oktober 1991 ausgeräumt. Ergänzend hat die Ehefrau des Klägers sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ärztlichen Behandlungen vorgelegt. Dr.R. hat unter dem 25.10.2001 ausgehend von der letzten Behandlung am 23.08.2001 ein nicht gebessertes Beschwerdebild diagnostiziert, bei dem auch keine Besserung zu erwarten sei. Dr. B. hat unter dem 20.11.2001 eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass seine ursprüngliche Einschätzung unabhängig von der behaupteten Hausrenovierung Gültigkeit habe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.12.1999 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 15.10.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.1997 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beklagtenakten, die Akten des Arbeitsamtes Würzburg sowie die Akten des AVF München II beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf diese Akten sowie die Akten beider Rechtszüge, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2003, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat wegen Erwerbsunfähigkeit infolge des Schädelhirntraumas vom 19.10. 1991 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wie das SG zutreffend festgestellt hat. Deshalb hat das SG auch zu Recht den angefochtenen Bescheid vom 15.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.1997 aufgehoben und die Beklagte zur Leistungsgewährung bis 31.05.2001 verurteilt. Die Zeit über dem 31.05.2001 hinaus ist nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.
Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG zurück, so dass es insoweit keiner weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe bedarf (§ 153 Abs.2. in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.01.1993).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von der Ehefrau des Klägers in der Berufungsinstanz vorgelegten Dokumente eindeutige Hinweise auf die durchgehend bestehende Erwerbsunfähigkeit liefern. Dies bestätigt auch das Attest des Dr.D. vom 02.03.1992, das in den beigezogenen Akten der Bundesanstalt für Arbeit vorhanden ist. Insofern ist die ausführliche Stellungnahme des Dr.A. als überzeugend zu werten, während dagegen Dr. B. in seinem kurzen Bericht vom 20.11.2001 zum einen die von der Ehefrau des Klägers unter dem 02.10.2001 eingereichten Dokumente nicht berücksichtigt und zum anderen für seine Einschätzung keine überzeugende Begründung anführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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