Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1371/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 395/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand:
Die Klägerin macht in Rechtsnachfolge des am 24.06.2001 verstorbenen ursprünglichen Klägers M. K. (M.K.) dessen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltend.
Der am 31.03.1937 in Jugoslawien geborene M.K. besaß die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Er erlernte den Beruf eines Tischlers in seinem Heimatland und war dort von 1957 bis 1965 sowie von 1975 bis 1987 beschäftigt mit Versicherungszeiten nach jugoslawischem Recht bis 1989. Von 1965 bis Februar 1975 war er in der Bundesrepublik Deutschland bei verschiedenen Arbeitgebern als Bauarbeiter/ Bauzimmerer tätig. 1982 wurde in Novi Sad ein "morbus vibratorius professionale" diagnostiziert. Einen ersten bei der Beklagten am 08.10.1987 eingegangenen Antrag auf Erwerbsunfähigkeits-Berufsunfähigkeitsrente (EU/BU-Rente) lehnte diese mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.11.1987 ab mit der Begründung, M.K. könne trotz Erkrankungen der Wirbelsäule, Krampfaderleiden sowie "Morbus vibratorius" ihm zumutbare Tätigkeiten vollschichtig ausüben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er verweisbar sei. Der Bescheid enthielt Hinweise zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei später eintretender BU/EU, zur Zahlung freiwilliger Beiträge und verwies insoweit auf das beigefügte Merkblatt.
Unter dem 16.09.1987 stellte M.K. einen weiteren Antrag auf EU/BU-Rente, dem ein am 06.06.1989 in Novi Sad erstelltes Gutachten zugrunde lag. Nach sozialmedizinischer Untersuchung vom 25. bis 27.06.1990 durch Dr.S. und nach wegen der verstrichenen Zeiträume erfolglosen Arbeitgeberanfragen zur Qualität der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid (11.09.1990) auch diesen Antrag ab mit im Wesentlichen unveränderter Begründung, wobei sie lediglich ein Bluthochdruckleiden als zusätzliche gesundheitliche Einschränkung anführte. Auch dieser Bescheid enthielt Hinweise zur Aufrechterhaltung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei späterer EU/BU und hatte als Anlage das diesbezügliche Merkblatt 6.
Am 20.02.1991 wurde M.K. vom Versicherungsträger seines Heimatstaates eine Rente im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit zuerkannt, was diesen zu einem weiteren Rentenantrag bei der Beklagten veranlasste (15.04.1991). Unter Berücksichtigung weiterer ärztlicher Dokumente erstellte Dr.G. aufgrund persönlicher Untersuchung vom 02. bis 04.09.1991 ein internistisch-sozialmedizinisches Gutachten, dessen Einschätzung die Beklagte im Ablehnungsbescheid vom 24.09.1991 im Ergebnis übernahm. Danach lag weder EU noch BU bei M.K. vor, weil er zumutbare Tätigkeiten trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch vollschichtig ausüben könne. Der Bescheid enthielt Hinweise zur Anwartschaftserhaltung und das Merkblatt 6. Ein Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28.03.1992).
Am 11.5.1998 beantragte M.K. erneut eine EU/BU-Rente. Mit Bescheid vom 31.08.1998 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil M.K.mangels dreier Pflichtbeitragsjahre in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente nicht erfülle. Einen hiergegen gerichteten Widerspruch begründete M.K. damit, dass er bereits am 16.09.1987 einen Rentenantrag gestellt habe. Ihm sei eine Pension wegen Erwerbsunfähigkeit nach jugoslawischem Recht schon ab 06.06.1989 zuerkannt, die Pension beruhe gemäß Bescheid vom 04.10.1989 auf Erwerbsunfähigkeit infolge Berufskrankheit. Schließlich sei auch eine Amputationsverletzung des gesamten Zeigefingers und von zwei Dritteln des Daumens der linken Hand zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, auch nicht durch vorzeitige Erfüllungstatbestände, weil bei M.K. keine Berufskrankheit im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften bestehe, Zeiten des Bezuges von jugoslawischen Pensionen nicht maßgeblich seien und fristerhaltende freiwillige Beitragszahlungen nicht mehr geleistet werden könnten. Ergänzend zur Entscheidung gab die Beklagte an, dass sie bei Vorlage von Dokumenten, die einen früheren Eintritt der Erwerbsunfähigkeit beweisen könnten, bereit sei, die Ablehnung zu überprüfen.
Einen entsprechenden Antrag vom 16.12.1998, in welchem M.K. sein bisheriges Vorbringen wiederholte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.03.1999 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 19.10.1999) ab, weil sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Bescheides vom 31.08.1998 ergeben hätten.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG) hat M.K. beantragt, sowohl den Bescheid vom 03.03.1999 als auch den Widerspruchsbescheid vom 19.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm EU-Rente gemäß Rentenantrag vom 15.05.1998 zu zahlen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die am 05.06.1991 in Mitrovica behandelte Kettensägen-Verletzung der linken Hand ebenso wie die Bewilligung einer Pension wegen Berufskrankheit ignoriert und deshalb zu Unrecht die rechtzeitige Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen verneint. Ergänzend hat M.K. zur Bestätigung seiner beruflichen Qualifikation das Zeugnis der Gesellenprüfung im Tischlerberuf vom 08.09.1955 sowie seinen Führerschein der Klasse 3 (Frankfurt 21.11.1969) vorgelegt.
Mit Urteil vom 09.05.2001 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die ergangenen Verwaltungsentscheidungen abgewiesen und ergänzend auf die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung vom 02. bis 04.09.1991 sowie darauf hingewiesen, dass berufskundliche Auskünfte bei den vormaligen Arbeitgebern des Klägers in Deutschland nicht mehr hätten eingeholt werden können.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat M.K. damit begründet, dass er durch die Zuerkennung der jugoslawischen EU-Pension infolge Berufskrankheit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der EU/BU-Rente nach deutschem Recht - wenigstens bei Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen - erfülle und jedenfalls wegen der Verletzung der linken Hand erwerbsunfähig sei.
Die Klägerin beantragt als Witwe des M.K., das Urteil des SG Landshut vom 09.05.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 31.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.1998 sowie den Bescheid vom 03.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.1999 aufzuheben und EU/BU-Rente gemäß Antrag vom 11.05.1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des SG Landshut vom 09.05.2001 zurückzuweisen.
Sie hat die Überprüfungsentscheidung für zutreffend angesehen, weil M.K. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte EU/BU-Rente nicht erfüllt habe.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Auf diese Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2003 waren, sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist Witwe des M.K. und somit als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) berechtigt, dessen Rentenansprüche im gerichtlichen Verfahren weiter zu verfolgen (BSG SozR 3-5750 Art.2 § 6 Nr.18).
M.K. hatte aber keinen Anspruch auf eine Rente wegen EU/BU, wie die Beklagte mit dem ursprünglichen Bescheid vom 31.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.1998 zutreffend festgestellt hatte. Aus diesem Grunde ist die streitgegenständliche Überprüfungsentscheidung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vom 03.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.1999 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie das SG Landshut zutreffend in seinem Urteil vom 09.05.2001 ausgeführt hat.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass beim Erlass eines Verwaltungsaktes - wie die streitige Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 31.08.1998 - das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, muss der Verwaltungsakt, auch nachdem er bestandskräftig geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs.1 SGB X). Ein solcher Rücknahme-Anspruch würde voraussetzen, dass die Ablehnungsentscheidung der Beklagten von 1998 rechtswidrig gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall.
Anspruch auf Rente wegen BU hat nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI - in der hier gemäß § 300 SGB VI anzuwendenden Fassung durch die Änderung des Gesetzes vom 16.12.1997 - BGBl I S.2998), wer berufsunfähig ist sowie in den letzten fünf Jahren vor Einritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (§ 43 Abs.1 Nr.2 SGB VI). Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt wäre (§ 43 Abs.5 SGB X). Zu den Tatbeständen der vorzeitigen Wartezeiterfüllung zählt auch der Eintritt von EU/BU infolge Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit (§ 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI). Die gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI in der hier anzuwendenden Fassung der letzten Änderung durch das Gesetz vom 02.05.1996 BGBl I S.659).
Zu Recht hatte die Beklagte den am 15.05.1998 bei ihr eingegangenen Antrag des M.K. auf EU/BU-Rente abgelehnt, weil dieser die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hatte. Er hatte bei einem Eintritt der EU/ BU im Jahre 1998 in dem maßgeblichen bis 1993 zurückreichenden Zeitraum keine Pflichtversicherungsbeiträge geleistet. Denn die letzten Beitragsjahre, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarung beachtlich sind (Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung vom 10.03.1956 - BGBl 1958 II, 170; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl 1969 II 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30.09.1974, BGBl II 1975, 390 - das für die Bundesrepublik Jugoslawien als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien weiter gilt - BSG SozR 3-2600 § 250 Nr.3, S.4), wurden in Jugoslawien 1989 zurückgelegt. In der darauf folgenden Zeit war M.K. weder in Deutschland noch in Jugoslawien versicherungspflichtig, denn er bezog eine jugoslawische Pension. Diese dient nicht zur Erfüllung der Pflichtbeitragszeit - auch nicht nach internationalem Recht.
M.K. hatte entgegen seiner Auffassung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch nicht durch Eintritt von EU/BU bereits 1991 oder davor erfüllt. M.K. war unter Einbezug der einschlägigen medizinischen Unterlagen aus seinem Heimatland vom 25. bis 27.06.1990 eingehend durch Dr.S. untersucht worden. Die dabei festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen ließen es zu, dass der Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig ausüben konnte. Gleiches gilt für die Untersuchungen des Dr.G. vom 02. bis 04.09.1991, die ein gleichgelagertes vollschichtiges Leistungsvermögen ergeben hatten. Insoweit ist festzuhalten, dass die Kettensägenverletzung des Klägers an der linken Hand nach diesem Zeitpunkt geschehen sein muss, da weder die jugoslawischen Befunde noch die Untersuchungen des Dr.S. und des Dr.G. eine solche Verletzung dokumentieren. Die Angaben des M.K., er sei gemäß vorgelegter Berichte 1989 in M. wegen dieser Verletzung behandelt worden, ist widerlegt, denn es findet sich erstmalig ein Hinweis auf die Verletzung in der Diagnose vom 16.04.1998. Hinweise auf eine relevante besondere Leistungseinschränkung vor 1998 sind somit nicht erkennbar.
Zu Recht hatte die Beklagte M.K. als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar angesehen und Berufsschutz nicht anerkannt.
Berufsunfähig ist nur, wer nicht nur seinen zuletzt ausgeübten Beruf, sondern auch vergleichbare ihm zumutbare Tätigkeiten nicht ausüben kann (st.Rspr, vgl. BSG SozR 3-2200, § 1246 Nr.45). Im Rahmen des von der Rechtsprechung entwickelten Stufensystems ist M.K. dem Bereich des angelernten Arbeiters (Anlernzeit bis 12 Monaten vgl. BSG a.a.O.) zuzuordnen. Die Ausbildung des M.K. in Jugoslawien ist nicht wie eine vollständige Ausbildung in Deutschland anzuerkennen. Dort hatte er nicht als Tischler gearbeitet, sondern er war bei verschiedenen Unternehmen der Baubranche tätig. Allein die Ausbildung zum Tischler und die Ausübung dieses Berufes in Jugoslawien lässt nicht darauf schließen, dass M.K. als angelernter Arbeiter (oberer Bereich mit einer Anlernzeit von mehr als 12 Monaten) beschäftigt gewesen wäre. Denn selbst wenn er Bauzimmererarbeiten ausgeübt haben sollte, folgt daraus nicht die Ausübung qualifizierter Arbeiten. Denn Arbeiten dieser Art bestehen zum großen Teil aus Verschalertätigkeiten, die bereits nach kürzester Anlernzeit ausgeübt werden können. Nähere Auskünfte sind infolge Zeitablaufes von den Arbeitgebern des M.K., deren Firmen zum Teil erloschen und bei denen zum Teil keine Unterlagen mehr vorhanden sind, nicht zu erhalten. Es besteht damit kein Anhalt, zu Gunsten des M.K. Berufsschutz zu unterstellen.
Der bis 1998 nicht berufsunfähige M.K. ist in dieser Zeit erst recht noch nicht erwerbsunfähig gewesen, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI nicht erfüllt hatte. Danach sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie M.K. - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können.
Soweit M.K. seit 11.05.1998 (Antragstellung) EU/BU war, sind in diesem Zeitpunkt jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI nicht mehr erfüllt, da er in den letzten fünf Jahren vor dem genannten Datum keine drei Jahre Pflichtbeiträge mehr aufzuweisen hatte.
Gemäß den §§ 43 Abs.3, 44 Abs.4 SGB VI verlängert sich der Fünf-Jahres-Zeitraum um darin liegende Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit (Nr.1 und 3), um Berücksichtigungszeiten (Nr.2) und Ausbildungszeiten (Nr.4). Solche Verlängerungstatbestände, die ab Januar 1991 vorliegen müssten, sind bei M.K. nicht anzunehmen.
Von den in den §§ 58, 252 SGB VI genannten Anrechnungszeiten kommen allenfalls Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (§ 58 Abs.1 Satz 1 Nr.1), Zeiten der Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs.1 Satz 1 Nr.3) oder Rentenbezugszeiten (§ 58 Abs.1 Satz 1, Nr.5 SGB VI) in Betracht. Diese Möglichkeiten scheiden jedoch aus: Auch wenn man davon ausginge, dass M.K. im Anschluss an seine Beitragsleistung in Jugoslawien arbeitsunfähig krank gewesen wäre, könnte diese Zeit nicht als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI berücksichtigt werden, da der Tatbestand der Unterbrechung einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung fehlt; die Unterbrechung einer Beschäftigung bzw. einer Pflichtversicherung im Ausland - wie vorliegend - genügt nicht (vgl. KassKomm-Niesel § 58 SGB VI Rdnr.95 und 99).
Soweit M.K. eine jugoslawische Invalidenrente bezogen hatte, ist dies keine Rentenbezugszeit nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.5 SGB VI, da darin keine Zurechnungszeit im Sinne des deutschen Rentenrechts enthalten sein kann; konstitutives Merkmal dieser Anrechnungszeit ist die Zurechnungszeit, die zugunsten des Versicherten berücksichtigt werden soll. Der Invalidenrentenbezug wäre auch nicht als Rentenbezugszeit im Sinne des § 43 Abs.3 Satz 1 Nr.1 SGB VI a.F. zu berücksichtigen (vgl. BSG-Urteil vom 23.03.1994 - 5 RJ 24/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.46 - Seiten 194/195; KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr.135 mit weiteren Nachweisen).
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht nach den §§ 43 Abs.4, 44 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 53 SGB erfüllt, weil M.K. keinen Arbeitsunfall - auch bei Berücksichtigung des o.g. Sozialversicherungsabkommens - erlitten hatte, denn es fehlt an einem Unfallereignis infolge versicherter Tätigkeit (§ 8 Abs.1 SGB VII). Ebenso liegt keine Berufskrankheit i.S. § 9 SGB VII vor, denn keines der bei M.K. festgestellten Leiden ist in der Anlage der Berufskrankheitenverordnung aufgelistet. Dies gilt insbesondere für die in Jugoslawien diagnostizierte Erkrankung "morbus vibratorius professionale", die keiner der unter Ziff.2 der Anlage zur BKVO aufgeführten Erkrankungen (durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten) entspricht. Für eine Behandlung "wie eine Berufskrankheit" fehlt es an jeglichem Anhalt.
Auch nach den Übergangsvorschriften der §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit
1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummern 4, 5 oder 6 liegt,
4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,
5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Er werbsfähigkeit oder
6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) be- legt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist.
Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschafterhaltungszeiten nicht erforderlich ist.
Beitragszeiten vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (vgl. oben Nr.1) lagen bei M.K. nicht vor und sind auch nicht mehr herstellbar. Nach den vorliegenden deutschen und jugoslawischen Versicherungsverläufen ist die Zeit seit Bezug der jugoslawischen Invalidenpension unbelegt. Eine nachträgliche Belegung mit Beiträgen - es kommen nur freiwillige in Betracht - ist nicht mehr zulässig.
Nach dem seit 01.01.1992 geltenden § 197 Abs.2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Die in § 197 Abs.2 SGB VI genannte Frist wird gemäß § 198 Satz 1 SGB VI durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch, vorliegend also (erst) seit dem Rentenantrag vom 15.08.1998, unterbrochen. Hieraus folgt, dass für die vorangegangenen Zeiten eine Beitragszahlung nicht mehr möglich ist.
Eine Hemmung der in § 197 Abs.2 SGB VI vorgesehenen Beitragszahlungsfrist in entsprechender Anwendung des § 203 BGB ist nicht eingetreten (vgl. BSG SozR 3-5750 Art.2 § 6 Nr.18 - Seiten 65/66).
Auch § 197 Abs.3 SGB VI greift nicht zugunsten der Klägerin ein (vgl. BSG a.a.0. Seite 67). M.K. hatte nämlich jedenfalls die in § 27 Abs.3 SGB X geregelte Jahresfrist, die auch im Rahmen des § 197 Abs.3 SGB VI entsprechend gilt, versäumt; die Nachzahlung wäre - § 27 Abs.3 letzter Halbsatz SGB X - demnach allenfalls dann noch zuzulassen, wenn diese - anders als im vorliegenden Fall - zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen wäre.
Auch ein Fehlverhalten der Beklagten in Gestalt eines Verstoßes gegen ihre Beratungspflicht nach § 14 SGB I, das in anderem Zusammenhang Grundlage für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wäre und vorliegend zu einer besonderen Härte im Sinn des § 197 Abs.3 SGB VI führen könnte (vgl. KassKomm-Peters, § 197 SGB VI Rdnr.19), liegt nicht vor. Durch das den Bescheiden vom 09.11.1987, 11.09.1990 und 24.09.1991 beigefügte "Merkblatt 6" ist M.K. hinreichend informiert worden, dass er für unbelegte Zeiten zur Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft freiwillige Beiträge hätte zahlen müssen. Bei diesbezüglichen Unklarheiten oder Schwierigkeiten aller - insbesondere auch finanzieller - Art hätte er sich an die Beklagte oder die jugoslawische Verbindungsstelle wenden können und müssen. Die Anforderungen an ein Merkblatt dürfen nicht überspannt werden, da sich bei einer Massenverwaltung alle möglichen Fallgestaltungen nicht vollständig darstellen lassen und ein zu großer Umfang des Merkblatts eher zur Desinformation der Versicherten führen würde; ein Merkblatt - wie das M.K. mehrfach übersandte Merkblatt 6 - ist dann ausreichend, wenn es bewirkt, dass der Versicherte seinen Beratungsbedarf erkennen kann und muss.
Zwar könnte eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12.10. 1968 (Abk Jugoslawien SozSich) erfassten ausländischen Rentenvesicherungssystem zur Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs.2 SGB VI ebenfalls ausreichen, sie ist jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Die sog. hinzugekauften Beiträge sind nämlich nicht geeignet, die Anwartschaft nach deutschem Rentenrecht zu erhalten, da sie keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden.
Die Zeit ab Zuerkennung der Invalidenpension ist auch nicht mit beitragsfreien Zeiten, also mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt, vgl. § 54 Abs.4 SGB VI. Eine Zurechnungszeit im Sinn des § 59 SGB VI scheidet schon deshalb aus, da sie erst mit dem Eintritt der Erwerbsminderung beginnen kann, vgl. § 59 Abs.2 Nr.1 SGB VI.
Von den in den §§ 58, 252 SGB VI genannten Anrechnungszeiten wäre nur an eine Anrechnungszeit wegen Krankheit (§ 58 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI), wegen Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs.1, Satz 1 Nr.3 SGB VI) oder an eine Rentenbezugszeit (§ 58 Abs.1 Satz 1 Nr.5 SGB VI) zu denken, die aber - vgl. oben - allesamt ausscheiden.
Die sonstigen in den §§ 240 Abs.2 Satz 1, 241 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F. genannten Zeiten, nämlich Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet, liegen, wie bereits oben ausgeführt, nicht vor oder sind ganz offensichtlich nicht gegeben. Ebenso wenig ist die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten.
Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beim Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Mai 1998 nicht mehr vorgelegen haben und auch nicht mehr herstellbar sind, M.K. somit keinen Rentenanspruch hatte, ist die Überprüfungsentscheidung der Beklagten vom 03.03.1999 zu Recht ergangen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Landshut vom 09.05.2001 war mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand:
Die Klägerin macht in Rechtsnachfolge des am 24.06.2001 verstorbenen ursprünglichen Klägers M. K. (M.K.) dessen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltend.
Der am 31.03.1937 in Jugoslawien geborene M.K. besaß die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Er erlernte den Beruf eines Tischlers in seinem Heimatland und war dort von 1957 bis 1965 sowie von 1975 bis 1987 beschäftigt mit Versicherungszeiten nach jugoslawischem Recht bis 1989. Von 1965 bis Februar 1975 war er in der Bundesrepublik Deutschland bei verschiedenen Arbeitgebern als Bauarbeiter/ Bauzimmerer tätig. 1982 wurde in Novi Sad ein "morbus vibratorius professionale" diagnostiziert. Einen ersten bei der Beklagten am 08.10.1987 eingegangenen Antrag auf Erwerbsunfähigkeits-Berufsunfähigkeitsrente (EU/BU-Rente) lehnte diese mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.11.1987 ab mit der Begründung, M.K. könne trotz Erkrankungen der Wirbelsäule, Krampfaderleiden sowie "Morbus vibratorius" ihm zumutbare Tätigkeiten vollschichtig ausüben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er verweisbar sei. Der Bescheid enthielt Hinweise zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei später eintretender BU/EU, zur Zahlung freiwilliger Beiträge und verwies insoweit auf das beigefügte Merkblatt.
Unter dem 16.09.1987 stellte M.K. einen weiteren Antrag auf EU/BU-Rente, dem ein am 06.06.1989 in Novi Sad erstelltes Gutachten zugrunde lag. Nach sozialmedizinischer Untersuchung vom 25. bis 27.06.1990 durch Dr.S. und nach wegen der verstrichenen Zeiträume erfolglosen Arbeitgeberanfragen zur Qualität der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid (11.09.1990) auch diesen Antrag ab mit im Wesentlichen unveränderter Begründung, wobei sie lediglich ein Bluthochdruckleiden als zusätzliche gesundheitliche Einschränkung anführte. Auch dieser Bescheid enthielt Hinweise zur Aufrechterhaltung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei späterer EU/BU und hatte als Anlage das diesbezügliche Merkblatt 6.
Am 20.02.1991 wurde M.K. vom Versicherungsträger seines Heimatstaates eine Rente im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit zuerkannt, was diesen zu einem weiteren Rentenantrag bei der Beklagten veranlasste (15.04.1991). Unter Berücksichtigung weiterer ärztlicher Dokumente erstellte Dr.G. aufgrund persönlicher Untersuchung vom 02. bis 04.09.1991 ein internistisch-sozialmedizinisches Gutachten, dessen Einschätzung die Beklagte im Ablehnungsbescheid vom 24.09.1991 im Ergebnis übernahm. Danach lag weder EU noch BU bei M.K. vor, weil er zumutbare Tätigkeiten trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch vollschichtig ausüben könne. Der Bescheid enthielt Hinweise zur Anwartschaftserhaltung und das Merkblatt 6. Ein Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28.03.1992).
Am 11.5.1998 beantragte M.K. erneut eine EU/BU-Rente. Mit Bescheid vom 31.08.1998 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil M.K.mangels dreier Pflichtbeitragsjahre in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente nicht erfülle. Einen hiergegen gerichteten Widerspruch begründete M.K. damit, dass er bereits am 16.09.1987 einen Rentenantrag gestellt habe. Ihm sei eine Pension wegen Erwerbsunfähigkeit nach jugoslawischem Recht schon ab 06.06.1989 zuerkannt, die Pension beruhe gemäß Bescheid vom 04.10.1989 auf Erwerbsunfähigkeit infolge Berufskrankheit. Schließlich sei auch eine Amputationsverletzung des gesamten Zeigefingers und von zwei Dritteln des Daumens der linken Hand zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, auch nicht durch vorzeitige Erfüllungstatbestände, weil bei M.K. keine Berufskrankheit im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften bestehe, Zeiten des Bezuges von jugoslawischen Pensionen nicht maßgeblich seien und fristerhaltende freiwillige Beitragszahlungen nicht mehr geleistet werden könnten. Ergänzend zur Entscheidung gab die Beklagte an, dass sie bei Vorlage von Dokumenten, die einen früheren Eintritt der Erwerbsunfähigkeit beweisen könnten, bereit sei, die Ablehnung zu überprüfen.
Einen entsprechenden Antrag vom 16.12.1998, in welchem M.K. sein bisheriges Vorbringen wiederholte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.03.1999 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 19.10.1999) ab, weil sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Bescheides vom 31.08.1998 ergeben hätten.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG) hat M.K. beantragt, sowohl den Bescheid vom 03.03.1999 als auch den Widerspruchsbescheid vom 19.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm EU-Rente gemäß Rentenantrag vom 15.05.1998 zu zahlen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die am 05.06.1991 in Mitrovica behandelte Kettensägen-Verletzung der linken Hand ebenso wie die Bewilligung einer Pension wegen Berufskrankheit ignoriert und deshalb zu Unrecht die rechtzeitige Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen verneint. Ergänzend hat M.K. zur Bestätigung seiner beruflichen Qualifikation das Zeugnis der Gesellenprüfung im Tischlerberuf vom 08.09.1955 sowie seinen Führerschein der Klasse 3 (Frankfurt 21.11.1969) vorgelegt.
Mit Urteil vom 09.05.2001 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die ergangenen Verwaltungsentscheidungen abgewiesen und ergänzend auf die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung vom 02. bis 04.09.1991 sowie darauf hingewiesen, dass berufskundliche Auskünfte bei den vormaligen Arbeitgebern des Klägers in Deutschland nicht mehr hätten eingeholt werden können.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat M.K. damit begründet, dass er durch die Zuerkennung der jugoslawischen EU-Pension infolge Berufskrankheit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der EU/BU-Rente nach deutschem Recht - wenigstens bei Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen - erfülle und jedenfalls wegen der Verletzung der linken Hand erwerbsunfähig sei.
Die Klägerin beantragt als Witwe des M.K., das Urteil des SG Landshut vom 09.05.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 31.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.1998 sowie den Bescheid vom 03.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.1999 aufzuheben und EU/BU-Rente gemäß Antrag vom 11.05.1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des SG Landshut vom 09.05.2001 zurückzuweisen.
Sie hat die Überprüfungsentscheidung für zutreffend angesehen, weil M.K. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte EU/BU-Rente nicht erfüllt habe.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Auf diese Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2003 waren, sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist Witwe des M.K. und somit als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) berechtigt, dessen Rentenansprüche im gerichtlichen Verfahren weiter zu verfolgen (BSG SozR 3-5750 Art.2 § 6 Nr.18).
M.K. hatte aber keinen Anspruch auf eine Rente wegen EU/BU, wie die Beklagte mit dem ursprünglichen Bescheid vom 31.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.1998 zutreffend festgestellt hatte. Aus diesem Grunde ist die streitgegenständliche Überprüfungsentscheidung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vom 03.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.1999 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie das SG Landshut zutreffend in seinem Urteil vom 09.05.2001 ausgeführt hat.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass beim Erlass eines Verwaltungsaktes - wie die streitige Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 31.08.1998 - das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, muss der Verwaltungsakt, auch nachdem er bestandskräftig geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs.1 SGB X). Ein solcher Rücknahme-Anspruch würde voraussetzen, dass die Ablehnungsentscheidung der Beklagten von 1998 rechtswidrig gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall.
Anspruch auf Rente wegen BU hat nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI - in der hier gemäß § 300 SGB VI anzuwendenden Fassung durch die Änderung des Gesetzes vom 16.12.1997 - BGBl I S.2998), wer berufsunfähig ist sowie in den letzten fünf Jahren vor Einritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (§ 43 Abs.1 Nr.2 SGB VI). Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt wäre (§ 43 Abs.5 SGB X). Zu den Tatbeständen der vorzeitigen Wartezeiterfüllung zählt auch der Eintritt von EU/BU infolge Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit (§ 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI). Die gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI in der hier anzuwendenden Fassung der letzten Änderung durch das Gesetz vom 02.05.1996 BGBl I S.659).
Zu Recht hatte die Beklagte den am 15.05.1998 bei ihr eingegangenen Antrag des M.K. auf EU/BU-Rente abgelehnt, weil dieser die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hatte. Er hatte bei einem Eintritt der EU/ BU im Jahre 1998 in dem maßgeblichen bis 1993 zurückreichenden Zeitraum keine Pflichtversicherungsbeiträge geleistet. Denn die letzten Beitragsjahre, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarung beachtlich sind (Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung vom 10.03.1956 - BGBl 1958 II, 170; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl 1969 II 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30.09.1974, BGBl II 1975, 390 - das für die Bundesrepublik Jugoslawien als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien weiter gilt - BSG SozR 3-2600 § 250 Nr.3, S.4), wurden in Jugoslawien 1989 zurückgelegt. In der darauf folgenden Zeit war M.K. weder in Deutschland noch in Jugoslawien versicherungspflichtig, denn er bezog eine jugoslawische Pension. Diese dient nicht zur Erfüllung der Pflichtbeitragszeit - auch nicht nach internationalem Recht.
M.K. hatte entgegen seiner Auffassung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch nicht durch Eintritt von EU/BU bereits 1991 oder davor erfüllt. M.K. war unter Einbezug der einschlägigen medizinischen Unterlagen aus seinem Heimatland vom 25. bis 27.06.1990 eingehend durch Dr.S. untersucht worden. Die dabei festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen ließen es zu, dass der Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig ausüben konnte. Gleiches gilt für die Untersuchungen des Dr.G. vom 02. bis 04.09.1991, die ein gleichgelagertes vollschichtiges Leistungsvermögen ergeben hatten. Insoweit ist festzuhalten, dass die Kettensägenverletzung des Klägers an der linken Hand nach diesem Zeitpunkt geschehen sein muss, da weder die jugoslawischen Befunde noch die Untersuchungen des Dr.S. und des Dr.G. eine solche Verletzung dokumentieren. Die Angaben des M.K., er sei gemäß vorgelegter Berichte 1989 in M. wegen dieser Verletzung behandelt worden, ist widerlegt, denn es findet sich erstmalig ein Hinweis auf die Verletzung in der Diagnose vom 16.04.1998. Hinweise auf eine relevante besondere Leistungseinschränkung vor 1998 sind somit nicht erkennbar.
Zu Recht hatte die Beklagte M.K. als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar angesehen und Berufsschutz nicht anerkannt.
Berufsunfähig ist nur, wer nicht nur seinen zuletzt ausgeübten Beruf, sondern auch vergleichbare ihm zumutbare Tätigkeiten nicht ausüben kann (st.Rspr, vgl. BSG SozR 3-2200, § 1246 Nr.45). Im Rahmen des von der Rechtsprechung entwickelten Stufensystems ist M.K. dem Bereich des angelernten Arbeiters (Anlernzeit bis 12 Monaten vgl. BSG a.a.O.) zuzuordnen. Die Ausbildung des M.K. in Jugoslawien ist nicht wie eine vollständige Ausbildung in Deutschland anzuerkennen. Dort hatte er nicht als Tischler gearbeitet, sondern er war bei verschiedenen Unternehmen der Baubranche tätig. Allein die Ausbildung zum Tischler und die Ausübung dieses Berufes in Jugoslawien lässt nicht darauf schließen, dass M.K. als angelernter Arbeiter (oberer Bereich mit einer Anlernzeit von mehr als 12 Monaten) beschäftigt gewesen wäre. Denn selbst wenn er Bauzimmererarbeiten ausgeübt haben sollte, folgt daraus nicht die Ausübung qualifizierter Arbeiten. Denn Arbeiten dieser Art bestehen zum großen Teil aus Verschalertätigkeiten, die bereits nach kürzester Anlernzeit ausgeübt werden können. Nähere Auskünfte sind infolge Zeitablaufes von den Arbeitgebern des M.K., deren Firmen zum Teil erloschen und bei denen zum Teil keine Unterlagen mehr vorhanden sind, nicht zu erhalten. Es besteht damit kein Anhalt, zu Gunsten des M.K. Berufsschutz zu unterstellen.
Der bis 1998 nicht berufsunfähige M.K. ist in dieser Zeit erst recht noch nicht erwerbsunfähig gewesen, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI nicht erfüllt hatte. Danach sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie M.K. - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können.
Soweit M.K. seit 11.05.1998 (Antragstellung) EU/BU war, sind in diesem Zeitpunkt jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI nicht mehr erfüllt, da er in den letzten fünf Jahren vor dem genannten Datum keine drei Jahre Pflichtbeiträge mehr aufzuweisen hatte.
Gemäß den §§ 43 Abs.3, 44 Abs.4 SGB VI verlängert sich der Fünf-Jahres-Zeitraum um darin liegende Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit (Nr.1 und 3), um Berücksichtigungszeiten (Nr.2) und Ausbildungszeiten (Nr.4). Solche Verlängerungstatbestände, die ab Januar 1991 vorliegen müssten, sind bei M.K. nicht anzunehmen.
Von den in den §§ 58, 252 SGB VI genannten Anrechnungszeiten kommen allenfalls Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (§ 58 Abs.1 Satz 1 Nr.1), Zeiten der Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs.1 Satz 1 Nr.3) oder Rentenbezugszeiten (§ 58 Abs.1 Satz 1, Nr.5 SGB VI) in Betracht. Diese Möglichkeiten scheiden jedoch aus: Auch wenn man davon ausginge, dass M.K. im Anschluss an seine Beitragsleistung in Jugoslawien arbeitsunfähig krank gewesen wäre, könnte diese Zeit nicht als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI berücksichtigt werden, da der Tatbestand der Unterbrechung einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung fehlt; die Unterbrechung einer Beschäftigung bzw. einer Pflichtversicherung im Ausland - wie vorliegend - genügt nicht (vgl. KassKomm-Niesel § 58 SGB VI Rdnr.95 und 99).
Soweit M.K. eine jugoslawische Invalidenrente bezogen hatte, ist dies keine Rentenbezugszeit nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.5 SGB VI, da darin keine Zurechnungszeit im Sinne des deutschen Rentenrechts enthalten sein kann; konstitutives Merkmal dieser Anrechnungszeit ist die Zurechnungszeit, die zugunsten des Versicherten berücksichtigt werden soll. Der Invalidenrentenbezug wäre auch nicht als Rentenbezugszeit im Sinne des § 43 Abs.3 Satz 1 Nr.1 SGB VI a.F. zu berücksichtigen (vgl. BSG-Urteil vom 23.03.1994 - 5 RJ 24/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.46 - Seiten 194/195; KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr.135 mit weiteren Nachweisen).
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht nach den §§ 43 Abs.4, 44 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 53 SGB erfüllt, weil M.K. keinen Arbeitsunfall - auch bei Berücksichtigung des o.g. Sozialversicherungsabkommens - erlitten hatte, denn es fehlt an einem Unfallereignis infolge versicherter Tätigkeit (§ 8 Abs.1 SGB VII). Ebenso liegt keine Berufskrankheit i.S. § 9 SGB VII vor, denn keines der bei M.K. festgestellten Leiden ist in der Anlage der Berufskrankheitenverordnung aufgelistet. Dies gilt insbesondere für die in Jugoslawien diagnostizierte Erkrankung "morbus vibratorius professionale", die keiner der unter Ziff.2 der Anlage zur BKVO aufgeführten Erkrankungen (durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten) entspricht. Für eine Behandlung "wie eine Berufskrankheit" fehlt es an jeglichem Anhalt.
Auch nach den Übergangsvorschriften der §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit
1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummern 4, 5 oder 6 liegt,
4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,
5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Er werbsfähigkeit oder
6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) be- legt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist.
Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschafterhaltungszeiten nicht erforderlich ist.
Beitragszeiten vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (vgl. oben Nr.1) lagen bei M.K. nicht vor und sind auch nicht mehr herstellbar. Nach den vorliegenden deutschen und jugoslawischen Versicherungsverläufen ist die Zeit seit Bezug der jugoslawischen Invalidenpension unbelegt. Eine nachträgliche Belegung mit Beiträgen - es kommen nur freiwillige in Betracht - ist nicht mehr zulässig.
Nach dem seit 01.01.1992 geltenden § 197 Abs.2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Die in § 197 Abs.2 SGB VI genannte Frist wird gemäß § 198 Satz 1 SGB VI durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch, vorliegend also (erst) seit dem Rentenantrag vom 15.08.1998, unterbrochen. Hieraus folgt, dass für die vorangegangenen Zeiten eine Beitragszahlung nicht mehr möglich ist.
Eine Hemmung der in § 197 Abs.2 SGB VI vorgesehenen Beitragszahlungsfrist in entsprechender Anwendung des § 203 BGB ist nicht eingetreten (vgl. BSG SozR 3-5750 Art.2 § 6 Nr.18 - Seiten 65/66).
Auch § 197 Abs.3 SGB VI greift nicht zugunsten der Klägerin ein (vgl. BSG a.a.0. Seite 67). M.K. hatte nämlich jedenfalls die in § 27 Abs.3 SGB X geregelte Jahresfrist, die auch im Rahmen des § 197 Abs.3 SGB VI entsprechend gilt, versäumt; die Nachzahlung wäre - § 27 Abs.3 letzter Halbsatz SGB X - demnach allenfalls dann noch zuzulassen, wenn diese - anders als im vorliegenden Fall - zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen wäre.
Auch ein Fehlverhalten der Beklagten in Gestalt eines Verstoßes gegen ihre Beratungspflicht nach § 14 SGB I, das in anderem Zusammenhang Grundlage für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wäre und vorliegend zu einer besonderen Härte im Sinn des § 197 Abs.3 SGB VI führen könnte (vgl. KassKomm-Peters, § 197 SGB VI Rdnr.19), liegt nicht vor. Durch das den Bescheiden vom 09.11.1987, 11.09.1990 und 24.09.1991 beigefügte "Merkblatt 6" ist M.K. hinreichend informiert worden, dass er für unbelegte Zeiten zur Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft freiwillige Beiträge hätte zahlen müssen. Bei diesbezüglichen Unklarheiten oder Schwierigkeiten aller - insbesondere auch finanzieller - Art hätte er sich an die Beklagte oder die jugoslawische Verbindungsstelle wenden können und müssen. Die Anforderungen an ein Merkblatt dürfen nicht überspannt werden, da sich bei einer Massenverwaltung alle möglichen Fallgestaltungen nicht vollständig darstellen lassen und ein zu großer Umfang des Merkblatts eher zur Desinformation der Versicherten führen würde; ein Merkblatt - wie das M.K. mehrfach übersandte Merkblatt 6 - ist dann ausreichend, wenn es bewirkt, dass der Versicherte seinen Beratungsbedarf erkennen kann und muss.
Zwar könnte eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12.10. 1968 (Abk Jugoslawien SozSich) erfassten ausländischen Rentenvesicherungssystem zur Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs.2 SGB VI ebenfalls ausreichen, sie ist jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Die sog. hinzugekauften Beiträge sind nämlich nicht geeignet, die Anwartschaft nach deutschem Rentenrecht zu erhalten, da sie keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden.
Die Zeit ab Zuerkennung der Invalidenpension ist auch nicht mit beitragsfreien Zeiten, also mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt, vgl. § 54 Abs.4 SGB VI. Eine Zurechnungszeit im Sinn des § 59 SGB VI scheidet schon deshalb aus, da sie erst mit dem Eintritt der Erwerbsminderung beginnen kann, vgl. § 59 Abs.2 Nr.1 SGB VI.
Von den in den §§ 58, 252 SGB VI genannten Anrechnungszeiten wäre nur an eine Anrechnungszeit wegen Krankheit (§ 58 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI), wegen Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs.1, Satz 1 Nr.3 SGB VI) oder an eine Rentenbezugszeit (§ 58 Abs.1 Satz 1 Nr.5 SGB VI) zu denken, die aber - vgl. oben - allesamt ausscheiden.
Die sonstigen in den §§ 240 Abs.2 Satz 1, 241 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F. genannten Zeiten, nämlich Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet, liegen, wie bereits oben ausgeführt, nicht vor oder sind ganz offensichtlich nicht gegeben. Ebenso wenig ist die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten.
Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beim Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Mai 1998 nicht mehr vorgelegen haben und auch nicht mehr herstellbar sind, M.K. somit keinen Rentenanspruch hatte, ist die Überprüfungsentscheidung der Beklagten vom 03.03.1999 zu Recht ergangen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Landshut vom 09.05.2001 war mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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