L 16 RJ 549/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 622/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 549/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Regelaltersrente.

Der am 1934 geborene, in Bosnien-Herzegowina wohnhafte Kläger hat in Deutschland in der Zeit vom 18. Juni 1968 bis 31. Dezember 1970 insgesamt 23 Monate an Beitragszeiten zurückgelegt.

Er beantragte am 9. August 1999 bei der Beklagten Rente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Der zuständige Rentenversicherungsträger in Bosnien-Herzegowina, bei dem der Kläger am 7. August 2000 ebenfalls Rente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres und hilfsweise eine Beitragserstattung beantragt hatte, teilte der Beklagten auf Anfrage mit, der Kläger habe im ehemaligen Jugoslawien keine Versicherungszeiten zurückgelegt. Auch der Kläger teilte der Beklagten auf Anfrage vom 2. April 2001 keine im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten mit. Die Beklagte lehnte den Antrag vom 9. August 1999 daraufhin mit der Begründung ab, die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für die Gewährung einer Regelaltersrente sei nicht erfüllt (Bescheid vom 6. Juli 2001).

Dagegen ließ der Kläger durch einen bevollmächtigten Dolmetscher Widerspruch erheben. Er beantragte weiterhin, ihm Rente zu gewähren. Die Beklagte legte den Widerspruch als Antrag auf Beitragserstattung aus und erstattete dem Kläger die zur deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 18. Juni 1968 bis 31. Dezember 1970 entrichteten Beiträge in Höhe von 1.608,57 DM (Bescheid vom 20. November 2001). In der Rechtsbehelfsbelehrung führte sie aus, dieser Bescheid werde gemäß § 86 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens.

Den Widerspruch selbst wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 3. April 2002). Die für die Gewährung einer Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres erforderliche Wartezeit von fünf Jahren sei nicht erfüllt. In der Bundesrepublik Deutschland seien nur 23 Monate an Versicherungszeiten nachgewiesen. Bosnische Versicherungszeiten, die nach Art.25 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens (über Soziale Sicherheit) auf die allgemeine Wartezeit in der deutschen Rentenversicherung angerechnet werden könnten, habe der Kläger nach Auskunft des bosnischen Versicherungsträgers nicht zurückgelegt. Der Bescheid über die Beitragserstattung sei entgegen der dort enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung nicht Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Es bestehe noch die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid einzulegen.

Am 6. Mai 2002 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut mit dem Antrag, ihm aufgrund seines 1999 gestellten Antrags Rente zu gewähren. Das Sozialgericht wies die Klage ab (Gerichtsbescheid vom 22. August 2002). Es bestehe kein Anspruch auf Regelaltersrente, da der Kläger die Wartezeit nicht erfüllt habe und das Rentenversicherungsverhältnis durch Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zwischenzeitlich aufgelöst worden sei.

Mit der am 28. Oktober 2002 beim Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung begehrt der Kläger und Berufungskläger weiterhin die Gewährung einer Altersrente. Er habe in der Bundesrepublik Deutschland 23 Monate und in Bosnien-Herzegowina 26 Jahre gearbeitet. Nähere Angaben zu seinen jugoslawischen Versicherungszeiten machte der Kläger auch auf Anfrage des Senats nicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22. August 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2002 aufzuheben und ihm Regelaltersrente aufgrund des Rentenantrags vom 9. August 1999 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Wartezeit nach §§ 35, 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI sei nicht erfüllt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut sowie auf die Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Landshut hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2002 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente nach § 35 SGB VI, da er die Wartezeit nicht erfüllt hat.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 6. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2002, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 9. August 1999 auf Gewährung einer Regelaltersrente abgelehnt hat. Der während des Widerspruchsverfahrens ergangene Bescheid vom 20. November 2001 über die Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge des Klägers ist - wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat - nicht Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden, denn er hat den Bescheid vom 6. Juli 2001, gegen den sich der Widerspruch des Klägers ausschließlich richtete, nicht abgeändert (§ 86 Abs.1 SGG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).

Ob die Beklagte berechtigt war, während des Verfahrens über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Regelaltersrente aufgrund des Hilfsantrags vom 7. August 2000 oder in Auslegung des Widerspruchs vom 21. August 2001 dem Kläger die für ihn zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge mit der Folge zu erstatten, dass Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung wegen der Auflösung des Rentenversicherungsverhältnisses generell nicht mehr zu gewähren sind, kann hier dahinstehen. Der Kläger hat die Wartezeit für die Gewährung einer Regelaltersrente unabhängig von der Wirksamkeit der erfolgten Beitragserstattung nicht erfüllt.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 35 SGB VI). Die allgemeine Wartezeit, auf die gemäß § 51 Abs.1 SGB VI (nur) Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet werden, beträgt fünf Jahre = 60 Monate (§ 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 i.V.m. § 122 Abs.2 Satz 1 SGB VI).

In der deutschen Rentenversicherung sind für den Kläger nur 23 Kalendermonate mit Beitragszeiten nachgewiesen. Weitere Beitragszeiten im Bundesgebiet sind weder vom Kläger benannt worden noch ersichtlich. Beitragszeiten im ehemaligen Jugoslawien oder dessen Nachfolgestaaten, die nach Art.25 Abs.1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl.II 1969 S.1438 ff.) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl.II 1975 S.390 f), das gemäß Bekanntmachung vom 16. November 1992 (BGBl.II 1993 S.1196) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien-Herzegowina als Wohnstaat des Klägers weiterhin gilt, zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit anzurechnen wären, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger in seiner Berufungsschrift angegeben, er habe 26 Jahre lang in Mostar (Bosnien-Herzegowina) gearbeitet. Der dortige Rentenversicherungsträger hat der Beklagten jedoch mit Formblatt BOH-D 205 und 206 vom 18. August 2000 mitgeteilt, der Kläger habe im ehemaligen Jugoslawien keine Versicherungszeiten zurückgelegt. Der Kläger selbst hat auf Anfrage des Senats keine Angaben zu Versicherungszeiten in Bosnien-Herzegowina oder anderen Gebieten des ehemaligen Jugoslawien gemacht, die zu weiteren Ermittlungen Anlass geben könnten.

Da die Beklagte den Rentenantrag des Klägers vom 9. August 1999 somit zu Recht abgelehnt und das SG Landshut die dagegen erhobene Klage zutreffend abgewiesen hat, konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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