Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 974/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 551/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Auszahlung einer Rentennachzahlung.
Die am 1942 geborene Klägerin erhält seit 01.06.1991 von der Beklagten eine Witwenrente. Mit Bescheid vom 29.12.1997 stellte die Beklagte die Witwenrente ab 01.01.1993 unter Berücksichtigung zusätzlicher Versicherungszeiten von 1950 bis 1961 neu fest und errechnete eine Nachzahlung von 18.908,08 DM. Wegen Ersatzansprüchen anderer Stellen behielt sie diese ein.
Die Stadt U. teilte der Beklagten mit, in der Zeit von Januar 1993 bis September 1995 der Klägerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und einmalige Beihilfen in Höhe von insgesamt 22.166,38 DM geleistet zu haben, und meldete einen Ersatzanspruch an. Ebenso machte das Landratsamt P. am 16.04.1998 eine Erstattungsforderung geltend, nachdem es vom 04.10.1995 bis 31.01.1998 insgesamt 21.527,48 DM an Sozialhilfe erbracht habe.
Mit Bescheid vom 22.04.1998 verfügte die Beklagte, dass die Stadt U. von der Nachzahlung 10.062,12 DM und das Landratsamt P. 8.807,66 DM erhielten. Für die Klägerin verblieben 30,30 DM an Nachzahlung.
Die Widersprüche der Klägerin vom 02.02.1998 und 18.05.1998 wies die Beklagte am 28.05.1998 mit der Begründung zurück, die Rentengewährung habe rückwirkend zur Minderung des Sozialhilfeanspruchs geführt; diese Überzahlung sei daher durch die Nachzahlung auszugleichen.
Die von der Klägerin selbst erhobene Klage dagegen ist vom Sozialgericht am 29.06.2000 unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids abgewiesen worden.
Gegen den am 24.08.2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Rechtsanwältin C. von der Kanzlei Dr.R. ohne Vorlage einer Vollmacht Berufung eingelegt. Die Sozialhilfeleistungen seien nicht richtig angegeben und sehr viel geringer als durch Landratsamt P. und Stadt U. vorgetragen. Am 09.02.2001 hat die Kanzlei mitgeteilt, dass die weitere Vertretung der Klägerin nicht mehr erfolge.
Daraufhin hat das Gericht bei der Klägerin angefragt, ob sie nach Niederlegung der Vertretung durch die Bevollmächtigten die Berufung nachträglich genehmige und den Antrag auf Prozesskostenhilfe weiter aufrecht erhalte. Nachdem auf das am 10.07. 2002 zugestellte Schreiben keine Antwort eingegangen ist, hat das Gericht bei der Klägerin am 19.12.2002 erneut nachgefragt und die Verwerfung angekündigt, falls die Berufungseinlegung nicht bis 27.01.2003 genehmigt werde. Auch dieses am 20.12.2002 zugestellte Schreiben ist ohne Antwort geblieben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.06. 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 29.12.1997 und 22.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.1998 zu verurteilen, ihr die Nachzahlung von 18.908,08 DM auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.06.2000 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut, des Landratsamts P. und der Stadt U. sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung war als unzulässig zu verwerfen, weil sie von einem Vertreter ohne Vollmacht eingelegt und dies von der Klägerin nicht nachträglich genehmigt worden ist. Die Berufung gegen den am 24.08.2000 zugestellten Gerichtsbescheid ist am Montag, den 25.09.2000 rechtzeitig von der Rechtsanwältin C. eingelegt worden. Weil die erstmals im Berufungsverfahren auftretende Anwältin die gemäß § 73 Abs.2 SGG erforderliche Prozessvollmacht nicht vorgelegt hat und mit der Vorlage dieser Vollmacht nach der Niederlegung der Vertretung am 09.02.2001 nicht mehr gerechnet werden konnte, war die Berufungseinlegung schwebend unwirksam. Nach § 73 Abs.2 Satz 1 SGG ist die Prozessvollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen. Eine von einem Vertreter ohne Vollmacht erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtli- chen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichte vom 17.04. 1984 in SozR 1500 § 73 Nr.4; BSG, Urteil vom 23.01.1986 in SozR a.a.O. Nr.5 mit weiteren Nachweisen). Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels kann durch Genehmigung eines Vertretenen mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtsbarkeit, a.a.O.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen müssen am Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz gegeben sein (BGHZ 31, 279, 263). Die Klägerin ist wiederholt auf den Mangel der Vollmacht hingewiesen worden. Ebenso ist sie mit Schreiben vom 19.12.2002 unter Fristsetzung darauf hingewiesen worden, dass die Verwerfung als unzulässig drohe, falls sie die Einlegung der Berufung nicht nachträglich genehmige. Sie hat hierauf keinerlei Reak- tion gezeigt, so dass die Prozesserklärung endgültig unwirksam ist. Wegen der Unzulässigkeit der Berufung war dem Senat eine Sachentscheidung verwehrt.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Auszahlung einer Rentennachzahlung.
Die am 1942 geborene Klägerin erhält seit 01.06.1991 von der Beklagten eine Witwenrente. Mit Bescheid vom 29.12.1997 stellte die Beklagte die Witwenrente ab 01.01.1993 unter Berücksichtigung zusätzlicher Versicherungszeiten von 1950 bis 1961 neu fest und errechnete eine Nachzahlung von 18.908,08 DM. Wegen Ersatzansprüchen anderer Stellen behielt sie diese ein.
Die Stadt U. teilte der Beklagten mit, in der Zeit von Januar 1993 bis September 1995 der Klägerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und einmalige Beihilfen in Höhe von insgesamt 22.166,38 DM geleistet zu haben, und meldete einen Ersatzanspruch an. Ebenso machte das Landratsamt P. am 16.04.1998 eine Erstattungsforderung geltend, nachdem es vom 04.10.1995 bis 31.01.1998 insgesamt 21.527,48 DM an Sozialhilfe erbracht habe.
Mit Bescheid vom 22.04.1998 verfügte die Beklagte, dass die Stadt U. von der Nachzahlung 10.062,12 DM und das Landratsamt P. 8.807,66 DM erhielten. Für die Klägerin verblieben 30,30 DM an Nachzahlung.
Die Widersprüche der Klägerin vom 02.02.1998 und 18.05.1998 wies die Beklagte am 28.05.1998 mit der Begründung zurück, die Rentengewährung habe rückwirkend zur Minderung des Sozialhilfeanspruchs geführt; diese Überzahlung sei daher durch die Nachzahlung auszugleichen.
Die von der Klägerin selbst erhobene Klage dagegen ist vom Sozialgericht am 29.06.2000 unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids abgewiesen worden.
Gegen den am 24.08.2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Rechtsanwältin C. von der Kanzlei Dr.R. ohne Vorlage einer Vollmacht Berufung eingelegt. Die Sozialhilfeleistungen seien nicht richtig angegeben und sehr viel geringer als durch Landratsamt P. und Stadt U. vorgetragen. Am 09.02.2001 hat die Kanzlei mitgeteilt, dass die weitere Vertretung der Klägerin nicht mehr erfolge.
Daraufhin hat das Gericht bei der Klägerin angefragt, ob sie nach Niederlegung der Vertretung durch die Bevollmächtigten die Berufung nachträglich genehmige und den Antrag auf Prozesskostenhilfe weiter aufrecht erhalte. Nachdem auf das am 10.07. 2002 zugestellte Schreiben keine Antwort eingegangen ist, hat das Gericht bei der Klägerin am 19.12.2002 erneut nachgefragt und die Verwerfung angekündigt, falls die Berufungseinlegung nicht bis 27.01.2003 genehmigt werde. Auch dieses am 20.12.2002 zugestellte Schreiben ist ohne Antwort geblieben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.06. 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 29.12.1997 und 22.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.1998 zu verurteilen, ihr die Nachzahlung von 18.908,08 DM auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.06.2000 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut, des Landratsamts P. und der Stadt U. sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung war als unzulässig zu verwerfen, weil sie von einem Vertreter ohne Vollmacht eingelegt und dies von der Klägerin nicht nachträglich genehmigt worden ist. Die Berufung gegen den am 24.08.2000 zugestellten Gerichtsbescheid ist am Montag, den 25.09.2000 rechtzeitig von der Rechtsanwältin C. eingelegt worden. Weil die erstmals im Berufungsverfahren auftretende Anwältin die gemäß § 73 Abs.2 SGG erforderliche Prozessvollmacht nicht vorgelegt hat und mit der Vorlage dieser Vollmacht nach der Niederlegung der Vertretung am 09.02.2001 nicht mehr gerechnet werden konnte, war die Berufungseinlegung schwebend unwirksam. Nach § 73 Abs.2 Satz 1 SGG ist die Prozessvollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen. Eine von einem Vertreter ohne Vollmacht erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtli- chen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichte vom 17.04. 1984 in SozR 1500 § 73 Nr.4; BSG, Urteil vom 23.01.1986 in SozR a.a.O. Nr.5 mit weiteren Nachweisen). Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels kann durch Genehmigung eines Vertretenen mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtsbarkeit, a.a.O.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen müssen am Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz gegeben sein (BGHZ 31, 279, 263). Die Klägerin ist wiederholt auf den Mangel der Vollmacht hingewiesen worden. Ebenso ist sie mit Schreiben vom 19.12.2002 unter Fristsetzung darauf hingewiesen worden, dass die Verwerfung als unzulässig drohe, falls sie die Einlegung der Berufung nicht nachträglich genehmige. Sie hat hierauf keinerlei Reak- tion gezeigt, so dass die Prozesserklärung endgültig unwirksam ist. Wegen der Unzulässigkeit der Berufung war dem Senat eine Sachentscheidung verwehrt.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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