L 19 RJ 246/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 639/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 246/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.01.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind zwischen den Beteiligten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der am 1957 geborene Kläger hat seinen erlernten Metzgerberuf bis 1977 ausgeübt. Nach Ableistung des Wehrdienstes arbeitete er versicherungspflichtig als Baumaschinenführer, Schneidbrenner, Baggerführer (13.05.1991 bis 30.11.1992) und zuletzt vom 07.04.1997 bis 15.03.1999 als Omnibusfahrer im Linienverkehr.

Am 21.02.1997 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte hatte ihn (im Rahmen der Berufsförderung) durch den Chirurgen Dr.G. untersuchen lassen, der im Gutachten vom 08.01.1997 leichte bis mittelschwere Arbeiten mit funktionellen Einschränkungen für zumutbar hielt, wobei die Tätigkeit eines Omnibusfahrers als wenig sinnvoll bezeichnet wurde. Im Hinblick auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.03.1997 und Widerspruchsbescheid vom 08.07.1997 den Rentenantrag ab.

Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat nach Beinahme der Befundberichte des Orthopäden Dr.M. und des Allgemeinmediziners Dr.D. , des Berichtes des Orthopädischen Krankenhauses W. über eine im August 1998 durchgeführte Arthroskopie und der Unterlagen des ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes Schweinfurt, Dr.E. als ärztlichen Sachverständigen gehört. Dieser hat im Gutachten vom 09.02.1999 und in der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage leichte Arbeiten vollschichtig und mittelschwere bis zu zwei Stunden in wechselnder Arbeitshaltung bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen für zumutbar erachtet. Leichte Tätigkeiten hat auch der Arbeitsmediziner Dr.H. im Gutachten vom 07.12.1999 für zumutbar gehalten. Auch der auf Antrag des Klägers gehörte Chirurg Dr.I. hat im Gutachten vom 11.08.2000 leichte und mittelschwere Tätigkeiten für möglich gehalten.

Mit Urteil vom 23.01.2001 hat das SG die Klage abgwiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Kläger habe seine erlernte Metzgertätigkeit schon seit langem aufgegeben; es habe nicht belegt werden können, dass gesundheitliche Gründe ihn zu dieser Tätigkeitsaufgabe gezwungen hätten. Der Kläger sei dennoch als Baggerfahrer der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Er könne aber nach den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auf die Tätigkeit eines Tankstellenkassierers zumutbar verweisen werden.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, er sei entgegen der Auffassung des SG nicht zumutbar auf die Tätigkeit eines Tankstellenkassierers verweisbar. Neben der Kassenbedienung sei idR der gesamte "Shop" mit Warenannahme, Lagerhaltung, Gestaltung des Verkaufsraumes, Auffüllen der Regale und Auszeichnen der Waren zu bedienen. Dabei werde das Heben und Tragen von schwereren Lasten, das Bücken und Besteigen von Leitern verlangt. Nach den Ermittlungen des SG könnten aber seine Leistungseinschränkungen bei einer solchen Tätigkeit nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden. Im Übrigen verfüge er über keinerlei kaufmännische Vorkenntnisse, so dass eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht ausreiche, um die zumutbare Qualifikationsebene zu erreichen.

Der Senat hat zunächst die Personalakte des Klägers von der Fa. G. (Arbeitsverhältnis vom 13.05.1991 bis 30.11.1992) und Befundberiche des Orthopäden Dr.M. und des Allgemeinmediziners Dr.D. zum Verfahren beigezogen. Der Orthopäde Dr.W. erstattete das Gutachten vom 01.07.2002 und stellte folgende Gesundheitsstörungen fest: - Chronisches HWS-, BWS- und LWS-Syndrom - degenerativer Gelenkskapselverschleiß rechte Schulter - Zustand nach Innenmeniskusteilresektion rechtes Kniegelenk - Zustand nach arthroskopischer retropatellarer Knorpelglättung mit Spaltung der äußeren Gelenkkapsel zur Kniescheibenent- lastung links - Zustand nach konservativ behandeltem Kahnbeinbruch rechts - Zustand nach Tennisarm-Operation.

Nach Auffassung von Dr.W. sind dem Kläger noch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar. Nicht zumutbar seien in Vollschicht Tätigkeiten ausschließlich hockend und kniend, stehend, in Wirbelsäulenzwangshaltungen, unter Belastung des rechten Armes über die Horizontale bzw Überkopfarbeiten, mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2002 informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage verwiesen.

Der Kläger beantragt nur noch, das Urteil des SG Würzburg vom 23.01.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1997 zu verurteilen, aufgrund des Antrags vom 21.02.1997 Rente wegen BU zu gewähren; hilfsweise beantragt er, den Werkstattmeister G. K. von der Fa. G. zur Frage der Facharbeitertätigkeit einzuvernehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die Unterlagen der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich in der Sache als nicht begründet. Das SG hat vielmehr zu Recht entschieden, dass dem Kläger Leistungen wegen BU nicht zustehen, denn der Kläger war und ist nicht berufsunfähig iS des Gesetzes.

Versicherte haben gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie ua berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Berufsunfähig ist demnach, wer weder seine bisherige Tätigkeit noch eine ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit im vorgenannten Umfang ausüben kann. Bisheriger Beruf ist idR die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei einer nur kurzfristigen (wegen Eintritt des Leistungsfalls beendeten) Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (stRspr des BSG, vgl BSG Soz 3-2200 § 1246 Nr 49 mwN). Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufstätigkeiten in (Qualifikations-)Gruppen unterteilt, die - von oben nach unten - durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 39 mwN). Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters ist zuzuordnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit regelmäßig mehr als zweijähriger Ausbildungszeit erlernt und bisher ausgeübt hat oder dessen tarifvertragliche Einordnung in eine Lohn- bzw Gehaltsgruppe den Schluss zulässt, dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 38). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten zuzuordnen, dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten. Die Einordnung in eine bestimmte Gruppe des Mehrstufenschemas erfolgt aber nicht ausschließlich nach Vorliegen und Dauer einer förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 27, 33). Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigen Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich vorliegend folgendes: Der Kläger hat zunächst den Facharbeiterberuf eines Metzgers erlernt (1972 bis 1975) und diesen bis 1977 ausgeübt. Diese Tätigkeit stellt aber nicht den bisherigen Beruf des Klägers iS des § 43 SGB VI dar. Denn der Kläger hat sich nach Ableistung des Wehrdienstes von diesem Beruf gelöst. Insoweit hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass aus den Unterlagen nicht ersichtlich ist, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen wäre, den erlernten Beruf aufzugeben. Hierzu hat der Kläger auch nichts vorgetragen.

Als bisheriger Beruf iS des § 43 SGB VI stellt sich nach Ansicht des Senats die Tätigkeit eines Baumaschinenführers dar. Diese Tätigkeit hat der Kläger zuletzt versicherungspflichtig vom 13.05.1991 bis 13.11.1992 bei der Fa. G. (S.) ausgeübt. Entlohnt wurde er nach der Gruppe M III 1 des Tarifvertrages für das Bayer. Baugewerbe (Bau- und Baunebengewerbe). Nach dieser Berufsgruppe werden entlohnt Arbeitnehmer, die die Prüfung als Baumaschinenführer mit Erfolg abgelegt haben. Eine solche Qualifikation kann der Kläger aber nicht vorweisen. Damit ist der Kläger entgegen seinem Vorbringen nicht als Facharbeiter iS des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas anzusehen. Zwar spricht eine tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber im Allgemeinen für deren Richtigkeit. Sie ist aber letzten Endes nur ein Indiz dafür, dass die von dem Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihren Merkmalen und in ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird. Die Richtigkeit dieser tariflichen Einstufung kann aber durchaus widerlegt werden. Vorliegend bedeutet dies, dass es darauf ankommt, ob die vom Arbeitgeber bezeichnete Tätigkeit "Baggerfahrer" der Wertigkeit von Facharbeitertätigkeiten entspricht. Dies ist zu verneinen. Insoweit verweist der Senat auf die vom SG eingeholte Auskunft der Fa. G. vom 23.03.1999. Darin hat der Arbeitgeber ausgeführt, dass die Tätigkeiten, die der Kläger ausgeübt hat, nicht nur von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung verrichtet werden. Es genügte vielmehr ein sechswöchiger Lehrgang als Baggerführer für Anfänger mit zusätzlicher Baustellenpraxis und danach ein dreiwöchiger Lehrgang für Fortgeschrittene. Eine solche Tätigkeit entspricht schon nach dem Ausbildungserfordernis nicht einer Facharbeitertätigkeit.

Als bisheriger (für die Eingruppierung in das Mehrstufenschema maßgeblichen) Ausgangs-und Hauptberuf des Klägers ist daher der eines Angelernten anzusehen. Der Kläger war zur Überzeugung des Senats überwiegend als Baggerführer tätig, ohne die entsprechende Prüfung zum Baumaschinenführer abgelegt zuhaben. Er ist daher - wie vergleichsweise Berufskraftfahrer und Omnibusfahrer - einzugruppieren und nicht als Facharbeiter einzustufen. Eine Ausnahme käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich aus dem einschlägigen Tarifvertrag eine Gleichstellung der Tätigkeit des Klägers als Baggerführer mit der eines "originären" Facharbeiters (mit über zweijähriger Ausbildung) ergeben würde (Urteil BSG vom 01.02.2000 - B 8 KN 5/98 -). Denn die Art der Beschäftigung als Baggerführer mit einem sechswöchigen Lehrgang rechtfertigt unter keinem Gesichtspunkt die tarifliche Gleichstellung mit einem Baumaschinenführer, der die entsprechende Ausbildung vorweisen kann.

Die Einstufung des Klägers in die Gruppe der Angelernten (Arbeitnehmer mit einem "sonstigen Ausbildungsberuf") scheitert auch nicht daran, dass er - wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - etwa ein Viertel der Arbeitszeit in der Werkstatt (Maschinenwerkstatt mit Bauschlosserei) mit entsprechenden Arbeiten verbracht hat. Denn einmal war der Kläger, wie er selbst vorträgt, überwiegend als Baggerführer tätig. Zum anderen lassen selbst umfangreiche technische Kenntnisse der Fahrzeuge oder die Befähigung von Versicherten zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen - auch unterwegs bzw an Baustellen - die Annahme und Bewertung der eigentlichen Fahrertätigkeit als Berufsausübung auf dem qualitativen Niveau eines Facharbeiters nicht zu. Sie stellen keine "besonderen" Anforderungen der Tätigkeit dar, weil sie jeder Fahrertätigkeit immanent sind (Urteil des BSG vom 20.04.1993 - 5 RJ 66/92 - für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers).

Nach alledem ist der Kläger dem oberen Bereich der Berufsgruppe von "angelernten" Arbeitern zuzuordnen. Als solcher kann er zumutbar auf alle einfachen Anlerntätigkeiten sowie Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, soweit es sich dabei nicht um ungelernte Tätigkeiten mit nur ganz geringem qualitativen Wert handelt. Das bedeutet: Die zumutbaren Verweisungstätigkeiten müssen sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale wie das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 55 und 45).

Nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Sachaufklärung im Verfahren erster und zweiter Instanz ist dem Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen die Tätigkeit eines Telefonisten oder einfachen Tagespförtners ohne Gefährdnung seiner Restgesundheit möglich. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der vom SG und vom Senat gehörten ärztlichen Sachverständigen, die übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt sind, dass der Kläger unter Einbeziehung aller bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen in der Lage ist, solche Tätigkeiten auszuüben. Die genannten Verweisungstätigkeiten sind dem Kläger auch sozial zumutbar, da sie ohne Einschränkung den vorbezeichneten Kriterien des BSG für die Verweisbarkeit angelernter Arbeiter entsprechen. Das gilt in besonderem Maße auch für die vom SG in das Verfahren eingeführte Tätigkeit eines Tankstellenkassierers, die der Kläger aufgrund seiner einschlägigen Vorkenntnisse ohne längere Einarbeitungs- oder Einweisungszeit ausführen kann. Damit ist der Kläger nicht berufsunfähig iS des Gesetzes. Leistungen wegen BU stehen ihm daher nicht zu.

Aufgrund seines vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl-I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Absatz 1 hat bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich acht Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - beim Kläger nicht vor.

Dem Antrag des Klägers, den Werkstattmeister G. K. zur "Frage der Facharbeitertätigkeit" einzuvernehmen, war nicht stattzugeben. Zum einen unterliegt die Frage, ob ein Versicherter Facharbeitertätigkeiten verrichtet, der Wertung des Gerichts (und ist nicht durch einen Zeugen zu beantworten); zum anderen hat der Kläger selbst ein anschauliches Bild über seine Arbeiten bei der Fa. G. in der mündlichen Verhandlung abgegeben. Er hat demnach auf Baustellen Bagger und Radlader gefahren, in der Werkstatt kleinere und einfache Reparaturen an Baumaschinen vorgenommen, aber auch in der Bauschlosserei Eisen zugeschnitten und Material für die Baustellen vorbereitet. Diese Arbeiten erfüllen weder im Einzelnen noch insgesamt die Anforderungen, die an die vollwertige Ausübung (irgend)eines Facharbeiterberufs zu stellen sind. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen durchaus glaubwürdigen Eindruck gemacht, weshalb der Senat seine Aussage der Entscheidung zugrunde legen und von weiteren Erhebungen absehen konnte.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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