L 6 RJ 387/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 345/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 387/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Mai 2001 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. -

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1942 geborene Kläger hat in der Zeit vom 01.08. 1956 bis 01.08.1959 den Beruf des Schlossers erlernt und am 30.04.1960 die Gesellenprüfung abgelegt. Bis März 1962 war er dann in diesem Beruf tätig. Anschließend war er für drei Jahre Zeitsoldat und arbeitete anschließend von 1965 bis 1983 als LKW-Fahrer. Sein letztes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endete auf Grund des Konkurses des Betriebs. Seither ist er als selbständiger Gastwirt, zuletzt nach eigenen Angaben nur noch aufsichtsführend, tätig. Seit 1984 hat er durchgehend freiwillige Mindestbeiträge zur Erhaltung der Rentenanwartschaft wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entrichtet.

Nachdem ihm die Beklagte verschiedentlich Heilverfahren gewährt hatte und ein Rentenantrag vom 03.07.1992 mit Bescheid vom 04.12.1992 abgelehnt worden war, beantragte der Kläger erneut am 20.10.1998 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.02.1999 ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen. Als Gesundheitsstörungen seien beim Kläger eine koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Herzinfarkt im November 1995, ein Bluthochdruck mit hochdruckbedingter Herzerkrankung, ein starkes Übergewicht, Verschleißerscheinungen am rechten Kniegelenk und Neigung zu Kreuzschmerzen bei Fehlstatik festzustellen. Dennoch sei der Kläger damit noch in der Lage vollschichtig einer leichten Erwerbstätigkeit ohne dauerndes Gehen und Stehen, häufiges Klettern und Steigen oder Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ohne Zwangshaltungen oder Schichtbedingungen oder besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit nachzugehen. Nachdem die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 12.10.1999 bis 09.11.1999 ein weiteres stationäres Heilverfahren in der Fachklinik R. in L. gewährt hatte und dieser im Entlassungsbericht vom 24.10.1999 wiederum zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten in der Lage beurteilt worden war, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2000 zurück.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat Dr.H. ein internistisches Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers erstattet. In ihrem Gutachten vom 12.01.2001 hat sie eine koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Herzinfarkt und eine hypertensive Herzkrankheit, eine Fettstoffwechselstörung, ein rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom und eine beginnende Coxarthrose beidseits festgestellt. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger noch zu körperlich leichten Arbeiten in wechselnder Ausgangsposition vollschichtig in der Lage. Zu vermieden seien Heben und Tragen schwerer Lasten, Akkord- oder Wechselschicht, ebenso Tätigkeiten die unter Einwirkung vom Kälte, Nässe, Zugluft, Rauch, Staub oder Reizgasen oder im Wechsel von besonderer Hitze und Kälte verrichtet werden müssten.

Mit Urteil vom 30.Mai 2001 hat das Sozialgericht die Klage darauf abgewiesen: Angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens und der Verweisbarkeit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig und auch nicht erwerbsgemindert. Er habe daher keinen Rentenanspruch.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab dem frühest möglichen Zeitpunkt begehrt. Der Senat hat zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers ein Gutachten des Internisten Dr.E. vom 12.12.2002 eingeholt. Darin hat der ärztliche Sachverständige eine koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Posterolateralinfarkt 1995, einen arteriellen Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung und Verdacht auf Nierenschädigung, einen Diabetes, ein Übergewicht, beginnende Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention, degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Verdacht auf thorakale wirbelsäulenbedingte Schmerzsyndrome, eine unklare Hepatopathie und diskrete Unterschenkelvarikosis festgestellt. Eine quantitative Leistungseinschränkung lasse sich durch diese Gesundheitsstörungen jedoch nicht begründen. Der Kläger sei ohne Gefährdung seiner Restgesundheit noch zu körperlich leichten Arbeiten vollschichtig in der Lage. Seine früher ausgeübte Tätigkeit als Schlosser und Kraftfahrer sei ihm gesundheitlich nicht mehr zumutbar und seit Antragstellung auch nicht mehr die Tätigkeit als selbständiger Gastwirt soweit sie über aufsichtsführende und buchhalterisch organisatorische Tätigkeiten hinausgingen. Zu vermeiden sei insbesondere Stressarbeit, wie Nachtarbeit, unregelmäßige Arbeitszeit oder Stoßbetrieb. Es seien noch leichte Tätigkeiten ohne Nachtschicht, ohne Akkord in geschlossenen Räumen zumutbar. Nicht mehr möglich seien Heben und Tragen schwerer Lasten oder Arbeiten unter Akkord oder Leistungsdruck. Ebenso Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, am Fließband oder an gefährdenden Maschinen sowie unter ungeschützten Kälte- und Hitzeeinfluss.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Mai 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung zum frühest möglichen Zeitpunkt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Augsburg, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil er keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - oder Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - ab 01.01.2001 - gemäß § 43 SGB VI in der ab.01.01.2001 gültigen Fassung hat.

Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden.

Ergänzend ist dazu lediglich auszuführen, dass nach der vom Senat durchgeführten Beweiserhebung die vom Sozialgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Sach- und Rechtslage weiterhin besteht. Der vom Senat gehörte ärztliche Sachverständige Dr.E. hat im Wesentlichen die Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers durch die Vorgutachter bestätigt, indem er den Kläger ebenfalls zu einer körperlich leichten vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes - für den Senat überzeugend - beurteilt hat.

Angesichts dieses Leistungsvermögens ist der Kläger, der nach seiner letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit mangels Nachweises einer höheren Qualifikation als einfacher Lkw-Fahrer zu beurteilen und damit alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist, weder berufs- noch erwerbsunfähig und auch nicht erwerbsgemindert und hat keinen Rentenanspruch.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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