L 16 RJ 520/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 298/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 520/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 2. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Waisenrente.

Die am 1945 geborene Klägerin ist die Tochter des Versicherten D. P. , geboren am 1928 und gestorben am 20.05.1995. Der Versicherte, der deutsche Versicherungszeiten von 1971 bis 1992 für 258 Monate zurückgelegt hat, bezog von der Beklagten Altersrente ab 01.07.1993 bis zu seinem Tode.

Am 25.05.1995 wurde aus Jugoslawien eine Sterbeurkunde des Versicherten übersandt und angefragt, ob die 1945 geborene Tochter, die erwerbsunfähig und ohne Einkommen sei, einen Anspruch auf Waisenrente habe. Mit Bescheid vom 12.06.1995 lehnte die Beklagte den Antrag auf Waisenrente ab mit der Begründung, dass die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werde, wenn die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befinde, ein freiwilliges soziales Jahr leiste oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Da die Tochter des Versicherten bereits 1972 das 27. Lebensjahr vollendet habe, bestehe kein Anspruch auf Waisenrente.

Der jugoslawische Versicherungsträger übersandte einen Versicherungsverlauf sowie den Bescheid über die Altersrente des Versicherten. Die Klägerin teilte im Schreiben vom 17.08.1999 mit, der jugoslawische Versicherungsträger habe mit Bescheid vom 16.04.1999 Waisenrente zuerkannt, da sie seit Kindheit krank und erwerbsunfähig sei. Sie bitte deshalb um Überprüfung, da sie annehme, der Beklagten sei nicht bekannt, dass sie bereits vor ihrer Volljährigkeit, nämlich seit 1951/1954 invalide und außerstande sei, sich selbst zu unterhalten.

Mit Schreiben vom 03.09.1999, ohne Rechtsmittelbelehrung, teilte die Beklagte der Klägerin mit, der unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Anspruch auf Waisenrente ende spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs. Da die Klägerin das 27. Lebensjahr bereits lange vor dem Tod des Vaters vollendet habe, komme ein Anspruch auf Waisenrente nach den deutschen Vorschriften nicht in Betracht.

Die Klägerin antwortete, sie könne sich nicht damit abfinden, trotz ihrer Erwerbsunfähigkeit keinen Waisenrentenanspruch zu haben und legte eine Geburtsurkunde sowie einen Facharztbericht vor.

Durch Widerspruchsbescheid vom 16.02.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, erneut mit der Begründung, Anspruch auf Waisenrente bestehe in Deutschland längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs, das die Klägerin bereits vor dem Tode des Versicherten vollendet habe.

Am 31.08.2000 ist bei der Beklagten ein am 15.02.1999 in Jugoslawien gestellter Rentenantrag einschließlich des jugoslawischen Versicherungsverlaufs eingegangen. Der jugoslawische Träger teilte mit, seit 15.08.1998 bestehe aus der jugoslawischen Versicherung ein Pensionsanspruch.

Ihre Klage vom 29.02.2000 begründete die Klägerin damit, dass sie bereits im dritten Lebensjahr erkrankt sei, nie im Erwerbsleben gestanden habe und ihr deshalb neben der jugoslawischen Rente auf Grund der deutschen Versicherungszeiten ihres verstorbenen Vaters auch deutsche Rente zuerkannt werden müsse.

Nach Mitteilung, es sei beabsichtigt, einen Gerichtsbescheid zu erlassen und dem Hinweis auf die Rechtslage beantragte die Klägerin die Feststellung, dass sie auch nach dem 27. Lebensjahr anspruchberechtigt sei. In Jugoslawien werde die Waisenrente bis ans Lebensende gezahlt. Deshalb habe sie auch nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf diese Sozialleistung. Leistungen, die einem deutschen Staatsangehörigen gezahlt würden, müssten auch ihr zustehen.

Mit Gerichtsbescheid vom 02.01.2002 wies das Sozialgericht die Klage ab und verwies zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid (§ 136 Abs.3 SGG).

In ihrem Berufungsschreiben vom 26.09.2002 gegen den am 30.09. 2002 zugestellten Gerichtsbescheid, begehrt die Klägerin Waisenrente, da sie invalide sei und die Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhalts benötige. Sie sei nach dem Tode des Vaters finanziell unversorgt und habe in Jugoslawien keinen Anspruch auf irgendwelche Leistungen, da die Beschäftigungszeiten ausschließlich in Deutschland zurückgelegt seien. Im Übrigen sei sie wegen ihrer Invalidität nicht wie eine Waise, sondern wie ein Ehepartner des Versicherten zu behandeln.

Der Senat klärte die Klägerin im Schreiben vom 25.11.2002 nochmals über die gesetzlichen Voraussetzungen auf.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 03.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Waisenrente aus der deutschen Versicherung ihres Vaters zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Waisenrente aus der deutschen Versicherung ihres Vaters P. D ... Die Beklagte und das Sozialgericht haben zu Recht den Antrag der Klägerin und die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 03.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2000 erweist sich als rechtmäßig. Bei dem nach Erteilung des Widerspruchsbescheids bei der Beklagten eingegangenen Antrag vom Februar 1999 handelt es sich offensichtlich um den Antrag, den die Klägerin bereits in ihrem Schreiben vom 17.08.1999 erwähnte. Ein neues Verwaltungsverfahren war deshalb bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht mehr durchzuführen.

Nach § 48 SGB VI haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn 1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war und 2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 48 Abs.2 SGB VI).

Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder 2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistete, oder b) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 48 Abs.4 SGB VI).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, da sie beim Tode des versicherten Vaters am 20.05.1995 das 50. Lebensjahr vollendet hatte, so dass der Leistungszeitraum bis zum 27. Lebensjahr bereits lange vor dem Tode des Versicherten abgelaufen war. Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es nach deutschen Rechtsvorschriften aus der Rentenversicherung keinerlei Leistungen an Waisen aus anderen Gründen. Insbesondere erhalten auch deutsche Staatsangehörige über das 27. Lebensjahr hinaus keine Waisenrente.

Die Vorschrift des § 48 SGB VI begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und es kann durch richterrechtliche Auslegung kein Anspruch der behinderten Waise über das 27. Lebensjahr hinaus erreicht werden. Diese Auffassung hat das BSG zuletzt im Urteil vom 20.02.2002 (B 13 RJ 45/01 R) bestätigt.

Auch die Gleichstellung der Klägerin nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen (Art.3 des Abkommens) führt zu keinem Leistungsanspruch der Klägerin, da ja, wie bereits ausgeführt, auch die deutschen Waisen keinen Leistungsanspruch über das 27. Lebensjahr hinaus haben.

Die von der Klägerin begehrte Gleichstellung mit einem Ehepartner findet in den deutschen Vorschriften keine Stütze, so dass ihr Waisenrente aus keinem rechtlichen Grund zusteht.

Im Übrigen steht der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren, sie erhalte auch in Jugoslawien keine Leistung, in Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen, da sie im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt hat, der jugoslawische Träger zahle Waisenrente. Da die jugoslawische Leistung aber keine Auswirkungen auf eine deutsche Leistung haben kann, weil die Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf deutsche Leistungen hat, konnte dies unaufgeklärt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, das BSG hat vielmehr gerade in der genannten Entscheidung vom 10.02.2002 (a.a.O.) die Begrenzung der Waisenrente auf das 27. Lebensjahr bestätigt.
Rechtskraft
Aus
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