Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 172/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 319/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24.07.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, gegebenenfalls Arbeitslosenhilfe.
Der 1963 geborene Kläger war bis 10.02.1997 in D. bei Augsburg beschäftigt und bei der AOK Bayern, seit 19.09.1997 aufgrund einer Beschäftigung im dortigen Raum bei der AOK Rheinland beitragspflichtig gemeldet.
Am 22.07.1998 erhielt das Arbeitsamt Augsburg ein Schreiben des Rechtsanwalts B. aus Bonn vom 21.07.1998. Vom Kläger hierzu bevollmächtigt, beantragte der Rechtsanwalt, diesem Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe) ab 11.02.1997 zu bewilligen.
Der Kläger habe bis zum 10.02.1997 in einem ordnungsgemäßen Arbeitsverhältnis gestanden. Schon während dessen Dauer sei er alkoholkrank geworden und aus diesem Grunde nicht in der Lage gewesen, sich bei Beendigung seiner Beschäftigung arbeitslos zu melden. Er müsse nachträglich so gestellt werden, als ob er nicht krank gewesen und sich arbeitslos gemeldet hätte.
Dem legte der Bevollmächtigte einen Widerspruchsbescheid der AOK Bayern vom 25.06.1998 bei. Darin wird dem Kläger, der nach Ablauf der Anzeigefrist am 10.05.1997 erst am 03.06.1997 die freiwillige Weiterversicherung beantragt hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, der Antrag auf freiwillige Krankenversicherung aber wegen nicht ausreichender Vorversicherungszeiten in der Sache abgelehnt. Zur Wiedereinsetzung wird im Widerspruchsbescheid ausgeführt: Aus den Unterlagen einer stationären Behandlung des Klägers vom 27.03.1997 bis 17.04. 1997 im Krankenhaus N. in M. und vom 30.04. 1997 bis 13.08.1997 in der Psychosomatischen Fachklinik A. und deren Würdigung durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.C. in einem Gutachten vom 27.04.1998 sei zu entnehmen, dass der Antragsteller aufgrund der Alkoholerkrankung in der Anzeigefrist nicht in der Lage gewesen sei, sich um seine Belange zu kümmern. Dem beigelegt war auch das zugrundeliegende Gutachten der Dr.C ...
Das Arbeitsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.07.1998 ab. Ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe) ab 11.02.1997 scheitere schon daran, dass es an den Anspruchsvoraussetzungen der Antragstellung und der Arbeitslosmeldung fehle. Sowohl die Antragstellung wie auch die notwendig persönliche vorgenommene Arbeitslosmeldung seien materiell- rechtliche Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe), die nicht ersetzt werden könnten.
Den Widerspruch des Klägers lehnte das Arbeitsamt mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.1999 als unbegründet ab.
Der Kläger hat dagegen Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhoben. Er trug vor: Er habe aufgrund seiner Alkoholerkrankung unverschuldet die formalen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe) ab 11.02.1997 nicht erfüllt, so dass ihm die Leistung im Nachhinein bewilligt werden müsse.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.07.2001 als unbegründet abgewiesen. Es hat sich hierbei auf die Ausführungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren bezogen.
Im Berufungsverfahren hält der Kläger seinen bisherigen Standpunkt aufrecht.
Er beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 24.07. 2001 auf- zuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Arbeitsamtes Augsburg vom 24.07.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1999 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld, hilfsweise Arbeitslosenhilfe ab 11.02.1997 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Selbst wenn man annehme, dass der Kläger am 11.02.1997 für einen längeren Zeitraum nicht in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheiten zu regeln, könne dies nicht zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe) führen. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass der Arbeitslose sich beim Arbeitsamt persönlich melde und Leistungen beantrage. Dies gelte auch in den Fällen, in denen unter Umständen eine Nahtlosigkeitsleistung nach § 105a AFG in Betracht komme. § 105a AFG helfe zwar über das Fehlen der Voraussetzungen nach den §§ 101 bis 103 AFG hinweg, nicht aber über das Fehlen der Antragstellung sowie einer persönlichen Arbeitslosmeldung nach den §§ 100, 105 AFG.
Der Senat hat die Gerichtsakten des SG und die Akten des Arbeitsamtes sowie die Versicherungsverläufe der LVA Schwaben, der AOK Bayern und der AOK Rheinland-Pfalz bezüglich des Klägers beigezogen.
Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat nicht aufgrund der ab 11.02.1997 eingetretenen Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe).
Maßgeblich für einen Anspruch des Klägers sind noch die Vorschriften des AFG.
Nach § 100 AFG (§ 134 Abs.4 Satz 1 AFG) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe), wer u.a. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. Sowohl beim Antrag wie bei der Arbeitslosmeldung handelt es sich um materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzungen. Die Arbeitslosmeldung muss persönlich beim zuständigen Arbeitsamt erfolgen (zuletzt BSG vom 14.12.1995 SozR 3-4100 § 105 Nr.2).
Der Kläger hat sich anlässlich der am 11.02.1997 eingetretenen Arbeitslosigkeit nicht arbeitslos gemeldet und keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, sich vielmehr erst nach weiteren Beschäftigungen ab 19.09.1997 mit Schreiben vom 22.07.1998 wegen eines Leistungsanspruchs ab 11.02.1997 an das Arbeitsamt gewandt.
Das Ersetzen eines Antrags und der Arbeitslosmeldung anlässlich der am 11.02.1997 eingetretenen Arbeitslosigkeit aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die Beklagte in die Regelung der Lebensverhältnisse des Klägers anlässlich der Beendigung seiner Beschäftigung zum 10.02.1997 nicht eingeschaltet war und pflichtwidriges Verhalten daher nicht vorliegen kann.
Zu untersuchen ist, ob ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe) nach der so genannten Nahtlosigkeitsregelung des § 105a AFG, die eine lückenlose Absicherung bei einem fraglichen Rentenfall sicherstellen soll, in Betracht kommt, wenn unterstellt wird, dass der Kläger seinerzeit wegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht in der Lage war, eine arbeitsmarktübliche Beschäftigung auszuüben.
§ 105 a Abs.1 AFG bestimmt: "Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 100 Abs.1 hat auch, wer die in den §§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllt, weil er wegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Leistungsfähigkeit keine längere als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann."
Eine Entbindung von den Erfordernissen der Antragstellung und persönlichen Arbeitslosmeldung nach den §§ 100, 105 AFG sieht das AFG - selbst in den Nahtlosigkeitsfällen des § 105a AFG - nicht vor. Selbst wenn demnach davon ausgegangen wird, dass der Kläger im Rahmen einer vom Eintritt der Arbeitslosigkeit am 11.02.1997 her anzustellenden prognostischen Betrachtung "nicht nur vorübergehend" aufgrund seiner Alkoholerkrankung nicht in der Lage gewesen ist, seine Angelegenheiten zu besorgen, gibt das AFG keine Grundlage, um die Anspruchsmerkmale des Antrags oder der persönlichen Arbeitslosmeldung zu ersetzen.
Allerdings hat die Beklagte in einem Runderlass aus dem Jahre 1994 (Info also 94, 93) die Möglichkeiten des erkrankten Arbeitslosen erweitert, im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung des § 105a AFG die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zu erfüllen. In der zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit des Klägers am 11.02.1997 geltenden Fassung heißt es: "Die persönliche Arbeitslosmeldung ist auch in den Nahtlosigkeitsfällen (gegebenenfalls auch bei festgestellter Arbeitsunfähigkeit) notwendig. Ob die persönliche Arbeitslosmeldung auch außerhalb der Dienststelle angenommen werden soll, obliegt der Beurteilung im Einzelfall. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, z.B. weil er im Koma liegt, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte ist über seinen Vertreter aufzufordern, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist."
Dies entspricht Satz 3 und 4 des Abs.1 des am 01.01.1998 in Kraft getretenen SGB III.
Unabhängig davon, ob die Beklagte sich unter Geltung des AFG aufgrund der oben genannten Richtlinien für den Einzelfall binden konnte, hat der Kläger auch die dort genannten Voraussetzungen für eine Antragstellung bzw. Arbeitslosmeldung nicht erfüllt. Es hat sich kein Vertreter für ihn an das Arbeitsamt gewandt, auch nicht in Person eines - vorläufig - vollmachtlosen Vertreters (vgl. Gagel-Winkler, Rdz.20 zu § 125 SGB III).
Der Kläger hat demnach anlässlich der am 11.02.1997 eingetretenen Arbeitslosigkeit die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe) notwendigen Voraussetzungen des Antrags und der persönlichen Arbeitslosmeldung nicht erfüllt. Einen allgemeinen Grundsatz des Sozialrechts, wonach jemand, der aufgrund von Umständen, die er nicht verschuldet hat, Nachteile erleidet, so gestellt werden muss, als ob diese Umstände nicht vorhanden gewesen wären, gibt es nicht. Vielmehr gilt der Vorbehalt des Gesetzes nach § 31 SGB I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht auf dieser Abweichung.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, gegebenenfalls Arbeitslosenhilfe.
Der 1963 geborene Kläger war bis 10.02.1997 in D. bei Augsburg beschäftigt und bei der AOK Bayern, seit 19.09.1997 aufgrund einer Beschäftigung im dortigen Raum bei der AOK Rheinland beitragspflichtig gemeldet.
Am 22.07.1998 erhielt das Arbeitsamt Augsburg ein Schreiben des Rechtsanwalts B. aus Bonn vom 21.07.1998. Vom Kläger hierzu bevollmächtigt, beantragte der Rechtsanwalt, diesem Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe) ab 11.02.1997 zu bewilligen.
Der Kläger habe bis zum 10.02.1997 in einem ordnungsgemäßen Arbeitsverhältnis gestanden. Schon während dessen Dauer sei er alkoholkrank geworden und aus diesem Grunde nicht in der Lage gewesen, sich bei Beendigung seiner Beschäftigung arbeitslos zu melden. Er müsse nachträglich so gestellt werden, als ob er nicht krank gewesen und sich arbeitslos gemeldet hätte.
Dem legte der Bevollmächtigte einen Widerspruchsbescheid der AOK Bayern vom 25.06.1998 bei. Darin wird dem Kläger, der nach Ablauf der Anzeigefrist am 10.05.1997 erst am 03.06.1997 die freiwillige Weiterversicherung beantragt hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, der Antrag auf freiwillige Krankenversicherung aber wegen nicht ausreichender Vorversicherungszeiten in der Sache abgelehnt. Zur Wiedereinsetzung wird im Widerspruchsbescheid ausgeführt: Aus den Unterlagen einer stationären Behandlung des Klägers vom 27.03.1997 bis 17.04. 1997 im Krankenhaus N. in M. und vom 30.04. 1997 bis 13.08.1997 in der Psychosomatischen Fachklinik A. und deren Würdigung durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.C. in einem Gutachten vom 27.04.1998 sei zu entnehmen, dass der Antragsteller aufgrund der Alkoholerkrankung in der Anzeigefrist nicht in der Lage gewesen sei, sich um seine Belange zu kümmern. Dem beigelegt war auch das zugrundeliegende Gutachten der Dr.C ...
Das Arbeitsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.07.1998 ab. Ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe) ab 11.02.1997 scheitere schon daran, dass es an den Anspruchsvoraussetzungen der Antragstellung und der Arbeitslosmeldung fehle. Sowohl die Antragstellung wie auch die notwendig persönliche vorgenommene Arbeitslosmeldung seien materiell- rechtliche Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe), die nicht ersetzt werden könnten.
Den Widerspruch des Klägers lehnte das Arbeitsamt mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.1999 als unbegründet ab.
Der Kläger hat dagegen Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhoben. Er trug vor: Er habe aufgrund seiner Alkoholerkrankung unverschuldet die formalen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe) ab 11.02.1997 nicht erfüllt, so dass ihm die Leistung im Nachhinein bewilligt werden müsse.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.07.2001 als unbegründet abgewiesen. Es hat sich hierbei auf die Ausführungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren bezogen.
Im Berufungsverfahren hält der Kläger seinen bisherigen Standpunkt aufrecht.
Er beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 24.07. 2001 auf- zuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Arbeitsamtes Augsburg vom 24.07.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1999 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld, hilfsweise Arbeitslosenhilfe ab 11.02.1997 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Selbst wenn man annehme, dass der Kläger am 11.02.1997 für einen längeren Zeitraum nicht in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheiten zu regeln, könne dies nicht zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe) führen. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass der Arbeitslose sich beim Arbeitsamt persönlich melde und Leistungen beantrage. Dies gelte auch in den Fällen, in denen unter Umständen eine Nahtlosigkeitsleistung nach § 105a AFG in Betracht komme. § 105a AFG helfe zwar über das Fehlen der Voraussetzungen nach den §§ 101 bis 103 AFG hinweg, nicht aber über das Fehlen der Antragstellung sowie einer persönlichen Arbeitslosmeldung nach den §§ 100, 105 AFG.
Der Senat hat die Gerichtsakten des SG und die Akten des Arbeitsamtes sowie die Versicherungsverläufe der LVA Schwaben, der AOK Bayern und der AOK Rheinland-Pfalz bezüglich des Klägers beigezogen.
Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat nicht aufgrund der ab 11.02.1997 eingetretenen Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe).
Maßgeblich für einen Anspruch des Klägers sind noch die Vorschriften des AFG.
Nach § 100 AFG (§ 134 Abs.4 Satz 1 AFG) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe), wer u.a. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. Sowohl beim Antrag wie bei der Arbeitslosmeldung handelt es sich um materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzungen. Die Arbeitslosmeldung muss persönlich beim zuständigen Arbeitsamt erfolgen (zuletzt BSG vom 14.12.1995 SozR 3-4100 § 105 Nr.2).
Der Kläger hat sich anlässlich der am 11.02.1997 eingetretenen Arbeitslosigkeit nicht arbeitslos gemeldet und keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, sich vielmehr erst nach weiteren Beschäftigungen ab 19.09.1997 mit Schreiben vom 22.07.1998 wegen eines Leistungsanspruchs ab 11.02.1997 an das Arbeitsamt gewandt.
Das Ersetzen eines Antrags und der Arbeitslosmeldung anlässlich der am 11.02.1997 eingetretenen Arbeitslosigkeit aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die Beklagte in die Regelung der Lebensverhältnisse des Klägers anlässlich der Beendigung seiner Beschäftigung zum 10.02.1997 nicht eingeschaltet war und pflichtwidriges Verhalten daher nicht vorliegen kann.
Zu untersuchen ist, ob ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe) nach der so genannten Nahtlosigkeitsregelung des § 105a AFG, die eine lückenlose Absicherung bei einem fraglichen Rentenfall sicherstellen soll, in Betracht kommt, wenn unterstellt wird, dass der Kläger seinerzeit wegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht in der Lage war, eine arbeitsmarktübliche Beschäftigung auszuüben.
§ 105 a Abs.1 AFG bestimmt: "Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 100 Abs.1 hat auch, wer die in den §§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllt, weil er wegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Leistungsfähigkeit keine längere als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann."
Eine Entbindung von den Erfordernissen der Antragstellung und persönlichen Arbeitslosmeldung nach den §§ 100, 105 AFG sieht das AFG - selbst in den Nahtlosigkeitsfällen des § 105a AFG - nicht vor. Selbst wenn demnach davon ausgegangen wird, dass der Kläger im Rahmen einer vom Eintritt der Arbeitslosigkeit am 11.02.1997 her anzustellenden prognostischen Betrachtung "nicht nur vorübergehend" aufgrund seiner Alkoholerkrankung nicht in der Lage gewesen ist, seine Angelegenheiten zu besorgen, gibt das AFG keine Grundlage, um die Anspruchsmerkmale des Antrags oder der persönlichen Arbeitslosmeldung zu ersetzen.
Allerdings hat die Beklagte in einem Runderlass aus dem Jahre 1994 (Info also 94, 93) die Möglichkeiten des erkrankten Arbeitslosen erweitert, im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung des § 105a AFG die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zu erfüllen. In der zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit des Klägers am 11.02.1997 geltenden Fassung heißt es: "Die persönliche Arbeitslosmeldung ist auch in den Nahtlosigkeitsfällen (gegebenenfalls auch bei festgestellter Arbeitsunfähigkeit) notwendig. Ob die persönliche Arbeitslosmeldung auch außerhalb der Dienststelle angenommen werden soll, obliegt der Beurteilung im Einzelfall. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, z.B. weil er im Koma liegt, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte ist über seinen Vertreter aufzufordern, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist."
Dies entspricht Satz 3 und 4 des Abs.1 des am 01.01.1998 in Kraft getretenen SGB III.
Unabhängig davon, ob die Beklagte sich unter Geltung des AFG aufgrund der oben genannten Richtlinien für den Einzelfall binden konnte, hat der Kläger auch die dort genannten Voraussetzungen für eine Antragstellung bzw. Arbeitslosmeldung nicht erfüllt. Es hat sich kein Vertreter für ihn an das Arbeitsamt gewandt, auch nicht in Person eines - vorläufig - vollmachtlosen Vertreters (vgl. Gagel-Winkler, Rdz.20 zu § 125 SGB III).
Der Kläger hat demnach anlässlich der am 11.02.1997 eingetretenen Arbeitslosigkeit die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe) notwendigen Voraussetzungen des Antrags und der persönlichen Arbeitslosmeldung nicht erfüllt. Einen allgemeinen Grundsatz des Sozialrechts, wonach jemand, der aufgrund von Umständen, die er nicht verschuldet hat, Nachteile erleidet, so gestellt werden muss, als ob diese Umstände nicht vorhanden gewesen wären, gibt es nicht. Vielmehr gilt der Vorbehalt des Gesetzes nach § 31 SGB I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht auf dieser Abweichung.
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